← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0097'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 62Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0097 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Bescheid vom *** verpflichtet, alternativ entweder bis *** um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für einen Rohrdurchlass im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und Grundstück Nr. ***, KG ***, anzusuchen oder diesen Rohrdurchlass bis *** gänzlich zu entfernen. Nach Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung am *** hat die Beschwerdeführerin mit Fax vom *** schriftlich mitgeteilt, den Bescheid als nichtig zu erachten, da ihr Anwesen *** sei.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Bescheid vom *** verpflichtet, alternativ entweder bis *** um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für einen Rohrdurchlass im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und Grundstück Nr. ***, KG ***, anzusuchen oder diesen Rohrdurchlass bis *** gänzlich zu entfernen. Nach Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung am *** hat die Beschwerdeführerin mit Fax vom *** schriftlich mitgeteilt, den Bescheid als nichtig zu erachten, da ihr Anwesen *** sei. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft X diesen Bescheid mit Berichtigungsbescheid vom ***

§ 62

Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend richtig gestellt, dass der Spruch des Bescheides in seinem ersten Absatz vom *** wie folgt lautet:Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn diesen Bescheid mit Berichtigungsbescheid vom ***

Paragraph 62, Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend richtig gestellt, dass der Spruch des Bescheides in seinem ersten Absatz vom *** wie folgt lautet: „entweder bis spätestens *** unter Anschluss von Projektsunterlagen in 3-facher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen *** bestehenden Rohrdurchlass DN 800 auf dem Gst. Nr. *** KG *** und *** KG *** anzusuchen. Diese Berichtigung gilt auch für die Begründung des Bescheides, wo „***“ jeweils „***“ zu lauten hat.“ Dagegen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der einzige Zufahrtsweg zum Wohnhaus Nr. *** bereits über 200 Jahre bestehe und der Rohrdurchlass von der Gemeinde in den ***iger-Jahren errichtet worden sei. Der Rohrdurchlass sei somit auf öffentlichem Grund von der Behörde errichtet worden. Es seien daher die bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen unzutreffend, da weder die Beschwerdeführerin noch die Vorbesitzerin des Wohnhauses den Rohrdurchlass errichtet hätte. Abschließend werde bemerkt, dass auf Grund des über 50-jährigen Bestandes des Rohrdurchlasses auch bei Hochwasser kein Schaden für Anrainer entstanden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 62 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 62, Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wird eine Berichtigung des Bescheides vom *** im ersten Absatz des Spruches dahingehend vorgenommen, dass für die Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin an Stelle „***“ die Bezeichnung „***“ gestellt wird. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Verwechslung in der Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einer Betonmauer entlang des Anwesens *** zu Stande gekommen ist. Unstrittig ist jedoch, dass der Rohrdurchlass, welcher Gegenstand des berichtigten Bescheides vom *** ist, sich im Zufahrtsweg zum Anwesen der Beschwerdeführerin, nämlich mit der Anschrift ***, befindet. Die Beschwerdeführerin hat diesen Umstand mit Fax vom *** auch aufgezeigt. Da es sich hierbei um einen offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler handelt, erfolgte die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Berichtigung zu Recht. Der berichtigte Bescheid vom *** wurde mit dem genannten Fax jedoch nicht angefochten. Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom *** ist lediglich die Richtigstellung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann daher auch nur der Umstand der Berichtigung verfahrensgegenständlich sein. Die Rechtmäßigkeit des berichtigten Bescheides vom *** ist im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens nicht mehr zu prüfen. Daher war auf die Argumente in der Beschwerde vom *** gegen den Bescheid vom *** nicht einzugehen gewesen. Allgemein angemerkt wird, dass nicht nur derjenige, der einen dem WRG widersprechenden Zustand (wie etwa einen Rohrdurchlass) herstellt, sondern auch, wer einen derartigen Zustand aufrecht erhält und nutzt, zur Beseitigung, gegebenenfalls Stellung eines Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung, verpflichtet ist. Der Bescheid vom *** (Alternativauftrag) ist rechtskräftig und daher von der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungsfristen bereits abgelaufen sind.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0097

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.