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LVwG-S-1714/002-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1714/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag des Herrn *** auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der StVO denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag des Herrn *** auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der StVO den, BESCHLUSS gefasst:gefasst:,

  1. Dem Antrag wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). B e g r ü n d u n g : Mit dem obzitierten Straferkenntnis wurde der Einschreiter schuldig erkannt, am *** um 16.29 Uhr den Pkw mit Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** gelenkt und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten zu haben. Aus diesem Grund verhängte die Bezirkshauptmannschaft X über den Einschreiter eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- und verpflichtete ihn, € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu tragen. Mit dem obzitierten Straferkenntnis wurde der Einschreiter schuldig erkannt, am *** um 16.29 Uhr den Pkw mit Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** gelenkt und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten zu haben. Aus diesem Grund verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über den Einschreiter eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- und verpflichtete ihn, € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu tragen. Mit dem am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangten Schriftsatz beantragte der Einschreiter die Gewährung von Verfahrenshilfe. Infolge eines Verbesserungsauftrages teilte er unter Anschluss von Unterlagen mit, derzeit Notstandshilfe in Höhe von € 27,03 täglich zu beziehen. Darüber hinaus habe er einen Kredit in Höhe von € 2.300,-- zu bedienen. In der Sache hielt er fest, die Mit dem am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangten Schriftsatz beantragte der Einschreiter die Gewährung von Verfahrenshilfe. Infolge eines Verbesserungsauftrages teilte er unter Anschluss von Unterlagen mit, derzeit Notstandshilfe in Höhe von € 27,03 täglich zu beziehen. Darüber hinaus habe er einen Kredit in Höhe von € 2.300,-- zu bedienen. In der Sache hielt er fest, die Verwaltungsübertretung nicht verschuldet zu haben, zumal der Tachometer des Fahrzeuges zwar nicht funktionsfähig gewesen sei, man aber – nach Auskunft des *** – auch mit einem defekten Tachometer weiterfahren dürfe. Auch habe jenes Unternehmen, bei dem er das Fahrzeug bezogen habe, angeblich Reparaturen am Fahrzeug, näherin am „Querlenker rechts“ und an den Bremsen durchgeführt, doch sei das Fahrzeug wiederholt defekt gewesen. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 40 Abs.1 VStG ist hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VStG ist hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn ● der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und ● wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Voraussetzung für die Beigabe eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe ist daher einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten, andererseits die Tatsache, dass die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012). Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist auf die Erwerbsfähigkeit und auf das Vermögen des Antragstellers Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Interessen der zweckentsprechenden Verteidigung ist auf die Komplexität des Falles abzustellen. Der notwendige Unterhalt ist zwar mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße. Er ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verfahrenskosten keine genügenden Mitteln für eine einfache Lebensführung des Antragstellers bzw. seiner Familie bleiben (LG *** ***, ***). Unter Zugrundelegung der Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einschreiters, wonach dieser lediglich über Notstandshilfe verfügt, scheint die erste Voraussetzung erfüllt. Zum Erfordernis der Gefährdung des Unterhalts tritt jenes hinzu, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, geboten sein muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Demgemäß ist sie namentlich dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und keinerlei schwierigere Rechtsfragen mit dem Fall verbunden sind (VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; 27.10.1999, 97/09/0055; 29.9.2005, 2005/11/0094; 8.9.2009, 2009/17/0095). Eine mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Sach- bzw. Rechtslage vermag vorliegend nicht erkannt zu werden und war auch der Einschreiter trotz entsprechender Aufforderung hiezu nicht imstande, auch nur annähernd darzulegen, worin die besondere Schwierigkeit des vorliegenden Falls gelegen sein soll. Im Hinblick darauf war dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht zu entsprechen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine einzelfallbezogene Wertung zu treffen galt, ob vorliegend komplexe Rechtsfragen oder ein ebensolcher Sachverhalt zu klären ist und sich der Beschluss im Übrigen auf die einschlägige (obzitierte) Rechtsprechung stützt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine einzelfallbezogene Wertung zu treffen galt, ob vorliegend komplexe Rechtsfragen oder ein ebensolcher Sachverhalt zu klären ist und sich der Beschluss im Übrigen auf die einschlägige (obzitierte) Rechtsprechung stützt. Hingewiesen wird darauf, dass mit der Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerdefrist neuerlich zu laufen beginnt (§ 40 Abs. 4 VwGVG).Hingewiesen wird darauf, dass mit der Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerdefrist neuerlich zu laufen beginnt (Paragraph 40, Absatz 4, VwGVG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1714.002.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.