RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-459/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwältin ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwältin ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerber *** verpflichtet, die Kosten, der mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, ***, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 8.703,04 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerber *** verpflichtet, die Kosten, der mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, ***, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 8.703,04 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass dem Rechtsmittelwerber der Pflichtteil aus dem Nachlass eines Hilfeempfängers im Sinne des NÖ SHG von Herrn *** mit dem Einmalbetrag von € 35.000,-- vollständig abgegolten worden sei. Der Rechtsmittelwerber sei daher zu einem Drittel zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob der Hilfeempfänger selbst gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 3 NÖ SHG zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet gewesen wäre.Begründend dazu wurde ausgeführt, dass dem Rechtsmittelwerber der Pflichtteil aus dem Nachlass eines Hilfeempfängers im Sinne des NÖ SHG von Herrn *** mit dem Einmalbetrag von € 35.000,-- vollständig abgegolten worden sei. Der Rechtsmittelwerber sei daher zu einem Drittel zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob der Hilfeempfänger selbst gemäß Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 3, NÖ SHG zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin ***, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers, ***, in der Zeit von *** bis *** Sozialhilfe erhalten habe. Die aufgelaufenen Kosten, abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension, in der Höhe von restlich € 26.109,13 seien im Verlassenschaftsverfahren zur Zl. *** seitens der Verwaltungsbehörde zur GZ *** in der Höhe von € 26.109,13 als Forderung angemeldet worden. Zu Lebzeiten sei für die verstorbene Mutter zur Zl. *** des Bezirksgerichtes *** der „erbliche“ Sohn, *** zum Sachwalter bestellt worden. Im Sachverwalterschaftsverfahren sei über den Wert des im Hälfteeigentum der Mutter stehenden Wohnhauses in ***, ***, ein Schätzungsgutachten eingeholt worden. Der Sachwert der gesamten Liegenschaft sei mit € 220.605,-- beziffert worden. Unter Berücksichtigung einer Wertminderung von 10 % für einen Anteil sei der unbelastete Verkehrswert mit € 99.272,-- festgelegt worden. Dieser Verkehrswert sei auch dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, mit dem der Schlussbericht des Sachwalters zur Kenntnis genommen worden sei, zu Grunde gelegt worden. Demzufolge habe sich das Vermögen der Betroffenen per Todestag auf einen gerichtlich festgestellten Wert von insgesamt € 99.912,58 belaufen. In der Niederschrift des Notars *** zu Zl. *** ist an Aktiva neben dem Guthaben beim Seniorenzentrum Schloss *** von € 264,78 und bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse von € 375,80, ebenfalls der halbe Anteil an der EZ ***, GB ***, angeführt, wobei dieser lediglich mit dem dreifachen Einheitswert zu Zl. *** des Finanzamtes *** von € 24.418,05 ausgewiesen sei. Unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Liegenschaft hätten sich die Aktiva jedoch auf rund € 100.000,-- belaufen. Passiva in der Verlassenschaft seien neben der Forderung der Verwaltungsbehörde von € 26.109,13 noch weitere geringfügige Forderungen sowie Todfallskosten im Ausmaß von insgesamt € 35.189,56 gewesen. Bei der Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva sei ausdrücklich festgehalten worden, dass sich eine Nachlassüberschuldung in der Höhe von € 10.130,93 nur wegen der bloßen Heranziehung des dreifachen Einheitswertes rechnerisch ergebe. Bei Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes der Aktiva hätte sich hingegen ein faktischer Reinnachlass von zumindest € 65.000,-- errechnet. In Anbetracht dieser Rechts- und Sachlage habe der erbliche Sohn, *** am *** die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben. Mit Einantwortungsbeschluss vom *** sei diesem zur Zl. *** der gesamte Nachlass eingeantwortet worden. Umfasst von der Einantwortungsurkunde sei auch der unbelastete halbe Anteil ob der der verstorbenen Mutter gehörigen Liegenschaftshälfte zu EZ ***, KG *** ***. Für die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten hafte ausschließlich der Erbe nach Frau ***. Gemäß § 801 ABGB habe die unbedingte Erbantrittserklärung zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen haften müsse, wenngleich die Verlassenschaft nicht hinreiche. Während bis zur Einantwortung den Gläubigern noch der Nachlass als Schuldner gegenüber stehe, trete mit Einantwortung eine persönliche Haftung des Erben auf Grund der erbrechtlichen Universalsukzession ein. Durch die Einantwortung tritt Gesamtrechtsnachfolge ein, das heiße, der Erbe trete in die einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers ein, werde also Universalsukzessor.Gemäß Paragraph 801, ABGB habe die unbedingte Erbantrittserklärung zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen haften müsse, wenngleich die Verlassenschaft nicht hinreiche. Während bis zur Einantwortung den Gläubigern noch der Nachlass als Schuldner gegenüber stehe, trete mit Einantwortung eine persönliche Haftung des Erben auf Grund der erbrechtlichen Universalsukzession ein. Durch die Einantwortung tritt Gesamtrechtsnachfolge ein, das heiße, der Erbe trete in die einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers ein, werde also Universalsukzessor. Im konkreten Fall folge daraus, dass für die von der Verwaltungsbehörde rechtsirrig beim Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen ausschließlich der rechtskräftig eingeantwortete Erbe, ***, hafte. Der Beschwerdeführer sei lediglich Pflichtteilsberechtigter und als solcher bloßer Nachlassgläubiger. Er sei Geldgläubiger und komme ihm keine Erbenstellung zu. Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage wurde vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen und feststehenden Sachverhalt aus: Frau ***, die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers, ist am *** verstorben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl ** wurde *** zum Sachwalter für seine Mutter für alle Angelegenheiten gemäß § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl ** wurde *** zum Sachwalter für seine Mutter für alle Angelegenheiten gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt. Frau *** erhielt in der Zeit von *** bis *** Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 26.109,13 ergeben sich aus den Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 50.662,94 für die Jahre *** bis *** (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der Pension in Höhe von insgesamt € 24.553,
- Die Mutter des Rechtsmittelwerbers hat auf Grund eines von ihr verfassten Testamentes vom *** dessen Bruder *** zum Alleinerben eingesetzt und den Beschwerdeführer selbst auf den ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteil beschränkt . Laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Bruder des Rechtsmittelwerbers, Herrn ***, der Nachlass nach Frau *** eingeantwortet, nachdemHerr *** auf Grund des Testamentes seiner Mutter vom *** zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Bruder des Rechtsmittelwerbers, Herrn ***, der Nachlass nach Frau *** eingeantwortet, nachdem, Herr *** auf Grund des Testamentes seiner Mutter vom *** zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte. Die Niederschrift vom ***, Zl ***, enthält eine Vermögenserklärung, in welcher als Aktiva EUR 25.058,63, als Passiva EUR 35.189,56 und demnach eine Nachlassüberschuldung von EUR 10.130,56 angeführt wurden. Unter den Passiva findet sich die angemeldete Forderung der Verwaltungsbehörde von nicht verjährten Sozialhilfekosten in Höhe von EUR 26.109,
- Mit einem Pflichtteilberichtigungsübereinkommen zur Zl. *** (Niederschrift vom ***) wurde zwischen den Brüdern *** und *** vereinbart, dass zur vollständigen Abgeltung des Pflichtteilsanspruches *** einen Einmalbetrag in der Höhe von € 35.000,-- an *** bezahlen werde. In diesem Übereinkommen wurde auch vereinbart, dass der Rechtsmittelwerber darüber hinaus keine weiteren Sicherstellungsmaßnahmen, insbesondere keine grundbücherliche Sicherstellung, beantragen werde und mit dem Einmalbetrag in sämtlichen Ansprüchen, insbesondere aus dem Titel Pflichtteil, aus und in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Nachlass vollkommen gedeckt und abgefunden sei und darüber hinaus keinerlei Forderungen gegen den Nachlass bzw. den Erben stelle. Die aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten in der Höhe von € 26.109,13 wurden von der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom *** im Verlassenschaftsverfahren zur Zl. *** als Forderung angemeldet. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***. Die Feststellung betreffend die Einsetzung von Herrn *** zum alleinigen Erben und die Beschränkung des Beschwerdeführers auf den ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteil ergeben sich durch die Einsichtnahme in das Testament der Frau *** zu Zahl *** im zentralen Testamentsregister vom ***. Die Feststellungen betreffend die Einantwortung zur Gänze der Verlassenschaft an *** und dessen unbedingte Erbsantrittserklärung ergeben sich durch Einsichtnahme in den Einantwortungsbeschluss vom ***, zur Zl. ***. Die Feststellung betreffend die Einmalzahlung an den Beschwerdeführer ergeben sich durch Einsichtnahme in das Pflichtteilberichtigungsübereinkommen vom *** zur Zl. ***. Die Höhe der gegenständlichen Sozialhilfekosten wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: § 37 NÖ SHG lautet:Paragraph 37, NÖ SHG lautet: „Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
- der Hilfeempfänger;
- die Erben des Hilfeempfängers
- die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers;
- Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
- Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat. § 38 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 38, NÖ SHG 2000 lautet: „
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
- Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
- Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).
- Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“ § 40 Abs. 2 NÖ SHG lautet:Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG lautet: „Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.“„Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.“ § 730 ABGB lautet:Paragraph 730, ABGB lautet: „Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.“ § 762 ABGB lautet:Paragraph 762, ABGB lautet: „Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.“ § 764 ABGB lautet: Paragraph 764, ABGB lautet: „Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt Pflichtteil: sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt.“ § 783 ABGB lautet:Paragraph 783, ABGB lautet: „In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen.“ § 784 letzter Satz ABGB sieht vor, dass bei der Berechnung des Pflichtteiles Schulden und andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, von der Masse abgerechnet werden.Paragraph 784, letzter Satz ABGB sieht vor, dass bei der Berechnung des Pflichtteiles Schulden und andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, von der Masse abgerechnet werden. § 801 ABGB lautet:Paragraph 801, ABGB lautet: „Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muß, wenn gleich die Verlassenschaft nicht hinreichet.“ Rechtliche Erwägungen: Unbestritten ist der Beschwerdeführer aufgrund des Testaments seiner Mutter vom *** Pflichtteilsberechtigter. Die entscheidungswesentliche Frage ist, ob der Rechtsmittelwerber als Pflichtteilsberechtigter auch Erbe im Sinne des § 37 Z 2 NÖ SHG ist und zum Kostenersatz herangezogen werden kann.Die entscheidungswesentliche Frage ist, ob der Rechtsmittelwerber als Pflichtteilsberechtigter auch Erbe im Sinne des Paragraph 37, Ziffer 2, NÖ SHG ist und zum Kostenersatz herangezogen werden kann. Zunächst spricht § 784 ABGB gegen eine Subsumtion des Pflichtteilsberechtigten unter Z 2 des § 37 NÖ SHG. Denn bereits bei der Berechnung des gesetzlichen Pflichtteiles werden Schulden und andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, von der Masse abgerechnet. Die Höhe des Pflichtteiles wird somit nach Abzug sämtlicher Passiva vom Reinnachlass berechnet.Zunächst spricht Paragraph 784, ABGB gegen eine Subsumtion des Pflichtteilsberechtigten unter Ziffer 2, des Paragraph 37, NÖ SHG. Denn bereits bei der Berechnung des gesetzlichen Pflichtteiles werden Schulden und andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, von der Masse abgerechnet. Die Höhe des Pflichtteiles wird somit nach Abzug sämtlicher Passiva vom Reinnachlass berechnet. Somit würde eine nochmalige Heranziehung des Pflichtteilsberechtigten als „Erbe“ im Sinne des § 37 Z 2 NÖ SHG diesen benachteiligen, da er mit einem gegenüber dem Nachlass als Forderung angemeldeten Kostenersatz doppelt belastet würde, einerseits bereits durch die Berücksichtigung der Forderung im Rahmen der Berechnungsgrundlage seines Pflichtteiles und andererseits seine nunmehrige Verpflichtung zum direkten Kostenersatz. Die Höhe seines Pflichtteilsanspruches reduzierte sich bereits anteilsmäßig durch diesen Kostenersatz und hat somit der Pflichtteilsberechtigte daraus seinen Anteil getragenSomit würde eine nochmalige Heranziehung des Pflichtteilsberechtigten als „Erbe“ im Sinne des Paragraph 37, Ziffer 2, NÖ SHG diesen benachteiligen, da er mit einem gegenüber dem Nachlass als Forderung angemeldeten Kostenersatz doppelt belastet würde, einerseits bereits durch die Berücksichtigung der Forderung im Rahmen der Berechnungsgrundlage seines Pflichtteiles und andererseits seine nunmehrige Verpflichtung zum direkten Kostenersatz. Die Höhe seines Pflichtteilsanspruches reduzierte sich bereits anteilsmäßig durch diesen Kostenersatz und hat somit der Pflichtteilsberechtigte daraus seinen Anteil getragen Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist darüber hinaus § 37 Z 2 NÖ SHG nur im Zusammenhang mit § 38 Abs. 4
- Satz NÖ SHG zu lesen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist darüber hinaus Paragraph 37, Ziffer 2, NÖ SHG nur im Zusammenhang mit Paragraph 38, Absatz 4,
- Satz NÖ SHG zu lesen. Aus § 38 Abs. 4 NÖ SHG ergibt sich, dass die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe übergeht.Aus Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG ergibt sich, dass die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe übergeht. Der Erbe wird Universalzukessor des Erblassers. Bis zur Einantwortung ist der ruhende Nachlass ein Rechtssubjekt sui generis. Der Nachlass ist jedenfalls Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten. Die Verpflichtung des Erben zur Erfüllung der Erblasserschulden tritt erst mit der Einantwortung ein. Vorher haftet nur der Nachlass. Die Verwaltungsbehörde hat ihre Forderung jedenfalls rechtzeitig zur Verlassenschaft am *** angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt haftete nur der Nachlass. Mit der Einantwortung am *** tritt allerdings Herr *** als Alleinerbe an die Stelle des Nachlasses. Der Beschwerdeführer als Pflichtteilberechtigter tritt nicht an die Stelle des Nachlasses, scheint daher auch im Einantwortungsbeschluss nicht auf. Der Pflichtteilsberechtigte ist demnach auch nicht Rechtsnachfolger des Nachlasses und kann sohin auch nicht „Erbe“ iSd § 37 Z 2 iVm § 38 Abs. 4 NÖ SHG sein.Mit der Einantwortung am *** tritt allerdings Herr *** als Alleinerbe an die Stelle des Nachlasses. Der Beschwerdeführer als Pflichtteilberechtigter tritt nicht an die Stelle des Nachlasses, scheint daher auch im Einantwortungsbeschluss nicht auf. Der Pflichtteilsberechtigte ist demnach auch nicht Rechtsnachfolger des Nachlasses und kann sohin auch nicht „Erbe“ iSd Paragraph 37, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG sein. Im § 38 Abs. 4 NÖ SHG ist weiters geregelt, dass die Erben des Hilfeempfängers jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haften. Diese Haftung kann im Zusammenschau des
- Satzes des Im Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG ist weiters geregelt, dass die Erben des Hilfeempfängers jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haften. Diese Haftung kann im Zusammenschau des
- Satzes des § 38 Abs. 4 Nö SHG zweifellos nur den konkreten Erben, somit den eingeantworteten Erben betreffen und nicht den Pflichtteilsberechtigten.Paragraph 38, Absatz 4, Nö SHG zweifellos nur den konkreten Erben, somit den eingeantworteten Erben betreffen und nicht den Pflichtteilsberechtigten. Die Erläuterungen zu § 37 Z 2 bzw. 38 Abs. 4 NÖ SHG treffen dazu keine Aussage.Die Erläuterungen zu Paragraph 37, Ziffer 2, bzw. 38 Absatz 4, NÖ SHG treffen dazu keine Aussage. Zum Pflichtteilsberechtigten wird ergänzend ausgeführt, dass dieser lediglich einen Geldzahlungsanspruch in der Höhe des Pflichtteilwertes gegen den Erben hat. Dem Pflichtteilsberechtigten steht also weder ein Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände zu, noch kann er auf die Verwertung des Nachlasses Einfluss nehmen. Seine Stellung ist die eines bloßen Geldgläubigers. Im Sinne von § 762 ABGB ist das Pflichtteilsrecht (Noterbrecht) ein Kompromiss zwischen den Prinzipien zwingender Familienerbfolge und unbegrenzter Testierfreiheit. Es sichert nahen Verwandten und dem Ehegatten, den sogenannten Pflichtteilsberechtigten oder Noterben, einen Anteil am Wert des Nachlasses und schränkt insofern die Privatautonomie des Erblassers bei Geschäften von Todes wegen ein. Im Sinne von Paragraph 762, ABGB ist das Pflichtteilsrecht (Noterbrecht) ein Kompromiss zwischen den Prinzipien zwingender Familienerbfolge und unbegrenzter Testierfreiheit. Es sichert nahen Verwandten und dem Ehegatten, den sogenannten Pflichtteilsberechtigten oder Noterben, einen Anteil am Wert des Nachlasses und schränkt insofern die Privatautonomie des Erblassers bei Geschäften von Todes wegen ein. Nunmehr ist im Sinne der Judikatur des ABGB (Rummel Kommentar zum ABGB, RZ 3 zu § 762) klargestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte bloß einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Gelder hat, also einem Gläubiger gleichzuhalten ist. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tode des Erblassers.RZ 3 zu Paragraph 762,) klargestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte bloß einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Gelder hat, also einem Gläubiger gleichzuhalten ist. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tode des Erblassers. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung ist auszuführen, dass der vom Erblasser nicht zum Erben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte nicht erbberechtigt, sondern bloß obligatorisch berechtigter Geldgläubiger ist. Vom Nachlass her gesehen ist der Pflichtteilsanspruch Verlassenschaftsverbindlichkeit (siehe dazu Rummel Kommentar zum ABGB, RZ 6 zu § 764). Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung ist auszuführen, dass der vom Erblasser nicht zum Erben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte nicht erbberechtigt, sondern bloß obligatorisch berechtigter Geldgläubiger ist. Vom Nachlass her gesehen ist der Pflichtteilsanspruch Verlassenschaftsverbindlichkeit (siehe dazu Rummel Kommentar zum ABGB, RZ 6 zu Paragraph 764,). Zusammenfassend kann somit unter „Erbe“ iSd § 37 Z 2 Nö SHG nicht generell der gesetzliche Erbe, sondern nur der konkrete Erbe gemeint sein, worunter nicht der Beschwerdeführer als Pflichtteilsberechtigter fällt. In welcher Form der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil leistet, ist für die gegenständliche Fragestellung ohne Belang. Ein Pflichtteilsübereinkommen wie gegenständlich ist eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Erben und dem Pflichtteilsberechtigten, sodass konkret der vom Beschwerdeführer daraus bezogene Betrag von Zusammenfassend kann somit unter „Erbe“ iSd Paragraph 37, Ziffer 2, Nö SHG nicht generell der gesetzliche Erbe, sondern nur der konkrete Erbe gemeint sein, worunter nicht der Beschwerdeführer als Pflichtteilsberechtigter fällt. In welcher Form der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil leistet, ist für die gegenständliche Fragestellung ohne Belang. Ein Pflichtteilsübereinkommen wie gegenständlich ist eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Erben und dem Pflichtteilsberechtigten, sodass konkret der vom Beschwerdeführer daraus bezogene Betrag von EUR 35.000 irrelevant ist. Anzumerken gilt zudem, dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheides völlig im Unklaren bleibt, aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer zum Ersatz der Sozialhilfekosten im Ausmaß von 1/3 zu verpflichten sei. Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war. Aus dem Fehlen einer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht automatisch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abzuleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.459.001.2015