Obsah (9)
Art. 151Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 101§ 114§ 115RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-434/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 101Abs.
2 FLG tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
Paragraph 101, Absatz 2, FLG tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
§ 114Abs.
1 leg. cit. haben die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:
Paragraph 114, Absatz eins, leg. cit. haben die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, zu tragen: a)Litera a die Kosten für nichtamtliche Sachverständige und Vermessungsfachleute; b)Litera b die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde;die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz eins,) ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde; c)Litera c die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft obliegenden sonstigen Leistungen oder erwachsenden Verpflichtungen einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes.
§ 114Abs.
2 leg. cit. fallen die sich
Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.
Paragraph 114, Absatz 2, leg. cit. fallen die sich
Absatz eins, für die Parteien ergebenden Kosten bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.
§ 115Abs.
3 leg. cit. muß die Behörde Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Solche Anträge müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.
Paragraph 115, Absatz 3, leg. cit. muß die Behörde Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Solche Anträge müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.
- Erwägungen: Auf Grund des oben aufscheinenden Sachverhalts ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Beschwerde vom *** (Datum der Postaufgabe) ausschließlich der Bescheid vom ***, ***, bekämpft werden soll. Abgesehen von einer Prüfung der ordnungsgemäßen Zustellung (bzw. Heilung eines Zustellmangels) des Bescheides gleichen Datums mit der Zahl *** und einer von der Beantwortung dieser Frage abhängigen Zulässigkeit einer Beschwerde wird dieser Bescheid in der vorliegenden Beschwerde nicht genannt. Ausdrücklich werden darin hingegen sowohl das eingangs genannte Bescheiddatum als auch die betreffende Bescheidzahl zitiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wird, dass Frau *** Eigentümerin sowohl der ON *** als auch der ON *** sei. Ergänzend sei erwähnt, dass das Datum des maßgeblichen Grundbuchsbeschlusses, mit welchem Frau *** Alleineigentümerin der genannten ON wurde, erst der *** ist. In dem das Kostenbefreiungsverfahren auslösenden Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausschließlich um eine Befreiung von den Kosten für den Wegebau beantragt, da alle Altgrundstücke bereits vor dem Verfahren über eine öffentliche Straße und einen Weg in ihrem Privateigentum erreichbar gewesen wären und eine Benützung von neuen Wegen keinen Vorteil brächte. Mit dem bekämpften Bescheid wurde allerdings über eine gänzliche oder teilweise Befreiung hinsichtlich sämtlicher Verfahrenskosten abgesprochen. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen des FLG hervorgeht, ist die Einleitung eines Kostenbefreiungsverfahrens ausschließlich über Parteienantrag zulässig, womit ein amtswegiges Verfahren ausscheidet. Somit wäre der Umfang des Bescheides durch den Inhalt des Kostenbefreiungsantrags begrenzt gewesen. Eine Entscheidung über die gegenständlichen Wegebaukosten hinaus ist somit rechtlich nicht gedeckt. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe E VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH vom 9.7.1985, 83/07/0227 und vom 25.9.1989, 88/10/0030, 0090). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Demnach wird dieses Recht durch den Bescheid einer Behörde verletzt, wenn diese Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl. VwGH vom
- März 2010, 2008/18/0305). Mit dem bekämpften Bescheid wurde allerdings über eine gänzliche oder teilweise Befreiung hinsichtlich sämtlicher Verfahrenskosten abgesprochen. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen des FLG hervorgeht, ist die Einleitung eines Kostenbefreiungsverfahrens ausschließlich über Parteienantrag zulässig, womit ein amtswegiges Verfahren ausscheidet. Somit wäre der Umfang des Bescheides durch den Inhalt des Kostenbefreiungsantrags begrenzt gewesen. Eine Entscheidung über die gegenständlichen Wegebaukosten hinaus ist somit rechtlich nicht gedeckt. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe E VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH vom 9.7.1985, 83/07/0227 und vom 25.9.1989, 88/10/0030, 0090). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Demnach wird dieses Recht durch den Bescheid einer Behörde verletzt, wenn diese Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt vergleiche VwGH vom
- März 2010, 2008/18/0305). Damit war der über den Antrag inhaltlich hinausgehende Teil des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. Darüber hinaus wurden mit dem vorliegenden Bescheid, wie sich im Zug der Ermittlungen herausgestellt hat, zu Recht nur über die Grundstücke der (ehemaligen) ON *** abgesprochen. Über die in der alten ON *** geführten Grundstücke, die zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Absprache im Eigentum von Frau *** standen, wurde mit eigenem, nicht bekämpften Bescheid selben Datums zur Zahl *** entschieden. Zur Problematik der Wirksamkeit dieser Entscheidung siehe die obenstehenden Ausführungen. Sollte sich im weiteren Verfahrensablauf herausstellen, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde, da er nicht dem eigentlichen Adressaten, Frau ***, zugekommen ist, wäre durch die NÖ ABB eine Zustellung an sie als Bevollmächtigte vorzunehmen. Die Beschwerdefrist würde dann neu zu laufen beginnen. Über den zeitlich zuerst eingebrachten Antrag vom *** ist (hinsichtlich der ON ***) von der NÖ ABB noch bescheidmäßig abzusprechen, wobei der Ausgang dieses Verfahrens von der Entscheidung bzw. rechtlichen Beurteilung des zuvor eben genannten Verfahrensabschnitts abhängt. Sollte der Zustellmangel als geheilt beurteilt werden, kann über dies Angelegenheit nicht ein zweites Mal abgesprochen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 31.7.2014, 2013/08/0163) liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom
- Juni 2012, Zl. 2009/08/0226; und vom
- Oktober 2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Dies wäre im vorliegenden Fall von der NÖ ABB zu prüfen. Als Rechtsnachfolgerin von Frau *** würde Frau *** – wie aus der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung hervorgeht – jedenfalls einfach in die aktuelle Lage des Kostenbefreiungsverfahrens eintreten. Über die in der alten ON *** geführten Grundstücke, die zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Absprache im Eigentum von Frau *** standen, wurde mit eigenem, nicht bekämpften Bescheid selben Datums zur Zahl *** entschieden. Zur Problematik der Wirksamkeit dieser Entscheidung siehe die obenstehenden Ausführungen. Sollte sich im weiteren Verfahrensablauf herausstellen, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde, da er nicht dem eigentlichen Adressaten, Frau ***, zugekommen ist, wäre durch die NÖ ABB eine Zustellung an sie als Bevollmächtigte vorzunehmen. Die Beschwerdefrist würde dann neu zu laufen beginnen. Über den zeitlich zuerst eingebrachten Antrag vom *** ist (hinsichtlich der ON ***) von der NÖ ABB noch bescheidmäßig abzusprechen, wobei der Ausgang dieses Verfahrens von der Entscheidung bzw. rechtlichen Beurteilung des zuvor eben genannten Verfahrensabschnitts abhängt. Sollte der Zustellmangel als geheilt beurteilt werden, kann über dies Angelegenheit nicht ein zweites Mal abgesprochen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 31.7.2014, 2013/08/0163) liegt entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom
- Juni 2012, Zl. 2009/08/0226; und vom
- Oktober 2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Dies wäre im vorliegenden Fall von der NÖ ABB zu prüfen. Als Rechtsnachfolgerin von Frau *** würde Frau *** – wie aus der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung hervorgeht – jedenfalls einfach in die aktuelle Lage des Kostenbefreiungsverfahrens eintreten. Soweit mit den Beschwerdeargumenten Alt- und Neugrundstücke der ON *** alt angesprochen wird, ist festzuhalten: Eine Kostenbefreiung kann auf Grund gesetzlicher Normierung nur dann ausgesprochen werden, wenn die Partei *** verfahrensbedingt keine oder nur geringfügige Vorteile erzielt. Zu Beantwortung dieser Frage ist auf das im Zug des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholte landwirtschaftliche Gutachten zu verweisen, das im Wesentlichen das der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegte landwirtschaftliche Gutachten bestätigt. Demnach wurde für die (nunmehr alleinige) Partei *** ein Zusammenlegungserfolg von 3:2 erzielt. Dabei musste der im Altstand vorhandene Weg, der Altgrundstücke teilte, abweichend von der Beurteilung durch die NÖ ABB auch als trennend gewertet werden. Die Längsgrenzen der Abfindungsgrundstücke konnten gegenüber den unregelmäßig verlaufenden der Altgrundstücke parallelisiert, die Umfangsgrenzen von etwa 1370 m im Alt- auf ca. 845 m im Neustand verringert werden. Damit verbunden sind alle daraus resultierenden Vorteile wie z. B. einfachere und kostengünstigere Bewirtschaftung durch Entfall von Überlassungsflächen und dadurch Verringerung von Bodenbearbeitung, Ernteverlusten etc. In Summe bedeutet das eine Erhöhung des Deckungsaufwands. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ein Graben würde zwei Abfindungsgrundstücke trennen, greift nicht, wurde doch dieser zunächst als gemeinsame Anlage in einem (rechtskräftigen) Teilplan zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthaltene Entwässerungsgraben in einem weiteren in diesem Punkt allerdings rechtswidrigen Teilplan wieder gestrichen. Rechtlich korrekt hätte zu dieser Frage seitens der NÖ ABB eine Anregung auf Nichtigerklärung bei der Abteilung LF1 erfolgen sollen. Auch der Einwand der Partei *** hinsichtlich der Verlängerung der Zufahrtswege im Neustand ist so nicht stichhaltig. Entgegen ihrer Ansicht konnten nicht alle Grundstücke im Altstand über reine Benützung der Landesstraße erreicht werden. Vielmehr war im Anschluss an die Benützung dieser Landesstraße noch das Befahren einer eigenen Ackerfläche notwendig, um zu einem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Wiesengrundstück zu gelangen. Im Zug des Verfahrens werden schlussendlich alle Neugrundstücke durch eine öffentliche Zufahrt erschlossen sein. Der Nachteil der Benutzung einer Ackerfläche zur Erreichung einer Wiesenfläche entfällt in Hinkunft. Zusätzlich war ein Besitzkomplex im Altstand etwas weiter vom Betriebsstandort entfernt als der vergleichbare Neukomplex. Schussendlich stellt auch die Aufnahme in den Grenzkataster mit der dadurch verbundenen Rechtssicherheit und den jederzeit wiederherstellbaren Grenzen einen wesentlichen Vorteil dar. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass sie durch das Zusammenlegungsverfahren keine oder nur geringfügige Vorteile gezogen hätten. Vielmehr wurden die vorhandenen Agrarstrukturmängel weitgehend beseitigt, womit eine Kostenbefreiung aus rechtlicher Sicht nicht möglich ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die neuen Wege von der Beschwerdeführerin weitgehend nicht benützt werden müssen, stellt doch das Wegenetz ein Grundgerüst für die erst dadurch mögliche günstigere Gestaltung der Abfindungsgrundstücke dar. Der daraus resultierende Vorteil kommt auch der Partei *** zu Gute. Somit kann von der Erzielung eines mittelbaren Vorteils durch die Beschwerdeführerin aus der Anlage des neuen Wegenetzes gesprochen werden, selbst wenn sie im Vergleich zu anderen Parteien nicht alle Wege im selben Ausmaß oder in derselben Intensität benützt. Allen übrigen Einwendungen kommt keine rechtliche Relevanz zu. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des FLG zeigen, dass Zusammenlegungsverfahren bei Vorliegen bestimmter verbesserungsfähiger Agrarstrukturmängel und Zutreffen weiterer Parameter von Amts wegen einzuleiten sind. Daraus folgt, dass aus dem Fehlen der Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Zustimmung zum Verfahren für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahren aus rechtlicher Sicht nichts zu gewinnen ist. Eine Einsichtnahme in die Unterschriftsliste ist beim LVwG unbeschadet der obigen Ausführung schon deshalb nicht möglich, weil auch diesem diese Liste nicht vorliegt. Eine Änderung der alten Grundstücksgrenzen kann allerdings schon mangels rechtlicher Deckung nicht von der begehrten Einsichtsmöglichkeit abhängig gemacht werden. Das Recht, im Zug und aus Zwecken der Durchführung des Verfahrens Fremdgrundstücke zu betreten, ist gesetzlich normiert und bedarf keiner weiteren Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer. Auf die Zusammenführung ursprünglich verschiedener eigentumsmäßiger Anschreibungen, die vorliegenden und noch ausstehenden Entscheidungen der NÖ ABB und die daraus sich ergebenden Folgen wurde bereits zuvor eingegangen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.434.001.2014