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{'item': 'LVwG-AV-487/001-2015'}

Obsah (4)§ 1a§ 5§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-487/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 1a

Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 zur Geschoßfläche zu zählen sind oder nicht.Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld der Beschwerdeführerin nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich Frage, inwieweit Gebäudebereiche innerhalb des an den Kanal angeschlossenen Betriebsgebäudes als Gebäudeteile

Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 zur Geschoßfläche zu zählen sind oder nicht.

§ 5Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Fläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird jedoch nicht berücksichtigt.

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Fläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird jedoch nicht berücksichtigt. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom

  1. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
  3. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  4. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Aufgrund der Legaldefinition des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 gelten aber auch Räume innerhalb eines Gebäudeteils als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.Aufgrund der Legaldefinition des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 gelten aber auch Räume innerhalb eines Gebäudeteils als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. Solche Einbauten innerhalb eines Gebäudeteiles (baulich abgegrenzt, qualifiziert genutzt) gelten somit ex lege als Gebäudeteil. Enthalten solche Einbauten Anschlüsse oder fehlt dort eine qualifizierte Nutzung, so sind sie bei der Flächenberechnung zu berücksichtigen, der restliche Gebäudeteil, dem sie inneliegen könnte jedoch unberücksichtigt bleiben, sofern dort kein Kanalanschluss vorhanden ist. Als weiteres Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Als weiteres Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des , Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Im konkreten Fall kommt jeweils eine gewerbliche Nutzung als Lager- oder Ausstellungsraum durch die in den Hallen eingemieteten Gewerbebetriebe in Betracht. Diese Nutzung muss im gesamten baulich getrennten Teil (mit Ausnahme der nicht abgetrennten Einbauten als ex-lege Gebäudeteile) vorliegen, um die Qualifikation als Gebäudeteil zu erwirken. Schon aus der Wortwahl Lager- oder Ausstellungsraum ergibt sich unmittelbar, dass eine Begünstigung nur für solche Gebäudeteile in Frage kommt, in denen Produkte ausgestellt oder gelagert werden, jedoch nicht unmittelbar zum Verkauf bereitgehalten werden. Bei einer Nutzung für andere Zwecke liegt jedenfalls kein Gebäudeteil im Sinne der genannten Bestimmung vor. Das Gesetz normiert insofern keine Einschränkung und stellt auch nicht auf ein "Überwiegen" der begünstigten Nutzung der Einheiten ab (VwGH 20.11.2001, 2002/17/0155). Allerdings erscheint eine Nutzung eines Gebäudeteiles ausschließlich für begünstigte Zwecke in Reinform in der Praxis wenig realistisch. Um nicht in der Mehrzahl der in Frage kommenden Fälle eine Begünstigung von Vorneherein auszuschließen und damit den Anwendungsbereich der Gebäudeteilregelung praktisch gänzlich auszuhöhlen, wird auch im Rahmen einer begünstigten Nutzung eine geringfügige, vom Ausmaß weitaus untergeordnete Nutzung für andere Zwecke die Erlangung der Begünstigung noch nicht ausschließen. Insbesondere werden im Gebäudeteil ausgeübte Tätigkeiten, die mit dem begünstigten Zweck im notwendigen Zusammenhang stehen, z.B. in einem gewerblich genutzten Lager die Lagerverwaltung, die Auslieferung von Waren aus dem Lager bzw. die Vorbereitung der gelagerten Waren für Versand und Verkauf, diesen begünstigten Zweck nicht ausschließen. Wird jedoch ein gewerblich genutzter Gebäudeteil - im Verhältnis zur Lagernutzung – nicht bloß geringfügig auch für andere Tätigkeiten (z.B. Veredelung, Produktion, Verkauf, Bereitstellung von Dienstleistungen, allgemeine Administration) genutzt, so kommt eine Begünstigung nicht in Betracht. Jedenfalls schließt eine Nutzung für andere Zwecke in den nicht abgetrennten Einbauten (ex-lege Gebäudeteile) nicht die Begünstigung der verbleibenden Fläche des Gebäudeteils (ohne die Fläche des ex-lege Gebäudeteils) aus. Da schließlich nur die nicht angeschlossenen Gebäudeteile unberücksichtigt bleiben, darf im gesamten baulich getrennten Teil (mit Ausnahme der nicht abgetrennten Einbauten als ex-lege Gebäudeteile) auch kein Anschluss an den Kanal vorliegen. Ein baulich getrennter Gebäudeteil mit begünstigter Nutzung ohne Anschluss an den Kanal ist daher bei der Flächenermittlung nicht zu berücksichtigen. Finden sich im Gebäudeteil Einbauten, für welche diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, so fällt die Begünstigung nur für diese Einbauten (Gebäudeteil im Gebäudeteil, ex-lege Gebäudeteil) weg. Für das gegenständliche Betriebsgebäude ergibt sich daraus die folgende rechtliche Beurteilung: Das Gebäude besteht aus 8 Hallen, *** bis ***. Die Hallen ***, ***, *** und *** sind als Einzelhallen ausgeführt und von den angrenzenden Hallen durch jeweils bis zur obersten Decke durchgehende Wände abgetrennt. Die Hallen *** und *** stellen sich als einheitliche Doppel-Halle ohne Zwischenwand dar, welche jedoch von den angrenzenden Hallen *** und *** durch jeweils bis zur obersten Decke durchgehende Wände abgetrennt ist. Die Halle *** ist von der Halle *** durch eine durchgehende Wand abgetrennt. Zwischen den Hallen *** und *** besteht eine Zwischenwand, in welcher sich jedoch ein Durchgang befindet. Die Gesamtfläche des Betriebsgebäudes beträgt unstrittig 1040,29 m² (Gesamtlänge 68,44 m, Gesamtbreite 15,20 m). Jede der 8 Hallen hat eine Fläche von 130,03 m. In jeder der Hallen ist ein Einbau mit einer angeschlossenen WC-Anlage mit einer Fläche von 4,10 m² vorhanden. Die baulich abgetrennte Halle *** wird als gewerbliches Lager genutzt und ist nicht angeschlossen. Es handelt sich daher um einen begünstigten Gebäudeteil, von welchem jedoch die Fläche der eingebauten WC-Anlage (Gebäudeteil im Gebäudeteil; 4,10 m²) zu berechnen ist. Die baulich abgetrennte Halle *** enthält in der Halle (außerhalb der eingebauten WC-Anlage) einen Kanalanschluss. Es liegt daher kein begünstigter Gebäudeteil vor, weshalb die gesamte Hallenfläche (130,03 m²) zu berechnen ist. Die baulich abgetrennte Halle *** enthält in der Halle (außerhalb der eingebauten , WC-Anlage) einen Kanalanschluss. Es liegt daher kein begünstigter Gebäudeteil vor, weshalb die gesamte Hallenfläche (130,03 m²) zu berechnen ist. Die baulich abgetrennte Halle *** wird als gewerbliches Lager genutzt und ist nicht angeschlossen. Es handelt sich daher um einen begünstigten Gebäudeteil, von welchem jedoch die Fläche der eingebauten WC-Anlage (Gebäudeteil im Gebäudeteil; 4,10 m²) sowie des Büroraumes (Gebäudeteil im Gebäudeteil; lt. Plan inkl. Wandstärke 5,15 m mal 3,55 m; 18,28 m²) zu berechnen sind. Die baulich abgetrennte Halle *** wird (von einem Installateurbetrieb) nicht als gewerblicher Lagerraum genutzt. Es liegt daher kein begünstigter Gebäudeteil vor, weshalb die gesamte Hallenfläche (130,03 m²) zu berechnen ist. Die Hallen *** und *** sind nicht durch eine Zwischenwand voneinander getrennt und stellen sich als einheitliche Halle dar. Zu den benachbarten Hallen liegt jedoch eine bauliche Abtrennung vor. Die beiden Hallen sind zurzeit ungenutzt, *** waren sie als gewerbliches Lager genutzt. Es handelte sich daher um einen begünstigten Gebäudeteil, von welchem jedoch die Fläche der eingebauten WC-Anlage (Gebäudeteil im Gebäudeteil; 2 mal 4,10 m²; 8,20 m²) sowie des Büroraumes (Gebäudeteil im Gebäudeteil; lt. Plan inkl. Wandstärke 5,15 m mal 3,55 m; 18,28 m²) zu berechnen sind. Der zwischenzeitige Wegfall der begünstigten Nutzung ist zwar im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung, führte aber zu einer Änderung der Berechnungsfläche, welche die Abgabenbehörde in weiterer Folge zu einer Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab dem Zeitpunkt der Veränderung verpflichtet. Die Hallen *** und *** sind durch eine Zwischenwand voneinander getrennt, welche einen Durchgang und eine Tür aufweist. Zur benachbarten Halle liegt jedoch eine bauliche Abtrennung vor. Die beiden Hallen werden zurzeit als Reifenwerkstätte ungenutzt, *** waren sie als gewerbliches Lager genutzt. Es handelte sich daher um einen begünstigten Gebäudeteil, von welchem jedoch im Bereich der Halle *** die Fläche der eingebauten WC-Anlage (Gebäudeteil im Gebäudeteil; 4,10 m²) sowie der Büroräume samt WC-Anlage im Bereich der Halle *** (Gebäudeteil im Gebäudeteil; lt. Plan inkl. Wandstärke 5,30 m mal 8,50 m sowie 4,80 mal 4,10 m; gesamt 64,73 m²) zu berechnen sind. Auch hier ist der zwischenzeitige Wegfall der begünstigten Nutzung im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung, führte aber zu einer Änderung der Berechnungsfläche, welche die Abgabenbehörde in weiterer Folge zu einer Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab dem Zeitpunkt der Veränderung verpflichtet. Es sind daher folgende Flächen zu berücksichtigen: Halle ***: 4,10 m² Halle ***: 130,03 m² Halle ***: 22,38 m² Halle ***: 130,03 m² Hallen *** und ***: 26,48 m² Hallen *** und ***: 68,83 m² Daraus ergibt sich insgesamt eine Geschoßfläche von 381,85 m², welche als Berechnungsfläche der Berechnung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab *** zu Grunde zu legen ist.Daraus ergibt sich insgesamt eine Geschoßfläche von 381,85 m², welche als Berechnungsfläche der Berechnung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab , *** zu Grunde zu legen ist. Die im Verfahren angeregte Anwendung des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 kommt daher mangels Überschreiten der 700 m² - Grenze (vgl. § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977) nicht in Betracht.Die im Verfahren angeregte Anwendung des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 kommt daher mangels Überschreiten der 700 m² - Grenze vergleiche Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977) nicht in Betracht. Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr war daher spruchgemäß abzuändern. 3.
  5. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Rechtsfrage, wie der Begriff „Räume innerhalb eines Gebäudeteils“ im Sinne des § 1a Z.7 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen solche Räume bei der Flächenberechnung unberücksichtigt bleiben können, liegt bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb eine Revision zu dieser Rechtsfrage zulässig ist. Zur Rechtsfrage, wie der Begriff „Räume innerhalb eines Gebäudeteils“ im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen solche Räume bei der Flächenberechnung unberücksichtigt bleiben können, liegt bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb eine Revision zu dieser Rechtsfrage zulässig ist. Im Übrigen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.487.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.