4 LDG 1984. Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom *** stellte sie den Antrag auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
Paragraph 115 f, Absatz 4, LDG 1984. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende *** 26 Jahre, 8 Monate und 27 Tage beträgt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt: Lfd Nr Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von – bis angerechnet J M T 1 Ruhegenussvordienstzeiten 12 11 22 2 Landesschulrat für NÖ *** – *** 04 04 00 3 Landesschulrat für NÖ *** – *** 04 08 00 4 Landesschulrat für NÖ *** – *** 00 04 00 SUMME 22 3 22 Lfd Nr Kindererziehungszeiten von - bis angerechnet J M T 1 *** – *** 1 5 5 2 *** – *** 3 0 0 SUMME 4 5 5 Diesen Bescheid focht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom *** an. Vorgebracht wurde, dass aus der Aufstellung über die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten hervorgehe, dass als Ruhegenussvordienstzeiten 12 Jahre, 11 Monate und 22 Tage angerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei vom *** bis *** beim Landesschulrat für *** als Hauptschullehrerin beschäftigt gewesen. Im Zuge eines Diensttausches sei sie am *** zum Landesschulrat für Niederösterreich gewechselt. Die Zeitspanne im Dienst des Landes *** ergebe 22 Jahre. Davon seien im bekämpften Bescheid für Kindererziehungszeiten 4 Jahre, 5 Monate und 5 Tage angerechnet worden. Für vier Jahre (*** bis ***) sei ihr vom Landesschulrat für *** ein Sonderurlaub gewährt worden. Wenn man die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, die Kindererziehungszeiten und vier Jahre Sonderurlaub addiere, entstehe in Bezug auf die 22 Jahre im Dienst des Landesschulrates für *** eine Lücke von 7 Monaten. Diese 7 Monate ersuche sie als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit noch anzurechnen. Auf Grund des Bescheides des Landesschulrates für *** vom ***, Zahl ***, sei die Studienzeit im Ausmaß von 2 Jahren, 8 Monaten und 28 Tagen beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet worden. Diese Zeitspanne würde auch noch im bekämpften Bescheid fehlen. Um Einrechnung der angeführten Zeiten in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wurde ersucht. Mit Schreiben vom *** legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 115f LDG 1984 lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit§ 115f.Paragraph 115 f,
3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie
2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie
Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat. Aus dem Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergibt sich folgendes: Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***, wurden
Nr. 340/1965, als Ruhegenussvordienstzeiten 15 Jahre, 8 Monate und 20 Tage rechtskräftig angerechnet.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***, wurden
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, als Ruhegenussvordienstzeiten 15 Jahre, 8 Monate und 20 Tage rechtskräftig angerechnet. Dabei wurden die im angeführten Bescheid enthaltenen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom *** bis *** im Ausmaß von 2 Jahren, 8 Monaten und 28 Tagen
2 lit. h PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt.Dabei wurden die im angeführten Bescheid enthaltenen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom *** bis *** im Ausmaß von 2 Jahren, 8 Monaten und 28 Tagen
Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin befand sich vom *** bis *** (9 Monate und 29 Tage) und vom *** bis *** (10 Monate und 1 Tag) in Karenz
G). Diese Zeiten der Karenz
G im Ausmaß von 1 Jahr und 8 Monaten wurden auch bereits als Ruhegenussvordienstzeiten
2 lit. b PG 1965 im Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: *** angerechnet und wurden als solche somit auch im bekämpften Bescheid
2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt. Die Beschwerdeführerin befand sich vom *** bis *** (9 Monate und 29 Tage) und vom *** bis *** (10 Monate und 1 Tag) in Karenz
Paragraph 15, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG). Diese Zeiten der Karenz
Paragraph 15, MSchG im Ausmaß von 1 Jahr und 8 Monaten wurden auch bereits als Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, PG 1965 im Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: *** angerechnet und wurden als solche somit auch im bekämpften Bescheid
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt.
2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. Die im angeführten Bescheid enthaltenen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom *** bis *** im Ausmaß von 2 Jahren, 8 Monaten und 28 Tagen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind
2 Z. 2 LDG 1984 12 Jahre, 11 Monate und 22 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.Die im angeführten Bescheid enthaltenen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom *** bis *** im Ausmaß von 2 Jahren, 8 Monaten und 28 Tagen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 12 Jahre, 11 Monate und 22 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen. Zu prüfen ist, welche Zeiten
2 Z. 4 LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Zu prüfen ist, welche Zeiten
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die erstenZeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (§ 227a Abs. 2) tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 ASVG im Inland erziehen. 60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG im Inland erziehen. Als Zeiten der Kindererziehung nach § 115f Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 können nur Zeiten angerechnet werden, die nicht bereits zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (Ziffer 1) oder zu den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Ziffer 2) zählen. Je Kind können höchstens 48 Monate, gezählt ab der Geburt des Kindes, angerechnet werden, wobei nur Zeiten im Inland in Betracht kommen. Für alle Kinder zusammen können höchstens 60 Monate angerechnet werden, wobei sich dieses Höchstausmaß um Zeiten beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählender Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) verkürzt. Als Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 können nur Zeiten angerechnet werden, die nicht bereits zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (Ziffer 1) oder zu den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Ziffer 2) zählen. Je Kind können höchstens 48 Monate, gezählt ab der Geburt des Kindes, angerechnet werden, wobei nur Zeiten im Inland in Betracht kommen. Für alle Kinder zusammen können höchstens 60 Monate angerechnet werden, wobei sich dieses Höchstausmaß um Zeiten beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählender Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) verkürzt. Wie sich aus dem Personalakt ergibt, sind die Kinder *** und *** am *** bzw. am *** geboren. Das vierte Lebensjahr des Kindes *** endete am ***. Die Beschwerdeführerin befand sich vom *** bis *** (9 Monate und 29 Tage) und vom *** bis *** (10 Monate und 1 Tag) in Karenz
G. Diese Zeiten der Karenz
G im Ausmaß von 1 Jahr und 8 Monaten wurden auch als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet (siehe Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***), und wurden als solche somit auch im bekämpften Bescheid
2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt. Die Beschwerdeführerin befand sich vom *** bis *** (9 Monate und 29 Tage) und vom *** bis *** (10 Monate und 1 Tag) in Karenz
Paragraph 15, MSchG. Diese Zeiten der Karenz
Paragraph 15, MSchG im Ausmaß von 1 Jahr und 8 Monaten wurden auch als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet (siehe Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***), und wurden als solche somit auch im bekämpften Bescheid
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt. Kindererziehungszeiten zählen als solche nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach § 115f Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind daher folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: Kindererziehungszeiten zählen als solche nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind daher folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: ● nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Kindererziehungszeiten, ● nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (§ 58 Abs. 4 Z. 1 LDG 1984). nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, LDG 1984). Die Beschwerdeführerin befand sich während der Zeit ihres 22-jährigen Dienstverhältnisses als Hauptschullehrerin zum Land *** an den in der nachstehenden Tabelle angeführten Zeiten im Karenzurlaub
LDG 1984:Die Beschwerdeführerin befand sich während der Zeit ihres 22-jährigen Dienstverhältnisses als Hauptschullehrerin zum Land *** an den in der nachstehenden Tabelle angeführten Zeiten im Karenzurlaub
Paragraph 58, LDG 1984: Lfd Nr Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von – bis angerechnet J M T 1 Landesschulrat für *** *** – *** 05 10 11 Karenzurlaub gem. § 58 LDGKarenzurlaub gem. Paragraph 58, LDG *** – *** 01 05 05 Landesschulrat für *** *** – *** 01 01 23 Karenzurlaub gem. § 58 LDGKarenzurlaub gem. Paragraph 58, LDG *** – *** 07 07 03 Landesschulrat für *** *** – *** 05 11 18 SUMME 22 00 00 Die Zeiten im Karenzurlaub
LDG 1984 waren im Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***,
Nr. 340/1965, als Ruhegenussvordienstzeiten nicht zu berücksichtigen.Die Zeiten im Karenzurlaub
Paragraph 58, LDG 1984 waren im Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***,
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, als Ruhegenussvordienstzeiten nicht zu berücksichtigen. Somit können folgende Zeiten des Karenzurlaubes
LDG 1984 im Rahmen des Höchstausmaßes als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden:Somit können folgende Zeiten des Karenzurlaubes
Paragraph 58, LDG 1984 im Rahmen des Höchstausmaßes als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden: Lfd Nr Kindererziehungszeiten von - bis angerechnet J M T 1 *** – *** 1 5 5 2 *** – *** 3 0 0 SUMME 4 5 5 Diese Kindererziehungszeiten im Ausmaß von vier Jahren, fünf Monaten und fünf Tagen wurden im bekämpften Bescheid, wie aus der in dessen Begründung enthaltenen und oben wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, auch angerechnet. Wenn die Beschwerdeführerin die Anrechnung von weiteren 7 Monaten an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit (als Differenz zwischen den insgesamt 22 Jahren Dienstzeit beim Landesschulrat für *** und der Summe aus den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten von 12 Jahren, 11 Monaten und 22 Tagen, den Kindererziehungszeiten von 4 Jahren, 5 Monaten und 5 Tagen sowie dem Sonderurlaub von 4 Jahren) begehrt, so ist nicht nachvollziehbar, wie sich diese Zeit von sieben Monaten errechnen sollte. Wenn die Beschwerdeführerin des Weiteren die Berücksichtigung der mit Bescheid des Landesschulrates für *** vom ***, Zahl ***, beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Studienzeit im Ausmaß von 2 Jahren, 8 Monaten und 28 Tagen als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Studienzeiten auch mit Bescheid des Landesschulrates vom ***, Zl.: ***,
Nr. 340/1965, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Diese Studienzeiten an der PÄDAK *** vom *** bis *** waren jedoch bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984) und auch selbst im Falle eines Nachkaufs Schul- und Studienzeiten
2 Z. 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind. Wenn die Beschwerdeführerin des Weiteren die Berücksichtigung der mit Bescheid des Landesschulrates für *** vom ***, Zahl ***, beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Studienzeit im Ausmaß von 2 Jahren, 8 Monaten und 28 Tagen als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Studienzeiten auch mit Bescheid des Landesschulrates vom ***, Zl.: ***,
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Diese Studienzeiten an der PÄDAK *** vom *** bis *** waren jedoch bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984) und auch selbst im Falle eines Nachkaufs Schul- und Studienzeiten
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 6, LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind. Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.66.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.