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{'item': 'LVwG-AB-14-4012'}

Obsah (15)§ 28§ 46§ 25a§ 293§ 11§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 8§ 2Art. 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4012 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit.a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am *** brachte der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. ***, als türkischer Staatsangehöriger persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** (Türkei) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, geb. ***, unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt worden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 03.03.2008, 2006/18/0364).Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt worden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 03.03.2008, 2006/18/0364). Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz

§ 293ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr *** habe der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, 1.286,03 Euro betragen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** habe der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, 1.286,03 Euro betragen. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien somit aufgrund der diesbezüglich vorliegenden Unterlagen von der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin *** feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.286,03 Euro netto erforderlich. Seitens der belangten Behörde wurde nur das Lehrverhältnis der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zahnartassistentin zu ***, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in ***, ***, und das daraus bezogene Einkommen in der Höhe von durchschnittlich € 804,88 anerkannt und festgestellt, dass dies deutlich unter dem Richtsatz

§ 293

ASVG liege.Seitens der belangten Behörde wurde nur das Lehrverhältnis der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zahnartassistentin zu ***, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in ***, ***, und das daraus bezogene Einkommen in der Höhe von durchschnittlich € 804,88 anerkannt und festgestellt, dass dies deutlich unter dem Richtsatz

Paragraph 293, ASVG liege. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers auch in einem Arbeitsverhältnis zu Herrn ***, ***, *** steht, wurde seitens der belangten Behörde als nicht glaubwürdig erachtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Frau *** neben ihrem Lehrverhältnis im Ausmaß von 33 Wochenstunden auch noch 40 Wochenstunden im Betrieb des Herrn *** arbeite. Darüber hinaus sei das Entgelt in bar ausbezahlt worden. Ein Nachweis betreffend die Auszahlung dieses Lohnes sei der Behörde nicht vorgelegt worden. Ein diesbezüglicher Nachweis sei jedoch bereits aus buchhalterischer Sicht notwendig. Die Behörde müsse daher mangels Vorliegens eines diesbezüglich gegenteiligen Nachweises davon ausgehen, dass die Einkünfte der Ehegattin zukünftig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen würden. Im Hinblick auf die anzustellende Prognose

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG stellte die belangte Behörde fest, dass betreffend der Einkommenssituation der Ehegattin des Beschwerdeführers der Erhalt von Einkünften lediglich aus dem Beschäftigungsverhältnis als Zahnarztassistentin-Lehrling glaubhaft nachgewiesen worden sei, diese jedoch deutlich unter dem geforderten Richtsatz liege.Die Behörde müsse daher mangels Vorliegens eines diesbezüglich gegenteiligen Nachweises davon ausgehen, dass die Einkünfte der Ehegattin zukünftig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen würden. Im Hinblick auf die anzustellende Prognose

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG stellte die belangte Behörde fest, dass betreffend der Einkommenssituation der Ehegattin des Beschwerdeführers der Erhalt von Einkünften lediglich aus dem Beschäftigungsverhältnis als Zahnarztassistentin-Lehrling glaubhaft nachgewiesen worden sei, diese jedoch deutlich unter dem geforderten Richtsatz liege. Für die Behörde sei es somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass auf den Einschreiter das Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und dem EWR anwendbar sei und dieser Vorrang vor dem österreichischen innerstaatlichen Recht besitze, weshalb die Erwägungen, die in der Verständigung der Beweisaufnahme enthalten seien, nicht ausreichten, um einen Aufenthaltstitel zu versagen. Der Beschwerdeführer sei mit der türkischen Staatsbürgerin *** verheiratet, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels („Daueraufenthalt-EG“) sei. Der Beschwerdeführer habe über die Botschaft in *** die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach dem NAG beantragt, welcher mit dem oben angeführten Bescheid abgewiesen worden sei. Betreffend das Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes werde festgestellt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit *** in der Zahnarztordination des *** im Ausmaß von 33 Wochenstunden beschäftigt sei und monatlich 710 Euro brutto (14 Mal im Jahr), zuzüglich Prämien und Zulagen, verdiene. Weiters sei die Ehegattin seit *** gleichzeitig bei *** im Ausmaß von 40 Wochenstunden in Beschäftigung, beziehe ein monatliches Einkommen von 1.599,50 brutto. Der Lohn aus diesen Beschäftigungsverhältnissen sei der Ehegattin bis April *** bar ausbezahlt worden. Mittlerweile, ab Mai ***, werde der Lohn auf ihr Konto überwiesen. Die belangte Behörde habe die Arbeitsverhältnisse, insbesondere das Arbeitsverhältnis zu Herrn *** angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass neben dem Beschäftigungsverhältnis als Zahnarztassistentin im Ausmaß von 33 Stunden gleichzeitig ein weiteres Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei *** auszuüben sei. Weiters seien beide Beschäftigungsverhältnisse der Ehegattin kurz vor der Antragstellung abgeschlossen worden, sodass es nicht auszuschließen sei, dass es sich bei einem dieser Beschäftigungsverhältnisse eventuell um ein Scheinbeschäftigungsverhältnis handeln könnte. Dazu sei auszuführen, dass die Ehegattin des Einschreiters davor Schülerin gewesen sei und eben erst danach einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Was daran unüblich sein soll, sei nicht erkennbar. Weiters werde ausgeführt, dass die Ordinationszeiten des einen Arbeitgebers so gestaltet seien, dass sich eine weitere Beschäftigung durchaus ausgehe. So arbeite die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Zahnarztordination montags und donnerstags am Vormittag und am Nachmittag, mittwochs und freitags lediglich nur am Vormittag. Am Dienstag arbeite sie in der Ordination nicht, sodass sie nebenbei auch bei *** arbeiten könne. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Absicht in Österreich zu arbeiten, sodass er sich seinen Lebensunterhalt selber verdienen könne. Er habe bereits für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Einstellungszusage von Herrn ***. Weiters führe die belangte Behörde in ihrem Bescheid an, dass ein Nachweis über die Bezahlung der Abgaben und Nachforderungen in der Höhe von 843 Euro nicht erbracht worden sei. Dazu sei auszuführen, dass die Einkommenssteuer im Einkommenssteuerbescheid *** nach Einbringung einer Beschwerde von 843 Euro auf 795 Euro berichtigt worden sei, sodass eben auch nur der Betrag in Höhe von 795 Euro zu bezahlen gewesen sei und von der Ehegattin auch beglichen worden sei. Diesbezüglich sei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom *** sowohl der neue Einkommensbescheid als auch der Zahlungsnachweis vorgelegt worden. Für die Zahlung der Abgabeschuld sei der Originalzahlschein verwendet worden, aus dem Verwendungszweck und Zahlungsreferenz ersichtlich sei. Weiters führe die belangte Behörde im Bescheid an, dass ursprünglich auch der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft nicht erbracht habe werden können. Diese Erwägungen seien unrichtig. Die Familie der Ehegattin des Beschwerdeführers bewohne im Haus eine 180 m² Wohnung, deren 80 m² an die Ehegattin des Einschreiters untervermietet gewesen sei. Seit März *** lebe die Ehegattin des Einschreiters jedoch in einer Wohnung in ***, ***, mit der Größe von 65 m². Auch dieser Umstand sei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom *** sowie mit Urkundenvorlage vom *** bekanntgegeben worden. Abschließend und der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass es nicht richtig sei, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid anführe, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als Kind nach Österreich eingewandert und seit *** durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet niedergelassen sei. Richtig sei, dass die Ehegattin in Österreich geboren worden sei und daher seit ihrer Geburt am *** in Österreich lebe. Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt wurden:  ein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn *** und *** vom ***  ein Dienstzettel betreffend das Arbeitsverhältnis von *** zu Herrn *** vom ***  eine Bestätigung der ***bank *** vom *** über die auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgten Gutschriften von *** im Zeitraum Februar bis Dezember ***  eine weitere Bestätigung der ***bank *** über die erfolgten Gutschriften von Jänner bis Juni *** auf das Konto von Frau *** von Herrn ***  ein Versicherungsdatenauszug mit Stand vom ***  Quittungen über die geleisteten Lehrlingsentschädigungen des *** betreffen die Zeiträume Jänner bis Juni ***  ein Lohnkonto betreffend das Arbeitsverhältnis von Frau *** zu *** für das Jahr ***  Lohn- und Gehaltsabrechnungen betreffend die Monate September *** bis Dezember ***, Jänner *** bis Juni ***  Kontoauszüge betreffend das Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers über Zahlungsanweisungen des Herrn *** hinsichtlich des Gehalts Juni ***, Mai ***  einen Beleg betreffend eine Überweisung an Herrn *** im Juni ***  einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr ***  ein Jahreszeugnis der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule *** vom *** betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers  Daten des Steuerkontos betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers vom ***  Zahlungsanweisungs- bzw. Auftragsbestätigungen über eine Einzahlung in der Höhe von 412 Euro und 795 Euro an das Finanzamt *** datiert mit Mai *** und Juni ***  ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn *** und Frau *** über eine Wohnung in ***, ***, im Gesamtausmaß von 65 m², bestehend aus einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, Vorraum, Dusche/WC, im 2. Stock eines Hauses an der genannten Adresse. Der Mietvertrag ist datiert mit ***  eine Meldebestätigung vom ***  Zahlungsanweisungen betreffend die vereinbarte Miete in Höhe von 320 Euro, betreffend die Monate März bis Juli ***  eine Geburtsurkunde betreffen die Ehegattin des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom *** wurde weiters eine Einstellungszusage datiert mit *** vorgelegt, wonach bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer bei Herrn *** in ***, ***, als Hilfsarbeiter eingestellt werde, sobald er einen Aufenthaltstitel sowie eine Beschäftigungsbewilligung erhalten habe,. Mit Schriftsatz vom *** wurde der Vollmachtswechsel von der bisherigen Vertreterin zur ***, ***, ***, bekanntgegeben. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Betrieb von Herrn *** nur noch im Zeitausmaß von 15 Wochenstunden arbeite. Sie verdiene bei ihrem Arbeitgeber *** einen monatlichen Lohn in der Höhe von ca. 890 Euro und bei Herrn *** monatlich ca. 510 Euro. Diesem Schreiben beigelegt wurde eine Bestätigung der ***, wonach bestätigt werde, dass seit *** Frau *** bei Herrn *** beschäftigt sei, und zwar im Zeitraum *** bis *** im Ausmaß von 40 Wochenstunden und seit *** im Ausmaß von 15 Wochenstunden. Vorgelegt wurden weiters eine Lohn/Gehaltsabrechnungen vom Februar *** betreffend das Arbeitsverhältnis der Ehegattin des Beschwerdeführers zu *** und zu Herrn ***. Weiters vorgelegt wurde ein „verbindlicher, unwiderruflicher, arbeitsrechtlicher Vorvertrag i.S. des § 936 ABGB“, abgeschlossen zwischen Herrn *** und dem Beschwerdeführer.Weiters vorgelegt wurde ein „verbindlicher, unwiderruflicher, arbeitsrechtlicher Vorvertrag i.S. des Paragraph 936, ABGB“, abgeschlossen zwischen Herrn *** und dem Beschwerdeführer. Der belangten Behörde wurden zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** der Schriftsatz vom *** samt Anhang sowie die Beschwerde und die damit vorgelegten Urkunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde brachte mit Schriftsatz vom *** dazu im Wesentlichen vor, dass ein Quotenplatz für den Antragsteller zur Verfügung stehe. Betreffend des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen i.S. des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG wurde angemerkt, dass aufgrund des im Zuge der Stellungnahme der Partei nunmehr vorgelegten Mietvertrages sich der beabsichtigte Wohnsitz des Herrn *** geändert haben dürfte.Die belangte Behörde brachte mit Schriftsatz vom *** dazu im Wesentlichen vor, dass ein Quotenplatz für den Antragsteller zur Verfügung stehe. Betreffend des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen i.S. des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG wurde angemerkt, dass aufgrund des im Zuge der Stellungnahme der Partei nunmehr vorgelegten Mietvertrages sich der beabsichtigte Wohnsitz des Herrn *** geändert haben dürfte. Ob die beabsichtigte Unterkunft an dem nunmehr beabsichtigten Wohnsitz als ortsüblich angesehen werden könne, könne nur vom verfahrensführenden Gericht selbst einer Prüfung unterzogen werden. Hinsichtlich des Mietvertrages wurde angemerkt, dass das Mietverhältnis am *** begonnen habe und auf besonderen Wunsch der Mieterin auf 2 Jahre befristet abgeschlossen worden sei und daher ohne Kündigung mit *** ende. Seitens der belangten Behörde werde die Ansicht vertreten, dass ein Rechtsanspruch auf Unterkunft lediglich bis zu diesem Zeitpunkt gegeben sei und eine darüber hinausgehende Unterkunftsannahme an dieser Adresse nicht beabsichtigt sein dürfte. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde anlässlich der Beschwerde am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der NÖ Landesregierung zur Zl. *** sowie des gegenständlichen Aktes des Landesverwaltungsgerichtes, auf deren Verlesung allseits ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin *** sowie des Zeugen ***. Eingangs wurde seitens des Beschwerdeführervertreters zu der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom *** vorgebracht, dass ein verbindlicher, arbeitsrechtlicher Vorvertrag betreffend das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu Herrn *** vorgelegt und somit das zu erreichende Einkommen nachgewiesen worden sei. Weiters, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zwei Beschäftigungsverhältnisse habe, nämlich bei ihrem Vater, Herrn *** und bei ***. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der ***bank *** vom *** betreffend die Zahlungseingänge auf das Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers von Seiten des Herrn *** sowie ein Lohnverrechnungskonto mit Stand ***. Die vorgelegten Unterlagen wurden der Vertreterin der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben, welche diese zur Kenntnis genommen und keine weitere Erklärung dazu abgegeben hat. Unter Vorhalt der Auskunft der NÖ Gebietskrankenkasse mit Erstellungszeitpunkt ***, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers nach wie vor als vollversichert gemeldet ist, gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass es sich dabei um einen Fehler des Steuerberaters handeln müsse, welcher die Ummeldung bis dato offensichtlich nicht durchgeführt habe. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu vorgebracht, dass aus ihrer Sicht die Reduzierung des Stundenausmaßes mit *** deshalb erfolgt sei, da damit der im angefochtenen Bescheid aufgenommene Widerspruch hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes von 33 Wochenstunden aus dem Lehrverhältnis und der 40-Wochen-Stunden im Betrieb des Herrn *** aufgeklärt werden sollte. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte daraufhin vor, dass es sich nur um ein Missverständnis bzw. eine Fehlleistung der Steuerberatungskanzlei gehandelt habe, die diese Ummeldung nicht vorgenommen habe. Frau *** habe im Familienbetrieb von Herrn *** die Vorbuchhaltung gemacht, geputzt und auch gekellnert bzw. in der Küche ausgeholfen. Der Betrieb habe sieben Tage die Woche geöffnet. Vorgelegt wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Finanzamts *** vom ***, womit bescheinigt werde, dass gegen Frau *** gegenwärtig keine fälligen Abgabenforderungen bestehen würden. Dazu brachte die Vertreterin der belangten Behörde vor, dass dadurch nur der Widerspruch bestätigt werde, wonach angeblich Frau *** nur mehr im Ausmaß von 15 Stunden arbeitet, jedoch für 40 Stunden sozialversichert sei und auch in diesem Ausmaß Lohnsteuer abgeführt werde. Zur Frage Befristung des Mietverhältnisses, abgeschlossen zwischen Herrn *** und Frau *** brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass es sich laut Mietrechtsgesetz hier um einen Mietvertrag handle, der unter den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes falle, der eine Befristung auf mindestens drei Jahr vorsehe. Da der gegenständliche Mietvertrag nur auf zwei Jahre befristet sei, handle es sich gegenständlich um einen unbefristeten Mietvertrag. Darüber hinaus wurde eine Bestätigung, ausgestellt von der Mutter des Vermieters, Frau ***, datiert mit ***, vorgelegt, wonach der Vermieter Frau *** bevollmächtigt habe, auf Wunsch bzw. bei Bedarf den Mietvertrag zu verlängern. Dazu wurde seitens der Vertreterin der belangten Behörde vorgebracht, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft aus ihrer Sicht hinreichend nachgewiesen sei. Ansonsten wurde kein weiteres ergänzendes Vorbringen erstattet. Die Zeugin, Frau ***, hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Ich möchte aussagen. Ich arbeite derzeit in *** bei Herrn *** und bei meinem Vater, Herrn ***. Derzeit arbeite ich bei Herrn *** 33 Stunden und bin dort als Zahnarztassistentin beschäftigt. Mit August dieses Jahres läuft das Lehrverhältnis aus und wird dann als Dienstverhältnis im Ausmaß von 33 Stunden weiter geführt. Mein Gehalt wird sich dann auch erhöhen, wobei jedoch noch nicht vereinbart wurde, welches Gehalt ich zu diesem Zeitpunkt dann beziehen werde. Ich arbeite dort sei ***. Ich verdiene dort netto 888 Euro im Monat. Bei meinen Vater, Herrn ***, arbeite ich 15 Stunden die Woche. Es ist richtig, dass ich erst seit *** im Ausmaß von 15 Stunden bei meinem Vater arbeite. Davor habe ich 40 Stunden für meinen Vater gearbeitet. Die Ordinationszeiten von Herrn *** sind Montag und Donnerstag 07.30 – 17.30 Uhr sowie Mittwoch und Freitag 07.30 – 13.00 Uhr. Dienstag ist die Ordination geschlossen, ebenso am Samstag und am Sonntag. Bei meinem Vater habe ich am Dienstag sowie samstags und sonntags von 10.00 -22.00 Uhr, Mittwoch und freitags von 14.30 – ca. 20.30 Uhr gearbeitet. Somit ist es sich mit den Stunden gut ausgegangen. Meine Tätigkeiten im Betrieb meines Vaters erstrecken sich auf Putzen und Hilfsarbeiten in der Küche. Im Lokal meines Vaters gibt es ungefähr 19 Verabreichungsplätze. Wir verkaufen dort verschiedenen Pizza-Sorten sowie Kebab und auch Schnitzel sowie Salate. Im Betrieb arbeiten außer mir und meinem Vater noch meine beiden Brüder. Wie lange meine Brüder bzw. besser gesagt wie viele Stunden die in der Woche im Betrieb arbeiten, weiß ich nicht genau. Es sind immer drei Leute mindestens im Geschäft. Mein Vater ist grundsätzlich auch meistens im Geschäft. Er erledigt aber auch die Einkäufe. Ich bin auch insoweit mit der Buchhaltung beschäftigt, als ich Zahlungsbelege sammle und sortiere sowie auch im Computer die Einnahmen eingebe und ausdrucke. Ich bin auch dafür zuständig, gewisse geschäftliche Aktionen vorzubereiten. Ich bin seit *** verheiratet. Geheiratet habe ich in der Türkei. Ich bin im Jahr ca. für drei Wochen bei meinem Ehemann in der Türkei. Das geht sich mit dem Urlaub nicht anders aus. Wenn ich dort bin, wohnen wir gemeinsam bei seinen Eltern in der Wohnung, da diese sehr groß ist. Ich schätze ca. 90 m². Mein Mann hat dort keine eigene Wohnung. Mein Mann war bisher noch nie in Österreich. Mein Ehegatte arbeitet in der Türkei als Kellner bzw. Koch. Ich habe jeden Tag Kontakt zu meinem Mann mittels Telefon und Videoanrufen.“ Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gab die Zeugin an: „Der Ordinationstermin Freitagnachmittag ist nur für den Fall im Telefonbuch angegeben, dass Termine vereinbart waren. Es ist nicht dafür gedacht, dass Patienten ohne vorherige Vereinbarung bzw. Anmeldung diese Ordinationszeiten in Anspruch nehmen können. Es ist auch niemals vorgekommen, dass ich an einem Freitagnachmittag dort Dienst machen musste. Die Differenz zwischen den 28 Stunden Ordinationszeiten in der Woche und meinen gemeldeten 33 Stunden Arbeitszeit ergeben sich aus Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Da ich nicht alleine in der Ordination tätig bin, geht es sich auch schön aus, dass ich pünktlich Schluss machen kann. Die Arbeitszeit bei meinem Vater habe ich deshalb reduziert, da ich von Herrn *** eine Gehaltserhöhung bekommen habe und mir auch die Arbeit insgesamt zu viel wurde. Ich habe da mit meinem Vater vereinbart, nur mehr 15 Stunden zu arbeiten, weil ich auch schon insgesamt müde war und ich dachte, dass das Gehalt dann insgesamt ausreichen müsste, aufgrund der Gehaltserhöhung. Meine Brüder arbeiten ausschließlich in der Pizzeria meines Vaters. Zu welchen Wochenstunden sie dort angemeldet sind, weiß ich nicht. Ich war zuletzt voriges Jahr im Sommer in der Türkei bei meinem Mann. Mein Ehegatte hat bisher noch keinen Deutschkurs besucht, hat dies aber vor, sollte er die Aufenthaltsbewilligung bekommen. Verwandte hat er in Österreich keine, jedoch Bekannten in ***, soweit ich weiß. Meine Geschwister und meine Eltern leben in Österreich. Ich habe jedoch noch Verwandte in der Türkei wie Großeltern und Tanten, Onkel, Neffen, etc. Mein Ehegatte arbeitet seit einem Monat in einer Restaurantkette. Davor hat er auch schon als Kellner gearbeitet. Die Anmerkung im Antragsformular, wonach er noch nie gearbeitet habe, ist nicht richtig. Er hat immer gearbeitet. Es gibt auch in der Türkei eine Koch- Kellnerlehre, welche mein Ehemann absolviert hat. Ich glaube aber nicht, dass er ein Zeugnis hat, weil er die Prüfung, glaube ich, nicht bestanden hat. Ich bin in Österreich geboren und auch hier zur Schule gegangen. In der Türkei war immer nur zu Urlaubszwecken.“ Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab die Zeugin an: „Mein Ehemann hat doch Verwandte in Österreich, und zwar einen Herrn ***. Ich glaube, er ist ein Cousin von ihm.“ Der Zeuge, Herr ***, hat ausgesagt wie folgt: „Ich habe die Belehrungen verstanden und möchte aussagen. Ich bin Betreiber einer Pizzeria bzw. eines Kebab-Restaurants und habe ca. 12 Verabreichungsplätze. Neben meiner Tochter arbeiten noch zwei weitere Personen im Restaurant sowie ich selbst. Meine beiden Söhne sind für 30 Stunden im Restaurant beschäftigt und meine Tochter für 15 Stunden. Zunächst war meine Tochter für 40 Stunden im Restaurant beschäftigt. Meine Tochter hat die Arbeitszeit reduziert, weil sie in ihrem anderen Beschäftigungsverhältnis mehr verdient hat und deshalb reduzieren wollte. Dass meine Tochter nach wie vor als vollversichert gemeldet ist, ist mir nicht bekannt. Meine Tochter ist als Aushilfe im Restaurant beschäftigt. Obwohl bei mir neben meiner Tochter auch meine beiden Söhne arbeiten, brauche ich auch meinen Schwiegersohn im Betrieb, da wir viel Geschäft haben und auch Hauszustellungen machen. Darüber hinaus möchte ich auch reduzieren, weil ich nicht ganz gesund bin. Mein Schwiegersohn wird netto ungefähr 1.200 Euro bei mir im Betrieb verdienen. Mein Schwiegersohn soll hauptsächlich als Koch arbeiten, da dies auch sein Beruf bisher war. Ich habe meiner Tochter zur Hochzeit 10.000 Euro geschenkt. Darüber hinaus auch noch Schmuck, den ich jedoch nicht schätzen kann.“ Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gab der Zeuge an: „Ich habe einen täglichen Umsatz von ca. 700 – 750 Euro. Die meisten Kunden sind überwiegend deutschsprachig, da in *** nur wenige türkische Familien leben. Ich habe auch viele Lieferungen in Schulen bzw. Firmen. Ich verkaufe ca. 120 Kebab am Tag, wovon einer ca. 3 Euro kostet. Ich benötige pro Tag ca. eineinhalb Kebab-Spieße. Mein Geschäft befindet sich in der Mitte zwischen den Schulen in ***. Dabei handelt es sich um Haupt- und Volksschule sowie HAK und HAS. Ich würde meinen Schwiegersohn auch einstellen, wenn er gar nicht kochen könnte. Er würde dann auch bei mir im Geschäft angelernt. Mein Schwiegersohn kann kochen. Pizza und Kebab hat er jedoch noch nicht gemacht.“ Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde abschließend die Vorlage eines Nachweises über das Barvermögen der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt. Dies wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers zugesagt. Auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde allseits verzichtet. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde mit Schriftsatz vom *** ein Kontoauszug betreffend das Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers über den Zeitraum *** bis *** mit einem Tagessaldo in der Höhe von zuletzt 14.844,86 Euro vorgelegt. Dies wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom *** hat die belangte Behörde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die übermittelten Kontoauszüge bereits vor der Verhandlung angefertigt worden seien und lediglich die Kontobewegungen im Zeitraum *** bis *** darstellten. Der vorgelegte Kontoauszug belege nach Ansicht der belangten Behörde nicht die in der mündlichen Verhandlung von der Zeugin gemachte Aussage, sie könne den Verbleib der bei der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer am *** übergegebenen Geldgeschenke glaubhaft dokumentieren bzw. ihr Sparvermögen bestehe aus diesen Geldgeschenken. Es sei daher aus diesen vorgelegten Kontoauszügen nicht ersichtlich, wie sich das Sparvermögen aufgebaut habe (im vorgelegten Zeitraum wurde das Sparvermögen auch weniger statt mehr) und ob ihm dafür die bei der Hochzeit übergebenen Geldgeschenke als Grundstock bzw. als Basis verwendet wurden, weshalb die Höhe des Sparvermögens weiterhin nicht als geklärt angesehen werden könne und müsse. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. ***, ist türkischer Staatsangehöriger und hat am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Herr *** ist seit *** mit Frau ***, geb. ***, verheiratet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist türkische Staatsangehörige und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“. Herr *** ist im Besitz eines türkischen Reisepasses, gültig bis September ***. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat er eine Erklärung abgegeben, in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Koch bzw. Kellner nachgehen zu wollen. Laut Schreiben der belangten Behörde vom *** steht dem Antragsteller ein Quotenplatz zur Verfügung. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat mit Herrn *** einen Mietvertrag über eine Wohnung in ***, ***, abgeschlossen. Die Wohnung hat eine Größe von 65 m² und besteht aus einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, Vorraum und Dusche/WC. Das Mietverhältnis hat am *** begonnen und wurde laut Mietvertrag auf 2 Jahre befristet abgeschlossen. Die Miete beträgt 320 Euro pro Monat. Frau *** absolviert bei Herrn ***, Facharzt für Zahn- , Mund- und Kieferheilkunde, ***, ***, seit *** eine Lehre als Zahnarztassistentin und bezieht daraus ein Einkommen in der Höhe von derzeit netto 888 Euro im Monat. Weiters besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu Herrn ***, ***, ***, welcher der Vater der Ehegattin des Beschwerdeführers ist und eine Pizzeria betreibt. Das Beschäftigungsverhältnis zu Herrn *** besteht seit ***. Bis *** hat Frau *** im Ausmaß von 40 Wochenstunden und seit *** im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche dort gearbeitet. Aus dieser Beschäftigung bezieht die Ehegattin des Beschwerdeführers seit *** ein Nettogehalt von in der Höhe von 508,80 Euro. Darüber hinaus verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über ein Barvermögen zum *** in der Höhe von 14.844,86 Euro. Die im Einkommenssteuerbescheid *** ausgewiesene Nachforderung in der Höhe von 843 Euro besteht nicht mehr. Zwischen Herrn *** und Herrn *** wurde ein Arbeitsvorvertrag über einen Beschäftigung als Kellner und Kochgehilfe in ***, ***, zu einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttogehalt von 1.562,32 Euro, netto 1.200 Euro pro Monat, vorbehaltlich des Vorliegens aller aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Bewilligungen mit *** abgeschlossen. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen: Das Arbeitsverhältnis der Ehegattin des Beschwerdeführers zu *** und das daraus bezogene Entgelt ist unbestritten, ergibt sich aber auch aus dem Akteninhalt und der glaubwürdigen Aussage der Zeugin ***. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass die Beschäftigung zu Herrn *** seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut Versicherungsdatenauszug dieses Arbeitsverhältnis seit der in den Feststellungen genannten Zeit besteht und im Verfahren vor der belangten Behörde auch seitens der NÖ Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom *** mitgeteilt wurde, dass Frau *** seit *** zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Auf der Anmeldung sei ein monatliches Bruttoentgelt von 1.599,50 Euro angegeben gewesen. Des Weiteren sei bereits ein Jahreslohnzettel für das Jahr *** in der Höhe von 19.194 Euro (allgemeine Beitragsgrundlage), 3.036,00 Euro (Beitragsgrundlage Sonderzahlung) gemeldet worden. Betreffend Abrechnung der entsprechenden Beträge könnten keine Angaben gemacht werden, da der Dienstgeber die Beitragsgrundlagen und –beiträge lediglich in Summe für alle Dienstnehmer pro Kalendermonat mittels monatlicher Beitragsnachweisung zu melden habe. Es könne jedoch bestätigt werden, dass die vom Dienstgeber in Eigenverantwortung abgerechneten Beträge bisher auch bezahlt worden seien. Die Zeugin konnte auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darstellen, dass neben ihrer Beschäftigung als Lehrling in der Ordination des Herrn *** eine Beschäftigung auch im Ausmaß von den gemeldeten 40 Stunden im Betrieb ihres Vaters aufgrund der zeitlichen Staffelung der Arbeitsverhältnisse möglich gewesen ist. Frau *** hat auch glaubhaft dargestellt, dass dieses Arbeitsverhältnis nunmehr auf 15 Wochenstunden im Hinblick auf die Arbeitsbelastung eingeschränkt wurde. Aus dem Jahreszeugnis, betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers, welches im Akt einliegt, geht auch hervor, dass diese bis Mai *** die Schule besucht hat. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass die gegenständlichen Dienstverhältnisse erst danach eingegangen wurden. Dass diese erst knapp vor Antragsstellung eingegangen seien, kann nicht nachvollzogen werden, da der Antrag erst im Jänner *** gestellt wurde. Die Höhe der von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogenen Einkommen im Rahmen der beiden Arbeitsverhältnisse sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Zahlungsnachweisen und Kontoauszügen. Dies betrifft auch das Barvermögen der Ehegattin des Beschwerdeführers, welches ebenfalls mittel Kontoauszügen nachgewiesen wurde. Unbestritten ist auch das Eheverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und die Tatsache, dass diese im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ ist. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 8 Abs. 1 Z 2 NAG bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bestimmt: „Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.“Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG bestimmen:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG bestimmen: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 81 Abs. 29 NAG bestimmt:Paragraph 81, Absatz 29, NAG bestimmt: „Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins, NAG bestimmt: „Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 293 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt:Paragraph 293, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt: „

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 872,31 €,Pension nach Paragraph 259, 872,31 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Zusammenführende

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG und im Besitz eines nunmehr als „Daueraufenthalt - EU“ geltenden Aufenthaltstitels.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Zusammenführende

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG und im Besitz eines nunmehr als „Daueraufenthalt - EU“ geltenden Aufenthaltstitels. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige der Türkei auch Drittstaatsangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige der Türkei auch Drittstaatsangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG gegeben wäre und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG gegeben wäre und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und der Beschwerdeführer

§ 11Abs.

1 Z 3 NAG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, dies unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Auch dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und der Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, dies unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Auch dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.

Art. 13des Beschlusses Nr.

1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin).

Artikel 13, des Beschlusses Nr.

1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom

  1. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin). Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande), als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09). Zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  2. November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch eine türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil
  3. Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031).Zu der in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  4. November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch eine türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat vergleiche EuGH Urteil
  5. Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031). Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande). Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass sich ein türkischer Staatangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts oder gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhält, sich zumindest auf das in Art. 41 ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen kann.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass sich ein türkischer Staatangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts oder gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhält, sich zumindest auf das in Artikel 41, ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen kann. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine reelle Erwerbsabsicht in Österreich hat. Es besteht auch eine konkrete Aussicht, einer solchen Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels nachgehen zu können. Die angestrebte Tätigkeit als Aushilfe in der Küche bzw. Kellner erscheint dem Gericht nachvollziehbar, da einerseits, laut glaubhafter Zeugenaussage seiner Ehegattin, der Beschwerdeführer den Beruf des Kellners in der Türkei bereits, wenn auch nicht mit Abschluss, erlernt hat. Andererseits ist diese einfache Hilfstätigkeit auch als ungelernte bzw. angelernte Arbeitskraft ausführbar. Dass der Beschwerdeführer im Betrieb des Herrn *** zu arbeiten beginnen könne, wurde einerseits durch den Arbeitsvorvertrag und andererseits auch durch den Zeugen *** in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Im konkreten Fall wurde die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers in Österreich nicht nur geäußert, sondern auch glaubhaft dargelegt, sodass die Stillhalteklausel zur Anwendung kommt. Diesem „Verschlechterungsverbot“ folgend ergibt sich, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 5
  6. Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. 122/2009, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt (vgl. auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231).Paragraph 11, Absatz 5,
  7. Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt vergleiche auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231). Gleiches gilt für die Bestimmung des § 21a NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügt wurde.Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügt wurde. Demzufolge sind daher regelmäßige Belastungen, wie zum Beispiel Mietzinse, bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen und muss der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache vorlegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Mietvertrages ein Mietrecht an der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Hauptmieterin innehat. Aufgrund der Beschreibung im Mietvertrag kann diese Wohnung im Ausmaß von 65m² auch als ortsüblich für 2 Personen angesehen werden. Was die Befristung im Mietvertrag angeht ist festzustellen, dass laut § 29 Abs. 1 Z 3 lit.b MRG der Mietvertrag durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aufgelöst wird, jedoch bei Wohnungen nur wenn, die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt.Was die Befristung im Mietvertrag angeht ist festzustellen, dass laut Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG der Mietvertrag durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aufgelöst wird, jedoch bei Wohnungen nur wenn, die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Absatz 4,) jeweils mindestens drei Jahre beträgt. Die vereinbarte zweijährige Befristung ist daher unwirksam und besteht ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Wohnung darüber hinaus. Auf Grund der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau *** hat dieser einen familienrechtlichen Anspruch auf Benützung dieser Wohnung, weshalb auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt ist.Auf Grund der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau *** hat dieser einen familienrechtlichen Anspruch auf Benützung dieser Wohnung, weshalb auch die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt ist. Nicht zuletzt stellen die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – dies vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, wonach die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu überprüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nachdem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt 1.307,89 Euro.Nicht zuletzt stellen die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – dies vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, wonach die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu überprüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nachdem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt 1.307,89 Euro. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E

  1. April 2011, 2009/22/0066).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
  2. April 2011, 2009/22/0066). Unbestritten bezieht die Ehegattin des Beschwerdeführers aus ihrem Lehrverhältnis ca. 890 Euro netto monatlich. Dieses Lehrverhältnis besteht bereits seit fast drei Jahren und sieht das erkennende Gericht keinen Grund zu zweifeln, dass dieses Lehrverhältnis in ein Dienstverhältnis übergeht. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über ein Barvermögen in der Höhe von ca. € 14.800.--. Der

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können. (VwGH vom 10.09.2013, 2013/18/0046).Der

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können. (VwGH vom 10.09.2013, 2013/18/0046). Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde ist es

dieser Judikatur unerheblich, dass nicht 100%-ig nachvollziehbar ist, ob das Hochzeitsgeschenk in Höhe von 10.000 Euro auf das Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers übertragen wurde. Dass dieses Barvermögen aus illegalen Quellen stammt, kann nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Da der Aufenthaltstitel befristet für 12 Monate auszustellen ist, ist das erforderliche Monatseinkommen bei Hochrechnung des Sparguthabens auf ein Jahr, das sind monatlich ca. 1.234 Euro, zusammen mit dem Einkommen von Frau *** aus dem Lehrverhältnis (ca. 880 Euro) jedenfalls erreicht. Auf das Einkommen aus der Beschäftigung zu Herrn *** kommt es gar nicht mehr an, obwohl auch dieses glaubhaft nachgewiesen wurde. Weiters zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer selbst ein Einkommen aus der Beschäftigung zu Herrn *** laut oben genanntem Arbeitsvorvertrag beziehen wird. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0630).Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E 27. Mai 2010, 2008/21/0630). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Zusammenfassend werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters die

§ 11Abs.

3 NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen.Zusammenfassend werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters die

Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4012

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