GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)
F), eingeschränkt auf die Verwendung von fünf Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenksitz“ im Standort ***, ***,
O 1994) entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn *** die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 idgF), eingeschränkt auf die Verwendung von fünf Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenksitz“ im Standort ***, ***,
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen. In der Begründung wurde auf das Urteil des Landesgerichts *** vom ***, ***, rechtskräftig am ***, verwiesen, wonach Herr *** nach § 153c Abs. 1, § 159 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden sei, wobei diese Verurteilungen noch nicht getilgt seien. Zur Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlungen des Verbrechens der betrügerischen Krida sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung wurde festgehalten, dass diese strafbaren Handlungen grundsätzlich bei jeglicher Gewerbeausübung möglich seien, im gegenständlichen Fall seien sie auch im engen Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsgewerben gestanden, sodass durch die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes durchaus die Gelegenheit einer wiederholten Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten geboten werde und auch zu befürchten sei. Nach der Judikatur des VwGH bedürfe es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt seien. Solche besonderen Umstände für die Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht seien im gegenständlichen Fall für die Gewerbebehörde nicht ersichtlich. Die gegenständlichen strafbaren Handlungen seien im Zeitraum von *** bis März *** begangen worden, somit in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen sei und Herr *** sich des Unrechtsgehalts seiner Taten bewusst sein hätte müssen. Die Straftaten seien bewusst über einen langen Zeitraum und in wiederholten Angriffen begangen worden, und zwar im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes. Die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes werde daher unabhängig vom Alter als gegeben angesehen. Ferner sei die vom Oberlandesgericht *** ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen. Daher könnten aus den Überlegungen des Strafgerichtes nicht besondere Umstände abgeleitet werden.In der Begründung wurde auf das Urteil des Landesgerichts *** vom ***, ***, rechtskräftig am ***, verwiesen, wonach Herr *** nach Paragraph 153 c, Absatz eins,, Paragraph 159, Absatz eins und Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden sei, wobei diese Verurteilungen noch nicht getilgt seien. Zur Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlungen des Verbrechens der betrügerischen Krida sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung wurde festgehalten, dass diese strafbaren Handlungen grundsätzlich bei jeglicher Gewerbeausübung möglich seien, im gegenständlichen Fall seien sie auch im engen Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsgewerben gestanden, sodass durch die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes durchaus die Gelegenheit einer wiederholten Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten geboten werde und auch zu befürchten sei. Nach der Judikatur des VwGH bedürfe es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt seien. Solche besonderen Umstände für die Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht seien im gegenständlichen Fall für die Gewerbebehörde nicht ersichtlich. Die gegenständlichen strafbaren Handlungen seien im Zeitraum von *** bis März *** begangen worden, somit in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen sei und Herr *** sich des Unrechtsgehalts seiner Taten bewusst sein hätte müssen. Die Straftaten seien bewusst über einen langen Zeitraum und in wiederholten Angriffen begangen worden, und zwar im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes. Die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes werde daher unabhängig vom Alter als gegeben angesehen. Ferner sei die vom Oberlandesgericht *** ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen. Daher könnten aus den Überlegungen des Strafgerichtes nicht besondere Umstände abgeleitet werden. Herr *** hat vertreten durch Rechtsanwalt *** dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X ersatzlos zu beheben, in eventu die angebotenen Beweise aufzunehmen, der Beschwerde Folge zugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.Herr *** hat vertreten durch Rechtsanwalt *** dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ersatzlos zu beheben, in eventu die angebotenen Beweise aufzunehmen, der Beschwerde Folge zugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. In der Begründung hat sich Herr *** gegen die Prognose der Bezirkshauptmannschaft X
O gewandt, wonach nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei.In der Begründung hat sich Herr *** gegen die Prognose der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO gewandt, wonach nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Der angefochtene Bescheid lasse eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers vollkommen vermissen. Aus dem Wohlverhalten vor und insbesondere auf Grund des seit der Tatbegehung ordentlichen Lebenswandels sei tatsächlich darauf zu schließen, dass es sich um ein situationsbedingtes Fehlverhalten des Beschwerdeführers gehandelt habe, das auf Grund der geänderten Umstände nicht mehr eintreten könne. Überdies habe das Strafverfahren und die Verurteilung spezialpräventive Wirkung gehabt. Zum Tatzeitpunkt sei der nunmehr 55-jährige Beschwerdeführer noch für drei Kinder sorgepflichtig gewesen und habe versucht, einen Liquiditätsengpass zu beheben. In den Jahren *** und *** sei es aber zu Konkursanträgen gekommen. Durch seine Zahlungsverpflichtungen, seine Kinder und die Führung seines Unternehmens sei der Beschwerdeführer in der damaligen Situation einfach überfordert gewesen und sei es letztlich zum Konkurs gekommen, weshalb er die Forderungen nicht rückzahlen habe können, was letztlich in der Verurteilung gemündet habe. Der urteilsgegenständliche Vorfall liege bereits vier Jahre und die Verurteilung selbst zwei Jahre zurück, was zu berücksichtigen sei. Die belangte Behörde habe lediglich aus dem Umstand, dass eine Verurteilung vorliege, einen generell abstrakten Rückschluss auf die Eigenart und Persönlichkeit des Verurteilten gezogen, die Zeit nach der Tatbegehung jedoch völlig außer Acht gelassen. Mit der konkreten Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Überdies habe sie nicht erkannt, dass die Verurteilung im Rahmen eines Schöffenverfahrens ergangen sei, wobei gegen ein Urteil des Schöffensenats keinerlei Rechtsmittel auf Ebene der Schuld möglich sei. Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Strafverfahren von einem Verfahrenshilfeverteidiger vertreten gewesen, dem die Angelegenheit wenig am Herzen gelegen sei und der mittlerweile an einem Burnout-Syndrom erkrankt sei, worunter auch die Verteidigung des Beschwerdeführers gelitten habe. Eine Neuaufrollung des Verfahrens könne sich der Beschwerdeführer jedoch finanziell nicht leisten, weshalb dieser Umstand auch bei einer bindenden Entscheidung des Strafgerichtes in Erwägung gezogen werden sollte. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens bis heute im Besitz der Gewerbeberechtigung sei, die Behörde also keinen dringenden Handlungsbedarf gesehen habe. In dieser Zeit habe er sich nicht einmal Verwaltungsstrafverfahren zu Schulden kommen lassen, es sei daher absurd, dass man zum Ergebnis komme, es bestünde die Gefahr einer neuerlichen Tatbegehung. Die belangte Behörde habe sich lediglich auf den Spruch des Urteils gestützt, jedoch keine Feststellungen zu den konkreten Tatumständen getroffen, die aus den Protokollen der Hauptverhandlung im Strafverfahren ersichtlich seien. Nach der Persönlichkeit des Verurteilten sei die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Umstände des Beschwerdeführers dahingehend geändert hätten, dass die Kinder mittlerweile aus dem Haus seien, der Beschwerdeführer sich ausschließlich auf sein Gewerbe konzentrieren könne, alle Zahlungen pünktlich leiste und auch laufend Steuerberater und Rechtsanwalt konsultiere, wenn er Fragen habe oder sich nicht sicher sei. Einem Tatzeitraum von vier Jahren strafbaren Verhaltens stünden somit vier Jahre von *** bis *** gegenüber, wo der Beschuldigte nicht einmal verwaltungsstrafrechtlich aufgefallen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des fortgeschrittenen Alters keinen Job mehr finden werde. Bereits dieses Wissen reiche aus, dass er mit Sicherheit keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen setzen werde, um seine Zukunft nicht zu gefährden. Dies habe die belangte Behörde ebenso wenig berücksichtigt wie die damalige persönliche Situation des Beschwerdeführers. Es wurde beantragt, den bezughabenden Strafakt beizuschaffen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen sowie ein psychologisches Gutachten einzuholen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-4020, durch Verlesung des Aktes des Landesgerichts ***, ***, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers ***. In dieser Verhandlung wurde vorgebracht, dass das Unternehmen mittlerweile sehr florierend sei, es gäbe sogar einen Kaufinteressenten, welcher beabsichtige, Herrn *** in diesem Unternehmen anzustellen. Würde Herrn *** die Gewerbeberechtigung entzogen, so käme dieser Vertrag nicht mehr zu Stande.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-4020, durch Verlesung des Aktes des Landesgerichts ***, ***, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers ***. In dieser Verhandlung wurde vorgebracht, dass das Unternehmen mittlerweile sehr florierend sei, es gäbe sogar einen Kaufinteressenten, welcher beabsichtige, Herrn *** in diesem Unternehmen anzustellen. Würde Herrn *** die Gewerbeberechtigung entzogen, so käme dieser Vertrag nicht mehr zu Stande. In der Verhandlung gab Herr *** an, dass er das Unternehmen Taxi *** nach einer Wiederinbetriebsmeldung am *** betreibe, wobei das Unternehmen einen monatlichen Umsatz von 10.000 bis 11.000 Euro habe. Letztes Jahr sei ein Gewinn von 26.000 Euro gemacht worden. Dabei handle es sich um das vorläufige Ergebnis, wo noch die Abschreibungen berücksichtigt werden müssen. (Dazu wurde ein Soll/Ist-Vergleich für Dezember *** vorgelegt und als Beilage 1 zum Verhandlungsprotokoll genommen.) Das Unternehmen beschäftige derzeit drei Mitarbeiter, wobei einer für 35 Stunden angestellt sei, zwei weitere seien geringfügig beschäftigt. Dies sei die Lehre aus dem Strafverfahren gewesen, er habe erkannt, dass er seine Mitarbeiter nicht durchgehend beschäftigen könne, da es einfach auch Stillstandszeiten gebe, außerdem fahre er auch selber. Durch die Umstellung auf zwei geringfügige Mitarbeiter habe er auch die Personalkosten reduzieren können. Er habe drei Kinder, für die er keine Sorgepflichten mehr habe. In den Jahren *** bis *** habe ein Kind bei ihm gewohnt, ein Sohn sei damals schon berufstätig gewesen und habe mit der Freundin zusammengelebt, das dritte Kind sei zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen. Zum Schuldenregulierungsverfahren gab er an, dass er bereits sieben Raten bezahlt habe, wobei sich eine Rate im Vierteljahr auf ca. 3.200 Euro belaufe. 500 Euro im Monat würde er weglegen, um die Rate für das Schuldenregulierungsverfahren begleichen zu können. Zur Führung seines Unternehmens gab er an, dass er früher ca. 15 Stunden gearbeitet habe, und dann am Abend noch die Buchhaltung schnell zwischendurch erledigt habe. Mittlerweile wüsste er, was die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung seien. Er mache die Buchhaltung so, dass er sie Ende des Monats dem Steuerberater vorlegen könne. Er sammle regelmäßig die Belege in einer eigenen Mappe. Er wüsste auch, dass jedes Monat ca. 500 bis 600 Euro zu zahlen seien und schaue auch, dass er das Geld rechtzeitig zahlen könne. Auf der Bank habe er nur ein einziges Konto, wo die Buchungen für das Unternehmen Taxi *** und seine eigenen Buchungen verzeichnet seien. Zwei Konten seien nicht möglich, da er bei der Bank in Folge des Konkurses gesperrt sei. Vom Rechtsvertreter wurde diesbezüglich auch vorgebracht, dass Herr *** auf dem Bankkonto nie ins Soll kommen könne. Herr *** gab dazu auch an, dass er die Unterlagen für das Unternehmen Taxi *** und für seine Person privat in eigenen Mappen sortiere. Weiters führte er aus, dass er alle Zahlungen für das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse nicht erst am
F), eingeschränkt auf die Verwendung von zwei Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenkersitz“ im Standort ***, ***, mit dem Anfahrtsrecht zu allen öffentlichen Taxistandplätzen im Besitz *** erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn *** die Konzession zum Betrieb des konzessionierten Gewerbes für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtung angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 idgF), eingeschränkt auf die Verwendung von zwei Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenkersitz“ im Standort ***, ***, mit dem Anfahrtsrecht zu allen öffentlichen Taxistandplätzen im Besitz *** erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Erweiterung des konzessionierten Gewerbes für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)
F), eingeschränkt auf die Verwendung von zwei Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenkersitz im Standort ***, ***, mit dem Anfahrtsrecht zu allen öffentlichen Taxistandplätzen im Bezirk *** auf die Verwendung von insgesamt fünf Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenkersitz mit dem Anfahrtsrecht zu allen Taxistandplätzen im Bezirk *** genehmigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die Erweiterung des konzessionierten Gewerbes für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 idgF), eingeschränkt auf die Verwendung von zwei Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenkersitz im Standort ***, ***, mit dem Anfahrtsrecht zu allen öffentlichen Taxistandplätzen im Bezirk *** auf die Verwendung von insgesamt fünf Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenkersitz mit dem Anfahrtsrecht zu allen Taxistandplätzen im Bezirk *** genehmigt. Mit Bescheid des Magistrats Y vom ***, ***, wurde die Anzeige vom *** betreffend die Ausübung des Gewerbes Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)
F), eingeschränkt auf die Verwendung von fünf Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenkersitz“ in einer weiteren Betriebsstätte im Standort ***, ***, mit Wirkung vom *** zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid des Magistrats Y vom ***, ***, wurde die Anzeige vom *** betreffend die Ausübung des Gewerbes Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 idgF), eingeschränkt auf die Verwendung von fünf Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenkersitz“ in einer weiteren Betriebsstätte im Standort ***, ***, mit Wirkung vom *** zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom *** hat Herr *** den Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung ab *** angezeigt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, ***, wurde über Herrn *** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Urteil des Landesgerichts *** vom ***, ***, wurde Herr *** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153 c Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren
GB bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts *** vom ***, ***, wurde Herr *** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153, c Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB bedingt nachgesehen wurde. Danach hat *** in *** 1. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und ab *** als faktischer Verantwortlicher der *** Bestandteile des Vermögens der *** beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen um einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 136.839,73 Euro vereitelt oder geschmälert, indem er
GB bedingt nachgesehen wurde. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Reduktion der ansonsten angemessenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf 22 Monate im Hinblick auf die unangemessen lange Verfahrensdauer bzw. der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorzunehmen war.Der dagegen erhobenen Berufung hat das Oberlandesgericht *** insofern Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil vom ***, ***, auf 22 Monate herabgesetzt wurde, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren
Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Reduktion der ansonsten angemessenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf 22 Monate im Hinblick auf die unangemessen lange Verfahrensdauer bzw. der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorzunehmen war. Diese Strafe ist noch nicht getilgt, auch die Probezeit ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen. Mit Schreiben vom *** hat Herr *** den Wiederbetrieb der Gewerbeberechtigung ab *** angezeigt. Mit Schreiben vom *** hat Herr *** der Bezirkshauptmannschaft X die Verlegung des Standortes von ***, ***, nach ***, ***, angezeigt.Mit Schreiben vom *** hat Herr *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Verlegung des Standortes von ***, ***, nach ***, ***, angezeigt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** wurde der Zahlungsplan im Schuldenregulierungsverfahren betreffend ***, ***, rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben. Das Ende der Zahlungsfrist ist am ***, wobei nach dem am *** angenommenen Zahlungsplan die Quote 12,36%, zahlbar in 14 halbjährlichen Raten zu je 0,8829%, beträgt. Die erste Rate war am *** fällig, die weiteren jeweils am *** und *** der Folgejahre, die letzte Rate am *** mit 14-tägiger Nachfrist. Am *** bestanden bei der NÖ Gebietskrankenkasse keine Rückstände, ebenso nicht beim Finanzamt ***. Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung beruhen auf der Einsichtnahme in den beigeschafften Akt des Landesgerichts ***, ***, bzw. auf einer Einsicht in das Urteil des Oberlandesgerichtes, ***. Die Feststellungen betreffend das Schuldenregulierungsverfahren beruhen auf einer Einsicht in die Ediktsdatei. Dass am *** keine Rückstände beim Finanzamt bzw. bei der NÖ Gebietskrankenkasse offen waren, beruht auf einer Einsicht in die in der mündlichen Verhandlung am *** vorgelegten Unterlagen.Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung beruhen auf der Einsichtnahme in den beigeschafften Akt des Landesgerichts ***, ***, bzw. auf einer Einsicht in das Urteil des Oberlandesgerichtes, ***. Die Feststellungen betreffend das Schuldenregulierungsverfahren beruhen auf einer Einsicht in die Ediktsdatei. Dass am *** keine Rückstände beim Finanzamt bzw. bei der NÖ Gebietskrankenkasse offen waren, beruht auf einer Einsicht in die in der mündlichen Verhandlung am *** vorgelegten Unterlagen. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 87 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe
1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oderder Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder 4a. im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b. im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c. im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d. im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen
Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen
Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 13 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 lautet: Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
O 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund
1 oder 2 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.).Voraussetzung einer Entziehung
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind vergleiche etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.). Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist, dass strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht getilgt sind.Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ist, dass strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Mit Urteil des Landesgerichts *** vom *** wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei das Oberlandesgericht *** mit Urteil vom *** die verhängte Freiheitsstrafe auf 22 Monate herabgesetzt hat, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren
GB bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit endet damit am ***, die Strafe ist noch nicht getilgt.Mit Urteil des Landesgerichts *** vom *** wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei das Oberlandesgericht *** mit Urteil vom *** die verhängte Freiheitsstrafe auf 22 Monate herabgesetzt hat, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren
Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit endet damit am ***, die Strafe ist noch nicht getilgt. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen somit strafgerichtliche Verurteilungen
O 1994 vor.Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen somit strafgerichtliche Verurteilungen
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vor. Im erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichts *** wird erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfache Tatbegehung sowie die Höhe des eingetretenen Schadens von über 100.000 Euro gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis, dem jedoch nur eine geringe strafmildernde Wirkung beigemessen wurde. Weiters wird ausgeführt, dass der Angeklagte der *** durch wirtschaftlich nicht vertretbare Handlungen über mehrere Jahre erhebliche finanzielle Mittel entzogen und dadurch einen 100.000 Euro übersteigenden Schaden der Gläubiger herbeigeführt hätte. Er habe in der Hauptverhandlung deutlich gemacht, in seiner wirtschaftlichen Führung der *** kein Fehlverhalten zu erblicken und für den eingetreten Schaden nicht verantwortlich zu sein. Das Landesgericht *** kommt auf Seite 25 des Urteils zum Schluss, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe nicht ausreiche, um den Angeklagten von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken, sondern aus spezial- und generalpräventiven Gründen zumindest der Vollzug eines Teils der über ihn verhängten Freiheitsstrafe erforderlich sei. Auf Grund des bisher ordentlichen Lebenswandels könne jedoch
GB der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.Im erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichts *** wird erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfache Tatbegehung sowie die Höhe des eingetretenen Schadens von über 100.000 Euro gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis, dem jedoch nur eine geringe strafmildernde Wirkung beigemessen wurde. Weiters wird ausgeführt, dass der Angeklagte der *** durch wirtschaftlich nicht vertretbare Handlungen über mehrere Jahre erhebliche finanzielle Mittel entzogen und dadurch einen 100.000 Euro übersteigenden Schaden der Gläubiger herbeigeführt hätte. Er habe in der Hauptverhandlung deutlich gemacht, in seiner wirtschaftlichen Führung der *** kein Fehlverhalten zu erblicken und für den eingetreten Schaden nicht verantwortlich zu sein. Das Landesgericht *** kommt auf Seite 25 des Urteils zum Schluss, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe nicht ausreiche, um den Angeklagten von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken, sondern aus spezial- und generalpräventiven Gründen zumindest der Vollzug eines Teils der über ihn verhängten Freiheitsstrafe erforderlich sei. Auf Grund des bisher ordentlichen Lebenswandels könne jedoch
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Das Oberlandesgericht *** hat in seinem Urteil vom *** die Freiheitsstrafe mit Hinblick auf die lange Verfahrensdauer von 24 Monaten auf 22 Monate herabgesetzt und weiters ausgeführt, dass angesichts der Unbescholtenheit des Angeklagten und seines zumindest in Bezug auf sein Erwerbsleben durch fortgeschrittenen Alters es nicht des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe bedürfe, um Herrn *** von weiteren gleichartigen strafbaren Handlung abzuhalten und der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Die Strafe wurde deshalb zur Gänze bedingt nachgesehen, wobei eine dreijährige Probezeit als angemessen erschien. Ungeachtet des gerichtlichen Ausspruchs über die bedingte Strafnachsicht geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus folgenden Überlegungen davon aus, dass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt ist:Ungeachtet des gerichtlichen Ausspruchs über die bedingte Strafnachsicht geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus folgenden Überlegungen davon aus, dass der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt ist: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von vier Jahren (nämlich zwischen *** und März ***) als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. seit *** als faktischer Verantwortlicher der *** Bestandteile des Vermögens des Unternehmens bei Seite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen Schaden in der Höhe von 136.839,73 Euro herbeigeführt hat. Laut Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts *** vom ***, ***, unter Ziffer I. hat er durch die Tat einen Geldbetrag in der Höhe von insgesamt 12.231,96 Euro auf sein Privatkonto veranlasst und sodann für private Zwecke verwendet bzw. einen Betrag von 124.607,77 Euro zur Begleichung privater Verbindlichkeiten, teils zur Begleichung von Verbindlichkeiten seines Einzelunternehmens „Taxi ***“ verwendet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde dazu ausgeführt, dass er zum Tatzeitpunkt noch für drei Kinder sorgepflichtig gewesen sei und in einen Liquiditätsengpass gekommen sei, den er versuchte zu beheben. Abgesehen davon, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an ein rechtskräftiges Urteil gebunden ist, erscheint dieses Vorbringen schon deshalb nicht glaubhaft, da der nunmehrige Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich angegeben hat, dass in den Jahren *** bis *** nur noch eins der drei Kinder bei ihm gewohnt habe, ein weiterer Sohn sei schon berufstätig gewesen, das dritte Kind sei zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von vier Jahren (nämlich zwischen *** und März ***) als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. seit *** als faktischer Verantwortlicher der *** Bestandteile des Vermögens des Unternehmens bei Seite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen Schaden in der Höhe von 136.839,73 Euro herbeigeführt hat. Laut Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts *** vom ***, ***, unter Ziffer römisch eins. hat er durch die Tat einen Geldbetrag in der Höhe von insgesamt 12.231,96 Euro auf sein Privatkonto veranlasst und sodann für private Zwecke verwendet bzw. einen Betrag von 124.607,77 Euro zur Begleichung privater Verbindlichkeiten, teils zur Begleichung von Verbindlichkeiten seines Einzelunternehmens „Taxi ***“ verwendet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde dazu ausgeführt, dass er zum Tatzeitpunkt noch für drei Kinder sorgepflichtig gewesen sei und in einen Liquiditätsengpass gekommen sei, den er versuchte zu beheben. Abgesehen davon, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an ein rechtskräftiges Urteil gebunden ist, erscheint dieses Vorbringen schon deshalb nicht glaubhaft, da der nunmehrige Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich angegeben hat, dass in den Jahren *** bis *** nur noch eins der drei Kinder bei ihm gewohnt habe, ein weiterer Sohn sei schon berufstätig gewesen, das dritte Kind sei zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen. Unter Spruchpunkt II. des Urteils des Landesgerichts *** wird der Beschuldigte für schuldig erkannt, dass er grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens dadurch herbeigeführt hat, indem er fortgesetzt hohe Privatentnahmen tätigte, sohin übermäßig mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im auffallenden Widerspruch stehenden Aufwand trieb, unzureichende Buchhaltungs- und Geschäftsaufzeichnungen führte und die operative Tätigkeit des Unternehmens mit jener seines Einzelunternehmens „Taxi ***“ vermengte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, dass er falsch beraten gewesen sei, so habe sein Steuerberater *** die Bilanzen von *** und *** fehlerhaft erstellt. Der von der Bank eingesetzte Herr *** habe dann die Bilanzen begutachtet und sei zum Ergebnis gekommen, dass die früheren Bilanzen in Ordnung gewesen seien, nur die Bilanzen für *** und *** seien fehlerhaft gewesen. Sein Fehler sei gewesen, dass er das alles nicht ausreichend kontrolliert habe. Weil er sich auf diesen Steuerberater verlassen habe, habe die *** nicht die Forderungen gegenüber dem Einzelunternehmen „Taxi ***“ geltend gemacht, da die Forderungen nicht entsprechend gebucht gewesen seien. Der vom Landesgericht *** im Spruchpunkt II. des Urteils festgestellte Tatzeitraum vom *** bis *** wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestritten, ebenso wurde bestritten, dass es eine schlampige Buchhaltungsführung gegeben habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist jedoch wegen der Rechtskraft dieses Urteils insofern daran gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/04/0223). Eine Neubewertung des Sachverhalts wäre nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich, keinesfalls jedoch im Rahmen des gegenständlichen Entziehungsverfahrens der Gewerbeberechtigung.Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Urteils des Landesgerichts *** wird der Beschuldigte für schuldig erkannt, dass er grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens dadurch herbeigeführt hat, indem er fortgesetzt hohe Privatentnahmen tätigte, sohin übermäßig mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im auffallenden Widerspruch stehenden Aufwand trieb, unzureichende Buchhaltungs- und Geschäftsaufzeichnungen führte und die operative Tätigkeit des Unternehmens mit jener seines Einzelunternehmens „Taxi ***“ vermengte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, dass er falsch beraten gewesen sei, so habe sein Steuerberater *** die Bilanzen von *** und *** fehlerhaft erstellt. Der von der Bank eingesetzte Herr *** habe dann die Bilanzen begutachtet und sei zum Ergebnis gekommen, dass die früheren Bilanzen in Ordnung gewesen seien, nur die Bilanzen für *** und *** seien fehlerhaft gewesen. Sein Fehler sei gewesen, dass er das alles nicht ausreichend kontrolliert habe. Weil er sich auf diesen Steuerberater verlassen habe, habe die *** nicht die Forderungen gegenüber dem Einzelunternehmen „Taxi ***“ geltend gemacht, da die Forderungen nicht entsprechend gebucht gewesen seien. Der vom Landesgericht *** im Spruchpunkt römisch zwei. des Urteils festgestellte Tatzeitraum vom *** bis *** wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestritten, ebenso wurde bestritten, dass es eine schlampige Buchhaltungsführung gegeben habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist jedoch wegen der Rechtskraft dieses Urteils insofern daran gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche VwGH 26.4.2007, 2006/04/0223). Eine Neubewertung des Sachverhalts wäre nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich, keinesfalls jedoch im Rahmen des gegenständlichen Entziehungsverfahrens der Gewerbeberechtigung. Die Taten, derentwegen der nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, sind in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen worden, der Beschwerdeführer beschäftigt gegenwärtig drei Mitarbeiter (einer davon ist für 35 Stunden angestellt, zwei weitere sind geringfügig beschäftigt). Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zu Spruchpunkt III. des Urteils des Landesgerichts *** ausgeführt, dass er Aufträge vom Land NÖ für Schulbusfahrten erst im November des Jahres bewilligt bekommen habe und daher die Sommermonate und die Monate September bis November vorfinanzieren habe müssen. Dies habe er über den Überziehungsrahmen machen können, nur als diese Möglichkeit nicht mehr gegeben gewesen sei, sei es dazu gekommen, dass er Löcher stopfen habe müssen, eben unter anderem durch Vorenthaltung der Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung der NÖ Gebietskrankenkasse.Die Taten, derentwegen der nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, sind in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen worden, der Beschwerdeführer beschäftigt gegenwärtig drei Mitarbeiter (einer davon ist für 35 Stunden angestellt, zwei weitere sind geringfügig beschäftigt). Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zu Spruchpunkt römisch drei. des Urteils des Landesgerichts *** ausgeführt, dass er Aufträge vom Land NÖ für Schulbusfahrten erst im November des Jahres bewilligt bekommen habe und daher die Sommermonate und die Monate September bis November vorfinanzieren habe müssen. Dies habe er über den Überziehungsrahmen machen können, nur als diese Möglichkeit nicht mehr gegeben gewesen sei, sei es dazu gekommen, dass er Löcher stopfen habe müssen, eben unter anderem durch Vorenthaltung der Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung der NÖ Gebietskrankenkasse. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zwar durch eine Bescheinigung des Finanzamtes *** und durch eine Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse bescheinigt, dass zum Zeitpunkt *** keine fälligen Abgabenforderungen bestehen. Er hat gleichzeitig dargetan, dass er lediglich ein Bankkonto, und zwar für sich als Privatperson sowie für das Einzelunternehmen „Taxi ***“, hat, dies ohne Überziehungsrahmen. Das gegenständliche Gewerbe wird nach der Ruhendmeldung erst seit Dezember *** wieder ausgeübt, gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass er keine Möglichkeit hat, ins Soll bei der Bank zu geraten, scheint es nicht ausgeschlossen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Fall eines finanziellen Engpasses ein ähnliches Verhalten setzt, wofür er unter Spruchpunkt III. des Urteils des Landesgerichts *** für schuldig befunden wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die strafrechtliche Verurteilung als Folge des Konkurses dargestellt, weshalb er die Forderungen nicht zurückzahlen habe können (Seite 4 der Beschwerde), dabei wird jedoch übersehen, dass der Tatzeitraum sich von *** bis zum März *** erstreckt und der Konkurs die Folge wirtschaftlicher Fehlverhaltens ist, wurde doch das Schuldenregulierungsverfahren erst nach dem angelasteten Tatzeitraum, nämlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, ***, eröffnet.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zwar durch eine Bescheinigung des Finanzamtes *** und durch eine Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse bescheinigt, dass zum Zeitpunkt *** keine fälligen Abgabenforderungen bestehen. Er hat gleichzeitig dargetan, dass er lediglich ein Bankkonto, und zwar für sich als Privatperson sowie für das Einzelunternehmen „Taxi ***“, hat, dies ohne Überziehungsrahmen. Das gegenständliche Gewerbe wird nach der Ruhendmeldung erst seit Dezember *** wieder ausgeübt, gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass er keine Möglichkeit hat, ins Soll bei der Bank zu geraten, scheint es nicht ausgeschlossen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Fall eines finanziellen Engpasses ein ähnliches Verhalten setzt, wofür er unter Spruchpunkt römisch drei. des Urteils des Landesgerichts *** für schuldig befunden wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die strafrechtliche Verurteilung als Folge des Konkurses dargestellt, weshalb er die Forderungen nicht zurückzahlen habe können (Seite 4 der Beschwerde), dabei wird jedoch übersehen, dass der Tatzeitraum sich von *** bis zum März *** erstreckt und der Konkurs die Folge wirtschaftlicher Fehlverhaltens ist, wurde doch das Schuldenregulierungsverfahren erst nach dem angelasteten Tatzeitraum, nämlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, ***, eröffnet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer momentan bemüht ist, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu erfüllen, so führt er getrennte Mappen für die Belege für das Unternehmen „Taxi ***“ und für eigene Belege und hat auch insoferne Konsequenzen gezogen, als er auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse umgestiegen ist, um etwaige Auftragsschwankungen auszugleichen. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung im August *** zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können. Hier ist nämlich insbesondere von Bedeutung, dass das gegenständliche Gewerbe nach der Ruhendmeldung ab *** erst seit Dezember ***, somit gerade erst einmal eineinhalb Jahre ausgeübt wird. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die mit Urteil des Oberlandesgerichts *** ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen im Zeitraum von *** bis März *** begangen, somit in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehaltes seiner Taten bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat auf Grund des Schuldenregulierungsverfahrens einen Zahlungsplan bis zum *** zu erfüllen, wobei die Quote in 14 halbjährlichen Raten zu zahlen ist. Dazu kommen Fixkosten für von ihm beschäftigte Dienstnehmer. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass Herr *** bei geänderter Auftragslage in einem finanziellen Engpass eine gleiche oder ähnliche Straftat erneut begeht, zumal er als Folge des Insolvenzverfahrens keine Möglichkeit hat, einen etwaigen Überziehungsrahmen auszuschöpfen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht vergleiche etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030). Dem Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vor der strafrechtlichen Verurteilung unbescholten war und sich nunmehr seit ca. 1,5 Jahren wohl verhält, kommt daher nicht jenes Gewicht zu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nunmehrigen Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begeht. Gerade die Vielzahl von Tatangriffen in einem nicht unbeträchtlichen Zeitraum, die Höhe der Schadensbeträge (in Summe € 151.211,84) und das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild – hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des Urteils des Landesgerichts *** wurde Herr *** der vorsätzlichen Tatbegehung für schuldig befunden, hinsichtlich Spruchpunkt 2 der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen - gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechendem Liquiditätsengpässen wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen (vgl. VwGH 26.4.2007, 2004/04/0223; 12.9.2007, 2007/04/0177 etc.)Dem Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vor der strafrechtlichen Verurteilung unbescholten war und sich nunmehr seit ca. 1,5 Jahren wohl verhält, kommt daher nicht jenes Gewicht zu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nunmehrigen Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begeht. Gerade die Vielzahl von Tatangriffen in einem nicht unbeträchtlichen Zeitraum, die Höhe der Schadensbeträge (in Summe € 151.211,84) und das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild – hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des Urteils des Landesgerichts *** wurde Herr *** der vorsätzlichen Tatbegehung für schuldig befunden, hinsichtlich Spruchpunkt 2 der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen - gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechendem Liquiditätsengpässen wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen vergleiche VwGH 26.4.2007, 2004/04/0223; 12.9.2007, 2007/04/0177 etc.) Wirtschaftliche Folgen der Entziehung einer Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119; 24.2.2010, 2009/04/0303).Wirtschaftliche Folgen der Entziehung einer Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 nicht maßgeblich vergleiche z.B. VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119; 24.2.2010, 2009/04/0303). Da die nach der Annahme des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Durchführung des vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittels, nämlich auf Einholung eines psychologischen Gutachtens (vgl. VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043; 28.9.2011, 2010/04/0134; 12.6.2013, 2013/04/0036).Da die nach der Annahme des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Durchführung des vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittels, nämlich auf Einholung eines psychologischen Gutachtens vergleiche VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043; 28.9.2011, 2010/04/0134; 12.6.2013, 2013/04/0036). Die Einvernahme des Steuerberaters *** zum Thema, dass derzeit die Buchhaltung in Ordnung ist, war nicht erforderlich, da sich bereits aus den vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes und der NÖ Gebietskrankenkasse ergibt, dass derzeit keine Rückstände bestehen (Beilage 2 und 3 zum Verhandlungsprotokoll). Überdies kann von ihm keine Aussage über das zukünftige buchhalterische Verhalten des nunmehrigen Beschwerdeführers getroffen werden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4020
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.