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{'item': 'LVwG-AV-446/004-2014'}

Obsah (11)§ 17Art. 151Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 11§ 10§ 13§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-446/004-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Grenzverhandlung ,mappenberichtigte' Grenzverlauf dargestellt gewesen. Beide Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. ln gleicher Weise sei der Grenzverlauf im nunmehr bekämpften Bescheid dargestellt.

  1. Erst anlässlich dieser Planauflage sei vom Grundeigentümer des angrenzenden, im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstückes die Diskrepanz zwischen der planlichen Darstellung und der seinerzeitigen Festlegung in der Natur bemerkt worden.
  2. Eine Überprüfung des Sachverhaltes hätte ergeben, dass für die Berechnung und Darstellung der Gebietsaußengrenze offenbar wegen der Punktnähe ein falscher Punkt zu Ungunsten der Beschwerdeführer mitberücksichtigt worden war.
  3. Ein durchgeführter Lokalaugenschein des Operationsleiters mit beiden Grundeigentümern hätte kein Ergebnis gebracht, da die Beschwerdeführer nicht mehr mit der Korrektur des Berechnungsfehlers- und somit Rückkehr zur verhandelten Grenze zufrieden gewesen wären, sondern vielmehr die Rückführung auf die ursprüngliche Katastergrenze im beschwerdegegenständlichen Ausmaß gefordert hätten. Ein vom Eigentümer des im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstückes gemachtes Zugeständnis in der von den Beschwerdeführern geforderten Art sei später auf Grund nachfolgender Differenzen zurückgezogen worden. Aus der von der Erstbehörde vorgelegten Kopie der Verhandlungsschriften über Grenzverhandlungen im Verfahren geht hervor: Die Beschwerdeführer sind im Verzeichnis der Eigentümer von Grundstücken, welche von Grenzverhandlungen betroffen sind, mit einer Reihe von Parzellen eingetragen. Sie waren bei Grenzverhandlungen am *** und *** beteiligt. Handschriftliche Vermerke lassen darauf schließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei der Verhandlung im Bereich der beschwerdegegenständlichen Grundstucke *** und *** nicht anwesend war. Das Grenzverhandlungsprotokoll trägt in der vorgesehenen Spalte die Unterschrift beider Beschwerdeführer.
  4. Gutachten Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung: Auf Basis der vorgelegten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr ***- *** und *** je 1/2) wurde ermittelt: Die Beschwerdeführer brachten Grundstücke im Ausmaß von 3,1985 ha und einem Wert von 46.108,24 Punkten in das Verfahren ein. Unter Berücksichtigung von angerechneten Zugängen (Teilflächen von Parz. Nr. *** und ***) ergab sich ein maßgeblicher Besitzstand von 3,2287 ha und 46.616,06 Wertpunkten. Sie bekamen dafür Abfindungen im Ausmaß von 3,5681 ha und 54.710,32 Wertpunkten. Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um 8.439,44 Punkte ab (gesetzliche Grenze= 5%. das wären im vorliegenden Fall maximal ± 2.313,54 Punkte). Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 0,6522 m²/Punkt gegenüber 0,6926 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ± 10% (=0,6234 und 0,7619 m²/Punkt). Die Differenz zwischen eingebrachtem Altstand und zugeteilten Abfindungen ergibt sich aus einem niederschriftlich festgehaltenen Transferübereinkommen vom *** bezüglich zweier im Planungsstadium des Projektes vorgesehener verschieden großer Grundabfindungen. Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung erfüllt somit die

§ 17Abs.

5 FLG nicht, ist aber

§ 17Abs.

9 nicht unzulässig.Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung erfüllt somit die

Paragraph 17, Absatz 5, FLG nicht, ist aber

Paragraph 17, Absatz 9, nicht unzulässig. Holzlagerplatz

  1. Flächenverlust Die beiden genannten Grundstücke, von denen das nördlich des öffentlichen Weges gelegene als Holzlagerplatz genutzt wird, wurden einbezogen um die in diesem Bereich grob abweichende Lage des Weges in der Natur gegenüber dem Katasterstand zu bereinigen. Die Berufungswerber grenzen an beiden Seiten des Weges mit Eigenbesitz an. Die zahlenmäßige Verkleinerung der Fläche hat dadurch naturgemäß keine praktische Auswirkung in der Natur sondern schlägt sich lediglich in der im Kataster ausgewiesenen Fläche links und rechts des Weges nieder. Grundsätzlich kann nur die Gesamtabfindung einer Partei einer Beurteilung bezüglich der Gesetzmäßigkeit zugeführt werden. Zudem ist eine isolierte Betrachtung der Flächenänderung an nur einer Wegseite nicht zielführend. Die Situation stellt sich im Detail dar: *** nördlich des Weges südlich des Weges Summe Alt Parz.Nr *** 285m² *** 1297m² 1582m² Neu *** 160m² *** 1492m² 1652m² Somit kann von einer Flächenverkleinerung in diesem Bereich nicht gesprochen werden.
  2. Grenzverlauf: Aus den vorgelegten Unterlagen der Erstbehörde geht hervor, dass bei der Grenzverhandlung der Flurbereinigungsgebietsaußengrenze die Grenze zwischen dem neuen, nordöstlichen Grenzpunkt des nunmehrigen Abfindungsgrundstückes *** (alt ***) und dem westlichen neuen Grenzpunkt *** geradlinig festgelegt wurde. Durch einen Irrtum wurde in den Unterlagen für die Berichtigung der festgelegten Gebietsaußengrenzen (= Mappenberichtigung) die Grenze an der Nordseite des Altgrundstückes *** fälschlicherweise von Punkt *** zum Grenzpunkt ***, weiter zu Punkt *** und zu Punkt *** zu Ungunsten der Beschwerdeführer gezogen. Dies bildete im weiteren Verfahren die Grundlage sämtlicher Bescheide und Berechnungen, blieb jedoch unbemerkt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die Grenzfeststellung hätte sich nur auf die Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem Weg bezogen, kann nicht nachvollzogen werden. Grenzverhandlungen werden zum Zweck der Feststellung der Außengrenzen des Verfahrens gegenüber dem ausgeschlossenen Gebiet abgehalten. Um eine ebensolche handelt es sich bei den gegenständlichen Grundstücken bei der bestrittenen Nordgrenze. Die Grenze gegenüber dem Weg mag in diesem Zusammenhang zusätzlich im Beisein der Beschwerdeführer definiert worden sein. Gegenstand der Grenzverhandlung war sie jedenfalls nicht, da sie eine Grenze innerhalb des Verfahrens darstellt.
  3. Zusammenfassung Da im Verfahren bis auf die neu verhandelte Außengrenze im Norden nur der vom Katasterstand abweichende, in der Natur bestehende Zustand katastermäßig bereinigt wurde, kann eine Benachteiligung der Beschwerdeführer nicht gesehen werden. Der durch eine irrtümliche Computereingabe ausgewiesene Grenzverlauf im beschwerdegegenständlichen Bereich entspricht nicht dem bei der Grenzverhandlung festgelegten Stand, ergibt darüber hinaus in der Natur eine unvorteilhafte Konfiguration und müsste korrigiert werden. In einer Stellungnahme zum Gutachten erklärte ein Vertreter der NÖ ABB, dass erst anlässlich der Auflage des Flurbereinigungsplans dem Eigentümer eines ausgeschlossenen Grundstücks aufgefallen sei, dass die gegenständliche Grenze auf einen falschen Punkt berichtigt worden ist. Dieser Fehler habe sich auch in nachfolgenden Bescheiden gefunden, sei aber niemandem aufgefallen. Das Angebot, den Fehler sofort zu berichtigen, hätte die Parteien *** ausgeschlagen, vielmehr hätte sie auf einer Berufung/Beschwerde bestanden. ln der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am *** führten die Beschwerdeführer wiederholt aus, nichts von der Festsetzung der Verfahrensaußengrenze gewusst zu haben. Sie seien davon ausgegangen, dass es sich lediglich um die Fixierung des Wegverlaufs, wobei eine Diskrepanz zwischen Katasterlage und dem Verlauf in der Natur besteht, gehandelt habe. Frau *** führte weiter aus, dass sie bei der Unterschriftsleistung unter das Grenzbegehungsprotokoll nicht gewusst habe worum es sich handle. Sie bestünden jedenfalls auf eine Wiederherstellung der Außengrenze in der Form, dass sich diese Grenze mit dem derzeitigen Verlauf des Maschenzauns decken müsste. Bei der Auflage des Besitzstandsausweises sei ihnen die Neufixierung der Außengrenze nicht aufgefallen. Die Vertreter der NÖ ABB erklärten, dass die Außengrenze richtigerweise unter Anwesenheit von Zeugen geradlinig festgelegt worden sei und lediglich durch ein Versehen bedingt durch die Nachbarschaftslage eines Grenzsteins Grenze im Besitzstandsausweis zum Nachteil der Beschwerdeführer festgelegt wurde. Eine von der NÖ ABB versuchte Einigung mit dem Eigentümer des im ausgeschlossenen Gebiets liegenden Grundstücks, Herrn ***, sei aufgrund von Divergenzen gescheitert. Hinsichtlich des Besitzstandsausweises wurde zwischenzeitig ein Korrekturbescheid erlassen, in dem die Grenze wie im Grenzbegehungsprotokoll festgelegt, geradlinig verläuft. Dieser Bescheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Das im agrartechnischen Gutachten aufscheinende Flächenausmaß des Abfindungsgrundstücks *** erhöht sich von 160 m² auf 211 m². Da es sich bei der neu hinzugekommenen Fläche um eine aus dem (zuvor) ausgeschlossenem Gebiet handelt, wird sie im Abfindungsausweis als NB geführt.
  4. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt dem widerspruchsfreien und schlüssigen Sachverständigengutachten (unter Berücksichtigung der auf Grund des Korrekturbescheides zum Besitzstandsausweis Vergrößerung der Fläche der Abfindung ***). Die Argumentation der Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, sie gehen irriger Weise von einer Verkleinerung der zur Verfügung stehenden Fläche der beiden Abfindungsgrundstücke zu beiden Seiten des Weges aus, tatsächlich hat sich die Gesamtfläche verfahrensbedingt und unter Berücksichtigung des Korrekturbescheides zum Besitzstandsausweis um 121 m² vergrößert.
  5. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs.

1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Abs.

1 leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem

§ 11Abs.

1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem

Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17Abs.

5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.

§ 17Abs.

6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

§ 10Abs.

4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

§ 13Abs.

2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 17Abs.

9 leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muss sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

Paragraph 17, Absatz 9, leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Absatz eins, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muss sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

§ 41leg.

cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 41, leg. cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden: 1.Ziffer eins Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. 2.Ziffer 2 Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. 3.Ziffer 3 Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Auschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen. 4.Ziffer 4 Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. 5.Ziffer 5 Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.

  1. Erwägungen: Vorangestellt werden muss, dass auf Grund des von der NÖ ABB korrigierten und nunmehr auch rechtskräftigen Besitzstandsausweises die Außengrenzen des Verfahrensgebiets unabänderlich wie in diesem Bescheid enthalten fixiert sind. In formeller Hinsicht bedeutet Rechtskraft die Unanfechtbarkeit dieses Bescheides, in materieller Hinsicht die Bindung an dessen Inhalt. Die Verbindlichkeit des Bescheides würde erst mit dessen Beseitigung enden (vgl. VwGH vom 28.11.2006, 2005/06/0387). Somit sind alle Parteien wie auch das LVwG selbst an die Lage der Außengrenze wie im Korrekturbescheid der NÖ ABB fixiert gebunden, eine nochmalige Absprache ist damit aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Deshalb gehen alle die Frage der Außengrenze betreffenden Beschwerdeargumente ins Leere bzw. sind rechtlich aus den eben erwähnten Gründen nicht weiter zu behandeln. Auch das Zustandekommen der Unterschriften am Grenzbegehungsprotokoll bzw. das Wissen um dessen Inhalt entzieht sich einer Überprüfungsmöglichkeit durch das LVwG. Vorangestellt werden muss, dass auf Grund des von der NÖ ABB korrigierten und nunmehr auch rechtskräftigen Besitzstandsausweises die Außengrenzen des Verfahrensgebiets unabänderlich wie in diesem Bescheid enthalten fixiert sind. In formeller Hinsicht bedeutet Rechtskraft die Unanfechtbarkeit dieses Bescheides, in materieller Hinsicht die Bindung an dessen Inhalt. Die Verbindlichkeit des Bescheides würde erst mit dessen Beseitigung enden vergleiche VwGH vom 28.11.2006, 2005/06/0387). Somit sind alle Parteien wie auch das LVwG selbst an die Lage der Außengrenze wie im Korrekturbescheid der NÖ ABB fixiert gebunden, eine nochmalige Absprache ist damit aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Deshalb gehen alle die Frage der Außengrenze betreffenden Beschwerdeargumente ins Leere bzw. sind rechtlich aus den eben erwähnten Gründen nicht weiter zu behandeln. Auch das Zustandekommen der Unterschriften am Grenzbegehungsprotokoll bzw. das Wissen um dessen Inhalt entzieht sich einer Überprüfungsmöglichkeit durch das LVwG. Das ist auch Ausfluss des Stufenbaus eines Flurbereinigungsverfahrens. Die gesetzlich normierte Gliederung bringt es mit sich, dass keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf. Ist aber rechtskräftig entschieden worden, so kann die gleiche Frage nicht mehr in einer späteren Phase aufgerollt werden (vgl. VfGH vom
  2. März 1984, Slg. Nr. 9.960). Aus diesem Prinzip ergäbe sich auch eine Unzulässigkeit der Korrektur des Besitzstandsausweises durch die NÖ ABB nach erfolgter Absprache über die Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan durch das LVwG bzw. nach Eintritt von dessen Rechtskraft. Das ist auch Ausfluss des Stufenbaus eines Flurbereinigungsverfahrens. Die gesetzlich normierte Gliederung bringt es mit sich, dass keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf. Ist aber rechtskräftig entschieden worden, so kann die gleiche Frage nicht mehr in einer späteren Phase aufgerollt werden vergleiche VfGH vom
  3. März 1984, Slg. Nr. 9.960). Aus diesem Prinzip ergäbe sich auch eine Unzulässigkeit der Korrektur des Besitzstandsausweises durch die NÖ ABB nach erfolgter Absprache über die Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan durch das LVwG bzw. nach Eintritt von dessen Rechtskraft. Die Korrektur des Besitzstandsausweises und die nicht erfolgte Richtigstellung des Flurbereinigungsplans durch die NÖ ABB bedingt eine Korrektur des zuletzt genannten Bescheides durch das LVwG, was mit dem nunmehr vorliegenden Erkenntnis erfolgt. Faktum ist, dass die Altgrundstücke der Beschwerdeführer *** und *** in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurden. Ob dabei Zusagen des Operationsleiters über den Grund der Einbeziehung eingehalten wurden, kann daher aus rechtlicher Sicht dahingestellt bleiben. Jedenfalls wurde aus der Einarbeitung der Lage des trennenden Weges in das Verfahren nach dessen Verlauf in der Natur, welcher vom Katasterstand abwich, nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet eine Verkleinerung der Fläche der gegenständlichen Parzellen bzw. der Neugrundstücke *** und *** bedingt, sondern vielmehr eine Vergrößerung der Ausmaße herbeigeführt. Das geht auch aus dem agrartechnischen Gutachten hervor. Zusätzlich zu den dort aufscheinenden Zahlen wurde bedingt durch den den Besitzstand korrigierenden Bescheid der NÖ ABB die Fläche der Abfindung *** um weitere 51 m² ausgedehnt. Beide Grundstücke zusammengefasst ist die Gesamtfläche von 1582 m² im Altstand auf 1703 m² im Neustand angewachsen. Der Argumentation der Parteien *** kann daher nicht gefolgt werden. Abgesehen davon gäbe es im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen in bestimmter Lage mit bestimmten Ausmaß. Regelmäßig existieren mehrere Varianten einer gesetzmäßigen Zuteilung von Abfindungsgrundstücken (vgl. VwGH vom
  4. April 1995, 92/07/0204), wobei bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flurbereinigungsplans jeweils die Gesamtheit der eingebrachten Altgrundstücke mit der Gesamtheit der zugeteilten Neugrundstücke zu vergleichen bzw. gegenüberzustellen ist. Einzelvergleiche sind dabei nicht zulässig (vgl. VwGH vom
  5. Dezember 2002, 99/07/0156). Abgesehen davon gäbe es im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen in bestimmter Lage mit bestimmten Ausmaß. Regelmäßig existieren mehrere Varianten einer gesetzmäßigen Zuteilung von Abfindungsgrundstücken vergleiche VwGH vom
  6. April 1995, 92/07/0204), wobei bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flurbereinigungsplans jeweils die Gesamtheit der eingebrachten Altgrundstücke mit der Gesamtheit der zugeteilten Neugrundstücke zu vergleichen bzw. gegenüberzustellen ist. Einzelvergleiche sind dabei nicht zulässig vergleiche VwGH vom
  7. Dezember 2002, 99/07/0156). Auch die Prüfung der gesetzlich vorgegebenen rein rechnerischen Parameter hat zwar eine Abweichung des Wertes der Grundabfindung ergeben, doch ist diese Überschreitung des Punktewerts bei der Zuteilung durch eine entsprechende Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer gedeckt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.446.004.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.