GVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Herr ***, ***, ***, stellte mit Schreiben, bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** eingelangt, ein „Ansuchen um eine Baubewilligung für einen PKW Abstellplatz auf einer vorhandenen asphaltierten Fläche bei meinem Haus“ und legte bei eine „Projektbeschreibung“ vom ***, sowie von der *** in *** erstellte Unterlagen, bestehend aus der Baubeschreibung vom *** und einem Bestandsplan vom ***. Herr ***, ***, ***, stellte mit Schreiben, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** eingelangt, ein „Ansuchen um eine Baubewilligung für einen PKW Abstellplatz auf einer vorhandenen asphaltierten Fläche bei meinem Haus“ und legte bei eine „Projektbeschreibung“ vom ***, sowie von der *** in *** erstellte Unterlagen, bestehend aus der Baubeschreibung vom *** und einem Bestandsplan vom ***. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde Herrn *** mitgeteilt, dass das Ansuchen um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung und baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines PKW Abstellplatzes im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, einer Vorbegutachtung der vorgelegten Unterlagen durch Amtssachverständige für Bautechnik und Verkehrstechnik unterzogen worden war und wurde er aufgefordert, bis spätestens *** folgende Unterlagen siebenfach vorzulegen:Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Herrn *** mitgeteilt, dass das Ansuchen um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung und baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines PKW Abstellplatzes im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, einer Vorbegutachtung der vorgelegten Unterlagen durch Amtssachverständige für Bautechnik und Verkehrstechnik unterzogen worden war und wurde er aufgefordert, bis spätestens *** folgende Unterlagen siebenfach vorzulegen: ● Angaben betreffend die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer (Einleitung in Sickerschächte ist nicht möglich) ● Angaben betreffend die Anzahl der Fahrtbewegungen (Zu- und Ausfahrtsituation) ● Angaben über die Fahrzeuge (betriebstauglich? Havarien?) Herr *** wurde
3 AVG davon in Kenntnis gesetzt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der angeführten noch fehlenden Unterlagen das Ansuchen zurückgewiesen werde.Herr *** wurde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG davon in Kenntnis gesetzt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der angeführten noch fehlenden Unterlagen das Ansuchen zurückgewiesen werde. Nach einer weiteren Vorprüfung der am *** nachgereichten Projektsunterlagen wurde Herr *** mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** davon unterrichtet, dass die nachgereichten Unterlagen betreffend das Ansuchen um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung einer neuerlichen Vorprüfung durch Amtssachverständige für Bautechnik, Verkehrstechnik und Wasserbautechnik unterzogen wurden und dazu folgende Stellungnahmen erfolgten:Nach einer weiteren Vorprüfung der am *** nachgereichten Projektsunterlagen wurde Herr *** mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** davon unterrichtet, dass die nachgereichten Unterlagen betreffend das Ansuchen um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung einer neuerlichen Vorprüfung durch Amtssachverständige für Bautechnik, Verkehrstechnik und Wasserbautechnik unterzogen wurden und dazu folgende Stellungnahmen erfolgten: Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik: „Die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer über Sickerschächte (wie angeblich baubehördlich genehmigt ist) ist nicht Stand der Technik!! Es ist daher eine Abklärung mit einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen erforderlich.“ Stellungnahme der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik: „Die Stellflächen sind ordnungsgemäß über Sickermulden
dem Stand der Technik zu entwässern, soferne betriebstaugliche und fahrbereite Fahrzeuge abgestellt werden. Die Sickermulden sind nach den Vorgaben des Regelwerks der Technik, DWA-A 138 bzw. der ÖN B 2506 zu bemessen. Sollten Kraftfahrzeuge abgestellt werden, bei denen mit Undichtheiten zu rechnen ist bzw. Havarien, so sind die Flächen öl- und medienbeständig auszuführen und über Mineralölabscheider einer Kanalisation zuzuleiten.“ Die Bezirkshauptmannschaft X forderte Herrn *** mit dem Schreiben vom *** auf, bis ***, entsprechende Angaben und Berechnungen in einem technischen Bericht zu übermitteln, die beabsichtigten Maßnahmen in einem Lageplan planlich darzustellen und mit Schnittdarstellungen der Anlagenteile (Sickermulde, Mineralölabscheider) zu ergänzen. Herr *** wurde gleichzeitig
3 AVG davon in Kenntnis gesetzt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der angeführten noch fehlenden Unterlagen das Ansuchen zurückgewiesen werde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn forderte Herrn *** mit dem Schreiben vom *** auf, bis ***, entsprechende Angaben und Berechnungen in einem technischen Bericht zu übermitteln, die beabsichtigten Maßnahmen in einem Lageplan planlich darzustellen und mit Schnittdarstellungen der Anlagenteile (Sickermulde, Mineralölabscheider) zu ergänzen. Herr *** wurde gleichzeitig
Paragraph 13, Absatz 3, AVG davon in Kenntnis gesetzt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der angeführten noch fehlenden Unterlagen das Ansuchen zurückgewiesen werde. Nach einer am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangten Mitteilung des Antragstellers Herrn ***, die nötigen Unterlagen in den nächsten drei bis vier Wochen einzureichen, erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** die „letztmalige“ Aufforderung, bis spätestens *** die Vorlage der Unterlagen vorzunehmen. Auf die Folgen
3 AVG wurde wiederum ausdrücklich hingewiesen. Nach einer am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangten Mitteilung des Antragstellers Herrn ***, die nötigen Unterlagen in den nächsten drei bis vier Wochen einzureichen, erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** die „letztmalige“ Aufforderung, bis spätestens *** die Vorlage der Unterlagen vorzunehmen. Auf die Folgen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde wiederum ausdrücklich hingewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** und ***, wurde sodann nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Ansuchen um die gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Bewilligung für das Projekt „Errichtung und Betrieb eines PKW Abstellplatzes“ im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***,
3 AVG zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** und ***, wurde sodann nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Ansuchen um die gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Bewilligung für das Projekt „Errichtung und Betrieb eines PKW Abstellplatzes“ im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die Begründung des Bescheides bezieht sich auf den oben bereits geschilderten Sachverhalt und führt als Rechtsgrundlage § 13 Abs. 3 AVG an.Die Begründung des Bescheides bezieht sich auf den oben bereits geschilderten Sachverhalt und führt als Rechtsgrundlage Paragraph 13, Absatz 3, AVG an. Gegen diesen Bescheid, der am *** zugestellt wurde, erhob Herr *** mit Schreiben vom *** Berufung mit der Begründung, dass „die ihm vorgeschriebenen Maßnahmen (Herstellung einer Sickermulde) technisch nicht umsetzbar ist“. Mit Schreiben vom *** führte der Berufungswerber in „Ergänzung“ seiner Berufung aus, dass auf Grund der bestehenden Bebauung und der Topographie des Geländes die Herstellung von Sickermulden technisch nicht umsetzbar sei und er diesbezüglich mit der Amtssachverständigen Frau *** Kontakt aufnehmen werde. Die Berufung gegen die baurechtliche Zurückweisung wurde versehentlich nicht der damals zuständigen Behörde (NÖ Landesregierung) seitens der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt. Mit *** wurde der baurechtliche Akt mit der noch offenen Berufung gegen die Zurückweisung des baurechtlichen Bewilligungsantrages dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Die Berufung gegen die baurechtliche Zurückweisung wurde versehentlich nicht der damals zuständigen Behörde (NÖ Landesregierung) seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt. Mit *** wurde der baurechtliche Akt mit der noch offenen Berufung gegen die Zurückweisung des baurechtlichen Bewilligungsantrages dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Festgehalten wird, dass die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 2013, Senat-AB-13-0071, abgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Vorweg wird festgehalten, dass gegenständlich ausschließlich Sache der Beschwerdeentscheidung ist, ob die Zurückweisung des Antrages auf Baubewilligung rechtmäßig war. § 18 NÖ Bauordnung 1996 lautetet:Paragraph 18, NÖ Bauordnung 1996 lautetet:
der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.
der Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 3, zu erstellen. Der Beschwerdeführer hat die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen trotz wiederholter Fristsetzungen nicht vollständig vorgelegt. Er wurde von der Behörde wiederholt aufgefordert, hinsichtlich der nach den Vorgaben des Regelwerks der Technik, DWA-A 138 bzw. der ÖN B 2506 zu bemessenden erforderlichen Sickermulden (an Stelle der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Sickerschächte) entsprechende Angaben und Bemessungen, einen Lageplan über die beabsichtigten Maßnahmen sowie Schnittdarstellungen der Anlagenteile (Sickermulden, Mineralölabscheider) vorzulegen. Eine solche Vorlage erfolgte nicht. In den Aufforderungen zur Vorlage der fehlenden Unterlagen der Berufungswerber wurde auch jeweils darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der verlangten Unterlagen das Ansuchen zurückgewiesen werde. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages vom *** (bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am ***) um eine Betriebsanlagengenehmigung für einen PKW-Abstellplatz im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, vor.Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages vom *** (bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt am ***) um eine Betriebsanlagengenehmigung für einen PKW-Abstellplatz im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, vor. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0653
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.