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LVwG-AV-302/001-2015

Obsah (8)§ 15§ 24§ 29Art. 130§ 27§ 35§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-302/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

dem eingereichten Abänderungsplan erteilt. Die Beschwerdeführer legten mit Schreiben vom *** eine Fertigstellungsmeldung über die mit Bescheid vom *** bewilligte Errichtung einer Pferdepflegerwohnung und Futterkammer, über die mit Bescheid vom *** bewilligte Errichtung eines Pferdeunterstandes und Lagerschuppens, sowie über die mit Bescheid vom *** bewilligte Errichtung eines Pferdestalles mit Lagerschuppen und eines überdachten Abstellraumes. Gleichzeitig wurden die Bauführerbescheinigungen für alle drei Vorhaben vorgelegt, wonach die Bauausführungen entsprechend den jeweiligen baubehördlichen Bewilligungen, den eingereichten Plänen, Berechnungen und Beschreibungen erfolgt seien, sowie weiters erforderlichen Befunde und Gutachten. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom ***, GZ.: ***, zu Betreff: Fertigstellung, wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, den (laut Verhandlungsniederschrift vom ***, Punkt 17) ausstehenden Trinkwasserbefund, für die errichtete Pferdepflegerwohnung der Baubehörde nachzureichen. Dem wurde von den Beschwerdeführern durch Vorlage entsprechender Befunde der *** (***) am *** entsprochen. Mit Bescheid vom ***, GZ.: ***, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführern „die Fortsetzung der Ausführung der Errichtung einer Pferdepflegerwohnung und einer Futterkammer auf dem Grundstück Nr. *** der zu Einlagezahl EZ *** ins Grundbuch *** eingetragenen Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***“. Zudem wurde die Herstellung des Zustandes vor Beginn der Ausführung der Errichtung einer Pferdepflegerwohnung und einer Futterkammer binnen 3 Monaten aufgetragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Baubewilligung vom *** bzw. entgegen den Antragsbeilagen des Vorhabens, zu denen auch das Betriebskonzept vom *** gehöre, nur die Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer, jedoch nicht der Reitstall errichtet worden sei. Die angezeigten Bauausführungen seien nicht entsprechend den Antragsbeilagen und damit nicht entsprechend der Baubewilligung erfolgt. Die Fertigstellungsanzeige sei unrichtig, da die Errichtung des als „Pferdepflegerwohnung“ bezeichneten Gebäudes ohne Reitstall der Baubewilligung vom *** widerspreche. Nach den Antragsbeilagen dürfe die Pferdepflegerwohnung nur in Verbindung mit der Errichtung der Reithalle und der Betreuung der Pferde erfolgen sollte, sodass ohne Errichtung der Reithalle keine widmungsgemäße Nutzung vorliege.

§ 15

NÖ Raumordnungsgesetz seien in Sondergebieten Wohngebäude nur zuzulassen, als sie mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein müssten. Die Errichtung des Reitstalls könne nicht mehr nachgeholt werden, da

§ 24

NÖ Bauordnung das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid erlösche, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet werde. Das mit Bescheid vom *** erteilte Recht auf Errichtung des Reitstalles sei erloschen, da mit dessen Ausführung bis dato nicht begonnen worden sei. Das Bauvorhaben gelte so noch nicht als fertiggestellt. Die Fertigstellungsanzeige sei unrichtig, da die Errichtung des als „Pferdepflegerwohnung“ bezeichneten Gebäudes ohne Reitstall der Baubewilligung vom *** widerspreche. Nach den Antragsbeilagen dürfe die Pferdepflegerwohnung nur in Verbindung mit der Errichtung der Reithalle und der Betreuung der Pferde erfolgen sollte, sodass ohne Errichtung der Reithalle keine widmungsgemäße Nutzung vorliege.

Paragraph 15, NÖ Raumordnungsgesetz seien in Sondergebieten Wohngebäude nur zuzulassen, als sie mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein müssten. Die Errichtung des Reitstalls könne nicht mehr nachgeholt werden, da

Paragraph 24, NÖ Bauordnung das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid erlösche, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet werde. Das mit Bescheid vom *** erteilte Recht auf Errichtung des Reitstalles sei erloschen, da mit dessen Ausführung bis dato nicht begonnen worden sei. Das Bauvorhaben gelte so noch nicht als fertiggestellt. Es sei daher

§ 29

NÖ Bauordnung die Baueinstellung zu verfügen gewesen, weil das ausgeführte Bauwerk nicht der Baubewilligung entspreche. Abänderungen (im Sinne der Nutzung ohne Reithalle) seien nicht bewilligungsfähig, da diese der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart widersprechen würden und sohin den in § 20 NÖ Bauordnung angeführten Bestimmungen, sodass auch die Herstellung des vorherigen Zustandes zu verfügen gewesen wäre. Es sei daher

Paragraph 29, NÖ Bauordnung die Baueinstellung zu verfügen gewesen, weil das ausgeführte Bauwerk nicht der Baubewilligung entspreche. Abänderungen (im Sinne der Nutzung ohne Reithalle) seien nicht bewilligungsfähig, da diese der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart widersprechen würden und sohin den in Paragraph 20, NÖ Bauordnung angeführten Bestimmungen, sodass auch die Herstellung des vorherigen Zustandes zu verfügen gewesen wäre. Dieser Bescheid des Bürgermeisters vom *** wurde beiden Beschwerdeführern nachweislich am *** zugestellt. Fristgerecht brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** dagegen das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Fortsetzung der Ausführung der Errichtung könne nicht untersagt werden, da die Pferdepflegerwohnung und die Futterkammer bereits fertig errichtet worden seien. Mit der Errichtung des Reitstalles sei auch bereits begonnen worden. Außerdem werde die Pferdepflegerwohnung auch nur in Verbindung mit der Betreuung der Pferde genutzt, da ja schon ein bestehender Pferdebestand vorhanden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, GZ.: ***, wies der Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung vom *** als unbegründet ab. Damit wurden die Aufträge des erstinstanzlichen Bescheides, betreffend Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung bzw. Wiederherstellung des baulichen Urzustandes, auch in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung wurden die Ausführungen der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass selbst bei Annahme der Fertigstellung der Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer die Bauaufträge nach § 35 NÖ Bauordnung zu erlassen gewesen wären. Die Errichtung des als „Pferdepflegerwohnung“ bezeichneten Gebäudes ohne Reitstall widerspreche der Baubewilligung vom ***, sodass für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege. Eine Abänderung im Sinne einer Nutzung ohne Reithalle sei nicht bewilligungsfähig, da diese der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart widerspreche.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, GZ.: ***, wies der Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung vom *** als unbegründet ab. Damit wurden die Aufträge des erstinstanzlichen Bescheides, betreffend Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung bzw. Wiederherstellung des baulichen Urzustandes, auch in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung wurden die Ausführungen der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass selbst bei Annahme der Fertigstellung der Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer die Bauaufträge nach Paragraph 35, NÖ Bauordnung zu erlassen gewesen wären. Die Errichtung des als „Pferdepflegerwohnung“ bezeichneten Gebäudes ohne Reitstall widerspreche der Baubewilligung vom ***, sodass für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege. Eine Abänderung im Sinne einer Nutzung ohne Reithalle sei nicht bewilligungsfähig, da diese der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart widerspreche. Dieser Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** wurde beiden Beschwerdeführern nachweislich am *** zugestellt. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ.: ***, richtet sich die gegenständliche, innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom ***. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fortsetzung der Bauausführung der Pferdepflegerwohnung und der Futterkammer infolge bereits durchgeführter Fertigstellungsmeldung vom *** nicht untersagt werden könne. Mit der Baubewilligung vom *** sei auf die ausschließliche Nutzung der Pferdepflegerwohnung in Verbindung mit der Pferdebetreuung hingewiesen worden. Es seien immer zwischen 18 und 20 Pferde zu betreuen. Das vom Bürgermeister geforderte Betriebskonzept sei nur im Grünland erforderlich. Die Widmung laute jedoch „Bauland-Sondergebiet-Pferdehaltung“. Somit widerspreche die Errichtung der Pferdepflegerwohnung ohne die Reithalle nicht der festgelegten Widmungsart. Die Baubewilligung vom *** sei gültig und nicht vom Bau der Reithalle – diese habe eine eigene Baubewilligung – abhängig. Auch seien die (Anm.: bereits früher bewilligten) Gebäude Pferdeunterstand und Lagerschuppen, sowie Pferdestall mit Lagerschuppen und überdachtem Abstellraum gleichzeitig fertiggestellt worden.Auch seien die Anmerkung, bereits früher bewilligten) Gebäude Pferdeunterstand und Lagerschuppen, sowie Pferdestall mit Lagerschuppen und überdachtem Abstellraum gleichzeitig fertiggestellt worden. Ebenso sei bereits ein Teil von der Baubewilligung vom *** (Reithalle) errichtet, und nicht wie seitens der Baubehörde behauptet, mit dem Bauvorhaben nicht begonnen worden. Somit könnten alle Punkte des Bescheides widerlegt werden. 3. Rechtsgrundlagen: 3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 122/2013: § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder ,
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) 3.

  1. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:3.
  2. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23: § 29 BaueinstellungParagraph 29, Baueinstellung Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
  3. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
  4. die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
  5. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist. Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird. Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung eines Bauführers fortgesetzt werden. 3.
  6. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015: § 35 Sicherungsmaßnahmen und AbbruchauftragParagraph 35, Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 72 SchlussbestimmungenParagraph 72, Schlussbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. (…)
(3)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, außer Kraft.
(3)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, außer Kraft. 4. Rechtliche Erwägungen:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom *** hat der Gemeindevorstand die Berufung vom *** als unbegründet abgewiesen und dadurch den erstinstanzlichen Bescheid vollumfänglich bestätigt. Damit ist der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ.: ***, inhaltlich in der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes aufgegangen. Der Bescheidspruch als Kernelement, ist das Essentiale des Bescheides. Er trifft die normative Aussage (vgl. VwGH 21.06.1994, 91/14/0165). Der Bescheidspruch als Kernelement, ist das Essentiale des Bescheides. Er trifft die normative Aussage vergleiche VwGH 21.06.1994, 91/14/0165). Der Spruch bestimmt damit die Sache, den Gegenstand des Verfahrens. Im vorliegenden Fall ist nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochene Baueinstellung samt Bauauftrag hinsichtlich der Pferdepflegerwohnung inklusive Futterkammer verfahrensgegenständlich. Die anderen im Rahmen der Bescheid- bzw. Beschwerdebegründung miterwähnten Bauprojekte (Errichtung eines Pferdestalles mit Lagerschuppen und überdachtem Abstellplatz; Errichtung eines Pferdeunterstandes und Lagerschuppens) haben bei der Behandlung der vorgelegten Beschwerde sohin außer Betracht zu bleiben und sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aufgrund des angefochtenen Bescheides und der nunmehrigen Beschwerde ist damit die Rechtmäßigkeit der vom Gemeindevorstand in zweiter Instanz bestätigten Baueinstellung samt Bauauftrag

§ 29

NÖ Bauordnung 1996, auf den sich die Baubehörde ausdrücklich bezieht, hinsichtlich der Pferdepflegerwohnung inklusive Futterkammer zu prüfen.Aufgrund des angefochtenen Bescheides und der nunmehrigen Beschwerde ist damit die Rechtmäßigkeit der vom Gemeindevorstand in zweiter Instanz bestätigten Baueinstellung samt Bauauftrag

Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996, auf den sich die Baubehörde ausdrücklich bezieht, hinsichtlich der Pferdepflegerwohnung inklusive Futterkammer zu prüfen. § 29 NÖ Bauordnung regelt die Baueinstellung. Nach dem hier relevanten ersten Fall des § 29 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines konsensbedürftigen Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung nicht vorliegt. Paragraph 29, NÖ Bauordnung regelt die Baueinstellung. Nach dem hier relevanten ersten Fall des Paragraph 29, hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines konsensbedürftigen Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung nicht vorliegt. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist, wie auch, dass das Vorhaben überhaupt konsensbedürftig ist; diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom

  1. Mai 2005, Zl. 2004/05/0186, und vom
  2. November 2010, Zl. 2009/05/0259).Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist, wie auch, dass das Vorhaben überhaupt konsensbedürftig ist; diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom
  3. Mai 2005, , Zl. 2004/05/0186, und vom
  4. November 2010, Zl. 2009/05/0259). Aus der Formulierung, dass nach dieser Bestimmung die „Fortsetzung der Ausführung“ untersagt wird, folgt, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen sein darf. Der Begriff der Bauvollendung bzw. Fertigstellung ist im Erkenntnis des VwGH vom
  5. Juli 1958, VwSlg 4728A, näher erläutert. Demnach ist darauf abzustellen, ob ein Gebäude nach außen hin abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale bereits verwirklicht worden sind (vgl. auch VwGH
  6. Juli 2003, 2002/05/0772). Der Begriff der Bauvollendung bzw. Fertigstellung ist im Erkenntnis des VwGH vom
  7. Juli 1958, VwSlg 4728A, näher erläutert. Demnach ist darauf abzustellen, ob ein Gebäude nach außen hin abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale bereits verwirklicht worden sind vergleiche auch VwGH
  8. Juli 2003, 2002/05/0772). Selbst das Fehlen des Innenputzes oder des Estrichs rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Gebäude noch nicht als vollendet anzusehen ist. Auch das Fehlen des Fassadenendputzes ändert nichts daran, dass ein Gebäude nach außen hin abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale bereits verwirklicht worden sind. Auch wenn mangels Fertigstellung der Installationen noch nicht um Durchführung der Endbeschau oder Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht werden konnte bzw. eine Fertigstellungsanzeige erstattet werden konnte, hindert dies zwar die Benützbarkeit, hat aber keinen Einfluss auf die Bauvollendung (VwGH, 30.5.2000, 96/05/0188; 19.9.2000, 2000/05/0111). Es kommt demnach auf die faktische Bauvollendung an und nicht auf die Einbringung einer Fertigstellungsanzeige. Dies insbesondere dann, wenn wie im gegenständlichen Fall, das Vorliegen einer Baubewilligung von der Behörde bestritten wird. Aus dem vorgelegten Akt ist offensichtlich, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer faktisch vollendet , das heißt nach außen hin abgeschlossen sind und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale bereits verwirklicht worden sind. Demzufolge kommt aber eine Baueinstellung nach erfolgter faktischer Bauvollendung schon begrifflich nicht mehr in Betracht. Die Beschwerdeführer sind daher insofern im Recht, als die Fortsetzung der Bauausführung der Pferdepflegerwohnung und der Futterkammer infolge bereits erfolgter Fertigstellung nicht untersagt werden könne. Die Baueinstellung geht nach Bauvollendung ins Leere, der entsprechende Auftrag erweist sich als rechtswidrig. Im Fall der konsenslosen Bauausführung nennt § 29 NÖ Bauordnung als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, "der dem vorherigen entspricht". Der Zustand, der dem vorherigen entspricht, wird wohl jener sein, bei dem das errichtete Objekt zur Gänze zu entfernen, das Grundstück also zu räumen ist. Bei konsenslosen Bauten versteht man darunter die "Demolierung", was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des § 35 NÖ Bauordnung bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Im Fall der konsenslosen Bauausführung nennt Paragraph 29, NÖ Bauordnung als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, "der dem vorherigen entspricht". Der Zustand, der dem vorherigen entspricht, wird wohl jener sein, bei dem das errichtete Objekt zur Gänze zu entfernen, das Grundstück also zu räumen ist. Bei konsenslosen Bauten versteht man darunter die "Demolierung", was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des Paragraph 35, NÖ Bauordnung bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung in Betracht (vgl. W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, aaO, Judikaturanmerkung 32 zu § 35 NÖ Bauordnung, sowie die darin zitierten VwGH-Erkenntnisse vom
  9. Juli 2006, Zl. 2004/05/0101, vom
  10. November 2006, Zl. 2004/05/0181, vom
  11. September 2011, Zl. 2009/05/0348, und zuletzt vom
  12. April 2014, 2012/05/0057).Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung in Betracht vergleiche , W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, aaO, Judikaturanmerkung 32 zu Paragraph 35, NÖ Bauordnung, sowie die darin zitierten VwGH-Erkenntnisse vom
  13. Juli 2006, Zl. 2004/05/0101, vom
  14. November 2006, Zl. 2004/05/0181, vom
  15. September 2011, Zl. 2009/05/0348, und zuletzt vom ,
  16. April 2014, 2012/05/0057). Voraussetzung der Verfügung der Wiederherstellung des vorigen Zustandes

§ 29

NÖ Bauordnung wie eines Bauauftrages nach § 35 NÖ Bauordnung ist damit die Konsenslosigkeit des errichteten Gebäudes. Voraussetzung der Verfügung der Wiederherstellung des vorigen Zustandes

Paragraph 29, NÖ Bauordnung wie eines Bauauftrages nach Paragraph 35, NÖ Bauordnung ist damit die Konsenslosigkeit des errichteten Gebäudes. Zwar kommt nach der Bauvollendung eine Maßnahme nach § 29 nicht mehr in Betracht, dennoch könnte ein entsprechender Auftrag auf der Grundlage des § 35 zulässig sein. Zufolge der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind in anhängigen Verfahren

§ 35

NÖ Bauordnung 1996 bereits die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.Zwar kommt nach der Bauvollendung eine Maßnahme nach Paragraph 29, nicht mehr in Betracht, dennoch könnte ein entsprechender Auftrag auf der Grundlage des Paragraph 35, zulässig sein. Zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, , NÖ Bauordnung 2014 sind in anhängigen Verfahren

, Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 bereits die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Es ist im gegenständlichen Fall die Rechtskonformität der Errichtung der Pferdepflegerwohnung inklusive der Futterkammer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, somit das Bestehen eines Baukonsenses für diese Bauführung im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung (vgl. z.B. VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, 2003/05/0234) zu prüfen. Es ist im gegenständlichen Fall die Rechtskonformität der Errichtung der Pferdepflegerwohnung inklusive der Futterkammer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, somit das Bestehen eines Baukonsenses für diese Bauführung im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vergleiche z.B. VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, 2003/05/0234) zu prüfen. Die Feststellung, dass die bestehenden Bauwerke Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer überhaupt konsensbedürftig bzw. baubehördlich bewilligungspflichtig sind und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch waren, wurde von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt. Sowohl nach § 14 Abs. 1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996 als auch nach § 14 Abs. 1 Z.1 NÖ Bauordnung 2014 sind Neu- und Zubauten von Gebäuden bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Die Feststellung, dass die bestehenden Bauwerke Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer überhaupt konsensbedürftig bzw. baubehördlich bewilligungspflichtig sind und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch waren, wurde von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt. Sowohl nach Paragraph 14, Absatz eins, , Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 als auch nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 sind Neu- und Zubauten von Gebäuden bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Entscheidend ist somit die Frage, ob für die Errichtung der Pferdepflegerwohnung inklusive der Futterkammer eine rechtswirksame Baubewilligung vorliegt oder ob diese wegen Nichtausführung (eines Gesamtkonzeptes) erloschen ist. Ob ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid auch inhaltlich rechtmäßig ist, ist im Bauauftragsverfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich. Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides stehe die Errichtung der Pferdepflegerwohnung ohne Reithalle der erteilten Baubewilligung vom *** entgegen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ.: ***, wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung zur Errichtung einer Reithalle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, auf dem damals noch als Bauland-Sondergebiet-Reithalle gewidmeten hinteren Grundstücksteil, erteilt. Ausdrücklich wurde in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass die „Errichtung des Wohnhauses-Pferdepflegerwohnung“ nicht Bestandteil dieser Bewilligung sei. Dieser Baubewilligungsbescheid vom *** bezieht sich somit nur auf die Errichtung einer Reithalle und nicht auf die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer. Dieser Bescheid begründet ein eigenständiges Recht zur Ausführung der Reithalle. Dieses Recht ist jedenfalls eigenständig, unabhängig von anderen Bewilligungen konsumierbar. Eine Ausführungspflicht ist damit nicht verbunden. Ein Recht zur Errichtung einer Pferdepflegerwohnung wird durch diesen Bescheid weder begründet noch von der Errichtung der Reithalle abhängig gemacht. Dies wird auch bestätigt durch den ausdrücklichen Hinweis im Bescheid vom ***, dass die Errichtung des Wohnhauses-Pferdepflegerwohnung nicht Bestandteil dieser Bewilligung sei. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides steht die Errichtung der Pferdepflegerwohnung ohne Reithalle der Baubewilligung vom *** somit jedenfalls nicht entgegen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ.: ***, wurde den Beschwerdeführern schließlich die Errichtung der Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück baubehördlich bewilligt. Im Spruch wurde auch festgehalten, dass die Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde und die dort angeführten Auflagen zu erfüllen seien. Fraglich ist, welchen Inhalt diese Baubewilligung hat, welchen einschränkenden Bedingungen die Bewilligung durch den Verweis auf Verhandlungsschrift und Antragsbeilagen unterliegt. In der Verhandlungsschrift wurde im Rahmen des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass „im Vorfeld bereits mehrmals auf die ausschließliche Nutzung des Wohngebäudes als Pferdepflegerwohnung hingewiesen“ worden sei. Von den Bauwerbern „werde eindringlich versichert, dass die Wohnung nur als Pferdepflegerwohnung genutzt werde“. Weiters wurde auf das Betriebskonzept verwiesen. Der Sachverständige hielt insgesamt 18 vorzuschreibende bautechnische Auflagen fest. Nun ist festzuhalten, dass im Rahmen der Gutachtenserstellung von einem Amtssachverständigen zum Ausdruck gebrachte Hinweise und Verweise noch keine normative Verpflichtung zum Ausdruck bringen. Der Hinweis auf das Betriebskonzept verfängt nicht, war dieses doch keine Beilage zum Baubewilligungsantrag vom *** („3 Pläne, 3 Baubeschreibungen“). Vielmehr wurde dieses Betriebskonzept nicht im baubehördlichen Verfahren, sondern im Vorfeld der Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgelegt. Selbst aus diesem Konzept, welches lange vor der Baueinreichung zur Vorlage an den Gemeinderat zwecks Änderung der Flächenwidmung vorgelegt wurde, kann allenfalls ein Zusammenhang zwischen der Errichtung einer Pferdepflegerwohnung und der Betreuung von Pferden abgeleitet werden, keinesfalls ergibt sich daraus, dass Pferdepflegerwohnung und Reithalle als ein einheitliches Gesamtbauprojekt in gegenseitiger Abhängigkeit von einander zu betrachten wären. Die für die gegenständliche Bauausführung notwendigerweise durchgeführte Flächenumwidmung des betreffenden Grundstücksbereiches von „Grünland-Sport“ auf „Bauland-Sondergebiet-Pferdehaltung“ wurde vom Gemeinderat rechtzeitig vor der Baubewilligung vom *** geschaffen. Zwar hätte die Baubehörde die Möglichkeit gehabt, die voneinander unabhängigen Bauprojekte der Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer einerseits, der Reithalle andererseits, in einem einheitlichen Baubewilligungsbescheid zu einem einheitlichen Gesamtprojekt zu verbinden. Doch wurde von einer derartigen Vorgehensweise Abstand genommen. Es wurden zwei eigenständige Bewilligungsbescheide, noch dazu in einem zeitlichen Abstand von vier Monaten zu erlassen, zuerst die Errichtung der Reithalle, dann erst jene der Pferdepflegerwohnung inklusive Futterkammer bewilligt. An dieser Eigenständigkeit der jeweils bewilligten Bauvorhaben ändert auch der nachträgliche Verweis auf ein vermeintlich gemeinsames Betriebskonzept nichts. Abgesehen davon ist ein Betriebskonzept der erwähnten Art im Baubewilligungsverfahren nur für Bauwerke im Grünland (vgl. § 19 Abs. 2 Z. 6 NÖ Bauordnung) jedoch nicht für solche im Bauland erforderlich. Sollte ein Bauvorhaben sonst der Flächenwidmung widersprechen, dürfte eine Baubewilligung nicht erteilt werden.Abgesehen davon ist ein Betriebskonzept der erwähnten Art im Baubewilligungsverfahren nur für Bauwerke im Grünland vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ Bauordnung) jedoch nicht für solche im Bauland erforderlich. Sollte ein Bauvorhaben sonst der Flächenwidmung widersprechen, dürfte eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Der gegenständlichen Bauausführung Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer liegt die Baubewilligung vom ***, AZ.: ***, zugrunde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides kann im gegenständlichen Verfahren nicht mehr geprüft werden. Eine Abhängigkeit dieser Bewilligung von der Errichtung der Reithalle konnte nicht festgestellt werden. Dieser Bescheid begründet ein eigenständiges Recht zur Ausführung der Pferdepflegerwohnung samt Futterkammer. Dieses Recht ist jedenfalls unabhängig von anderen Bewilligungen konsumierbar. Diese Baubewilligung ist infolge der bereits erfolgten Bauvollendung nicht erloschen und daher weiterhin aufrecht. Da für die verfahrensgegenständliche Bauausführung die erforderliche Baubewilligung vorliegt, ist die wesentliche Voraussetzung der Verfügung der Wiederherstellung des vorigen Zustandes

§ 29NÖ Bauordnung bzw.

eines Bauauftrages nach § 35 NÖ Bauordnung nicht erfüllt. Diese Baubewilligung ist infolge der bereits erfolgten Bauvollendung nicht erloschen und daher weiterhin aufrecht. Da für die verfahrensgegenständliche Bauausführung die erforderliche Baubewilligung vorliegt, ist die wesentliche Voraussetzung der Verfügung der Wiederherstellung des vorigen Zustandes

, Paragraph 29, NÖ Bauordnung bzw. eines Bauauftrages nach Paragraph 35, NÖ Bauordnung nicht erfüllt. Es war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Damit ist auch der in der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes inhaltlich aufgegangene erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 und Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.302.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.