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{'item': 'LVwG-AV-134/001-2015'}

Obsah (14)§ 28§ 73§ 25a§ 6§ 19§ 14§ 31Art. 130§ 72Art. 132§ 41§ 38§ 27§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-134/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 i

Vm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Devolutionsantrag

§ 73Abs. 1 und 2 AVG i

Vm § 6 Abs. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 1996 als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde hinsichtlich der Stattgebung des Devolutionsantrages betreffend die Baubewilligung für die Terrassenüberdachung wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Devolutionsantrag

Paragraph 73, Absatz eins und 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 der NÖ Bauordnung 1996 als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. und gleichzeitig den Beschluss gefasst, dass die Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung für die Terrassenüberdachung selbst

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen wird. und gleichzeitig den Beschluss gefasst, dass die Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung für die Terrassenüberdachung selbst

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird. 3. Der Beschwerde hinsichtlich der Stattgebung des Devolutionsantrages und der Erteilung der Baubewilligung für einen Um- und Zubau der Garage wird

§ 28Abs. 2 Z. 1 i

Vm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass ihr Devolutionsantrag

§ 73Abs. 1 und 2 AVG i

Vm § 23 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 als unzulässig zurückgewiesen und die Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage aufgehoben wird. Der Beschwerde hinsichtlich der Stattgebung des Devolutionsantrages und der Erteilung der Baubewilligung für einen Um- und Zubau der Garage wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass ihr Devolutionsantrag

Paragraph 73, Absatz eins und 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 als unzulässig zurückgewiesen und die Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage aufgehoben wird. 4. Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zu den Spruchpunkten 1. bis 3.: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz Herrn *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Garage auf seinem Baugrundstück Nr. ***, KG ***, wobei anstelle des bestehenden Schweinestalles mit Scheune, der abgetragen werden soll, diese Garage mit zwei Garagentoren neu errichtet werden soll. Die eingeschossige Garage soll ein Satteldach aufweisen und direkt an der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes zum Grundstück Nr. ***, KG ***, welches sich nunmehr je zur Hälfte im Eigentum der Frau *** und des Herrn *** Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz Herrn *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Garage auf seinem Baugrundstück Nr. ***, KG ***, wobei anstelle des bestehenden Schweinestalles mit Scheune, der abgetragen werden soll, diese Garage mit zwei Garagentoren neu errichtet werden soll. Die eingeschossige Garage soll ein Satteldach aufweisen und direkt an der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes zum Grundstück Nr. ***, KG ***, welches sich nunmehr je zur Hälfte im Eigentum der Frau *** und des Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) befindet, errichtet werden. In der Bauverhandlung vom *** wurde u.a. festgehalten, dass in diesem Ortsbereich die geschlossene Bebauungsweise vorherrsche und dass die Rechtsvorgängerin der beiden Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben grundsätzlich keine Einwände erhebe, wenn ihre Feuermauer verputzt und eventuelle Öffnungen und Beschädigungen ausgebessert würden. Ebenso sei der Dachanschluss in technisch einwandfreier Form durchzuführen, sodass keine Schäden am Bauwerk durch Oberflächenwässer udgl. entstehen könnten. Im Oktober *** wurde der Baubehörde für dieses Vorhaben schließlich eine Fertigstellungsanzeige übermittelt. Mit Schreiben vom ***, am *** bei der Baubehörde eingelangt, beantragte sodann Herr ***, Rechtsnachfolger des Herrn ***, bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zum einen für einen Um- und Zubau der Garage in Form des Abbruches des bestehenden Garagendaches und der Errichtung eines Saunaraumes mit Vorraum, Sauna, Brause, WC und einen kleinen Abstellraum im neu zu schaffenden Dachraum sowie zum anderen für eine Terrassenüberdachung im westseitig gelegenen Garten auf seinem Baugrundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***. Für den Um- und Zubau auf der Garage soll der südseitig gelegene Satteldachstuhl abgetragen, die Übermauerungen erhöht und ein neuer Satteldachstuhl errichtet werden, wobei der neue First gegenüber dem bestehenden um ca. 1 m angehoben werden soll. Die Belichtung der Dachräume soll über zwei Dachflächenfenster erfolgen. Die südliche Giebelmauer soll an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer errichtet werden. Der Zugang zu diesen Räumen soll über eine Außenstiege vom westseitig gelegenen Innenhof erfolgen. Im westseitigen Hof soll wiederum eine gepflasterte Terrasse mit einer 3,50 m x 3,50 m und 2,80 m hohen Holzkonstruktion überdacht werden. Das Dach soll aus Plexiglas und bogenförmig ausgeführt werden. Der Abstand dieser Terrassenüberdachung zum Nachbargrundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer soll rund 6 m betragen. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das Baugrundstück die Widmung Bauland Agrargebiet fest. Ein Bebauungsplan existiert für dieses Baugrundstück nicht, das Hauptgebäude auf diesem Baugrundstück ist in geschlossener Bebauungsweise errichtet. Zur Bauverhandlung am *** wurden die beiden Beschwerdeführer mit Ladung vom ***, in welcher beide als Nachbarn einzeln angeführt sind, mittels eines einzigen Zustellnachweises geladen, der, wie sich aus der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem sich im vorgelegten Bauakt befindlichen Rückschein ergibt, von der Beschwerdeführerin am *** persönlich unterfertigt wurde. In der Ladung wurde für die Nachbarn und dem Straßenerhalter darauf hingewiesen, dass diese in diesem Verfahren nur dann Parteistellung erlangen könnten, wenn sie spätestens in der Bauverhandlung ihre Rechte geltend machen würden; spätere Einwendungen würden keine Berücksichtigung finden. In ihrer Stellungnahme vom ***, am selben Tag bei der Baubehörde eingelangt, wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der Grenzverlauf zwischen ihrem Grundstück und dem Baugrundstück

dem Katasterplan, der einen geraden Grenzverlauf ausweise, nicht mit der Lage der Gebäude laut öffentlichem Luftbild

der Homepage der NÖ Landesregierung übereinstimmen würde, insbesondere sei der Pool eindeutig teilweise auf ihrem Grundstück errichtet worden, ein Gebäude des Bauwerbers dürfte ebenso über die Grundstücksgrenze reichen. Auf alle Fälle würde das Bauansuchen nicht der Bestimmung des § 19 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, worin rechtlich gesicherte Grenzen gefordert würden, entsprechen. Solange die Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem Baugrundstück nicht gesichert sei, stimme sie einer Bauführung entlang der Grundstücksgrenze nicht zu. In ihrer Stellungnahme vom ***, am selben Tag bei der Baubehörde eingelangt, wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der Grenzverlauf zwischen ihrem Grundstück und dem Baugrundstück

dem Katasterplan, der einen geraden Grenzverlauf ausweise, nicht mit der Lage der Gebäude laut öffentlichem Luftbild

der Homepage der NÖ Landesregierung übereinstimmen würde, insbesondere sei der Pool eindeutig teilweise auf ihrem Grundstück errichtet worden, ein Gebäude des Bauwerbers dürfte ebenso über die Grundstücksgrenze reichen. Auf alle Fälle würde das Bauansuchen nicht der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, worin rechtlich gesicherte Grenzen gefordert würden, entsprechen. Solange die Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem Baugrundstück nicht gesichert sei, stimme sie einer Bauführung entlang der Grundstücksgrenze nicht zu. In der Bauverhandlung am *** war der Beschwerdeführer auch für die Beschwerdeführerin als ihr Vertreter zugegen und erklärte dieser, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vollinhaltlich aufrecht bleibe. Sodann hielt der bautechnische Amtssachverständige nach Beschreibung der beiden Bauvorhaben u.a. fest, dass

den vorliegenden Einreichunterlagen um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Saunaraumes im Dachgeschoß über der Garage sowie für die Errichtung einer Terrassenüberdachung im westseitig gelegenen Garten angesucht werde. Die Garage, die bis an die Grundstücksgrenze reiche, sei baubehördlich mit Bescheid vom *** bewilligt worden. Es habe sich dabei um den Umbau einer Scheune zu einem Abstellraum gehandelt, wobei die Außenmauern des Altbestandes erhalten geblieben seien. Anstelle des alten Dachwerkes sei ein verzogenes Satteldach errichtet worden, wobei die straßenseitige Traufenhöhe unverändert erhalten geblieben sei. Bahnseitig sei eine Aufmauerung in der Höhe von 2,45 m, auf die das Satteldach aufgelagert worden sei, erfolgt. Der neue, raumseitig brandhemmend auszubauende Dachraum über der Garage werde als Saunaraum mit Vorraum, Sauna, Brause, WC und kleinem Abstellraum ausgestattet. Der First sei gegenüber dem Bestand von *** um ca. 1,00 m angehoben worden. Im westseitigen Hof werde wiederum eine gepflasterte Terrasse mit einer 2,80 m hohen Holzkonstruktion überdacht. Das Ausmaß würde 3,50 m x 3,50 m betragen. Die bogenförmige Eindeckung erfolge mittels bruchsicheren Plexiglases. Die hölzerne Tragkonstruktion werde

dem statischen Erfordernis im Hinblick auf die geltenden Schnee- und Windlasten dimensioniert und kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Sodann hielt er fest, dass die Bauführung im Baulandbereich ohne Bebauungsplan erfolge. Die nachträglich zu bewilligenden Bauvorhaben würden aus seiner Sicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das bestehende Objekt werde durch den Dachgeschoßausbau in seiner Lage nicht verändert. Weder werde die bestehende geschlossene Bebauungsweise noch die vorhandene Bauklasse II durch das Bauvorhaben verändert. Versagungsgründe nach §§ 54 und 56 der NÖ Bauordnung 1996 seien aus fachlicher Sicht somit nicht gegeben. Bezüglich der Terrassenüberdachung sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 handle, die

dem statischen Erfordernis dimensioniert und verankert werde. Aus fachlicher Sicht sei bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung eine Bewilligungsfähigkeit der Bauvorhaben gegeben. Zu den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin vom *** führte er aus, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht in Frage stehe, da es sich um einen Dachgeschoßausbau handle und das Gebäude in seiner Lage nicht verändert werde. Aus fachlicher Sicht wäre die Beschwerdeführerin mit ihrer Einwendung des strittigen Grenzverlaufes im Hinblick auf den gemeinsamen Grenzverlauf auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da es sich um kein subjektiv-öffentliches Recht

§ 6der NÖ Bauordnung 1996 handle.

Bezüglich der Errichtung der Terrassenüberdachung hielt er fest, dass diese einen Abstand von etwa 6 m zur gemeinsamen Nachbargrundgrenze aufweisen würde. In der Bauverhandlung am *** war der Beschwerdeführer auch für die Beschwerdeführerin als ihr Vertreter zugegen und erklärte dieser, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vollinhaltlich aufrecht bleibe. Sodann hielt der bautechnische Amtssachverständige nach Beschreibung der beiden Bauvorhaben u.a. fest, dass

den vorliegenden Einreichunterlagen um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Saunaraumes im Dachgeschoß über der Garage sowie für die Errichtung einer Terrassenüberdachung im westseitig gelegenen Garten angesucht werde. Die Garage, die bis an die Grundstücksgrenze reiche, sei baubehördlich mit Bescheid vom *** bewilligt worden. Es habe sich dabei um den Umbau einer Scheune zu einem Abstellraum gehandelt, wobei die Außenmauern des Altbestandes erhalten geblieben seien. Anstelle des alten Dachwerkes sei ein verzogenes Satteldach errichtet worden, wobei die straßenseitige Traufenhöhe unverändert erhalten geblieben sei. Bahnseitig sei eine Aufmauerung in der Höhe von 2,45 m, auf die das Satteldach aufgelagert worden sei, erfolgt. Der neue, raumseitig brandhemmend auszubauende Dachraum über der Garage werde als Saunaraum mit Vorraum, Sauna, Brause, WC und kleinem Abstellraum ausgestattet. Der First sei gegenüber dem Bestand von *** um ca. 1,00 m angehoben worden. Im westseitigen Hof werde wiederum eine gepflasterte Terrasse mit einer 2,80 m hohen Holzkonstruktion überdacht. Das Ausmaß würde 3,50 m x 3,50 m betragen. Die bogenförmige Eindeckung erfolge mittels bruchsicheren Plexiglases. Die hölzerne Tragkonstruktion werde

dem statischen Erfordernis im Hinblick auf die geltenden Schnee- und Windlasten dimensioniert und kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Sodann hielt er fest, dass die Bauführung im Baulandbereich ohne Bebauungsplan erfolge. Die nachträglich zu bewilligenden Bauvorhaben würden aus seiner Sicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das bestehende Objekt werde durch den Dachgeschoßausbau in seiner Lage nicht verändert. Weder werde die bestehende geschlossene Bebauungsweise noch die vorhandene Bauklasse römisch zwei durch das Bauvorhaben verändert. Versagungsgründe nach Paragraphen 54 und 56 der NÖ Bauordnung 1996 seien aus fachlicher Sicht somit nicht gegeben. Bezüglich der Terrassenüberdachung sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 handle, die

dem statischen Erfordernis dimensioniert und verankert werde. Aus fachlicher Sicht sei bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung eine Bewilligungsfähigkeit der Bauvorhaben gegeben. Zu den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin vom *** führte er aus, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht in Frage stehe, da es sich um einen Dachgeschoßausbau handle und das Gebäude in seiner Lage nicht verändert werde. Aus fachlicher Sicht wäre die Beschwerdeführerin mit ihrer Einwendung des strittigen Grenzverlaufes im Hinblick auf den gemeinsamen Grenzverlauf auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da es sich um kein subjektiv-öffentliches Recht

Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996 handle. Bezüglich der Errichtung der Terrassenüberdachung hielt er fest, dass diese einen Abstand von etwa 6 m zur gemeinsamen Nachbargrundgrenze aufweisen würde. Mit Schreiben vom ***, am *** bei der Baubehörde eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin sodann die Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens bis zur Feststellung der rechtsverbindlichen Grundstücksgrenze zwischen ihrem Grundstück Nr. *** und dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. ***. Mit Schreiben vom ***, am *** bei der Baubehörde eingelangt, behauptete die Beschwerdeführerin, dass

§ 19Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 in den Antragsbeilagen die Darstellung der rechtlich gesicherten Grenzen ein zwingendes Erfordernis im Baubewilligungsverfahren sei. Die Baubehörde müsse den Bauwerber daher im Rahmen der Vorprüfung auffordern, die rechtlich gesicherten Grenzen nachzuweisen und könne sie erst danach die Bauverhandlung durchführen. Die Baubehörde habe die Bauverhandlung in Verletzung der Bauordnung trotz fehlender Rechtsgrundlagen durchgeführt. Außerdem behauptete sie, dass auch im Baubewilligungsverfahren im Jahr *** kein Nachweis der Grenzen erfolgt sei, obwohl die Errichtung des Bauvorhabens damals an der Grundstücksgrenze erfolgt sei. Das jetzige Baubewilligungsverfahren stelle eine nachträgliche rechtliche Sanierung eines konsenslos errichteten Bauwerkes an der unklaren Grundstücksgrenze dar. Bei der Verweisung des bautechnischen Amtssachverständigen betreffend den ungeklärten Grenzverlauf auf den Zivilrechtsweg in der Bauverhandlung handle es sich daher um die unbefugte Abgabe eines Rechtsgutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen. Mit Schreiben vom ***, am *** bei der Baubehörde eingelangt, behauptete die Beschwerdeführerin, dass

Paragraph 19, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 in den Antragsbeilagen die Darstellung der rechtlich gesicherten Grenzen ein zwingendes Erfordernis im Baubewilligungsverfahren sei. Die Baubehörde müsse den Bauwerber daher im Rahmen der Vorprüfung auffordern, die rechtlich gesicherten Grenzen nachzuweisen und könne sie erst danach die Bauverhandlung durchführen. Die Baubehörde habe die Bauverhandlung in Verletzung der Bauordnung trotz fehlender Rechtsgrundlagen durchgeführt. Außerdem behauptete sie, dass auch im Baubewilligungsverfahren im Jahr *** kein Nachweis der Grenzen erfolgt sei, obwohl die Errichtung des Bauvorhabens damals an der Grundstücksgrenze erfolgt sei. Das jetzige Baubewilligungsverfahren stelle eine nachträgliche rechtliche Sanierung eines konsenslos errichteten Bauwerkes an der unklaren Grundstücksgrenze dar. Bei der Verweisung des bautechnischen Amtssachverständigen betreffend den ungeklärten Grenzverlauf auf den Zivilrechtsweg in der Bauverhandlung handle es sich daher um die unbefugte Abgabe eines Rechtsgutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen. Sie halte daher ihren Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung des strittigen Grenzverlaufes aufrecht und schließe sich diesem Antrag auch der Beschwerdeführer vollinhaltlich an. Mit Schreiben vom ***, am selben Tag bei der Baubehörde eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde die bescheidmäßige Erledigung ihres Aussetzungsantrages vom ***. Mit Schreiben vom ***, am *** bei der Baubehörde eingelangt, teilten die beiden Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass sie sich bis Ende Oktober *** im Ausland aufhalten würden, weshalb sie die Baubehörde ersuchten, ihnen einen allfälligen Baubewilligungsbescheid erst in der ersten Novemberwoche *** zuzustellen, da sie keine Rechtsmittelfrist versäumen wollten. Mit Schreiben vom ***, am selben Tag bei der Baubehörde eingelangt, stellten die beiden Beschwerdeführer sodann einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) als Baubehörde II. Instanz wegen Säumigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz, da dieser über ihre Anträge im anhängigen Baubewilligungsverfahren aus überwiegend eigenem Verschulden nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hätte. Der Gemeindevorstand als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge daher anstelle der säumigen erstinstanzlichen Baubehörde über ihre Anträge vom *** und vom *** auf Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens bis zur Klärung der strittigen Grundstücksgrenze sowie über ihre Vorbringen vom ***, vom *** in der Bauverhandlung sowie vom *** über die Klärung des strittigen Grenzverlaufes und das konsenslose Bauwerk an der Grundstücksgrenze sowie über ihre Urgenz der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom *** entscheiden. Mit Schreiben vom ***, am selben Tag bei der Baubehörde eingelangt, stellten die beiden Beschwerdeführer sodann einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) als Baubehörde römisch zwei. Instanz wegen Säumigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz, da dieser über ihre Anträge im anhängigen Baubewilligungsverfahren aus überwiegend eigenem Verschulden nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hätte. Der Gemeindevorstand als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge daher anstelle der säumigen erstinstanzlichen Baubehörde über ihre Anträge vom *** und vom *** auf Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens bis zur Klärung der strittigen Grundstücksgrenze sowie über ihre Vorbringen vom ***, vom *** in der Bauverhandlung sowie vom *** über die Klärung des strittigen Grenzverlaufes und das konsenslose Bauwerk an der Grundstücksgrenze sowie über ihre Urgenz der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom *** entscheiden. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zum Bürgermeister dem Bauwerber aufgrund seines Bauansuchens vom *** im Spruchpunkt I.

§ 14Z. 2 und 4 i

Vm § 23 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 sodann die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Terrassenüberdachung im westseitig gelegenen Garten sowie für den Um- und Zubau der bestehenden Garage durch die Errichtung eines Saunaraumes im Dachgeschoß über der Garage und die Erhöhung des Firstes des Satteldaches der Garage um ca. 1 m unter Vorschreibung einiger Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wies er als unbegründet ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die beiden Bauvorhaben den rechtlichen Bestimmungen entsprechen würden und die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Baugrundstück nicht in Frage stehe, da es sich um einen Dachgeschoßausbau handle und das Gebäude in seiner Lage nicht verändert werde. Da die Terrassenüberdachung zu ihrem Grundstück einen Abstand von rund 6 m aufweise, könne sie durch diese bauliche Anlage in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zum Bürgermeister dem Bauwerber aufgrund seines Bauansuchens vom *** im Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 14, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 sodann die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Terrassenüberdachung im westseitig gelegenen Garten sowie für den Um- und Zubau der bestehenden Garage durch die Errichtung eines Saunaraumes im Dachgeschoß über der Garage und die Erhöhung des Firstes des Satteldaches der Garage um ca. 1 m unter Vorschreibung einiger Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wies er als unbegründet ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die beiden Bauvorhaben den rechtlichen Bestimmungen entsprechen würden und die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Baugrundstück nicht in Frage stehe, da es sich um einen Dachgeschoßausbau handle und das Gebäude in seiner Lage nicht verändert werde. Da die Terrassenüberdachung zu ihrem Grundstück einen Abstand von rund 6 m aufweise, könne sie durch diese bauliche Anlage in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden. In der dagegen erhobenen als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung führten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie ihre bisher erhobenen Einwendungen weiterhin aufrecht halten würden und die Baubehörde eine im Baubewilligungsverfahren zu lösende Vorfrage betreffend den strittigen Grenzverlauf nicht beurteilt habe, sodass diesbezüglich ein Verfahrensmangel vorliege. Vielmehr hätte sich die Baubehörde in der Bauverhandlung über den Verlauf der Grundgrenze informieren müssen und treffe die Ansicht, dass die Grundgrenze geklärt sei, nicht zu. Ihren Hinweis auf die Überbauung der Grundgrenze im Bereich des Sockels und eines Streifen der Poolstützmauer des vom Bauwerber in den letzten Jahren errichteten Pools habe die Baubehörde mit dem Hinweis, dass dieser Pool ein Fassungsvermögen von unter 50 m³ habe und daher weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sei, abgetan. Die im Jahre *** bewilligte Garage sei nicht kollaudiert und sei es durchaus möglich, dass diese Garage größer als bewilligt errichtet worden sei, was sich auf den Grenzverlauf auswirken könne. Der Bescheid sei zwar an den Beschwerdeführer zugestellt worden, doch sei er in diesem nicht angeführt, obwohl er als Partei Einwendungen in der Bauverhandlung erhoben hätte. Eine Zustellung an ihnen beiden sei daher nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es sei daher eine richtige Zustellung an alle Parteien, die ihre Nachbarrechte geltend gemacht hätten, erforderlich. Auch sei der Baubewilligungsbescheid ohne Plan und Baubeschreibung zugestellt worden, obwohl diese angeführt seien. Eine vollständige Begründung würden sie nach einer anwaltlichen Rechtsberatung nachreichen. Schließlich beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich fest: In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 28Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche , Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
  3. Februar 2015 ist

§ 72Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 id

F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren u.a. weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Bauansuchen grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist. Lässt sich ein Bauvorhaben jedoch in mehrere selbständige Vorhaben zerlegen, sind also Teile von den übrigen Vorhaben trennbar, so sind diese auch einer eigenen Prüfung zu unterziehen, ob diese den rechtlichen Bestimmungen entsprechen und bewilligungsfähig sind, und können für diese trennbare Vorhaben in der Regel auch eigene Baubewilligungen erteilt werden; dies ist insbesondere dann vonnöten, wenn z.B. die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen – trennbaren – Teil des Bauvorhabens vorliegen (vgl. u.a. schon VwSlg. 8896/A, sowie VwGH vom
  2. April 1986, Zlen. 05/1243, 1262/80 und 85/05/0177). Dazu kommt, dass es sich bei der Baubewilligung um eine Polizeierlaubnis handelt, von der derjenige, der sie erwirkt bzw. inne hat, auch nur von Teilen des Bauvorhabens - bei Trennbarkeit der Teile des Bauvorhabens – Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss (vgl. u.a. VwSlg. 7586/A, sowie VwSlg. 8337/A). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Bauansuchen grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist. Lässt sich ein Bauvorhaben jedoch in mehrere selbständige Vorhaben zerlegen, sind also Teile von den übrigen Vorhaben trennbar, so sind diese auch einer eigenen Prüfung zu unterziehen, ob diese den rechtlichen Bestimmungen entsprechen und bewilligungsfähig sind, und können für diese trennbare Vorhaben in der Regel auch eigene Baubewilligungen erteilt werden; dies ist insbesondere dann vonnöten, wenn z.B. die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen – trennbaren – Teil des Bauvorhabens vorliegen vergleiche u.a. schon VwSlg. 8896/A, sowie VwGH vom
  3. April 1986, Zlen. 05/1243, 1262/80 und 85/05/0177). Dazu kommt, dass es sich bei der Baubewilligung um eine Polizeierlaubnis handelt, von der derjenige, der sie erwirkt bzw. inne hat, auch nur von Teilen des Bauvorhabens - bei Trennbarkeit der Teile des Bauvorhabens – Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss vergleiche u.a. VwSlg. 7586/A, sowie VwSlg. 8337/A). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, nämlich zum einen die Terrassenüberdachung im Garten des Baugrundstückes und zum anderen der Um- und Zubau der Garage zwei Bauvorhaben darstellen, die trennbar sind, da beide voneinander unabhängig sind und sich nicht gegenseitig bedingen. Dies führt wiederum auch dazu, dass auch die Stellung der beiden Beschwerdeführer als Partei zu den beiden trennbaren Vorhaben jeweils eigens und unabhängig voneinander zu prüfen ist.

§ 6Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. Aus der Bestimmung der Z. 3 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die beiden Beschwerdeführer als Miteigentümer ihres unmittelbar an das Baugrundstück Nr. *** des Bauwerbers angrenzenden Grundstückes Nr. *** Nachbarn im Sinne der Z. 3 sind. Aus der Bestimmung der Ziffer 3, ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die beiden Beschwerdeführer als Miteigentümer ihres unmittelbar an das Baugrundstück Nr. *** des Bauwerbers angrenzenden Grundstückes Nr. *** Nachbarn im Sinne der Ziffer 3, sind. Die Nachbarstellung alleine gewährt jedoch noch keine Parteistellung; vielmehr bedarf es für die Parteistellung nach dem vorletzten Satz der obzitierten Bestimmung zusätzlich noch der Möglichkeit einer Beeinträchtigung in der dem Nachbarn in § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 taxativ bzw. erschöpfend (vgl. u.a. VwGH vom
  5. April 2001, Zl. 99/05/0047) aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wobei es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes ankommt; dass eine solche Verletzung dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens (vgl. u.a. VwGH vom
  6. Juni 1990, Zl. 89/05/0240), sodass die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn also nicht Voraussetzung der Parteistellung ist (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, sowie VwGH vom
  8. Juli 2006, Zl. 2005/05/0146, sowie VwGH vom
  9. Juli 2009, Zl. 2008/05/0112).Die Nachbarstellung alleine gewährt jedoch noch keine Parteistellung; vielmehr bedarf es für die Parteistellung nach dem vorletzten Satz der obzitierten Bestimmung zusätzlich noch der Möglichkeit einer Beeinträchtigung in der dem Nachbarn in Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 taxativ bzw. erschöpfend vergleiche u.a. VwGH vom
  10. April 2001, Zl. 99/05/0047) aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wobei es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes ankommt; dass eine solche Verletzung dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens vergleiche u.a. VwGH vom
  11. Juni 1990, Zl. 89/05/0240), sodass die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn also nicht Voraussetzung der Parteistellung ist vergleiche u.a. VwGH vom
  12. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, sowie VwGH vom
  13. Juli 2006, Zl. 2005/05/0146, sowie VwGH vom
  14. Juli 2009, Zl. 2008/05/0112). Zu Spruchpunkt
  15. und
  16. (Terrassenüberdachung: Stattgebung des Devolutionsantrages und Erteilung der Baubewilligung): Wie bereits im Sachverhalt dargestellt, weist die verfahrensgegenständliche Terrassenüberdachung, die unstrittig eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 3, 4 und 7 der NÖ Bauordnung 1996 darstellt und daher einer baubehördlichen Bewilligung nach § 14 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 bedarf, das Ausmaß von 3,50 m x 3,50 m und die Höhe von 2,80 m auf. Der Abstand zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer beträgt rund 6 m. Schon aufgrund der geringen Höhe der Terrassenüberdachung und deren großen Abstand zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer besteht keine Möglichkeit, dass die beiden Beschwerdeführer durch dieses Bauvorhaben in ihrem Recht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 berührt werden können. Dasselbe gilt auch für die Rechte nach § 6 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 leg.cit. Auch sie selbst vermochten im gesamten Verfahren eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht darzulegen und haben sie eine solche niemals auch nur ansatzweise behauptet.Wie bereits im Sachverhalt dargestellt, weist die verfahrensgegenständliche Terrassenüberdachung, die unstrittig eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, 4 und 7 der NÖ Bauordnung 1996 darstellt und daher einer baubehördlichen Bewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 bedarf, das Ausmaß von 3,50 m x 3,50 m und die Höhe von 2,80 m auf. Der Abstand zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer beträgt rund 6 m. Schon aufgrund der geringen Höhe der Terrassenüberdachung und deren großen Abstand zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer besteht keine Möglichkeit, dass die beiden Beschwerdeführer durch dieses Bauvorhaben in ihrem Recht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 berührt werden können. Dasselbe gilt auch für die Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit. Auch sie selbst vermochten im gesamten Verfahren eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht darzulegen und haben sie eine solche niemals auch nur ansatzweise behauptet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Frage des strittigen Grenzverlaufes für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Terrassenüberdachung aufgrund ihres großen Abstandes zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer nicht entscheidungswesentlich ist, zumal sie eine Ungenauigkeit des Grenzverlaufes im Ausmaß von rund 6 m niemals behauptet haben; vielmehr behaupteten sie lediglich eine Überbauung durch ein Gebäude und einen Pool in einem wesentlich geringfügigeren Ausmaß. Aus diesen Gründen ist daher der Schluss zu ziehen, dass den beiden Beschwerdeführern hinsichtlich dieser Terrassenüberdachung nach der NÖ Bauordnung 1996 keine Parteistellung zukommt und besitzen sie hinsichtlich dieser Terrassenüberdachung somit weder Rechte noch ein Mitspracherecht (vgl. u.a. VwGH vom
  17. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, sowie VwGH vom
  18. September 1996, Zl. 96/05/0105, sowie VwGH vom
  19. September 2009, 2006/05/0080). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörden der Marktgemeinde *** die beiden Beschwerdeführer dem Baubewilligungsverfahren betreffend diese Terrassenüberdachung beigezogen und ihnen auch der Baubewilligungsbescheid zugestellt wurde, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. VwGH vom
  20. Dezember 1993, Zl. 91/04/0200, sowie VwGH vom
  21. Juni 1994, Zl. 93/04/0077, sowie VwGH vom
  22. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Aus diesen Gründen vermochte die Beiziehung der beiden Beschwerdeführer zu diesem Baubewilligungsverfahren an ihrer mangelnden Parteistellung ebenso nichts zu ändern (vgl. u.a. VfSlg. 4371/1963; VfSlg. 7941/1976; VfSlg. 12.478/1990; VfSlg. 12.773/1991; sowie VwGH vom
  23. Jänner 1994, Zl. 94/07/0047, sowie VwGH vom
  24. Mai 1994, Zl. 94/05/0006, sowie VwGH vom
  25. Juni 1995, Zl. 92/07/0195) wie die inhaltliche Entscheidung über ihren Devolutionsantrag in Form dessen Stattgebung und der Erteilung der Baubewilligung für die Terrassenüberdachung und die Zustellung dieses Bescheides an ihnen (vgl. u.a. VwSlg. 7488 A/1969, sowie VwGH vom
  26. Juni 1995, Zl. 94/05/0171).vergleiche u.a. VwGH vom
  27. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, sowie VwGH vom
  28. September 1996, Zl. 96/05/0105, sowie VwGH vom
  29. September 2009, 2006/05/0080). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörden der Marktgemeinde *** die beiden Beschwerdeführer dem Baubewilligungsverfahren betreffend diese Terrassenüberdachung beigezogen und ihnen auch der Baubewilligungsbescheid zugestellt wurde, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. VwGH vom
  30. Dezember 1993, Zl. 91/04/0200, sowie VwGH vom
  31. Juni 1994, Zl. 93/04/0077, sowie VwGH vom
  32. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Aus diesen Gründen vermochte die Beiziehung der beiden Beschwerdeführer zu diesem Baubewilligungsverfahren an ihrer mangelnden Parteistellung ebenso nichts zu ändern vergleiche u.a. VfSlg. 4371 aus 1963,; VfSlg. 7941 aus 1976,; VfSlg. 12.478 aus 1990,; VfSlg. 12.773 aus 1991,; sowie VwGH vom
  33. Jänner 1994, Zl. 94/07/0047, sowie VwGH vom
  34. Mai 1994, Zl. 94/05/0006, sowie VwGH vom
  35. Juni 1995, Zl. 92/07/0195) wie die inhaltliche Entscheidung über ihren Devolutionsantrag in Form dessen Stattgebung und der Erteilung der Baubewilligung für die Terrassenüberdachung und die Zustellung dieses Bescheides an ihnen vergleiche u.a. VwSlg. 7488 A/1969, sowie VwGH vom
  36. Juni 1995, Zl. 94/05/0171). Allerdings haben die beiden Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren betreffend die Terrassenüberdachung einen Devolutionsantrag gestellt, obwohl ihnen mangels ihrer Parteistellung ein solches Antragsrecht gar nicht zugekommen ist. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  37. Oktober 1992, Zl. 90/05/0110, sowie VwGH vom
  38. Juni 1993, Zl. 92/05/0161) auch hinsichtlich eines Antrages, der unzulässig ist, eine Entscheidungspflicht der Behörde dahingehend besteht, dass sie diesen als unzulässig zurückzuweisen hat, und die Entscheidungspflicht einer Behörde hinsichtlich eines ausdrücklich auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrages selbst für den Fall anzuerkennen ist, dass es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt (vgl. u.a. schon VwGH vom
  39. Jänner 1980, Zl. 977/79, sowie VwGH vom
  40. März 1992, Zl. 90/12/0220, sowie VwGH vom
  41. Februar 1993, Zl. 89/12/0074), war der Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, an dem dieser Devolutionsantrag gerichtet war, verpflichtet, über diesen Devolutionsantrag einen förmlichen Bescheid im Sinne der §§ 56 ff AVG zu erlassen. Die belangte Behörde hat über diesen Devolutionsantrag, wie sie in der Einleitung zum Spruch ausgeführt hat, inhaltlich entschieden und diesem stattgegeben, da sie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde – nach der neuen Rechtslage des § 73 Abs. 2 leg.cit. als Berufungsbehörde - zum Bürgermeister die Zuständigkeit zur Erlassung der Baubewilligung für die Terrassenüberdachung in Anspruch genommen hat. Allerdings haben die beiden Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren betreffend die Terrassenüberdachung einen Devolutionsantrag gestellt, obwohl ihnen mangels ihrer Parteistellung ein solches Antragsrecht gar nicht zugekommen ist. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  42. Oktober 1992, Zl. 90/05/0110, sowie VwGH vom
  43. Juni 1993, Zl. 92/05/0161) auch hinsichtlich eines Antrages, der unzulässig ist, eine Entscheidungspflicht der Behörde dahingehend besteht, dass sie diesen als unzulässig zurückzuweisen hat, und die Entscheidungspflicht einer Behörde hinsichtlich eines ausdrücklich auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützten Devolutionsantrages selbst für den Fall anzuerkennen ist, dass es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt vergleiche u.a. schon VwGH vom
  44. Jänner 1980, Zl. 977/79, sowie VwGH vom
  45. März 1992, Zl. 90/12/0220, sowie VwGH vom
  46. Februar 1993, Zl. 89/12/0074), war der Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, an dem dieser Devolutionsantrag gerichtet war, verpflichtet, über diesen Devolutionsantrag einen förmlichen Bescheid im Sinne der Paragraphen 56, ff AVG zu erlassen. Die belangte Behörde hat über diesen Devolutionsantrag, wie sie in der Einleitung zum Spruch ausgeführt hat, inhaltlich entschieden und diesem stattgegeben, da sie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde – nach der neuen Rechtslage des Paragraph 73, Absatz 2, leg.cit. als Berufungsbehörde - zum Bürgermeister die Zuständigkeit zur Erlassung der Baubewilligung für die Terrassenüberdachung in Anspruch genommen hat. Allerdings übersieht die belangte Behörde, dass den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren betreffend die Terrassenüberdachung – wie bereits vorhin hinreichend dargelegt – keine Parteistellung zukommt, sodass die beiden Beschwerdeführer schon aus diesem Grund den verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag nicht rechtmäßig stellen konnten, da ihnen ein solches Recht in diesem Baubewilligungsverfahren nicht zukommt. Der Devolutionsantrag hätte daher von der belangten Behörde bereits aufgrund ihrer fehlenden Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Da die belangte Behörde diesem jedoch stattgegeben und somit über diesen inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist, sodass sie dadurch auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964 sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt hat (vgl. u.a. VwGH vom
  47. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  48. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt umfassend feststeht und diese Rechtswidrigkeit vom erkennenden Gericht bereits von Amts wegen aufzugreifen war, war der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer in dieser Hinsicht Folge zu geben und der angefochtene Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen dahingehend abzuändern, dass ihr Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.Allerdings übersieht die belangte Behörde, dass den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren betreffend die Terrassenüberdachung – wie bereits vorhin hinreichend dargelegt – keine Parteistellung zukommt, sodass die beiden Beschwerdeführer schon aus diesem Grund den verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag nicht rechtmäßig stellen konnten, da ihnen ein solches Recht in diesem Baubewilligungsverfahren nicht zukommt. Der Devolutionsantrag hätte daher von der belangten Behörde bereits aufgrund ihrer fehlenden Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Da die belangte Behörde diesem jedoch stattgegeben und somit über diesen inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist, sodass sie dadurch auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4730 aus 1964, sowie VfSlg. 5685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt hat vergleiche , u.a. VwGH vom
  49. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  50. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt umfassend feststeht und diese Rechtswidrigkeit vom erkennenden Gericht bereits von Amts wegen aufzugreifen war, war der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer in dieser Hinsicht Folge zu geben und der angefochtene Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen dahingehend abzuändern, dass ihr Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer diesen Bescheid als Partei des Baubewilligungsverfahrens anfechten durfte, auch wenn im Spruch der angefochtenen Baubewilligung nur über die Einwendungen der Beschwerdeführerin, nicht aber über seine Einwendungen explizit abgesprochen worden ist, zumal zum einen ihm gegenüber dieser Bescheid – wie er in seiner Beschwerde behauptet hat - zugestellt worden ist und zum anderen § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG ausdrücklich anordnet, dass mit der Erteilung einer Baubewilligung die Einwendungen aller Parteien – und somit auch seine Einwendungen - als miterledigt gelten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer diesen Bescheid als Partei des Baubewilligungsverfahrens anfechten durfte, auch wenn im Spruch der angefochtenen Baubewilligung nur über die Einwendungen der Beschwerdeführerin, nicht aber über seine Einwendungen explizit abgesprochen worden ist, zumal zum einen ihm gegenüber dieser Bescheid – wie er in seiner Beschwerde behauptet hat - zugestellt worden ist und zum anderen Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG ausdrücklich anordnet, dass mit der Erteilung einer Baubewilligung die Einwendungen aller Parteien – und somit auch seine Einwendungen - als miterledigt gelten. Dazu kommt, dass mit dem angefochtenen Bescheid auch über seinen Devolutionsantrag entschieden worden ist, zumal der Einleitung zum Spruch des angefochtenen Bescheides („als Oberbehörde“) eine Einschränkung dahingehend, dass nur über jenen Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin entschieden worden ist, nicht zu entnehmen ist. Zu Spruchpunkt
  51. (Zurückweisung der Beschwerde gegen die Baubewilligung für die Terrassenüberdachung): Wie bereits vorhin dargelegt, bekämpfen die beiden Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde den gesamten Bescheid der belangten Behörde, und somit auch die erteilte Baubewilligung für die Terrassenüberdachung, wobei sie in dieser Hinsicht mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die verfahrensgegenständliche Terrassenüberdachung jedoch keine Parteistellung besitzen, sodass ihnen diesbezüglich weder Mitwirkungs- noch Verfahrensrechte zukommen.

Art. 132. Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungs(hier im Baubewilligungs)verfahren - lediglich darauf an, ob ein Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. u.a. hiezu etwa sinngemäß den Beschluss des VwGH vom

  1. Juni 2006, Zl. 2003/03/0080, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Februar 2011, Zl. 2008/05/0075). Die Parteistellung im gemeindebehördlichen Baubewilligungsverfahren ist zwar nicht Voraussetzung für die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde; eine Beschwerde ist aber nur dann zulässig, wenn ein Beschwerdeführer zu der Rechtssache, über die im bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid abgesprochen wird, in einer solchen Beziehung steht, die die Verletzung seiner Rechte überhaupt als möglich erscheinen lässt (vgl. u.a. VwGH vom
  3. März 2008, Zl. 2007/05/0241). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird (vgl. hiezu etwa sinngemäß den Beschluss des VwGH vom
  4. Juni 2005, Zl. 2003/03/0082, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Februar 2011, Zl. 2008/05/0075).Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungs(hier im Baubewilligungs)verfahren - lediglich darauf an, ob ein Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche u.a. hiezu etwa sinngemäß den Beschluss des VwGH vom
  6. Juni 2006, Zl. 2003/03/0080, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  7. Februar 2011, Zl. 2008/05/0075). Die Parteistellung im gemeindebehördlichen Baubewilligungsverfahren ist zwar nicht Voraussetzung für die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde; eine Beschwerde ist aber nur dann zulässig, wenn ein Beschwerdeführer zu der Rechtssache, über die im bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid abgesprochen wird, in einer solchen Beziehung steht, die die Verletzung seiner Rechte überhaupt als möglich erscheinen lässt vergleiche u.a. VwGH vom
  8. März 2008, Zl. 2007/05/0241). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird vergleiche hiezu etwa sinngemäß den Beschluss des VwGH vom
  9. Juni 2005, Zl. 2003/03/0082, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  10. Februar 2011, Zl. 2008/05/0075). Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsaktes (Bescheides). Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. hiezu etwa den Beschluss des VwGH vom
  11. März 2000, Zl. 98/09/0222).Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsaktes (Bescheides). Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche hiezu etwa den Beschluss des VwGH vom
  12. März 2000, Zl. 98/09/0222). Auch aus der Konzeption des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Prozessvoraussetzung versteht. Besteht nämlich für die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Entscheidung nicht einmal die Möglichkeit, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt bzw. berührt zu sein, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss; eine derartige Beschwerde ist mangels eines Rechtschutzbedürfnisses zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa sinngemäß den Beschluss des VwGH vom
  13. August 2005, Zl. 2004/02/0394, mwN, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  14. Februar 2011, Zl. 2008/05/0075).Auch aus der Konzeption des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Prozessvoraussetzung versteht. Besteht nämlich für die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Entscheidung nicht einmal die Möglichkeit, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt bzw. berührt zu sein, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss; eine derartige Beschwerde ist mangels eines Rechtschutzbedürfnisses zurückzuweisen vergleiche hiezu etwa sinngemäß den Beschluss des VwGH vom
  15. August 2005, Zl. 2004/02/0394, mwN, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  16. Februar 2011, Zl. 2008/05/0075). Wie bereits vorhin dargelegt worden ist, besitzen die beiden Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren betreffend die verfahrensgegenständliche Terrassenüberdachung keine Parteistellung, sodass sie durch diese von ihnen angefochtene Baubewilligung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden konnten und konnte diese Baubewilligung ihnen gegenüber somit auch keine nachteiligen Auswirkungen entfalten. Damit fehlte den beiden Beschwerdeführern schon zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer vorliegenden Beschwerde die Möglichkeit, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurden (fehlende Beschwerdelegitimation). Für die beiden Beschwerdeführer war daher in dieser Hinsicht die Prozessvoraussetzung des Rechtschutzbedürfnisses nicht gegeben, weswegen sich ihre Beschwerde als unzulässig erweist, weshalb sie mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war. Aus diesem Grund durfte diese erteilte Baubewilligung auch seitens des erkennenden Gerichtes keiner näheren Überprüfung – z.B. auch in Bezug auf die Zuständigkeit der belangten Behörde - unterzogen werden. Zu Spruchpunkt
  17. (Um- und Zubau der Garage: Stattgebung des Devolutionsantrages und Erteilung der Baubewilligung): Unter Berücksichtigung der Teilbarkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ist die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer auch für den an ihrer Grundstücksgrenze beabsichtigten Um- und Zubau der Garage eigens zu beurteilen, wobei das erkennende Gericht die Ansicht der Baubehörden der Marktgemeinde *** sowie jene der beiden Beschwerdeführer teilt, dass durch diesen Um- und Zubau die Möglichkeit der Verletzung eines ihnen aus der NÖ Bauordnung 1996 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes besteht, weshalb sie im Baubewilligungsverfahren betreffend diesen Um- und Zubau von vorneherein Parteistellung besitzen, wobei zu beurteilen ist, ob sie diese im Baubewilligungsverfahren betreffend diesen Um- und Zubau behalten haben.

§ 6Abs.

2 der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Aus dieser Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10.317 A/1980, sowie VwGH vom
  4. April 2004, Zl. 2003/05/0026, sowie VwGH vom
  5. April 2006, Zl. 2005/05/0171) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er rechtzeitig wirksam geltend gemacht hat. Aus dieser Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 10.317 A/1980, sowie VwGH vom
  6. April 2004, Zl. 2003/05/0026, sowie VwGH vom
  7. April 2006, Zl. 2005/05/0171) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er rechtzeitig wirksam geltend gemacht hat. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurden die beiden Beschwerdeführer zur Bauverhandlung am *** mit Ladung vom ***, in welcher beide als Nachbarn einzeln angeführt sind, mittels eines einzigen Zustellnachweises geladen, der, wie sich aus der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem sich im vorgelegten Bauakt befindlichen Rückschein ergibt, von der Beschwerdeführerin am *** persönlich unterfertigt wurde. Nun entsprach die Ladung der beiden Beschwerdeführer zur mündlichen Bauverhandlung nicht dem Gesetz, da die Ladung von Ehegatten mittels eines einzigen, nur von der Beschwerdeführerin unterfertigten Zustellnachweises den Zustellvorschriften widerspricht (vgl. u.a. VwSlg. 9383/A, sowie VwGH vom
  8. Juni 1995, Zl. 92/07/0140); dieser Zustellmangel wurde jedoch durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Bauverhandlung saniert, der in dieser Verhandlung auch die Beschwerdeführerin vertreten hat, sodass dieser Widerspruch zu den Zustellvorschriften den Eintritt der Präklusion, nämlich den Verlust der Parteistellung, nicht verhindern konnte (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Juni 1995, Zl. 92/07/0140). Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurden die beiden Beschwerdeführer zur Bauverhandlung am *** mit Ladung vom ***, in welcher beide als Nachbarn einzeln angeführt sind, mittels eines einzigen Zustellnachweises geladen, der, wie sich aus der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem sich im vorgelegten Bauakt befindlichen Rückschein ergibt, von der Beschwerdeführerin am *** persönlich unterfertigt wurde. Nun entsprach die Ladung der beiden Beschwerdeführer zur mündlichen Bauverhandlung nicht dem Gesetz, da die Ladung von Ehegatten mittels eines einzigen, nur von der Beschwerdeführerin unterfertigten Zustellnachweises den Zustellvorschriften widerspricht vergleiche u.a. VwSlg. 9383/A, sowie VwGH vom
  10. Juni 1995, Zl. 92/07/0140); dieser Zustellmangel wurde jedoch durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Bauverhandlung saniert, der in dieser Verhandlung auch die Beschwerdeführerin vertreten hat, sodass dieser Widerspruch zu den Zustellvorschriften den Eintritt der Präklusion, nämlich den Verlust der Parteistellung, nicht verhindern konnte vergleiche u.a. VwGH vom
  11. Juni 1995, Zl. 92/07/0140). Allerdings wurden die beiden Beschwerdeführer ohne Hinweis auf die Präklusionsfolgen, somit ohne Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, zur Bauverhandlung geladen. In der Ladung vom *** wurden die Nachbarn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in diesem Verfahren nur dann Parteistellung erlangen können, wenn sie spätestens in der Bauverhandlung ihre Rechte geltend machen würden; spätere Einwendungen würden keine Berücksichtigung finden. Hiezu ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz der NÖ Bauordnung 1996, idF LGBl. 8200-0, in Kraft getreten am
  12. Jänner 1997 lautete:Hiezu ist festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der NÖ Bauordnung 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-0, in Kraft getreten am
  13. Jänner 1997 lautete: „Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen.“„Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen.“ Diese Regelung wurde mit der
  14. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-3, in Kraft getreten am
  15. September 1999, insofern abgeändert, als der dritte Satz („Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen.“) entfiel und der zweite Satz folgendermaßen abgeändert wurde:Diese Regelung wurde mit der
  16. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-3, in Kraft getreten am
  17. September 1999, insofern abgeändert, als der dritte Satz („Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen.“) entfiel und der zweite Satz folgendermaßen abgeändert wurde: „Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.“„Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.“ Seit dem
  18. September 1999 ergibt sich in den Baubewilligungsverfahren die Präklusionswirkung somit aus der Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG:Seit dem
  19. September 1999 ergibt sich in den Baubewilligungsverfahren die Präklusionswirkung somit aus der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG: „Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.“„Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.“ Seit dem

  1. September 1999 hat daher jede Ladung zur Bauverhandlung als Hinweis auf die Präklusionsfolgen den Hinweis auf den Verlust der Parteistellung und nicht auf die Erlangung der Parteistellung zu enthalten. Aus welchen Gründen die Baubehörde im gegenständlichen Verfahren in der Ladung vom *** die Rechtslage, die vom
  2. Jänner 1997 bis zum
  3. September 1999 in Geltung stand, angewendet hat, verschließt sich dem erkennenden Gericht völlig. Da die Ladung vom *** somit keinen Hinweis auf die Präklusionsfolgen - nämlich auf den Verlust der Parteistellung – beinhaltet hat, wurden die beiden Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß zur Bauverhandlung geladen und konnte daher aus diesem Grund die Präklusion, nämlich der Verlust der Parteistellung, ihnen gegenüber nicht eintreten, sodass sie berechtigt waren, auch nach dem Schluss der Bauverhandlung ein weiteres Vorbringen zu erstatten, welches von den Behörden zu berücksichtigen war. Zur Frage, ob die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Um- und Zubaus zulässige Einwendungen erhoben haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Juni 1985, Zlen. 84/04/0069, 0111, sowie VwGH vom
  5. März 1992, Zl. 88/05/0135, sowie VwGH vom
  6. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  7. September 1996, Zl. 96/05/0099, sowie VwGH vom
  8. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, sowie VwGH vom
  9. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH vom
  10. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Zur Frage, ob die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Um- und Zubaus zulässige Einwendungen erhoben haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  11. Juni 1985, Zlen. 84/04/0069, 0111, sowie VwGH vom
  12. März 1992, Zl. 88/05/0135, sowie VwGH vom
  13. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  14. September 1996, Zl. 96/05/0099, sowie VwGH vom
  15. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, sowie VwGH vom
  16. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH vom
  17. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Mit ihrem Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom ***, welches mit jenem in der Bauverhandlung ident ist, erhob die Beschwerdeführerin keine zulässigen Einwendungen, da sie in dieser lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Grenzverlauf

dem Katasterplan mit jenem im Luftbild

der Homepage des Landes Niederösterreich nicht übereinstimme und dass der Pool und ein Gebäude des Bauwerbers über die Grundstücksgrenze reiche. Einen Bezug zum gegenständlichen Bauvorhaben hat sie damit nicht hergestellt und hat sie auch mit ihren Hinweisen, dass das Bauansuchen nicht dem § 19 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 entsprechen würde, weil die rechtlich gesicherten Grenzen fehlen würden, und sie der Bauführung an der Grundstücksgrenze nicht zustimme, solange es keine rechtlich gesicherte Einigung über den Grenzverlauf geben würde, keine zulässigen Einwendungen erhoben. Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen ohne Bezugnahme auf das Bauvorhaben können nämlich den Anforderungen an Einwendungen nicht gerecht werden und stellen diese ebenso keine Einwendungen dar wie etwa das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen bzw. die Erklärung, mit einem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, solange nicht eine bestimmte rechtsgültige Vereinbarung vorliege oder eine bestimmte Rechtslage geklärt sei, oder wie auch die allgemein gehaltene Aufzählung verschiedenster Beeinträchtigungsmöglichkeiten, welche sich aus dem Bauvorhaben ergeben könnten, und die damit verbundene Aufforderung an die Baubehörde, bestimmte Maßnahmen zu setzen (vgl. u.a. VwSlg. 6246 A/1964, sowie VwSlg. 7179 A/1967, sowie VwSlg. 9496 A/1979, sowie VwGH vom

  1. September 1980, Zl. 814/80, sowie VwGH vom
  2. März 1996, Zl. 95/06/0150, sowie VwGH vom
  3. November 1996, Zl. 95/06/0244). Des Weiteren stellt die Behauptung, dass die baurechtlichen Vorschriften nicht eingehalten würden, ebenso wenig mangels der Behauptung einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes eine zulässige Einwendung dar wie die an die Baubehörde gerichtete Erinnerung bzw. Aufforderung, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzukommen (vgl. u.a. VwGH vom
  4. September 1992, Zl. 92/05/0076, sowie VwGH vom
  5. Juli 1996, Zl. 95/04/0241). Auch der von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gestellte Antrag bzw. Anregung, u.a. ein Gutachten zu einem Thema einzuholen oder Ermittlungen durchzuführen, ist ausschließlich eine an die Baubehörde gerichtete Anregung, den entsprechenden durch das Bauvorhaben zu erwartenden Umstand zu berücksichtigen, wozu die Baubehörde von Amts wegen verpflichtet ist, und stellt daher ebenso keine Einwendung dar (vgl. u.a. VwGH vom
  6. November 1995, Zl. 94/05/0173).Mit ihrem Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom ***, welches mit jenem in der Bauverhandlung ident ist, erhob die Beschwerdeführerin keine zulässigen Einwendungen, da sie in dieser lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Grenzverlauf

dem Katasterplan mit jenem im Luftbild

der Homepage des Landes Niederösterreich nicht übereinstimme und dass der Pool und ein Gebäude des Bauwerbers über die Grundstücksgrenze reiche. Einen Bezug zum gegenständlichen Bauvorhaben hat sie damit nicht hergestellt und hat sie auch mit ihren Hinweisen, dass das Bauansuchen nicht dem Paragraph 19, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 entsprechen würde, weil die rechtlich gesicherten Grenzen fehlen würden, und sie der Bauführung an der Grundstücksgrenze nicht zustimme, solange es keine rechtlich gesicherte Einigung über den Grenzverlauf geben würde, keine zulässigen Einwendungen erhoben. Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen ohne Bezugnahme auf das Bauvorhaben können nämlich den Anforderungen an Einwendungen nicht gerecht werden und stellen diese ebenso keine Einwendungen dar wie etwa das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen bzw. die Erklärung, mit einem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, solange nicht eine bestimmte rechtsgültige Vereinbarung vorliege oder eine bestimmte Rechtslage geklärt sei, oder wie auch die allgemein gehaltene Aufzählung verschiedenster Beeinträchtigungsmöglichkeiten, welche sich aus dem Bauvorhaben ergeben könnten, und die damit verbundene Aufforderung an die Baubehörde, bestimmte Maßnahmen zu setzen vergleiche u.a. VwSlg. 6246 A/1964, sowie VwSlg. 7179 A/1967, sowie VwSlg. 9496 A/1979, sowie VwGH vom

  1. September 1980, Zl. 814/80, sowie VwGH vom
  2. März 1996, Zl. 95/06/0150, sowie VwGH vom
  3. November 1996, Zl. 95/06/0244). Des Weiteren stellt die Behauptung, dass die baurechtlichen Vorschriften nicht eingehalten würden, ebenso wenig mangels der Behauptung einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes eine zulässige Einwendung dar wie die an die Baubehörde gerichtete Erinnerung bzw. Aufforderung, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzukommen vergleiche u.a. VwGH vom
  4. September 1992, Zl. 92/05/0076, sowie VwGH vom
  5. Juli 1996, Zl. 95/04/0241). Auch der von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gestellte Antrag bzw. Anregung, u.a. ein Gutachten zu einem Thema einzuholen oder Ermittlungen durchzuführen, ist ausschließlich eine an die Baubehörde gerichtete Anregung, den entsprechenden durch das Bauvorhaben zu erwartenden Umstand zu berücksichtigen, wozu die Baubehörde von Amts wegen verpflichtet ist, und stellt daher ebenso keine Einwendung dar vergleiche u.a. VwGH vom
  6. November 1995, Zl. 94/05/0173). Auch in der Bauverhandlung vom *** wurde nur auf das Schreiben vom *** verwiesen und wurden somit keine Einwendungen erhoben. Erst im Schreiben vom *** haben die beiden Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, dass das gegenständliche Bauvorhaben unzulässig sei, da das verfahrensgegenständliche Gebäude konsenslos sei und auf einem Teil ihres Grundstückes Nr. *** errichtet worden sei, sodass auch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zum Teil auf ihrem Grundstück errichtet werde, die Verletzung ihrer Rechte behauptet. Das Vorbringen des Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund, wurde in der älteren Rechtsprechung als privatrechtliche, später als öffentlich-rechtliche Einwendung beurteilt. Da der Nachbar als Grundeigentümer dem Vorhaben zustimmen muss, handelt es sich jedoch in Wahrheit um keine Einwendung, sondern um die Lösung einer Vorfrage

§ 38

AVG (strittiger Grenzverlauf), die von der Baubehörde zu beantworten ist, wobei sie diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. u.a. VwGH vom

  1. April 1995, Zl. 94/05/0241). Der Nachbar kann die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren somit geltend machen, wobei die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden ist, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens – etwa wegen Einhaltung eines Abstandes – notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Februar 1996, Zl. 95/05/0195). Das Vorbringen des Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund, wurde in der älteren Rechtsprechung als privatrechtliche, später als öffentlich-rechtliche Einwendung beurteilt. Da der Nachbar als Grundeigentümer dem Vorhaben zustimmen muss, handelt es sich jedoch in Wahrheit um keine Einwendung, sondern um die Lösung einer Vorfrage

Paragraph 38, AVG (strittiger Grenzverlauf), die von der Baubehörde zu beantworten ist, wobei sie diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat vergleiche u.a. VwGH vom

  1. April 1995, Zl. 94/05/0241). Der Nachbar kann die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren somit geltend machen, wobei die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden ist, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens – etwa wegen Einhaltung eines Abstandes – notwendig ist vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Februar 1996, Zl. 95/05/0195). Die beiden Beschwerdeführer verweisen somit im Baubewilligungsverfahren betreffend den Um- und Zubau der Garage an der Grundstücksgrenze zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine strittige Grundgrenze ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dann begründet, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben denkbar ist, z. B. weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll, sodass insoweit die Baubehörde

§ 38AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden hat (vgl. u.a. Vw

GH vom

  1. Juni 1996, Zl. 95/05/0337, sowie VwGH vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0143). Somit haben die beiden Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren betreffend den Um- und Zubau der Garage ihre Parteistellung behalten und konnten sie – im Gegensatz zu ihrer Stellung im Baubewilligungsverfahren betreffend die Terrassenüberdachung – als Partei ihre Rechte geltend machen. Die beiden Beschwerdeführer verweisen somit im Baubewilligungsverfahren betreffend den Um- und Zubau der Garage an der Grundstücksgrenze zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine strittige Grundgrenze ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dann begründet, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben denkbar ist, z. B. weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll, sodass insoweit die Baubehörde

Paragraph 38, AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden hat vergleiche u.a. VwGH vom

  1. Juni 1996, Zl. 95/05/0337, sowie VwGH vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0143). Somit haben die beiden Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren betreffend den Um- und Zubau der Garage ihre Parteistellung behalten und konnten sie – im Gegensatz zu ihrer Stellung im Baubewilligungsverfahren betreffend die Terrassenüberdachung – als Partei ihre Rechte geltend machen. Auch in diesem Baubewilligungsverfahren betreffend den Um- und Zubau der Garage haben die beiden Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gestellt, weil die Baubehörde I. Instanz nicht rechtzeitig über das Bauansuchen des Bauwerbers entschieden hatte. Aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde geht hervor, dass diese die Baubewilligung als sachlich in Betracht kommende „Oberbehörde“ zur Baubehörde I. Instanz - nunmehr als Berufungsbehörde (§ 73 Abs. 2 AVG) - erteilt hat. Daraus ist erkennbar, dass die belangte Behörde aufgrund der verschuldeten Säumnis der Baubehörde I. Instanz dem Devolutionsantrag der beiden Beschwerdeführer stattgegeben und die Zuständigkeit zur Entscheidung zur Erteilung der beantragten Baubewilligung an sich gezogen hat.Auch in diesem Baubewilligungsverfahren betreffend den Um- und Zubau der Garage haben die beiden Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gestellt, weil die Baubehörde römisch eins. Instanz nicht rechtzeitig über das Bauansuchen des Bauwerbers entschieden hatte. Aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde geht hervor, dass diese die Baubewilligung als sachlich in Betracht kommende „Oberbehörde“ zur Baubehörde römisch eins. Instanz - nunmehr als Berufungsbehörde (Paragraph 73, Absatz 2, AVG) - erteilt hat. Daraus ist erkennbar, dass die belangte Behörde aufgrund der verschuldeten Säumnis der Baubehörde römisch eins. Instanz dem Devolutionsantrag der beiden Beschwerdeführer stattgegeben und die Zuständigkeit zur Entscheidung zur Erteilung der beantragten Baubewilligung an sich gezogen hat. Hiebei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren die Entscheidungspflicht nicht geltend machen kann, solange über ein Bauansuchen oder im Zusammenhang damit stehende Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist, zumal ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn im Allgemeinen nur dann gegeben ist, wenn eine Baubewilligung erteilt worden ist (vgl. u.a. VwSlg. 6446 A/1964, sowie VwGH vom
  3. Mai 1994, Zl. 92/05/0268, sowie VwGH vom
  4. Juni 1994, Zl. 93/06/0176, sowie VwGH vom
  5. Februar 1998, Zl. 96/06/0016 m.w.N., sowie VwGH vom
  6. Oktober 2002, Zl. 2000/06/0031); der Nachbar besitzt demnach keinen Rechtsanspruch, dass über ein Ansuchen auf die Erteilung einer Baubewilligung entschieden wird (vgl. VwGH vom
  7. April 1995, Zl. 95/05/0100 mwN). Vor der Entscheidung der Baubehörde I. Instanz kann somit nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen, der Nachbar wiederum kann im Baubewilligungsverfahren die Untätigkeit der Baubehörde nur im Berufungsverfahren geltend machen, da eine Verletzung seiner Rechte erst durch die Baubewilligung eintreten kann (vgl. u.a. VwGH vom
  8. Februar 1999, Zl. 96/05/0196). Hiebei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren die Entscheidungspflicht nicht geltend machen kann, solange über ein Bauansuchen oder im Zusammenhang damit stehende Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist, zumal ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn im Allgemeinen nur dann gegeben ist, wenn eine Baubewilligung erteilt worden ist vergleiche u.a. VwSlg. 6446 A/1964, sowie VwGH vom
  9. Mai 1994, Zl. 92/05/0268, sowie VwGH vom
  10. Juni 1994, Zl. 93/06/0176, sowie VwGH vom
  11. Februar 1998, Zl. 96/06/0016 m.w.N., sowie VwGH vom
  12. Oktober 2002, Zl. 2000/06/0031); der Nachbar besitzt demnach keinen Rechtsanspruch, dass über ein Ansuchen auf die Erteilung einer Baubewilligung entschieden wird vergleiche VwGH vom
  13. April 1995, Zl. 95/05/0100 mwN). Vor der Entscheidung der Baubehörde römisch eins. Instanz kann somit nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen, der Nachbar wiederum kann im Baubewilligungsverfahren die Untätigkeit der Baubehörde nur im Berufungsverfahren geltend machen, da eine Verletzung seiner Rechte erst durch die Baubewilligung eintreten kann vergleiche u.a. VwGH vom
  14. Februar 1999, Zl. 96/05/0196). Daran ändert auch nichts, dass es sich beim gegenständlichen Baubewilligungsverfahren um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handelt, welches dazu dienen soll, einen Bestand zu bewilligen. Hiebei darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets – also auch dann, wenn die Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung beabsichtigt ist - um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde aufgrund des von einem Bauwerber beantragten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit, also die Zulässigkeit des Bauvorhabens, zu beurteilen hat; Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist daher das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille eines Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. schon VwGH vom
  15. März 1978, Zl. 697/77, sowie VwSlg. 10.592 A, sowie VwGH vom
  16. Mai 2001, Zl. 99/05/0096, sowie VwGH vom
  17. März 2005, Zl. 2004/05/0129, sowie VwGH vom
  18. November 2011, Zl. 2008/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  19. November 2011, Zl. 2008/05/0227 mwN, sowie VwGH vom
  20. Mai 2012, Zl. 2010/05/0141). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es somit nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll, sodass auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom
  21. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, sowie VwGH vom
  22. September 2010, Zl. 2009/05/0315, sowie VwGH vom
  23. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101); ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Baubewilligung entspricht, ist in einem Baubewilligungsverfahren aufgrund des Charakters eines Projektgenehmigungsverfahrens somit nicht maßgeblich (vgl. u.a. VwGH vom
  24. September 1986, Zl. 84/05/0223). Ein tatsächlich bestehender Bestand ist somit niemals Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens und kann ein solcher einen Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren auch in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzen, zumal etwas, was nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist, auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren sein kann (vgl. u.a. VwGH vom
  25. Oktober 1979, Zl. 609/79).Daran ändert auch nichts, dass es sich beim gegenständlichen Baubewilligungsverfahren um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handelt, welches dazu dienen soll, einen Bestand zu bewilligen. Hiebei darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets – also auch dann, wenn die Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung beabsichtigt ist - um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde aufgrund des von einem Bauwerber beantragten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit, also die Zulässigkeit des Bauvorhabens, zu beurteilen hat; Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist daher das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille eines Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. schon VwGH vom
  26. März 1978, Zl. 697/77, sowie VwSlg. 10.592 A, sowie VwGH vom
  27. Mai 2001, Zl. 99/05/0096, sowie VwGH vom
  28. März 2005, Zl. 2004/05/0129, sowie VwGH vom
  29. November 2011, Zl. 2008/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  30. November 2011, Zl. 2008/05/0227 mwN, sowie VwGH vom
  31. Mai 2012, Zl. 2010/05/0141). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es somit nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll, sodass auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom
  32. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, sowie VwGH vom
  33. September 2010, Zl. 2009/05/0315, sowie VwGH vom
  34. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101); ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Baubewilligung entspricht, ist in einem Baubewilligungsverfahren aufgrund des Charakters eines Projektgenehmigungsverfahrens somit nicht maßgeblich vergleiche u.a. VwGH vom
  35. September 1986, Zl. 84/05/0223). Ein tatsächlich bestehender Bestand ist somit niemals Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens und kann ein solcher einen Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren auch in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzen, zumal etwas, was nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist, auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren sein kann vergleiche u.a. VwGH vom
  36. Oktober 1979, Zl. 609/79). Da sich der Devolutionsantrag der beiden Beschwerdeführer somit als unzulässig erweist, hätte die belangte Behörde daher ihren Devolutionsantrag mangels eines Rechtsanspruches zurückzuweisen gehabt (vgl. u.a. VwGH vom
  37. Oktober 1986, Zl. 86/06/0147, sowie VwGH vom
  38. September 1993, Zl. 92/06/0183, sowie VwGH vom
  39. Februar 1998, Zl. 96/06/0016 mwN, sowie VwGH vom
  40. Oktober 2002, Zl. 2000/06/0031). Da sich der Devolutionsantrag der beiden Beschwerdeführer somit als unzulässig erweist, hätte die belangte Behörde daher ihren Devolutionsantrag mangels eines Rechtsanspruches zurückzuweisen gehabt vergleiche u.a. VwGH vom
  41. Oktober 1986, Zl. 86/06/0147, sowie VwGH vom
  42. September 1993, Zl. 92/06/0183, sowie VwGH vom
  43. Februar 1998, Zl. 96/06/0016 mwN, sowie VwGH vom
  44. Oktober 2002, Zl. 2000/06/0031). Da ein unzulässiger Devolutionsantrag keinen Zuständigkeitsübergang an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde – nunmehr Berufungsbehörde - herbeiführt (vgl. u.a. VwGH vom
  45. März 1994, Zl. 92/07/0095, sowie VwGH vom
  46. Dezember 1995, Zl. 95/11/0266, sowie VwGH vom
  47. März 2003, Zl. 2002/05/0735, sowie VwGH vom
  48. September 2008, Zl. 2007/05/0116, sowie VwGH vom
  49. Februar 2009, Zl. 2007/06/0149), bewirkte der unzulässige Devolutionsantrag der beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren somit auch keinen Übergang der Zuständigkeit in der betreffenden Angelegenheit auf die belangte Behörde, sodass für die belangte Behörde keine Zuständigkeit zur Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage bestanden hat. Da ein unzulässiger Devolutionsantrag keinen Zuständigkeitsübergang an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde – nunmehr Berufungsbehörde - herbeiführt vergleiche u.a. VwGH vom
  50. März 1994, Zl. 92/07/0095, sowie VwGH vom
  51. Dezember 1995, Zl. 95/11/0266, sowie VwGH vom
  52. März 2003, Zl. 2002/05/0735, sowie VwGH vom
  53. September 2008, Zl. 2007/05/0116, sowie VwGH vom
  54. Februar 2009, Zl. 2007/06/0149), bewirkte der unzulässige Devolutionsantrag der beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren somit auch keinen Übergang der Zuständigkeit in der betreffenden Angelegenheit auf die belangte Behörde, sodass für die belangte Behörde keine Zuständigkeit zur Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage bestanden hat.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

§ 27Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen, also auch dann, wenn keine Partei, auch nicht die beiden Beschwerdeführer, die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Mai 2010, Zl. 2009/16/0226). Da die belangte Behörde aus den vorher dargelegten Gründen aufgrund des unzulässigen Devolutionsantrages der beiden Beschwerdeführer zur Erlassung der Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage unzuständig war, weil dieser keinen Zuständigkeitsübergang bewirken konnte, hat sie durch die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist, sodass sie auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964 sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  3. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158) verletzt hat, wodurch sie die beiden Beschwerdeführer, die hinsichtlich dieses Bauvorhabens – im Gegensatz zum Bauvorhaben der Terrassenüberdachung - Parteistellung besitzen, in ihren Rechten verletzt hat.

Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen, also auch dann, wenn keine Partei, auch nicht die beiden Beschwerdeführer, die Unzuständigkeit geltend gemacht hat vergleiche u.a. VwGH vom

  1. Mai 2010, Zl. 2009/16/0226). Da die belangte Behörde aus den vorher dargelegten Gründen aufgrund des unzulässigen Devolutionsantrages der beiden Beschwerdeführer zur Erlassung der Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage unzuständig war, weil dieser keinen Zuständigkeitsübergang bewirken konnte, hat sie durch die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist, sodass sie auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4730 aus 1964, sowie VfSlg. 5685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom
  3. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158) verletzt hat, wodurch sie die beiden Beschwerdeführer, die hinsichtlich dieses Bauvorhabens – im Gegensatz zum Bauvorhaben der Terrassenüberdachung - Parteistellung besitzen, in ihren Rechten verletzt hat. Hinsichtlich der Berechtigung der Anfechtung des Bescheides durch den Beschwerdeführer wird auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt
  4. und
  5. verwiesen. Nachdem der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war aufgrund dieser Ausführungen daher der Beschwerde Folge zu geben, der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen und die Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage, die die belangte Behörde erteilt hat, aufzuheben, wobei hiezu ergänzend der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung betreffend den beantragten Um- und Zubau der Garage weiterhin beim Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz liegt. Nachdem der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war aufgrund dieser Ausführungen daher der Beschwerde Folge zu geben, der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen und die Baubewilligung für den Um- und Zubau der Garage, die die belangte Behörde erteilt hat, aufzuheben, wobei hiezu ergänzend der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung betreffend den beantragten Um- und Zubau der Garage weiterhin beim Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz liegt. Im Hinblick auf diese Entscheidung war auf das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht näher einzugehen und erübrigte sich auch ein Abspruch über ihren Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 24Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen und die spruchgemäße Entscheidung getroffen werden konnte, wobei selbst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wobei der Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt ist, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR [Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich)] eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen und die spruchgemäße Entscheidung getroffen werden konnte, wobei selbst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wobei der Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt ist, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR [Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich)] eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Aus diesen Gründen standen einem Entfall der Verhandlung demgemäß weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Aus diesen Gründen standen einem Entfall der Verhandlung demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu Spruchpunkt
  4. (Entscheidung über die Revision):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist gegen die Spruchpunkte

  1. bis
  2. nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden beantragten Bauvorhaben Parteistellung besitzen und ob die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung über ihren Devolutionsantrag und der erteilten Baubewilligungen in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist gegen die Spruchpunkte
  3. bis
  4. nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden beantragten Bauvorhaben Parteistellung besitzen und ob die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung über ihren Devolutionsantrag und der erteilten Baubewilligungen in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.134.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.