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{'item': 'LVwG-AV-501/001-2014'}

Obsah (7)§ 22§ 23§ 70§ 14§ 62§ 6§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-501/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwa ltungsgericht Niederösterreich ha

§ 22Abs.

1 NÖ BO 1996 hat die Eigentümerin des an das Baugrundstück östlich angrenzenden Grundstückes *** EZ *** KG ***, die *** (im folgenden: „Beschwerdeführerin“), schriftlich vorgebracht, dass das entlang der Grundstücksgrenze anfallende Hang- und Grundwasser mittels Drainagierungen abgeleitet werde und, da das Gelände des Baugrundstückes in Richtung des Gebäudes auf Parzelle *** hänge, befürchtet werde, dass eine Versickerung der Dachwässer den Wasserstand im bestehenden Drainagesystem nachteilig beeinflussen könne.Nach Mitteilung

Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Eigentümerin des an das Baugrundstück östlich angrenzenden Grundstückes *** EZ *** KG ***, die *** (im folgenden: „Beschwerdeführerin“), schriftlich vorgebracht, dass das entlang der Grundstücksgrenze anfallende Hang- und Grundwasser mittels Drainagierungen abgeleitet werde und, da das Gelände des Baugrundstückes in Richtung des Gebäudes auf Parzelle *** hänge, befürchtet werde, dass eine Versickerung der Dachwässer den Wasserstand im bestehenden Drainagesystem nachteilig beeinflussen könne. In der sodann anberaumten Bauverhandlung vom *** hat der beigezogene bautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Bestimmungen der NÖ BO 1996 und den technischen Richtlinien entspricht, die „Belange der Versickerung aber nicht berücksichtigt“. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eingewendet, dass das Versickerungsprojekt keinerlei Bezug auf die hydrologischen Gegebenheiten im Umfeld des geplanten Sickerschachtes nehme, weiters dass Zweifel bestünden, dass die gesetzeskonforme Funktionalität der Sickerschachtanlage gegeben sei, und die Versickerungsberechnung in Frage gestellt werde. Ein daraufhin eingeholtes wasserbautechnisches Gutachten eines Amtssachverständigen vom Gebietsbauamt (***) kam zum Schluss, dass „die Versickerungsanlage nicht fachgerecht bemessen“ ist. Die Bauwerber brachten daher einen neuen Einreichplan (des Planungsbüros *** vom ***) ein, der u.a. zwei Sickerschächte nördlich des Bauvorhabens vorsieht. Nach neuerlichen Einwänden der Beschwerdeführerin wurden ein weiteres „Versickerungsprojekt“ vorgelegt und zwei weitere ergänzende wasserbautechnische Gutachten eingeholt. Das letztere davon kam zum Schluss, dass „nicht mit zusätzlichen Auswirkungen auf die bisherigen Abflussverhältnisse durch das Bauvorhaben auf Gebäude oder Anlagen der *** zu rechnen ist“. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Bauwerbern

§ 23

NÖ BO 1996 die baubehördliche Bewilligung für den Zubau bei der bestehenden Abstellhalle auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Bauwerbern

Paragraph 23, NÖ BO 1996 die baubehördliche Bewilligung für den Zubau bei der bestehenden Abstellhalle auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im folgenden: „Behörde“) vom ***, ***, abgewiesen. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Verfahrensrechte (Parteiengehör) seien eingeschränkt bzw. das Recht auf ein faires Verfahren verweigert worden. Weder die technische Ausführung noch die erstellten Gutachten berücksichtigten die schwierigen geologischen Verhältnisse im Gebiet. Die beabsichtigte Versickerungsanlage für die Dachwässer des geplanten Zubaues könne keinerlei Sicherheit dahingehend darstellen, dass keine Belastung für das Anwesen *** zustande komme. Trotz der Feststellung, dass Teile der übrigen Dachentwässerung des Anwesens der Bauwerber derzeit über einen bestehenden, jedoch wasserrechtlich nicht genehmigten Oberflächenwasserkanal ins Ortsgerinne abgeleitet würden, sei die direkte Einleitung der Dachwässer des geplanten Zubaues in diesen bereits bestehenden Kanal nicht bewilligt worden. Die Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Dieses hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sämtliche Parteien und ein Amtssachverständiger für Hydrologie (***) und ein Amtssachverständiger für Wasserbau (***) anwesend waren. Beide beurteilten das verfahrensgegenständliche Versickerungsprojekt als nicht umsetzbar, da aufgrund des hohen Grundwasserspiegels die angesetzten Speichervolumina nicht zu erreichen seien und eine Beeinträchtigung der Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführer von vornherein nicht auszuschließen sei. Die Bauwerber bestätigten, dass die bisherigen Dachwässer teilweise in den örtlichen Regenwasserkanal, der südlich der Ortsdurchfahrt vor über 40 Jahren errichtet wurde, fließen. Der Behördenvertreter bestätigte, dass es in *** einen nicht bewilligten Regenwasserkanal, so situiert wie von den Bauwerbern beschrieben, gebe. Die Bauwerber erklärten daraufhin, das eingereichte Projekt dahingehend zu modifizieren, dass die Dachwässer des geplanten Zubaus in Richtung Norden, und zwar in jener Linie, auf der sich die Sickerschächte befänden, und zwar mit einem Rohr mit Durchmesser 20 cm auf Eigengrund in die bestehende Regenwasserkanalisation mit Durchmesser 30 cm eingeleitet werden. Verwiesen wurde dazu auf den Plan *** vom ***, der in von den Bauwerbern abgeänderter Form wie folgt zum Akt genommen wurde: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die Vertreter der Beschwerdeführerin erklärten, vorerst dagegen keine Einwände zu erheben, vorbehaltlich einer Sachverständigenüberprüfung. Die Bauwerber legten nach der Verhandlung auftragsgemäß Unterlagen zum nun modifizierten Bauvorhaben vor, die u.a. die Zustimmung der Gemeinde für die Einleitung in den bestehenden Regenwasserkanal, einen technischen Bericht über diesen Kanal, ein Video einer Kamerabefahrung dieses Kanals und ein an die Bezirkshauptmannschaft X gerichtetes Ansuchen der Gemeinde um wasserrechtliche Bewilligung dieses Kanals beinhalten. Diese Unterlagen wurden dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen *** weitergeleitet, der daraufhin das im folgenden auszugsweise wiedergegebene schriftliche Gutachten vom *** erstattet hat:Die Vertreter der Beschwerdeführerin erklärten, vorerst dagegen keine Einwände zu erheben, vorbehaltlich einer Sachverständigenüberprüfung. Die Bauwerber legten nach der Verhandlung auftragsgemäß Unterlagen zum nun modifizierten Bauvorhaben vor, die u.a. die Zustimmung der Gemeinde für die Einleitung in den bestehenden Regenwasserkanal, einen technischen Bericht über diesen Kanal, ein Video einer Kamerabefahrung dieses Kanals und ein an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gerichtetes Ansuchen der Gemeinde um wasserrechtliche Bewilligung dieses Kanals beinhalten. Diese Unterlagen wurden dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen *** weitergeleitet, der daraufhin das im folgenden auszugsweise wiedergegebene schriftliche Gutachten vom *** erstattet hat: „Im diesbezüglichen Projekt … wird angegeben, dass die Länge des betreffenden Regenwasserkanals 86 lfm beträgt … . Dieser Kanal besteht bereits und dient der Ableitung der Straßenwässer sowie der Regenwässer der Liegenschaft *** ON ***, Fam. ***, und dem zugehörigen Einzugsgebiet. Der Regenwasserkanal mündet … in ein offenes Gerinne (Ortsgraben ***), der Ortsgraben selbst mündet ca. 780 m westlich von *** in den ***. Der Regenwasserkanal hat ein Mindestgefälle von 37,6 ‰ und wurde in der gesamten Länge mit Betonfalzrohren DN 300 errichtet. Die Bemessung des RW-Kanals erfolgte auf ein 1-jährliches 15-minütiges Starkregenereignis. … Die Berechnung des Bemessungsabflusses ergibt mit den aktuellen Regenspenden etwa 129 l/s. Nachdem die Abflussleistung des Regenwasserkanals lt. Projekt bei rd. 173 l/s liegt, kann der Bemessungsabfluss über den bestehenden Regenwasserkanal abgeführt werden. Die Ermittlung der Größe des Einzugsgebietes, d.h. jener Fläche, die zum Abfluss im gegenständlichen Regenwasserkanal beiträgt, sowie die Ermittlung der Abflussbeiwerte erscheinen plausibel. … Eine Ableitung des Bemessungsabflusses ist, wie dies im Projekt auch festgestellt wurde, daher möglich. … Wenn man bedenkt, dass die Dachfläche des Zubaus der Ehegatten *** rd. 188 m² beträgt, so wirkt sich der zusätzliche Abfluss auf den bestehenden Regenwasserkanal mit etwas mehr als 1% aus. Angesichts der im Verhältnis zum gegenständlichen Regenwasserkanal DN 300 abfließenden Regenwassermenge im Ortsgraben (vielfache Abflusskapazität bei annähernd gleichem Gefälle) liegt die zusätzliche Abflussmenge infolge des Zubaus im Promillebereich jener Abflussmenge, die im Ortsgraben abgeführt wird und ist daher vernachlässigbar. Ein Einfluss auf das Gebäude der *** kann daher ausgeschlossen werden. … Die Frage der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Kanals ist in diesem Verfahren nicht zu thematisieren, die Aufnahmefähigkeit des Ortsgrabens daher nicht Gegenstand. Festzuhalten ist lediglich, dass aufgrund obiger Feststellungen (die infolge des Zubaus abgeleitete Regenwassermenge ist geringfügig) nicht von einer Verschlechterung der Trockenheit des Nachbargebäudes (***) ausgegangen werden kann. Inwieweit bereits derzeit (infolge von Grundwasserhochständen oder Überflutungen des Ortsgrabens bei Hochwässern) Probleme bestehen, kann nicht beurteilt werden, eine Einflussnahme infolge der gegenständlichen Einleitungen erfolgt jedoch nicht.“ Dieses Gutachten wurde allen zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat nicht reagiert. Die Behörde hat mitgeteilt, keine Einwände zu erheben. Die Bauwerber haben ersucht, (endlich) zu bauen beginnen zu dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Die entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BO 1996, zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BO 1996, zu Ende zu führen.

§ 14

Z. 1 NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 23Abs.

1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …

§ 62Abs.

6 NÖ BO 1996 darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

Paragraph 62, Absatz 6, NÖ BO 1996 darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

§ 6Abs.

1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

§ 6Abs.

2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Die Beschwerdeführerin hat Einwendungen betreffend (nur) die Trockenheit ihrer Bauwerke (§ 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 1996) erhoben. Das ursprüngliche Projekt, das die Versickerung der Dachwässer des geplanten Zubaus vorgesehen hat, hätte diese beeinträchtigen können, weshalb die Bauwerber das Projekt in der Verhandlung vom *** dahingehend modifiziert haben, dass die Dachwässer nun in den bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet werden sollen.Die Beschwerdeführerin hat Einwendungen betreffend (nur) die Trockenheit ihrer Bauwerke (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996) erhoben. Das ursprüngliche Projekt, das die Versickerung der Dachwässer des geplanten Zubaus vorgesehen hat, hätte diese beeinträchtigen können, weshalb die Bauwerber das Projekt in der Verhandlung vom *** dahingehend modifiziert haben, dass die Dachwässer nun in den bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet werden sollen.

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.

(dem im I. Teil des AVG befindlichen) § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.

(dem im römisch eins. Teil des AVG befindlichen) Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Im Hinblick auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG ist diese Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig, und dieses hat in der Sache selbst zu entscheiden (siehe dazu VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist diese Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig, und dieses hat in der Sache selbst zu entscheiden (siehe dazu VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Frage, ob das Projekt tatsächlich realisiert werden kann, ist somit ebenfalls nicht gegenständlich (wäre es nicht realisierbar, könnte der Bauwerber die Baubewilligung nicht konsumieren), und die Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projekts zu beurteilen (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2013/05/0148).Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche , z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Frage, ob das Projekt tatsächlich realisiert werden kann, ist somit ebenfalls nicht gegenständlich (wäre es nicht realisierbar, könnte der Bauwerber die Baubewilligung nicht konsumieren), und die Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projekts zu beurteilen vergleiche VwGH vom 24.6.2014, 2013/05/0148). Das erkennende Gericht hatte daher das von den Bauwerbern eingereichte und im Beschwerdeverfahren von ihnen – zulässigerweise - abgeänderte Projekt anhand der vorgelegten (abgeänderten) Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen. Nach den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Agrartechnikers und des Bautechnikers (in der Bauverhandlung) entspricht das Bauvorhaben den Bestimmungen des NÖ ROG 1976, der NÖ BO 1996 und den technischen Richtlinien. Nach dem im Beschwerdeverfahren erstatteten wasserbautechnischen Sachverständigengutachten ist durch die Ableitung der Dachwässer des Zubaus in den bestehenden Regenwasserkanal die Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin ist diesen drei widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten (gar) nicht entgegengetreten. Das erkennende Gericht legt diese Gutachten daher seiner Entscheidung zugrunde. Aus dem nunmehr vom erkennenden Gericht zu beurteilenden Projekt können sohin subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht (mehr) verletzt werden. Erfüllen die Bauwerber aber die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung, so haben sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung derselben. Der angefochtene Bescheid war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Spruch im Sinne der zulässigen Projektmodifikation zu fassen war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es im Baubewilligungsverfahren keine Rolle spielt, ob der Regenwasserkanal, in den die Dachwässer des Zubaues eingeleitet werden sollen, (noch) nicht bewilligt ist bzw. inwieweit er funktions- oder bewilligungfähig ist. Das Baubewilligungsverfahren soll ja als Projektgenehmigungsverfahren vor der Verwirklichung des Bauvorhabens durchgeführt werden, sodass es einen erst zu schaffenden Bauzustand zu seinem Gegenstand hat (vgl. VwGH vom 18.6.1991, 91/05/0013). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.7.2004, 2003/05/0249, kommt dem Nachbarn kein Nachbarrecht auf eine derartig ausreichende Dimensionierung eines öffentlichen Kanals zu, dass dieser die Niederschlagswässer einer zu bebauenden Liegenschaft gehörig aufnehmen kann. Angemerkt sei weiters, dass Nachbarn im Bauverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer (vgl. das soeben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 20.7.2004), in Bezug auf den Grundwasserhaushalt/Grundwasserspiegel (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2007/05/0241) oder in Bezug auf die Abwehr von Hochwassergefahren zukommen; der Nachbar hat aus baurechtlichen Gesichtspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall zu erwartende Hochwasser- bzw. Vermurungsgefahr keine quantitative Veränderung erfahre (vgl. VwGH vom 16.12.1997, 97/05/0248). Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (vgl. VwGH vom 23.7.2013, 2011/05/0194). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren außerdem mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden (vgl. VwGH vom 20.2.2007, 2006/05/0176) oder hypothetische Überlegungen in Bezug auf Verfahren nach anderen Materiengesetzen anzustellen.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es im Baubewilligungsverfahren keine Rolle spielt, ob der Regenwasserkanal, in den die Dachwässer des Zubaues eingeleitet werden sollen, (noch) nicht bewilligt ist bzw. inwieweit er funktions- oder bewilligungfähig ist. Das Baubewilligungsverfahren soll ja als Projektgenehmigungsverfahren vor der Verwirklichung des Bauvorhabens durchgeführt werden, sodass es einen erst zu schaffenden Bauzustand zu seinem Gegenstand hat vergleiche VwGH vom 18.6.1991, 91/05/0013). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.7.2004, 2003/05/0249, kommt dem Nachbarn kein Nachbarrecht auf eine derartig ausreichende Dimensionierung eines öffentlichen Kanals zu, dass dieser die Niederschlagswässer einer zu bebauenden Liegenschaft gehörig aufnehmen kann. Angemerkt sei weiters, dass Nachbarn im Bauverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer vergleiche das soeben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 20.7.2004), in Bezug auf den Grundwasserhaushalt/Grundwasserspiegel vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2007/05/0241) oder in Bezug auf die Abwehr von Hochwassergefahren zukommen; der Nachbar hat aus baurechtlichen Gesichtspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall zu erwartende Hochwasser- bzw. Vermurungsgefahr keine quantitative Veränderung erfahre vergleiche VwGH vom 16.12.1997, 97/05/0248). Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten vergleiche VwGH vom 23.7.2013, 2011/05/0194). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren außerdem mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden vergleiche VwGH vom 20.2.2007, 2006/05/0176) oder hypothetische Überlegungen in Bezug auf Verfahren nach anderen Materiengesetzen anzustellen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.501.001.2014

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