RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-440/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom ***, betreffend Enthebung als für die klagende Partei bestellter Verfahrenshelfer, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem beigeschafften Gerichtsakt des Landesgerichtes ***, ***, und dem Verwaltungsakt der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: ***, vertreten durch *** und den Beschwerdeführer, brachte am *** beim Landesgericht *** eine Klage ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Ausmaß gemäß § 64 Abs. 1 Z a bis d ZPO. Auch die beklagte ***, vertreten durch *** und den Beschwerdeführer, brachte am *** beim Landesgericht *** eine Klage ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Ausmaß gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Z a bis d ZPO. Auch die beklagte Partei (***) stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zwar einerseits durch Befreiung von Gerichtsgebühren und andererseits durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Mit Beschluss vom ***, *** wurde Herr ***, Rechtsanwalt in ***, gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter von *** bestellt. Die Sachwalterschaft bezieht sich auf das eingeschränkte Aufgabengebiet „Verwaltung von Einkünften und Vermögen und Verbindlichkeiten“.Mit Beschluss vom ***, *** wurde Herr ***, Rechtsanwalt in ***, gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter von *** bestellt. Die Sachwalterschaft bezieht sich auf das eingeschränkte Aufgabengebiet „Verwaltung von Einkünften und Vermögen und Verbindlichkeiten“. Mit Beschluss vom *** forderte das Landesgericht *** Herrn RA *** als Sachwalter der klagenden Partei auf, binnen 2 Monaten die bisherige Prozessführung zu genehmigen. Im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist oder einer abschlägigen Erklärung des Sachwalters werde das bisherige Verfahren für nichtig erklärt werden. In der Verhandlung am *** wurde von beiden Parteien einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart. Mit Schriftsatz vom *** stellte die klagende Partei den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Mit Beschluss vom ***, *** wurde der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1a bis d ZPO bewilligt. Mit Beschluss vom ***, *** wurde der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins a bis d ZPO bewilligt. Mit Beschluss vom ***, ***, wurde der beklagten Partei die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß bewilligt. Mit Bescheid vom *** bestellte der Ausschuss der NÖ Rechtsanwaltskammer Herrn *** zum Vertreter für die beklagte Partei ***. Mit Bescheid vom ***, ***, bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ den Beschwerdeführer zum Vertreter von ***, wobei versehentlich dieser als klagende Partei bezeichnet wurde. Mit Schreiben vom *** ersuchte das Landesgericht *** die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, den Bescheid vom *** zu berichtigen. Die klagende Partei heiße *** und habe nicht die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt. Die beklagte Partei *** beantrage die Umbestellung von RA ***. Mit Bescheid vom ***, ***, enthob der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Beschwerdeführer seines Amtes als Vertreter der klagenden Partei ***. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Mitteilung des Landesgerichtes *** vom *** das Ersuchen um Bestellung eines Vertreters für die klagende Partei *** irrtümlich ergangen sei. Die klagende Partei habe die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht beantragt. Mit Eingabe vom *** stellte *** durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung beim Landesgericht *** den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auch im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich damit einverstanden, dass er zum Verfahrenshelfer bestellt werde. Dies habe er gegenüber der Rechtsanwaltskammer NÖ telefonisch dargetan. Diese stehe derzeit auf dem Standpunkt, dass die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht beantragt worden sei.Mit Eingabe vom *** stellte *** durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung beim Landesgericht *** den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auch im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich damit einverstanden, dass er zum Verfahrenshelfer bestellt werde. Dies habe er gegenüber der Rechtsanwaltskammer NÖ telefonisch dargetan. Diese stehe derzeit auf dem Standpunkt, dass die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht beantragt worden sei. Gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom ***, ***, erhob der Beschwerdeführer am *** Vorstellung an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich. Begründend führte er aus, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ das Recht auf Gehör verletzt habe, indem ohne Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG ein Bescheid erlassen worden sei. Die Rechtsanwaltskammer wäre verpflichtet gewesen, ihm ein entsprechendes Recht auf Gehör einzuräumen, sodass er hätte einwenden können, dass er im Zuge der beantragten Verfahrenshilfe von der Rechtsanwaltskammer telefonisch kontaktiert worden sei, ob er bereit sei, hier als Verfahrenshelfer einzuschreiten. Dazu habe er seine Zustimmung erteilt. Hätte ihm die Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu beziehen, hätte er darlegen können, dass er bereit sei, als Verfahrenshelfer einzuschreiten. Es wäre ihm möglich gewesen, einen entsprechenden Antrag gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO nachzureichen.Begründend führte er aus, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ das Recht auf Gehör verletzt habe, indem ohne Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein Bescheid erlassen worden sei. Die Rechtsanwaltskammer wäre verpflichtet gewesen, ihm ein entsprechendes Recht auf Gehör einzuräumen, sodass er hätte einwenden können, dass er im Zuge der beantragten Verfahrenshilfe von der Rechtsanwaltskammer telefonisch kontaktiert worden sei, ob er bereit sei, hier als Verfahrenshelfer einzuschreiten. Dazu habe er seine Zustimmung erteilt. Hätte ihm die Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu beziehen, hätte er darlegen können, dass er bereit sei, als Verfahrenshelfer einzuschreiten. Es wäre ihm möglich gewesen, einen entsprechenden Antrag gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nachzureichen. Einem solchen Antrag wäre auch entsprochen worden, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der *** die Beigebung eines Rechtsanwalts rechtfertigen würden. Außerdem bestehe im gegenständlichen Verfahren Anwaltszwang. Es sei gängiger Usus bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, dass Wünsche der Parteien in der Regel auch berücksichtigt würden, indem jener Anwalt zum Verfahrenshelfer bestellt werde, der bereits seine Zustimmung dazu erteilt habe. Warum hier sofort ein Bescheid ohne Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme ergangen sei, sei weder rechtens noch Usus. Wenn die Behörde vermeine, dass hier kein Antrag gestellt worden sei, so sei dies sofort nach Zustellung des Bescheides nachgeholt worden, sodass der Mangel der fehlenden Antragstellung nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO saniert worden sei. Wenn die Behörde vermeine, dass hier kein Antrag gestellt worden sei, so sei dies sofort nach Zustellung des Bescheides nachgeholt worden, sodass der Mangel der fehlenden Antragstellung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO saniert worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit einen entsprechenden Antrag an das Gericht gestellt, welcher hiermit vorgelegt werde. Dadurch sei dokumentiert, dass das Einverständnis zur Bestellung zum Verfahrenshelfer gegeben sei. Nach der Gesetzeslage sei es jederzeit möglich, einen entsprechenden Antrag bei Gericht nachzuholen. Dadurch, dass in der Zwischenzeit nach Kenntnis des Sachverhalts auch ein Antrag beim LG *** gestellt worden sei, dass er zum Verfahrenshelfer für *** gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegeben werde, bestehe keinerlei Veranlassung einer Enthebung und werde diese als rechtswidrig angesehen.Dadurch, dass in der Zwischenzeit nach Kenntnis des Sachverhalts auch ein Antrag beim LG *** gestellt worden sei, dass er zum Verfahrenshelfer für *** gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegeben werde, bestehe keinerlei Veranlassung einer Enthebung und werde diese als rechtswidrig angesehen. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu der Vorstellung Folge zu geben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. In eventu möge die Behörde aussprechen, dass der Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer bestellt werde. Mit Schriftsatz vom *** stellte *** durch ihre Vertreter (*** und ***) beim Landesgericht *** den Antrag, ihr auch im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO Verfahrenshilfe zu gewähren und als Verfahrenshelfer den Beschwerdeführer beizugeben. Begründend wurde ausgeführt, dass von diesem gegenüber der Rechtsanwaltskammer NÖ telefonisch dargetan worden sei, dass er mit der Bestellung zum Verfahrenshelfer einverstanden sei. Die Rechtsanwaltskammer NÖ stehe derzeit auf dem Standpunkt, dass die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht beantragt worden sei. Mit Schriftsatz vom *** stellte *** durch ihre Vertreter (*** und ***) beim Landesgericht *** den Antrag, ihr auch im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO Verfahrenshilfe zu gewähren und als Verfahrenshelfer den Beschwerdeführer beizugeben. Begründend wurde ausgeführt, dass von diesem gegenüber der Rechtsanwaltskammer NÖ telefonisch dargetan worden sei, dass er mit der Bestellung zum Verfahrenshelfer einverstanden sei. Die Rechtsanwaltskammer NÖ stehe derzeit auf dem Standpunkt, dass die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht beantragt worden sei. Mit Beschluss vom *** trug das Landesgericht *** *** auf, binnen 14 Tagen das beiliegende Vermögensverzeichnis ausgefüllt und unter Anschluss der erforderlichen Beilagen vorzulegen. Mit Schreiben vom *** übermittelte *** als für *** bestellter Sachwalter das Vermögensbekenntnis. Bis zum Entscheidungszeitpunkt entschied das Landesgericht *** nicht über den Verfahrenshilfeantrag. Mit Bescheid vom ***, ***, gab das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich der Vorstellung keine Folge. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom ***, GZ. ***, sei der klagenden Partei *** die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a - d ZPO bewilligt worden.Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom ***, GZ. ***, sei der klagenden Partei *** die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, - d ZPO bewilligt worden. Offensichtlich irrtümlich sei seitens des Landesgerichts *** an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich das Ersuchen um Beigebung eines Rechtsanwalts für die klagende Partei als Verfahrenshelfer ergangen, obgleich die Klägerin die Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 64 Abs. 2 Z 3 ZPO nicht beantragt habe. Offensichtlich irrtümlich sei seitens des Landesgerichts *** an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich das Ersuchen um Beigebung eines Rechtsanwalts für die klagende Partei als Verfahrenshelfer ergangen, obgleich die Klägerin die Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht beantragt habe. Mit Bescheid vom *** habe die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung ***, aufgrund des Ersuchens des Landesgerichts *** den Beschwerdeführer zum Vertreter der klagenden Partei bestellt, wobei irrtümlich in diesem Bescheid die beklagte Partei, nämlich Herr ***, genannt worden sei. Am *** habe das Landesgericht *** an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich das Ersuchen gestellt, den Bescheid insofern zu berichtigen, als der Name auf *** zu ändern sei, und zu berücksichtigen, dass von dieser die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht beantragt worden sei. Aufgrund dieses Ersuchens sei mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich der Beschwerdeführer seines Amtes als Vertreter der klagenden Partei *** enthoben worden. Begründend habe die Rechtsanwaltskammer ausgeführt, dass die klagende Partei im Verfahren die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht beantragt habe. Die Vorstellung sei nicht berechtigt. Ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts sei von der klagenden Partei nicht gestellt worden. Deshalb habe der vom zuständigen Landesgericht *** erlassene Beschluss auch keine Beigebung eines Rechtsanwalts für die klagende Partei vorgesehen. Mangels Bewilligungsbeschlusses des zuständigen Gerichts für die Beigebung eines Rechtsanwalts für die klagende Partei sei die ursprüngliche Bestellung des Vorstellungswerbers zum Verfahrenshelfer irrtümlich erfolgt. Da kein Beschluss auf Beigebung eines Rechtsanwalts vorliege, sei der Vorstellungswerber seines Amtes als Verfahrenshelfer für die klagende Partei zu entheben gewesen. Unabhängig davon mangle es dem Vorstellungswerber an dem für die Vorstellung erforderlichen Rechtschutzinteresse. Eine einem Antrag des Vorstellungswerbers widersprechende Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich liege nicht vor. Ein von der Partei offensichtlich nicht gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Zuge der Verfahrenshilfe könne auch nicht im Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer nachgeholt oder saniert werden. Gegen diesen Bescheid erhob *** fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Verfahrenshilfe beim LG *** durch den Sachwalter Rechtsanwalt *** beantragt worden sei. Es sei daher sehr wohl ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts von der klagenden Partei gestellt worden. Dieser Antrag sei vom Sachwalter nachgeholt worden, nachdem bemerkt worden sei, dass keine Beigebung eines Rechtsanwalts für die klagende Partei vorgesehen gewesen sei. Dieser Umstand sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt worden. Es sei daher ohne Recht auf Gehör der angefochtene Bescheid erlassen worden, sodass dieser Umstand nicht mehr hätte geltend gemacht werden können. Die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn *** bzw. die Beischaffung des Aktes *** des LG *** könnten die diesbezüglichen Ausführungen bestätigen und die Feststellungen auf der letzten Seite des angefochtenen Bescheides widerlegen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die ursprüngliche Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrenshelfer irrtümlich erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei seitens der Kammerkanzlei telefonisch kontaktiert und gefragt worden, ob er bereit sei, die Verfahrenshilfesache zu übernehmen. Dies habe er bejaht. Es könne daher auch keine irrtümliche Bestellung erfolgt sein, zumal die Klägerin mit ihrer Rechtsproblematik die Kanzlei des Beschwerdeführers aufgesucht und dieser seine Zustimmung zur Verfahrenshilfe erklärt habe. Da kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, sei das gegenständliche Verfahren mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet. Unrichtig sei auch, dass kein Rechtschutzinteresse bestehe. Es stehe im Interesse des Beschwerdeführers, die Klägerin im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, zumal dies ihr ausdrücklicher Wunsch sei. Bei einer Ausschaltung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt könnten der Klägerin Nachteile drohen. Dies sei auch für den Beschwerdeführer mit einem Nachteil verbunden, zumal ihm dadurch eine völlig andere Rechtssache als Verfahrenshelfer zugewiesen werden könne, in welche er sich neu einzuarbeiten habe. Daher würden sowohl seine rechtlichen als auch seine wirtschaftlichen Interessen tangiert. Bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides habe es einen entsprechenden Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts gegeben. Aus all diesen Gründen erhob *** Beschwerde an den „Obersten Gerichtshof als Beschwerdegericht“. Er beantragte, der „Oberste Gerichtshof“ wolle seiner Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid vom *** dahingehend abändern, dass er als Rechtsanwalt im Sinne des § 64 Abs. 2 Z 3 ZPO der Klägerin beigegeben werde. In eventu möge das Beschwerdegericht den vorbezeichneten Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zurückverweisen.Er beantragte, der „Oberste Gerichtshof“ wolle seiner Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid vom *** dahingehend abändern, dass er als Rechtsanwalt im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO der Klägerin beigegeben werde. In eventu möge das Beschwerdegericht den vorbezeichneten Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zurückverweisen. Mit Schreiben vom *** legte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. In rechtlicher Hinsicht wurde zur Beschwerde wie folgt erwogen: Aus dem Gerichtsakt ist ersichtlich, dass das Landesgericht *** bis dato im Verfahren *** über den Antrag von *** als klagender Partei vom ***, ihr auch Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO zu gewähren, noch nicht entschieden hat.Aus dem Gerichtsakt ist ersichtlich, dass das Landesgericht *** bis dato im Verfahren *** über den Antrag von *** als klagender Partei vom ***, ihr auch Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu gewähren, noch nicht entschieden hat. Die maßgebliche Bestimmung des § 45 Abs. 1 RAO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, RAO lautet wie folgt: Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer. Diese Bestimmung räumt somit jeder Partei, der das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt hat, einen individuellen Rechtsanspruch auf Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer ein. Die Entscheidung, ob einer Partei ein Rechtsanwalt beigegeben wird, ist nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften (ZPO, StPO, VwGG) vom Gericht zu treffen. Somit ist Voraussetzung für die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer, dass das zuständige Gericht – gegenständlich das Landesgericht *** – die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer gewährt hat. Nur weil die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich versehentlich den Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer bestellt hat, ist dieser nicht berechtigt, auf seiner Position als bestellter Verfahrenshelfer zu beharren. Im Gegenteil – der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich war verpflichtet, mangels eines entsprechenden, durch das Landesgericht *** ergangenen, Beschlusses den Beschwerdeführer seiner Funktion als Verfahrenshelfer zu entheben. Unrichtig ist, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beibehaltung seiner Position habe. Als Verfahrenshelfer bestellt zu werden ist kein Recht, sondern stellt eine Verpflichtung dar. Dies wird u. a. auch durch die Bestimmung des § 46 Abs. 2 RAO untermauert, wonach in den Geschäftsordnungen der Kammern allgemeine Gesichtspunkte festgelegt werden können, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung zur Verfahrenshilfe ganz oder teilweise befreit sind. Zweck der Verfahrenshilfe ist es, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen, und nicht, Rechtsanwälten ausgewählte Mandate zukommen zu lassen.Unrichtig ist, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beibehaltung seiner Position habe. Als Verfahrenshelfer bestellt zu werden ist kein Recht, sondern stellt eine Verpflichtung dar. Dies wird u. a. auch durch die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, RAO untermauert, wonach in den Geschäftsordnungen der Kammern allgemeine Gesichtspunkte festgelegt werden können, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung zur Verfahrenshilfe ganz oder teilweise befreit sind. Zweck der Verfahrenshilfe ist es, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen, und nicht, Rechtsanwälten ausgewählte Mandate zukommen zu lassen. Im Übrigen besteht weder ein Rechtsanspruch auf Beigebung eines bestimmten Rechtsanwaltes, noch darauf, dass ein bestimmter Rechtsanwalt nicht zum Verfahrenshelfer bestellt wird (VwGH 24.10-2013, 2011/01/0240). Somit konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.440.001.2015