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{'item': 'LVwG-AV-361/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-361/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Entziehung seiner Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1975, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Entziehung seiner Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1975, zu Recht e r k a n n t:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Die Bezirkshauptmannschaft X erklärt die Ihnen am ***, mit der„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erklärt die Ihnen am ***, mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft X ausgestellte NÖ Jagdkarte fürNr. *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig und zieht diese auf die Dauer von 1 Jahr ein. Die NÖ Jagdkarte ist von Ihnen unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Jagd, vorzulegen.Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fachgebiet Jagd, vorzulegen. Einer allfällig eingebrachten Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung aberkannt. Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2,
  3. Satz NÖ Jagdgesetz
  4. LGBk. 6500-29Paragraph 2, Absatz 2, eins, Satz NÖ Jagdgesetz
  5. LGBk. 6500-29 § 61 Abs. 1 Z. 12 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500-29 § 62 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500-29 § 64 Abs. 1 und 2,
  6. Satz – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“Paragraph 64, Absatz eins und 2, eins, Satz – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben: „Betrifft: *** – Jagdkartenentzug – Beschwerde Am *** beschloss die Bezirkshauptmannschaft X mittels Bescheid ***, mir die NÖ Jagdkarte für die Dauer von einem Jahr zu entziehen.Am *** beschloss die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mittels Bescheid ***, mir die NÖ Jagdkarte für die Dauer von einem Jahr zu entziehen. Die BH X musste dies, gemäß Aussage des sachbearbeitenden Beamten, Herrn ***, auf Grund des NÖ Jagdgesetzes (§61 Abs. 1 Z. 12 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl 6500-29 i.V.m. §62 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl.6500-29) tun, da ich in einem Verwaltungsstrafverfahren der BH Y (***) rechtskräftig verurteilt wurde unter anderem gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen zu haben.Die BH römisch zehn musste dies, gemäß Aussage des sachbearbeitenden Beamten, Herrn ***, auf Grund des NÖ Jagdgesetzes (§61 Absatz eins, Ziffer 12, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500-29 in Verbindung mit §62 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl.6500-29) tun, da ich in einem Verwaltungsstrafverfahren der BH Y (***) rechtskräftig verurteilt wurde unter anderem gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen zu haben. Weiters schließt die BH X die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aus, da sie der Ansicht ist, dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles und wegen Gefahr im Verzug, dringend geboten ist. (§64 Abs. 1 und 2,
  7. Satz – AVG 1991)Weiters schließt die BH römisch zehn die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aus, da sie der Ansicht ist, dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles und wegen Gefahr im Verzug, dringend geboten ist. (§64 Absatz eins und 2, eins, Satz – AVG 1991) Gegen den Bescheid der BH X vom ***, ***, zugestellt am ***, erhebe ich binnen offener Frist, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1, Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG nachstehendeGegen den Bescheid der BH römisch zehn vom ***, ***, zugestellt am ***, erhebe ich binnen offener Frist, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nachstehende BESCHWERDE an das zuständige LVwG Niederösterreich. Der angeführte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze bekämpft. Die Sachverhaltsdarstellung: (Zum besseren Verständnis der Ansicht nicht gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen zu haben, erlaube ich mir den Fall so verständlich wie möglich in der folgenden Sachverhaltsdarstellung darzustellen.) Wie die Tatbeschreibung des Verwaltungsstrafverfahren der BH Y zu entnehmen ist und ich in meiner Sachverhaltsdarstellung darlege, habe ich bei einer Treibjagd im Bezirk *** einen falschen Hirsch erlegt und ein Schuss- & Schonzeitvergehen begangen. Diese Treibjagd fand am *** statt und begann mit einer Einweisung der Teilnehmer. Neben den Sicherheitsbestimmungen und einigen anderen Hinweisen wurde auch das freigegebene Wild aufgezählt. Bei der Wildart Rotwild wurden Tiere und Kälber sowie Hirsche der Klasse III freigegeben. Hierbei wurde auch besonders darauf hingewiesen, dass laut neuer Verordnung, auch beidseitige Kronenhirsche sofern sie das fünfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, als IIIer Hirsche erlegt werden können.Diese Treibjagd fand am *** statt und begann mit einer Einweisung der Teilnehmer. Neben den Sicherheitsbestimmungen und einigen anderen Hinweisen wurde auch das freigegebene Wild aufgezählt. Bei der Wildart Rotwild wurden Tiere und Kälber sowie Hirsche der Klasse römisch drei freigegeben. Hierbei wurde auch besonders darauf hingewiesen, dass laut neuer Verordnung, auch beidseitige Kronenhirsche sofern sie das fünfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, als IIIer Hirsche erlegt werden können. Danach wurde ich im Zuge der Treibjagd auf einen Hochstand zugewiesen. Als die Treiber in die Dickung vor mir gingen, brach Wirbel auf und Wild flüchtete von den Treibern weg. Die Treiber riefen „3er Hirsche zurück! 3er Hirsche zurück!“ Die Hirsche rannte quer vor mir in der Dickung, so das ich sie nicht sehen konnte. Unmittelbar darauf rief wieder ein Treiber aus der Richtung „Hirsch zurück! Hirsch zurück!“ Darauf kam ein Hirsch auf mich zuggelaufen. Mir war bewusst, dass die Hirsche im hier bejagten Lebensraum (Bezirk ***) im Vergleich zu meiner jagdlichen Heimat, dem nordwestlichen ***, sowohl in der Trophäe als auch im Wildbret wesentlich größer und stärker sind. (Die sogenannten „Böhmerwaldhirsche“ erreichen selten mehr als 140 kg Wildbretgewicht gegenüber den „Au-Hirschen“ mit Gewichten um die 250 kg. Ähnlich verhält es sich bei den Geweihgewichten) Wie bei Treibjagden oftmals unumgänglich erforderlich und üblich sprach ich den Hirsch durch das Zielfernrohr an. Die Vergrößerung im Zielfernrohr und das oben beschriebene Bewusstsein über die unterschiedlichen Größenverhältnisse, sowie die morgendliche Belehrung, dass Hirsche der Klasse III auch mit beidseitiger Krone erlegt werden können, führten dazu, dass ich diesen Hirsch auf Grund seines Verhaltens und Erscheinungsbildes in der Natur, fest überzeugt der Klasse III zuordnete und mit einem guten Schuss erlegte.Wie bei Treibjagden oftmals unumgänglich erforderlich und üblich sprach ich den Hirsch durch das Zielfernrohr an. Die Vergrößerung im Zielfernrohr und das oben beschriebene Bewusstsein über die unterschiedlichen Größenverhältnisse, sowie die morgendliche Belehrung, dass Hirsche der Klasse römisch drei auch mit beidseitiger Krone erlegt werden können, führten dazu, dass ich diesen Hirsch auf Grund seines Verhaltens und Erscheinungsbildes in der Natur, fest überzeugt der Klasse römisch drei zuordnete und mit einem guten Schuss erlegte. Nach dem der Trieb zu Ende war, ging ich mit dem Jagdleiter zum Hirsch. Dann kam die große Enttäuschung, denn der Hirsch war leider zu alt und gehörte der Klasse I an.Nach dem der Trieb zu Ende war, ging ich mit dem Jagdleiter zum Hirsch. Dann kam die große Enttäuschung, denn der Hirsch war leider zu alt und gehörte der Klasse römisch eins an. Ich schämte und ärgerte mich maßlos über meinen Irrtum. Wir versorgten den Hirsch ordnungsgemäß, weidgerecht und auf eine das Geschöpf ehrende Art und Weise! Nach der Jagd entschuldigte ich mich offiziell für meinen Fehler beim Jagdleiter, beim Jagdherrn und Gastgeber, allen Jägern und den Treibern. Nach Abklärung der Zuständigkeit und Kontrolle der Bestimmungen rief ich unverzüglich bei der BH Y an, um Selbstanzeige zu erstatten. Da dies situationsbedingt schon außerhalb der Geschäftszeit war, schrieb ich am selben Abend noch ein E-Mail an die BH Y und rief am nächsten Tag zur Kontrolle nochmals an. Das Verfahren der BH Y: (Die Darstellung des Verfahrens der BH Y dient dazu, zu erkennen warum ich das Straferkenntnis der BH Y nicht angefochten habe und es somit rechtskräftig wurde.) Bereits beim ersten Telefonat mit dem Strafreferenden der BH Y, Herrn ***, sagte mir dieser, dass die Behörde die Trophäe auf jeden Fall einziehen wird und das Strafausmaß 15.000 Euro betragt. Für mich, als mittelloser Student ohne Job und ohne sonstiger Einnahmequelle, schlug diese Vorstellung ein wie ein riesiger Hammer. Äußerst besorgt wegen des hohen Bußgeldes und immer noch niedergeschmettert von der Tatsache mich so geirrt zu haben, wartete ich, bis ich zur Stellungnahme auf der BH Y bei Herrn *** vorgeladen war. Am *** fuhr ich dann mit dem Geweih zur Stellungnahme auf die BH Y und schilderte Herrn *** den Sachverhalt. Trotz großer Angst vor einer hohen Geldstrafe empfand ich Herrn *** als verständnisvoll. Während meiner Stellungnahme sprachen wir über die, wie bereits oben erwähnt, unterschiedlichen Größenverhältnisse zwischen den Böhmerwald- und den Au-Hirschen und wie leicht es hier zu Irrtümern in der Ansprache kommen kann. Herr *** sagte auch: „Dieser Hirsch mit 139kg ist auch nicht stark im Wildbret, da wir hier auch schon Hirsche der Klasse III mit an die 300kg Wildbretgewicht hatten.“Herr *** sagte auch: „Dieser Hirsch mit 139kg ist auch nicht stark im Wildbret, da wir hier auch schon Hirsche der Klasse römisch drei mit an die 300kg Wildbretgewicht hatten.“ Ebenso ist das Geweihgewicht von 5,88kg weit weg von den bekannten 9-10kg Geweihgewicht der Au-Hirsche. Wir sprachen auch über die neue Verordnung bzgl. der Klassen Einteilung und ihrer Schuss und Schonzeit. Diese neue Verordnung, gemäß der IIIer Hirsche beidseitige Kronen haben dürfen und das man Ier und IIer Hirsche nur noch bis 30.November erlegen darf, fand *** das erste Mal Anwendung. Am Ende der Stellungnahme nannte er mir die Höhe der Strafe und bestätigte den Verfall der Trophäe. Mit dem Verfall der Trophäe konnte ich gut leben, da sie mir auf Grund des Irrtums keine Freude mehr und auch keine gute Erinnerung bescheren wird. Er sagte der Betrag sei angemessen in Anbetracht der Reue, der Selbstanzeige, geständig gewesen zu sein und vor allem auch weil ich mit dem Hirsch weidgerecht umgegangen bin. Die Höhe der Strafe war zwar immer noch sehr hoch für mich als mittel- und einkommenslosen Studenten, jedoch war ich heilfroh, dass sie nicht höher ausgefallen ist. Also dachte ich nur noch „ok jetzt den Herrn bloß nicht mehr verärgern, die Strafe annehmen und gehen“. Gesagt getan und so ließ er mich das während der Stellungnahme von ihm verfasste Straferkenntnis unterschreiben. In diesem Moment, glücklich nicht 15.000 Euro zahlen zu müssen, las ich mir die angeführten verletzten Rechtsvorschriften nicht mehr genau durch und schlug sie auch nicht nach. Ich dachte wohl auch, dass ich wusste was ich getan habe, was ich Herrn *** gesagt habe und was demnach in der Straferkenntnis steht. Dabei ist mir jedoch ein weiterer gravierender Fehler unterlaufen. Mir ist nicht aufgefallen, dass in den angeführten verletzten Rechtsvorschriften der Straferkenntnis, der § 2 Abs. 2 der die Weidgerechtigkeit beschreibt, angeführt war.Mir ist nicht aufgefallen, dass in den angeführten verletzten Rechtsvorschriften der Straferkenntnis, der Paragraph 2, Absatz 2, der die Weidgerechtigkeit beschreibt, angeführt war. Darauf wurde ich von Herrn *** auch nicht ausdrücklich hingewiesen, sondern ich vertraute blind und unterschrieb. Ich dachte die Sache ist mit Strafgeld und dem Verfall der Trophäe abgetan. Umso mehr erstaunt war ich, als ich Ende Februar einen Bescheid der BH X bekam, demzufolge die BH X mir die Jagdkarte zu entziehen beabsichtigen würde.Umso mehr erstaunt war ich, als ich Ende Februar einen Bescheid der BH römisch zehn bekam, demzufolge die BH römisch zehn mir die Jagdkarte zu entziehen beabsichtigen würde. Natürlich habe ich den Grund sofort genau nachgelesen und mir wurde dabei sehr unwohl!! Ich habe mich sehr geärgert, dass ich die Erwähnung des § 2 Abs. 2 NÖ JagdG damals nicht bemerkt habe, denn hätte ich gewusst das dies den Entzug der Jagdkarte gemäß § 61 Abs. 1 Z. 12 zur Folge hat, dann hätte ich die Straferkenntnis damals natürlich sofort angefochten!Ich habe mich sehr geärgert, dass ich die Erwähnung des Paragraph 2, Absatz 2, NÖ JagdG damals nicht bemerkt habe, denn hätte ich gewusst das dies den Entzug der Jagdkarte gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, zur Folge hat, dann hätte ich die Straferkenntnis damals natürlich sofort angefochten! Ich rief darauf hin nochmals den Sachbearbeiter des Straferkenntnisses der BH Y, Herrn ***, an und bat ihn um Aufklärung. Er erklärte mir, dass die BH Y die Jagdkarte wegen solch einem Vergehen nicht entziehen würde. Weiters beteuerte er, dass mein Handeln kein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit sei. Ich bat ihn um Hilfe, was ich nun bei der Stellungnahme an die BH X sagen sollte und so schrieb ich ihm ein E-Mail. Er antwortete mir und fügte ein pdf-Dokument hinzu, welches eine Rechtfertigung beinhaltete, wie ich sie bei der Stellungnahme in der BH X von mir geben sollte. (Siehe Beilage 2+3)Ich bat ihn um Hilfe, was ich nun bei der Stellungnahme an die BH römisch zehn sagen sollte und so schrieb ich ihm ein E-Mail. Er antwortete mir und fügte ein pdf-Dokument hinzu, welches eine Rechtfertigung beinhaltete, wie ich sie bei der Stellungnahme in der BH römisch zehn von mir geben sollte. (Siehe Beilage 2+3) Als ich dann bei der BH X meine mündliche Stellungnahme abgab, sagte der Sachbearbeiter an Ort und Stelle, Herr ***, dass er sowie zuständige Bezirks-Förster und eine Juristin an der BH X, alle der Meinung sind, meine Handlungsweise wäre kein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit und sie nicht nachvollziehen, warum man diesen Verstoß überhaupt in das Straferkenntnis aufnimmt. Sie seien jedoch leider auf Grund des § 61 Abs. 1 Z. 12 NÖ JagdG gebunden mir die Jagdkarte zu entziehen.Als ich dann bei der BH römisch zehn meine mündliche Stellungnahme abgab, sagte der Sachbearbeiter an Ort und Stelle, Herr ***, dass er sowie zuständige Bezirks-Förster und eine Juristin an der BH römisch zehn, alle der Meinung sind, meine Handlungsweise wäre kein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit und sie nicht nachvollziehen, warum man diesen Verstoß überhaupt in das Straferkenntnis aufnimmt. Sie seien jedoch leider auf Grund des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JagdG gebunden mir die Jagdkarte zu entziehen. Herr *** hatte zwar zu Beginn meiner Stellungnahme das Formular für die niederschriftliche Einvernahme geöffnet, jedoch während meines Berichtes nichts hinein geschrieben. Somit liegt wie aus dem Bescheid (***) hervorgeht keine schriftliche Stellungnahme vor. Allgemein möchte ich anmerken, dass Herr *** sehr verständnisvoll war und mir alles sachlich gut erklärt hat. Danach erhielt ich den Bescheid der BH X *** zugestellt und sorgte dafür, dass meine Jagdkarte unmittelbar der BH X übergeben wurde.Danach erhielt ich den Bescheid der BH römisch zehn *** zugestellt und sorgte dafür, dass meine Jagdkarte unmittelbar der BH römisch zehn übergeben wurde. Beschwerde Meine Beschwerde richtet sich gegen folgende 2 Punkte:
  8. Die Aberkennung der „aufschiebende Wirkung“ wegen des Interesses des öffentlichen Wohles an dieser Angelegenheit, sowie eine von mir ausgehende Gefahr im Verzug, ist nicht nur nicht gegeben sondern absolut unbegründet.
  9. der Entzug meiner NÖ Jagdkarte durch die BH X stützt sich auf eine teils fälschlichen rechtskräftigen Verurteilung. Genauer gesagt beruht die Entscheidung auf der falschen Darstellung, ich hätte gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen, was, wie in der vorhergegangenen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, nicht der Fall gewesen ist.der Entzug meiner NÖ Jagdkarte durch die BH römisch zehn stützt sich auf eine teils fälschlichen rechtskräftigen Verurteilung. Genauer gesagt beruht die Entscheidung auf der falschen Darstellung, ich hätte gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen, was, wie in der vorhergegangenen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, nicht der Fall gewesen ist. Begründung: ad 1: Die „aufschiebende Wirkung“ sollte mir sehr wohl zugesprochen werden. Weder besteht ein öffentliches Interesse an dieser Angelegenheit oder ist das öffentliche Wohl in irgendeiner Art betroffen, noch besteht auch nur irgendeine erdenkliche Gefahr im Verzug. Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes dieser Angelegenheit, ist festzustellen, dass ich sofort geständig und reumütig war und unmittelbar Selbstanzeige erstattet habe. Außerdem habe ich in weiterer Folge alle auferlegten Strafen ohne Widerspruch angenommen. Auch meine Jagdkarte ist unmittelbar nach behördlicher Aufforderung der BH X übergeben worden.Weder besteht ein öffentliches Interesse an dieser Angelegenheit oder ist das öffentliche Wohl in irgendeiner Art betroffen, noch besteht auch nur irgendeine erdenkliche Gefahr im Verzug. Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes dieser Angelegenheit, ist festzustellen, dass ich sofort geständig und reumütig war und unmittelbar Selbstanzeige erstattet habe. Außerdem habe ich in weiterer Folge alle auferlegten Strafen ohne Widerspruch angenommen. Auch meine Jagdkarte ist unmittelbar nach behördlicher Aufforderung der BH römisch zehn übergeben worden. Da mir leider dieser bedauerliche Irrtum passiert ist, über mich eine Strafe bereits verhängt wurde, ich weder Menschen noch Tiere oder Sachen gefährdet habe, sehe ich kein öffentliches Interesse berührt oder gar Gefahr für das Gemeinwohl im Verzug. Weiters habe ich nicht vor das Land zu verlassen oder mich sonst irgendwie einer Strafe zu entziehen. ad 2: Der Entzug meiner NÖ Jagdkarte basiert auf einer fälschlichen Annahme der Behörde ich hätte gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen. Die BH X hat mir den Jagdschein entzogen, da ich in einem Verwaltungsstrafverfahren der BH Y rechtskräftig verurteilt wurde, ein Schuss- & Schonzeitvergehen (§22 Abs. 1 Z. 2 lit. a iVm § 73 Abs. 2 und § 135 Abs. 1 Z. 12 des NÖ JagdG) begangen zu haben und dieses im Straferkenntnis (fälschlicherweise) iVm §2 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 stand.Die BH römisch zehn hat mir den Jagdschein entzogen, da ich in einem Verwaltungsstrafverfahren der BH Y rechtskräftig verurteilt wurde, ein Schuss- & Schonzeitvergehen (§22 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2 und Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ JagdG) begangen zu haben und dieses im Straferkenntnis (fälschlicherweise) in Verbindung mit §2 Absatz 2, NÖ JagdG 1974 stand. Dieser § 2 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 beschäftigt sich mit der Weidgerechtigkeit.Dieser Paragraph 2, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 beschäftigt sich mit der Weidgerechtigkeit. Der § 2 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 lautet:Der Paragraph 2, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 lautet: „Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.“ Dem Kommentar zum NÖ JagdG (Kommentar NÖ Jagdrecht, Gürtler/Lebersorger,
  10. Auflage, § 2, Seite 58) ist folgendes zu entnehmen:Dem Kommentar zum NÖ JagdG (Kommentar NÖ Jagdrecht, Gürtler/Lebersorger,
  11. Auflage, Paragraph 2,, Seite 58) ist folgendes zu entnehmen: „Allgemein anerkannt sind beispielsweise jene „Grundregeln des weidgerechten Jagens“, die im Jahre 1911 von der „Freien Vereinigung zum Schutze des Weidwerks“ auf Grund einer im Wege der Jagdpresse veranstalteten Umfrage aufgestellt wurden. Deren wichtigste Bestimmungen lauten: Chance gewähren, geeignete Waffe und Munition verwenden, Weitschuss vermeiden, keine Gefährdung von Menschen, gewissenhafte Nachsuche mit fermem Hund, Verständigung des Nachbarn, keine tierquälerischen Fangvorrichtungen bei entsprechender Kontrolle und Fütterung zu Notzeiten usw.“ Aus einem weiteren Kommentar zu NÖ JagdG (Kommentar NÖ Jagdrecht, Wanzenböck-Enzinger, § 2, Seite 27) ist folgendes zu entnehmen:Aus einem weiteren Kommentar zu NÖ JagdG (Kommentar NÖ Jagdrecht, Wanzenböck-Enzinger, Paragraph 2,, Seite 27) ist folgendes zu entnehmen: „Die Beurteilung der Frage, ob gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, wird insoferne bei der Prüfung, ob ein Grund zur Verweigerung der Jagdkarte im Sinne von § 61 Abs. 1 Zi. 12 vorliegt, bedeutsam. In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass es einerseits Übertretungen des Jagdgesetzes gibt, die nicht gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen, und andererseits ein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit eine gewisse Mindestschwere aufweisen muss, die an eine sonstige verabscheuungswürdige Tatbegehung heranreicht. Nur dann kann in einer Verletzung von jagdrechtlichen Vorschriften ein Grund zur Verweigerung bzw. Entziehung der Jagdkarte gesehen werden.“„Die Beurteilung der Frage, ob gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, wird insoferne bei der Prüfung, ob ein Grund zur Verweigerung der Jagdkarte im Sinne von Paragraph 61, Absatz eins, Zi. 12 vorliegt, bedeutsam. In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass es einerseits Übertretungen des Jagdgesetzes gibt, die nicht gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen, und andererseits ein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit eine gewisse Mindestschwere aufweisen muss, die an eine sonstige verabscheuungswürdige Tatbegehung heranreicht. Nur dann kann in einer Verletzung von jagdrechtlichen Vorschriften ein Grund zur Verweigerung bzw. Entziehung der Jagdkarte gesehen werden.“ Auch die oberste Vertretung der NÖ Jägerschaft, der NÖ Jagdverband, verweist in einem aktuellen Schreiben darauf, dass die Erlegung eines irrtümlich angesprochenen Hirsches außerhalb der Schusszeit, keinen Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellt. Wer, wenn nicht die oberste Vertretung der Jäger kann eine profunde Bewertung über weidgerechtes Verhalten abgeben und den Status eines Sachverständigen beanspruchen. (Siehe Beilage 1.) Die in meinem Fall vorliegende irrtümliche Altersansprache wird in keinem der beiden zitierten Kommentare in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit gebracht. Weder wird die Tat im ersten Kommentar (Kommentar NÖ Jagdrecht, Gürtler/Lebersorger,
  12. Auflage, § 2, Seite 43 bis 45) als Verstoß gegen eine weidgerecht anerkannten Weise angesehen, noch weist die Tat eine, im zweiten Kommentar (Kommentar NÖ Jagdrecht, Wanzenböck-Enzinger, § 2, Seite 27) angeführte, gewisse Mindestschwere auf.Die in meinem Fall vorliegende irrtümliche Altersansprache wird in keinem der beiden zitierten Kommentare in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit gebracht. Weder wird die Tat im ersten Kommentar (Kommentar NÖ Jagdrecht, Gürtler/Lebersorger,
  13. Auflage, Paragraph 2,, Seite 43 bis 45) als Verstoß gegen eine weidgerecht anerkannten Weise angesehen, noch weist die Tat eine, im zweiten Kommentar (Kommentar NÖ Jagdrecht, Wanzenböck-Enzinger, Paragraph 2,, Seite 27) angeführte, gewisse Mindestschwere auf. Ein Irrtum bei der Altersansprache, die weidgerechte Erlegung eines reifen alten Stück Wildes, stellt somit nicht nur für mich kein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit dar. Auch weist diese Tat keine derartige Schwere auf die an eine verabscheuungswürdige Tatbegehung heranreicht. Solch eine Schwere würde Absicht oder das fahrlässige Inkaufnehmen schwerer Verstöße voraus setzen, wie z.B. ein viel zu weiter Schuss mit einem verletzten Tier zur Folge oder ein absichtliches Leiden lassen eines Tieres in Ausübung der Jagd. Somit ist für mich absolut kein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit gegeben und erst recht nicht nach § 61 Abs. 1 Z. 12 iVm § 2 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes.Somit ist für mich absolut kein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit gegeben und erst recht nicht nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes. Außerdem möchte ich auf das E-Mail des Strafreferenten Herrn *** (BH Y), der das Straferkenntnis erstellt hat, hinweisen (Siehe Beilage 2) Diesem E-Mail ist ein pdf-Dokument angehängt, welches mir bei der Stellungnahme an der BH X dienen sollte. Dem pdf-Dokument ist zu entnehmen, dass in meinem Fall kein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit vorliegt, der den Entzug der Jagdkarte nach sich zieht. Diesem E-Mail ist ein pdf-Dokument angehängt, welches mir bei der Stellungnahme an der BH römisch zehn dienen sollte. Dem pdf-Dokument ist zu entnehmen, dass in meinem Fall kein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit vorliegt, der den Entzug der Jagdkarte nach sich zieht. Verfasst wurde dieses pdf-Dokument von Herrn *** selbst. (Siehe Beilage 3) Zusammenfassung: Ich bin der festen Überzeugung, dass meine oben geschilderte Tat und ihre Beweggründe, in keiner Weise dem Tatbestand eines Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit entsprechen. Genau so wie die Jagdrecht Kommentare zum NÖ Jagdgesetz, bin auch ich der Meinung, dass ein Irrtum beim Ansprechen keinen Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellt. Vor allem ist die im Jagdrecht Kommentar zum NÖ Jagdgesetz (Wanzenböck-Enzinger, § 2, Seite 27) erwähnte gewisse Mindestschwere des Verstoßes in meinem Fall absolut nicht gegeben.Vor allem ist die im Jagdrecht Kommentar zum NÖ Jagdgesetz (Wanzenböck-Enzinger, Paragraph 2,, Seite 27) erwähnte gewisse Mindestschwere des Verstoßes in meinem Fall absolut nicht gegeben. Somit ist für mich die Grundlage des Jagdkartenentzuges nichtig! Wie bereits erwähnt, ist nicht nur die oberste Vertretung der NÖ Jägerschaft, der NÖ Jagdverband, sondern sind auch die Sachbearbeiter der beiden involvierten Behörden meiner Meinung, dass aus fachlicher Sicht kein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit vorliegt und würden somit diesem Entzug klar widersprechen! In Anbetracht all dessen, empfinde ich nach verhängter Geldbuße und dem Verfall der Trophäe auch noch den Entzug meiner Jagdkarte als eine weitere, dritte und unverhältnismäßig schwere Bestrafung für eine bedauerliche Tat und einen beklagenswerten Irrtum, für den ich bereits reumütig einstehe! Daher beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und richte an das zuständige LVwG Niederösterreich folgenden drei ANTRÄGE:
  14. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Ausfolgung meiner entzogenen NÖ Jagdkarte mit der Nummer *** bis zur Entscheidung über die Sache selbst;
  15. auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes;
  16. und gleichzeitig auf Einstellung des Jagdkartenentzugsverfahrens wegen Nichtvorliegens der Entziehungsgründe.“ Das Landesverwaltungsgericht hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Zeuge und ein Amtssachverständiger für Jagdwesen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab an: „Die Jagd war bei Herrn ***, in der Nähe von ***. Ich habe die Jagdprüfung in der *** zu meinem 16ten Lebensjahr gemacht. Es hat sich um die sogenannte Personaljagd gehandelt, da werden alle Angestellten des Herrn *** zur Jagd geladen. Ich bin nicht wirklich angestellt, aber ich bin bei ihm aushelfendes jagdliches Personal. Vorwiegend bin ich im Wildschweingatter des Herrn *** beschäftigt. Weil ich meine Arbeit bisher sehr gut mache, wurde ich auch zu dieser Jagd eingeladen. Es hat am besagten Tag eine Ansprache gegeben und auch eine Befehlsausgabe vom dortigen Jagdleiter, dem Oberförster *** und wurde uns gesagt, was zu erlegen sei, nämlich Gais und Kitz, Wildschwein (führende Bache geschont), Rotwild, Kahlwild als auch Hirschen der Klasse III. Wobei bei Hirschen der Klasse III auch beidseitige Kronenhirsche vorkommen können laut neuer Verordnung. Wichtig ist, dass sie nicht fünf Jahre oder älter sind.Weil ich meine Arbeit bisher sehr gut mache, wurde ich auch zu dieser Jagd eingeladen. Es hat am besagten Tag eine Ansprache gegeben und auch eine Befehlsausgabe vom dortigen Jagdleiter, dem Oberförster *** und wurde uns gesagt, was zu erlegen sei, nämlich Gais und Kitz, Wildschwein (führende Bache geschont), Rotwild, Kahlwild als auch Hirschen der Klasse römisch drei. Wobei bei Hirschen der Klasse römisch drei auch beidseitige Kronenhirsche vorkommen können laut neuer Verordnung. Wichtig ist, dass sie nicht fünf Jahre oder älter sind. Im zweiten Trieb habe ich diesen Stand bezogen und habe schon vor dem Trieb im Gebüsch Geräusche wahrgenommen und habe schon die Treiber daraufhin angewiesen „Achtung, da könnte eine grobe Sau drinnen stecken“. Als die Treiber hinein gingen, war zuerst ein großer Wirbel und dann haben sie gerufen „Achtung, drei III-er Hirsche zurück“. Ich habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht sehen können, obwohl sie frei gewesen wären, weil sie verdeckt gelaufen sind. Ich konnte aber wahrnehmen, wo sie laufen, weil es geraschelt hat. Es kam dann wieder aus dieser Richtung eine Stimme die geschrien hat „Achtung, Hirsch zurück“. Es kam dann dieser Hirsch heraus und den habe ich gesehen. Ich bin in Anschlag gegangen und habe den Hirschen durchs Fernrohr angesprochen und habe dann folgende Überlegungen angestellt. Der Hirsch war auf Grund seines Körpergewichtes und seinem Volumen um eine Spur geringer als ich einen III-er Hirsch dort erwartet hätte. Hier im *** sind die Hirschen eine Spur geringer als im *** oder in den ***. Dies sowohl vom Körpergewicht als auch von der Trophäe her. Die Ansprache durch das Fernrohr, welche natürlich vergrößert, und mein Eindruck dieses Hirsches in der Natur hat mich dazu veranlasst, dass ich dann geschossen habe. Ich habe zunächst einem Treiber, ich vermute es war der Förster, den Hirsch gezeigt und hat er gemeint, er wäre nicht sicher „ob sich das ausgehe“. Ich habe dann den Jagdherrn angerufen und den Hirschen gemeinsam mit ihm besichtigt und sind wir zum Ergebnis gekommen, dass es sich um keinen III-er Hirschen gehandelt hat. Ab diesem Zeitpunkt war klar für mich, dass ich eine Selbstanzeige machen werde. Das habe ich in Form eines E-Mails auch getan. Ich habe auch am nächsten Tag nochmal angerufen um sicherzugehen, dass meine Anzeige auch eingegangen ist. Es wurde dann ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet mit bekanntem Ausgang. Der Strafreferent hat alle meine Milderungsgründe wie niederes Einkommen und Unbescholtenheit und die Tatsache, dass ich Selbstanzeige erstattet habe berücksichtigt und hat er mir auch gleich gesagt, dass die Trophäe auf jeden Fall eingezogen wird. Jedenfalls waren beide Strafreferenten auf der Bezirkshauptmannschaft sowohl in Y als auch in X der Meinung, ich hätte durch meinen Abschuss nicht gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen.Jedenfalls waren beide Strafreferenten auf der Bezirkshauptmannschaft sowohl in Y als auch in römisch zehn der Meinung, ich hätte durch meinen Abschuss nicht gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen. Die *** Jagdkarte habe ich nicht mehr, jetzt habe ich die niederösterreichische. Ich habe eine 300 Winchester Magnum, Marke Browning geführt, als Visiereinrichtung hatte ich ein variables Glas im Rahmen 1,5 bis 6x
  17. Es war ein Repetierer. Ich gehe davon aus, dass ich das Fernrohr auf vier- bis fünffache Vergrößerung eingestellt hatte, die Distanz war auf ca. 50 m. In dieser Region war ich nicht das erste Mal jagen, aber das erste Mal mit Freigabe Rotwild. Ich habe in den letzten Jahren immer im Revier von *** in *** gejagt. In einem Revierteil kommt auch Rotwild vor. Ich habe in den letzten Jahren in diesem Revier zwei Rothirsche erlegt. Es waren beide Hirsche der Klasse III. Hirsche der Klassen I und II habe ich selbst noch nicht erlegt, aber ich bin mit dem Vater mitgegangen und da habe ich sie gesehen. Auch Herr *** hat den Hirsch als gering eingestuft. Was mich auch bestätigt, dass diese Hirsche wesentlich größer sin können als bei uns. Ich habe mehr auf das Erscheinungsbild in der Natur geachtet, aber es ist alles sehr schnell gegangen und ich habe meines Erachtens auch alles gesehen. Ich habe mich aber dennoch geirrt. Ich hatte keinerlei Bereicherungsvorsatz. Wenn mir die gegenständlichen Lichtbilder der Trophäe vorgelegt werden, gebe ich an, dass es sich um den gegenständlichen Hirsch handelt.“Ich habe in den letzten Jahren in diesem Revier zwei Rothirsche erlegt. Es waren beide Hirsche der Klasse römisch drei. Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei habe ich selbst noch nicht erlegt, aber ich bin mit dem Vater mitgegangen und da habe ich sie gesehen. Auch Herr *** hat den Hirsch als gering eingestuft. Was mich auch bestätigt, dass diese Hirsche wesentlich größer sin können als bei uns. Ich habe mehr auf das Erscheinungsbild in der Natur geachtet, aber es ist alles sehr schnell gegangen und ich habe meines Erachtens auch alles gesehen. Ich habe mich aber dennoch geirrt. Ich hatte keinerlei Bereicherungsvorsatz. Wenn mir die gegenständlichen Lichtbilder der Trophäe vorgelegt werden, gebe ich an, dass es sich um den gegenständlichen Hirsch handelt.“ Der Zeuge *** gab an: „Ich war damals nicht Jagdleiter, sondern ich bin der Grünbeschauer gewesen. Jagdleiter war Herr *** und richtig ist, dass er vor Beginn der Jagd die Jagdgäste genauestens eingewiesen hat. Ich habe den gegenständlichen Hirschen erst im Schloss gesehen. Der Hirsch war mir seit acht Jahren bekannt, weil ich dort jagen gehe. Der Hirsch ist acht Jahre lange mit den Abwürfen bekannt. Der Hirsch ist im Stangenkatalog mit der Nummer *** drinnen. Der Hirsch wurde im Jahr *** mit neun beschrieben. Er war laut Unterkiefer dann aber sogar als 10+ Jahre bewertet. Die 140 kg waren aufgebrochen ohne Haupt. Ich war dabei beim Abwägen, ich kann mich aber jetzt nicht mehr 100 %ig erinnern, ob mit oder ohne Haupt, jedenfalls war er aufgebrochen. Wir haben Hirsche im Dezember mit 200 kg, wir haben aber auch stark veranlagte Hirsche. Der Hirsch war in der Brunft nicht bei uns, der Hirsch ist nur in der Feistzeit und im Winter bei uns. In der Brunft wandert er nach ***. Nach dem Alter des Hirschen ist anzunehmen, dass er am Brunftgeschehen teilgenommen hat. Ich war aber nicht anwesend in der Brunft. Ich habe bis zum Abschuss nicht gewusst, dass der Hirsch bekannt ist und, dass dessen Stangen gesammelt wurden und es Aufzeichnungen gibt. Es kommt öfters vor, dass statt dem I-er ein II-er Hirsch erlegt wird. Ob jemals ein III-er erlegt wurde ? – es ist bis dato nicht passiert. Es ist schon vorgekommen, dass ein zu alter Hirsch als einer der Klasse III zugehörig irrtümlich erlegt wurde, jedoch selten ein Hirsch der Klasse I.“Es ist schon vorgekommen, dass ein zu alter Hirsch als einer der Klasse römisch drei zugehörig irrtümlich erlegt wurde, jedoch selten ein Hirsch der Klasse römisch eins.“ Der jagdfachliche Amtssachverständige erstattete nachstehendes Gutachten: „Wenn jemand bei einer Übertretung des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung gegen die Weidgerechtigkeit verstößt und rechtskräftig bestraft wurde, ist dieser Person die Ausstellung der Jagdkarte für längstens fünf Jahre zu verweigern bzw. die Jagdkarte auf eine angemessene Dauer für ungültig zu erklären (Jagdkartenentzug). Im gegenständlichen Fall liegt der rechtskräftigen Bestrafung ein Verstoß gegen eine Schonzeitbestimmung der niederösterreichischen Jagdverordnung zu Grunde, welche besagt, dass die Schonzeit für Rothirsche der Altersklassen (AK) I und II am
  18. Dezember jeden Jahres beginnt und bis zum
  19. Juli des Folgejahres währt.Im gegenständlichen Fall liegt der rechtskräftigen Bestrafung ein Verstoß gegen eine Schonzeitbestimmung der niederösterreichischen Jagdverordnung zu Grunde, welche besagt, dass die Schonzeit für Rothirsche der Altersklassen (AK) römisch eins und römisch zwei am
  20. Dezember jeden Jahres beginnt und bis zum
  21. Juli des Folgejahres währt. „Weidgerechtigkeit“ ist ein Begriff der jagdlichen Ethik, eine eindeutige Definition gibt es dafür nicht. Die Weidgerechtigkeit ist ein Zusammenspiel von verschiedenen Normen und Regeln, die für jeden verantwortungsvollen Jäger gelten sollen und nach denen er sich auch „zu verhalten hat“. Jedenfalls kann für weidgerechtes Jagen die Einhaltung der verschiedensten gesetzlichen Regelungen und Normen aus dem Bereich Jagd, Naturschutz und Tierschutz als grundsätzlich und unbedingt vorausgesetzt werden. Ausreichende Fachkenntnis über die praktische Jagdausübung, über die Lebens- und Verhaltensweise der Wildtiere aber selbstverständlich auch über Zusammenhänge in der Natur selbst sind weitere Grundlagen für weidgerechtes Verhalten bei der Jagdausübung. In sämtlichen jagdlichen Nachschlagewerken bzw. einschlägigen Lexika, die sich mit dem Begriff befassen, werden neben den „klassischen“ Aspekten der Weidgerechtigkeit, wie dem Verhalten gegenüber anderen Jägern und nichtjagenden Mitmenschen oder den Regeln für die Ausübung des Jägerhandwerks auch der Tierschutzaspekt angeführt. Hier umfasst die Weidgerechtigkeit die Einstellung des einzelnen Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, dem durch jagdliche Handlungen vermeidbare Schmerzen und Leid zu ersparen sind. Gemeint ist also der sorgsam respektvolle und im weitesten Sinn „humane“ Umgang mit der Kreatur, sei es der eigene Jagdhund oder die Wildtiere im Jagdrevier. Ein zentrales Element der Jagdausübung ist das Verfolgen, Töten und Aneignen bestimmter Wildtiere auf verschiedenste Jagdarten bzw. Jagdweisen. Einen wesentlichen Teil des respektvollen Umganges mit den Wildtieren stellt daher die rigorose Einhaltung von Schonzeitbestimmungen dar, die, abhängig von Wildart, Geschlecht und Alter, dem Wildtier eine „Pause“ von der Bejagung (Verfolgung) gewähren soll. Praktisch gesehen werden bei einer Treibjagd in Waldgebieten die Wildtiere von Treibern „aufgesucht“, in Bewegung gebracht und zu den meist strategisch postierten Schützen getrieben. Es liegt in der Natur der Sache, dass getriebenes Wild in der Regel nicht in langsamer Bewegung zu den Schützen kommt. In Bewegung befindliche Rothirsche nach ihren Altersmerkmalen einwandfrei anzusprechen bzw. einen anwechselnden Hirsch, der erlegt werden könnte, in die richtige Altersklasse einzuordnen, zählt mit zu den schwierigsten Aufgaben für Teilnehmer einer derartigen Treibjagd. Noch vor dem ethischen Gebot, einem Stück Wild einen sauberen, so schnell als möglich tötenden Schuss anzutragen, hat der weidgerechte Jäger sicherzustellen, dass er erlegbares Wild einwandfrei ansprechen kann. Die Einhaltung von Schonbestimmungen und der Vorgaben der Jagdleitung ist ebenfalls Grundbedingung für weidgerechtes Jagen im Rahmen einer Gesellschaftsjagd. Aus langjähriger eigener Erfahrung kann der unterfertigte Amtssachverständige für Jagdwesen festhalten, dass Fehlgriffe beim Ansprechen von Hirschen der AK III im Rahmen von Treibjagden nicht gänzlich denkunmöglich sind. Es kann vorkommen, dass körperlich schwache Hirsche der AK II mit Hirschen der AK III verwechselt werden und irrtümlich erlegt werden. Diese Hirsche sind aber meist „nur“ ein oder zwei Jahre älter als die gesetzliche Altersgrenze von vier vollendeten Lebensjahren für die AK III.Aus langjähriger eigener Erfahrung kann der unterfertigte Amtssachverständige für Jagdwesen festhalten, dass Fehlgriffe beim Ansprechen von Hirschen der AK römisch drei im Rahmen von Treibjagden nicht gänzlich denkunmöglich sind. Es kann vorkommen, dass körperlich schwache Hirsche der AK römisch zwei mit Hirschen der AK römisch drei verwechselt werden und irrtümlich erlegt werden. Diese Hirsche sind aber meist „nur“ ein oder zwei Jahre älter als die gesetzliche Altersgrenze von vier vollendeten Lebensjahren für die AK römisch drei. In seiner fast 30-jährigen Jagdpraxis kann sich der unterfertigte ASV jedoch nicht erinnern, dass ein, nach dem Unterkiefer sicher 10 - 12-jähriger Hirsch der AK I mit beiderseitig normal ausgeprägter Kronenbildung und gegabeltem Mittelspross auf der rechten Seite, irrtümlich als Hirsch der der AK III angesprochen wurde. Das entschuldigende Argument des Beschwerdeführers, wonach er, wie „bei Treibjagden oftmals unumgänglich erforderlich und üblich“ den Hirsch durch das Zielfernrohr angesprochen habe und nicht zuletzt die Vergrößerung im Zielfernrohr dazu beigetragen habe, dass er diesen Hirsch fest überzeugt der AK III zuordnete, kann der unterfertigte ASV nicht nachvollziehen und auch nicht gelten lassen. In seiner fast 30-jährigen Jagdpraxis kann sich der unterfertigte ASV jedoch nicht erinnern, dass ein, nach dem Unterkiefer sicher 10 - 12-jähriger Hirsch der AK römisch eins mit beiderseitig normal ausgeprägter Kronenbildung und gegabeltem Mittelspross auf der rechten Seite, irrtümlich als Hirsch der der AK römisch drei angesprochen wurde. Das entschuldigende Argument des Beschwerdeführers, wonach er, wie „bei Treibjagden oftmals unumgänglich erforderlich und üblich“ den Hirsch durch das Zielfernrohr angesprochen habe und nicht zuletzt die Vergrößerung im Zielfernrohr dazu beigetragen habe, dass er diesen Hirsch fest überzeugt der AK römisch drei zuordnete, kann der unterfertigte ASV nicht nachvollziehen und auch nicht gelten lassen. Es wird festgehalten, dass ein einwandfreies Ansprechen bezüglich Verhaltens- und Altersmerkmalen eines Rothirsches durch das Zielfernrohr der bereits angeschlagenen Jagdwaffe fast nicht möglich ist. Lediglich eine ungefähre Zuordnung von körperlich und geweihmäßig sehr gering entwickelten Hirschen in die jüngste Altersklasse III ist bei einem schnellen Blick durch das Zielfernrohr im Anschlag einigermaßen nachvollziehbar. Jedoch sollte diese Art des Ansprechens ausschließlich erfahrenen Jägern vorbehalten bleiben, die vor Allem mit der zu erwartenden Trophäenstärke der reviertypischen Wildarten und anderen Gegebenheiten vor Ort vertraut sind. Es wird festgehalten, dass ein einwandfreies Ansprechen bezüglich Verhaltens- und Altersmerkmalen eines Rothirsches durch das Zielfernrohr der bereits angeschlagenen Jagdwaffe fast nicht möglich ist. Lediglich eine ungefähre Zuordnung von körperlich und geweihmäßig sehr gering entwickelten Hirschen in die jüngste Altersklasse römisch drei ist bei einem schnellen Blick durch das Zielfernrohr im Anschlag einigermaßen nachvollziehbar. Jedoch sollte diese Art des Ansprechens ausschließlich erfahrenen Jägern vorbehalten bleiben, die vor Allem mit der zu erwartenden Trophäenstärke der reviertypischen Wildarten und anderen Gegebenheiten vor Ort vertraut sind. Weiter führt der Beschwerdeführer an, dass ihm während der Jagd bewusst war, die Hirsche in jenem Bereich des Bezirkes *** seien im Vergleich zu den Hirschen seiner jagdlichen Heimat, dem nordwestlichen ***, sowohl in der Trophäe als auch im Wildbret wesentlich größer und stärker. Die heimatlichen „Böhmerwaldhirsche“ würden selten mehr als 140 kg Wildbretgewicht erreichen, während die sog. „Au-Hirsche“ Gewichte um die 250 kg erreichen können. Hier vermeint der Beschwerdeführer offensichtlich, dass der von ihm erlegte Hirsch mit 139 kg aufgebrochen (d.h. ohne Innereien) eher einem jüngeren „Au-Hirsch“ der AK III denn einem Altersklasse I – Auhirsch entsprechen würde.Hier vermeint der Beschwerdeführer offensichtlich, dass der von ihm erlegte Hirsch mit 139 kg aufgebrochen (d.h. ohne Innereien) eher einem jüngeren „Au-Hirsch“ der AK römisch drei denn einem Altersklasse römisch eins – Auhirsch entsprechen würde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass auch die stärkeren, reifen Hirsche des Bezirkes *** nach einer kräftezehrenden Brunft im Frühherbst deutlich bis zu 25 % an Körpergewicht verloren haben und daher zu Winterbeginn körperlich geringer erscheinen können. Geht man davon aus, dass ein starker Rothirsch der Niederungen zur Brunft etwa 200 kg aufgebrochen wiegt, wiegt er nach der Brunft eben etwa 150 kg aufgebrochen. Da es wie bei allen Säugetieren Unterschiede im Wuchs im selben Gebiet geben kann, zählt der gegenständlich erlegte Hirsch zwar vielleicht zu den geringfügig schmächtigeren Vertretern des Rothirsches der Niederungen, zur Hauptbrunftzeit wird er dennoch ein ordentliches „Kampfgewicht“ von etwa 180 kg auf die Waage gebracht haben. Und damit wäre er auch erwartungsgemäß deutlich schwerer und in der Erscheinung deutlich stärker als die Hirsche im nordwestlichen ***. Es grenzt aus jagdfachlicher Sicht zudem an Fahrlässigkeit, wenn ortsfremde Jäger während einer Treibjagd Hirsche bezüglich ihres Alters ausschließlich durch das Zielfernrohr ansprechen. Das Zielfernrohr bietet, abhängig von der Vergrößerung, oft nur geringes Gesichtsfeld und durch das Halten des Gewehres ist der Jäger wesentlich eingeschränkt in der Nutzung der Optik, da das „Mitfahren“ oder „Mitschwingen“ mit der Waffe keine ruhige Haltung zur genauen Beobachtung zulässt. Ein Ansprechen durch das Zielfernrohr hat sich in der Jagdpraxis bei Treibjagden nur dann bewährt, wenn weibliche oder Nachwuchsstücke schnell und einfach nach ihrer Körpergröße angesprochen werden müssen und es keine Vorgaben bezüglich des Alters gibt. Aus fachlicher Sicht und jagdlicher Lebenserfahrung des unterfertigten Amtssachverständigen muss zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Situation, die zur Erlegung des geschonten Rothirsches der AK I führte, eindeutig jene Sorgfalt und Achtsamkeit bei der Jagdausübung vermissen lässt, welche Voraussetzung für weidgerechtes Verhalten während einer Treibjagd ist.“Aus fachlicher Sicht und jagdlicher Lebenserfahrung des unterfertigten Amtssachverständigen muss zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Situation, die zur Erlegung des geschonten Rothirsches der AK römisch eins führte, eindeutig jene Sorgfalt und Achtsamkeit bei der Jagdausübung vermissen lässt, welche Voraussetzung für weidgerechtes Verhalten während einer Treibjagd ist.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 61 und 62 NÖ JG lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 61 und 62 NÖ JG lauten (auszugsweise) wie folgt: "§ 61 Verweigerung der Jagdkarte

(1)Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern: ... 12. die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, ...
(2)Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, dass die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde. § 62 Entzug der JagdkarteParagraph 62, Entzug der Jagdkarte Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden, ist diese Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Ausstellungsbehörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat." Gemäß § 62 JG ist die Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen, deretwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden.Gemäß Paragraph 62, JG ist die Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen, deretwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden. Gemäß § 61 Abs 1 Z 12 JG ist Personen die Ausstellung einer Jagdkarte für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, JG ist Personen die Ausstellung einer Jagdkarte für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde. Der Entzug der Jagdkarte nach der oben genannten Vorschrift setzt zunächst die (rechtskräftige) Bestrafung des Betroffenen wegen einer Übertretung des JG, einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Tierschutzbestimmung voraus. Überdies ist von der Behörde näher zu begründen, ob durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder ob die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (VwGH
  1. Dezember 2009, 2007/03/0115). § 61 Abs 1 Z 12 JG umfasst somit zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative).Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, JG umfasst somit zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative). Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd § 44a Z 3 VStG voraussetzt (vgl in diesem Sinn VwGH vom
  2. April 2011, 2010/03/0042).Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG voraussetzt vergleiche , in diesem Sinn VwGH vom
  3. April 2011, 2010/03/0042). Neben dem Abschuss eines Stückes, das laut Abschussplan gar nicht zum Abschuss frei war, wurde auch zumindest grob fahrlässig gegen die Regelung des § 26a NÖ Jagdverordnung verstoßen. Diese dient dazu einen Anteil an älteren Hirschen zu sichern, weil dieser für ein geordnetes Brunftgeschehen und einen ausgewogenen Altersklassenaufbau wichtig ist. Neben dem Abschuss eines Stückes, das laut Abschussplan gar nicht zum Abschuss frei war, wurde auch zumindest grob fahrlässig gegen die Regelung des Paragraph 26 a, NÖ Jagdverordnung verstoßen. Diese dient dazu einen Anteil an älteren Hirschen zu sichern, weil dieser für ein geordnetes Brunftgeschehen und einen ausgewogenen Altersklassenaufbau wichtig ist. Den fachlich fundierten und schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen konnte der Beschwerdeführer nicht wirksam begegnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt nämlich der Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darin, dass der Beschwerdeführer fahrlässig die ordnungsgemäße Ansprache unterlassen hat, sodass es geschehen konnte, dass ein geschonter Hirsch erlegt wurde. Hier spricht der jagdliche Amtssachverständige davon, dass eine Verwechslung der Altersklasse I und III bei ordnungsgemäßer Ansprache nicht passiert, näherhin, dass eine Verwechslung des entgegen der Schonvorschrift erlegten Hirschen der Altersklasse I mit einem solchen der Altersklasse III bei ordnungsgemäßer Ansprache auszuschließen ist.Den fachlich fundierten und schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen konnte der Beschwerdeführer nicht wirksam begegnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt nämlich der Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darin, dass der Beschwerdeführer fahrlässig die ordnungsgemäße Ansprache unterlassen hat, sodass es geschehen konnte, dass ein geschonter Hirsch erlegt wurde. Hier spricht der jagdliche Amtssachverständige davon, dass eine Verwechslung der Altersklasse römisch eins und römisch drei bei ordnungsgemäßer Ansprache nicht passiert, näherhin, dass eine Verwechslung des entgegen der Schonvorschrift erlegten Hirschen der Altersklasse römisch eins mit einem solchen der Altersklasse römisch drei bei ordnungsgemäßer Ansprache auszuschließen ist. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die verfahrensgegenständliche Entziehung der Jagdkarte als weitere Bestrafung – zusätzlich zu der Bestrafung wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes – angesprochen werden sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entziehung der Jagdkarte nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung handelt (vgl das zum Vorarlberger Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom
  4. Mai 1999, Zl 99/03/0046).Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die verfahrensgegenständliche Entziehung der Jagdkarte als weitere Bestrafung – zusätzlich zu der Bestrafung wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes – angesprochen werden sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entziehung der Jagdkarte nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung handelt vergleiche , das zum Vorarlberger Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom
  5. Mai 1999, Zl 99/03/0046). Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass der Auffassung der „obersten Vertretung der Jägerschaft“, dem NÖ Jagdverband, welcher zu einer profunden fachlichen Bewertung in Angelegenheiten der Jagd berufen sei, nicht widersprochen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die Jagdbehörde gemäß §§ 61 und 62 NÖ Jagdgesetz über die Entziehung der Jagdkarte auf Grund einer erfolgten Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz zu entscheiden. Bei der Beurteilung, ob beim Jagdkarteninhaber mit der im § 61 Abs 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz genannten Weise vorzugehen war, war nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den fachlich fundierten Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung zweifelsfrei zu folgen und die ohnehin nur im unteren Bereich der möglichen Dauer der Entziehungszeit festgesetzte einjährige Entziehungszeit zu bestätigen.Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass der Auffassung der „obersten Vertretung der Jägerschaft“, dem NÖ Jagdverband, welcher zu einer profunden fachlichen Bewertung in Angelegenheiten der Jagd berufen sei, nicht widersprochen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die Jagdbehörde gemäß Paragraphen 61 und 62 NÖ Jagdgesetz über die Entziehung der Jagdkarte auf Grund einer erfolgten Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz zu entscheiden. Bei der Beurteilung, ob beim Jagdkarteninhaber mit der im Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ Jagdgesetz genannten Weise vorzugehen war, war nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den fachlich fundierten Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung zweifelsfrei zu folgen und die ohnehin nur im unteren Bereich der möglichen Dauer der Entziehungszeit festgesetzte einjährige Entziehungszeit zu bestätigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.361.001.2015

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