1 Z 1, § 5 Abs. 5 Z 2, § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b Verordnung (EG) Nr. 178/2002).gelagert und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl diese als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen waren, da dieses Produkt mikrobiell verunreinigt (Enterobacteriaceae 120.000 KBE/g, koagulasepositive Staphylokokken 31.000 KBE/g) war (Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins und 2 Litera b, Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,). Weiters wurde
3 LMSVG der Ersatz der Untersuchungskosten der AGES in Höhe von 254,38 Euro vorgeschrieben. Die Strafverfügung stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung und ein Gutachten der AGES-Institut für Lebensmittelsicherheit *** und wurde im Wege der Ersatzzustellung einer RSb-Sendung am *** zugestellt.Weiters wurde
Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG der Ersatz der Untersuchungskosten der AGES in Höhe von 254,38 Euro vorgeschrieben. Die Strafverfügung stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung und ein Gutachten der AGES-Institut für Lebensmittelsicherheit *** und wurde im Wege der Ersatzzustellung einer RSb-Sendung am *** zugestellt. Am *** gab der Beschwerdeführer einen Schriftsatz an die Behörde mit folgendem Inhalt zur Post: Einerseits stellt er darin den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die zuvor genannte Strafverfügung zu bewilligen. Die Strafverfügung sei an seine private Wohnanschrift adressiert gewesen und über die Postumleitung an die ***-Zentrale in *** übermittelt worden, wo sie am *** um die Mittagszeit eingelangt sei. Chefsekretärin des ***-Unternehmens und auch des Beschwerdeführers persönlich sei ***. Diese habe nicht nur eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen, sondern sei seit *** Sekretärin und seit *** Chefsekretärin bei *** und auch des Beschwerdeführers persönlich. In ihren Aufgabenbereich falle auch die Bearbeitung derartiger Strafverfügungen, konkret die Weiterleitung derselben an den Rechtsanwalt des Unternehmens zur Erhebung des Einspruchs. Diesbezüglich sei Frau *** vom Beschwerdeführer nicht nur entsprechend instruiert worden, es hätten auch immer wieder Evaluierungsgespräche stattgefunden; dies habe in den 10 Jahren der Zusammenarbeit stets reibungslos funktioniert, etwas gleichartiges (Nichtweiterleitung der Strafverfügung) sei auch noch niemals passiert. Tatsächlich sei im konkreten Fall die Strafverfügung von Frau *** nicht an einen Rechtsanwalt weitergeleitet worden, sondern außer Evidenz geraten. Erst durch einen Hinweis der Steuerberatung am *** sei sie wieder bemerkt worden. Seit Mitte September *** sei durch die bevorstehende Eröffnung des Betriebs *** ein absolut unvorhergesehener Arbeitsanfall auf die Chefsekretärin zugekommen. Die offizielle Eröffnung mit 300 geladenen Gästen bis hin zum Bundeskanzler habe am *** stattgefunden; drei Tage zuvor sei auch ein „Tag der offenen Tür“ mit mehreren tausend Besuchern gewesen. Diese Veranstaltungen seien von Frau *** entsprechend vorbereitet und organisiert worden, sämtliche Vorbereitungsarbeiten seien über ihren Tisch gelaufen, sodass es in diesem Ausnahmezustand dazu habe kommen können, dass die Strafverfügung nicht – wie sonst stets üblich – an die Rechtsvertretung weitergeleitet worden sei, sondern vorerst „untergegangen“ sei. Daneben sei auch noch das „Alltagsgeschäft“ der Chefsekretärin weitergegangen, so beispielsweise die Organisation des Geschäftsführermeetings in *** am ***. Das einmalige Versehen der Chefsekretärin des Beschwerdeführers stelle ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für den Beschwerdeführer dar, keinesfalls mehr als einen minderen Grad des Versehens. - Andererseits erhob er gegen die Strafverfügung Einspruch; ihn treffe „kein Verschulden daran, dass ein Lebensmittel „allenfalls mikrobiell verunreinigt“ worden sei. Zudem sei für den Betrieb *** ein verantwortlicher Beauftragter bestellt. Dem Schriftsatz angefügt ist folgende „eidesstättige Erklärung“ der *** vom ***: „
G, der
GVG vom Verwaltungsgericht anzuwenden ist, kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG, der
Paragraph 38, VwGVG vom Verwaltungsgericht anzuwenden ist, kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
(ebenfalls
GVG anzuwendendem) § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(ebenfalls
Paragraph 38, VwGVG anzuwendendem) Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
3 AVG hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die gegenständliche Strafverfügung am *** durch Ersatzzustellung einer RSb-Sendung (§ 16 Zustellgesetz) zugestellt wurde. Der im Akt befindliche Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist endete somit am ***. Der am *** zur Post gegebene Einspruch ist daher sechs Wochen zu spät eingebracht und zu Recht von der Behörde als verspätet zurückgewiesen worden.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die gegenständliche Strafverfügung am *** durch Ersatzzustellung einer RSb-Sendung (Paragraph 16, Zustellgesetz) zugestellt wurde. Der im Akt befindliche Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist endete somit am ***. Der am *** zur Post gegebene Einspruch ist daher sechs Wochen zu spät eingebracht und zu Recht von der Behörde als verspätet zurückgewiesen worden. Vorausgeschickt sei, dass nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen (und nicht zurückgewiesen) wurde. Auch wenn sich ein Absatz in der Begründung des Bescheides fälschlicherweise auf eine Zurückweisung bezieht, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antrag rechtzeitig im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG gestellt wurde, zumal glaubhaft dargetan wurde, dass die Strafverfügung am *** „wieder aufgetaucht“ ist.Vorausgeschickt sei, dass nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen (und nicht zurückgewiesen) wurde. Auch wenn sich ein Absatz in der Begründung des Bescheides fälschlicherweise auf eine Zurückweisung bezieht, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antrag rechtzeitig im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestellt wurde, zumal glaubhaft dargetan wurde, dass die Strafverfügung am *** „wieder aufgetaucht“ ist. Der Begriff des „minderen Grads des Versehens“ wird als „leichte Fahrlässigkeit“ verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist strecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. zu alldem VwGH vom 23.5.2013, 2013/09/0062). Führt das Fehlverhalten von Angestellten zu einer Fristversäumung, ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden) (vgl. VwGH vom 29.4.2011, 2011/09/0061). Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen muss die Organisation einer juristischen Person Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich der Geschäftsführer hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit – ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termins vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. VwGH vom 10.3.1998, 97/08/0405).Der Begriff des „minderen Grads des Versehens“ wird als „leichte Fahrlässigkeit“ verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist strecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist vergleiche zu alldem VwGH vom 23.5.2013, 2013/09/0062). Führt das Fehlverhalten von Angestellten zu einer Fristversäumung, ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden) vergleiche VwGH vom 29.4.2011, 2011/09/0061). Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen muss die Organisation einer juristischen Person Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich der Geschäftsführer hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit – ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termins vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten vergleiche VwGH vom 10.3.1998, 97/08/0405). Wendet man diese Judikaturgrundsätze auf den gegenständlichen Fall an, bedeutet das Folgendes: Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geht (lediglich) dahin, dass die Chefsekretärin *** generell angewiesen ist, einlangende Strafverfügungen an den Unternehmensanwalt weiterzuleiten. Dass die Strafverfügung von ihr (zuvor, zugleich oder danach) dem Beschwerdeführer persönlich vorzulegen gewesen wäre, wird gar nicht behauptet (der Beschwerdeführer hat dies auch in seiner Aussage gegenüber dem erkennenden Gericht verneint). Der Beschwerdeführer ist nach dem gegenständlichen System regelmäßig also gar nicht in Kenntnis behördlicher Schriftstücke (insbesondere gegen ihn persönlich verhängter Strafen!) bzw. des durch sie ausgelösten Fristenlaufs; dies ist umso bemerkenswerter, als laut seiner Aussage (1.) er mit seiner Sekretärin täglich mehrmals telefonisch bzw. laufend elektronisch in Kontakt ist, (2.) dabei „Termine“ besprochen werden, (3.) sie ihm „etwas Wichtiges“ verstärkt meldet, (4.) sie ihm gewisse Schriftstücke standardmäßig, z.B. „alle offenen Rechnungen“, weiterleiten muss und (5.) ihm auch der „Lebensmittelbericht“ (betreffend die verfahrensgegenständliche Beanstandung) persönlich sehr wohl schon zuvor zur Kenntnis gebracht worden war. Es wurde auch in keiner Weise vorgebracht oder ausgesagt, dass die Vormerkung der Frist, die Kontrolle des Fristenlaufs oder der Wahrung der Frist (durch den Anwalt) in irgendeiner Weise kontrolliert würde; auch dass der Beschwerdeführer selbst die Einhaltung seiner Anweisung, „alles Rechtliche“ an den Anwalt weiterzuleiten, irgendwie kontrolliert hätte, wurde nicht vorgebracht bzw. ausgesagt. Auf mehrfaches, insistierendes Befragen durch den Richter, ob er Frau *** kontrolliere, führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass er eine „Vorgabe“ gebe, die zu erfüllen sei, und (erst) bei einer „Abweichung vom Standard“ reagiere, und nannte aber keine bereits vor Abweichungen erfolgenden, konkreten Kontrollmaßnahmen). Die lediglich angeführten „Evaluierungsgespräche“ (bei denen es seiner Aussage nach zudem nicht um den „selbstverständlichen Postablauf“ geht) vermögen kein wirksames Kontrollsystem zu begründen, durch das die Einhaltung von Terminen und Fristen gewährleistet ist. Mit der Behandlung der gegenständlichen Strafverfügung war nur diese eine Mitarbeiterin befasst, und trotzdem wurden keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die gewährleistet hätten, dass das Unterbleiben der fristgerechten Behandlung rechtzeitig auffiele und entsprechende Schritte gesetzt werden könnten. Dem Beschwerdevorbringen ist im Übrigen zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe der Behörde (oder des Gerichts) ist, dem Beschwerdeführer Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen er im Einzelnen der Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems ergriffen hat, um durchzusetzen, dass der in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Vorschriften auch tatsächlich befolgt, und welche Maßnahmen vorgesehen wurden, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten. Die vorgebrachten „Evaluierungsgespräche“ reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Verhinderung von Fristversäumnissen nicht aus, zumal dadurch nicht dargetan wurde, dass durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt wurde, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dass dem Beschwerdeführer als einer im Geschäftsleben tätigen Person die Bedeutung der Wahrung von Fristen im Verkehr mit Behörden bewusst war, wird von ihm nicht bestritten. Was das Vorbringen betrifft, die Strafverfügung wäre aufgrund der besonderen Belastungssituation (durch den Organisationsaufwand für diverse Veranstaltungen) „vorerst untergegangen“, ist darauf hinzuweisen, dass berufliche Überlastungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichen, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (vgl. z.B. VwGH vom 26.2.2009, 2007/09/0003). Abgesehen davon ist im gegenständlichen Fall nicht die allfällige Überlastung der Chefsekretärin von Bedeutung; eine relevante Überlastung des Beschwerdeführers selbst wurde nicht vorgebracht. Gerade während des erhöhten Arbeitsaufwands seiner Chefsekretärin hätte der Beschwerdeführer dafür zu sorgen gehabt, dass durch konkrete Maßnahmen eine sorgfältige Behandlung eingegangener behördlicher Schriftstücke sichergestellt werde. Ob und auf welche Weise er solche Maßnahmen ergriffen habe, wurde ebenfalls nicht dargelegt. Fehlt aber ein solches Kontrollsystem, sodass die Einhaltung von Terminen und Fristen nicht gewährleistet ist, kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden (siehe dazu das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 10.3.1998).Wendet man diese Judikaturgrundsätze auf den gegenständlichen Fall an, bedeutet das Folgendes: Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geht (lediglich) dahin, dass die Chefsekretärin *** generell angewiesen ist, einlangende Strafverfügungen an den Unternehmensanwalt weiterzuleiten. Dass die Strafverfügung von ihr (zuvor, zugleich oder danach) dem Beschwerdeführer persönlich vorzulegen gewesen wäre, wird gar nicht behauptet (der Beschwerdeführer hat dies auch in seiner Aussage gegenüber dem erkennenden Gericht verneint). Der Beschwerdeführer ist nach dem gegenständlichen System regelmäßig also gar nicht in Kenntnis behördlicher Schriftstücke (insbesondere gegen ihn persönlich verhängter Strafen!) bzw. des durch sie ausgelösten Fristenlaufs; dies ist umso bemerkenswerter, als laut seiner Aussage (1.) er mit seiner Sekretärin täglich mehrmals telefonisch bzw. laufend elektronisch in Kontakt ist, (2.) dabei „Termine“ besprochen werden, (3.) sie ihm „etwas Wichtiges“ verstärkt meldet, (4.) sie ihm gewisse Schriftstücke standardmäßig, z.B. „alle offenen Rechnungen“, weiterleiten muss und (5.) ihm auch der „Lebensmittelbericht“ (betreffend die verfahrensgegenständliche Beanstandung) persönlich sehr wohl schon zuvor zur Kenntnis gebracht worden war. Es wurde auch in keiner Weise vorgebracht oder ausgesagt, dass die Vormerkung der Frist, die Kontrolle des Fristenlaufs oder der Wahrung der Frist (durch den Anwalt) in irgendeiner Weise kontrolliert würde; auch dass der Beschwerdeführer selbst die Einhaltung seiner Anweisung, „alles Rechtliche“ an den Anwalt weiterzuleiten, irgendwie kontrolliert hätte, wurde nicht vorgebracht bzw. ausgesagt. Auf mehrfaches, insistierendes Befragen durch den Richter, ob er Frau *** kontrolliere, führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass er eine „Vorgabe“ gebe, die zu erfüllen sei, und (erst) bei einer „Abweichung vom Standard“ reagiere, und nannte aber keine bereits vor Abweichungen erfolgenden, konkreten Kontrollmaßnahmen). Die lediglich angeführten „Evaluierungsgespräche“ (bei denen es seiner Aussage nach zudem nicht um den „selbstverständlichen Postablauf“ geht) vermögen kein wirksames Kontrollsystem zu begründen, durch das die Einhaltung von Terminen und Fristen gewährleistet ist. Mit der Behandlung der gegenständlichen Strafverfügung war nur diese eine Mitarbeiterin befasst, und trotzdem wurden keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die gewährleistet hätten, dass das Unterbleiben der fristgerechten Behandlung rechtzeitig auffiele und entsprechende Schritte gesetzt werden könnten. Dem Beschwerdevorbringen ist im Übrigen zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe der Behörde (oder des Gerichts) ist, dem Beschwerdeführer Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen er im Einzelnen der Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems ergriffen hat, um durchzusetzen, dass der in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Vorschriften auch tatsächlich befolgt, und welche Maßnahmen vorgesehen wurden, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten. Die vorgebrachten „Evaluierungsgespräche“ reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Verhinderung von Fristversäumnissen nicht aus, zumal dadurch nicht dargetan wurde, dass durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt wurde, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dass dem Beschwerdeführer als einer im Geschäftsleben tätigen Person die Bedeutung der Wahrung von Fristen im Verkehr mit Behörden bewusst war, wird von ihm nicht bestritten. Was das Vorbringen betrifft, die Strafverfügung wäre aufgrund der besonderen Belastungssituation (durch den Organisationsaufwand für diverse Veranstaltungen) „vorerst untergegangen“, ist darauf hinzuweisen, dass berufliche Überlastungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichen, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vergleiche z.B. VwGH vom 26.2.2009, 2007/09/0003). Abgesehen davon ist im gegenständlichen Fall nicht die allfällige Überlastung der Chefsekretärin von Bedeutung; eine relevante Überlastung des Beschwerdeführers selbst wurde nicht vorgebracht. Gerade während des erhöhten Arbeitsaufwands seiner Chefsekretärin hätte der Beschwerdeführer dafür zu sorgen gehabt, dass durch konkrete Maßnahmen eine sorgfältige Behandlung eingegangener behördlicher Schriftstücke sichergestellt werde. Ob und auf welche Weise er solche Maßnahmen ergriffen habe, wurde ebenfalls nicht dargelegt. Fehlt aber ein solches Kontrollsystem, sodass die Einhaltung von Terminen und Fristen nicht gewährleistet ist, kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden (siehe dazu das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 10.3.1998). Der Beschwerdeführer konnte aus all diesen Gründen keine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen bzw. trifft ihn ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weshalb es insgesamt keinen Bedenken begegnet, wenn ihm die Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (teilweise zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (teilweise zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.6.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.