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{'item': 'LVwG-S-415/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2015 GeschäftszahlLVwG-S-415/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Übertretung des § 7 i Abs. 3 AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass die Beschuldigte in der Zeit von *** bis zumindest *** es als Inhaber des Einzelunternehmens *** mit Sitz in ***, *** (Ort der Beschäftigung: Gemeindegebiet ***, ***) zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen den Arbeitnehmer ***, geb. ***, beschäftigt hat, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben (ausgeübte Tätigkeit: Verkäufer; lohngestaltende Vorschrift – Einstufung: KV Handel Arbeiter, allgemeiner Handel, Kategorie 7 (Hilfsarbeiter); statt des ihm zustehenden Grundlohnes von € 75,96 wurde Herrn *** kein Lohn ausbezahlt).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Übertretung des Paragraph 7, i Absatz 3, AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass die Beschuldigte in der Zeit von *** bis zumindest *** es als Inhaber des Einzelunternehmens *** mit Sitz in ***, *** (Ort der Beschäftigung: Gemeindegebiet ***, ***) zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen den Arbeitnehmer ***, geb. ***, beschäftigt hat, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben (ausgeübte Tätigkeit: Verkäufer; lohngestaltende Vorschrift – Einstufung: KV Handel Arbeiter, allgemeiner Handel, Kategorie 7 (Hilfsarbeiter); statt des ihm zustehenden Grundlohnes von € 75,96 wurde Herrn *** kein Lohn ausbezahlt). Die Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, sie habe ihrem Sohn damals 80 Euro auf die Hand bezahlt. Sie übe dieses Gewerbe schon seit vielen Jahren aus und habe nie Probleme gehabt; ihr Sohn habe nur den einen Tag gearbeitet. Sie entschuldige sich, dies werde nie wieder passieren. Die NÖ Gebietskrankenkasse als weitere Verfahrenspartei hat in ihrer hiezu ergangenen Stellungnahme ausgeführt, die Angaben der Beschuldigten seien als Schutzbehauptung zu werten. Herr *** habe bei seiner Einvernahme am *** ausdrücklich angegeben, für seine Tätigkeit keine Entlohnung zu erhalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** in Anwesenheit der Beschuldigten und eines Vertreters der NÖ Gebietskrankenkasse eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Beschuldigten, der Zeugen ***, *** und *** sowie durch Verlesung der Verfahrensakten Beweis erhoben wurde. Ausgehend von den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweisen ist folgender Sachverhalt als entscheidungswesentlich festzustellen: Am *** wurde gegen 10.45 Uhr aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde *** als Verkäufer beim Obst- und Gemüsestand der Beschwerdeführerin *** angetroffen. *** ist der Sohn der Beschwerdeführerin und lebt mit ihr im selben Haushalt. Die Verkaufstätigkeit erfolgte über einen Zeitraum von etwa 8 Stunden (ca. 09.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr), wobei *** erst wenige Stunden vorher von seiner Mutter ersucht wurde, diese Tätigkeit zu übernehmen, da sie selbst an diesem Tag verhindert war. Ein Lohn wurde weder vereinbart noch ausbezahlt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber wie folgt erwogen:Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und *** überhaupt ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 AVRAG zustande gekommen ist, oder ob die Tätigkeit von *** im Rahmen eines familiären Gefälligkeitsdienstes erfolgte.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber wie folgt erwogen:, , Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und *** überhaupt ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, AVRAG zustande gekommen ist, oder ob die Tätigkeit von *** im Rahmen eines familiären Gefälligkeitsdienstes erfolgte. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (siehe VwGH 2011/08/0318). Diesbezüglich haben die Beschuldigte und *** übereinstimmend und glaubwürdig ausgesagt, dass die Verkaufstätigkeit von *** aufgrund einer kurzfristigen Bitte der Beschuldigten an ihren Sohn erfolgte, ihr an diesem Tag beim gegenständlichen Verkaufsstand zu helfen; *** hat dies auch bei der Einvernahme durch die Finanzbehörde zum Tatzeitpunkt ausdrücklich angegeben (in der Niederschrift ist ausgeführt: „Am *** in der Nacht ersuchte mich meine Mutter ob ich am *** aushelfen kann). Ebenso ist in dieser Niederschrift zur Frage, wie hoch die Entlohnung pro Stunde ist, ausdrücklich angeführt „keine Entlohnung“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren am ehesten der Wahrheit entsprechen; zwar haben sowohl die Beschuldigte als auch *** in der Verhandlung angegeben, *** habe für diese Tätigkeit eine Entlohnung erhalten, doch müssen diese Aussagen nach Auffassung des Gerichts im Hinblick darauf, dass keiner der beiden einen genauen Zeitpunkt bzw. eine genaue Höhe dieser angeblichen Entlohnung nennen konnte, als wenig glaubwürdig angesehen werden. Tatsächlich erscheint es dem Gericht vielmehr glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin (wie ebenfalls von ihr angegeben) ihren (im selben Haushalt lebenden und arbeitslosen) Sohn immer wieder mit kleineren Geldbeträgen unterstützt, ihm aber für die gegenständliche Tätigkeit keinen konkreten Lohn bezahlt hat. Somit liegen nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall sowohl eine enge familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem im selben Haushalt lebenden Sohn vor als auch eine Tätigkeit in Form einer Aushilfstätigkeit in einer Dauer von nur wenigen Stunden, welche auch erst einige Stunden zuvor kurzfristig vereinbart wurde, wobei auch ausdrücklich ein Lohn für diese Tätigkeit weder vereinbart noch bezahlt wurde. Dieser festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 1 Abs. 1 AVRAG gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Gemäß § 7 i Abs. 3 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall € 2.000,-- bis € 20.000,--.Gemäß Paragraph 7, i Absatz 3, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall € 2.000,-- bis € 20.000,--. Wie oben ausgeführt, wurde ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihrem Sohn *** für dessen Tätigkeit am *** nicht begründet. Damit fehlt es gemäß § 1 Abs. 1 AVRAG am Geltungs- und Anwendungsbereich des AVRAG auf den vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt für die Aushilfstätigkeit von *** für seine Mutter *** am ***; somit bildet die der Beschuldigten vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 i Abs. 3 AVRAG.Wie oben ausgeführt, wurde ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihrem Sohn *** für dessen Tätigkeit am *** nicht begründet. Damit fehlt es gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG am Geltungs- und Anwendungsbereich des AVRAG auf den vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt für die Aushilfstätigkeit von *** für seine Mutter *** am ***; somit bildet die der Beschuldigten vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, i Absatz 3, AVRAG. Es war daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.415.001.2015

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