← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0769'}

Obsah (15)§ 28§ 25a§ 17§ 42Art. 151§ 1§§ 74§ 44§ 72§ 14§ 23§ 20§ 16Art. 130Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0769 Text Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gi

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom *** beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft X die Baubewilligung für den Neubau eines Fachmarktes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben vom *** gab die Amtssachverständige der belangten Behörde, ***, dazu eine Stellungnahme mit dem Ergebnis ab, dass sich das gegenständliche Projekt in keinem geschlossenen, bebauten Ortsgebiet befinde und mit den im Osten angrenzenden Handelseinrichtungen eine funktionelle Einheit darstelle.Mit Schreiben vom *** beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Baubewilligung für den Neubau eines Fachmarktes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben vom *** gab die Amtssachverständige der belangten Behörde, ***, dazu eine Stellungnahme mit dem Ergebnis ab, dass sich das gegenständliche Projekt in keinem geschlossenen, bebauten Ortsgebiet befinde und mit den im Osten angrenzenden Handelseinrichtungen eine funktionelle Einheit darstelle. Die Beschwerdeführerin äußerte sich in einem Schreiben vom *** dazu ablehnend. In weiterer Folge gab die Amtssachverständige *** ein Gutachten vom *** ab. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin plane auf dem südwestlichen Teil des Grundstückes Nr. *** die Errichtung eines Handelsbetriebes zur Vermarktung von Artikeln zur Haustierhaltung und Haustiernahrung. Das Grundstück sei als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet. Es befinde sich in der östlich des Stadtkerns liegenden Gewerbezone der Stadtgemeinde. In Zentrumszonen seien ausgewählte Baublöcke des Bauland-Kerngebietes im Flächenwidmungsplan mit dem Zusatz "Handelseinrichtungen" bezeichnet. Das Baugrundstück werde aber von den Festlegungen der Zentrumszonen nicht berührt. Beurteilt werde somit die Errichtung eines Handelsbetriebes mit zentrumsrelevanten Waren in einem anderen Bauland als Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz "Handelseinrichtungen" und außerhalb einer Zentrumszone. Das Grundstück Nr. *** werde derzeit als Grünfläche genutzt. Für das Projekt sei etwa die Hälfte des gegenständlichen Grundstückes vorgesehen, der nordöstliche Teil werde als Grünfläche verbleiben. Diese Teilfläche im Ausmaß von etwa 70 m x 55 m sei frei von Hauptgebäuden. Auf dem weiter nord-nordöstlich gelegenen Grundstück Nr. *** werde ein Fachmarkt errichtet. Im Osten grenzten die Grundstücke Nr. *** bis *** an. Diese Grundstücke seien mit Hauptgebäuden bebaut. Den Gebäuden westlich vorgelagert seien eine Privatstraße und private Kfz-Abstellflächen. Die Gebäude beherbergten Handelsbetriebe wie ***, ***, ***, *** etc. Im Süden grenzten nach dem Grundstück Nr. *** (der öffentlichen Erschließungsstraße) die Grundstücke Nr. ***, *** und *** an. Die letzteren drei Grundstücke wiesen die Widmung Bauland-Betriebsgebiet auf, würden allerdings landwirtschaftlich genutzt. Diese Grundstücke seien frei von Hauptgebäuden. Im Westen grenzten das Grundstück Nr. *** und eine Teilfläche des Grundstücks Nr. *** an. Der Großteil des Grundstücks Nr. *** weise landwirtschaftliche Nutzung auf. Der nördliche Teil und die an die Projektfläche angrenzende Teilfläche des Grundstücks Nr. *** würden als Kfz-Abstellplätze genutzt. Diese angrenzenden Flächen seien frei von Hauptgebäuden. Ein Grundstück liege dann im geschlossenen, bebauten Ortsgebiet, wenn sich zumindest an drei benachbarten Seiten Hauptgebäude befänden. Im Nordwesten bleibe ein Teil des Grundstücks Nr. *** unbebaut und weise kein angrenzendes Hauptgebäude auf. Weiters seien die im Westen und Süden angrenzenden Flächen zwar als Bauland-Betriebsgebiet festgelegt, sie seien aber ebenfalls frei von Hauptgebäuden. Somit sei das Kriterium einer Bebauung an drei benachbarten Seiten mit Hauptgebäuden nicht erfüllt. Der geplante Handelsbetrieb liege daher nicht im geschlossenen, bebauten Ortsgebiet, da nur im Osten Flächen mit Hauptgebäuden angrenzten. Eine organisatorische oder bauliche Einheit sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableitbar. Die im Osten angrenzende Gebäudezeile mit ***, ***, ***, *** etc. werde vom öffentlichen Gut aus über eine Privatstraße erschlossen. Diese Handelseinrichtungen, der neuentstandene Fachmarkt sowie das geplante Geschäftsgebäude verfügten über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden. Im Flächenwidmungsplan seien öffentliche Verkehrsflächen mit öffentlichen Abstellanlagen nicht ausgewiesen. Sie seien auch nicht vorhanden. Alle diese Betriebe dienten dominierend dem Warenverkauf. Es handle sich demnach um Handelsbetriebe im unmittelbar umgebenden Bereich. Die dominierend Handelsfunktionen dienenden, zueinander benachbarten Gebäude der Betriebszeile bildeten eine funktionelle Einheit. Die geplante Handelseinrichtung mit knapp 1000 m² Bruttogeschossfläche, die dieser Gebäudezeile gegenüber liege, werde vom öffentlichen Gut her mit einer Zufahrt und eigenen Abstelleinrichtung für die Kraftfahrzeuge der Kunden erschlossen. Sie bilde daher mit der zuvor beschriebenen, dominierenden Gebäudezeile für Handelseinrichtungen ebenfalls eine funktionelle Einheit. Durch die beabsichtigte handelsbetriebliche Nutzung des Bauland-Betriebsgebietes für zentrumsrelevante Waren werde mit der dominierend für Handelseinrichtungen genutzten Gebäudezeile im Osten eine funktionelle Einheit bewirkt. Allein die Summe der Bruttogeschossflächen der angrenzenden Gebäudezeile übersteige den Grenzwert der Verkaufsfläche von 80 m² in einem nicht geschlossenen, bebauten Ortsgebiet und auch die Grenze von 1000 m² Bruttogeschossfläche in einem geschlossenen, bebauten Ortsgebiet, die für andere Baulandarten als Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz "Handelseinrichtungen" außerhalb von Zentrumszonen vorgegeben sei, bereits durch die bestehenden Handelseinrichtungen bei weitem. Das Projekt befinde sich somit zusammenfassend auf Grund der angrenzenden unbebauten Flächen (öffentliche Verkehrsflächen seien dabei nicht zu berücksichtigen) nicht im geschlossenen, bebauten Ortsgebiet. Die handelsbetriebliche Nutzung des im Bauland-Betriebsgebiet gelegenen Standortes für das beabsichtigte Geschäftsgebäude bildete eine funktionelle Einheit mit der im Osten angrenzenden Gebäudezeile für Handelseinrichtungen. Die Summe der Bruttogeschossflächen dieser Handelseinrichtungen übersteige den Grenzwert von 80 m² Verkaufsfläche und 1000 m² Bruttogeschossfläche bei weitem. Die in einem anderen Bauland als Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen möglichen 1000 m² Bruttogeschossfläche wären selbst in einem geschlossenen, bebauten Ortsgebiet bereits ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu in einer Stellungnahme vom *** ablehnend. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Grundstück liege dann im geschlossenen, bebauten Ortsgebiet, wenn sich zumindest an drei benachbarten Seiten Hauptgebäude befänden. Wie aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe, lägen lediglich im Osten des geplanten Handelsbetriebes Flächen mit Hauptgebäuden. Die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) sei somit nicht erfüllt. Da der Verkauf zentrumsrelevanter Waren geplant sei, dürfte die Verkaufsfläche 80 m² nicht übersteigen. Dieser Wert werde durch die projektierte Verkaufsfläche von 852,90 m² bei weitem überschritten, sodass ein Widerspruch zur Flächenwidmung Bauland-Betriebsgebiet vorliege.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Grundstück liege dann im geschlossenen, bebauten Ortsgebiet, wenn sich zumindest an drei benachbarten Seiten Hauptgebäude befänden. Wie aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe, lägen lediglich im Osten des geplanten Handelsbetriebes Flächen mit Hauptgebäuden. Die Voraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) sei somit nicht erfüllt. Da der Verkauf zentrumsrelevanter Waren geplant sei, dürfte die Verkaufsfläche 80 m² nicht übersteigen. Dieser Wert werde durch die projektierte Verkaufsfläche von 852,90 m² bei weitem überschritten, sodass ein Widerspruch zur Flächenwidmung Bauland-Betriebsgebiet vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung führte die NÖ Landesregierung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, um die Voraussetzung der Lage in einem geschlossenen, bebauten Ortsgebiet zu erfüllen, müsse das Gebäude an drei Seiten von Gebäuden umgeben sein und diese Gebäude müssten in der unmittelbaren Umgebung liegen. Eine Bebauung in unmittelbarer Umgebung sei nicht mehr gegeben, wenn ein unbebautes Grundstück oder eine unbebaute größere Fläche unmittelbar an den projektierten Fachmarkt angrenzten, wobei öffentliche Verkehrsflächen nicht dazu zählten. Die raumordnungsfachliche Sachverständige habe festgestellt, dass eine Bebauung an drei Seiten in der unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden sei. Dies sei auch von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt worden. Auch mit der ins Treffen geführten geplanten Errichtung eines Bürogebäudes und Dienstleistungszentrums nördlich des projektierten Fachmarktes sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da das unmittelbar westlich angrenzende Grundstück sowie auch die südwestlich gelegenen Grundstücke (die öffentliche Verkehrsfläche zähle nicht dazu) unbebaut seien und auch nach Errichtung dieses Bürogebäudes und Dienstleistungszentrums lediglich eine Bebauung an zwei Seiten der unmittelbaren Umgebung vorläge. Der geplante Fachmarkt liege daher außerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes, sodass

§ 17Abs.

3 NÖ ROG 1976 die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m² nicht übersteigen dürfe. Artikel zur Haustierhaltung und Haustiernahrung seien in der Niederösterreichischen Warengruppenverordnung 2009 nicht angeführt, sodass es sich dabei um zentrumsrelevante Waren handle. Laut Projekt betrage die Verkaufsfläche des geplanten Fachmarktes 852,90 m². Der Baubehörde erster Instanz sei daher beizupflichten, dass auf Grund des Widerspruchs zum NÖ ROG 1976 eine Baubewilligung für den projektierten Fachmarkt nicht erteilt werden könne.In der Begründung führte die NÖ Landesregierung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, um die Voraussetzung der Lage in einem geschlossenen, bebauten Ortsgebiet zu erfüllen, müsse das Gebäude an drei Seiten von Gebäuden umgeben sein und diese Gebäude müssten in der unmittelbaren Umgebung liegen. Eine Bebauung in unmittelbarer Umgebung sei nicht mehr gegeben, wenn ein unbebautes Grundstück oder eine unbebaute größere Fläche unmittelbar an den projektierten Fachmarkt angrenzten, wobei öffentliche Verkehrsflächen nicht dazu zählten. Die raumordnungsfachliche Sachverständige habe festgestellt, dass eine Bebauung an drei Seiten in der unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden sei. Dies sei auch von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt worden. Auch mit der ins Treffen geführten geplanten Errichtung eines Bürogebäudes und Dienstleistungszentrums nördlich des projektierten Fachmarktes sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da das unmittelbar westlich angrenzende Grundstück sowie auch die südwestlich gelegenen Grundstücke (die öffentliche Verkehrsfläche zähle nicht dazu) unbebaut seien und auch nach Errichtung dieses Bürogebäudes und Dienstleistungszentrums lediglich eine Bebauung an zwei Seiten der unmittelbaren Umgebung vorläge. Der geplante Fachmarkt liege daher außerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes, sodass

Paragraph 17, Absatz 3, NÖ ROG 1976 die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m² nicht übersteigen dürfe. Artikel zur Haustierhaltung und Haustiernahrung seien in der Niederösterreichischen Warengruppenverordnung 2009 nicht angeführt, sodass es sich dabei um zentrumsrelevante Waren handle. Laut Projekt betrage die Verkaufsfläche des geplanten Fachmarktes 852,90 m². Der Baubehörde erster Instanz sei daher beizupflichten, dass auf Grund des Widerspruchs zum NÖ ROG 1976 eine Baubewilligung für den projektierten Fachmarkt nicht erteilt werden könne. Es "wäre" im Übrigen auch dann, wenn dieser Standort innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes liegen würde, eine Baubewilligung auf Grund eines Widerspruches zu § 17 Abs. 2 und 4 ROG nicht möglich, da in diesem Fall die Summe der Bruttogeschossflächen 1000m² übersteige. Es sei strittig gewesen, dass der projektierte Fachmarkt mit den Gebäuden im umgebenden Bereich eine funktionelle Einheit bilde. Entsprechend den Erhebungen der raumordnungsfachlichen Sachverständigen ergäbe sich, dass im umgebenden Bereich – nämlich unmittelbar östlich des projektierten Standorts, nur durch eine Zufahrtsstraße getrennt – eine Handelseinrichtung (***) vorhanden sei. In nördlicher Verlängerung befänden sich weitere Handelseinrichtungen. Für das Vorliegen einer funktionellen Einheit sei nach § 17 Abs. 4 ROG daher einzig und allein ausschlaggebend, ob die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden – was hier der Fall ist – und ob mehrheitlich private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen vorhanden sind, was ebenfalls der Fall sei. Die projektierte Bruttogeschossfläche betrage 997,60 m² sodass auf Grund der Summierung der Handelseinrichtung ***, welche offensichtlich größer als 2,4 m² jedenfalls eine Überschreitung der maximalen Bruttogeschossflächen von 1.000 m² vorliegen würde.Es "wäre" im Übrigen auch dann, wenn dieser Standort innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes liegen würde, eine Baubewilligung auf Grund eines Widerspruches zu Paragraph 17, Absatz 2 und 4 ROG nicht möglich, da in diesem Fall die Summe der Bruttogeschossflächen 1000m² übersteige. Es sei strittig gewesen, dass der projektierte Fachmarkt mit den Gebäuden im umgebenden Bereich eine funktionelle Einheit bilde. Entsprechend den Erhebungen der raumordnungsfachlichen Sachverständigen ergäbe sich, dass im umgebenden Bereich – nämlich unmittelbar östlich des projektierten Standorts, nur durch eine Zufahrtsstraße getrennt – eine Handelseinrichtung (***) vorhanden sei. In nördlicher Verlängerung befänden sich weitere Handelseinrichtungen. Für das Vorliegen einer funktionellen Einheit sei nach Paragraph 17, Absatz 4, ROG daher einzig und allein ausschlaggebend, ob die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden – was hier der Fall ist – und ob mehrheitlich private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen vorhanden sind, was ebenfalls der Fall sei. Die projektierte Bruttogeschossfläche betrage 997,60 m² sodass auf Grund der Summierung der Handelseinrichtung ***, welche offensichtlich größer als 2,4 m² jedenfalls eine Überschreitung der maximalen Bruttogeschossflächen von 1.000 m² vorliegen würde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom

  1. März 2012, B 639/11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe unter Anwendung des § 17 Abs. 3 ROG und des § 17 Abs. 5 ROG in Verbindung mit der Niederösterreichischen Warengruppenverordnung die Berufung abgewiesen. Die bloße Erwähnung auch der Absätze 2 und 4 des § 17 ROG in der Bescheidbegründung, ohne dass diese auch eine Rechtsgrundlage des Bescheidspruches bildeten, könne nicht als eine die Präjudizialität der Norm begründende Anwendung derselben interpretiert werden (Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16.586/2002).Mit Beschluss vom
  2. März 2012, B 639/11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe unter Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, ROG und des Paragraph 17, Absatz 5, ROG in Verbindung mit der Niederösterreichischen Warengruppenverordnung die Berufung abgewiesen. Die bloße Erwähnung auch der Absätze 2 und 4 des Paragraph 17, ROG in der Bescheidbegründung, ohne dass diese auch eine Rechtsgrundlage des Bescheidspruches bildeten, könne nicht als eine die Präjudizialität der Norm begründende Anwendung derselben interpretiert werden (Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16.586 aus 2002,). Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis VfSlg 14.685/1996 die Sachlichkeit des Abstellens auf Warengruppen im Raumordnungsrecht grundsätzlich anerkannt und angenommen, dass die Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 5 letzter Satz ROG zur Festlegung der Warengruppen unbedenklich erscheine (Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.713/2009). Bei der maßgeblichen Bedeutung der Verkehrserschließung für die Raumordnung sei es sachlich begründbar, die Notwendigkeit des Abtransportes mit einem Kraftfahrzeug als Kriterium für die Festlegung raumordnungsrechtlich relevanter Klassen festzusetzen. Die Lösung des § 17 Abs. 5 ROG liege daher im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Ob diese Regelung zweckmäßig sei und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sehe sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, die Rechtmäßigkeit der Niederösterreichischen Warengruppenverordnung in Frage zu stellen.Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis VfSlg 14.685 aus 1996, die Sachlichkeit des Abstellens auf Warengruppen im Raumordnungsrecht grundsätzlich anerkannt und angenommen, dass die Verordnungsermächtigung des Paragraph 17, Absatz 5, letzter Satz ROG zur Festlegung der Warengruppen unbedenklich erscheine (Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.713 aus 2009,). Bei der maßgeblichen Bedeutung der Verkehrserschließung für die Raumordnung sei es sachlich begründbar, die Notwendigkeit des Abtransportes mit einem Kraftfahrzeug als Kriterium für die Festlegung raumordnungsrechtlich relevanter Klassen festzusetzen. Die Lösung des Paragraph 17, Absatz 5, ROG liege daher im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Ob diese Regelung zweckmäßig sei und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sehe sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, die Rechtmäßigkeit der Niederösterreichischen Warengruppenverordnung in Frage zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  3. Mai 2014, Zl. 2012/05/0062-7, den Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und im Wesentlichen, nach Wiedergabe des Sachverhaltes und von Rechtsvorschriften, Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  4. Mai 2014, , Zl. 2012/05/0062-7, den Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und im Wesentlichen, nach Wiedergabe des Sachverhaltes und von Rechtsvorschriften, Folgendes ausgeführt: Die belangte Behörde sei, der Behörde erster Instanz folgend, davon ausgegangen, dass auf Grund der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 5 ROG die gegenständliche Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Ausschlaggebend dafür war ihre Auffassung, dass das Bauprojekt nicht innerhalb eines geschlossenen, bebauten Ortsgebietes im Sinne des § 17 Abs. 2 ROG liege.Die belangte Behörde sei, der Behörde erster Instanz folgend, davon ausgegangen, dass auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3, und 5 ROG die gegenständliche Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Ausschlaggebend dafür war ihre Auffassung, dass das Bauprojekt nicht innerhalb eines geschlossenen, bebauten Ortsgebietes im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ROG liege. Diesbezüglich ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass eine Lage innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes nur dann gegeben sei, wenn jedenfalls an drei Seiten in unmittelbarer Umgebung Hauptgebäude vorhanden seien. Diese Auffassung findet allerdings im Gesetz keine Deckung. Ein geschlossenes Ortsgebiet erfordert, dass eine Siedlung groß genug ist, um als Ortschaft wahrgenommen zu werden, und dass sich das bebaute Gebiet von der unverbauten Fläche deutlich abhebt (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  5. Auflage, S 1298 FN 21). Eine Streusiedlung würde die Voraussetzung, dass ein geschlossenes Ortsgebiet vorliegt, somit nicht erfüllen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. September 2001, Slg. Nr. 16.289).Ein geschlossenes Ortsgebiet erfordert, dass eine Siedlung groß genug ist, um als Ortschaft wahrgenommen zu werden, und dass sich das bebaute Gebiet von der unverbauten Fläche deutlich abhebt vergleiche , Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  7. Auflage, S 1298 FN 21). Eine Streusiedlung würde die Voraussetzung, dass ein geschlossenes Ortsgebiet vorliegt, somit nicht erfüllen vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. September 2001, Slg. Nr. 16.289). Wenngleich es im gegebenen Zusammenhang nicht um Wohnsiedlungen geht, ist der Begriff des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes im Sinne des § 17 Abs. 2 ROG mit jenem des Ortsbereiches im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 12 ROG im Wesentlichen gleichzusetzen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S 1361, FN 4). Es geht somit um die Frage, ob ein funktional und baulich zusammenhängendes Gebiet vorliegt, wobei Randlagen und Splitter nicht dazugehörenWenngleich es im gegebenen Zusammenhang nicht um Wohnsiedlungen geht, ist der Begriff des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ROG mit jenem des Ortsbereiches im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, ROG im Wesentlichen gleichzusetzen vergleiche , Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S 1361, FN 4). Es geht somit um die Frage, ob ein funktional und baulich zusammenhängendes Gebiet vorliegt, wobei Randlagen und Splitter nicht dazugehören (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S 1361, FN 4).vergleiche , Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S 1361, FN 4). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt es folglich nicht entscheidend darauf an, ob in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes zumindest an drei Seiten desselben Hauptgebäude vorhanden sind. Wesentlich ist vielmehr, ob ein Gebiet gegeben ist, das funktionale und bauliche Zusammenhänge im oben genannten Sinn aufweist. Dabei wäre jedenfalls auf die Gewerbezone, die der Sachverständige in seinem oben genannten Gutachten vom *** nennt, in ihrer Gesamtheit einzugehen, diese hinsichtlich aller ihrer Bauten und Nutzungen insgesamt näher darzustellen und auch darauf Bedacht zu nehmen, welche Stellung das Bauvorhaben in Bezug auf dieses Gebiet einnimmt. Die Abgrenzung des so maßgebenden Bereiches hat nach sachlich gerechtfertigten Überlegungen auf Grund einer Sachverständigenäußerung zu erfolgen. Die belangte Behörde ist somit von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die belangte Behörde ist somit von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom *** dargelegt hat, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid § 17 Abs. 2 und 4 ROG zwar erwähnt, sich jedoch nicht tragend auf diese Bestimmungen in ihrem Zusammenhang gestützt. Im Hinblick darauf erübrigt es sich, näher auf die Beschwerdeausführungen betreffend § 17 Abs. 4 ROG einzugehen.Wie bereits der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom *** dargelegt hat, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Paragraph 17, Absatz 2, und 4 ROG zwar erwähnt, sich jedoch nicht tragend auf diese Bestimmungen in ihrem Zusammenhang gestützt. Im Hinblick darauf erübrigt es sich, näher auf die Beschwerdeausführungen betreffend Paragraph 17, Absatz 4, ROG einzugehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.

§ 1der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl.

1090/2-19, werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seit dem 1. November 1997 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde X auf die Bezirkshauptmannschaft X zur Besorgung übertragen, wobei die im § 2 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind.

Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2-19, werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seit dem 1. November 1997 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde römisch zehn auf die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Besorgung übertragen, wobei die im Paragraph 2, genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Zur Zuständigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, dass für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Fachmarktes eine Betriebsanlagengenehmigung

§§ 74

und 77 Gewerbeordnung 1994 erforderlich ist, sodass es sich daher um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bei einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, handelt. Diese Angelegenheiten sind

§ 1der NÖ Bau-Übertragungsverordnung seit dem 1.

November 1997 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde X auf die belangte Behörde zur Besorgung übertragen worden. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides ist daher gegeben. Zur Zuständigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, dass für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Fachmarktes eine Betriebsanlagengenehmigung

Paragraphen 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 erforderlich ist, sodass es sich daher um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bei einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, handelt. Diese Angelegenheiten sind

Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung seit dem

  1. November 1997 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde römisch zehn auf die belangte Behörde zur Besorgung übertragen worden. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides ist daher gegeben. Aufgrund der Aktenlage kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland Betriebsgebiet festgelegt ist und dass diese Widmung im gegenständlichen Verfahren von den Behörden ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist Folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
  4. Februar 2015 ist

§ 44Abs.

1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft und wird in dieser Übergangsbestimmung gleichzeitig bestimmt, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, mit diesem Tag außer Kraft getreten ist.Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 44, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft und wird in dieser Übergangsbestimmung gleichzeitig bestimmt, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, mit diesem Tag außer Kraft getreten ist. Seit dem 1. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, jedoch auch die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, jedoch auch die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden am
  2. Jänner 2015 anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  3. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren weiterhin die am
  4. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze - in der an diesem Tag geltenden Fassung - wie u.a. die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, die NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220-1, das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-7, das NÖ Spielplatzgesetz 2002, LGBl. 8215-0, und das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, LGBl. 8204-0, sowie die Durchführungsverordnungen zu einem dieser Gesetze wie z.B. die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7, die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995, LGBl. 8220/1-2, oder auch die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, weiterhin anzuwenden sind.Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden am,
  5. Jänner 2015 anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  6. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren weiterhin die am
  7. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze - in der an diesem Tag geltenden Fassung - wie u.a. die NÖ Bauordnung 1996, , LGBl. 8200-23, das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, die , NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220-1, das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-7, das NÖ Spielplatzgesetz 2002, LGBl. 8215-0, und das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, LGBl. 8204-0, sowie die Durchführungsverordnungen zu einem dieser Gesetze wie z.B. die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7, die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995, LGBl. 8220/1-2, oder auch die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, , LGBl. 8000/4-0, weiterhin anzuwenden sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht nur weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, anzuwenden sind, sondern auch u.a. das am
  8. Jänner 2015 in Geltung stehende NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-
  9. Somit ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren weiterhin die Bestimmung des § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-27, und nicht die Bestimmung des § 18 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, anzuwenden.Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht nur weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, anzuwenden sind, sondern auch u.a. das am
  10. Jänner 2015 in Geltung stehende NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-
  11. Somit ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren weiterhin die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-27, und nicht die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, anzuwenden. Zur Versagung der Bewilligung wird Folgendes ausgeführt: Vorweg wird festgehalten, dass im fortgesetzten Verfahren eine Bindungswirkung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Mai 2014, Zl. 2012/05/0062-7, vorliegt.

§ 14

Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 23Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

§ 20Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde im Zuge der Vorprüfung bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde im Zuge der Vorprüfung bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

§ 1Abs.

1 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ist die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben die Summe der Grundrißflächen der Voll- und Nebengeschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, welche von einem oder mehreren Handelsbetrieben genutzt werden, mit Ausnahme der für Garagen und Haustechnik verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ist die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben die Summe der Grundrißflächen der Voll- und Nebengeschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, welche von einem oder mehreren Handelsbetrieben genutzt werden, mit Ausnahme der für Garagen und Haustechnik verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen. § 17 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 - Gebiete für Handelseinrichtungen – lautet:Paragraph 17, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 - Gebiete für Handelseinrichtungen – lautet:

(1)In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Handelseinrichtungen“ bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschoßfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten

§ 16Abs.

1 Z. 2 bleiben zulässig.In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Handelseinrichtungen“ bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschoßfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, bleiben zulässig.

(2)Innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes – ausgenommen in der Widmung Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen – darf die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben nicht mehr als 1.000 m² betragen.
(3)Außerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Bereiche darf die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m² nicht übersteigen.Außerhalb der in Absatz 2, bezeichneten Bereiche darf die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m² nicht übersteigen.
(4)Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, darf die Summe der Bruttogeschoßflächen in den Fällen

Abs. 2 nicht mehr als 1.000 m² und die Summe der Verkaufsflächen an Standorten

Abs. 3 nicht mehr als 80 m² betragen. Eine funktionelle Einheit ist dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen.Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, darf die Summe der Bruttogeschoßflächen in den Fällen

Absatz 2, nicht mehr als 1.000 m² und die Summe der Verkaufsflächen an Standorten

Absatz 3, nicht mehr als 80 m² betragen. Eine funktionelle Einheit ist dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen.

(5)Unabhängig von ihrer Lage unterliegen Handelsbetriebe keinen Größenbeschränkungen, wenn sie – abgesehen von dem im Abs. 3 bezeichneten Ausmaß – ausschließlich Waren anbieten, welche nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren). Diese Warengruppen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.Unabhängig von ihrer Lage unterliegen Handelsbetriebe keinen Größenbeschränkungen, wenn sie – abgesehen von dem im Absatz 3, bezeichneten Ausmaß – ausschließlich Waren anbieten, welche nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren). Diese Warengruppen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(6)Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist der Direktverkauf von am Standort des Produktionsbetriebes produzierten Waren zulässig. Weiters ist der Verkauf von Waren, die diese wirtschaftlich ergänzen oder als Zubehör zu bewerten sind, zulässig. Dies allerdings nur soweit, als der Charakter als Produktionsbetrieb eindeutig gewahrt bleibt. Darüber hinaus sind Handelseinrichtungen zulässig, wenn diese ihre Waren ausschließlich an Wiederverkäufer abgeben.Unabhängig von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 ist der Direktverkauf von am Standort des Produktionsbetriebes produzierten Waren zulässig. Weiters ist der Verkauf von Waren, die diese wirtschaftlich ergänzen oder als Zubehör zu bewerten sind, zulässig. Dies allerdings nur soweit, als der Charakter als Produktionsbetrieb eindeutig gewahrt bleibt. Darüber hinaus sind Handelseinrichtungen zulässig, wenn diese ihre Waren ausschließlich an Wiederverkäufer abgeben.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  4. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  6. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  8. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem den Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** aufhebenden Erkenntnis vom
  9. Mai 2014, Zl. 2012/05/0062, kommt es entgegen der Auffassung der belangten Behörde folglich nicht entscheidend darauf an, ob in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes zumindest an drei Seiten desselben Hauptgebäude vorhanden sind. Wesentlich ist vielmehr, ob ein Gebiet gegeben ist, das funktionale und bauliche Zusammenhänge im oben genannten Sinn aufweist. Dabei wäre jedenfalls auf die Gewerbezone, die die Sachverständige in ihrem oben genannten Gutachten vom *** nennt, in ihrer Gesamtheit einzugehen, diese hinsichtlich aller ihrer Bauten und Nutzungen insgesamt näher darzustellen und auch darauf Bedacht zu nehmen, welche Stellung das Bauvorhaben in Bezug auf dieses Gebiet einnimmt. Die Abgrenzung des so maßgebenden Bereiches hat nach sachlich gerechtfertigten Überlegungen auf Grund einer Sachverständigenäußerung zu erfolgen. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch bei der Prüfung des Vorliegens einer funktionellen Einheit im Sinne des § 17 Abs. 4 ROG der "umgebende Bereich" von der belangten Behörde nach sachlichen Kriterien abzugrenzen und nachvollziehbar darzustellen ist. Diese "unmittelbare Umgebung" ist abzugrenzen und alle Liegenschaften und darauf befindlichen Gebäude und deren jeweilige Nutzungen auflisten müssen, die somit im "umgebenden Bereich" liegen, um entscheiden zu können, ob

§ 17Abs.

4 letzter Satz ROG "im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden.“ (vgl. z.B. VwGH vom 23.08.2012, 2011/05/0196).Ergänzend wird ausgeführt, dass auch bei der Prüfung des Vorliegens einer funktionellen Einheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, ROG der "umgebende Bereich" von der belangten Behörde nach sachlichen Kriterien abzugrenzen und nachvollziehbar darzustellen ist. Diese "unmittelbare Umgebung" ist abzugrenzen und alle Liegenschaften und darauf befindlichen Gebäude und deren jeweilige Nutzungen auflisten müssen, die somit im "umgebenden Bereich" liegen, um entscheiden zu können, ob

Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz ROG "im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden.“ vergleiche z.B. VwGH vom 23.08.2012, 2011/05/0196). Ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sowie von der zitierten Rechtsprechung ist zum vorliegenden Fall festzuhalten, dass die belangte Behörde – wie auch die Amtssachverständige – auch im gegenständlichen Fall weder den umgebenden Bereich in irgendeiner Weise abgegrenzt noch alle Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude samt deren jeweilige Nutzungen aufgelistet hat, sodass zum einen das Gutachten der Amtssachverständigen bereits in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig ist. Die belangte Behörde ist, der Rechtsansicht des VwGH folgend, bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens, wie bereits dargelegt, von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen und bedarf die Abgrenzung des maßgebenden Bereiches konkreter Erhebungen und Sachverständigenausführungen. Die Versagung der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauansuchen erfolgte daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde mit der ihr vorliegenden Ermittlungsgrundlagen zu Unrecht. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die belangte Behörde als Baubehörde sodann gänzlich unterlassen, das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften (u.a. Prüfung der Beeinträchtigung des Ortsbildes; Prüfung des Widerspruches zur festgelegten Flächenwidmung Bauland Betriebsgebietes; Prüfung, ob die vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen Menschen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 örtlich unzumutbar belästigen etc.) einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht jegliche (Sachverhalts-)Ermittlungen fehlen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch als Gewerbehörde zu beurteilen hat und sie somit bereits einige Teilbereiche der baurechtlichen Bestimmungen als Gewerbehörde mitzuprüfen hat (vgl. u.a. die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 letzter Satz und 23 Abs. 1 dritter Satz der NÖ Bauordnung 1996 sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Restkompetenz“ der Prüfung der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen in W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,

  1. Auflage, S. 714 ff). Dabei werden von der Gewerbehörde auch Amtssachverständige aus den jeweiligen Fachgebieten herangezogen, die auch im Baubewilligungsverfahren mitzuwirken haben. Während die belangte Behörde die Prüfung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens somit kostensparend und rascher in einem konzentrierten Verfahren durchführen kann, müsste das Landesverwaltungsgericht wiederum die Amtssachverständigen anfordern und ein eigenes Baubewilligungsverfahren durchführen. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
  2. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die Versagung der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauansuchen erfolgte daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde mit der ihr vorliegenden Ermittlungsgrundlagen zu Unrecht. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die belangte Behörde als Baubehörde sodann gänzlich unterlassen, das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften (u.a. Prüfung der Beeinträchtigung des Ortsbildes; Prüfung des Widerspruches zur festgelegten Flächenwidmung Bauland Betriebsgebietes; Prüfung, ob die vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen Menschen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 örtlich unzumutbar belästigen etc.) einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht jegliche (Sachverhalts-)Ermittlungen fehlen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch als Gewerbehörde zu beurteilen hat und sie somit bereits einige Teilbereiche der baurechtlichen Bestimmungen als Gewerbehörde mitzuprüfen hat vergleiche u.a. die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, letzter Satz und 23 Absatz eins, dritter Satz der NÖ Bauordnung 1996 sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Restkompetenz“ der Prüfung der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen in W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  3. Auflage, S. 714 ff). Dabei werden von der Gewerbehörde auch Amtssachverständige aus den jeweiligen Fachgebieten herangezogen, die auch im Baubewilligungsverfahren mitzuwirken haben. Während die belangte Behörde die Prüfung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens somit kostensparend und rascher in einem konzentrierten Verfahren durchführen kann, müsste das Landesverwaltungsgericht wiederum die Amtssachverständigen anfordern und ein eigenes Baubewilligungsverfahren durchführen. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
  4. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0769

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.