GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Frist zur Stellung eines Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung oder zur Beseitigung wird
GVG iVm § 59 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) festgelegt bis ***.Die Frist zur Stellung eines Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung oder zur Beseitigung wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) festgelegt bis ***. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Beschwerdeführerin
2 WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens *** unter Anschluss von Projektunterlagen in dreifacher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die von ihr konsenslos errichtete Grundwasserfreilegung im Standort ***, Grundstück Nr. ***, anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es sich bei der freigelegten Wasserfläche nicht um einen Badeteich oder Ähnliches handle, sondern um eine Drainage zur Entwässerung. Diese sei dringendst erforderlich, um Hochwasser abzuleiten. Wasseroberflächen zur Entwässerung seien erst ab 1,3 ha bewilligungspflichtig und treffe der angefochtene Bescheid für den Fall der Beschwerdeführerin nicht zu.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens *** unter Anschluss von Projektunterlagen in dreifacher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die von ihr konsenslos errichtete Grundwasserfreilegung im Standort ***, Grundstück Nr. ***, anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es sich bei der freigelegten Wasserfläche nicht um einen Badeteich oder Ähnliches handle, sondern um eine Drainage zur Entwässerung. Diese sei dringendst erforderlich, um Hochwasser abzuleiten. Wasseroberflächen zur Entwässerung seien erst ab 1,3 ha bewilligungspflichtig und treffe der angefochtene Bescheid für den Fall der Beschwerdeführerin nicht zu. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat zur Frage, welche Maßnahmen zur Entfernung der Grundwasserfreilegung vorzuschreiben sind und welche Frist dafür einzuhalten ist, im Gutachten vom *** ausgeführt, dass als gelindestes zum Ziel führendes Mittel die Grundwasserfreilegung mit schottrigem Material bis unter die angrenzenden Humusschichten aufzufüllen und darüber bodenständiger Humus in jener Stärke aufzubringen ist, wie er im gegenständlichen Umfeld ansteht. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde eine Frist von ca. zwei Monaten als technisch erforderlich erachtet. Ein Parteiengehör wurde dazu von der Behörde nicht eingeräumt. Die Art der durchzuführenden Maßnahmen und die dafür eingeräumte fachlich erforderliche Frist wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom *** nachweislich in Nachholung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat in der Stellungnahme vom *** (e-mail) zunächst einen Hochwasserfall am *** geschildert, durch den Schäden auf ihrer Liegenschaft entstanden seien. Verursacht worden seien diese durch die Stadtgemeinde ***, die das ***hochwasser in den bei ihrer Liegenschaft vorbeiführenden „***“ leite. Sie hätte sich um Reparatur der ärgsten Schäden bemüht und hätte das Hochwasser auf einer Uferlänge von ca. 150 m schwerste Unterspülungen verursacht. Es sei der Verursacher und nicht die Geschädigte zur Schadensbeseitigung heranzuziehen. Dann wurde ein Maßnahmenvorschlag gemacht und gefordert, dass künftig keine ***hochwässer in den „***“ geleitet werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 lautet:Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 lautet: „Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.“ § 138 Abs. 2 WRG 1959:Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959: „In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.“ § 10 Abs. 1 WRG 1959 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 lautet: „Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.“ § 10 Abs. 2 WRG 1959:Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959: „In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.“ Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom *** auf § 10 Abs. 2 WRG 1959 gestützt. Im Zuge einer Verhandlung der Behörde am *** in anderer Sache wurde festgestellt, dass südlich des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundwasser im Ausmaß von 7 Meter mal 13 Meter freigelegt worden war. Die Beschwerdeführerin war in dieser Verhandlung am *** als Konsensinhaberin zur anderen Verwaltungssache (Wasserkraftanlage) anwesend.Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom *** auf Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 gestützt. Im Zuge einer Verhandlung der Behörde am *** in anderer Sache wurde festgestellt, dass südlich des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Grundwasser im Ausmaß von 7 Meter mal 13 Meter freigelegt worden war. Die Beschwerdeführerin war in dieser Verhandlung am *** als Konsensinhaberin zur anderen Verwaltungssache (Wasserkraftanlage) anwesend. Die für eine Bewilligungserteilung erforderlichen Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde vom *** nachweislich zur Kenntnis gebracht. In der Beschwerde wird die Anwendbarkeit des § 10 WRG 1959 in Abrede gestellt. Stattdessen wird § 40 WRG als einschlägig erachtet. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Freilegung von Grundwasser, also eine Erschließung. Die Beschwerdeführerin hat offenbar für die Ufersanierung am „***“ Schotter aus dem Boden entnommen und dadurch Grundwasser freigelegt, sodass ein See entstanden ist. Dafür hat sie jedoch keine wasserrechtliche Bewilligung. In der Beschwerde wird die Anwendbarkeit des Paragraph 10, WRG 1959 in Abrede gestellt. Stattdessen wird Paragraph 40, WRG als einschlägig erachtet. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Freilegung von Grundwasser, also eine Erschließung. Die Beschwerdeführerin hat offenbar für die Ufersanierung am „***“ Schotter aus dem Boden entnommen und dadurch Grundwasser freigelegt, sodass ein See entstanden ist. Dafür hat sie jedoch keine wasserrechtliche Bewilligung. Das Herstellen oder Vergrößern eines Grundwassersees, etwa durch Schotterentnahme, ist eine Form der Erschließung im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959.Das Herstellen oder Vergrößern eines Grundwassersees, etwa durch Schotterentnahme, ist eine Form der Erschließung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959. Die Bewilligungsfähigkeit wurde vom Amtssachverständigen bejaht. Eine Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 WRG 1959 ist gegeben, für eine Erschließung des Grundwassers besteht jedenfalls wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Ob darüber hinaus auch noch andere Bestimmungen des WRG zur Anwendung kommen wie etwa der § 40, kann dahingestellt bleiben. Die Bewilligungsfähigkeit wurde vom Amtssachverständigen bejaht. Eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 ist gegeben, für eine Erschließung des Grundwassers besteht jedenfalls wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Ob darüber hinaus auch noch andere Bestimmungen des WRG zur Anwendung kommen wie etwa der Paragraph 40,, kann dahingestellt bleiben. Der angefochtene Bescheid erging zu Recht. Da Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Grundwassersees gegeben ist, war die Erlassung des Auftrages als Alternativauftrag rechtskonform. Das Thema Hochwassereinleitung aus der *** kann in gegenständlichem Verfahren nicht behandelt werden. Dafür wäre nach Prüfung der Sachlage allenfalls ein eigenes Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Für Schadenersatzansprüche aus einer rechtswidrigen Ableitung von Wasser in den „***“ ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.316.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.