← Österreich

{'item': 'LVwG-BN-14-0088'}

Obsah (15)§ 50§ 31§ 45§ 25a§ 142§ 13a§ 64§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13b§ 8§ 13c§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0088 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) einzustellen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 11:30 Uhr Ort: *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastgewerbes

§ 142

Abs.1 Z.2-4 Gewerbeordnung 1994, Betriebsart: Kaffeehaus

§ 13a

Abs.1 Tabakgesetz nicht dafür Sorge getragen, dass in einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste diente, nicht geraucht wurde.Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastgewerbes

Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 -, 4, Gewerbeordnung 1994, Betriebsart: Kaffeehaus

Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz nicht dafür Sorge getragen, dass in einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste diente, nicht geraucht wurde. Im genannten offenen Lokal wurde geraucht, wobei nach dem Rauchen der Aschenbecher entfernt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.1 Z.4 iVm § 13c Abs.1 Z.2 iVm Abs.2. Z.3 TabakgesetzParagraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 200,00 33 Stunden § 14 Abs.4 Z.4 Tabakgesetz€ 200,00 33 Stunden Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00 Gesamtbetrag: € 220,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Auf Grund der – fristgerecht – gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in welcher aus näher dargelegten Gründen eine Tatbegehung bestritten ist, hat das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung (***, fortgesetzt am ***) durchgeführt. Der Beschwerdeführer vermochte mit der vorgelegten ärztlichen Zuweisung an einen FA für Radiologie und seinen, trotz nachweislicher Aufforderung, nicht belegten Behauptungen einer Hinderung an der Verhandlungsteilnahme keine Gründe iS von § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen. Es wurde Beweis durch Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes und durch die Einvernahme des Zeugen *** erhoben.Auf Grund der – fristgerecht – gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in welcher aus näher dargelegten Gründen eine Tatbegehung bestritten ist, hat das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung (***, fortgesetzt am ***) durchgeführt. Der Beschwerdeführer vermochte mit der vorgelegten ärztlichen Zuweisung an einen FA für Radiologie und seinen, trotz nachweislicher Aufforderung, nicht belegten Behauptungen einer Hinderung an der Verhandlungsteilnahme keine Gründe iS von Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft zu machen. Es wurde Beweis durch Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes und durch die Einvernahme des Zeugen *** erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem en Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnissen war der angefochtene Verwaltungsakt ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem en Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnissen war der angefochtene Verwaltungsakt ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes, des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnissen und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), in der hier maßgeblichen Fassung zum Tatzeitpunkt, sind für die Entscheidung relevant: § 1:Paragraph eins : Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. “Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,
  2. “Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,
  3. “Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,
  4. “Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,
  5. “Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,
  6. “Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
  7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
  8. 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
  9. “Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,
  10. “Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
  11. “vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
  12. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. § 13:Paragraph 13 :

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a:Paragraph 13 a, :
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13c:Paragraph 13 c, :
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12

,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13

,Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1,Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  2. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14:Paragraph 14 :

(1)Wer
  1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
  2. gegen die Meldepflicht

§ 8

verstößt odergegen die Meldepflicht

Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4)Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

§ 13bAbs.

1 bis 4 oder einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 44aAbs. 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, dies als erwiesen angenommene Tat – in verbaler Umschreibung – zu enthalten.

Paragraph 44 a, Absatz eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, dies als erwiesen angenommene Tat – in verbaler Umschreibung – zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, dass die Strafbehörde im Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in dessen Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass diese in rechtlicher Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muss er geschützt werden, wegen selbigen Verhalten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gesetzlich gebotenen Konkretheit des Spruches eines Straferkenntnisses ist nicht als isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Dem Gebot des § 44a Z 1 VStG ist demnach immanent, dass die Strafbehörde einen Sachverhalt, der strafrechtlich geahndet werden soll, unmissverständlich in verbaler Umschreibung im Spruch eines Strafbescheides nach den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen darlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. u.a. VwGH 2011/11/250 u.a.) hat der Inhaber von Räumlichkeiten im Sinne von § 13c Abs. 1 Z 3 leg. cit, sohin solcher, die im § 13a Abs. 1 leg. cit. näher geregelt sind, Sorge dafür zu tragen, dass in solchen Räumen, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von § 13a Abs. 2 leg. cit zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und setzt die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes voraus, dass zum einen, dies entgegen einem Rauchverbot, geraucht wurde und zum anderen, dass keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen wurde. Die Erfüllung eines dieser Tatbestandsmerkmale für sich allein gesehen ist im Sinne einer Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 4 leg. cit nicht tatbildlich.Demnach ist es rechtlich geboten, dass die Strafbehörde im Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in dessen Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass diese in rechtlicher Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muss er geschützt werden, wegen selbigen Verhalten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gesetzlich gebotenen Konkretheit des Spruches eines Straferkenntnisses ist nicht als isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist demnach immanent, dass die Strafbehörde einen Sachverhalt, der strafrechtlich geahndet werden soll, unmissverständlich in verbaler Umschreibung im Spruch eines Strafbescheides nach den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen darlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat vergleiche u.a. VwGH 2011/11/250 u.a.) hat der Inhaber von Räumlichkeiten im Sinne von Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit, sohin solcher, die im Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit. näher geregelt sind, Sorge dafür zu tragen, dass in solchen Räumen, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und setzt die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes voraus, dass zum einen, dies entgegen einem Rauchverbot, geraucht wurde und zum anderen, dass keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen wurde. Die Erfüllung eines dieser Tatbestandsmerkmale für sich allein gesehen ist im Sinne einer Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit nicht tatbildlich. Durch die höchstgerichtliche Judikatur – in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der zukommenden Prüfungsbefugnisse im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausschließlich auf das Beschwerdevorbringen präkludiert ist und inhaltliche Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufzugreifen hat – ist hinreichend klargestellt, dass der Räume öffentlichen Ortes treffende Nichtraucherschutz nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes, sohin das Rauchverbot in solchen Räumen, auch die Betriebe der Gastronomie im Sinne von § 13a Abs. 1 leg.cit betrifft und, sofern nicht § 13a Abs. 3 leg.cit zur Anwendung kommt, nach § 13a Abs. 2 leg. cit. hinsichtlich der in § 13a Abs. 1leg. cit näher genannten Räume – grundsätzlich – Ausnahmen zulässig sind. Ohne die umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff „Raum“ nach dem Tabakgesetz (– kurz – ein allseitig umschlossener Bereich mit Ausnahme einer zum Zwecke des Durchschreitens geschlossen zu halten der Zugangstüre) im Detail wiedergeben zu wollen, finden die gastronomiebezogenen Regelungen des Tabakgesetzes auf Räumlichkeiten im Sinne von § 13a Abs. 1 leg. cit. Anwendung. Das Fehlen einer räumlichen Trennung zwischen einer „Gastronomiefläche“ und einem sonstigen Raum öffentlichen Ortes hat zur Folge, dass bezüglich eines solchen Bereiches die allgemeinen Regelungen über den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlichen Ortes zur Anwendung kommen, dies mangels des Vorliegens einer Innehabung eines Raumes iS von § 13a Abs. 1 leg. cit.Durch die höchstgerichtliche Judikatur – in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der zukommenden Prüfungsbefugnisse im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausschließlich auf das Beschwerdevorbringen präkludiert ist und inhaltliche Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufzugreifen hat – ist hinreichend klargestellt, dass der Räume öffentlichen Ortes treffende Nichtraucherschutz nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes, sohin das Rauchverbot in solchen Räumen, auch die Betriebe der Gastronomie im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz eins, leg.cit betrifft und, sofern nicht Paragraph 13 a, Absatz 3, leg.cit zur Anwendung kommt, nach Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit. hinsichtlich der in Paragraph 13 a, Absatz eins l, e, g, cit näher genannten Räume – grundsätzlich – Ausnahmen zulässig sind. Ohne die umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff „Raum“ nach dem Tabakgesetz (– kurz – ein allseitig umschlossener Bereich mit Ausnahme einer zum Zwecke des Durchschreitens geschlossen zu halten der Zugangstüre) im Detail wiedergeben zu wollen, finden die gastronomiebezogenen Regelungen des Tabakgesetzes auf Räumlichkeiten im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit. Anwendung. Das Fehlen einer räumlichen Trennung zwischen einer „Gastronomiefläche“ und einem sonstigen Raum öffentlichen Ortes hat zur Folge, dass bezüglich eines solchen Bereiches die allgemeinen Regelungen über den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlichen Ortes zur Anwendung kommen, dies mangels des Vorliegens einer Innehabung eines Raumes iS von Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit. Nach den zusammengefassten Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***, war zur relevanten Zeit von einer sinnlichen Wahrnahme eines Rauchens in dem als Raum öffentlichen Ortes anzusehenden Eingangsbereich der ***therme auszugehen und davon, dass dort das im angefochtenen SE näher bezeichnete Gastgewerbe ganz oder teilweise ohne räumliche Trennung ausgeübt wird. Davon abgesehen, dass nach der verbalen Umschreibung des deliktischen Verhaltens in der Tatumschreibung der Behörde ein solcher Sachverhalt nicht hervorgeht und danach nur eine Ahndung einer Übertretung nach § 13a Abs. 2 Z 4 leg. cit. zu erkennen ist, wie Feststellungen hinsichtlich des Rauchverbotes – vgl. dazu § 13c Abs. 2 Z 4 leg. cit – danach nicht getroffen wurden, ist die übertretene Norm mit § 13c Abs. 2 Z 3 leg. cit angeführt. Durch die Anlastung, dass im „genannten offenen Lokal“ geraucht und ein Aschenbecher – offenbar – zur Verfügung gestellt wurde – „nach dem Rauchen der Aschenbecher entfernt wurde“-, ist nicht mit der für eine Subsumtion unter letztere Normierung erforderlichen Klarheit dargelegt, welcher nach dem Tabakgesetz maßgebliche Sachverhalt überhaupt geahndet wurde. Im Hinblick auf den Umstand, dass aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Strafakt der Behörde eine Verfolgungshandlung, wie auch nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung, eine konkrete Tatdarlegung nicht zu ersehen ist, durch welche das Tatverhalten mit der für eine Subsumtion nach dem Sachverhalt nur in Betracht kommenden Übertretungsnorm – wenn diese nicht unrichtig im angefochtenen Straferkenntnis mit § 13c Abs. 2 Z 3 leg. cit wiedergegeben wurde – Deckung findet, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb eine Bestrafung nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Es war nach diesen Verfahrensergebnissen aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Nach den zusammengefassten Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***, war zur relevanten Zeit von einer sinnlichen Wahrnahme eines Rauchens in dem als Raum öffentlichen Ortes anzusehenden Eingangsbereich der ***therme auszugehen und davon, dass dort das im angefochtenen SE näher bezeichnete Gastgewerbe ganz oder teilweise ohne räumliche Trennung ausgeübt wird. Davon abgesehen, dass nach der verbalen Umschreibung des deliktischen Verhaltens in der Tatumschreibung der Behörde ein solcher Sachverhalt nicht hervorgeht und danach nur eine Ahndung einer Übertretung nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. zu erkennen ist, wie Feststellungen hinsichtlich des Rauchverbotes – vergleiche dazu Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit – danach nicht getroffen wurden, ist die übertretene Norm mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit angeführt. Durch die Anlastung, dass im „genannten offenen Lokal“ geraucht und ein Aschenbecher – offenbar – zur Verfügung gestellt wurde – „nach dem Rauchen der Aschenbecher entfernt wurde“-, ist nicht mit der für eine Subsumtion unter letztere Normierung erforderlichen Klarheit dargelegt, welcher nach dem Tabakgesetz maßgebliche Sachverhalt überhaupt geahndet wurde. Im Hinblick auf den Umstand, dass aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Strafakt der Behörde eine Verfolgungshandlung, wie auch nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung, eine konkrete Tatdarlegung nicht zu ersehen ist, durch welche das Tatverhalten mit der für eine Subsumtion nach dem Sachverhalt nur in Betracht kommenden Übertretungsnorm – wenn diese nicht unrichtig im angefochtenen Straferkenntnis mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit wiedergegeben wurde – Deckung findet, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb eine Bestrafung nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Es war nach diesen Verfahrensergebnissen aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0088

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.