Vm § 27 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Aus den von der Gemeinde *** vorgelegten Akten geht hervor, dass Frau *** im Auftrag ihrer Mutter *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sowohl am *** als auch am *** Einsicht in die Bauakten der Gemeinde *** betreffend die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, welche sich im Miteigentum der Ehegatten *** und *** befinden, im Hinblick auf die bestehenden Bauwerke auf diesen beiden Grundstücken begehrte. Die begehrte Akteneinsicht wurde nicht gewährt, da die Beschwerdeführerin keine Parteistellung mehr hätte. Sie wurde von der Behörde auf das NÖ Auskunftsgesetz verwiesen, wonach die Auskunft schriftlich beantragt werden möge, da die mündliche Beantragung („ich möchte den gesamten Akt einsehen“) sehr generell gehalten worden sei. Mit Schreiben vom ***, bei der Baubehörde am *** eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin der Behörde mit, dass ihr die bisher begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verwehrt worden sei. Ihr komme insbesondere im Rahmen der zu überprüfenden Konsenswidrigkeiten hinsichtlich der bestehenden Bauwerke auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***
Vm § 33 ff leg.cit. Parteistellung zu. Im Zuge des zwischen ihr und den Ehegatten *** geführten Gerichtsverfahrens habe sich herausgestellt, dass Teile der errichteten Gebäude die Grundstücksgrenzen überschreiten würden, insbesondere im Bereich der rückwärts gelegenen Halle, sodass ein Teil der Gebäude auf ihrem unmittelbar anschließenden Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet worden sei. Im Übrigen könne auch nicht nachvollzogen werden, ob in der Baubewilligung die Auflage erteilt worden sei, im seitlichen Bauwich 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Es bestehe sohin jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Akteneinsicht, auch durch Übermittlung der Protokollabschrift zur Bauverhandlung und einer Kopie des Baubescheides sowie die Baubeschreibung und die Kopie des Planes angrenzend an ihr Grundstück Nr. ***. Nachdem ihr bereits wiederholt die Akteneinsicht verwehrt worden sei, fordere sie die Behörde auf, ihr die erforderlichen Kopien unter Kostenbekanntgabe zu übermitteln, oder jedoch die Herstellung von Kopien unter Ersatz der Kosten zu gewährleisten. Dieses Begehren sei als Antrag zu werten.Mit Schreiben vom ***, bei der Baubehörde am *** eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin der Behörde mit, dass ihr die bisher begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verwehrt worden sei. Ihr komme insbesondere im Rahmen der zu überprüfenden Konsenswidrigkeiten hinsichtlich der bestehenden Bauwerke auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***
Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) in Verbindung mit Paragraph 33, ff leg.cit. Parteistellung zu. Im Zuge des zwischen ihr und den Ehegatten *** geführten Gerichtsverfahrens habe sich herausgestellt, dass Teile der errichteten Gebäude die Grundstücksgrenzen überschreiten würden, insbesondere im Bereich der rückwärts gelegenen Halle, sodass ein Teil der Gebäude auf ihrem unmittelbar anschließenden Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet worden sei. Im Übrigen könne auch nicht nachvollzogen werden, ob in der Baubewilligung die Auflage erteilt worden sei, im seitlichen Bauwich 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Es bestehe sohin jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Akteneinsicht, auch durch Übermittlung der Protokollabschrift zur Bauverhandlung und einer Kopie des Baubescheides sowie die Baubeschreibung und die Kopie des Planes angrenzend an ihr Grundstück Nr. ***. Nachdem ihr bereits wiederholt die Akteneinsicht verwehrt worden sei, fordere sie die Behörde auf, ihr die erforderlichen Kopien unter Kostenbekanntgabe zu übermitteln, oder jedoch die Herstellung von Kopien unter Ersatz der Kosten zu gewährleisten. Dieses Begehren sei als Antrag zu werten. In einem Aktenvermerk vom *** hielt die Behörde fest, dass beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung landwirtschaftliche Förderungen, angefragt worden sei, ob über die Errichtung des Aussiedlerhofes *** ein Akt aufliege. Es sei mitgeteilt worden, dass ein diesbezüglicher Akt an die Zentralregistratur mit dem Vernichtungsvermerk von 30 Jahren übermittelt worden sei. Die Vernichtung des Aktes sei im Jahr *** erfolgt. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin mit, dass es zur Abklärung ihrer Parteistellung von Bedeutung sei, die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. *** und *** der Ehegatten *** und ihrem Grundstück Nr. *** zu kennen. Sie werde daher aufgefordert, die Grundgrenze zwischen diesen Grundstücken eindeutig zu bezeichnen. Mit Schreiben vom ***, bei der Baubehörde am *** eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass sie als bekannt voraussetze, dass der Grenzverlauf, so wie er sich aus der digitalen Katastralmappe darstelle, von den Ehegatten *** bestritten werde, weshalb derzeit beim Bezirksgericht *** die Klage
2 ABGB anhängig sei. Die Ehegatten *** hätten ihr Grundstück damals gepachtet, sodass tatsächlich aus den Bewirtschaftungshandlungen aus ersichtlichen unterschiedlichen Kulturen keine Grenzveränderung abgeleitet werden könne, zumal das gesamte Grundstück von den Pächtern bewirtschaftet worden sei. Es werde daher seitens der Behörde nunmehr auf Basis der derzeit im Vermessungsamt nachvollziehbaren Grenze zu überprüfen sein, ob auf Basis dieser Grenze eine Überbauung stattgefunden habe. Als Beilage übermittle sie der Baubehörde einen Auszug aus dem Niederösterreichatlas samt Kennzeichnung ihres Grundstückes, sodass die tatsächliche Überbauung nachvollzogen werden könne. Des Weiteren sei aufgrund dieser Grenzlinie auch der eingehaltene Abstand hinsichtlich des Stallgebäudes zu überprüfen, zumal offensichtlich nach Genehmigung des Stallgebäudes ein Anbau erfolgt sei. Dies sei ganz offensichtlich nachvollziehbar, zumal die Eindeckung unterschiedlich erfolgt sei. Mit Schreiben vom ***, bei der Baubehörde am *** eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass sie als bekannt voraussetze, dass der Grenzverlauf, so wie er sich aus der digitalen Katastralmappe darstelle, von den Ehegatten *** bestritten werde, weshalb derzeit beim Bezirksgericht *** die Klage
Paragraph 851, Absatz 2, ABGB anhängig sei. Die Ehegatten *** hätten ihr Grundstück damals gepachtet, sodass tatsächlich aus den Bewirtschaftungshandlungen aus ersichtlichen unterschiedlichen Kulturen keine Grenzveränderung abgeleitet werden könne, zumal das gesamte Grundstück von den Pächtern bewirtschaftet worden sei. Es werde daher seitens der Behörde nunmehr auf Basis der derzeit im Vermessungsamt nachvollziehbaren Grenze zu überprüfen sein, ob auf Basis dieser Grenze eine Überbauung stattgefunden habe. Als Beilage übermittle sie der Baubehörde einen Auszug aus dem Niederösterreichatlas samt Kennzeichnung ihres Grundstückes, sodass die tatsächliche Überbauung nachvollzogen werden könne. Des Weiteren sei aufgrund dieser Grenzlinie auch der eingehaltene Abstand hinsichtlich des Stallgebäudes zu überprüfen, zumal offensichtlich nach Genehmigung des Stallgebäudes ein Anbau erfolgt sei. Dies sei ganz offensichtlich nachvollziehbar, zumal die Eindeckung unterschiedlich erfolgt sei. In einem Aktenvermerk vom *** hielt die Behörde fest, dass Herr *** am heutigen Tag mitgeteilt hätte, dass er über die Errichtung des landwirtschaftlichen Hofes *** keine baubehördlichen Bewilligungen besitzen würde. Weiters habe er eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, über die Festlegung der strittigen Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** sowie eine Kopie des Lageplanes, welcher Bestandteil des Beschlusses sei, übergeben. Auch habe er mitgeteilt, dass für den *** die Vermarkung der mit diesem Beschluss festgelegten Grundgrenze stattfinde. Aus dem in den vorgelegten Akten befindlichen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** festgestellt worden ist, geht u.a. hervor, dass auf dem Grundstück Nr. *** im Jahr *** bzw. *** eine Halle errichtet und diese im Jahr *** fertiggestellt worden sei. Im Jahr *** seien auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** weitere – u.a. landwirtschaftliche - Bauwerke errichtet worden, wobei im Jahr *** die Tiere in den fertiggestellten Teil und die Eigentümer im Jahr *** in das Wohnhaus eingezogen seien. Aus den Akten der Gemeinde *** hätte für den festgestellten Sachverhalt nichts gewonnen werden können. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes *** keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Grenzfestsetzung bestätigt. In den vorgelegten Bauakten befindet sich sodann eine Niederschrift des bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes ***, Herrn ***, vom *** betreffend das vermutete Baualter des Wirtschaftsgebäudes in Form eines Stalles und Scheune auf dem Grundstück Nr. ***. Darin wird festgehalten, dass auf diesem Grundstück als Baubestand eine Stallscheune, ein Wohnhaus und als Verbindung der beiden Gebäude ein Nebengebäude vorhanden sei. Für diesen Baubestand liege bei der Baubehörde kein Bauakt auf. Es handle sich dabei um einen Aussiedlerhof, der im Zuge der Errichtung auch durch die NÖ Landesregierung mit einer Landwirtschaftsförderung gefördert worden sei. Der Förderakt sei in der dortigen Zentralregistratur nach mindestens 30igjähriger Aufbewahrungsfrist vernichtet worden, sodass dort auf etwaige Bewilligungen nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Da auch für damalige Förderungen Baubewilligungen eine Grundlage gebildet hätten, werde jedenfalls von der Rechtsvermutung des bewilligten Baubestandes auszugehen sein. Nunmehr gelte es aus bautechnischer Sicht festzustellen, ob es sich bei dem eingeschossig vorspringenden Stallraum mit Pultdacheindeckung um einen späteren Zubau handle. In seinem Befund hielt er sodann fest, dass am *** ein Lokalaugenschein erfolgt sei, wobei die Stallscheune und der vorspringende Stallraum im Gebäudeinneren und von außen besichtigt worden seien. Es hätte festgestellt werden können, dass der niedrigere Stallraum im Wandanschlussbereich an die Stallscheune sowie im Deckenauflagebereich keinerlei Anschlussfugen und Setzungsfugen bzw. Risse, die auf einen nachträglichen Zubau schließen lassen würden, aufweise. Sowohl die Fenster des höheren Stallraumes als auch die Fenster des vorspringenden Stalles würden gleiche Größen, gleiches Material und gleiche Rahmenkonstruktionen sowie einen gleichen Alterungszustand aufweisen. Der äußere Fassadenputz und dessen Erscheinungsbild sowie der Verwitterungszustand würden aus bautechnischer Sicht in gleiches Baualter eingeschätzt. Die Pultdachkonstruktion sei offenkundig im Zuge der Gebäudeerrichtung deswegen gewählt worden, um Fensteröffnungen in den Rinderstall im Bereich der Stallscheune einbauen zu können, um die notwendige Stallbelichtung und Belüftung sicherzustellen. Die Blechdachdeckung des Pultdaches weise einen derartigen Alterungs- und Verwitterungszustand auf, dass Abdichtungsarbeiten mit Bitumenpappe zur Reparatur durchgeführt worden seien. Aus bautechnischer Sicht werde auf Grund des Bauzustandes das Baualter sowohl der Stallscheune als auch des pultdachgedeckten vorspringenden Stallraumes auf zumindest 40, wenn nicht sogar auf 50 Jahre geschätzt. Im Zuge eines nachfolgenden Gespräches mit den derzeitigen Eigentümern sei eine Luftbildaufnahme, die auf der Rückseite die Jahreszahl *** aufweise, vorgezeigt worden. Bei Betrachtung dieses Luftbildes sei am Grundstück ein hölzerner Leiterwagen, der auf diese Jahreszahl als Zeitraum der Erstellung dieser Aufnahme schließen lasse, ersichtlich. Auch der vorbeiführende Güterweg sei noch als nicht asphaltierter Schotterweg ersichtlich. Das Foto dokumentiere als damaligen Baubestand das Wohnhaus, das verbindende Nebengebäude, die Stallscheune und den pultdachgedeckten vorragenden Stallraum. Auf dem Foto sei auch das Blechdach der Eindeckung zu erkennen. Diese Luftbildaufnahme bestätige somit das geschätzte Baualter und belege damit die zeitgleiche Errichtung der Stallscheune und des vorspringenden Stallraumes. In seinem Gutachten kam er sodann zum Schluss, dass aus Sachverständigensicht das Baualter bzw. die Errichtung in den Zeitraum von *** bis *** eingeschätzt werde und werde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für einen nachträglichen Zubau des pultdachgedeckten Stallraumes gegeben seien, sodass daher von einer zeitgleichen Errichtung und dem gleichen Bestandsalter auszugehen sei. Am *** gaben die Ehegatten *** vor der Behörde im Zuge einer Zeugeneinvernahme im Wesentlichen an, dass sie seit dem Jahr *** Eigentümer der beiden Grundstücke Nrn. *** und *** seien. Mit dem Bau des Wohnhauses und des Wirtschaftsgebäudes sei im gleichen Jahr, nämlich ***, begonnen worden. Ihnen sei von den Rechtsvorgängern von diesen Gebäuden keine Baubewilligung übergeben worden und hätten sie auch bei ihren Unterlagen keine Baubewilligung vorgefunden. Auch könne sich Herr *** an die Errichtung des Geräteschuppens erinnern, wobei seiner Erinnerung nach die Lage des Gebäudes entsprechend der Grenze in der Natur errichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bis zum Beginn der Grenzstreitigkeiten zu den Bauwerken und deren Lage nicht geäußert. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, entschied der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz über die Anträge der Beschwerdeführerin vom *** und vom *** und stellte im Spruchpunkt I. fest, dass bei den auf den Grundstücken Nrn. *** und *** errichteten Gebäuden keine Konsenswidrigkeiten vorliegen würden. Im Spruchpunkt II. sprach er aus, dass der Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** nämlich der Beschwerdeführerin, keine Parteistellung zukomme, weshalb auch die Akteneinsicht nicht gewährt werde. In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom *** die Erteilung der Akteneinsicht durch Übermittlung der Protokollabschrift zur Bauverhandlung, eine Kopie des Baubescheides sowie die Baubeschreibung und die Kopie des Planes angrenzend an ihr Grundstück Nr. *** beantragt habe. Weiters werde in diesem Schreiben behauptet, dass ein Teil der Gebäude Grundstücksgrenzen überschreiten würde. Nach Aufforderung der Baubehörde, die Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** nachzuweisen, habe sie der Behörde mit Schreiben vom *** einen Auszug aus der digitalen Katastermappe (Niederösterreichatlas) übermittelt, in welchem die Grundsteuerkatastergrenze dargestellt werde. Die gegenständlichen Grundstücke seien nicht im Grenzkataster erfasst. Die Eintragungen der Grenzen im Grundsteuerkataster seien nicht verbindlich. Rechtlich maßgeblich seien die in der Natur vorhandenen Grenzen. Der Grundsteuerkataster sei katastralgemeindeweise angelegt und diene der VeranschauIichung der Lage der Liegenschaften und enthalte die Benützungsarten, die Flächenausmaße und sonstige Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. Er bestehe aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis. Im Gegensatz zum Grenzkataster bestehe für Grundstücke des Grundsteuerkatasters keine Rechtssicherheit der Grenzen. Für das auf dem Grundstück Nr. *** in den Jahren *** bis *** errichtete Wohngebäude mit anschließendem Wirtschaftsgebäude liege bei der Behörde kein Bauakt auf. Auch die beiden Eigentümer der Bauwerke, nämlich *** und ***, könnten keine Baubewilligung auffinden. Diese hätten der Baubehörde mitgeteilt, dass es sich bei den Bauwerken um einen sogenannten Aussiedlerhof handle und für diesen eine Förderung des Landes Niederösterreich zuerkannt worden sei. Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung landwirtschaftliche Förderungen, sei angefragt worden, ob über die Errichtung dieses Aussiedlerhofes ein Bauakt aufliege. Es sei mitgeteilt worden, dass ein diesbezüglicher Akt an die Zentralregistratur mit dem Vernichtungsvermerk von 30 Jahren übermittelt worden sei. Die Vernichtung sei im Jahre *** erfolgt. Da für die Erlangung einer Förderung durch das Land Niederösterreich eine gültige Baubewilligung Voraussetzung gewesen sei, werde angenommen, dass eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Im Februar *** sei die baubehördliche Bewilligung zur Neuerrichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. *** beantragt worden. Über dieses Bauvorhaben habe am *** eine Bauverhandlung stattgefunden und sei zu dieser Bauverhandlung auch die Beschwerdeführerin nachweislich geladen worden. Sie sei zu dieser Bauverhandlung jedoch nicht erschienen. Da sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben habe, habe sie ihre Stellung als Partei verloren. Von der Baubehörde sei der Neubau des Geräteschuppens sodann mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligt worden. Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Stellung als Partei verloren habe, stehe ihr auch keine Akteneinsicht zu, da
2 AVG nur Parteien Akteneinsicht gewährt werden müsse. ln ihrem Schreiben vom *** behaupte sie, dass beim Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. *** offensichtlich ein Zubau erfolgt sei, zumal die Eindeckung unterschiedlich sei. Die Baubehörde habe daraufhin eine Überprüfung hinsichtlich des Baualters des Wirtschaftsgebäudes veranlasst und sei der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom *** schließlich zum Schluss gekommen, dass das Baualter bzw. die Errichtung in den Zeitraum von *** bis *** zu schätzen sei und dass festzustellen sei, dass keine Anhaltspunkte für einen nachträglichen Zubau des pultdachgedeckten Stallraumes gegeben seien, weshalb von einer zeitgleichen Errichtung und dem gleichen Bestandsalter auszugehen sei. Auf Grund dieses Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass das Wohngebäude, das verbindende Nebengebäude und das Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. *** zeitgleich errichtet worden seien. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, entschied der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz über die Anträge der Beschwerdeführerin vom *** und vom *** und stellte im Spruchpunkt römisch eins. fest, dass bei den auf den Grundstücken Nrn. *** und *** errichteten Gebäuden keine Konsenswidrigkeiten vorliegen würden. Im Spruchpunkt römisch zwei. sprach er aus, dass der Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** nämlich der Beschwerdeführerin, keine Parteistellung zukomme, weshalb auch die Akteneinsicht nicht gewährt werde. In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom *** die Erteilung der Akteneinsicht durch Übermittlung der Protokollabschrift zur Bauverhandlung, eine Kopie des Baubescheides sowie die Baubeschreibung und die Kopie des Planes angrenzend an ihr Grundstück Nr. *** beantragt habe. Weiters werde in diesem Schreiben behauptet, dass ein Teil der Gebäude Grundstücksgrenzen überschreiten würde. Nach Aufforderung der Baubehörde, die Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** nachzuweisen, habe sie der Behörde mit Schreiben vom *** einen Auszug aus der digitalen Katastermappe (Niederösterreichatlas) übermittelt, in welchem die Grundsteuerkatastergrenze dargestellt werde. Die gegenständlichen Grundstücke seien nicht im Grenzkataster erfasst. Die Eintragungen der Grenzen im Grundsteuerkataster seien nicht verbindlich. Rechtlich maßgeblich seien die in der Natur vorhandenen Grenzen. Der Grundsteuerkataster sei katastralgemeindeweise angelegt und diene der VeranschauIichung der Lage der Liegenschaften und enthalte die Benützungsarten, die Flächenausmaße und sonstige Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. Er bestehe aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis. Im Gegensatz zum Grenzkataster bestehe für Grundstücke des Grundsteuerkatasters keine Rechtssicherheit der Grenzen. Für das auf dem Grundstück Nr. *** in den Jahren *** bis *** errichtete Wohngebäude mit anschließendem Wirtschaftsgebäude liege bei der Behörde kein Bauakt auf. Auch die beiden Eigentümer der Bauwerke, nämlich *** und ***, könnten keine Baubewilligung auffinden. Diese hätten der Baubehörde mitgeteilt, dass es sich bei den Bauwerken um einen sogenannten Aussiedlerhof handle und für diesen eine Förderung des Landes Niederösterreich zuerkannt worden sei. Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung landwirtschaftliche Förderungen, sei angefragt worden, ob über die Errichtung dieses Aussiedlerhofes ein Bauakt aufliege. Es sei mitgeteilt worden, dass ein diesbezüglicher Akt an die Zentralregistratur mit dem Vernichtungsvermerk von 30 Jahren übermittelt worden sei. Die Vernichtung sei im Jahre *** erfolgt. Da für die Erlangung einer Förderung durch das Land Niederösterreich eine gültige Baubewilligung Voraussetzung gewesen sei, werde angenommen, dass eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Im Februar *** sei die baubehördliche Bewilligung zur Neuerrichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. *** beantragt worden. Über dieses Bauvorhaben habe am *** eine Bauverhandlung stattgefunden und sei zu dieser Bauverhandlung auch die Beschwerdeführerin nachweislich geladen worden. Sie sei zu dieser Bauverhandlung jedoch nicht erschienen. Da sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben habe, habe sie ihre Stellung als Partei verloren. Von der Baubehörde sei der Neubau des Geräteschuppens sodann mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligt worden. Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Stellung als Partei verloren habe, stehe ihr auch keine Akteneinsicht zu, da
Paragraph 17, Absatz 2, AVG nur Parteien Akteneinsicht gewährt werden müsse. ln ihrem Schreiben vom *** behaupte sie, dass beim Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. *** offensichtlich ein Zubau erfolgt sei, zumal die Eindeckung unterschiedlich sei. Die Baubehörde habe daraufhin eine Überprüfung hinsichtlich des Baualters des Wirtschaftsgebäudes veranlasst und sei der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom *** schließlich zum Schluss gekommen, dass das Baualter bzw. die Errichtung in den Zeitraum von *** bis *** zu schätzen sei und dass festzustellen sei, dass keine Anhaltspunkte für einen nachträglichen Zubau des pultdachgedeckten Stallraumes gegeben seien, weshalb von einer zeitgleichen Errichtung und dem gleichen Bestandsalter auszugehen sei. Auf Grund dieses Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass das Wohngebäude, das verbindende Nebengebäude und das Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. *** zeitgleich errichtet worden seien. In der dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf ihr Schreiben vom *** und behauptete sie sodann, dass ihrer Vertreterin gegenüber seitens der Baubehörde am *** mitgeteilt worden sei, dass es nur einen einzigen Bauakt geben würde, und zwar jenen des letzten Scheunenanbaus. Es handle sich dabei um jenen Teil der Scheune, der offenbar als Überbau in ihr Grundstück Nr. *** hineinrage. Alle anderen Bauakten seien im Zuge der Gemeindezusammenlegung verloren gegangen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid werde dargelegt, dass sehr wohl ein Bauakt auffindbar gewesen sei, nämlich jener, der die Errichtung des Geräteschuppens im Februar *** auf dem Grundstück Nr. *** betreffe. Aus der Vorlage des Ausdruckes aus dem Niederösterreichatlas sei ersichtlich, dass ein Überbau im Bereich dieses Geräteschuppens zu Lasten ihres Grundstückes stattgefunden haben müsse und bestehe sohin jedenfalls ihr Interesse an der Feststellung der tatsächlichen Situation, sohin auch das Recht auf Akteneinsicht. Der Umstand, dass ursprünglich kein Einwand im Zuge des Genehmigungsverfahrens erhoben worden sei, sei hinsichtlich der nunmehrigen Frage zur Parteienstellung völlig irrelevant. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es gerade aufgrund des gerichtlich anhängigen Verfahrens nicht sonderlich verwunderlich erscheine, dass auch die Eigentümer der Bauwerke keine Baubewilligung finden könnten. Seitens der erstinstanzlichen Baubehörde sei jedoch ganz offensichtlich nicht nach anderen Aktenteilen wie beispielsweise der Verhandlungsschrift, des Bauansuchens oder des zu bewilligenden Planes nachgefragt worden. Es erscheine jedenfalls als äußerst unglaubwürdig, dass sämtliche Aktenteile sowohl bei der Gemeinde als auch bei den Bauwerbern in Verstoß geraten sein sollen. Konkret sei dies ja auch nicht behauptet worden; es sei lediglich die Baubewilligung nicht auffindbar gewesen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es lange Jahre Übung gewesen sei, die Genehmigung des Planes auch auf dem Plan selbst zu vermerken. Es werde daher die Baubehörde erster Instanz dazu verhalten sein, ihre Aufgaben nunmehr umfassend wahrzunehmen, widrigenfalls ein Aufsichtsverfahren zu beantragen sein werde. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung
4 AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die betroffenen Grundstücke Nrn. ***, *** und *** nur im Grundsteuerkataster erfasst seien. Die Eintragungen der Grenzen im Grundsteuerkataster seien nicht verbindlich. Rechtlich maßgeblich seien die in der Natur vorhandenen Grenzen. Der Grundsteuerkataster sei katastralgemeindeweise angelegt und diene der Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften und enthalte die Benützungsarten, die Flächenausmaße und sonstige Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. Er bestehe aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis. lm Gegensatz zum Grenzkataster bestehe für Grundstücke des Grundsteuerkatasters keine Rechtssicherheit der Grenzen. Der Grenzverlauf sei von der Baubehörde als Vorfrage für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich. Diese Ansicht vertrete auch der Gemeindevorstand, da bei einem strittigen Grenzverlauf die Baubewilligung für den Neubau des Geräteschuppens vom ***, Zl. ***, nicht erteilt hätte werden dürfen. Der Gemeindevorstand vertrete die Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** nicht strittig gewesen sei, sonst hätte die Beschwerdeführerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht und wäre zur Bauverhandlung am ***, zu der sie nachweislich geladen worden sei, erschienen, wo sie Einwände erheben hätte können. Sie habe ihre Parteistellung im Verfahren zur Zl. *** verloren, da sie nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. Da sie in diesem Verfahren keine beteiligte Partei sei, sei ihr daher
2 AVG die Akteneinsicht nicht gewährt worden.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die betroffenen Grundstücke Nrn. ***, *** und *** nur im Grundsteuerkataster erfasst seien. Die Eintragungen der Grenzen im Grundsteuerkataster seien nicht verbindlich. Rechtlich maßgeblich seien die in der Natur vorhandenen Grenzen. Der Grundsteuerkataster sei katastralgemeindeweise angelegt und diene der Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften und enthalte die Benützungsarten, die Flächenausmaße und sonstige Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. Er bestehe aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis. lm Gegensatz zum Grenzkataster bestehe für Grundstücke des Grundsteuerkatasters keine Rechtssicherheit der Grenzen. Der Grenzverlauf sei von der Baubehörde als Vorfrage für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich. Diese Ansicht vertrete auch der Gemeindevorstand, da bei einem strittigen Grenzverlauf die Baubewilligung für den Neubau des Geräteschuppens vom ***, Zl. ***, nicht erteilt hätte werden dürfen. Der Gemeindevorstand vertrete die Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** nicht strittig gewesen sei, sonst hätte die Beschwerdeführerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht und wäre zur Bauverhandlung am ***, zu der sie nachweislich geladen worden sei, erschienen, wo sie Einwände erheben hätte können. Sie habe ihre Parteistellung im Verfahren zur Zl. *** verloren, da sie nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. Da sie in diesem Verfahren keine beteiligte Partei sei, sei ihr daher
Paragraph 17, Absatz 2, AVG die Akteneinsicht nicht gewährt worden. In der dagegen erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen und behauptete sie weiters, dass sich die belangte Behörde ebenso wenig mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hätte wie die erstinstanzliche Behörde. Die Ausführungen über Grundsteuerkataster und relevante Grenzverläufe seien völlig unerheblich, zumal sie vorgebracht hätte, dass das Gebäude nicht entsprechend der Genehmigung errichtet worden sei, insbesondere sei die Errichtung nicht unter Beachtung der tatsächlichen Grundstücksgrenzen erfolgt, wobei der genaue Grenzverlauf auch entsprechend behauptet und vorgebracht worden sei. Es sei ganz offensichtlich, dass die Baubehörde nicht gewillt sei, eine „harmlose“ Akteneinsicht zu gewähren, um einen allfälligen Irrtum auch ihrerseits aufklären zu können. Es sei sehr selten, dass weder der Landwirt, welcher seinen Aussiedlerhof errichtet habe, noch die Gemeinde in der Lage seien, Unterlagen über die Genehmigung der Gebäude, dies aus einem Zeitraum nach ***, aufzufinden. Die Verantwortung der Baubehörde, dass Akten zur Gänze im Zuge der Gemeindezusammenlegung nicht übergeben worden seien, mute eigentümlich an; würde dies doch bedeuten, dass der zuständige Bürgermeister die Akten allenfalls als Heizmaterial verwendet habe. Eine derartige Unterstellung möchte sie jedenfalls nicht ausführen, sondern gehe sie vielmehr davon aus, dass seitens der Baubehörde - aus welchen Gründen auch immer - ein Standpunkt vertreten werde, welcher rechtlich nicht haltbar sei. Ihr komme infolge ihres Vorbringens das Recht auf Einsicht in die Akten zu, zumal sie aufgrund ihres Vorbringens bereits Parteienstellung erlangt habe. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Zur Entscheidung über den Feststellungsbescheid wird folgendes ausgeführt: Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, haben sowohl die erstinstanzliche Baubehörde in ihrem Spruchpunkt I. als auch die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung und der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, dass die im vorigen Jahrhundert errichteten Gebäude der Baubewilligung entsprechend und somit konsensgemäß errichtet worden sind und daher keine Baugebrechen, insbesondere keine Überschreitung der Grundstücksgrenzen, aufweisen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich somit um einen Feststellungsbescheid. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, haben sowohl die erstinstanzliche Baubehörde in ihrem Spruchpunkt römisch eins. als auch die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung und der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, dass die im vorigen Jahrhundert errichteten Gebäude der Baubewilligung entsprechend und somit konsensgemäß errichtet worden sind und daher keine Baugebrechen, insbesondere keine Überschreitung der Grundstücksgrenzen, aufweisen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich somit um einen Feststellungsbescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Nach dieser Bestimmung hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen, also auch dann, wenn keine Partei, auch nicht die Beschwerdeführerin, die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. u.a. VwGH vom
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung. Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts9
4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. dazu VwGH vom
, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein vergleiche dazu VwGH vom
AVG somit nur den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – und zwar unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehren, weshalb die Partei auch nicht verpflichtet ist zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. u.a. VwGH vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002 (verstärkter Senat), sowie VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157, sowie VwGH vom 17. September 2014, Zl. Ra 2014/04/0025) kommt das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG somit nur den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – und zwar unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehren, weshalb die Partei auch nicht verpflichtet ist zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Nach der zur Zeit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Gebäude geltenden Rechtslage war das Recht auf Akteneinsicht für die Parteien nach dem § 17 AVG 1950 für die Parteien insofern beschränkt, als die Akteneinsicht nur zu gewähren war, soweit die Kenntnis des Akteninhaltes zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen – in jenem Verfahren, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll – erforderlich war (vgl. u.a. VwSlg. 8.444 A/1973, sowie VwGH vom
1 AVG sowohl aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“), also aus der NÖ BO 1996, als auch aus § 17 Abs. 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben. Darauf, dass die vorliegend begehrte Akteneinsicht einer derartigen Beschränkung unterliegt, dass also z.B. eine der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AVG vorliegt oder dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des unmittelbar an die beiden Grundstücke Nrn. *** und *** angrenzenden Grundstückes Nr. *** keinesfalls durch die von ihr angesprochenen Bauwerke in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 berührt werden kann, hat sich die belangte Behörde jedoch nicht berufen, sodass - unter Berücksichtigung der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdeführerin daher berechtigt ist, in die vorhandenen, auf diese Gebäude bezugnehmenden Bauakte, auch wenn die entsprechenden Baubewilligungsverfahren bereits abgeschlossen sind, Einsicht zu nehmen.Eine Beschränkung des Rechtes auf Akteneinsicht kann sich
Paragraph 17, Absatz eins, AVG sowohl aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“), also aus der NÖ BO 1996, als auch aus Paragraph 17, Absatz 3, AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben. Darauf, dass die vorliegend begehrte Akteneinsicht einer derartigen Beschränkung unterliegt, dass also z.B. eine der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG vorliegt oder dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des unmittelbar an die beiden Grundstücke Nrn. *** und *** angrenzenden Grundstückes Nr. *** keinesfalls durch die von ihr angesprochenen Bauwerke in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 berührt werden kann, hat sich die belangte Behörde jedoch nicht berufen, sodass - unter Berücksichtigung der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdeführerin daher berechtigt ist, in die vorhandenen, auf diese Gebäude bezugnehmenden Bauakte, auch wenn die entsprechenden Baubewilligungsverfahren bereits abgeschlossen sind, Einsicht zu nehmen. Insofern war der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Mit der inhaltlichen Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde ist weder die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Spruchpunkt II. noch der Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides selbst wieder rechtlich existent geworden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2.391/1952; VfSlg. 2.475/1953; VfSlg. 2.818/1955; VfSlg. 5.834/1968; sowie VwGH vom
GVG abgesehen werden, da hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht aufzuheben war und dass hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wobei der Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt ist, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR [Entscheidungen vom
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht aufzuheben war und dass hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wobei der Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt ist, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR [Entscheidungen vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Baubehörden einen Feststellungsbescheid erlassen durften und ob der Beschwerdeführerin das Recht auf Akteneinsicht in bereits abgeschlossene Bauverfahren zukommt, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Baubehörden einen Feststellungsbescheid erlassen durften und ob der Beschwerdeführerin das Recht auf Akteneinsicht in bereits abgeschlossene Bauverfahren zukommt, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.331.001.2014
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