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{'item': 'LVwG-AV-69/001-2015'}

Obsah (10)§ 115f§ 58c§ 17Art. 130§ 28§ 115d§ 58§ 58a§ 15§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-69/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 115fAbs.

4 LDG 1984. Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom *** stellte sie den Antrag auf Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit

Paragraph 115 f, Absatz 4, LDG 1984. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Dezember *** 33 Jahre, 3 Monate und 15 Tage beträgt. Laut den in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Tabellen setzt sich die festgestellte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wie folgt zusammen: Lfd Nr Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von – bis Angerechnet J M T 1 Ruhegenussvordienstzeiten 00 01 25 2 Landesschulrat für NÖ *** – *** 10 00 01 3 Landesschulrat für NÖ *** – *** 01 05 10 4 Landesschulrat für NÖ *** – *** 04 00 02 5 Landesschulrat für NÖ *** – *** 04 03 25 6 Landesschulrat für NÖ *** – *** 10 00 00 SUMME 29 11 3 Lfd Nr Kindererziehungszeiten von – bis angerechnet J M T 1 *** – *** 2 0 5 2 *** – *** 1 4 7 SUMME 3 4 12 Dieser Bescheid wurde mit der Beschwerde vom *** angefochten. Vorgebracht wurde, dass ein nach § 58c LDG 1984 gewährter Karenzurlaub vom *** bis *** für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nicht angerechnet worden sei. Außerdem sei die Zeit vom *** bis ***, in der die Beschwerdeführerin wegen der Pflege ihres herzkranken, am *** geborenen, Sohnes *** den Beruf nicht ausüben hätte können, nicht als Karenzurlaub

§ 58cLDG 1984 entsprechend angerechnet worden.

Dieser Bescheid wurde mit der Beschwerde vom *** angefochten. Vorgebracht wurde, dass ein nach Paragraph 58 c, LDG 1984 gewährter Karenzurlaub vom *** bis *** für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nicht angerechnet worden sei. Außerdem sei die Zeit vom *** bis ***, in der die Beschwerdeführerin wegen der Pflege ihres herzkranken, am *** geborenen, Sohnes *** den Beruf nicht ausüben hätte können, nicht als Karenzurlaub

Paragraph 58 c, LDG 1984 entsprechend angerechnet worden. Mit Beschwerdevorentscheidung (bezeichnet als „Berufungsvorentscheidung“) des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde in teilweiser Stattgebung der Beschwerde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Dezember *** 35 Jahre, 3 Monate und 14 Tage beträgt. Laut der in der Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Tabellen setzt sich die festgestellte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wie folgt zusammen: Lfd Nr. Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von - bis angerechnet J M T 1 Ruhegenussvordienstzeiten - 01 25 2 Landesschulrat für NÖ *** – *** 10 - 01 3 Landesschulrat für NÖ *** – *** 01 05 10 4 Landesschulrat für NÖ *** – *** 09 03 26 5 Landesschulrat für NÖ *** – *** 11 - - SUMME 31 11 02 Lfd Nr. Kindererziehungszeiten von – bis angerechnet J M T 1 *** – *** 02 - 05 2 *** – *** 01 04 07 SUMME 03 04 12 Die Zeit des nach § 58c LDG 1984 gewährten Karenzurlaubes vom *** bis *** wurde dabei nunmehr berücksichtigt.Die Zeit des nach Paragraph 58 c, LDG 1984 gewährten Karenzurlaubes vom *** bis *** wurde dabei nunmehr berücksichtigt. In der gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhobenen als Vorlageantrag zu deutenden „Berufung“ vom *** brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die gewährten Karenzurlaube vom *** bis *** nicht beitragsgedeckt angerechnet worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin diese zur Betreuung ihres herzkranken Sohnes beantragt hätte und dies auch in ihren Ansuchen deutlich vermerkt hätte. Die Beschwerdeführerin legte Befunde und die relevanten Ansuchen und Bewilligungsbescheide dem Vorlageantrag in Kopie bei. Mit Schreiben vom *** legte der Landesschulrat für Niederösterreich den Vorlageantrag samt Beilagen sowie den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 115f LDG 1984 lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit§ 115f.Paragraph 115 f,

(1)Absatz eins,Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr
  2. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.Die Paragraphen 13 und 13 b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem
  3. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr
  4. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2)Absatz 2,Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählenZur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen 1.Ziffer eins die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, 2.Ziffer 2 bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, 3.Ziffer 3 Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten, 4.Ziffer 4 Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen, 5.Ziffer 5 Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowieZeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie 6.Ziffer 6 nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4)Absatz 4,Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Absatz 5,Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

§ 115dAbs.

3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ Die belangte Behörde hat wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung die Zeiten angeführt, die sie

§ 115fAbs.

2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die belangte Behörde hat wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung die Zeiten angeführt, die sie

Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat. Auf Grund des im Vorlageantrag definierten verbliebenen Beschwerdeumfangs sind die von der belangten Behörde im Rahmen der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht berücksichtigten Zeiten vom *** bis *** Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Aus dem Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergibt sich folgendes: Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom *** folgendes Ansuchen: „Betrifft: Karenzurlaub Ich bitte um Karenzurlaub

§ 58

für das Schuljahr ***/***, ab***, da mir niemand zur Betreuung meines Sohnes ***, geb.***, zur Verfügung steht. Er kam mit einem schweren Herzfehler zur Welt.“Ich bitte um Karenzurlaub

Paragraph 58, für das Schuljahr ***/***, ab***, da mir niemand zur Betreuung meines Sohnes ***, geb.***, zur Verfügung steht. Er kam mit einem schweren Herzfehler zur Welt.“ Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde

§ 58Abs.

1 und 2 LDG 1984 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) für die Zeit vom *** bis *** gewährt. Im Spruch des Bescheides wurde unter anderem auch festgestellt, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde

Paragraph 58, Absatz eins und 2 LDG 1984 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) für die Zeit vom *** bis *** gewährt. Im Spruch des Bescheides wurde unter anderem auch festgestellt, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. In der Folge wurden bis *** ununterbrochen Karenzurlaube jeweils auf Grund im Wesentlichen gleichlautender Anträge der Beschwerdeführerin

§ 58Abs.

1 und 2 LDG 1984 bewilligt. Die Bescheide enthielten jeweils den Spruchbestandteil, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.In der Folge wurden bis *** ununterbrochen Karenzurlaube jeweils auf Grund im Wesentlichen gleichlautender Anträge der Beschwerdeführerin

Paragraph 58, Absatz eins und 2 LDG 1984 bewilligt. Die Bescheide enthielten jeweils den Spruchbestandteil, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Vorlageantrag vom *** unter anderem auch Kopien der Anträge und der daraufhin ergangenen Bescheide vor. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr diese Bescheide zugestellt wurden und in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. § 58 LDG 1984 in der im angesprochenen Zeitraum *** bis *** geltenden Fassung lautet:Paragraph 58, LDG 1984 in der im angesprochenen Zeitraum *** bis *** geltenden Fassung lautet: „Karenzurlaub§ 58.Paragraph 58,

(1)Absatz eins,Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die

Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.“Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die

Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.“ Aus einem Karenzurlaub

§ 58

LDG 1984 erwächst keine ruhegenussfähige Landesdienstzeit

§ 115fAbs.

2 Z. 1 LDG 1984, da laut dem zitierten § 58 Abs. 2 LDG 1984 die Zeit eines solchen Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.Aus einem Karenzurlaub

Paragraph 58, LDG 1984 erwächst keine ruhegenussfähige Landesdienstzeit

Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, LDG 1984, da laut dem zitierten Paragraph 58, Absatz 2, LDG 1984 die Zeit eines solchen Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene mit *** in Kraft getretene Bestimmung des § 58a LDG 1984, die in der ab 01.07.1997 (Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes) geltenden Bestimmung des § 58c LDG 1984 (Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen) aufgegangen ist, lautete:Die von der Beschwerdeführerin angesprochene mit *** in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 58 a, LDG 1984, die in der ab 01.07.1997 (Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes) geltenden Bestimmung des Paragraph 58 c, LDG 1984 (Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen) aufgegangen ist, lautete: „§ 58a.

(1)Absatz eins,Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2)Absatz 2,Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind 1.Ziffer eins das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 2.Ziffer 2 während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 3.Ziffer 3 nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3)Absatz 3,Der Landeslehrer hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4)Absatz 4,Der Landeslehrer hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.Der Landeslehrer hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5)Absatz 5,Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6)Absatz 6,Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen

Abs. 1 und 2 weggefallen ist.Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen

Absatz eins und 2 weggefallen ist.

(7)Absatz 7,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn 1.Ziffer eins der Grund für die Karenzierung weggefallen ist, 2.Ziffer 2 das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde und 3.Ziffer 3 keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“ Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt

Abs. 5 dieser Bestimmung im Gegensatz zur Zeit eines Karenzurlaubes

§ 58LDG 1984 als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Karenzurlaubes in dem hier gegenständlichen Zeitraum nach dem damals geltenden § 58a Abs. 1 LDG 1984 vorgelegen sind, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde gebunden, mit denen die Karenzurlaube ausdrücklich

§ 58

LDG 1984 genehmigt wurden und mit denen auch ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass die Zeit eines solchen Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit

§ 115f

LDG 1984 kann somit nicht erfolgen.Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt

Absatz 5, dieser Bestimmung im Gegensatz zur Zeit eines Karenzurlaubes

Paragraph 58, LDG 1984 als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Karenzurlaubes in dem hier gegenständlichen Zeitraum nach dem damals geltenden Paragraph 58 a, Absatz eins, LDG 1984 vorgelegen sind, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde gebunden, mit denen die Karenzurlaube ausdrücklich

Paragraph 58, LDG 1984 genehmigt wurden und mit denen auch ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass die Zeit eines solchen Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit

Paragraph 115 f, LDG 1984 kann somit nicht erfolgen. Die bescheidförmige Bewilligung eines Karenzurlaubes nach § 58 Abs. 1 LDG 1984Die bescheidförmige Bewilligung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 stellt nämlich eine andere „Sache“ dar als die eines solchen

§ 58a

stellt nämlich eine andere „Sache“ dar als die eines solchen

Paragraph 58 a leg. cit. in der damals geltenden Fassung. Daraus folgt, dass ein Bescheid, welcher nach dem ausdrücklichen Inhalt seines Spruches einen Karenzurlaub

§ 58Abs.

1 LDG 1984 bewilligt, auch dann nicht in Richtung der Bewilligung eines Karenzurlaubes nach § 58a LDG 1984 umgedeutet werden könnte, wenn – was dieleg. cit. in der damals geltenden Fassung. Daraus folgt, dass ein Bescheid, welcher nach dem ausdrücklichen Inhalt seines Spruches einen Karenzurlaub

Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 bewilligt, auch dann nicht in Richtung der Bewilligung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 58 a, LDG 1984 umgedeutet werden könnte, wenn – was die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen andeutet – die Voraussetzungen der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung vorgelegen wären und dies der Dienstbehörde auch bekannt gewesen wäre. Es ist jedoch zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin zur Betreuung des Kindes angesprochenen Karenzurlaubszeiten

§ 115fAbs.

2 Z. 4 LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin zur Betreuung des Kindes angesprochenen Karenzurlaubszeiten

Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die erstenZeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (§ 227a Abs. 2) tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen. 60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen. Als Zeiten der Kindererziehung nach § 115f Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 können nur Zeiten angerechnet werden, die nicht bereits zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (Ziffer 1) oder zu den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Ziffer 2) zählen. Je Kind können höchstens 48 Monate, gezählt ab der Geburt des Kindes angerechnet werden, wobei nur Zeiten im Inland in Betracht kommen. Für alle Kinder zusammen können höchstens 60 Monate angerechnet werden, wobei sich dieses Höchstausmaß um Zeiten beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählender Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) verkürzt. Als Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 können nur Zeiten angerechnet werden, die nicht bereits zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (Ziffer 1) oder zu den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Ziffer 2) zählen. Je Kind können höchstens 48 Monate, gezählt ab der Geburt des Kindes angerechnet werden, wobei nur Zeiten im Inland in Betracht kommen. Für alle Kinder zusammen können höchstens 60 Monate angerechnet werden, wobei sich dieses Höchstausmaß um Zeiten beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählender Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) verkürzt. Kindererziehungszeiten zählen nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach § 115f Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind damit folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: Kindererziehungszeiten zählen nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind damit folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: ● nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Kindererziehungszeiten, ● nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (§ 58 Abs. 4 Z. 1 LDG 1984). nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, LDG 1984). Vom Höchstausmaß von 60 Monaten sind zunächst die Karenzen

§ 15MSch

G abzuziehen, da diese schon – beitragsfrei – zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählen (§ 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984).Vom Höchstausmaß von 60 Monaten sind zunächst die Karenzen

Paragraph 15, MSchG abzuziehen, da diese schon – beitragsfrei – zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählen (Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, LDG 1984). Lfd Nr. Karenzen

§ 15MSch

G Karenzen

Paragraph 15, MSchG von – bis J M T 1 *** – *** Bescheid vom ***, *** 00 10 04 2 *** – *** Bescheid vom ***, *** 00 09 14 SUMME 01 07 18 Es verbleiben also noch 3 Jahre, 4 Monate und 12 Tage an anrechenbarer Kindererziehungszeit. Diese wurde im bekämpften Bescheid, wie aus der in dessen Begründung enthaltenen und oben wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, auch als solche im höchstmöglichen Umfang angerechnet. Eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus angesprochenen Zeit vom *** bis *** konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.69.001.2015

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