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{'item': 'LVwG-AV-331/001-2014'}

Obsah (11)§ 28§ 25aArt. 133§ 6§ 851§ 17§ 66Art. 130§ 27Art. 20§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-331/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 i

Vm § 27 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Aus den von der Gemeinde *** vorgelegten Akten geht hervor, dass Frau *** im Auftrag ihrer Mutter *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sowohl am *** als auch am *** Einsicht in die Bauakten der Gemeinde *** betreffend die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, welche sich im Miteigentum der Ehegatten *** und *** befinden, im Hinblick auf die bestehenden Bauwerke auf diesen beiden Grundstücken begehrte. Die begehrte Akteneinsicht wurde nicht gewährt, da die Beschwerdeführerin keine Parteistellung mehr hätte. Sie wurde von der Behörde auf das NÖ Auskunftsgesetz verwiesen, wonach die Auskunft schriftlich beantragt werden möge, da die mündliche Beantragung („ich möchte den gesamten Akt einsehen“) sehr generell gehalten worden sei. Mit Schreiben vom ***, bei der Baubehörde am *** eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin der Behörde mit, dass ihr die bisher begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verwehrt worden sei. Ihr komme insbesondere im Rahmen der zu überprüfenden Konsenswidrigkeiten hinsichtlich der bestehenden Bauwerke auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***

§ 6der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) i

Vm § 33 ff leg.cit. Parteistellung zu. Im Zuge des zwischen ihr und den Ehegatten *** geführten Gerichtsverfahrens habe sich herausgestellt, dass Teile der errichteten Gebäude die Grundstücksgrenzen überschreiten würden, insbesondere im Bereich der rückwärts gelegenen Halle, sodass ein Teil der Gebäude auf ihrem unmittelbar anschließenden Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet worden sei. Im Übrigen könne auch nicht nachvollzogen werden, ob in der Baubewilligung die Auflage erteilt worden sei, im seitlichen Bauwich 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Es bestehe sohin jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Akteneinsicht, auch durch Übermittlung der Protokollabschrift zur Bauverhandlung und einer Kopie des Baubescheides sowie die Baubeschreibung und die Kopie des Planes angrenzend an ihr Grundstück Nr. ***. Nachdem ihr bereits wiederholt die Akteneinsicht verwehrt worden sei, fordere sie die Behörde auf, ihr die erforderlichen Kopien unter Kostenbekanntgabe zu übermitteln, oder jedoch die Herstellung von Kopien unter Ersatz der Kosten zu gewährleisten. Dieses Begehren sei als Antrag zu werten.Mit Schreiben vom ***, bei der Baubehörde am *** eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin der Behörde mit, dass ihr die bisher begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verwehrt worden sei. Ihr komme insbesondere im Rahmen der zu überprüfenden Konsenswidrigkeiten hinsichtlich der bestehenden Bauwerke auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***

Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) in Verbindung mit Paragraph 33, ff leg.cit. Parteistellung zu. Im Zuge des zwischen ihr und den Ehegatten *** geführten Gerichtsverfahrens habe sich herausgestellt, dass Teile der errichteten Gebäude die Grundstücksgrenzen überschreiten würden, insbesondere im Bereich der rückwärts gelegenen Halle, sodass ein Teil der Gebäude auf ihrem unmittelbar anschließenden Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet worden sei. Im Übrigen könne auch nicht nachvollzogen werden, ob in der Baubewilligung die Auflage erteilt worden sei, im seitlichen Bauwich 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Es bestehe sohin jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Akteneinsicht, auch durch Übermittlung der Protokollabschrift zur Bauverhandlung und einer Kopie des Baubescheides sowie die Baubeschreibung und die Kopie des Planes angrenzend an ihr Grundstück Nr. ***. Nachdem ihr bereits wiederholt die Akteneinsicht verwehrt worden sei, fordere sie die Behörde auf, ihr die erforderlichen Kopien unter Kostenbekanntgabe zu übermitteln, oder jedoch die Herstellung von Kopien unter Ersatz der Kosten zu gewährleisten. Dieses Begehren sei als Antrag zu werten. In einem Aktenvermerk vom *** hielt die Behörde fest, dass beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung landwirtschaftliche Förderungen, angefragt worden sei, ob über die Errichtung des Aussiedlerhofes *** ein Akt aufliege. Es sei mitgeteilt worden, dass ein diesbezüglicher Akt an die Zentralregistratur mit dem Vernichtungsvermerk von 30 Jahren übermittelt worden sei. Die Vernichtung des Aktes sei im Jahr *** erfolgt. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin mit, dass es zur Abklärung ihrer Parteistellung von Bedeutung sei, die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. *** und *** der Ehegatten *** und ihrem Grundstück Nr. *** zu kennen. Sie werde daher aufgefordert, die Grundgrenze zwischen diesen Grundstücken eindeutig zu bezeichnen. Mit Schreiben vom ***, bei der Baubehörde am *** eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass sie als bekannt voraussetze, dass der Grenzverlauf, so wie er sich aus der digitalen Katastralmappe darstelle, von den Ehegatten *** bestritten werde, weshalb derzeit beim Bezirksgericht *** die Klage

§ 851Abs.

2 ABGB anhängig sei. Die Ehegatten *** hätten ihr Grundstück damals gepachtet, sodass tatsächlich aus den Bewirtschaftungshandlungen aus ersichtlichen unterschiedlichen Kulturen keine Grenzveränderung abgeleitet werden könne, zumal das gesamte Grundstück von den Pächtern bewirtschaftet worden sei. Es werde daher seitens der Behörde nunmehr auf Basis der derzeit im Vermessungsamt nachvollziehbaren Grenze zu überprüfen sein, ob auf Basis dieser Grenze eine Überbauung stattgefunden habe. Als Beilage übermittle sie der Baubehörde einen Auszug aus dem Niederösterreichatlas samt Kennzeichnung ihres Grundstückes, sodass die tatsächliche Überbauung nachvollzogen werden könne. Des Weiteren sei aufgrund dieser Grenzlinie auch der eingehaltene Abstand hinsichtlich des Stallgebäudes zu überprüfen, zumal offensichtlich nach Genehmigung des Stallgebäudes ein Anbau erfolgt sei. Dies sei ganz offensichtlich nachvollziehbar, zumal die Eindeckung unterschiedlich erfolgt sei. Mit Schreiben vom ***, bei der Baubehörde am *** eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass sie als bekannt voraussetze, dass der Grenzverlauf, so wie er sich aus der digitalen Katastralmappe darstelle, von den Ehegatten *** bestritten werde, weshalb derzeit beim Bezirksgericht *** die Klage

Paragraph 851, Absatz 2, ABGB anhängig sei. Die Ehegatten *** hätten ihr Grundstück damals gepachtet, sodass tatsächlich aus den Bewirtschaftungshandlungen aus ersichtlichen unterschiedlichen Kulturen keine Grenzveränderung abgeleitet werden könne, zumal das gesamte Grundstück von den Pächtern bewirtschaftet worden sei. Es werde daher seitens der Behörde nunmehr auf Basis der derzeit im Vermessungsamt nachvollziehbaren Grenze zu überprüfen sein, ob auf Basis dieser Grenze eine Überbauung stattgefunden habe. Als Beilage übermittle sie der Baubehörde einen Auszug aus dem Niederösterreichatlas samt Kennzeichnung ihres Grundstückes, sodass die tatsächliche Überbauung nachvollzogen werden könne. Des Weiteren sei aufgrund dieser Grenzlinie auch der eingehaltene Abstand hinsichtlich des Stallgebäudes zu überprüfen, zumal offensichtlich nach Genehmigung des Stallgebäudes ein Anbau erfolgt sei. Dies sei ganz offensichtlich nachvollziehbar, zumal die Eindeckung unterschiedlich erfolgt sei. In einem Aktenvermerk vom *** hielt die Behörde fest, dass Herr *** am heutigen Tag mitgeteilt hätte, dass er über die Errichtung des landwirtschaftlichen Hofes *** keine baubehördlichen Bewilligungen besitzen würde. Weiters habe er eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, über die Festlegung der strittigen Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** sowie eine Kopie des Lageplanes, welcher Bestandteil des Beschlusses sei, übergeben. Auch habe er mitgeteilt, dass für den *** die Vermarkung der mit diesem Beschluss festgelegten Grundgrenze stattfinde. Aus dem in den vorgelegten Akten befindlichen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** festgestellt worden ist, geht u.a. hervor, dass auf dem Grundstück Nr. *** im Jahr *** bzw. *** eine Halle errichtet und diese im Jahr *** fertiggestellt worden sei. Im Jahr *** seien auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** weitere – u.a. landwirtschaftliche - Bauwerke errichtet worden, wobei im Jahr *** die Tiere in den fertiggestellten Teil und die Eigentümer im Jahr *** in das Wohnhaus eingezogen seien. Aus den Akten der Gemeinde *** hätte für den festgestellten Sachverhalt nichts gewonnen werden können. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes *** keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Grenzfestsetzung bestätigt. In den vorgelegten Bauakten befindet sich sodann eine Niederschrift des bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes ***, Herrn ***, vom *** betreffend das vermutete Baualter des Wirtschaftsgebäudes in Form eines Stalles und Scheune auf dem Grundstück Nr. ***. Darin wird festgehalten, dass auf diesem Grundstück als Baubestand eine Stallscheune, ein Wohnhaus und als Verbindung der beiden Gebäude ein Nebengebäude vorhanden sei. Für diesen Baubestand liege bei der Baubehörde kein Bauakt auf. Es handle sich dabei um einen Aussiedlerhof, der im Zuge der Errichtung auch durch die NÖ Landesregierung mit einer Landwirtschaftsförderung gefördert worden sei. Der Förderakt sei in der dortigen Zentralregistratur nach mindestens 30igjähriger Aufbewahrungsfrist vernichtet worden, sodass dort auf etwaige Bewilligungen nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Da auch für damalige Förderungen Baubewilligungen eine Grundlage gebildet hätten, werde jedenfalls von der Rechtsvermutung des bewilligten Baubestandes auszugehen sein. Nunmehr gelte es aus bautechnischer Sicht festzustellen, ob es sich bei dem eingeschossig vorspringenden Stallraum mit Pultdacheindeckung um einen späteren Zubau handle. In seinem Befund hielt er sodann fest, dass am *** ein Lokalaugenschein erfolgt sei, wobei die Stallscheune und der vorspringende Stallraum im Gebäudeinneren und von außen besichtigt worden seien. Es hätte festgestellt werden können, dass der niedrigere Stallraum im Wandanschlussbereich an die Stallscheune sowie im Deckenauflagebereich keinerlei Anschlussfugen und Setzungsfugen bzw. Risse, die auf einen nachträglichen Zubau schließen lassen würden, aufweise. Sowohl die Fenster des höheren Stallraumes als auch die Fenster des vorspringenden Stalles würden gleiche Größen, gleiches Material und gleiche Rahmenkonstruktionen sowie einen gleichen Alterungszustand aufweisen. Der äußere Fassadenputz und dessen Erscheinungsbild sowie der Verwitterungszustand würden aus bautechnischer Sicht in gleiches Baualter eingeschätzt. Die Pultdachkonstruktion sei offenkundig im Zuge der Gebäudeerrichtung deswegen gewählt worden, um Fensteröffnungen in den Rinderstall im Bereich der Stallscheune einbauen zu können, um die notwendige Stallbelichtung und Belüftung sicherzustellen. Die Blechdachdeckung des Pultdaches weise einen derartigen Alterungs- und Verwitterungszustand auf, dass Abdichtungsarbeiten mit Bitumenpappe zur Reparatur durchgeführt worden seien. Aus bautechnischer Sicht werde auf Grund des Bauzustandes das Baualter sowohl der Stallscheune als auch des pultdachgedeckten vorspringenden Stallraumes auf zumindest 40, wenn nicht sogar auf 50 Jahre geschätzt. Im Zuge eines nachfolgenden Gespräches mit den derzeitigen Eigentümern sei eine Luftbildaufnahme, die auf der Rückseite die Jahreszahl *** aufweise, vorgezeigt worden. Bei Betrachtung dieses Luftbildes sei am Grundstück ein hölzerner Leiterwagen, der auf diese Jahreszahl als Zeitraum der Erstellung dieser Aufnahme schließen lasse, ersichtlich. Auch der vorbeiführende Güterweg sei noch als nicht asphaltierter Schotterweg ersichtlich. Das Foto dokumentiere als damaligen Baubestand das Wohnhaus, das verbindende Nebengebäude, die Stallscheune und den pultdachgedeckten vorragenden Stallraum. Auf dem Foto sei auch das Blechdach der Eindeckung zu erkennen. Diese Luftbildaufnahme bestätige somit das geschätzte Baualter und belege damit die zeitgleiche Errichtung der Stallscheune und des vorspringenden Stallraumes. In seinem Gutachten kam er sodann zum Schluss, dass aus Sachverständigensicht das Baualter bzw. die Errichtung in den Zeitraum von *** bis *** eingeschätzt werde und werde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für einen nachträglichen Zubau des pultdachgedeckten Stallraumes gegeben seien, sodass daher von einer zeitgleichen Errichtung und dem gleichen Bestandsalter auszugehen sei. Am *** gaben die Ehegatten *** vor der Behörde im Zuge einer Zeugeneinvernahme im Wesentlichen an, dass sie seit dem Jahr *** Eigentümer der beiden Grundstücke Nrn. *** und *** seien. Mit dem Bau des Wohnhauses und des Wirtschaftsgebäudes sei im gleichen Jahr, nämlich ***, begonnen worden. Ihnen sei von den Rechtsvorgängern von diesen Gebäuden keine Baubewilligung übergeben worden und hätten sie auch bei ihren Unterlagen keine Baubewilligung vorgefunden. Auch könne sich Herr *** an die Errichtung des Geräteschuppens erinnern, wobei seiner Erinnerung nach die Lage des Gebäudes entsprechend der Grenze in der Natur errichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bis zum Beginn der Grenzstreitigkeiten zu den Bauwerken und deren Lage nicht geäußert. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, entschied der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz über die Anträge der Beschwerdeführerin vom *** und vom *** und stellte im Spruchpunkt I. fest, dass bei den auf den Grundstücken Nrn. *** und *** errichteten Gebäuden keine Konsenswidrigkeiten vorliegen würden. Im Spruchpunkt II. sprach er aus, dass der Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** nämlich der Beschwerdeführerin, keine Parteistellung zukomme, weshalb auch die Akteneinsicht nicht gewährt werde. In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom *** die Erteilung der Akteneinsicht durch Übermittlung der Protokollabschrift zur Bauverhandlung, eine Kopie des Baubescheides sowie die Baubeschreibung und die Kopie des Planes angrenzend an ihr Grundstück Nr. *** beantragt habe. Weiters werde in diesem Schreiben behauptet, dass ein Teil der Gebäude Grundstücksgrenzen überschreiten würde. Nach Aufforderung der Baubehörde, die Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** nachzuweisen, habe sie der Behörde mit Schreiben vom *** einen Auszug aus der digitalen Katastermappe (Niederösterreichatlas) übermittelt, in welchem die Grundsteuerkatastergrenze dargestellt werde. Die gegenständlichen Grundstücke seien nicht im Grenzkataster erfasst. Die Eintragungen der Grenzen im Grundsteuerkataster seien nicht verbindlich. Rechtlich maßgeblich seien die in der Natur vorhandenen Grenzen. Der Grundsteuerkataster sei katastralgemeindeweise angelegt und diene der VeranschauIichung der Lage der Liegenschaften und enthalte die Benützungsarten, die Flächenausmaße und sonstige Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. Er bestehe aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis. Im Gegensatz zum Grenzkataster bestehe für Grundstücke des Grundsteuerkatasters keine Rechtssicherheit der Grenzen. Für das auf dem Grundstück Nr. *** in den Jahren *** bis *** errichtete Wohngebäude mit anschließendem Wirtschaftsgebäude liege bei der Behörde kein Bauakt auf. Auch die beiden Eigentümer der Bauwerke, nämlich *** und ***, könnten keine Baubewilligung auffinden. Diese hätten der Baubehörde mitgeteilt, dass es sich bei den Bauwerken um einen sogenannten Aussiedlerhof handle und für diesen eine Förderung des Landes Niederösterreich zuerkannt worden sei. Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung landwirtschaftliche Förderungen, sei angefragt worden, ob über die Errichtung dieses Aussiedlerhofes ein Bauakt aufliege. Es sei mitgeteilt worden, dass ein diesbezüglicher Akt an die Zentralregistratur mit dem Vernichtungsvermerk von 30 Jahren übermittelt worden sei. Die Vernichtung sei im Jahre *** erfolgt. Da für die Erlangung einer Förderung durch das Land Niederösterreich eine gültige Baubewilligung Voraussetzung gewesen sei, werde angenommen, dass eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Im Februar *** sei die baubehördliche Bewilligung zur Neuerrichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. *** beantragt worden. Über dieses Bauvorhaben habe am *** eine Bauverhandlung stattgefunden und sei zu dieser Bauverhandlung auch die Beschwerdeführerin nachweislich geladen worden. Sie sei zu dieser Bauverhandlung jedoch nicht erschienen. Da sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben habe, habe sie ihre Stellung als Partei verloren. Von der Baubehörde sei der Neubau des Geräteschuppens sodann mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligt worden. Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Stellung als Partei verloren habe, stehe ihr auch keine Akteneinsicht zu, da

§ 17Abs.

2 AVG nur Parteien Akteneinsicht gewährt werden müsse. ln ihrem Schreiben vom *** behaupte sie, dass beim Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. *** offensichtlich ein Zubau erfolgt sei, zumal die Eindeckung unterschiedlich sei. Die Baubehörde habe daraufhin eine Überprüfung hinsichtlich des Baualters des Wirtschaftsgebäudes veranlasst und sei der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom *** schließlich zum Schluss gekommen, dass das Baualter bzw. die Errichtung in den Zeitraum von *** bis *** zu schätzen sei und dass festzustellen sei, dass keine Anhaltspunkte für einen nachträglichen Zubau des pultdachgedeckten Stallraumes gegeben seien, weshalb von einer zeitgleichen Errichtung und dem gleichen Bestandsalter auszugehen sei. Auf Grund dieses Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass das Wohngebäude, das verbindende Nebengebäude und das Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. *** zeitgleich errichtet worden seien. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, entschied der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz über die Anträge der Beschwerdeführerin vom *** und vom *** und stellte im Spruchpunkt römisch eins. fest, dass bei den auf den Grundstücken Nrn. *** und *** errichteten Gebäuden keine Konsenswidrigkeiten vorliegen würden. Im Spruchpunkt römisch zwei. sprach er aus, dass der Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** nämlich der Beschwerdeführerin, keine Parteistellung zukomme, weshalb auch die Akteneinsicht nicht gewährt werde. In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom *** die Erteilung der Akteneinsicht durch Übermittlung der Protokollabschrift zur Bauverhandlung, eine Kopie des Baubescheides sowie die Baubeschreibung und die Kopie des Planes angrenzend an ihr Grundstück Nr. *** beantragt habe. Weiters werde in diesem Schreiben behauptet, dass ein Teil der Gebäude Grundstücksgrenzen überschreiten würde. Nach Aufforderung der Baubehörde, die Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** nachzuweisen, habe sie der Behörde mit Schreiben vom *** einen Auszug aus der digitalen Katastermappe (Niederösterreichatlas) übermittelt, in welchem die Grundsteuerkatastergrenze dargestellt werde. Die gegenständlichen Grundstücke seien nicht im Grenzkataster erfasst. Die Eintragungen der Grenzen im Grundsteuerkataster seien nicht verbindlich. Rechtlich maßgeblich seien die in der Natur vorhandenen Grenzen. Der Grundsteuerkataster sei katastralgemeindeweise angelegt und diene der VeranschauIichung der Lage der Liegenschaften und enthalte die Benützungsarten, die Flächenausmaße und sonstige Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. Er bestehe aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis. Im Gegensatz zum Grenzkataster bestehe für Grundstücke des Grundsteuerkatasters keine Rechtssicherheit der Grenzen. Für das auf dem Grundstück Nr. *** in den Jahren *** bis *** errichtete Wohngebäude mit anschließendem Wirtschaftsgebäude liege bei der Behörde kein Bauakt auf. Auch die beiden Eigentümer der Bauwerke, nämlich *** und ***, könnten keine Baubewilligung auffinden. Diese hätten der Baubehörde mitgeteilt, dass es sich bei den Bauwerken um einen sogenannten Aussiedlerhof handle und für diesen eine Förderung des Landes Niederösterreich zuerkannt worden sei. Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung landwirtschaftliche Förderungen, sei angefragt worden, ob über die Errichtung dieses Aussiedlerhofes ein Bauakt aufliege. Es sei mitgeteilt worden, dass ein diesbezüglicher Akt an die Zentralregistratur mit dem Vernichtungsvermerk von 30 Jahren übermittelt worden sei. Die Vernichtung sei im Jahre *** erfolgt. Da für die Erlangung einer Förderung durch das Land Niederösterreich eine gültige Baubewilligung Voraussetzung gewesen sei, werde angenommen, dass eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Im Februar *** sei die baubehördliche Bewilligung zur Neuerrichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. *** beantragt worden. Über dieses Bauvorhaben habe am *** eine Bauverhandlung stattgefunden und sei zu dieser Bauverhandlung auch die Beschwerdeführerin nachweislich geladen worden. Sie sei zu dieser Bauverhandlung jedoch nicht erschienen. Da sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben habe, habe sie ihre Stellung als Partei verloren. Von der Baubehörde sei der Neubau des Geräteschuppens sodann mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bewilligt worden. Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Stellung als Partei verloren habe, stehe ihr auch keine Akteneinsicht zu, da

Paragraph 17, Absatz 2, AVG nur Parteien Akteneinsicht gewährt werden müsse. ln ihrem Schreiben vom *** behaupte sie, dass beim Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. *** offensichtlich ein Zubau erfolgt sei, zumal die Eindeckung unterschiedlich sei. Die Baubehörde habe daraufhin eine Überprüfung hinsichtlich des Baualters des Wirtschaftsgebäudes veranlasst und sei der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom *** schließlich zum Schluss gekommen, dass das Baualter bzw. die Errichtung in den Zeitraum von *** bis *** zu schätzen sei und dass festzustellen sei, dass keine Anhaltspunkte für einen nachträglichen Zubau des pultdachgedeckten Stallraumes gegeben seien, weshalb von einer zeitgleichen Errichtung und dem gleichen Bestandsalter auszugehen sei. Auf Grund dieses Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass das Wohngebäude, das verbindende Nebengebäude und das Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. *** zeitgleich errichtet worden seien. In der dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf ihr Schreiben vom *** und behauptete sie sodann, dass ihrer Vertreterin gegenüber seitens der Baubehörde am *** mitgeteilt worden sei, dass es nur einen einzigen Bauakt geben würde, und zwar jenen des letzten Scheunenanbaus. Es handle sich dabei um jenen Teil der Scheune, der offenbar als Überbau in ihr Grundstück Nr. *** hineinrage. Alle anderen Bauakten seien im Zuge der Gemeindezusammenlegung verloren gegangen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid werde dargelegt, dass sehr wohl ein Bauakt auffindbar gewesen sei, nämlich jener, der die Errichtung des Geräteschuppens im Februar *** auf dem Grundstück Nr. *** betreffe. Aus der Vorlage des Ausdruckes aus dem Niederösterreichatlas sei ersichtlich, dass ein Überbau im Bereich dieses Geräteschuppens zu Lasten ihres Grundstückes stattgefunden haben müsse und bestehe sohin jedenfalls ihr Interesse an der Feststellung der tatsächlichen Situation, sohin auch das Recht auf Akteneinsicht. Der Umstand, dass ursprünglich kein Einwand im Zuge des Genehmigungsverfahrens erhoben worden sei, sei hinsichtlich der nunmehrigen Frage zur Parteienstellung völlig irrelevant. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es gerade aufgrund des gerichtlich anhängigen Verfahrens nicht sonderlich verwunderlich erscheine, dass auch die Eigentümer der Bauwerke keine Baubewilligung finden könnten. Seitens der erstinstanzlichen Baubehörde sei jedoch ganz offensichtlich nicht nach anderen Aktenteilen wie beispielsweise der Verhandlungsschrift, des Bauansuchens oder des zu bewilligenden Planes nachgefragt worden. Es erscheine jedenfalls als äußerst unglaubwürdig, dass sämtliche Aktenteile sowohl bei der Gemeinde als auch bei den Bauwerbern in Verstoß geraten sein sollen. Konkret sei dies ja auch nicht behauptet worden; es sei lediglich die Baubewilligung nicht auffindbar gewesen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es lange Jahre Übung gewesen sei, die Genehmigung des Planes auch auf dem Plan selbst zu vermerken. Es werde daher die Baubehörde erster Instanz dazu verhalten sein, ihre Aufgaben nunmehr umfassend wahrzunehmen, widrigenfalls ein Aufsichtsverfahren zu beantragen sein werde. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung

§ 66Abs.

4 AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die betroffenen Grundstücke Nrn. ***, *** und *** nur im Grundsteuerkataster erfasst seien. Die Eintragungen der Grenzen im Grundsteuerkataster seien nicht verbindlich. Rechtlich maßgeblich seien die in der Natur vorhandenen Grenzen. Der Grundsteuerkataster sei katastralgemeindeweise angelegt und diene der Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften und enthalte die Benützungsarten, die Flächenausmaße und sonstige Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. Er bestehe aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis. lm Gegensatz zum Grenzkataster bestehe für Grundstücke des Grundsteuerkatasters keine Rechtssicherheit der Grenzen. Der Grenzverlauf sei von der Baubehörde als Vorfrage für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich. Diese Ansicht vertrete auch der Gemeindevorstand, da bei einem strittigen Grenzverlauf die Baubewilligung für den Neubau des Geräteschuppens vom ***, Zl. ***, nicht erteilt hätte werden dürfen. Der Gemeindevorstand vertrete die Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** nicht strittig gewesen sei, sonst hätte die Beschwerdeführerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht und wäre zur Bauverhandlung am ***, zu der sie nachweislich geladen worden sei, erschienen, wo sie Einwände erheben hätte können. Sie habe ihre Parteistellung im Verfahren zur Zl. *** verloren, da sie nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. Da sie in diesem Verfahren keine beteiligte Partei sei, sei ihr daher

§ 17Abs.

2 AVG die Akteneinsicht nicht gewährt worden.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die betroffenen Grundstücke Nrn. ***, *** und *** nur im Grundsteuerkataster erfasst seien. Die Eintragungen der Grenzen im Grundsteuerkataster seien nicht verbindlich. Rechtlich maßgeblich seien die in der Natur vorhandenen Grenzen. Der Grundsteuerkataster sei katastralgemeindeweise angelegt und diene der Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften und enthalte die Benützungsarten, die Flächenausmaße und sonstige Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. Er bestehe aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis. lm Gegensatz zum Grenzkataster bestehe für Grundstücke des Grundsteuerkatasters keine Rechtssicherheit der Grenzen. Der Grenzverlauf sei von der Baubehörde als Vorfrage für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich. Diese Ansicht vertrete auch der Gemeindevorstand, da bei einem strittigen Grenzverlauf die Baubewilligung für den Neubau des Geräteschuppens vom ***, Zl. ***, nicht erteilt hätte werden dürfen. Der Gemeindevorstand vertrete die Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** nicht strittig gewesen sei, sonst hätte die Beschwerdeführerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht und wäre zur Bauverhandlung am ***, zu der sie nachweislich geladen worden sei, erschienen, wo sie Einwände erheben hätte können. Sie habe ihre Parteistellung im Verfahren zur Zl. *** verloren, da sie nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. Da sie in diesem Verfahren keine beteiligte Partei sei, sei ihr daher

Paragraph 17, Absatz 2, AVG die Akteneinsicht nicht gewährt worden. In der dagegen erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen und behauptete sie weiters, dass sich die belangte Behörde ebenso wenig mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hätte wie die erstinstanzliche Behörde. Die Ausführungen über Grundsteuerkataster und relevante Grenzverläufe seien völlig unerheblich, zumal sie vorgebracht hätte, dass das Gebäude nicht entsprechend der Genehmigung errichtet worden sei, insbesondere sei die Errichtung nicht unter Beachtung der tatsächlichen Grundstücksgrenzen erfolgt, wobei der genaue Grenzverlauf auch entsprechend behauptet und vorgebracht worden sei. Es sei ganz offensichtlich, dass die Baubehörde nicht gewillt sei, eine „harmlose“ Akteneinsicht zu gewähren, um einen allfälligen Irrtum auch ihrerseits aufklären zu können. Es sei sehr selten, dass weder der Landwirt, welcher seinen Aussiedlerhof errichtet habe, noch die Gemeinde in der Lage seien, Unterlagen über die Genehmigung der Gebäude, dies aus einem Zeitraum nach ***, aufzufinden. Die Verantwortung der Baubehörde, dass Akten zur Gänze im Zuge der Gemeindezusammenlegung nicht übergeben worden seien, mute eigentümlich an; würde dies doch bedeuten, dass der zuständige Bürgermeister die Akten allenfalls als Heizmaterial verwendet habe. Eine derartige Unterstellung möchte sie jedenfalls nicht ausführen, sondern gehe sie vielmehr davon aus, dass seitens der Baubehörde - aus welchen Gründen auch immer - ein Standpunkt vertreten werde, welcher rechtlich nicht haltbar sei. Ihr komme infolge ihres Vorbringens das Recht auf Einsicht in die Akten zu, zumal sie aufgrund ihres Vorbringens bereits Parteienstellung erlangt habe. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Zur Entscheidung über den Feststellungsbescheid wird folgendes ausgeführt: Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, haben sowohl die erstinstanzliche Baubehörde in ihrem Spruchpunkt I. als auch die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung und der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, dass die im vorigen Jahrhundert errichteten Gebäude der Baubewilligung entsprechend und somit konsensgemäß errichtet worden sind und daher keine Baugebrechen, insbesondere keine Überschreitung der Grundstücksgrenzen, aufweisen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich somit um einen Feststellungsbescheid. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, haben sowohl die erstinstanzliche Baubehörde in ihrem Spruchpunkt römisch eins. als auch die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung und der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, dass die im vorigen Jahrhundert errichteten Gebäude der Baubewilligung entsprechend und somit konsensgemäß errichtet worden sind und daher keine Baugebrechen, insbesondere keine Überschreitung der Grundstücksgrenzen, aufweisen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich somit um einen Feststellungsbescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241, sowie VwGH vom
  2. September 2010, Zl. 2009/05/0160) kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wobei das Gesetz die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides ausdrücklich vorsehen muss, oder - wenn eine gesetzliche Regelung nicht besteht - wenn die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich für die Partei um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder aber wenn die Erlassung des Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse liegt (vgl. u.a. VfSlg. 8.803/1980, sowie VfSlg. 9.993/1984; VwGH vom
  3. Jänner 1994, Zl. 92/07/0031, sowie VwGH vom
  4. April 1994, Zl. 93/05/0238); dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, da der Feststellungsbescheid in einem solchen Fall kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung mehr darstellt (vgl. dazu auch VwGH vom
  5. November 2007, Zl. 2006/07/0113, mwN, sowie VwGH vom
  6. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241). Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241, sowie VwGH vom
  8. September 2010, Zl. 2009/05/0160) kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wobei das Gesetz die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides ausdrücklich vorsehen muss, oder - wenn eine gesetzliche Regelung nicht besteht - wenn die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich für die Partei um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder aber wenn die Erlassung des Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse liegt vergleiche u.a. VfSlg. 8.803 aus 1980,, sowie VfSlg. 9.993 aus 1984,; VwGH vom
  9. Jänner 1994, Zl. 92/07/0031, sowie VwGH vom
  10. April 1994, Zl. 93/05/0238); dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, da der Feststellungsbescheid in einem solchen Fall kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung mehr darstellt vergleiche dazu auch VwGH vom
  11. November 2007, Zl. 2006/07/0113, mwN, sowie VwGH vom
  12. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241). Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe. Diese Voraussetzungen für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheides liegen nicht vor. Zum einen sehen die Bestimmungen der NÖ BO 1996 im gegebenen Zusammenhang keinen Feststellungsbescheid vor und zum anderen fehlt es auch an einem entsprechenden Antrag hiefür. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren lediglich einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, wobei sie diesen dahingehend begründet hat, dass sie vermute, dass die errichteten Gebäude auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** entgegen der Baubewilligung zum Teil auf ihrem Grundstück Nr. *** errichtet worden sind. Einen Antrag auf Feststellung der Konsenswidrigkeit dieser Gebäude hat sie nicht gestellt, zumal die Ausführungen in ihrem Schreiben vom ***, was nämlich die Baubehörde zukünftig anhand welcher Unterlagen zu überprüfen haben wird, keinen Antrag darstellen, sondern sind diese Ausführungen vielmehr als eine an die Baubehörde gerichtete Erinnerung bzw. Anregung, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, zu verstehen. Im Hinblick darauf, dass ein Feststellungsbescheid immer nur ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur als allerletztes Mittel zur Rechtsverfolgung zum Tragen kommt, nämlich dann, wenn die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens (Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren) entschieden werden kann, ist im gegebenen Zusammenhang sowohl auf die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. §§ 33 und 35) als auch auf jene der NÖ Bauordnung 2014 (vgl. §§ 34 und 35) zu verweisen. Diese sehen die Beurteilung von Konsenswidrigkeiten in baupolizeilichen Verfahren vor, in denen die Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen als Antragstellerin die Möglichkeit hat, ihre Rechtsansicht vorzutragen und durchzusetzen, sodass der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid für sie nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu qualifizieren ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren daher tatsächlich einen Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides gestellt hätte, hätte dieser somit zu keinem Erfolg geführt. Da somit für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit bzw. Konsenswidrigkeit der Gebäude kein Raum bleibt, ist dieser Feststellungsbescheid somit ohne Rechtsgrundlage und daher zu Unrecht ergangen. Im Hinblick darauf, dass ein Feststellungsbescheid immer nur ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur als allerletztes Mittel zur Rechtsverfolgung zum Tragen kommt, nämlich dann, wenn die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens (Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren) entschieden werden kann, ist im gegebenen Zusammenhang sowohl auf die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 vergleiche Paragraphen 33 und 35) als auch auf jene der NÖ Bauordnung 2014 vergleiche Paragraphen 34 und 35) zu verweisen. Diese sehen die Beurteilung von Konsenswidrigkeiten in baupolizeilichen Verfahren vor, in denen die Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen als Antragstellerin die Möglichkeit hat, ihre Rechtsansicht vorzutragen und durchzusetzen, sodass der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid für sie nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu qualifizieren ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren daher tatsächlich einen Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides gestellt hätte, hätte dieser somit zu keinem Erfolg geführt. Da somit für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit bzw. Konsenswidrigkeit der Gebäude kein Raum bleibt, ist dieser Feststellungsbescheid somit ohne Rechtsgrundlage und daher zu Unrecht ergangen.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Nach dieser Bestimmung hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen, also auch dann, wenn keine Partei, auch nicht die Beschwerdeführerin, die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Mai 2010, Zl. 2009/16/0226). Da, wie bereits vorhin dargelegt, der Feststellungsbescheid (Spruchpunkt I.) ohne entsprechende Rechtsgrundlage ergangen ist, waren im gegenständlichen Fall die Baubehörden der Gemeinde *** zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides nicht zuständig. Da diese Rechtswidrigkeit auch von der belangten Behörde in ihrem Berufungsbescheid nicht aufgegriffen worden ist, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist, sodass sie dadurch auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4.730/1964 sowie VfSlg. 5.685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  3. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158) verletzt hat. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt umfassend festgestellt wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung treffen. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht ersatzlos zu beheben. Nach dieser Bestimmung hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen, also auch dann, wenn keine Partei, auch nicht die Beschwerdeführerin, die Unzuständigkeit geltend gemacht hat vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Mai 2010, Zl. 2009/16/0226). Da, wie bereits vorhin dargelegt, der Feststellungsbescheid (Spruchpunkt römisch eins.) ohne entsprechende Rechtsgrundlage ergangen ist, waren im gegenständlichen Fall die Baubehörden der Gemeinde *** zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides nicht zuständig. Da diese Rechtswidrigkeit auch von der belangten Behörde in ihrem Berufungsbescheid nicht aufgegriffen worden ist, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist, sodass sie dadurch auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4.730 aus 1964, sowie VfSlg. 5.685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  6. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158) verletzt hat. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt umfassend festgestellt wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung treffen. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht ersatzlos zu beheben. Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde ist weder die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides noch der Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides selbst wieder rechtlich existent geworden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2.391/1952; VfSlg. 2.475/1953; VfSlg. 2.818/1955; VfSlg. 5.834/1968; sowie VwGH vom
  7. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  8. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  9. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  10. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  11. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  12. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  13. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. u.a. VfSlg. 2.136/1951; VfSlg. 5.368/1966; VfSlg. 5.513/1967; VfSlg. 5.970/1969; VfSlg. 6.016/1969; VfSlg. 6.486/1971; ebenso VwGH vom
  14. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf (vgl. u.a. VwGH vom
  15. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
  16. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
  17. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
  18. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
  19. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
  20. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
  21. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
  22. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  23. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde ist weder die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides noch der Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides selbst wieder rechtlich existent geworden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist vergleiche u.a. VfSlg. 2.391 aus 1952,; VfSlg. 2.475 aus 1953,; VfSlg. 2.818 aus 1955,; VfSlg. 5.834 aus 1968,; sowie VwGH vom
  24. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  25. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  26. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  27. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  28. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  29. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  30. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte vergleiche u.a. VfSlg. 2.136 aus 1951,; VfSlg. 5.368 aus 1966,; VfSlg. 5.513 aus 1967,; VfSlg. 5.970 aus 1969,; VfSlg. 6.016 aus 1969,; VfSlg. 6.486 aus 1971,; ebenso VwGH vom
  31. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf vergleiche u.a. VwGH vom
  32. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
  33. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
  34. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
  35. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
  36. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
  37. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
  38. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
  39. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  40. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Zur Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht wird folgendes ausgeführt:

§ 17Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Paragraph 17, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung. Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts9

(2011), Rz 177, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009), S. 128 f, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar
(2004), Rz 2 zu § 17, und die jeweils dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken, vgl. VwGH vom
  1. November 1998, Zl. 98/06/0058, sowie VwSlg. 15.029 A/1998; siehe dazu auch bereits VwGH vom
  2. Juni 1971, Zl. 2005/70) und Formalparteien (vgl. VwGH vom
  3. Juni 1999, Zl. 97/04/0230, sowie VwSlg. 15.183 A/1999), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren), von Bedeutung wäre [vgl. VwGH vom
  4. Oktober 1961, Zl. 875/59, sowie VwSlg. 5.649 A/1961 (verstärkter Senat), sowie VwGH vom
  5. Juli 1973, Zl. 144/73, sowie VwSlg. 8.444 A/1973, und VwGH vom
  6. Februar 1999, Zl. 98/17/0355]. Anknüpfend an eine Parteistellung im abgeschlossenen Verfahren muss das Recht auf Akteneinsicht auch auf den Rechtsnachfolger des in diesem Verfahren die Parteistellung genießenden Rechtsvorgängers übergehen; schließlich muss sich ein allfälliger Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers aufgrund der dinglichen Wirkung von Bescheiden, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers in Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020, mwN, sowie VwGH vom
  8. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0011).Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts9
(2011), Rz 177, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009), S. 128 f, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar
(2004), Rz 2 zu Paragraph 17,, und die jeweils dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken, vergleiche VwGH vom
  1. November 1998, Zl. 98/06/0058, sowie VwSlg. 15.029 A/1998; siehe dazu auch bereits VwGH vom
  2. Juni 1971, Zl. 2005/70) und Formalparteien vergleiche VwGH vom
  3. Juni 1999, Zl. 97/04/0230, sowie VwSlg. 15.183 A/1999), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren), von Bedeutung wäre [vgl. VwGH vom
  4. Oktober 1961, Zl. 875/59, sowie VwSlg. 5.649 A/1961 (verstärkter Senat), sowie VwGH vom
  5. Juli 1973, Zl. 144/73, sowie VwSlg. 8.444 A/1973, und VwGH vom
  6. Februar 1999, Zl. 98/17/0355]. Anknüpfend an eine Parteistellung im abgeschlossenen Verfahren muss das Recht auf Akteneinsicht auch auf den Rechtsnachfolger des in diesem Verfahren die Parteistellung genießenden Rechtsvorgängers übergehen; schließlich muss sich ein allfälliger Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers aufgrund der dinglichen Wirkung von Bescheiden, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers in Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020, mwN, sowie VwGH vom
  8. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0011). Das Recht auf Auskunft

Art. 20Abs.

4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. dazu VwGH vom

  1. Februar 1999, Zl. 98/17/0355, sowie VwGH vom
  2. November 2008, Zl. 2007/06/0084, sowie VwGH vom
  3. Februar 2009, Zl. 2008/17/0151, und VwGH vom
  4. Juni 2011, Zl. 2009/06/0059).Das Recht auf Auskunft

Artikel 20

, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein vergleiche dazu VwGH vom

  1. Februar 1999, Zl. 98/17/0355, sowie VwGH vom
  2. November 2008, Zl. 2007/06/0084, sowie VwGH vom
  3. Februar 2009, Zl. 2008/17/0151, und VwGH vom
  4. Juni 2011, Zl. 2009/06/0059). Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG bzw. § 7 Abs. 1 VwGVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug und sodann beim Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH vom
  5. September 1957, Zl. 192/54, sowie VwSlg. 4.421 A/1957, sowie VwGH vom
  6. August 2000, Zl. 97/05/0334, sowie VwSlg. 15.480 A/2000, sowie VwGH vom
  7. März 2003, Zl. 2002/11/0259, sowie VwGH vom
  8. Februar 2009, Zl. 2008/17/0019, sowie VwSlg. 17.639 A/2009, sowie den Beschluss des VwGH vom
  9. September 2011, Zl. 2007/11/0210).Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug und sodann beim Verwaltungsgericht bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH vom
  10. September 1957, Zl. 192/54, sowie VwSlg. 4.421 A/1957, sowie VwGH vom
  11. August 2000, Zl. 97/05/0334, sowie VwSlg. 15.480 A/2000, sowie VwGH vom
  12. März 2003, Zl. 2002/11/0259, sowie VwGH vom
  13. Februar 2009, Zl. 2008/17/0019, sowie VwSlg. 17.639 A/2009, sowie den Beschluss des VwGH vom
  14. September 2011, Zl. 2007/11/0210). Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, gehen die Gerichte des Grenzfeststellungsverfahrens und somit auch die Parteien dieses Beschwerdeverfahrens davon aus, dass die betreffenden Gebäude auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, in deren Verwaltungsakte die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen will, Mitte der ***iger Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtet wurden und dass für diese zumindest ein Baubewilligungsverfahren mit der Erteilung einer Baubewilligung durchgeführt worden ist. Ein Baubewilligungsverfahren für den Neubau eines Schuppens wurde im Jahr *** durchgeführt. Während die Eigentümer der Gebäude und die Baubehörden der Gemeinde *** davon ausgehen, dass diese ordnungsgemäß errichtet worden sind, vermutet die Beschwerdeführerin, dass diese entgegen der erteilten Baubewilligung(en) errichtet worden sind, da diese teilweise auf ihrem Grundstück errichtet worden sein sollen. Um dies näher zu prüfen, will sie nun in die damaligen Bauakte Einsicht nehmen. Da diese Baubewilligungsverfahren bereits abgeschlossen sind, haben die Baubehörden für die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin, in die Akten dieser Verfahren Einsicht zu nehmen, zu Recht die Form des Bescheides gewählt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. u.a. VwGH vom
  15. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002 (verstärkter Senat), sowie VwGH vom
  16. April 2014, Zl. 2013/04/0157, sowie VwGH vom
  17. September 2014, Zl. Ra 2014/04/0025) kommt das Recht auf Akteneinsicht

§ 17

AVG somit nur den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – und zwar unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehren, weshalb die Partei auch nicht verpflichtet ist zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. u.a. VwGH vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002 (verstärkter Senat), sowie VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157, sowie VwGH vom 17. September 2014, Zl. Ra 2014/04/0025) kommt das Recht auf Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG somit nur den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – und zwar unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehren, weshalb die Partei auch nicht verpflichtet ist zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Nach der zur Zeit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Gebäude geltenden Rechtslage war das Recht auf Akteneinsicht für die Parteien nach dem § 17 AVG 1950 für die Parteien insofern beschränkt, als die Akteneinsicht nur zu gewähren war, soweit die Kenntnis des Akteninhaltes zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen – in jenem Verfahren, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll – erforderlich war (vgl. u.a. VwSlg. 8.444 A/1973, sowie VwGH vom

  1. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002). Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach den damals geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich 1883 (vgl. § 25) allen Grundstückseigentümern, die mit ihrem Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück angegrenzt haben, in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen ist, und haben diese nach den Bestimmungen des AVG 1950 (vgl. § 42) die Parteistellung im gesamten Verfahren nicht verloren, selbst wenn diese keine (zulässigen) Einwendungen erhoben oder als Nachbarn am Verfahren gar nicht teilgenommen haben, zumal die damalige Präklusionsfolge die Partei in einem solchen Fall lediglich als dem Vorhaben zustimmend angesehen hat; ein Verlust der Parteistellung, wie er in den heute geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, trat damals nicht ein, sodass die Berufung einer präkludierten Partei nach der damals geltenden Rechtslage auch nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen war (vgl. u.a. VwSlg. 10.317 A/1980, sowie VwGH vom
  2. Juni 1990, Zl. 89/05/0212, sowie VwGH vom
  3. März 1995, Zl. 92/07/0162, sowie VwGH vom
  4. August 1996, Zl. 95/05/0185). Nach der zur Zeit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Gebäude geltenden Rechtslage war das Recht auf Akteneinsicht für die Parteien nach dem Paragraph 17, AVG 1950 für die Parteien insofern beschränkt, als die Akteneinsicht nur zu gewähren war, soweit die Kenntnis des Akteninhaltes zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen – in jenem Verfahren, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll – erforderlich war vergleiche u.a. VwSlg. 8.444 A/1973, sowie VwGH vom
  5. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002). Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach den damals geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich 1883 vergleiche Paragraph 25,) allen Grundstückseigentümern, die mit ihrem Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück angegrenzt haben, in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen ist, und haben diese nach den Bestimmungen des AVG 1950 vergleiche Paragraph 42,) die Parteistellung im gesamten Verfahren nicht verloren, selbst wenn diese keine (zulässigen) Einwendungen erhoben oder als Nachbarn am Verfahren gar nicht teilgenommen haben, zumal die damalige Präklusionsfolge die Partei in einem solchen Fall lediglich als dem Vorhaben zustimmend angesehen hat; ein Verlust der Parteistellung, wie er in den heute geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, trat damals nicht ein, sodass die Berufung einer präkludierten Partei nach der damals geltenden Rechtslage auch nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen war vergleiche u.a. VwSlg. 10.317 A/1980, sowie VwGH vom
  6. Juni 1990, Zl. 89/05/0212, sowie VwGH vom
  7. März 1995, Zl. 92/07/0162, sowie VwGH vom
  8. August 1996, Zl. 95/05/0185). Wie bereits vorhin dargelegt, geht das Recht auf Akteneinsicht auch auf den Rechtsnachfolger des in diesem Verfahren die Parteistellung genießenden Rechtsvorgängers über. Somit ist davon auszugehen - Gegenteiliges wurde in diesem Verfahren selbst von den Baubehörden niemals behauptet -, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvorgänger als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. *** zu den beiden damaligen Baugrundstücken Nrn. *** und *** in dem (den) damals durchgeführten Baubewilligungsverfahren Parteistellung besessen hat und ihr schon damals auch Akteneinsicht zugekommen ist, da aufgrund der Situierung und der Ausmaße der Gebäude die Kenntnis des Akteninhaltes zur Geltendmachung der Nachbarrechte erforderlich war. Diese Parteistellung wurde auch nicht verloren, da die Präklusionsfolge damals keinen Verlust der Parteistellung vorgesehen hatte, wobei der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom
  9. November 1998, Zl. 98/06/0058, sowie VwGH vom
  10. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002, sowie VwGH vom
  11. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0011) in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass für die Gewährung einer Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren keine Voraussetzung ist, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss. Aufgrund dieser Ausführungen geht die Begründung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid für die Verweigerung der Akteneinsicht daher ins Leere.Wie bereits vorhin dargelegt, geht das Recht auf Akteneinsicht auch auf den Rechtsnachfolger des in diesem Verfahren die Parteistellung genießenden Rechtsvorgängers über. Somit ist davon auszugehen - Gegenteiliges wurde in diesem Verfahren selbst von den Baubehörden niemals behauptet -, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvorgänger als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. *** zu den beiden damaligen Baugrundstücken Nrn. *** und *** in dem (den) damals durchgeführten Baubewilligungsverfahren Parteistellung besessen hat und ihr schon damals auch Akteneinsicht zugekommen ist, da aufgrund der Situierung und der Ausmaße der Gebäude die Kenntnis des Akteninhaltes zur Geltendmachung der Nachbarrechte erforderlich war. Diese Parteistellung wurde auch nicht verloren, da die Präklusionsfolge damals keinen Verlust der Parteistellung vorgesehen hatte, wobei der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom
  12. November 1998, Zl. 98/06/0058, sowie VwGH vom
  13. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002, sowie VwGH vom
  14. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0011) in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass für die Gewährung einer Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren keine Voraussetzung ist, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss. Aufgrund dieser Ausführungen geht die Begründung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid für die Verweigerung der Akteneinsicht daher ins Leere. Eine Beschränkung des Rechtes auf Akteneinsicht kann sich

§ 17Abs.

1 AVG sowohl aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“), also aus der NÖ BO 1996, als auch aus § 17 Abs. 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben. Darauf, dass die vorliegend begehrte Akteneinsicht einer derartigen Beschränkung unterliegt, dass also z.B. eine der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AVG vorliegt oder dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des unmittelbar an die beiden Grundstücke Nrn. *** und *** angrenzenden Grundstückes Nr. *** keinesfalls durch die von ihr angesprochenen Bauwerke in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 berührt werden kann, hat sich die belangte Behörde jedoch nicht berufen, sodass - unter Berücksichtigung der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdeführerin daher berechtigt ist, in die vorhandenen, auf diese Gebäude bezugnehmenden Bauakte, auch wenn die entsprechenden Baubewilligungsverfahren bereits abgeschlossen sind, Einsicht zu nehmen.Eine Beschränkung des Rechtes auf Akteneinsicht kann sich

Paragraph 17, Absatz eins, AVG sowohl aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“), also aus der NÖ BO 1996, als auch aus Paragraph 17, Absatz 3, AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben. Darauf, dass die vorliegend begehrte Akteneinsicht einer derartigen Beschränkung unterliegt, dass also z.B. eine der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG vorliegt oder dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des unmittelbar an die beiden Grundstücke Nrn. *** und *** angrenzenden Grundstückes Nr. *** keinesfalls durch die von ihr angesprochenen Bauwerke in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 berührt werden kann, hat sich die belangte Behörde jedoch nicht berufen, sodass - unter Berücksichtigung der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdeführerin daher berechtigt ist, in die vorhandenen, auf diese Gebäude bezugnehmenden Bauakte, auch wenn die entsprechenden Baubewilligungsverfahren bereits abgeschlossen sind, Einsicht zu nehmen. Insofern war der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Mit der inhaltlichen Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde ist weder die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Spruchpunkt II. noch der Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides selbst wieder rechtlich existent geworden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2.391/1952; VfSlg. 2.475/1953; VfSlg. 2.818/1955; VfSlg. 5.834/1968; sowie VwGH vom

  1. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  2. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  3. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  4. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  5. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  6. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  7. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. u.a. VfSlg. 2.136/1951; VfSlg. 5.368/1966; VfSlg. 5.513/1967; VfSlg. 5.970/1969; VfSlg. 6.016/1969; VfSlg. 6.486/1971; ebenso VwGH vom
  8. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
  10. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
  11. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
  12. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
  13. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
  14. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
  15. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
  16. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  17. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Insofern war der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Mit der inhaltlichen Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde ist weder die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Spruchpunkt römisch zwei. noch der Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides selbst wieder rechtlich existent geworden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist vergleiche u.a. VfSlg. 2.391 aus 1952,; VfSlg. 2.475 aus 1953,; VfSlg. 2.818 aus 1955,; VfSlg. 5.834 aus 1968,; sowie VwGH vom
  18. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  19. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  20. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  21. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  22. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  23. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  24. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte vergleiche u.a. VfSlg. 2.136 aus 1951,; VfSlg. 5.368 aus 1966,; VfSlg. 5.513 aus 1967,; VfSlg. 5.970 aus 1969,; VfSlg. 6.016 aus 1969,; VfSlg. 6.486 aus 1971,; ebenso VwGH vom
  25. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf vergleiche u.a. VwGH vom
  26. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
  27. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
  28. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
  29. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
  30. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
  31. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
  32. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
  33. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  34. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Gleichzeitig war trotz der Aufhebung des angefochtenen Bescheides über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Akteneinsicht aufgrund der Ausführungen des erkennenden Gerichtes, dass ihr nämlich die begehrte Akteneinsicht zu gewähren ist, keine eigene Entscheidung zu treffen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  35. Februar 1987, Zl. 85/05/0017, sowie VwGH vom
  36. September 1994, Zl. 94/04/0153, sowie VwGH vom
  37. September 1995, Zl. 95/06/0192) das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein, wie etwa der Zustellung eines Bescheides oder der Erteilung einer Auskunft oder auch der Gewährung einer Akteneinsicht, keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung auslöst, wenn diesem Antrag entsprochen wird; in diesem Fall wird der Antrag durch die Vornahme der Akteneinsicht hinfällig. Lediglich im Falle der Nichtgewährung der Akteneinsicht wäre über dem Antrag eine förmliche Entscheidung zu erlassen. Gleichzeitig war trotz der Aufhebung des angefochtenen Bescheides über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Akteneinsicht aufgrund der Ausführungen des erkennenden Gerichtes, dass ihr nämlich die begehrte Akteneinsicht zu gewähren ist, keine eigene Entscheidung zu treffen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  38. Februar 1987, Zl. 85/05/0017, sowie VwGH vom
  39. September 1994, Zl. 94/04/0153, sowie VwGH vom
  40. September 1995, Zl. 95/06/0192) das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein, wie etwa der Zustellung eines Bescheides oder der Erteilung einer Auskunft oder auch der Gewährung einer Akteneinsicht, keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung auslöst, wenn diesem Antrag entsprochen wird; in diesem Fall wird der Antrag durch die Vornahme der Akteneinsicht hinfällig. Lediglich im Falle der Nichtgewährung der Akteneinsicht wäre über dem Antrag eine förmliche Entscheidung zu erlassen. In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 24Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht aufzuheben war und dass hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wobei der Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt ist, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR [Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich)] eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Demgegenüber kann der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden. Aus diesen Gründen standen einem Entfall der Verhandlung demgemäß weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht aufzuheben war und dass hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wobei der Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt ist, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR [Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich)] eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Demgegenüber kann der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden. Aus diesen Gründen standen einem Entfall der Verhandlung demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Baubehörden einen Feststellungsbescheid erlassen durften und ob der Beschwerdeführerin das Recht auf Akteneinsicht in bereits abgeschlossene Bauverfahren zukommt, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Baubehörden einen Feststellungsbescheid erlassen durften und ob der Beschwerdeführerin das Recht auf Akteneinsicht in bereits abgeschlossene Bauverfahren zukommt, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.331.001.2014

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