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{'item': 'LVwG-S-6/001-2015'}

Obsah (4)§ 5§ 71§ 49§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2015 GeschäftszahlLVwG-S-6/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat du

§ 5Abs.

1 Z 1, § 5 Abs. 5 Z 2, § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b Verordnung (EG) Nr. 178/2002).gelagert und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl diese als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen waren, da dieses Produkt mikrobiell verunreinigt (Enterobacteriaceae 120.000 KBE/g, koagulasepositive Staphylokokken 31.000 KBE/g) war (Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins und 2 Litera b, Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,). Weiters wurde

§ 71Abs.

3 LMSVG der Ersatz der Untersuchungskosten der AGES in Höhe von 254,38 Euro vorgeschrieben. Die Strafverfügung stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung und ein Gutachten der AGES-Institut für Lebensmittelsicherheit *** und wurde im Wege der Ersatzzustellung einer RSb-Sendung am *** zugestellt.Weiters wurde

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG der Ersatz der Untersuchungskosten der AGES in Höhe von 254,38 Euro vorgeschrieben. Die Strafverfügung stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung und ein Gutachten der AGES-Institut für Lebensmittelsicherheit *** und wurde im Wege der Ersatzzustellung einer RSb-Sendung am *** zugestellt. Am *** gab der Beschwerdeführer einen Schriftsatz an die Behörde mit folgendem Inhalt zur Post: Einerseits stellt er darin den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die zuvor genannte Strafverfügung zu bewilligen. Die Strafverfügung sei an seine private Wohnanschrift adressiert gewesen und über die Postumleitung an die ***-Zentrale in *** übermittelt worden, wo sie am *** um die Mittagszeit eingelangt sei. Chefsekretärin des ***-Unternehmens und auch des Beschwerdeführers persönlich sei ***. Diese habe nicht nur eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen, sondern sei seit *** Sekretärin und seit *** Chefsekretärin bei *** und auch des Beschwerdeführers persönlich. In ihren Aufgabenbereich falle auch die Bearbeitung derartiger Strafverfügungen, konkret die Weiterleitung derselben an den Rechtsanwalt des Unternehmens zur Erhebung des Einspruchs. Diesbezüglich sei Frau *** vom Beschwerdeführer nicht nur entsprechend instruiert worden, es hätten auch immer wieder Evaluierungsgespräche stattgefunden; dies habe in den 10 Jahren der Zusammenarbeit stets reibungslos funktioniert, etwas gleichartiges (Nichtweiterleitung der Strafverfügung) sei auch noch niemals passiert. Tatsächlich sei im konkreten Fall die Strafverfügung von Frau *** nicht an einen Rechtsanwalt weitergeleitet worden, sondern außer Evidenz geraten. Erst durch einen Hinweis der Steuerberatung am *** sei sie wieder bemerkt worden. Seit Mitte September *** sei durch die bevorstehende Eröffnung des Betriebs *** ein absolut unvorhergesehener Arbeitsanfall auf die Chefsekretärin zugekommen. Die offizielle Eröffnung mit 300 geladenen Gästen bis hin zum Bundeskanzler habe am *** stattgefunden; drei Tage zuvor sei auch ein „Tag der offenen Tür“ mit mehreren tausend Besuchern gewesen. Diese Veranstaltungen seien von Frau *** entsprechend vorbereitet und organisiert worden, sämtliche Vorbereitungsarbeiten seien über ihren Tisch gelaufen, sodass es in diesem Ausnahmezustand dazu habe kommen können, dass die Strafverfügung nicht – wie sonst stets üblich – an die Rechtsvertretung weitergeleitet worden sei, sondern vorerst „untergegangen“ sei. Daneben sei auch noch das „Alltagsgeschäft“ der Chefsekretärin weitergegangen, so beispielsweise die Organisation des Geschäftsführermeetings in *** am ***. Das einmalige Versehen der Chefsekretärin des Beschwerdeführers stelle ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für den Beschwerdeführer dar, keinesfalls mehr als einen minderen Grad des Versehens. - Andererseits erhob er gegen die Strafverfügung Einspruch; ihn treffe „kein Verschulden daran, dass ein Lebensmittel „allenfalls mikrobiell verunreinigt“ worden sei. Zudem sei für den Betrieb *** ein verantwortlicher Beauftragter bestellt. Dem Schriftsatz angefügt ist folgende „eidesstättige Erklärung“ der *** vom ***: „

  1. Ich habe *** die Handelsschule abgeschlossen und arbeite seither seit ca. 35 Jahren als Sekretärin (unter Berücksichtigung einer dreijährigen Karenzzeit}. Seit *** bin ich Chefsekretärin der Zentrale der ***-Betriebe bzw. vom Geschäftsführer Herrn ***. Zu meinem Aufgabenbereich gehört auch die Weiterleitung und Evidenzhaltung von allfälligen Strafverfügungen. Üblicherweise werden diese an den rechtsfreundlichen Vertreter des Unternehmens geschickt zur Erhebung der Rechtsmittel bzw. Einsprüche.
  2. Die Strafverfügung der BH X vom ***, ***, kam über die Postumleitung und den Betrieb *** am *** (Freitag) um die Mittagszeit in die ***-Zentrale und damit zu mir. Erstmalig und einzigartig passierte mir das Missgeschick. dass ich diese Strafverfügung nicht in Evidenz hielt und auch nicht an den Rechtsanwalt zur Erhebung des Einspruchs weiterschickte, wie ich es sonst stets gemacht habe. Erst am Montag den *** gelangte mir diese Strafverfügung über einen Hinweis der Steuerberatung wieder zur Kenntnis und erkannte ich an diesem Tag meinen Irrtum.
  3. Die Strafverfügung der BH römisch zehn vom ***, ***, kam über die Postumleitung und den Betrieb *** am *** (Freitag) um die Mittagszeit in die ***-Zentrale und damit zu mir. Erstmalig und einzigartig passierte mir das Missgeschick. dass ich diese Strafverfügung nicht in Evidenz hielt und auch nicht an den Rechtsanwalt zur Erhebung des Einspruchs weiterschickte, wie ich es sonst stets gemacht habe. Erst am Montag den *** gelangte mir diese Strafverfügung über einen Hinweis der Steuerberatung wieder zur Kenntnis und erkannte ich an diesem Tag meinen Irrtum.
  4. Zu meiner Fehlleistung am *** (Nichtweiterleitung an den Rechtsanwalt) kam es rückblickend wie folgt: Ende Oktober *** stand die Eröffnung der neuen Raststätte "***" auf dem Plan. Es ist dies einer der größten derartiger Betriebe an Autobahnen. Am *** war der "Tag der offenen Tür" mit mehreren tausend Besuchern zu planen, drei Tage später (***) stand eine Eröffnung mit 300 geladenen Gästen an (vom Bundeskanzler bis zu den ***-Vorständen, Bürgermeistern etc.). Diese Vorbereitungsarbeiten liefen natürlich über meinen Schreibtisch, sämtliche Einladungen mussten gedruckt und ausgeschickt werden, sämtliche Koordinierungsarbeiten bewerkstelligt werden. Nebenbei musste der laufende Betrieb abgewickelt werden, so beispielsweise das
  5. Geschäftsführer-Meeting in *** (***). Auch hier mussten die Seminarunterlagen, Protokolle vorbereitet und fertiggestellt werden. Die Zeit um Mitte September *** war sohin ein absoluter Ausnahmezustand. Nur so konnte es passieren, dass ich erstmalig für die Einhaltung der Einspruchsfrist nicht Sorge getragen habe.
  6. Ich bin ausgebildete Sekretärin mit ca. 35 Jahren Berufserfahrung, seit zehn Jahren Chefsekretärin im ***-Unternehmen. Ich wurde Herrn *** sorgfältig ausgewählt, auch instruiert und führen wir regelmäßig auch Evaluierungsgespräche. Ein gleichartiges Missgeschick ist mir bislang nicht passiert.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** hat die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung keine Folge gegeben und den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dem Antrag sei keinerlei konkretes Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu entnehmen, „wodurch der Antrag bereits auf formellen Gründen zurückzuweisen“ gewesen sei. Die Aus- bzw. Überlastung der Mitarbeiterin könne nicht entlastend für den Beschwerdeführer selbst gewertet werden, „da infolge der behaupteten Umstände jedenfalls von persönlichen und innerbetrieblichen Organisationsverschulden bzw. culpa in eligendo ausgegangen werden musste“. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und die Strafverfügung infolge rechtzeitig erhobenen Einspruchs aufgehoben werde. Er begründete dies im Wesentlichen wie im Wiedereinsetzungsantrag/Einspruch. Die Strafverfügung sei der langjährigen und zuverlässigen Sekretärin außer Evidenz geraten und entgegen langjähriger Übung nicht an den Rechtsanwalt des Unternehmens weitergeleitet worden. Das den Einspruch verhindernde Ereignis sei die Nichtweiterleitung an den Rechtsanwalt. Die Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei gewahrt, weil die Strafverfügung am *** durch einen Hinweis der Steuerberatung wieder aufgetaucht sei. Das von der Behörde herangezogene „Organisationsverschulden“ werde in keiner Weise ausgeführt. Die Behörde bleibe schuldig darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen der Beschwerdeführer gegen ein einmaliges Versehen einer langjährigen, bewährten, sorgfältig ausgebildeten und instruierten Sekretärin hätte treffen sollen. Es hieße den Sorgfaltsmaßstab in einem Gastronomieunternehmen zu überspannen, wollte man jede Tätigkeit einer Sekretärin dem Vier-Augen-Prinzip unterwerfen oder Checklisten einfordern. Eine einmalige Nichtweiterleitung eines Schriftstückes an den Rechtsanwalt begründe keine grobe Fahrlässigkeit, dies könne auch einem sorgfältigen Menschen einmal passieren. Die Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme folgendes an: „Ich bin seit *** Geschäftsführer der *** Gruppe, zuvor war ich seit *** Prokurist bei der ***. Frau *** ist seit mehr als zehn Jahren für mich als Chefsekretärin tätig, bei der alles zusammenläuft. Sie und ich arbeiten an der Betriebszentrale am *** bei ***. Da ich an der Adresse in *** nur einen Nebenwohnsitz habe und eigentlich in *** wohne, habe ich einen Nachsendeauftrag von dort an den Hauptsitz in ***. Dort wurde das Schriftstück vom Zusteller an eine Person mit Postvollmacht am *** übergeben. Von dort ging die Sendung betriebsintern nach ***, wo das Management ist. Der Eingangsstempel *** wurde meines Wissens von Frau *** auf die Strafverfügung gesetzt, und nicht in ***. Das Schriftstück muss also noch am selben Tag von *** nach *** geleitet worden sein. Diese Nachsendung war ein einmaliger Vorgang, so ist es noch nie passiert. Normalerweise wird mir nie etwas nach *** geschickt. Bis dahin hat die Kette funktioniert. Frau *** hat die Anweisung, sämtliche Schriftstücke, die Arbeitsrecht, Lebensmittelrecht, sonstige rechtliche Fragen betreffen, umgehend an ***, der *** schon seit Beginn vertritt, weiterzuleiten, auch wenn diese persönlich an mich adressiert sind. Sie muss ein Behördenschriftstück nicht mir vorlegen, sondern automatisch an *** weiterleiten, der sich dann in weiterer Folge, falls nötig, mit mir in Verbindung setzt. Ich war an diesem Tag nicht im Büro in ***, sondern unterwegs. In meinem Unternehmen muss man viel vor Ort bei den einzelnen Betrieben sein, so bin ich ca. 80.000 km pro Jahr unterwegs und nur etwa ein bis zwei Mal pro Woche im Büro. Diese führe ich aber auch nicht immer in *** aus. Ich bekomme laufend Strafen zugestellt (der Rechtsvertreter schätzt ein Mal pro Monat), daher ist das nichts Außergewöhnliches. Der Ablauf, wenn eine Strafe einlangt, ist vordefiniert, nämlich: „Es kommt etwas rechtliches, Eingangsstempel drauf, dem Anwalt weiterleiten.“ Mir und Frau *** ist die Bedeutung von Fristen bekannt. Ich lege großen Wert darauf, dass nicht jeder in der Zentrale Post und Mails öffnet, sonst kennt sich niemand mehr aus. Behördenschriftstücke öffnet also nur Frau *** bzw. ihre Vertretung im Abwesenheitsfall. Sie ist eine sehr gute und sorgfältige Sekretärin, in diesem Fall aber ist die Strafverfügung bei ihr liegen geblieben und wurde nicht weitergeleitet. Das war ihr sehr peinlich, ich habe sie deswegen nicht mehr belehren müssen. Ich habe sie deswegen natürlich auch nicht gekündigt, weil dies der erste derartige Vorfall war. Bei uns ist immer viel los, neben dem Alltagsgeschäft waren im September *** große Meetings vorzubereiten und die Einladungen und organisatorischen Tätigkeiten für die Eröffnung der *** Filiale (größte *** in Österreich, 3000 Gäste, 4 Tage lang) im *** zu bewerkstelligen, wo auf Hochtouren ein Quartal lang gearbeitet wurde, weil diese Eröffnung höchste Priorität hat und es dabei um unser Image geht. In dieser Zeit wurden sonst keine nennenswerten Fehler begangen. Der Arbeitsaufwand war für Frau *** und für mich definitiv erhöht. Befragt, ob ich Frau *** kontrolliere, gebe ich an: Ich bin ein eher strenger Chef, das Arbeitsverhältnis mit ihr ist vertrauensvoll und eng. Wir sind am Tag mehrmals, bis zu 20- bis 30 mal telefonisch in Kontakt, dabei besprechen wir Termine oder Probleme. Wir sind auch per Mail in Kontakt, da ich den Laptop immer mitführe, und sie leitet mir wichtige Dokumente weiter. Wenn es etwas Wichtiges ist, dann belagert sie mich am Telefon. Befragt, ob ich die Weiterleitung an den Anwalt durch Frau *** kontrolliere: Ich kontrolliere die Standardisierungen. In jedem Unternehmen von uns ist der Postablauf standardisiert, weil es sehr wichtig ist, dass dieser funktioniert. Alle Briefe, Faxe und Mails sowie Memos und Protokolle (wir führen über Protokoll) werden nur von der jeweiligen Hauptsekretärin weitergeleitet, und zwar wird das Original abgelegt und nur eine Kopie weitergegeben. Alleine wegen der Aufbewahrungsfristen ist dies nötig. Ob von der gegenständlichen Strafverfügung eine Kopie angefertigt wurde weiß ich nicht. Vermutlich blieb sie gemeinsam mit anderen Schriftstücken irgendwo liegen. Befragt, ob ich den standardisierten Ablauf bei Frau *** mit Behördenschriftstücken bzw. die Tätigkeit des Anwalts damit kontrolliere, gebe ich an: Ich kann nicht jeden Handgriff meiner Mitarbeiter kontrollieren. Ich gebe eine Vorgabe, und die ist zu erfüllen. Wenn es aber eine Abweichung vom Standard gibt, führe ich ein Gespräch und reagiere. Mit Frau *** führe ich mehrmals jährlich Evaluierungsgespräche. Darüber gibt es Protokolle. Dabei reden wir aber nicht über den Postablauf, weil dieser selbstverständlich ist. Frau *** ist eine Ex-Anwaltssekretärin. *** beschreibt sie als sehr zuverlässig, wenn sie mit ihm korrespondiert. Die Buchhaltung hat Frau *** aufmerksam gemacht, dass eine Rechnung der Bezirkshauptmannschaft offen ist. Da alle offenen Rechnungen von mir freigegeben werden, gehen diese über den Tisch von Frau ***. Diese muss sie mir vorlegen. Frau *** ist dann auf die vergessene Strafverfügung aufmerksam geworden und hat mich verständig und mir gesagt, dass ihr etwas passiert sei. Ich habe „schlecht“ gesagt, da für die Filiale in *** ein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, was Frau *** durch die Geschäftsführerbestellung, die sie selbst vorbereitet, bekannt ist, und ich daher diese Strafe ohnehin nicht übernehmen würde. Frau *** ist nicht instruiert, den verantwortlichen Beauftragten vom Einlangen einer Strafverfügung zu verständigen, sondern das Schriftstück an den Anwalt weiterzuleiten. Die Beanstandung musste der Filiale durch das Einlangen des Lebensmittelberichts schon bekannt sein bzw. war ihr definitiv schon bekannt. Auch ich kannte ihn schon. Ich glaube, dass Frau *** sagte, sie werde es sofort Dr. *** weiterleiten. Für mich hat die Behörde einen Fehler gemacht, indem sie die Strafverfügung mir und nicht sogleich dem ihr bekannten verantwortlichen Beauftragten zugestellt hat. Ich erfülle meine Schulungs- und Aufsichtspflichten. Wir beschäftigen privatrechtlich ein Lebensmittelkontrollunternehmen.“ Auf die Einvernahme der *** als Zeugin wurde vom Beschwerdeführer schließlich verzichtet, jedoch ihre eidesstättige Erklärung verlesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 49Abs. 1 VSt

G, der

§ 38Vw

GVG vom Verwaltungsgericht anzuwenden ist, kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Paragraph 49, Absatz eins, VStG, der

Paragraph 38, VwGVG vom Verwaltungsgericht anzuwenden ist, kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

(ebenfalls

§ 38Vw

GVG anzuwendendem) § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(ebenfalls

Paragraph 38, VwGVG anzuwendendem) Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71Abs.

2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

§ 71Abs.

3 AVG hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die gegenständliche Strafverfügung am *** durch Ersatzzustellung einer RSb-Sendung (§ 16 Zustellgesetz) zugestellt wurde. Der im Akt befindliche Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist endete somit am ***. Der am *** zur Post gegebene Einspruch ist daher sechs Wochen zu spät eingebracht und zu Recht von der Behörde als verspätet zurückgewiesen worden.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die gegenständliche Strafverfügung am *** durch Ersatzzustellung einer RSb-Sendung (Paragraph 16, Zustellgesetz) zugestellt wurde. Der im Akt befindliche Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist endete somit am ***. Der am *** zur Post gegebene Einspruch ist daher sechs Wochen zu spät eingebracht und zu Recht von der Behörde als verspätet zurückgewiesen worden. Vorausgeschickt sei, dass nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen (und nicht zurückgewiesen) wurde. Auch wenn sich ein Absatz in der Begründung des Bescheides fälschlicherweise auf eine Zurückweisung bezieht, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antrag rechtzeitig im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG gestellt wurde, zumal glaubhaft dargetan wurde, dass die Strafverfügung am *** „wieder aufgetaucht“ ist.Vorausgeschickt sei, dass nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen (und nicht zurückgewiesen) wurde. Auch wenn sich ein Absatz in der Begründung des Bescheides fälschlicherweise auf eine Zurückweisung bezieht, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antrag rechtzeitig im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestellt wurde, zumal glaubhaft dargetan wurde, dass die Strafverfügung am *** „wieder aufgetaucht“ ist. Der Begriff des „minderen Grads des Versehens“ wird als „leichte Fahrlässigkeit“ verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist strecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. zu alldem VwGH vom 23.5.2013, 2013/09/0062). Führt das Fehlverhalten von Angestellten zu einer Fristversäumung, ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden) (vgl. VwGH vom 29.4.2011, 2011/09/0061). Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen muss die Organisation einer juristischen Person Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich der Geschäftsführer hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit – ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termins vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. VwGH vom 10.3.1998, 97/08/0405).Der Begriff des „minderen Grads des Versehens“ wird als „leichte Fahrlässigkeit“ verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist strecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist vergleiche zu alldem VwGH vom 23.5.2013, 2013/09/0062). Führt das Fehlverhalten von Angestellten zu einer Fristversäumung, ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden) vergleiche VwGH vom 29.4.2011, 2011/09/0061). Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen muss die Organisation einer juristischen Person Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich der Geschäftsführer hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit – ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termins vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten vergleiche VwGH vom 10.3.1998, 97/08/0405). Wendet man diese Judikaturgrundsätze auf den gegenständlichen Fall an, bedeutet das Folgendes: Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geht (lediglich) dahin, dass die Chefsekretärin *** generell angewiesen ist, einlangende Strafverfügungen an den Unternehmensanwalt weiterzuleiten. Dass die Strafverfügung von ihr (zuvor, zugleich oder danach) dem Beschwerdeführer persönlich vorzulegen gewesen wäre, wird gar nicht behauptet (der Beschwerdeführer hat dies auch in seiner Aussage gegenüber dem erkennenden Gericht verneint). Der Beschwerdeführer ist nach dem gegenständlichen System regelmäßig also gar nicht in Kenntnis behördlicher Schriftstücke (insbesondere gegen ihn persönlich verhängter Strafen!) bzw. des durch sie ausgelösten Fristenlaufs; dies ist umso bemerkenswerter, als laut seiner Aussage (1.) er mit seiner Sekretärin täglich mehrmals telefonisch bzw. laufend elektronisch in Kontakt ist, (2.) dabei „Termine“ besprochen werden, (3.) sie ihm „etwas Wichtiges“ verstärkt meldet, (4.) sie ihm gewisse Schriftstücke standardmäßig, z.B. „alle offenen Rechnungen“, weiterleiten muss und (5.) ihm auch der „Lebensmittelbericht“ (betreffend die verfahrensgegenständliche Beanstandung) persönlich sehr wohl schon zuvor zur Kenntnis gebracht worden war. Es wurde auch in keiner Weise vorgebracht oder ausgesagt, dass die Vormerkung der Frist, die Kontrolle des Fristenlaufs oder der Wahrung der Frist (durch den Anwalt) in irgendeiner Weise kontrolliert würde; auch dass der Beschwerdeführer selbst die Einhaltung seiner Anweisung, „alles Rechtliche“ an den Anwalt weiterzuleiten, irgendwie kontrolliert hätte, wurde nicht vorgebracht bzw. ausgesagt. Auf mehrfaches, insistierendes Befragen durch den Richter, ob er Frau *** kontrolliere, führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass er eine „Vorgabe“ gebe, die zu erfüllen sei, und (erst) bei einer „Abweichung vom Standard“ reagiere, und nannte aber keine bereits vor Abweichungen erfolgenden, konkreten Kontrollmaßnahmen). Die lediglich angeführten „Evaluierungsgespräche“ (bei denen es seiner Aussage nach zudem nicht um den „selbstverständlichen Postablauf“ geht) vermögen kein wirksames Kontrollsystem zu begründen, durch das die Einhaltung von Terminen und Fristen gewährleistet ist. Mit der Behandlung der gegenständlichen Strafverfügung war nur diese eine Mitarbeiterin befasst, und trotzdem wurden keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die gewährleistet hätten, dass das Unterbleiben der fristgerechten Behandlung rechtzeitig auffiele und entsprechende Schritte gesetzt werden könnten. Dem Beschwerdevorbringen ist im Übrigen zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe der Behörde (oder des Gerichts) ist, dem Beschwerdeführer Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen er im Einzelnen der Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems ergriffen hat, um durchzusetzen, dass der in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Vorschriften auch tatsächlich befolgt, und welche Maßnahmen vorgesehen wurden, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten. Die vorgebrachten „Evaluierungsgespräche“ reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Verhinderung von Fristversäumnissen nicht aus, zumal dadurch nicht dargetan wurde, dass durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt wurde, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dass dem Beschwerdeführer als einer im Geschäftsleben tätigen Person die Bedeutung der Wahrung von Fristen im Verkehr mit Behörden bewusst war, wird von ihm nicht bestritten. Was das Vorbringen betrifft, die Strafverfügung wäre aufgrund der besonderen Belastungssituation (durch den Organisationsaufwand für diverse Veranstaltungen) „vorerst untergegangen“, ist darauf hinzuweisen, dass berufliche Überlastungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichen, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (vgl. z.B. VwGH vom 26.2.2009, 2007/09/0003). Abgesehen davon ist im gegenständlichen Fall nicht die allfällige Überlastung der Chefsekretärin von Bedeutung; eine relevante Überlastung des Beschwerdeführers selbst wurde nicht vorgebracht. Gerade während des erhöhten Arbeitsaufwands seiner Chefsekretärin hätte der Beschwerdeführer dafür zu sorgen gehabt, dass durch konkrete Maßnahmen eine sorgfältige Behandlung eingegangener behördlicher Schriftstücke sichergestellt werde. Ob und auf welche Weise er solche Maßnahmen ergriffen habe, wurde ebenfalls nicht dargelegt. Fehlt aber ein solches Kontrollsystem, sodass die Einhaltung von Terminen und Fristen nicht gewährleistet ist, kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden (siehe dazu das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 10.3.1998).Wendet man diese Judikaturgrundsätze auf den gegenständlichen Fall an, bedeutet das Folgendes: Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geht (lediglich) dahin, dass die Chefsekretärin *** generell angewiesen ist, einlangende Strafverfügungen an den Unternehmensanwalt weiterzuleiten. Dass die Strafverfügung von ihr (zuvor, zugleich oder danach) dem Beschwerdeführer persönlich vorzulegen gewesen wäre, wird gar nicht behauptet (der Beschwerdeführer hat dies auch in seiner Aussage gegenüber dem erkennenden Gericht verneint). Der Beschwerdeführer ist nach dem gegenständlichen System regelmäßig also gar nicht in Kenntnis behördlicher Schriftstücke (insbesondere gegen ihn persönlich verhängter Strafen!) bzw. des durch sie ausgelösten Fristenlaufs; dies ist umso bemerkenswerter, als laut seiner Aussage (1.) er mit seiner Sekretärin täglich mehrmals telefonisch bzw. laufend elektronisch in Kontakt ist, (2.) dabei „Termine“ besprochen werden, (3.) sie ihm „etwas Wichtiges“ verstärkt meldet, (4.) sie ihm gewisse Schriftstücke standardmäßig, z.B. „alle offenen Rechnungen“, weiterleiten muss und (5.) ihm auch der „Lebensmittelbericht“ (betreffend die verfahrensgegenständliche Beanstandung) persönlich sehr wohl schon zuvor zur Kenntnis gebracht worden war. Es wurde auch in keiner Weise vorgebracht oder ausgesagt, dass die Vormerkung der Frist, die Kontrolle des Fristenlaufs oder der Wahrung der Frist (durch den Anwalt) in irgendeiner Weise kontrolliert würde; auch dass der Beschwerdeführer selbst die Einhaltung seiner Anweisung, „alles Rechtliche“ an den Anwalt weiterzuleiten, irgendwie kontrolliert hätte, wurde nicht vorgebracht bzw. ausgesagt. Auf mehrfaches, insistierendes Befragen durch den Richter, ob er Frau *** kontrolliere, führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass er eine „Vorgabe“ gebe, die zu erfüllen sei, und (erst) bei einer „Abweichung vom Standard“ reagiere, und nannte aber keine bereits vor Abweichungen erfolgenden, konkreten Kontrollmaßnahmen). Die lediglich angeführten „Evaluierungsgespräche“ (bei denen es seiner Aussage nach zudem nicht um den „selbstverständlichen Postablauf“ geht) vermögen kein wirksames Kontrollsystem zu begründen, durch das die Einhaltung von Terminen und Fristen gewährleistet ist. Mit der Behandlung der gegenständlichen Strafverfügung war nur diese eine Mitarbeiterin befasst, und trotzdem wurden keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die gewährleistet hätten, dass das Unterbleiben der fristgerechten Behandlung rechtzeitig auffiele und entsprechende Schritte gesetzt werden könnten. Dem Beschwerdevorbringen ist im Übrigen zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe der Behörde (oder des Gerichts) ist, dem Beschwerdeführer Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen er im Einzelnen der Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems ergriffen hat, um durchzusetzen, dass der in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Vorschriften auch tatsächlich befolgt, und welche Maßnahmen vorgesehen wurden, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten. Die vorgebrachten „Evaluierungsgespräche“ reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Verhinderung von Fristversäumnissen nicht aus, zumal dadurch nicht dargetan wurde, dass durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt wurde, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dass dem Beschwerdeführer als einer im Geschäftsleben tätigen Person die Bedeutung der Wahrung von Fristen im Verkehr mit Behörden bewusst war, wird von ihm nicht bestritten. Was das Vorbringen betrifft, die Strafverfügung wäre aufgrund der besonderen Belastungssituation (durch den Organisationsaufwand für diverse Veranstaltungen) „vorerst untergegangen“, ist darauf hinzuweisen, dass berufliche Überlastungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichen, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vergleiche z.B. VwGH vom 26.2.2009, 2007/09/0003). Abgesehen davon ist im gegenständlichen Fall nicht die allfällige Überlastung der Chefsekretärin von Bedeutung; eine relevante Überlastung des Beschwerdeführers selbst wurde nicht vorgebracht. Gerade während des erhöhten Arbeitsaufwands seiner Chefsekretärin hätte der Beschwerdeführer dafür zu sorgen gehabt, dass durch konkrete Maßnahmen eine sorgfältige Behandlung eingegangener behördlicher Schriftstücke sichergestellt werde. Ob und auf welche Weise er solche Maßnahmen ergriffen habe, wurde ebenfalls nicht dargelegt. Fehlt aber ein solches Kontrollsystem, sodass die Einhaltung von Terminen und Fristen nicht gewährleistet ist, kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden (siehe dazu das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 10.3.1998). Der Beschwerdeführer konnte aus all diesen Gründen keine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen bzw. trifft ihn ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weshalb es insgesamt keinen Bedenken begegnet, wenn ihm die Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (teilweise zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (teilweise zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.6.001.2015

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