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{'item': 'LVwG-AV-486/001-2015'}

Obsah (5)§ 2§ 12§ 30§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-486/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 2Abs.

1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461).

§ 12Abs.

1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, , entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf § 30 NÖ Bauordnung 1996, LGBl.

  1. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200,, Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. § 12 Abs.1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 in der geltenden Fassung knüpft damit hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabenschuld an den Zeitpunkt des Eintrittes des Rechtes zur Benützung (VwGH 25.04.2005, 2002/17/0034).Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 in der geltenden Fassung knüpft damit hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabenschuld an den Zeitpunkt des Eintrittes des Rechtes zur Benützung (VwGH 25.04.2005, 2002/17/0034). Im gegenständlichen Fall ist zuständige Baubehörde entsprechend der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090, ab
  2. Juni 2011 die Bezirkshauptmannschaft X, da es sich bei dem auf der Liegenschaft errichteten Gebäude um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt.Im gegenständlichen Fall ist zuständige Baubehörde entsprechend der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, Landesgesetzblatt 1090, ab
  3. Juni 2011 die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, da es sich bei dem auf der Liegenschaft errichteten Gebäude um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt. Entsprechend einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde für das neu errichtete Gebäude eine Fertigstellungsanzeige

§ 30

NÖ Bauordnung bisher nicht vorgelegt.Entsprechend einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde für das neu errichtete Gebäude eine Fertigstellungsanzeige

, Paragraph 30, NÖ Bauordnung bisher nicht vorgelegt. Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine entsprechende Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung nicht vor. Dementsprechend ist eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe bisher auch noch nicht entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.486.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.