Obsah (6)
§ 28§ 138§ 17§ 25aArt. 130§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-53/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom *** (Auftrag) wird neu formuliert wie folgt: „*** hat
§ 138Abs. 1 lit. a WRG 1959 i
Vm § 32 Abs. 1 WRG 1959 folgende Maßnahmen durchzuführen:„*** hat
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 folgende Maßnahmen durchzuführen: Die Einbringung von Niederschlagswasser, welches durch Ausscheidungen der auf Grundstück Nr. ***, KG ***, gehaltenen Tiere verunreinigt und organisch belastet ist, über einen Kanaleinlaufschacht im westlichen Teil des Innenhofes dieses Grundstückes und anschließend in den gemeindeeigenen Regenwasserkanal und danach in den Vorfluter (***) ist zu beseitigen. Über die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft X unaufgefordert zu berichten.“Die Einbringung von Niederschlagswasser, welches durch Ausscheidungen der auf Grundstück Nr. ***, KG ***, gehaltenen Tiere verunreinigt und organisch belastet ist, über einen Kanaleinlaufschacht im westlichen Teil des Innenhofes dieses Grundstückes und anschließend in den gemeindeeigenen Regenwasserkanal und danach in den Vorfluter (***) ist zu beseitigen. Über die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unaufgefordert zu berichten.“ 2. Die Frist zur Erfüllung des Auftrages wird
§ 17Vw
GVG iVm § 59 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt mit 3 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses.Die Frist zur Erfüllung des Auftrages wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt mit 3 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft KG *** und ***, ***, ***,
§ 138Abs.
1 WRG 1959 zur Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft KG *** und ***, ***, ***,
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zur Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet. Der Spruch dieses Bescheides lautet: „Die Bezirkshauptmannschaft X erteilt Herrn *** den gewässerpolizeilichen Auftrag, folgende Maßnahmen unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides, jedoch bis längstens *** durchzuführen:„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erteilt Herrn *** den gewässerpolizeilichen Auftrag, folgende Maßnahmen unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides, jedoch bis längstens *** durchzuführen: Die eigenmächtig vorgenommene Neuerung, nämlich die Einbringung von durch Ausscheidungen der gehaltenen Tiere verunreinigtem und organisch belastetem Niederschlagswasser über einen Kanaleinlaufschacht (westlicher Teil des Innenhofes des Grundstückes Nr. ***, KG ***) und den gemeindeeigenen Regenwasserkanal in den Vorfluter (***), ist zu beseitigen und die Einbringung ist einzustellen. Über die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft X unaufgefordert zu berichten.“Über die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unaufgefordert zu berichten.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft KG *** und ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, den Bescheid vom *** am *** über seinen Rechtsvertreter zugestellt erhalten zu haben. Die Anordnung, die aufgetragenen Maßnahmen bis *** durchzuführen, sei faktisch undurchführbar. Es hätten Außentemperaturen bestanden, welche eine Beseitigung der Ableitung der belasteten Niederschlagswässer über einen Kanaleinlaufschacht und den Regenwasserkanal der Gemeinde in den Vorfluter unmöglich gemacht hätten. Die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen würden bekämpft, der Sachverständige hätte die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Zahl der Tiere als nicht glaubhaft betrachtet. Weiters seien der Boden, die Scheune und die Hofflächen in keinster Weise durch tierische Ausscheidungen verunreinigt gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, was die Behörde mit Entwässerung des östlichen Teiles des Innenhofes in zwei Senkgruben meine. Weiters sei die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, dass ein Teil der Ausscheidungen in die Einlaufschächte gespült werde, sowie dass der Vorfluter durch Einleitung auf Grund stark belasteter Niederschlagswässer durch die freie Geflügelhaltung beeinträchtigt werde. Auch sei nicht nachvollziehbar die Vermutung des Sachverständigen, wonach die Haltung von Geflügel nicht zulässig sei, da in diesem Teil des Innenhofes gar kein Geflügel gehalten werde. Der Beschwerdeführer hätte auch dargetan, dass die restlichen Tiere bis *** zur Schlachtung abgeholt werden würden, diese seien auch abgeholt worden und sei dadurch der Bescheid verfehlt. Die Behörde hätte überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern sich einfach mit der Stellungnahme des Sachverständigen begnügt. Das Sachverständigengutachten sei eins zu eins wiedergegeben worden und sei dies nicht geeignet, Sachverhaltsfeststellungen zu ersetzen. Vom Sachverständigen sei eine Frist von 20 Tagen zugestanden worden, die von der Behörde in keinster Weise eingehalten worden sei. Die Anmerkung auf Seite sechs des angefochtenen Bescheides, dass vom Beschwerdeführer 80 Gänse in unmittelbarer Umgebung auf dem westlichen Innenhof gehalten werden würden, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Auch sei der rechtliche Schluss nicht nachvollziehbar, dass Verunreinigungen von Tieren wasserrechtlich bedenklich wären, wobei der entsprechende Verunreinigungsgrad in keinster Weise festgestellt worden sei. Es sei auch nicht erklärlich, warum die Ankündigung der Beendigung der Tierhaltung mit *** nicht in den Bescheid Eingang gefunden hätte. Dieser Umstand hätte eine rechtlich andere Würdigung hervorgerufen. Es wurde die Behebung des Bescheides, allenfalls die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt anhand der Aktenlage folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf diesem Grundstück jedenfalls am *** und dann bis *** ca. 80 Enten und Gänse gehalten, welche sich frei bewegen konnten. Diese haben unter anderem die Hoffläche des Innenhofes mit tierischen Ausscheidungen verschmutzt. Der östliche Teil dieses Hofes ist betoniert und entwässert in zwei Senkgruben, der Westliche entwässert über einen Einlaufschacht in den öffentlichen Regenwasserkanal. Dieser wiederum mündet in den Vorfluter „***“. Bei Regen wird ein Teil der tierischen Ausscheidungen über den Einlaufschacht und dann den Regenwasserkanal in den *** gespült. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 32 und § 138 WRG 1959 lauten auszugsweise:Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 32 und Paragraph 138, WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 32
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. ... § 138Paragraph 138
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. ...“ Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf eine Übertretung des § 32 Abs. 1 WRG 1959 gestützt. Begründend wird dazu ausgeführt, dass durch die Haltung von etwa 80 Gänsen im unmittelbaren Nahebereich des Einlaufschachtes im westlichen Innenhof auf Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgrund des mit von diesen Tieren verursachten Ausscheidungen verunreinigtem Niederschlagswasser aus dem westlichen Teil dieses Innenhofes es nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu nicht bloß geringfügigen negativen Beeinträchtigungen der Gewässerqualität des Vorfluters komme. Die Einleitung derart verunreinigter Niederschlagswässer würde dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung nachteiliger Beeinflussungen der Beschaffenheit von Gewässern entgegenstehen und sei eine Bewilligungsfähigkeit einer derartigen Einwirkung nicht gegeben. Aufgetragen wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid, derartige Einbringungen (nämlich mit Ausscheidungen von Tieren verunreinigte Niederschlagswässer) in den Kanaleinlaufschacht im westlichen Teil des Innenhofes und dann weiter in den Regenwasserkanal, welcher in den Vorfluter mündet, zu beseitigen.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf eine Übertretung des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 gestützt. Begründend wird dazu ausgeführt, dass durch die Haltung von etwa 80 Gänsen im unmittelbaren Nahebereich des Einlaufschachtes im westlichen Innenhof auf Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgrund des mit von diesen Tieren verursachten Ausscheidungen verunreinigtem Niederschlagswasser aus dem westlichen Teil dieses Innenhofes es nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu nicht bloß geringfügigen negativen Beeinträchtigungen der Gewässerqualität des Vorfluters komme. Die Einleitung derart verunreinigter Niederschlagswässer würde dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung nachteiliger Beeinflussungen der Beschaffenheit von Gewässern entgegenstehen und sei eine Bewilligungsfähigkeit einer derartigen Einwirkung nicht gegeben. Aufgetragen wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid, derartige Einbringungen (nämlich mit Ausscheidungen von Tieren verunreinigte Niederschlagswässer) in den Kanaleinlaufschacht im westlichen Teil des Innenhofes und dann weiter in den Regenwasserkanal, welcher in den Vorfluter mündet, zu beseitigen. Dem ist aus folgenden Gründen beizupflichten: Bewilligungspflichtig nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 ist eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf Gewässer. Dabei kommt es darauf an, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers zu rechnen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2008, 2007/07/0051).Bewilligungspflichtig nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 ist eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf Gewässer. Dabei kommt es darauf an, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers zu rechnen ist vergleiche VwGH vom 24.04.2008, 2007/07/0051). Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von Niederschlagswässern in einen Vorfluter, welche mit Tierkot vermengt sind, mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlung der belangten Behörde am *** fachlich ausgeführt, dass ein Teil der auf der Hoffläche befindlichen tierischen Ausscheidungen in den Einlaufschacht und dann weiter über den Regenwasserkanal in den Vorfluter gespült wird, wodurch in den Vorfluter organisch stark belastete Niederschlagswässer aus dem westlichen Hofbereich von Haus Nr. *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) gelangen. Dadurch ergibt sich für ihn eine qualitativ negative Beeinträchtigung der Gewässereigenschaft. Der Amtssachverständige erachtet eine derartige Einleitung in den Vorfluter als fachlich nicht zulässig. Das Gutachten wurde von ihm nach Durchführung eines Lokalaugenscheines abgegeben. Dem Amtssachverständigen ist auf Grund seiner facheinschlägigen Ausbildung zuzutrauen, eine örtliche Situation richtig einzuschätzen und daraus fachliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Dem wird in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Behauptung, der Boden, die Scheune und die Hofflächen seien in keinster Weise durch tierische Ausscheidungen verunreinigt gewesen, ist durch das Ergebnis des Ortsaugenscheines im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** widerlegt. Auch wird lediglich allgemein behauptet, dass Verunreinigungen, sofern vorhanden, überhaupt keine Auswirkungen nach dem WRG hätten. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen können jedoch ein schlüssiges Gutachten, welches auf den Wahrnehmungen im Zuge eines Lokalaugenscheines beruht, nicht entkräften oder in Zweifel ziehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Sachverständige die Anzahl der Tiere auf dem Grundstück angegeben und bezieht er sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers. Weiters wird die Nachvollziehbarkeit dessen in Frage gestellt, dass ein Teil der Ausscheidungen bei Regen in die Einlaufschächte gespült werde und in weiterer Folge über den Regenwasserkanal in den Vorfluter gelange. Gleiches wird hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit einer Beeinträchtigung des Vorfluters durch Einleitung organisch stark belasteter Niederschlagswässer in Folge von freier Geflügelhaltung vorgebracht. Eine nähere Begründung für die fehlende Nachvollziehbarkeit wird aber nicht gegeben. Damit können auch diese allgemein gehaltenen Behauptungen und Erwiderungen das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht in Zweifel ziehen. Dem Vorbringen, es sei kein Geflügel gehalten worden, ist entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige klar – unter Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers – die Arten von Tieren angegeben hat, von welchen die Ausscheidungen stammen. Das Vorbringen, dass die restlichen verbliebenen Tiere bis *** zur Schlachtung abgeholt würden und dies auch nach Ablauf dieser Zeit erfolgt sei, kann dem Beschwerdeführer nicht helfen. Es ist damit unbestritten, dass bis zum *** die im Zuge des Lokalaugenscheines vom Amtssachverständigen festgestellten und gleichzeitig vom Beschwerdeführer angegebenen Tiere (Gänse und Enten) vorhanden waren, durch welche die tierischen Ausscheidungen im Hof hervorgerufen wurden. Ein dem WRG 1959 – konkret dem § 32 Abs. 1 – entgegenstehender Zustand war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls gegeben. Durch eine nachträgliche Erfüllung eines gewässerpolizeilichen Auftrages wird dessen Rechtmäßigkeit jedoch nicht beseitigt.Das Vorbringen, dass die restlichen verbliebenen Tiere bis *** zur Schlachtung abgeholt würden und dies auch nach Ablauf dieser Zeit erfolgt sei, kann dem Beschwerdeführer nicht helfen. Es ist damit unbestritten, dass bis zum *** die im Zuge des Lokalaugenscheines vom Amtssachverständigen festgestellten und gleichzeitig vom Beschwerdeführer angegebenen Tiere (Gänse und Enten) vorhanden waren, durch welche die tierischen Ausscheidungen im Hof hervorgerufen wurden. Ein dem WRG 1959 – konkret dem Paragraph 32, Absatz eins, – entgegenstehender Zustand war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls gegeben. Durch eine nachträgliche Erfüllung eines gewässerpolizeilichen Auftrages wird dessen Rechtmäßigkeit jedoch nicht beseitigt. Auch eine nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingetretene Änderung im Sachverhalt vermag die Rechtskraftwirkung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zu beseitigen (vgl. VwGH vom 29.10.1996, 96/07/0148).Auch eine nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingetretene Änderung im Sachverhalt vermag die Rechtskraftwirkung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zu beseitigen vergleiche VwGH vom 29.10.1996, 96/07/0148). In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen und angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (VwGH vom 13.12.1994, 91/07/0098). Diese Judikatur ist auch weiterhin anwendbar. Alleine die Beseitigung der Tiere bedeutet noch nicht die Erfüllung des angefochtenen Auftrages, da der Tierkot offenbar nicht entfernt wurde. Gegenteiliges wird in der Beschwerde jedenfalls nicht vorgebracht. Ein Abschwemmen mit dem Niederschlagswasser ist daher weiterhin möglich. Abhilfe kann geschaffen werden durch Entfernung des Tierkotes oder durch Verschließen des Einlaufschachtes im westlichen Teil des Innenhofes. Zu den angeblich fehlenden Feststellungen der Behörde ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige einen Befund erhebt, welcher Grundlage der Feststellungen der Behörde ist. Zur eingeräumten Frist ist zu festzuhalten, dass sich diese aus der fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, der Amtssachverständige hält diese Frist fachlich für vertretbar. Auf Grund der fachlichen Ausführungen war die Frist mit drei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses festzulegen gewesen. Angemerkt wird abschließend, dass die belangte Behörde offenbar in Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers die Leistungsfrist bis *** festgelegt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt, welcher im Zuge eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Amtssachverständigen festgestellt wurde, feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurden in der vorliegenden Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt, welcher im Zuge eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Amtssachverständigen festgestellt wurde, feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurden in der vorliegenden Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.53.001.2015