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{'item': 'LVwG-AB-14-4196'}

Obsah (9)§ 28§ 53b§ 25aArt. 8§ 53§ 67§ 21§ 76Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4196 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der für die Antragsabweisung angeführten Rechtsgrundlage die Wendung „Z. 2,“ zu entfallen hat.

Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der für die Antragsabweisung angeführten Rechtsgrundlage die Wendung „Z. 2,“ zu entfallen hat. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit 526,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zu den mündlichen Verhandlungen beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit 526,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zu den mündlichen Verhandlungen beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am *** über die Österreichische Botschaft in *** den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Als unterhaltspflichtige Person in Österreich wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau ***, genannt, ebenso wurde deren Wohnadresse als beabsichtigter Wohnsitz angegeben. 1.2.

einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft in *** vom *** wurde der Beschwerdeführer auf Grund „dringenden begründeten Verdachts der Scheinehe“ befragt. Im Wesentlichen ergibt sich aus diesem Aktenvermerk Folgendes: Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in *** und betreibe eine Schneiderei. Die Schwester habe ein Kundin gefragt, ob diese wieder heiraten wolle und habe der Kundin daraufhin den zu diesem Zeitpunkt noch verheirateten Beschwerdeführer über Internet vorgestellt. Sie hätten sich etwa viermal über Skype gesehen und miteinander kommuniziert, wobei ein Verwandter behilflich gewesen sei, weil die Kundin kein Türkisch und der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche. Zwecks Eheschließung und Kennenlernen sei die Kundin am *** in die Türkei gereist. Am *** sei die Eheschließung gewesen, am *** bereits wieder der Rückflug. Die Kundin und nunmehrige Ehefrau habe zwei Kinder, deren Namen der Beschwerdeführer nicht kenne. Er selbst habe mit seiner kürzlich geschiedenen Ehefrau fünf Kinder, wobei er für vier Kinder das Sorgerecht habe. In den Jahren *** bis *** sei der Beschwerdeführer als Asylwerber in Deutschland gewesen und dann nach eigenem Willen wieder ausgereist. Im SIS scheine ein durch Italien verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot auf. 1.

  1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am *** von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando ***, einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in Bosnien geboren und habe dort bis zum Jahre *** gelebt. In Österreich habe sie ihren Ex-Mann kennengelernt und sie habe zwei Kinder bekommen. Im Jahr *** hätten sie sich auf Grund der Alkoholprobleme des Ex-Mannes scheiden lassen. Ihr jüngerer Sohn leide seit Geburt an einer schweren Herzkrankheit, sie arbeite deshalb seit ca. 3 Jahren nicht mehr und erhalte Notstandshilfe vom AMS. Die Schwester des Beschwerdeführers kenne sie schon seit ca. drei bis vier Jahren. Sie habe der Schwester mehrmals Sachen zum Schneidern gebracht und daher hätten sie sich auch ein wenig näher kennengelernt. Man könne auch sagen, sie seien Freundinnen geworden, wobei sie aber keinen näheren Kontakt wie Familienbesuche gehabt hätten. Anfang *** sei sie wieder einmal in der Schneiderei gewesen und sie hätten über den Ex-Mann geplaudert, sie habe der Schwester die Probleme in der Ehe geschildert. Die Schwester habe sie gefragt, ob sie einen Mann suche, was sie bejaht habe, aber es dürfe keiner mit Alkoholproblemen sein. Die Schwester habe sie gefragt, ob sie den Beschwerdeführer kennenlernen möchte, da dieser mit seiner Frau in der Türkei Probleme habe. Die Schwester habe zu diesem Zeitpunkt keine Ehe vorgeschlagen und es habe die Schwester gesagt, dass er etwas Deutsch könne, weil er einmal in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Sie hätten ein Kennenlernen über Internet ausgemacht. Sie hätten ca. einmal pro Woche über Internet kommuniziert, was immer in der Schneiderei erfolgt sei. Sie habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er verheiratet sei, wobei er angegeben habe, geschieden zu sein und mit der Frau nicht mehr zusammenzuleben. Er habe auch angegeben, dass seine fünf Kinder bei der Ex-Frau leben würden. Da sie nicht gewusst habe wie ihr älterer Sohn, der große Probleme mit seinem Vater gehabt habe, auf eine neue Beziehung reagiere, habe der Kontakt außerhalb der Wohnung über Internet stattgefunden. Im September *** hätten der Beschwerdeführer und sie abermals über Internet Kontakt gehabt, wobei er ihr eine Ehe vorgeschlagen habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie in diese Entscheidung ihre Kinder einbeziehen müsse, was sie auch gemacht habe und wozu der Beschwerdeführer positiv eingestellt gewesen sei. Ihr älterer Sohn habe die Entscheidung zwar akzeptiert, sei aber mit dem Beschluss, dass der Beschwerdeführer in die Wohnung einziehe, nicht einverstanden gewesen. Der Sohn habe ihr zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich sein könne, aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Der Sohn habe vorgeschlagen, dass sich der Beschwerdeführer auch bei dessen Schwester oder Bruder anmelden könne. Sie habe die Entscheidung ihres Sohnes akzeptiert und sie habe dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, wobei dieser einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass er bei seiner Schwester oder seinem Bruder wohnen werde bis er eine eigene Wohnung finde. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass er in der Türkei alle behördlichen Schritte für eine Eheschließung machen werde. Er habe den Heiratstermin fixiert und angegeben, dass sie mit dem Sohn seiner Schwester in die Türkei reisen werde. Er habe ihr ein Flugticket bezahlt, das ihr der Neffe am Flughafen übergeben habe. Der Rückflug sei am *** oder *** gewesen, genauer wisse sie es nicht mehr. In der Türkei hätten sie noch einen Inlandsflug gemacht und sie seien vom Beschwerdeführer abgeholt worden, dort habe sie ihn das erste Mal gesehen. Sie seien zu seiner Wohnsitzadresse gefahren, wo sich eine ca. 75 Jahre alte Frau als die Mutter des Beschwerdeführers vorgestellt habe. Die Mutter habe kein Deutsch gesprochen und sie selbst sei der türkischen Sprache nicht mächtig. Der Neffe habe alles übersetzt. Ob das alles auch der Wahrheit entsprochen habe, wisse sie nicht. Der Beschwerdeführer habe etwas Deutsch gesprochen und was sie nicht verstanden habe, habe der Neffe übersetzt. Sie habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einen Deutschkurs machen müsse und er habe zugestimmt. Sie habe beim Aufenthalt in der Türkei mit der Mutter des Beschwerdeführers in einem Zimmer geschlafen. Den Namen der Mutter habe sie vergessen. Beim Aufenthalt habe sie auch zwei ältere Töchter gesehen, Namen wisse sie keine mehr. In der Türkei habe sie mit dem Beschwerdeführer und dem Neffen als Dolmetscher sehr viele Ausflüge von früh bis abends gemacht. Am *** sei die Eheschließung gewesen. Sie selbst, der Beschwerdeführer und der Neffe seien bei der Trauung anwesend gewesen, die Mutter sei im Auto verblieben. Sie hätten am Standesamt geheiratet, die Trauung habe vielleicht fünf Minuten gedauert. Der Neffe habe übersetzt und als Trauzeuge fungiert. In der ersten Heiratsurkunde sei sie als *** angeführt worden, sie habe jedoch ihren Namen behalten wollen. Sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Heiratsurkunde ausgebessert werden müsse, was in Folge auch geschehen sei. Sie seien dann zu viert essen gewesen. Heiratsgeschenk habe sie keines bekommen, es seien auch keine Eheringe ausgetauscht worden. Sie sei dann mit dem Neffen wieder zurück nach Österreich geflogen. Sie und der Beschwerdeführer hätten dann einige Male über Facebook Kontakt gehabt. Seit ca. zwei Monaten habe sie keinen schriftlichen Kontakt mehr mit ihm. Sie habe ihn mehrmals über Facebook kontaktiert, wobei er ihr keine Antwort gegeben habe. Sie habe dann mit der Schwester Kontakt aufgenommen. Die Schwester habe gesagt, dass der Beschwerdeführer auf ein Visum für Österreich warte und dann sicher zu ihr kommen werde. Sie wisse auch nicht, was sie zu dem Ganzen sagen solle, aber sie vermute auch schon, dass der Beschwerdeführer die Eheschließung zwecks einer Scheinehe benützt habe. Der Beschwerdeführer sei noch nie in ihrer Wohnung gewesen und dort auch nicht gemeldet. 1.
  2. Die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** die Ermittlungsergebnisse – Vorliegen einer Aufenthaltsehe sowie Bestehen eines italienischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes – und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Abweisung seines Antrages beabsichtigt sei. 1.
  3. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** die Ermittlungsergebnisse – Vorliegen einer Aufenthaltsehe sowie Bestehen eines italienischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes – und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Abweisung seines Antrages beabsichtigt sei. 1.
  4. Der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: Kennengelernt habe er seine Ehefrau über Internet. Den Vorwurf, dass die behördlichen Schritte bereits vor dem persönlichen Kontakt unternommen worden seien, könne er nicht nachvollziehen, weil bei den technischen Möglichkeiten der heutigen Zeit für einen persönlichen Kontakt nicht unbedingt eine physische Anwesenheit erforderlich sei. Es möge tatsächlich befremdlich anmuten, dass bei der Eheschließung keine Trauringe getauscht worden seien und es keine Hochzeitsgeschenke gegeben habe. Wenn einer der Eheleute seinen ständigen Wohnsitz nicht in der Türkei habe und geplant sei, dass der andere ihm ins Ausland nachziehe, werde die standesamtliche Hochzeit ziemlich unromantisch nur als Formalität angesehen. Erlange der türkische Teil den Aufenthaltstitel werde die „richtige“ Hochzeit bzw. Zeremonie durchgeführt. So sei es nicht ungewöhnlich, dass von seiner Seite her geplant sei, zunächst bei der Schwester oder beim Bruder in Österreich Aufenthalt zu nehmen. Erst nach der erwähnten Hochzeit würde er mit seiner Ehefrau zusammenziehen. Bezüglich des italienischen Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr *** sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer als Asylwerber in Italien aufgehalten habe und beim Versuch, nach Deutschland zu reisen, erwischt worden sei. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes liege beinahe 17 Jahre zurück und es sei Art. 8 EMRK zu beachten. Bezüglich des italienischen Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr *** sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer als Asylwerber in Italien aufgehalten habe und beim Versuch, nach Deutschland zu reisen, erwischt worden sei. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes liege beinahe 17 Jahre zurück und es sei Artikel 8, EMRK zu beachten. 1.
  5. Die ebenso nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Ehefrau des Beschwerdeführers gab mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: Ihr Ehemann und sie hätten aus Liebe geheiratet. Die Antragstellung sei erfolgt, weil sie ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen möchten. Ihr Sohn sei behindert und bedürfe ständiger Pflege, weshalb der Ehemann ihr eine große Hilfe wäre und sie unterstützen könne. Sie stünden in permanentem Kontakt und sie wünsche sich nichts sehnlicher als mit dem Ehemann zusammenzuleben. Es sei geplant, die „richtige“ Hochzeit in Österreich auszurichten. Wenn einer der Eheleute seinen ständigen Wohnsitz nicht in der Türkei habe und geplant sei, dass der andere ihm ins Ausland nachziehe, sei es üblich, dass die standesamtliche Hochzeit ziemlich unromantisch nur als Formalität stattfinden zu lassen. Wenn der ausländische Ehegatte nachziehe, werde erst die „richtige“ Hochzeit bzw. Zeremonie durchgeführt. Es gebe zudem genügend soziale Medien, in denen sich potentielle Brautleute finden könnten. Wenn die Partner in unterschiedlichen Ländern wohnen würden, fänden das Kennenlernen und auch das Verlieben in der heutigen Zeit über Internet statt. Es gebe zahlreiche Fälle, die mit einer Hochzeit geendet hätten. Ihr Ehemann und sie hätten aus Liebe geheiratet. Die Antragstellung sei erfolgt, weil sie ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen möchten. Ihr Sohn sei behindert und bedürfe ständiger Pflege, weshalb der Ehemann ihr eine große Hilfe wäre und sie unterstützen könne. Sie stünden in permanentem Kontakt und sie wünsche sich nichts sehnlicher als mit dem Ehemann zusammenzuleben. Es sei geplant, die „richtige“ Hochzeit in Österreich auszurichten. Wenn einer der Eheleute seinen ständigen Wohnsitz nicht in der Türkei habe und geplant sei, dass der andere ihm ins Ausland nachziehe, sei es üblich, dass die standesamtliche Hochzeit ziemlich unromantisch nur als Formalität stattfinden zu lassen. Wenn der ausländische Ehegatte nachziehe, werde erst die „richtige“ Hochzeit bzw. Zeremonie durchgeführt. Es gebe zudem genügend soziale Medien, in denen sich potentielle Brautleute finden könnten. Wenn die Partner in unterschiedlichen Ländern wohnen würden, fänden das Kennenlernen und auch das Verlieben in der heutigen Zeit über Internet statt. Es gebe zahlreiche Fälle, die mit einer Hochzeit geendet hätten. 1.7.

einem E-Mail der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom *** wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers am *** und *** nochmals zum Sachverhalt befragt. Dabei habe sie sinngemäß angegeben, dass sie sich der eventuellen Konsequenzen bewusst sei. Sie möchte aber trotzdem, dass ihr Ehemann zu ihr nach Österreich komme. Sie möchte mit ihm in Folge gemeinsam als Ehepaar zusammenleben. Es handle sich keinesfalls um eine Aufenthaltsehe, auch wenn die Umstände, die zur Hochzeit geführt hätten, möglicherweise seltsam aussehen würden. 1.

  1. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes iVm § 30 Abs. 1 leg.cit sowie § 3 Abs. 1 leg.cit iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes genannt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, leg.cit sowie Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes genannt. Begründend wurde insbesondere Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen): „Folgender Sachverhalt wurde erhoben: Sie haben am *** bei der österr. Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ eingebracht. Als Zusammenführende gaben Sie Ihre Ehegattin, Frau ***, geb. ***, österr. StA. an. Ihre Ehegattin hat zwei mj. Söhne. Sie lernten Ihre Gattin, Frau ***, durch Ihre Schwester kennen und kommunizierten nach eigenen Angaben ca. 4 x über Skype mit Frau ***. Die Eheschließung wurde sodann via Internet abgesprochen und von Ihnen vorgeschlagen. Am *** heirateten Sie in der Türkei. Kurz zuvor ließen Sie sich von Frau *** scheiden. Sie und Frau *** haben fünf gemeinsame Kinder. Für vier Ihrer noch mj. Kinder haben Sie nach der Scheidung die Obsorge übernommen. Ihr derzeitige Ehefrau, Frau *** hat zwei mj. Söhne. Als Nachweis der Mittel zum Lebensunterhalt liegt dem Antrag ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt v. *** über einen Pflegebedarf, Stufe 6, für den mj. Stiefsohn ***, geb. *** über € 1.200,-- monatlich bei. Ansonsten wurde kein weiterer Nachweis der Mittel zum Lebensunterhalt vorgelegt. Gegen Sie wurde von Italien am ***, Nationale ID-Nr. ***, ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006) verhängt.Gegen Sie wurde von Italien am ***, Nationale ID-Nr. ***, ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Artikel 24, EU-VO 1987 aus 2006,) verhängt. Dazu wird festgehalten wie folgt: Im Zuge der am *** bei der österr. Botschaft in *** erfolgten Antragseinbringung wurden Sie bereits von einem Mitarbeiter der Vertretungsbehörde bezüglich der Eheschließung befragt. Es wurde auf Grund Ihrer damaligen Befragung der dringende begründete Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe erhärtet, da Sie mit Ihrer Ehegattin weder eine gemeinsame Sprache sprechen, noch ein persönliches Kennenlernen vor der Eheschließung stattfand. Sie unterhielten sich im Internet, wobei ein Verwandter aus ***, der Deutsch spricht, als Dolmetscher fungierte. Sie kannten nicht einmal die Namen der beiden Söhne von Frau ***. Am *** wurde Ihre Ehescheidung von Frau *** rechtskräftig, am *** reiste Frau *** zum Zweck der Eheschließung gemeinsam mit Ihrer Nichte in die Türkei, am *** wurde vor dem Standesamt in *** geheiratet und am *** reiste Ihre Gattin wieder nach Österreich. Auf Grund des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurden auch von ha. Behörde Erhebungen durchgeführt, welche diesen Verdacht einwandfrei bestätigten. Aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ *** geht hervor, dass die behördlichen Schritte für die Eheschließung in der Türkei bereits vor einem persönlichen Kontakt vorgenommen wurden. Der erste persönliche Kontakt fand am *** in der Türkei statt. Bei der Eheschließung wurden weder Eheringe getauscht noch gab es Hochzeitsgeschenke oder -gäste. Ihr Neffe, ein gewisser *** war bei der Eheschließung dabei, Ihre Mutter zog es vor während der fünfminütigen Trauung einstweilen wartend im Auto zu verbleiben. Nach Angaben Ihrer Gattin war auch kein gemeinsames Familienleben in Österreich geplant. Sie würden in Österreich bei Ihrer Schwester leben, bis Sie eine eigene Wohnung fänden. Nach der Heirat bestand ohnehin nur mehr 1 x über Facebock Kontakt und seitdem keiner mehr. Ihre Gattin gab weiters an, dass Sie auch vermutet, dass Sie sich auf diese Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hätten. Mit Parteiengehör vom *** wurde Ihnen der Sachverhalt mitgeteilt, und Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen. Sie gaben durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung Frau *** folgende Stellungnahme ab: Es sei für eine Ehe in Zeiten der technischen Möglichkeiten kein persönliches Kennenlernen mehr nötig. Eine Hochzeitszeremonie sei in der Türkei in so einem Fall wie diesem nicht üblich, die Trauungen fänden dort unromantisch statt. Erst in Österreich gäbe es eine richtige Hochzeitszeremonie. Bezüglich des italienischen Aufenthaltsverbotes gaben Sie an, dass dies 17 Jahr her sei und sie damals als italienischer Asylwerber bei dem Versuch nach Deutschland zu reisen erwischt wurde, dass aber auf jeden Fall Art. 8 EMRK zu beachten ist.Es sei für eine Ehe in Zeiten der technischen Möglichkeiten kein persönliches Kennenlernen mehr nötig. Eine Hochzeitszeremonie sei in der Türkei in so einem Fall wie diesem nicht üblich, die Trauungen fänden dort unromantisch statt. Erst in Österreich gäbe es eine richtige Hochzeitszeremonie. Bezüglich des italienischen Aufenthaltsverbotes gaben Sie an, dass dies 17 Jahr her sei und sie damals als italienischer Asylwerber bei dem Versuch nach Deutschland zu reisen erwischt wurde, dass aber auf jeden Fall Artikel 8, EMRK zu beachten ist. Die Behörde hat Folgendes erwogen Ihre Ehegattin erschien kürzlich gemeinsam mit einem Verwandten von Ihnen persönlich bei ha. Behörde, erkundigte sich, wie lange die Erteilung des Aufenthaltstitels noch dauern kann. Daraufhin wurde ihr der ha. begründete Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe mitgeteilt. Sie gab verunsichert und wenig glaubhaft an, dass sie nicht wissen könne, aus welchen Gründen Sie die Ehe mit ihr wollten. Danach wurde Frau *** neuerlich von der Landespolizeidirektion NÖ, Stadtpolizeikommando ***, zur der Ehe befragt und sie meinte nachdem sie über die Konsequenzen einer Aufenthaltsehe belehrt wurde, dass es sich keinesfalls um eine solche handle. Nach ha. Ansicht kann man von einer ‚Liebesheirat‘ reden, wenn Merkmale einer langfristigen, somit bewährten und funktionierenden Beziehung vorhanden sind. Diese Angelegenheit hat den Anschein, dass die Ehe rasch und ohne vorherigen, persönlichen Zusammentreffen geschlossen wurde, um Zugang zum Österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen und in Österreich Fuß zu fassen. Ein gemeinsames Familienleben scheinen Sie nicht wirklich zu planen. Sie sprechen nicht einmal die gleiche Sprache. Sie haben immerhin die Obsorge Ihrer vier mj. Kinder in der Türkei bei der Scheidung übernommen und diese Kinder leben auch bei Ihnen. Bei einer Zuwanderung nach Österreich müßten Sie Ihre Kinder zurücklassen. Die Türkei ist ein Land, in dem Hochzeiten von vielen Bräuchen begleitet werden. Hochzeiten in der Türkei, die aus Liebe geschlossen werden, werden normalerweise sehr groß gefeiert, mit unzähligen Gästen und Geschenken und nicht als bloße Formalität. Die Beschenkungen der Brautleute mit Gold und Schmuck dauert unter Umständen mehrere Stunden. In Ihrem Fall geschah das Ganze vom Kennenlernen weg bis hin zur Ausreise der Ehegattin in einer für ha. Behörde nicht nachvollziehbaren Zeitabfolge. Scheidung von damaliger Gattin Oktober *** – Einreise der aktuellen Ehegattin *** – Hochzeit *** – Antragstellung *** – Ausreise der Ehegattin *** – zwei Monate keinen Kontakt mehr. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Bräutigams während der Zeremonie im Auto wartet bis ‚es‘ vorbei ist. Nach ha. Ansicht handelt es sich um eine Aufenthaltsehe um Ihnen eine begünstigte Stellung zu verschaffen (leichtere Möglichkeit der Zuwanderung, Arbeitsmarktzugang). Immerhin wurde gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengener Raum verhängt als Sie sich als italienischer Asylwerber unerlaubt nach Deutschland absetzen wollten.“ Die allfälligen Privat- und Familieninteressen an der Erteilung des Aufenthaltstitels hätten hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten. Die österreichische Ankerperson müsse auch „de facto“ Österreich und das Gebiet der Europäischen Union nicht verlassen, wenn dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werde. Das Eingehen der Aufenthaltsehe und das verhängte Aufenthaltsverbot würden absolute Versagungsgründe darstellen. 1.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: Da der 13-jährige Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers schwer herzkrank sei und in Österreich jedenfalls eine bessere medizinische Betreuung gewährleistet sei, hätten der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Frau beschlossen zu heiraten, damit sie in Österreich ein gemeinsames Leben führen können. Das Eheleben in der Türkei zu führen sei ihnen nicht zumutbar, der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Familienleben

Art. 8EMRK verletzt.

Bezüglich des Aufenthaltsverbotes sei auszuführen, dass dieses bereits 17 Jahre zurückliege und dass inzwischen die Aufhebung beantragt worden sei und nachgereicht werde. Da der 13-jährige Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers schwer herzkrank sei und in Österreich jedenfalls eine bessere medizinische Betreuung gewährleistet sei, hätten der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Frau beschlossen zu heiraten, damit sie in Österreich ein gemeinsames Leben führen können. Das Eheleben in der Türkei zu führen sei ihnen nicht zumutbar, der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Familienleben

Artikel 8, EMRK verletzt.

Bezüglich des Aufenthaltsverbotes sei auszuführen, dass dieses bereits 17 Jahre zurückliege und dass inzwischen die Aufhebung beantragt worden sei und nachgereicht werde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Judikatur festgehalten, dass das Familienleben

Art. 8

EMRK jedenfalls eine „rechtmäßige und echte“ Ehe umfasse, auch wenn eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht vollständig begründet sei, etwa weil ein Partner sich noch im Ausland befinde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Judikatur festgehalten, dass das Familienleben

Artikel 8

, EMRK jedenfalls eine „rechtmäßige und echte“ Ehe umfasse, auch wenn eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht vollständig begründet sei, etwa weil ein Partner sich noch im Ausland befinde. Die belangte Behörde wäre zur Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe vorliege, verpflichtet gewesen, das tatsächliche Familienleben des Beschwerdeführers zu ermitteln. Dazu hätten auch seine Ex-Frau und seine Kinder befragt werden müssen. Stattdessen sei die Behörde ohne Ermittlungsverfahren davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich von seiner Ex-Frau nur aus dem Grund scheiden habe lassen, um eine Aufenthaltsehe eingehen zu können. Wenn bloße Verdachtsmomente ausreichen sollten, müssten diese eine außerordentliche Dichte oder Qualität besitzen, um mit den Grundrechten vereinbart zu werden. Ferner widerspreche die Bescheidbegründung § 60 AVG. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend hinsichtlich der Tatbestandselemente des § 117 FPG festgestellt. Im Sinne dieser Regelung sei es erforderlich, dass jemand die Absicht habe, mit seinem Ehepartner kein gemeinsames Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK zu führen. Dazu habe die Behörde keine Feststellungen getroffen, sie habe das Gesetz falsch ausgelegt. Zur richtigen rechtlichen Beurteilung hätte sie das Eheleben erforschen müssen. Ferner widerspreche die Bescheidbegründung Paragraph 60, AVG. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend hinsichtlich der Tatbestandselemente des Paragraph 117, FPG festgestellt. Im Sinne dieser Regelung sei es erforderlich, dass jemand die Absicht habe, mit seinem Ehepartner kein gemeinsames Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK zu führen. Dazu habe die Behörde keine Feststellungen getroffen, sie habe das Gesetz falsch ausgelegt. Zur richtigen rechtlichen Beurteilung hätte sie das Eheleben erforschen müssen. Des Weiteren bestehe trotz der derzeitigen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau intensiver Kontakt via Internet. Es seien Treffen der Ehepartner im Rahmen von Urlaubsaufenthalten der Ehefrau in der Türkei geplant. Dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche, sei eine nicht objektivierte Vermutung und es würden entsprechende Feststellungen fehlen. Der Beschwerdeführer spreche ausreichend Deutsch, um ein alltägliches Gespräch zu führen. Der Beschwerdeführer habe alle gesetzlichen Bedingungen zur positiven Erledigung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt und es werde sein in Art. 8 EMRK normiertes Recht auf Familienleben verletzt. Der Beschwerdeführer habe alle gesetzlichen Bedingungen zur positiven Erledigung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt und es werde sein in Artikel 8, EMRK normiertes Recht auf Familienleben verletzt. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Ehefrau selbst angegeben habe, dass sie vermute, dass sich der Beschwerdeführer auf die Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen habe. Aus dem Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich gehe klar hervor, dass die behördlichen Schritte für die Eheschließung bereits vor dem persönlichen Kontakt vorgenommen worden seien, die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes nie beabsichtigt gewesen sei und die Ehefrau bereits kurz nach der Eheschließung keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt habe. Der Vorwurf nicht ausreichender Ermittlungen könne nicht nachvollzogen werden. Der Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe habe schon bei der Österreichischen Botschaft in *** bestanden und es habe die Ehefrau widersprüchliche Angaben getätigt. Der Beschwerdeführer habe die Obsorge für vier Kinder in der Türkei und es liege zwischen der Scheidung von der türkischen Ehefrau und der Eheschließung mit der österreichischen Ehefrau lediglich ein Monat. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe nach wie vor. 2.2. Mit Schreiben vom *** gab der Beschwerdeführer bekannt, dass das italienische Aufenthaltsverbot aufgehoben worden sei, wobei noch keine schriftliche Bestätigung vorliege. Mit Schreiben vom *** wurde diesbezüglich eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt. 2.3. Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache einen Fristsetzungsantrag ein, der in Folge vom Verwaltungsgerichtshof als verfrüht eingebracht zurückgewiesen wurde (VwGH 28.5.2015, Fr 2015/22/0001-3). 2.4. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der ausgeschriebenen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Unterlagen in Kopie vor: Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich des Notstandshilfebezuges der Ehefrau, Einkommensbestätigungen hinsichtlich der Geschwister des Beschwerdeführers, Reisepass, türkischer Strafregisterauszug. Weiters wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für die Verhandlung ein Visum erhalten werde und dass für die Einvernahme jedenfalls ein Dolmetscher für die türkische Sprache erforderlich sei. 2.5. Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass die SIS-Ausschreibung von *** mit *** gelöscht worden sei. 2.6. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer, die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, sowie weiters die Schwester und der Neffe des Beschwerdeführers. Seitens der belangten Behörde erschien kein Vertreter. Die als Zeugen geladene Ehefrau des Beschwerdeführers und deren älterer Sohn erschienen nicht zur Verhandlung. Seitens der Rechtsanwältin wurde dazu vorgebracht, dass die Ehefrau derzeit mit ihrem jüngeren Sohn im AKH sei, weil dieser schwer krank sei und zwischen Leben und Tod schwebe. Der ältere Sohn sei krank. Der Beschwerdeführer gab unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache im Wesentlichen an, seit zwei Tagen in Österreich zu sein und bei seiner Schwester zu wohnen. Am Montag werde er sich anmelden. Seine Schwester und sein Bruder würden in Österreich leben und ihn unterstützen. Seine Frau liege derzeit im Spital, ihr Kind sei krank, deshalb wohne er bei seiner Schwester. In Zukunft werde er bei seiner Frau wohnen, wenn sie aus dem Spital draußen sei. Seine Geschwister würden ihn für lange Zeit unterstützen, er werde aber versuchen, auf eigenen Füßen zu stehen. Die Verhandlung wurde sodann auf den *** vertagt und es wurde die Rechtsanwältin aufgefordert, die Zeugen zu diesem Termin stellig zu machen. 2.7. Am *** wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgesetzt. Zur Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer, die Ehefrau, die Rechtsanwältin, sowie die Schwester und der Neffe des Beschwerdeführers. Der Sohn der Ehefrau erschien nicht zur Verhandlung. Seitens der belangten Behörde erschien kein Vertreter. Die Rechtsanwältin legte ein Entschuldigungsschreiben des Sohnes vor, wonach dieser sich für die Verhandlung wegen der Beaufsichtigung seines Bruders entschuldige und bekannt gebe, dass er mit der Heirat seiner Mutter nichts zu tun habe. Weiters wurde hinsichtlich der Krankheitsbestätigung betreffend die letzte Verhandlung mitgeteilt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Bestätigung vergessen habe und nachreichen werde.

  1. a)Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung – nachdem die zunächst auf Deutsch formulierte Bitte, zu schildern, was er am Vormittag gemacht habe, von ihm trotz Wiederholung nicht auf Deutsch beantwortet werden konnte – unter Beiziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an: Er wohne bei seiner Schwester und seinem Bruder, gemeldet sei er aber bei seiner Frau. Wegen dem kranken Kind bleibe er teilweise bei seiner Schwester und teilweise bei seinem Bruder. Seine Frau sei mit dem Kind im Krankenhaus gewesen, deshalb habe er mit dem Einziehen gewartet, bis sie nach Hause komme. Heute habe er noch bei seiner Schwester geschlafen, morgen ziehe er bei seiner Frau ein. Für eine so kurze Zeit sei es nicht notwendig sich bei seiner Schwester anzumelden. Er wisse wo seine Frau wohne, in ***. Er wisse wo genau die Adresse sei, aber sagen könne er es nicht. Die Adresse sei in der Nähe vom Geschäft, er finde sie, er wisse welches Stockwerk und welche Tür, aber genauer könne er es nicht schildern. Es sei im 2. Stock, Tür Nr. ***. Mit dem Geschäft meine er, dass sie eine Änderungsschneiderei hätten, diese sei auf seine Schwester angemeldet. Ca. drei Mal habe er seine Frau zu Hause besucht und ca. drei Mal sei er bei ihr im Spital gewesen. Zuletzt sei er vor drei Tagen in ihrer Wohnung gewesen, im Spital vor ca. 10 Tagen. Die Frau sei seit ca. einer Woche aus dem Spital zurück. Ihre Wohnung bestehe aus drei Zimmern, Küche, Badezimmer, und die Wände seien weiß gestrichen. Die Sitzlandschaft sei grün und die Vorhänge dunkelrot, ein schwarz-weißer Teppich. Die Wohnung sei ca. 90 m2 groß. Übernachtet habe er dort noch nicht. Der Kleine sei krank und werde nichts dagegen haben, dass er dort einziehe. Der ältere Sohn werde langsam aufgebaut, dass er nichts dagegen habe, dass der Beschwerdeführer dort einziehe. Selbst habe er fünf Kinder, diese seien bei seiner Mutter aufhältig. Auch wenn er einen Aufenthaltstitel erhalten sollte, würden die Kinder bei seiner Mutter bleiben. Für vier Kinder habe er die Obsorge, für eines seine Ex-Frau. Seine Brüder seien auch dort, sie hätten andere Familienverhältnisse, seine Mutter könne entscheiden. Der jüngere Sohn seiner Ehefrau habe Herzprobleme, der ältere Sohn habe keine Probleme. Ob der ältere Sohn am ** Probleme gehabt habe, könne er nicht sagen, da er nicht hier gewesen sei bzw. könne er sich doch erinnern, dass er hier gewesen sei, der Sohn sei ins Spital gekommen, d.h. der jüngere. Der ältere Sohn habe keine Probleme gehabt. An welchem Tag der jüngere Sohn ins Spital gekommen sei, könne er nicht sagen. Als er am *** hierhergekommen sei, sei der Sohn im Spital gewesen. Aktuell helfe ihm seine Schwester, er helfe auch dieser, wenn sie ihn brauche. Finanzielle Unterstützung von seiner Ehefrau brauche er derzeit nicht. Er habe ihr Unterstützung zwar angeboten, aber sie habe es nicht angenommen. Auf Vorhalt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen sei und davon, dass der Beschwerdeführer die Ehe nur benutzen wolle, um Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erhalten, gab der Beschwerdeführer an, in der Türkei nicht arm gewesen zu sein, er habe keine Arbeit gebraucht. Er habe ein Schneidereigeschäft und ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Inzwischen habe er das jemand anderem verkauft. Niemand habe ihm gesagt, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen wäre bzw. habe er vom Vorwurf der Scheinehe in der letzten Gerichtsverhandlung erfahren. Mit seiner Frau habe er darüber nicht gesprochen. Er wisse nicht, wo der Unterschied zwischen einer wirklichen Ehe und einer Scheinehe sei. Er führe eine richtige Ehe und er heirate auch nicht wegen eines Aufenthaltstitels oder um am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. In Zukunft würde er mit seiner Frau zusammenleben. Sie seien beide in einem bestimmten Alter und könnten selber entscheiden, was für sie gut und schlecht sei. Über seine Ehefrau könne er nur sagen, dass sie ein sehr guter Mensch sei. Im September oder Oktober *** hätten sie sich kennengelernt. Da die Frau in der Nähe des Geschäftes der Schwester wohne und die beiden sich gekannt hätten und weil er heiraten habe wollen, habe seine Schwester versucht, dass er die Frau kennenlerne. Sie hätten sich zuerst über Internet kennengelernt, dann habe er sie in die Türkei eingeladen. Ca. eine Woche seien sie zusammengeblieben, sie hätten sich gut verstanden und somit hätten sie beschlossen zu heiraten. Er sei alleine gewesen, habe sich von seiner ersten Frau scheiden lassen und seine Schwester habe unbedingt gewollt, dass er wieder heirate. Wann die Scheidung von seiner Ex-Frau gewesen sei, könne er nicht genau sagen, das habe er vergessen. Vor zwei Jahren oder so. Seine jetzige Ehefrau habe er nach seiner Scheidung kennengelernt, genau könne er das nicht angeben, vier/fünf Monate nach der Scheidung. In der Türkei hätten sie sich näher kennengelernt, er habe ihr dann einen Heiratsantrag gemacht, sie habe angenommen und dann hätten sie offiziell geheiratet. Als der Beschwerdeführer die Frau im Internet gesehen habe, habe sie ihm gefallen. Beschlossen habe er aber nicht, dass er sie unbedingt heiraten müsse. Erst als er sie näher kennengelernt habe, hätten sie beschlossen zu heiraten, der Beschluss sei in der Türkei gefallen. Die Hochzeit sei im November *** gewesen, er sei jetzt sehr aufgeregt und könne das genaue Datum nicht sagen. Er sei auch vergesslich geworden und vergesse auch Telefonnummern. Nach der Vermählung seien sie essen gegangen, sie hätten sich einiges angeschaut. Richtig gefeiert hätten sie nicht, das hätten sie in Österreich nachholen wollen. Die Verwandten aus der Türkei würden aber nicht nach Österreich kommen, nur die näheren Verwandten hier und die Freunde. Seine Mutter würde nicht kommen. Sie sei bei der Trauung in der Türkei dabei gewesen, ebenso die Geschwister, der Sohn seiner Schwester sowie die Kinder des Beschwerdeführers. Sie hätten eigentlich eine Hochzeitsreise machen wollen, da aber das Kind seiner Frau krank gewesen sei, hätten sie keine machen können. Sie hätten es deshalb verschoben. Sie hätten zum Mittelmeerraum in die Türkei fahren wollen. Die Ehefrau habe nicht seinen Nachnamen annehmen wollen, das sei ja auch normal, er habe das akzeptiert. Darüber gesprochen hätten sie nicht. Fotos von der Hochzeit hätten sie nicht gemacht. Der Beschwerdeführer plane die Hochzeit nach islamischem Ritus mit seiner Ehefrau, er müsse mit ihr aber erst darüber reden, sie hätten darüber noch nicht gesprochen. Gemeinsame Kinder hätten sie noch nicht beschlossen, aber wenn Kinder kämen, würde er das akzeptieren. Geschlechtsverkehr mit seiner Frau habe er nicht gehabt, das dürfe er erst, nachdem sie nach islamischem Ritus geheiratet hätten. Hochzeitsgeschenke habe er seiner Frau gekauft, zum Anziehen etwas, T-Shirts und dergleichen. Er habe keine Geschenke von seiner Frau erhalten, er habe nicht gewollt, dass sie ihm etwas kaufe, weil ihr Kind krank gewesen sei. Seine Mutter habe der Frau auch etwas zum Anziehen gekauft, etwa eine Bluse. Nach der Hochzeit habe Kontakt über die Schwester bestanden und der Neffe habe gedolmetscht. Die Ehefrau habe in die Türkei reisen wollen, da aber ihr Kind krank geworden sei, habe sie nicht einreisen können. Er selbst sei vor Mai *** nicht in Österreich gewesen. Mit dem älteren Kind der Ehefrau habe er keinen Kontakt, den kleineren Sohn habe er im Spital besucht. Er glaube der ältere sei ca. 19 Jahre alt. Vor der Einreise nach Österreich habe er keinen Kontakt mit den Kindern gehabt. Seine Ehefrau habe keinen telefonischen Kontakt mit seinen Kindern gehabt; als sie ihn besucht habe, habe sie die Kinder aber kennengelernt. Kosenamen habe er für seine Frau nicht, ihm gefalle ihr Name. Sie habe auch keinen Kosenamen für ihn. Seine Frau sei 41 Jahre alt, sie sei am *** geboren, in Bosnien. Ihre Eltern habe er nicht kennengelernt, er habe sie auch nicht gefragt, ob die Eltern noch am Leben seien. Seine Ehefrau habe ein Handy, er wisse ihre Nummer aber nicht auswendig. Er habe die Nummer gespeichert. Ihr Hobby sei ihr krankes Kind, nächste Woche müsse sie wieder ins Spital. Zum Geburtstag seiner Frau habe er dieser eine SMS geschickt. Seinen Geburtstag hätten sie auch nicht gefeiert. Bei der Beantragung des Aufenthaltstitels sei seine Frau nicht dabei gewesen, an das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Einen Deutschkurs habe er nicht besucht, er werde das aber in Zukunft machen. Seine Ehefrau beabsichtige momentan nicht, Türkisch zu lernen. Seine Ehefrau sei dabei, den älteren Sohn zu überreden, dass er selbst bei ihnen einziehen könne. Sie seien richtig verheiratet und nicht wegen einer Aufenthaltsgenehmigung, wenn das nicht so wäre, hätten sie in der Türkei nicht geheiratet. Er habe versucht, über Facebook mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen, sie würden sich ja nicht ganz verstehen, deshalb habe er gewartet, bis sie zu seiner Schwester komme. Bestimmte Zeiten habe es nicht gegeben, jedes Mal, wenn sie seine Schwester besucht habe, habe es Kontakt gegeben. Da sie nicht gearbeitet habe, seien die Kontaktstunden ganz verschieden gewesen. Manchmal einmal pro Woche, manchmal auch öfters, manchmal nur einmal im Monat, sicher aber nicht länger als ein Monat. Hinsichtlich der Aussage seiner Ehefrau bei der Polizei (Vermutung der Scheinehe) müsse ein Missverständnis vorliegen, vielleicht habe sie die Frage falsch verstanden. Es stimme, dass er seiner Frau über Internet mitgeteilt habe, dass er in der Türkei alle erforderlichen Schritte für eine Eheschließung machen werde. Richtig beschlossen hätten sie es aber erst in der Türkei. Vorher habe er ja auch nichts in der Hand gehabt, wie hätte er einen Termin fixieren können. Die Aussage seiner Ehefrau bei der Polizei (Anwesenheit des Neffen bei der Trauung, Mutter im Auto) sei möglich, er könne sich nicht mehr erinnern, das sei vor zwei Jahren gewesen. Die Ehefrau habe mit ihrem kranken Kind nicht in die Türkei ziehen wollen. Es sei für das Kind besser, wenn es hier im Spital behandelt werde.
  2. b)Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Ehemann sei seit zwei Wochen in Österreich, sie sei schon mit dem Kind im Krankenhaus gewesen. Er wohne bei seiner Schwester und seit sie aus dem Krankenhaus sei, besuche er sie jeden Tag für ca. eine Stunde; bei ihr zu Hause und dann würden sie zur Schwester gehen. Sie habe ein schwer krankes Kind und müsse Besorgungen machen, der Beschwerdeführer gehe auch zu seiner Schwester helfen. Einen konkreten Termin für ein Zusammenziehen gebe es nicht, sie müssten sich noch mit den Kindern zusammensetzen, er müsse die Kinder näher kennenlernen. Die Wohnung habe 82m2. Der Beschwerdeführer wohne noch bei seiner Schwester, weil der ältere Sohn ihn noch nicht kenne, der Sohn habe keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und könne daher auch nichts zur Sache sagen. Der Beschwerdeführer habe sie und das kranke Kind zwei Mal im Krankenhaus besucht, wann er das letzte Mal im Krankenhaus gewesen sei, wisse sie nicht. Er lebe in Österreich von seiner Schwester und seinem Bruder. Von ihr habe er nichts bekommen und sie habe von ihm auch nichts bekommen, das heiße kein Geld. Er habe ihr in Österreich aber Leiberl gekauft und einen Hochzeitsring. Wenn der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel erhalte, werde er bei seiner Schwester arbeiten und ein eigenes Geschäft eröffnen. Wer sich um seine Kinder kümmern würde, wisse sie nicht, sie vermute die Mutter der Kinder. Er habe fünf Kinder und in der Türkei auch Bruder, Schwester und Mutter. Sie sei 40 Jahre alt und werde jetzt von Polizei und Gericht befragt. Es sei ihre Entscheidung, dürfe sie nicht heiraten, dürfe sie nicht leben? Vom Verdacht der Scheinehe habe sie erfahren als die Polizei vor ihrer Türe gestanden sei. Mit dem Beschwerdeführer habe sie nicht darüber gesprochen. Dass die Polizei da gewesen sei und welche Vorwürfe erhoben worden seien, darüber hätten sie gesprochen, sie könne aber nicht mehr genau sagen, wann dies gewesen sei. Die Ehe laufe ganz normal. Er sei ein guter Mann. Er trinke nicht, das habe eine große Bedeutung für sie, weil sie vorher mit einem Alkoholiker verheiratet gewesen sei. Sie glaube, dass sie den Beschwerdeführer vorheriges Jahr über Internet bei der Schwester kennengelernt habe bzw. im Jahr ***. Die Hochzeit sei auch *** gewesen, im 11. Monat. Sie habe das nicht alles im Kopf. Sie glaube, dass er damals noch verheiratet gewesen sei, als sie sich über Internet kennengelernt hätten, er habe mit der Frau aber nicht mehr zusammengelebt. Sie sei bei seiner Schwester gewesen, diese kenne sie schon länger. Sie hätten ein bisschen über ihre Probleme geredet, ihr Ex-Mann habe so viel Alkohol getrunken, sich nicht um die Kinder gekümmert und sie geschlagen. Die Schwester habe gefragt, ob sie wieder heiraten wolle, und sie selbst habe das bejaht, sofern er nicht trinke. Die Schwester habe gesagt, dass sie einen Bruder habe, der nicht geschieden sei, aber mit seiner Frau nicht zusammenlebe. Sie habe gesagt, dass man den schon kennenlernen und das probieren könne. Der Heiratsantrag sei über Internet bei der Schwester erfolgt. Sie habe nicht sofort Ja gesagt, sondern, dass sie das mit den Kindern besprechen müsse. Der Kleinere könne nicht sprechen, mit dem Größeren habe sie darüber gesprochen. Der ältere Sohn habe gesagt, dass das ihr Leben sei und er sich nicht einmische. Sie habe über Internet zugesagt, dass sie den Antrag annehme. Sie habe gesagt, dass sie ein sehr krankes Kind habe, das sie nicht lange alleine lassen könne. Ihr Bruder und dessen Frau seien gekommen und hätten auf die Kinder aufgepasst. Dann hätten sie alles sehr schnell gemacht, sie hätten ja nur eine Woche Zeit gehabt. Die Hochzeit sei schon geplant worden, bevor sie in die Türkei geflogen sei. Der ältere Sohn sei nicht mitgeflogen, weil er sich mit der Krankheit des Bruders auskenne. Bei der Hochzeit seien der Sohn der Schwester und die Mutter dabei gewesen, sonst niemand. Sie seien dann schnell gefahren, um das Visum zu erreichen. Sie sei dabei gewesen, drinnen dann aber nicht mehr. Die Kinder des Beschwerdeführers seien bei der Hochzeit nicht dabei gewesen, sie seien dann gleich auf die Botschaft gefahren und das wäre zu weit gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, wo die Hochzeit stattgefunden habe. Auf Hochzeitsreise seien sie nicht gewesen, sie könne wegen ihrem Sohn auch nicht sagen, ob eine solche geplant sei. Mit dem Beschwerdeführer habe sie nicht darüber gesprochen, wo sie hinfahren würden, es gehe darum, ob ihr Sohn lebe oder sterbe, sie habe andere Sachen zu denken. Einen speziellen Grund, warum sie den Nachnamen des Beschwerdeführers nicht angenommen habe, gebe es nicht, aber sie müsste sonst alle Papiere wechseln. Sie hätten vor der Hochzeit darüber gesprochen und der Beschwerdeführer sei einverstanden gewesen. Fotos von der Hochzeit gebe es nicht, es sei alles so schnell gegangen und sie hätten sich gedacht, sie würden das nachholen, wenn er hierher komme. Ob sie nach islamischem Ritus heiraten würden, darüber hätten sie noch nicht gesprochen. Sie wisse das auch noch nicht. Während des Aufenthalts in der Türkei hätten sie nicht im selben Zimmer bzw. im selben Bett geschlafen, aber im selben Haus. Sie würden das alles noch machen, das sei ihre Sache. Wenn Kinder kommen würden, würden sie kommen, das könne man nicht sagen. Geld habe sie vom Beschwerdeführer nicht erhalten, als Hochzeitsgeschenk habe sie eine Bluse erhalten. Sie hätten sonst keine Geschenke zur Hochzeit bekommen, sie hätten sich gedacht, dass sie das hier machen. Geschenke würden keine Rolle spielen, Hauptsache ein guter Mann. Von der Mutter des Beschwerdeführers habe sie nichts bekommen, sie habe auch dem Beschwerdeführer nichts geschenkt. Wegen dem Kind sei sie nach der Hochzeit nicht mehr in der Türkei gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in Österreich gewesen. Mit den Kindern des Ehemannes habe sie nur während des Türkeibesuches Kontakt gehabt. Sie spreche mit dem Beschwerdeführer Deutsch, auch mit Händen und Füßen und wenn es etwas Größeres gebe, würden sie den Neffen anrufen. Momentan versuche sie nicht Türkisch zu lernen, vielleicht mache sie das noch. Der Beschwerdeführer habe noch keinen Deutschkurs gemacht, sie habe ihm das aber gesagt. Er habe noch keine Zeit gehabt. Sie nenne den Beschwerdeführer *** oder Schatz oder so. Er sage zu ihr *** oder manchmal auch Schatz. Er sei am *** geboren. In welcher Stadt wisse sie nicht, das könne sie sich nicht so gut merken. Sie wisse kaum wie alt ihre eigenen Kinder seien, aber sie glaube, dass sein ältestes Kind 18 oder 17 sei, das kleinste 2 oder 3 Jahre. Es handle sich um vier Mädchen und einen Buben, sie glaube, dass der Bube der vorletzte sei. Wie die Kinder heißen, würde sie sich nicht so merken. Die Mutter des Beschwerdeführers sei noch am Leben, sie wisse aber nicht, wie diese heiße. Ihre eigene Mutter sei noch am Leben, ihr Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer habe ihre Mutter noch nicht kennengelernt, die Mutter wohne allerdings auch in Kroatien. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei ein Handy, die Nummer kenne sie aber nicht auswendig. Welche Hobbies der Beschwerdeführer habe, habe sie ihn nicht gefragt. Ihre Geburtstage hätten sie im letzten Jahr nicht gefeiert, sie hätten Kontakt über Internet gehabt, bei der Schwester. Direkt über ihre Handys würden sie nicht SMS schreiben oder telefonieren. In Österreich würden sie eine Hochzeitsfeier machen und die Familie einladen, seine und ihre, auch mit seiner Mutter und seinen Kindern. Bei der Polizei damals habe sie die Wahrheit gesagt. Es stimme, dass der Beschwerdeführer erst ihre Kinder kennenlernen müsse, dann könne er einziehen. Dass die Kinder nicht mit dem Einzug einverstanden sein könnten, glaube sie nicht. Es stimme, dass seine Mutter bei der Trauung im Auto sitzen geblieben sei, das habe sie vorhin auch gemeint. Es sei alles sehr schnell gegangen, die Mutter sei ja auch alt und könne nicht mehr so lange stehen. Es stimme, dass sie die Schwester gefragt habe, ob der Beschwerdeführer die Heirat ernst nehme, sie habe das gefragt, weil alles so schnell gegangen sei. Es stimme, dass sie zwei Monate keinen schriftlichen Kontakt gehabt hätten, Facebook habe nicht funktioniert und mit der Schwester habe sie schon Kontakt gehabt, genaueres könne sie nicht mehr sagen. Dass sie vermute, dass der Beschwerdeführer die Eheschließung zwecks einer Scheinehe benützt habe, habe sie damals vielleicht gesagt, weil sie keinen Kontakt gehabt hätten, das sei schon lange her, sie könne nicht sagen, ob sie es damals gesagt habe oder nicht. Sie habe damals aber die Wahrheit gesagt und es sei auch ihre Unterschrift am Protokoll. Auf Vorhalt ihrer Angaben bei der Polizei, wonach die Umstände, die zur Hochzeit geführt hätten, möglicherweise seltsam aussehen würden, gab sie an, dass sie auch nicht wisse, was sie dazu sagen solle. Wie solle sie wissen, ob er mit ihr zusammenleben wolle. Man müsse sehen wie das laufe. Auf Vorhalt des Aktenvermerkes der ÖB *** gab die Zeugin an, dass sie dem Beschwerdeführer die Namen ihrer Söhne gesagt habe, vielleicht habe er sie vergessen. Ausländische Namen seien schwer zu merken, für sie ebenso wie für ihn. Auf weitere Vorhalte gab die Zeugin an, dass sie hinsichtlich des Einziehens des Beschwerdeführers heute ihre Kinder fragen könne, vorher habe sie das noch nicht gewusst. Über den Vorwurf mit der Scheinehe hätten sie geredet, sie wisse aber nicht wieviel die Schwester ihm übersetzt und ob er alles verstanden habe. Die Heirat hätten sie in Österreich geplant, in der Türkei habe sie der Beschwerdeführer aber auch noch einmal gefragt und sie habe Ja gesagt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bei der Hochzeit dabei gewesen, aber eben im Auto. Die Zeugin wisse nicht genau, ob die Mutter zu einer Feier nach Österreich kommen werde, nämlich ob es ihr gesundheitlich gut gehe oder ob sie ein Visum brauche. Vielleicht erinnere sie sich hinsichtlich der bei der Hochzeit anwesenden Personen auch falsch, wie gesagt, sie habe so viele Probleme mit dem Sohn. Über eine Hochzeitsreise in den Mittelmeerraum hätten sie nicht geredet, vielleicht habe der Beschwerdeführer ihr das so sagen wollen. Die Frage des Nachnamens hätten sie schon besprochen, vielleicht sei der Beschwerdeführer nervös. Von seiner Mutter habe sie schon Geschenke erhalten, einen Pullover. Es sei schon eine Zeit her und die könne sich nicht an alle Kleinigkeiten erinnern. Sie hätte sich vor Ort auch gegen die Hochzeit entscheiden können. Sicher habe sie sich gefreut als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, trotz des kranken Kindes.
  3. c)Die Schwester des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache – im Wesentlichen Folgendes an: Wegen des kranken Kindes sei der Beschwerdeführer manchmal bei seiner Frau, manchmal sei er bis Mittag bei ihr (der Schwester) und helfe bei der Arbeit. Schlafen würde er manchmal bei ihr und manchmal beim Bruder. Der Beschwerdeführer wohne noch bei ihr, bis seine Frau das ältere Kind überzeugt habe, dass der Beschwerdeführer bei ihnen bleibe. Sie und ihr Bruder hätten jeweils ein Geschäft und würden den Beschwerdeführer unterstützen. Es sei keine Scheinehe. Sie habe diese Heirat vermittelt und wisse, wie sie zu Stande gekommen sei. Ihr Bruder habe sich scheiden lassen wollen, wegen des kleinen Kindes habe er sich aber Zeit gelassen. Mit seiner nunmehrigen Frau habe sie sich darüber unterhalten, die Frau habe auch jemanden kennenlernen wollen, um zu heiraten, und dann habe sie der Frau den Beschwerdeführer vorgestellt. Dass der Verdacht der Scheinehe im Raum stehe, habe sie ca. sechs Monate nach Einreichung des Antrages erfahren, nachdem ihr Bruder ein Schriftstück erhalten habe. An ein genaues Datum könne sie sich nicht erinnern, ehrlich gesagt habe sie dem Beschwerdeführer nicht gesagt, worum es gehe, er spreche ja kein Deutsch und bei der Verhandlung sei es unvermeidlich gewesen. Sobald ihr Bruder die Aufenthaltsgenehmigung habe, werde er ein Geschäft aufmachen und dann sei er im Stande die Familie zu ernähren. Sie meine die Familie hier, der Familie in der Türkei gehe es gut, sie bräuchten seine Unterstützung nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei ihre Kundin, sie habe Arbeit gebracht und sie hätten sich unterhalten. Die Frau habe gesagt, dass sie vor habe zu heiraten, wenn sie einen vernünftigen Mann finde. Sie habe die Frau gut gekannt, sie habe einen guten Charakter und die Zeugin habe gesagt, dass ihr Bruder auch heiraten wolle, er habe sich noch nicht scheiden lassen wegen dem kleinen Kind, aber er werde sich irgendwann scheiden lassen. Die Zeugin habe dann über Internet in ihrem Geschäft die beiden bekannt gemacht. Manchmal habe sie übersetzt, manchmal ihr Sohn. Sie hätten ca. ein oder zwei Monate Kontakt miteinander gehabt, über Internet oder Telefon, dann sei der Heiratsantrag zu Stande gekommen. Die Ehefrau sei dann mit dem Sohn der Zeugin in die Türkei gereist, aber da der Sohn der Frau krank sei, hätten sie nicht lange bleiben können, deshalb hätten sie in kurzer Zeit geheiratet und sie sei wieder zurückgekommen. Sie selbst sei nicht dabei gewesen, die beiden hätten ja die eigentliche Hochzeit hier feiern wollen, deshalb sei sie nicht dabei gewesen. Die Ehefrau sei das erste Mal in der Türkei gewesen, sie habe niemanden gehabt, der auf das Kind aufpasse. Wenn sie jemanden gehabt hätte, wäre sie hingefahren. Mit dem kleineren Sohn der Ehefrau habe der Beschwerdeführer Kontakt, den Älteren habe er noch nicht gesehen. Die Ehefrau habe die Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei kennengelernt. Soviel sie übersetzen habe können, habe sie die Verbindung (Telefon, Internet) hergestellt, auch mit den Kindern. Der Beschwerdeführer könne auf Deutsch nur fragen, wie es gehe bzw. wie es den Kindern gehe, den Rest würde sie selbst oder ihr Sohn übersetzen. Sie rede mit dem Beschwerdeführer Türkisch. Ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Geburtstage oder den Hochzeitstag gefeiert hätten, wisse sie nicht. Einen Deutschkurs habe er noch nicht besucht, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalte, werde er einen besuchen. Er sei ja noch nicht lange hier. Auf Vorhalt der Angaben der Ehefrau bei der Polizei (seit ca. zwei Monaten kein schriftlicher Kontakt) gab die Zeugin an, dass das Telefon des Beschwerdeführers in der Türkei kaputt gegangen sei, es habe lange gedauert bis er es reparieren habe lassen. Vielleicht habe auch Facebook nicht funktioniert. Sie verstehe nicht, warum man versuche, aus dieser Ehe eine Scheinehe zu machen. Als die Ehefrau den Beschwerdeführer das erste Mal über Internet gesehen habe, habe die Frau gesagt, Ja, der könne ihr gefallen, vielleicht könnten sie auch heiraten. Der damalige türkische Ministerpräsident habe eine Zeit lang Facebook verboten, es könne sein, dass dies auch diesen Datumsbereich betroffen habe.
  4. d)Der Neffe des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei seit ca. zwei Wochen in Österreich, er sei am *** eingereist. Laut Meldezettel sei der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau gemeldet, da die Ehefrau jetzt selber zu Hause bei dem kranken Kind sei, besuche der Beschwerdeführer sie jeden Tag um mit dem Kind zu kommunizieren. Sie müssten sich erst kennenlernen. Den älteren Sohn habe der Beschwerdeführer, glaube er, noch nicht gesehen. Der Beschwerdeführer sei eher morgens bei seiner Frau, aber da sei er sich nicht ganz sicher. Er könne nicht sagen, wieso sich die beiden noch nicht gesehen hätten. Der Beschwerdeführer sei sein Onkel, daher wisse er, dass sie einander noch nicht gesehen hätten, warum wisse er aber nicht. Bis der Beschwerdeführer und das Kind sich kennengelernt hätten, wohne der Beschwerdeführer beim Zeugen und dessen Mutter. Das Kind sei ja schwer krank. Der Beschwerdeführer sei bei der Ehefrau gemeldet, weil er ja so schnell wie möglich einziehen wolle, es sei ein Ausnahmefall. Einen festgelegten Termin gebe es natürlich nicht, bis sich das Kind an den Beschwerdeführer gewöhnt habe. Er glaube nicht, dass es sich um eine Scheinehe handle, der Aufenthalt in der Türkei sei deshalb so gering gewesen, weil das kranke Kind ja alleine gewesen sei und Betreuung brauche. Er selbst sei damals in der Schule gewesen und habe nur zwei Tage frei gehabt, es seien auch zwei Feiertage dazwischen gewesen, und er habe schauen müssen, dass er die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Frau erleichtere. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht sehr gut mächtig. Am Anfang sei der Zeuge ein paar Mal dabei gewesen, wobei er die Aufgabe gehabt habe, zu übersetzen. Telefonisch, auf Facebook, und so. Das sei im Herbst *** gewesen. Der Beschwerdeführer sei da noch verheiratet gewesen, aber es habe schon Konflikte zwischen ihm und der Ex-Frau gegeben. Es habe aber die Problematik gegeben, dass das jüngere Mädchen noch sehr klein gewesen sei, deshalb habe sich die Ex-Frau nicht gleich scheiden lassen wollen. Vom Vorwurf der Scheinehe habe der Zeuge durch ein Schreiben der Anwältin erfahren. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er ein Schreiben bekommen habe und der Zeuge habe sich das anschauen wollen, weil er daran interessiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer verbringe viel Zeit mit den Kindern. Je mehr Zeit er mit den Kindern investiere, desto mehr komme er richtig in die Ehe rein. Die Kommunikation mit den Kindern stehe im Mittelpunkt. Solche Ehen finde er normal, er kenne viele Leute aus anderen Ländern, das finde er im Jahr *** ganz normal. Der Beschwerdeführer verbringe viel Zeit mit dem jüngsten Kind, er müsse es ja auch kennenlernen und sein Vertrauen gewinnen. Die Frau des Beschwerdeführers sei Kundin bei seiner Mutter gewesen, dadurch hätten sie sich kennengelernt. Die Mutter habe gewusst, dass der Onkel mit der Ex-Frau Schwierigkeiten gehabt habe. Da sei es eines Tages zu einem Gespräch gekommen. Der Heiratsantrag sei erfolgt als sie schon in der Türkei gewesen seien, er glaube es sei so um den *** gewesen. Es habe alles sehr schnell gehen müssen. Der Antrag selbst sei noch in Österreich gewesen, er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei, es sei schon so lange her. Beim Antrag sei er nicht dabei gewesen, aber er habe schon gewusst, dass sie sich gut verstanden hätten. Er wisse leider auch nicht, wer von den beiden den Antrag gemacht habe. Ein eigenes Fest hätten sie in der Türkei nicht gemacht, dafür sei die Zeit nicht da gewesen, es habe so schnell wie möglich gehen müssen, weil sie ja zur Botschaft nach *** fahren hätten müssen und das dauere sehr lange, ca. 10 Stunden. Sie seien nur ca. fünf Tage in der Türkei gewesen. Das Kind sei in Österreich unter Betreuung des Bruders mit dessen Familie aus Kroatien gewesen, es sei sehr problematisch gewesen und es habe alles schnell gehen müssen, weil der Sohn ja die Betreuung der Mutter brauche und der Zeuge ja auch wieder Schule gehabt habe. Er selbst sei bei der Hochzeit dabei gewesen, die Oma sei unten im Auto gewesen, weil sie alles schnell erledigen hätten müssen. Die Oma sei sehr alt und könne nicht die ganzen Treppen rauf und runter und einen Lift gebe es auch nicht. Aus welchem Grund die Großmutter überhaupt im Auto gewesen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Warum die Kinder des Beschwerdeführers nicht bei der Hochzeit gewesen seien, wisse er nicht. Ihm sei es auch nicht komisch vorgekommen, er habe einen Cousin, der habe nur mit seiner Freundin geheiratet. Fotos seien keine angefertigt worden, es sei ja auch kein Fest gefeiert worden. Die Ehefrau habe nach der Hochzeit in einem Zimmer mit dem Zeugen geschlafen, jeweils in einem eigenen Bett. Dies weil sie, glaube er, schon am nächsten Tag auf die Botschaft hätten fahren müssen. Genauer könne er sich nicht mehr erinnern, das sei schon lange her. Er wisse auch nicht mehr, ob es Hochzeitsgeschenke gegeben habe, er wisse nicht einmal mehr, was er letzte Woche gegessen habe. Der Beschwerdeführer könne ein bisschen Deutsch. So gut könne er es nicht, also habe der Zeuge versucht zu übersetzen. Er selbst spreche mit dem Beschwerdeführer Türkisch. Ob der Beschwerdeführer und dessen Frau ihre Geburtstage oder den Hochzeitstag gefeiert hätten, wisse er leider nicht. Sie hätten überlegt ein Fest in Österreich zu machen, aber da das Kind lange im Krankenhaus gewesen sei, sei das schwer. Es solle nichts Großes sein, nur die Familienangehörigen in Österreich. Dass der Beschwerdeführer schon morgen bei seiner Frau einziehen würde, davon wisse er nichts, es könne sein, dass er das beschlossen habe, er sei alt genug, um Entscheidungen selber zu treffen. Mit ihm habe er darüber nicht gesprochen. Auf Vorhalt der Angaben der Ehefrau bei der Polizei, wonach die Ehefrau den Zeugen gefragt habe, ob der Beschwerdeführer die Ehe ernst nehme, gab der Zeuge an, dass er dazu leider kein Statement abgeben könne. Auf Vorhalt der Angaben der Ehefrau bei der Polizei, wonach sie seit ca. zwei Monaten keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, gab der Zeuge an, dass er das nicht wisse, vielleicht seien Internetprobleme aufgetaucht. Gerade im Dorf unten könne man das nicht immer garantieren. Auf Vorhalt der Angaben der Ehefrau bei der Polizei, wonach sie selbst vermute, dass der Beschwerdeführer die Ehe zwecks einer Scheinehe benütze, gab der Zeuge an, dass die Frau das sicher unter Druck der Polizisten gesagt habe. Sie habe schon damals gesagt, dass die Polizisten seltsame Fragen gestellt hätten, das sei eine Frechheit und gehe niemanden etwas an. Die Fragen der Polizisten seien nicht nachvollziehbar gewesen. Aus seiner Sicht fast schon eine Menschenrechtsverletzung. Auf dem Flugzeug am Rückweg aus der Türkei habe die Ehefrau ihm gesagt, dass ihr die Türkei sehr gut gefallen habe und dass sie auch die Familie und die Oma nett gefunden habe. Die Hälfte ihres Kopfes sei aber natürlich beim Sohn gewesen. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer, Herr ***, ist Staatsangehöriger der Türkei. Am *** stellte der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft in *** den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes).Der am *** geborene Beschwerdeführer, Herr ***, ist Staatsangehöriger der Türkei. Am *** stellte der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft in *** den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Als Zusammenführende wurde die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügende Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau ***, geboren am ***, angegeben. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau *** wurde am *** in der Türkei geschlossen. Frau *** reiste zum Zweck der Eheschließung am *** in die Türkei ein. Die Ausreise erfolgte am ***. Eine erneute Einreise in die Türkei erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich erstmalig im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Folge der Ladung zur Verhandlung mit einem von *** bis *** gültigen Visum ein. Der Beschwerdeführer und Frau *** haben weder im Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels ein gemeinsames Familienleben geführt noch führen sie ein solches aktuell. Eine Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft liegt nicht vor. Die Ehe wurde vielmehr zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Vor dieser Ehe war der Beschwerdeführer in der Türkei mit Frau *** verheiratet. Diese Ehe wurde über Klage vom *** mit türkischem Gerichtsurteil vom ***, rechtskräftig am ***, geschieden. Der Ehe entstammen fünf Kinder (wobei dem Beschwerdeführer für vier Kinder das Sorgerecht zukommt). Gegen den Beschwerdeführer wurde von Italien im Jahr *** ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet verhängt. Dieses wurde mit *** aufgehoben. 3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Antragstellung, zur aktuellen Ehefrau des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt und Ort der Eheschließung, sowie zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich aus dem unbedenklichen und insoweit unstrittigen Akteninhalt. Ebenso ist im Verfahren nicht strittig, dass der Beschwerdeführer zuvor in der Türkei mit Frau *** verheiratet war. Die Feststellungen hinsichtlich der Scheidung dieser Ehe und des Sorgerechtes beruhen auf den vom Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Unstrittig ist des Weiteren auch, dass gegen den Beschwerdeführer ein italienisches Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet bestand und dass dieses inzwischen aufgehoben wurde. Diesbezüglich ist einerseits auf die Schreiben der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers vom *** und *** zu verweisen und andererseits auf das Schreiben der belangten Behörde vom ***. Darüber hinaus scheint auch im Schengener Informationssystem aktuell keine Vormerkung mehr auf (vgl. die im Gerichtsakt befindlichen Abfragen). Unstrittig ist des Weiteren auch, dass gegen den Beschwerdeführer ein italienisches Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet bestand und dass dieses inzwischen aufgehoben wurde. Diesbezüglich ist einerseits auf die Schreiben der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers vom *** und *** zu verweisen und andererseits auf das Schreiben der belangten Behörde vom ***. Darüber hinaus scheint auch im Schengener Informationssystem aktuell keine Vormerkung mehr auf vergleiche die im Gerichtsakt befindlichen Abfragen). Zu den Feststellungen hinsichtlich des fehlenden gemeinsamen Familienlebens, des Nichtvorliegens einer Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft, sowie des festgestellten Zweckes der geschlossenen Ehe ist Folgendes auszuführen: Bereits die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid – gestützt insbesondere auf die Wahrnehmungen der Österreichischen Botschaft in *** und auf die Ermittlungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich – vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Diese Feststellung wird durch die Ausführungen in der erhobenen Beschwerde nicht erschüttert und es wird die Auffassung der belangten Behörde durch die Ergebnisse der am *** und am *** durchgeführten Verhandlungen bestätigt.
  5. a)Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits auf Grund der im Verfahren aufgetretenen massiven Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten außer Stande sieht, zu einer anderen Einschätzung als die belangte Behörde zu gelangen. Von besonderer Bedeutung ist dabei insbesondere, dass – entgegen den Ausführungen in der erhobenen Beschwerde – der Beschwerdeführer keineswegs über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um ohne Beiziehung eines Dolmetschers ein alltägliches Gespräch auf Deutsch führen zu können. So konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am *** auf die auf Deutsch formulierte und in Folge wiederholte Bitte, auf Deutsch zu schildern, was er am Vormittag gemacht habe, lediglich antworten: „Bisschen Deutsch.“ (Verhandlungsschrift S 3) Auf die spätere Frage „Wie geht es Ihnen heute?“ konnte der Beschwerdeführer nur antworten: „Heute?“ Auf Wiederholung der Frage konnte er wiederum nur angeben: „Bisschen schwer.“ (Verhandlungsschrift S 22) Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau – die

ihren eigenen Angaben über keine Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt – somit grundsätzlich nicht möglich ohne Inanspruchnahme eines dolmetschenden Dritten auch nur einfache (Alltags-)Gespräche miteinander zu führen. Insofern ist auch die Aussage der Ehefrau, sie würden miteinander auf Deutsch sprechen, auch mit Händen und Füßen und wenn es etwas Größeres sei, würden sie den Neffen des Beschwerdeführers anrufen, (Verhandlungsschrift S 31) insoweit nicht nachvollziehbar. Auch gaben sowohl der Neffe als auch die Schwester des Beschwerdeführers an, dass sie selbst mit diesem Türkisch sprechen würden. (Verhandlungsschrift S 42 und 49) Der Neffe gab an, dass der Beschwerdeführer „der deutschen Sprache nicht sehr gut mächtig“ sei (Verhandlungsschrift S 45) und nur „ein bisschen Deutsch“ könne. (Verhandlungsschrift S 49) Die Schwester gab auf die Frage, in welcher Sprache der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sprechen würden, sogar an: „Mein Bruder kann nur fragen, ‚Wie geht es?‘ oder ‚Wie geht es den Kindern?‘, den Rest übersetze ich oder mein Sohn.“ (Verhandlungsschrift S 42) In anderem Zusammenhang gab sie über den Beschwerdeführer an: „er spricht ja kein Deutsch“. (Verhandlungsschrift S 40) Vor dem Hintergrund dieser Sprachbarriere ist es außerdem – würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich ein gemeinsames Familienleben führen bzw. beabsichtigen – nicht nachzuvollziehen, warum der Beschwerdeführer trotz der bereits im Jahr *** erfolgten Heirat bislang keinen Deutschkurs besucht hat (

der Aussage der Ehefrau bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich habe der Beschwerdeführer überdies schon bei ihrem Türkeiaufenthalt zugestimmt, dass er einen Deutschkurs besuchen werde). Die diesbezüglichen Rechtfertigungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Schwester in der Verhandlung laufen im Wesentlichen lediglich darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer dafür (in Österreich) noch keine Zeit gehabt habe (Verhandlungsschrift S 18, 31 und 42) und dies im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nachholen werde (Verhandlungsschrift S 42). Zentral gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers und der in der Verhandlung befragten Zeugen und für die Annahme, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, spricht des Weiteren die Einvernahme der Ehefrau bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich am ***. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Einvernahme nach Aktenlage die erste Konfrontation der Ehefrau mit dem Vorwurf des Bestehens einer Scheinehe war und dass diese erste Verantwortung daher grundsätzlich auch als glaubwürdiger anzusehen ist als ein diesbezügliches später erstattetes Vorbringen (vgl. idS auch etwa VwGH 17.9.1998, 94/18/0386; 25.6.1999, 99/02/0076).Zentral gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers und der in der Verhandlung befragten Zeugen und für die Annahme, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, spricht des Weiteren die Einvernahme der Ehefrau bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich am ***. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Einvernahme nach Aktenlage die erste Konfrontation der Ehefrau mit dem Vorwurf des Bestehens einer Scheinehe war und dass diese erste Verantwortung daher grundsätzlich auch als glaubwürdiger anzusehen ist als ein diesbezügliches später erstattetes Vorbringen vergleiche idS auch etwa VwGH 17.9.1998, 94/18/0386; 25.6.1999, 99/02/0076).

dem über die Vernehmung angefertigten Protokoll hat die Ehefrau nicht nur angegeben, dass der Beschwerdeführer keine Einwände dagegen gehabt hat, dass er nicht bei der Ehefrau und ihren Kindern einziehen könne, (Vernehmungsprotokoll S 4) sondern auch, dass sie den Neffen des Beschwerdeführers gefragt habe, ob „*** die Heirat ernst nimmt oder mich nur zu einem Aufenthalt in Österreich benützt“ (Vernehmungsprotokoll S 5). Auch gab sie abschließend an: „Ich weiß nicht, was ich zu dem Ganzen sagen soll, aber ich vermute auch schon, dass *** die Eheschließung zwecks einer Scheinehe benützt hat.“ (Vernehmungsprotokoll S 5) Auf Vorhalt der von ihr bei der Polizei geäußerten Vermutung der Eheschließung zwecks einer Scheinehe gab die Ehefrau in der Verhandlung lediglich an: „Das habe ich vielleicht gesagt, weil wir damals keinen Kontakt hatten, das ist schon lange her, ich kann nicht sagen ob ich es damals gesagt habe oder nicht.“ (Verhandlungsschrift S 35) Sie bestätigte allerdings wiederholt, dass sie damals die Wahrheit gesagt habe und es wurde das polizeiliche Vernehmungsprotokoll auch von ihr unterschrieben. (Verhandlungsschrift S 34 ff.) Hervorhebenswert erscheint in diesem Zusammenhang überdies noch, dass der Neffe des Beschwerdeführers in der Verhandlung dazu angegeben hat, dass die Ehefrau das „sicher unter Druck der Polizisten gesagt“ habe. „Sie hat schon damals gesagt, dass die Polizisten seltsame Fragen gestellt haben, das ist eine Frechheit und das geht niemanden etwas an. Die Fragen der Polizisten waren nicht nachvollziehbar. Aus meiner Sicht schon fast eine Menschenrechtsverletzung.“ (Verhandlungsschrift S 50) Dazu ist zu bemerken, dass die (seit September *** durch eine Rechtsanwältin vertretene) Ehefrau derartige Vorwürfe im gesamten Verfahren und auch in der Verhandlung nicht erhoben hat. Auf Vorhalt der Angaben der Ehefrau bei der Polizei, wonach sie den Neffen gefragt habe, ob der Beschwerdeführer die Ehe ernst nehme oder sie nur zu einem Aufenthalt in Österreich benutze, gab der Neffe im Übrigen bloß an: „Ich kann dazu leider kein Statement abgeben.“ (Verhandlungsschrift S 50) Des Weiteren sind in folgenden zentralen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugen (insbesondere der Ehefrau) aufgetreten: So hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am *** angegeben, dass er „morgen“ bei seiner Frau einziehen werde. (Verhandlungsschrift S 4) Die Ehefrau gab demgegenüber an, dass sie sich noch mit den Kindern zusammensetzen müssten, er müsse die Kinder näher kennenlernen, einen konkreten Termin gebe es nicht. Er wohne noch bei seiner Schwester, weil der ältere Sohn ihn noch nicht kenne. (Verhandlungsschrift S 23) Auch gab die Zeugin an, dass der Beschwerdeführer erst ihre Kinder kennenlernen müsse, dann könne er einziehen. (Verhandlungsschrift S 34) Auf Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser „morgen“ einziehen werde, gab die Ehefrau an, sie könne die Kinder heute fragen, das habe sie vorher noch nicht gewusst. (Verhandlungsschrift S 36) Weiters gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er seine Ehefrau ca. dreimal zu Hause und ca. dreimal im Spital besucht habe; zuletzt sei er vor drei Tagen in ihrer Wohnung gewesen. (Verhandlungsschrift S 5) Demgegenüber gab die Ehefrau an, dass der Beschwerdeführer sie jeden Tag zu Hause besuche (Verhandlungsschrift S 22) und dass er das kranke Kind im Krankenhaus zweimal besucht habe. (Verhandlungsschrift S 24) Hinsichtlich des Zeitpunktes des Kennenlernens gab der Beschwerdeführer an, seine nunmehrige Ehefrau nach der Scheidung von seiner Ex-Frau kennengelernt zu haben. Genau könne er das nicht mehr angeben. Vier oder fünf Monate nach der Scheidung hätten sie sich kennengelernt. (Verhandlungsschrift S 10) Auf Vorhalt, dass laut Akteninhalt die Scheidung im Oktober *** rechtskräftig geworden sei, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten sich vorher scheiden lassen, der Beschluss sei erst im Oktober *** ergangen. Auf Vorhalt, dass laut Akteninhalt die Klageschrift mit *** datiere, gab der Beschwerdeführer an, sich an den genauen Tag nicht mehr erinnern zu können. (Verhandlungsschrift S 10 f.) Seine Ehefrau gab demgegenüber auf die Frage, ob sie wisse, ob der Beschwerdeführer noch verheiratet gewesen sei, als sie sich kennengelernt haben, an, sie glaube er sei damals noch verheiratet gewesen, aber er habe mit seiner Frau nicht mehr zusammengelebt. (Verhandlungsschrift S 26) Auch zur Frage des Zeitpunktes des Heiratsantrages traten Widersprüche auf. Schon das Vorbringen des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nicht als gleichbleibend zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass er seiner Ehefrau den Heiratsantrag in der Türkei gemacht habe, was er auf Nachfrage nochmals bestätigte. Weiters gab der Beschwerdeführer an: „Als ich sie im Internet gesehen habe, hat sie mir gefallen. Beschlossen habe ich aber nicht dass ich sie unbedingt heiraten muss. Erst als ich sie näher kennengelernt habe, haben wir beschlossen zu heiraten.“ Dieser Beschluss sei erst in der Türkei gefallen. (Verhandlungsschrift S 11) Demgegenüber gab er auf späteren Vorhalt der Angaben seiner Ehefrau bei der Polizei, wonach er ihr über Internet eine gemeinsame Ehe vorgeschlagen und ihr über Internet mitgeteilt habe, in der Türkei alle behördlichen Schritte für eine Eheschließung zu machen, an, dass dies stimme. Abweichend davon gab er auf Vorhalt seiner bisherigen Angaben wiederum an, dass sie zwar per Internet darüber gesprochen hätten, richtig beschlossen hätten sie es aber erst in der Türkei und dort hätten sie dann geheiratet. (Verhandlungsschrift S 19) Nachdem die Frau in die Türkei eingereist sei, habe er alles in die Wege geleitet. Vorher habe er ja nichts in der Hand gehabt, wie hätte er vorher einen Termin fixieren können. (Verhandlungsschrift S 20) Hingegen hat die Ehefrau in der Verhandlung ausgeführt, dass der Antrag über Internet bei der Schwester erfolgt sei. Sie habe auch über Internet zugesagt, dass sie den Antrag annehme. Auch bestätigte die Ehefrau (anders als der Beschwerdeführer), dass die Hochzeit schon geplant worden sei, bevor sie in die Türkei geflogen sei. (Verhandlungsschrift S 27) Auf einen entsprechenden Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers bestätigte die Ehefrau, dass sie das in Österreich geplant hätten, wobei sie angab, dass der Beschwerdeführer sie in der Türkei auch noch einmal gefragt und sie Ja gesagt habe. (Verhandlungsschrift S 37) Massive Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Ehefrau haben sich auch bezüglich der Anwesenheit der Gäste bei der Hochzeit ergeben. Der Beschwerdeführer gab dazu befragt an, dass seine Mutter bei der Hochzeit in der Türkei anwesend gewesen sei und er bestätigte auf Rückfrage, dass sie wirklich bei der Trauung anwesend gewesen sei. Auf die Frage, wer noch bei der Trauung anwesend gewesen sei, antwortete er: „Meine Verwandten, enge Familienmitglieder.“ Auf Rückfrage gab er dazu an: „Meine Mutter, meine Geschwister.“ Auf weitere Befragung gab er an, dass auch sein Neffe und seine eigenen Kinder dabei gewesen seien. (Verhandlungsschrift S 12 f.) In nicht auflösbarem Widerspruch dazu gab die Ehefrau an, dass bei der Hochzeit nur der Neffe und die Mutter gewesen seien, sonst niemand. Die Frage, ob die Kinder des Beschwerdeführers dabei gewesen seien, verneinte sie, wobei die von ihr angeführte Begründung für das Fernbleiben der Kinder nicht überzeugend ist („Wir sind dann gleich auf die Botschaft gefahren, das wäre zu weit gewesen.“). (Verhandlungsschrift S 28) Abweichend von ihrer Aussage, dass die Mutter dabei gewesen sei, gab die Ehefrau auf späteren Vorhalt ihrer Angaben bei der Polizei schließlich aber auch noch an, es stimme, dass die Mutter des Beschwerdeführers während der Trauung im Auto sitzen geblieben sei, das habe sie vorher auch gemeint. (Verhandlungsschrift S 35) Auf Vorhalt der Angaben seiner Ehefrau bei der Polizei gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass das möglich sei, er könne sich nicht mehr erinnern, das sei vor zwei Jahren gewesen. (Verhandlungsschrift S 20) Die Ehefrau gab auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen ebenfalls lediglich an, dass sie sich vielleicht auch falsch erinnere. (Verhandlungsschrift S 37) Divergierende Angaben sind des Weiteren auch bezüglich der Fragen nach Hochzeitsgeschenken, der Hochzeitsreise, der Feierlichkeiten in Österreich und einem gemeinsamen Familiennamen aufgetreten. Hinsichtlich der Hochzeitsgeschenke ist zunächst erwähnenswert, dass die Ehefrau in der Verhandlung angegeben hat, der Beschwerdeführer hätte ihr in Österreich einen Hochzeitsring gekauft, (Verhandlungsschrift S 24) was der Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer hat dafür aber vorgebracht, dass seine Mutter Geschenke gemacht habe, seine Mutter habe der Ehefrau zum Anziehen gekauft, etwa eine Bluse. (Verhandlungsschrift S 15) Demgegenüber gab die Ehefrau (zunächst) an, dass sie nur von ihrem Ehemann Geschenke erhalten habe (eine Bluse). Die Frage, ob sie von der Mutter des Beschwerdeführers etwas bekommen habe, verneinte sie ausdrücklich. (Verhandlungsschrift S 30) Erst auf späteren Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers gab sie an, dass sie von der Mutter des Beschwerdeführers einen Pullover bekommen habe. Es sei schon eine Zeit her und sie könne sich nicht an alle Kleinigkeiten erinnern. (Verhandlungsschrift S 38) Hinsichtlich der Hochzeitsreise gab der Beschwerdeführer an, dass sie eigentlich eine machen hätten wollen. Da das Kind seiner Ehefrau krank gewesen sei, hätten sie keine machen können. Sie hätten es deshalb verschoben. Sie hätten zum Mittelmeerraum fahren wollen, in die Türkei. (Verhandlungsschrift S 13) Die Ehefrau gab hingegen auf die Frage, ob eine Hochzeitsreise geplant sei, an: „Das kann ich nicht sagen wegen meinem Sohn.“ Auf die Frage, ob sie mit dem Beschwerdeführer darüber gesprochen habe, antwortete sie: „Nein. Es geht darum, wird mein Sohn leben oder sterben, ich habe andere Sachen zu denken.“ (Verhandlungsschrift S 28 f.) Zu den Angaben des Beschwerdeführers gab sie an, dass sie konkret nichts geredet hätten, vielleicht habe der Beschwerdeführer ihr das so sagen wollen. (Verhandlungsschrift S 37) Hinsichtlich der laut Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geplanten Feierlichkeit in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass seine Verwandten aus der Türkei nicht kommen würden. (Verhandlungsschrift S 12) Demgegenüber gab die Ehefrau an, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Kinder eingeladen würden. (Verhandlungsschrift S 34) Auf einen entsprechenden Vorhalt gab die Ehefrau lediglich an, dass sie das nicht genau wisse, nämlich, ob es der Mutter gesundheitlich gut gehe, ob sie ein Visum brauche, oder ähnliches. (Verhandlungsschrift S 37) Hinsichtlich des Familiennamens gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau nicht über die Frage eines gemeinsamen Familiennamens gesprochen habe. (Verhandlungsschrift S 13) Die Ehefrau gab abweichend davon an, dass sie sehr wohl darüber gesprochen hätten. (Verhandlungsschrift S 29 und 37) Ein weiterer Widerspruch ist im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erblicken, er habe seiner Ehefrau zum Geburtstag im letzten Jahr eine SMS geschrieben. (Verhandlungsschrift S 17) Demgegenüber gab die Ehefrau an, Kontakt über Internet gehabt zu haben, sie seien bei der Schwester gewesen. Direkt über ihre Handys SMS schreiben oder telefonieren würden sie nicht. (Verhandlungsschrift S 33) Im Zusammenhang mit dem Kontakt über Internet bzw. Telefon ist auch darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Beschwerdeführers auf die Frage, ob es zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kindern einen Kontakt über Telefon oder Internet gebe, angab: „Soviel ich übersetzen konnte, habe ich die Verbindung hergestellt, auch mit den Kindern.“ (Verhandlungsschrift S 41) Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gaben aber an, dass es – abgesehen von dem persönlichen Kontakt in der Türkei – keinen Kontakt der Ehefrau zu den Kindern des Beschwerdeführers gegeben habe. (Verhandlungsschrift S 16 und 31) Auch sind Widersprüche hinsichtlich der Frage aufgetreten, wann der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Scheinehe erfahren hat und ob er darüber mit jemandem gesprochen hat. (Verhandlungsschrift S 8 f., 25, 36 und 46) Die Ehefrau hat ferner ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sie jeden Tag für ca. eine Stunde besuchen komme und dass sie dann zu seiner Schwester gehen würden. Ausgehend von ihren Ausführungen, dass sie ihren kranken Sohn 24 Stunden am Tag überwachen und der Beschwerdeführer vor seinem Einzug erst die Kinder näher kennenlernen müsse, erscheint es allerdings keineswegs schlüssig, dass der Beschwerdeführer und die Ehefrau die gemeinsame Zeit nicht bei ihr zu Hause verbringen. Die Ehefrau gab auf die Frage, ob es nicht einfacher wäre, zu Hause zu bleiben, lediglich an: „Schon, aber er geht ja auch zur Schwester helfen.“ (Verhandlungsschrift S 22 f.) Nicht überzeugend dargelegt werden konnte in der Verhandlung auch noch, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau (und nicht bei seiner Schwester) polizeilich gemeldet ist, sowie der Grund, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Türkei nicht im selben Zimmer geschlafen haben. Der Neffe gab zu letzterem etwa an, dass sie am nächsten Tag schon auf die Botschaft hätten fahren müssen. Befragt, inwiefern das mit der Schlafsituation zusammenhänge, gab er aber nur an: „Daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern, das ist schon lange her.“ (Verhandlungsschrift S 48) Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen auf Vorhalt der Angaben der Ehefrau bei der Polizei zum fehlenden schriftlichen Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer jeweils unterschiedliche Antworten und Erklärungsversuche abgaben. (Verhandlungsschrift S 19, 35, 42 f. und 50) Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom *** ausgeführt wurde, sie würden erst nach der „richtigen“ Hochzeit in Österreich zusammenziehen. Dass das Zusammenziehen von dieser Hochzeit abhängig sei, wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber nicht mehr vorgebracht. b) Abgesehen von den soeben dargelegten Widersprüchen, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten ist des Weiteren zu sagen, dass dem Beschwerdeführer auch auf Grund des in den Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruckes nicht die Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer beantwortete die an ihn gerichteten Fragen grundsätzlich knapp, detailarm und eher emotionslos. Auch konnten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau nur wenig Persönliches über den jeweils anderen erzählen. Beispielsweise antwortete der Beschwerdeführer auf die (offene) Frage, inwiefern er mit seiner Frau ein Familienleben führe, mit den Worten: „In Zukunft werden wir zusammenleben. Wir sind beide in einem bestimmten Alter, wir können selbst entscheiden was für uns gut oder schlecht ist.“ Auf die Frage, was er über seine Ehefrau erzählen könne, gab er lediglich an: „Ich kann nur sagen, dass sie ein guter Mensch ist.“ (Verhandlungsschrift S 9) Ebenso gab auch die Ehefrau auf die Frage, wie die Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann ablaufe, nur an: „Normal. Es läuft ganz normal.“ Auf die Frage, was sie über ihren Ehemann erzählen könne, antwortete sie: „Ich kann nur sagen, dass er ein guter Mann ist.“ (Verhandlungsschrift S 26) Auf die Frage, ob sie wisse, welche Hobbies der Beschwerdeführer habe, gab sie an: „Das habe ich nicht so gefragt.“ (Verhandlungsschrift S 33) Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau konnten darüber hinaus das genaue Hochzeitsdatum angeben. (Verhandlungsschrift S 11 f. und 26) Ebensowenig das genaue Kennenlerndatum. (Verhandlungsschrift S 10 und 26) Der Beschwerdeführer konnte auch die genaue Adresse seiner Ehefrau nicht nennen. (Verhandlungsschrift S 4) Die Ehefrau konnte nicht angeben, wer sich um die Kinder des Beschwerdeführers kümmert während dieser in Österreich ist und sie konnte weder die Namen der Kinder nennen noch den Namen der Mutter des Beschwerdeführers. (Verhandlungsschrift S 24 und 32) Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal angeben, ob die Eltern seiner Ehefrau noch am Leben oder schon verstorben sind. (Verhandlungsschrift S 17) Beide konnten auch nicht die Handynummer des jeweilig anderen angeben. (Verhandlungsschrift S 17 und 33) c) Zusammenfassend steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher schon deshalb mit der hierfür maßgeblichen Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weder im Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels ein gemeinsames Familienleben geführt haben noch ein solches aktuell führen. Eine Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft liegt nicht vor. Die Ehe wurde vielmehr zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Zu letzterem ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung das Geschäft seiner Schwester sogar als „unser Geschäft“ bezeichnet hat und dass sie („wir“) eine Änderungsschneiderei hätten, die auf die Schwester gemeldet sei. (Verhandlungsschrift S 4) d) Unabhängig von den bisher dargelegten Erwägungen ist allerdings auch festzuhalten, dass selbst bei Zugrundelegung der – wie zuvor dargelegt massiv divergierenden – Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugen keine grundsätzlich anderen Feststellungen zu treffen wären. Selbst in diesem Fall wäre ein bestehendes Familienleben nämlich nicht zu erkennen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch nie einen gemeinsamen Wohnsitz oder Haushalt hatten. Auch während des nur wenige Tage andauernden gemeinsamen Aufenthaltes in der Türkei übernachteten sie zwar im selben Haus, nicht aber im selben Bett oder Zimmer. Auch aktuell in Österreich besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein gemeinsamer Haushalt. Ob und wann ein solcher allenfalls begründet wird, hängt nach den Ausführungen der Ehefrau davon ab, dass der Beschwerdeführer erst ihre Kinder kennenlernen müsse und dass diese damit einverstanden sein müssten. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestand überhaupt nur während der wenigen Tage in der Türkei im Jahr *** und nunmehr für die Dauer des vorübergehenden visumgestützten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der bisherige persönliche Kontakt in Österreich beschränkt sich nach den Angaben des Beschwerdeführers dabei auf vereinzelte Besuche (ca. dreimal habe er seine Frau zu Hause besucht, zuletzt vor drei Tagen) bzw. nach den Angaben seiner Ehefrau auf tägliche Besuche, wobei sie allerdings nach ca. einer Stunde bereits zur Schwester des Beschwerdeführers gehen würden. (Verhandlungsschrift S 5 und 22) Die Durchführung der „richtigen“ Hochzeit sei erst in Österreich geplant, nach Erteilung des Aufenthaltstitels (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in den schriftlichen Stellungnahmen bei der belangten Behörde).Die Durchführung der „richtigen“ Hochzeit sei erst in Österreich geplant, nach Erteilung des Aufenthaltstitels vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in den schriftlichen Stellungnahmen bei der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führen des Weiteren auch unzweifelhaft keine Wirtschaftsgemeinschaft und es wurde Gegenteiliges im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Beide sowie die Schwester des Beschwerdeführers haben angegeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich von seinen Geschwistern unterstützt werde. Der Beschwerdeführer werde von seiner Ehefrau finanziell nicht unterstützt und auch er unterstütze sie nicht. (Verhandlungsschrift S 8, 24, 30 und 39) Auch gab der Beschwerdeführer an, mit seiner Ehefrau noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Das dürfe er erst, wenn sie nach islamischem Ritus geheiratet hätten. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine (nach Aktenlage römisch-katholische) Ehefrau ausgeführt haben, dass sie über eine Hochzeit nach islamischem Ritus noch nicht gesprochen hätten. Die Ehefrau gab auf die Frage, ob sie nach islamischem Ritus heiraten wollen, sogar an: „Darüber haben wir noch nicht gesprochen. Ich weiß das auch noch nicht.“ (Verhandlungsschrift S 14 und 29) Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ein bestehendes Familienleben auch bei Zugrundelegung der im Verfahren getätigten Ausführungen nicht zu erkennen ist. 4. Maßgebliche Rechtslage: § 11 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.“ „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.

(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.“Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 NAG) auf das Bestehen eines italienischen Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet (§ 11 Abs. 1 Z 2 NAG) sowie auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe (§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG iVm § 30 Abs. 1 NAG). Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, NAG) auf das Bestehen eines italienischen Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) sowie auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG).
  1. a)Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde das italienische Einreise- und Aufenthaltsverbot inzwischen aufgehoben. Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG liegt daher im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vor.
  2. a)Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde das italienische Einreise- und Aufenthaltsverbot inzwischen aufgehoben. Der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG liegt daher im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vor.
  3. b)Zur Frage des Vorliegens des absoluten Versagungsgrundes einer Aufenthaltsehe ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt judiziert, dass es einem Fremden, der eine Ehe rechtsmissbräuchlich schließt und eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht führt, verwehrt ist, eine solche unter dem Gesichtspunkt einer familiären Bindung für sich ins Treffen zu führen (vgl. etwa VwGH 29.7.1993, 93/18/0301; 21.7.1994, 94/18/0315; 5.9.1996, 95/18/0336).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt judiziert, dass es einem Fremden, der eine Ehe rechtsmissbräuchlich schließt und eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht führt, verwehrt ist, eine solche unter dem Gesichtspunkt einer familiären Bindung für sich ins Treffen zu führen vergleiche , etwa VwGH 29.7.1993, 93/18/0301; 21.7.1994, 94/18/0315; 5.9.1996, 95/18/0336). Auf die Nichtigerklärung der Ehe kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202, mwH). Ebensowenig auf weitere Tatbestandsqualifikationen (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/18/0472, hinsichtlich des damaligen Aufenthaltsverbotes). Auf die Nichtigerklärung der Ehe kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202, mwH). Ebensowenig auf weitere Tatbestandsqualifikationen vergleiche , VwGH 28.4.2008, 2007/18/0472, hinsichtlich des damaligen Aufenthaltsverbotes). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass es bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliegt, auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht ankommt, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177, mwH). Eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinn des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH 19.9.2012, 2008/22/0243, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass es bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vorliegt, auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht ankommt, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177, mwH). Eine Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinn des Artikel 8, EMRK führt vergleiche VwGH 19.9.2012, 2008/22/0243, mwH). Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. etwa bereits VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall *** ua., Appl. 9214/80 ua., hinsichtlich der durch eine rechtmäßige und echte Heirat geschaffenen Beziehung; vgl. auch etwa VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei vergleiche etwa bereits VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall *** ua., Appl. 9214/80 ua., hinsichtlich der durch eine rechtmäßige und echte Heirat geschaffenen Beziehung; vergleiche auch etwa VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Des Weiteren besteht nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes eine Ehe – wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft – aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026, mwH).Des Weiteren besteht nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes eine Ehe – wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft – aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt vergleiche , VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026, mwH). Im vorliegenden Fall haben

den getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weder im Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels ein gemeinsames Familienleben geführt noch führen sie ein solches aktuell. Eine Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft liegt nicht vor. Die Ehe wurde vielmehr zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Es ist daher der absolute Versagungsgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gegeben. Eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK ist bei Vorliegen dieses – zwingenden – Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. VwGH 3.3.2011, 2008/22/0454, mwH). Eine Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK ist bei Vorliegen dieses – zwingenden – Versagungsgrundes nicht erforderlich vergleiche VwGH 3.3.2011, 2008/22/0454, mwH). Auch ist auszuschließen, dass die Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels dazu führt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers (oder allenfalls ihre Kinder) de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. VwGH 24.4.2012, 2008/22/0254). Ebensowenig sind Erwägungen mit Blick auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom

  1. September 1980 anzustellen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202). Auch ist auszuschließen, dass die Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels dazu führt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers (oder allenfalls ihre Kinder) de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche , VwGH 24.4.2012, 2008/22/0254). Ebensowenig sind Erwägungen mit Blick auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
  2. September 1980 anzustellen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202). c) Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass auf Grund der erfolgten Aufhebung des italienischen Einreise- und Aufenthaltsverbot bei der im angefochtenen Bescheid für die Antragsabweisung angeführten Rechtsgrundlage die Wendung „Z. 2,“ zu entfallen hat. 5.
  3. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zu den beiden durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Schwester notwendig. Hinsichtlich der Gebührennoten wurden in den Verhandlungen von der Rechtsanwältin nach Einsichtnahme jeweils keine Einwände erhoben. Mit hg. Beschlüssen vom
  4. Juni 2015 und vom
  5. Juni 2015 wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 211,-- Euro und 315,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer als Antragsteller ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von insgesamt 526,-- Euro

§ 76Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa Vw

GH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zu den beiden durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Schwester notwendig. Hinsichtlich der Gebührennoten wurden in den Verhandlungen von der Rechtsanwältin nach Einsichtnahme jeweils keine Einwände erhoben. Mit hg. Beschlüssen vom

  1. Juni 2015 und vom
  2. Juni 2015 wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 211,-- Euro und 315,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer als Antragsteller ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von insgesamt 526,-- Euro

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027). 5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: a)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.a)

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

  1. b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung.
  2. b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4196

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.