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§ 28§ 62§ 81§ 360§ 59§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4087 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
dem Projekt „Kompostanlage ***, KG ***“ auf den Grundstücken *** und *** der KG ***, Gemeinde ***, mit einer näher ausgeführten Projetbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt hat, sowie unter Spruchpunkt III näher angeführte Einwendungen von Herrn *** als unzulässig zurückgewiesen hat, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl ***, mit dem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Herrn *** unter Spruchpunkt römisch eins. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung sowie den Betrieb der Kompostieranlage samt Absetz- und Sickerwasserbecken
dem Projekt „Kompostanlage ***, KG ***“ auf den Grundstücken *** und *** der KG ***, Gemeinde ***, mit einer näher ausgeführten Projetbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt hat, sowie unter Spruchpunkt römisch drei näher angeführte Einwendungen von Herrn *** als unzulässig zurückgewiesen hat, zu Recht erkannt: 1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt, dass auf Seite 7 der Betrag im Klammerausdruck in der Spalte „Gesamt“ „Gewicht“ richtig „(-134)“ statt „(-144)“ zu lauten hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 4 des Allgemeinden Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinden Verwaltungsverfahrensgesetzes i. römisch fünf. m. Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat ihren Verfahrensakt vorgelegt. Daraus ergibt sich Folgendes:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat ihren Verfahrensakt vorgelegt. Daraus ergibt sich Folgendes: Mit Schreiben vom *** hat Herr *** die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die hier verfahrensgegenständliche Kompostanlage unter Vorlage von Projektunterlagen beantragt. In seiner Stellungnahme vom *** zum vorgelegten Projekt hat der Amtssachverständige für Gewässerschutz, *** das Projekt näher beschrieben. Konkret hat er unter anderem Folgendes ausgeführt: „Variante II: mit Klärschlamm ● 3 Dreiecksmieten Biotonne und 2 Dreiecksmieten Klärschlamm a 1,6mh x 3,25mb x 50ml (Gesamt 250m Mietenlänge, davon 1OOm KS und 150m Biotonne) ● Mietenvolumen: 168,7m3 = 3,374 m³/m x 100 x 6 = 2024 m³ KS + 3037 m³ Biotonne ● Durch Vermischung von Klärschlamm (Dichte 1,0) und Strauchschnitt (Dichte 0,3) im Verhältnis 1 Teile Klärschlamm zu 1,5 Teilen Struktur (inkl. Siebrest) ergibt sich eine Jahresdurchsatzmenge der Klärschlammlinie von 81Ot Klärschlamm und 364t Struktur, sowie 1.215t Biotonne und 304t Struktur ● Zieht man 20% des Strukturmaterialbedarfs von 668t für intern im Kreis geführten Siebrest ab, so verbleibt ein jährlicher Strukturmittelbedarf von 668 - 134=534t Variante II: mit Klärschlamm Gewicht Volumen Klärschlamm 810 t 810m3 Strukturmaterial 364 t 1.213 m3 Davon Siebrest (73
- t)(243m³) ) Biotonne 1.215 t 2.025 m3 Strukturmaterial 304 t 1.013m3 Davon Siebrest (61
- t)(203m3) Gesamt 2.693 t (-134) 5.061 m3 (-446) ….. Vor der Übernahme werden die Materialien gewogen bzw. in m³ geschätzt, auf deren Kompostierfähigkeit und Konsensmäßigkeit geprüft und danach aufgesetzt oder zwischengelagert. Auf der Anlieferungs- und Manipulationsfläche erfolgt je nach Qualität des Ausgangsmaterials der Zusatz von strukturverbessernden Stoffen wie Strauchschnitt, um einen optimalen Rotteverlauf (Durchlüftung, Wasserhaltung etc.) zu ermöglichen.“ In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft X am *** eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt. In der Anberaumung finden sich unter anderem folgende Hinweise: „Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft X erhoben werden. Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erhoben werden. In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft X einsehen.“ In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einsehen.“ Die Anberaumung erging unter anderem an die Marktgemeinde *** mit dem Ersuchen, „ - je eine Anberaumung (Verhandlungsverständigung) an den Amtstafeln anzuschlagen…. - je eine Anberaumung (Verhandlungsverständigung) in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen … bzw. die Hauseigentümer persönlich zu laden….“ Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung teilgenommen. In der Verhandlung haben der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und der Amtssachverständige für Gewässerschutz ihre Gutachten abgegeben. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung folgende Erklärung abgegeben: „Der Projektbetreuer *** hat in der Projektbeschreibung ausgeführt, dass die derzeitig bestehenden Kompostierungsanlagen für die Entsorgung der Biotonne im Bezirk *** nicht ausreichend sind. Insofern ist es seiner Meinung nach notwendig, entweder eine bestehende Anlage zu erweitern oder eine neue Anlage zu errichten. Im Rahmen der Ausschreibung des Müllverbandes haben sich die derzeitigen Betreiber der bestehenden Kompostierungsanlagen zu einer Mindestabnahme verpflichtet. Für den Fall, dass die Mindestabnahmen nicht abgenommen werden können, würden meiner Ansicht nach sämtliche Betreiber den Abnahmevertrag verlieren. Es wird eingewendet, dass der VwGH, GZ 2011/03/0160, bereits ausgeführt hat, dass für den Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, es – von Ausnahmefällen abgesehen – unzulässig ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Die Heranziehung von Messergebnissen von Messstationen in *** bzw. im *** ist daher unzulässig. Weiters wird verwiesen auf eine VwGH Entscheidung GZ 2010/04/0007, wonach die Betriebsbeschreibung insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten muss, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, und die Betriebsbeschreibung muss so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenze seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt. Die für die gewerberechtliche Verhandlung vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht dieser Anforderung. Weiters wird eingewendet entsprechend VwGH, 2011/03/0160, dass der Schutz der Nachbarn vor Belästigung nach § 77 Abs. 2 GewO 1994 nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt ist, vielmehr hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Geruchsbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen. Die im Gutachten des ASV für Luftreinhaltung herangezogenen Immissionspunkte entsprechen nicht dieser Anforderung. Es wird eingewendet, dass der VwGH, GZ 2011/03/0160, bereits ausgeführt hat, dass für den Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, es – von Ausnahmefällen abgesehen – unzulässig ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Die Heranziehung von Messergebnissen von Messstationen in *** bzw. im *** ist daher unzulässig. Weiters wird verwiesen auf eine VwGH Entscheidung GZ 2010/04/0007, wonach die Betriebsbeschreibung insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten muss, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, und die Betriebsbeschreibung muss so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenze seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt. Die für die gewerberechtliche Verhandlung vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht dieser Anforderung. Weiters wird eingewendet entsprechend VwGH, 2011/03/0160, dass der Schutz der Nachbarn vor Belästigung nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt ist, vielmehr hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Geruchsbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen. Die im Gutachten des ASV für Luftreinhaltung herangezogenen Immissionspunkte entsprechen nicht dieser Anforderung. Es wird die Frage an die Amtssachverständigen gestellt, inwiefern sich die Geruchsbelästigung verändert, wenn diese Ablagerungen übers Wochenende nicht aufbereitet werden. Abschließend wird festgehalten, dass selbst beim Lokalaugenschein ein leichter Wind spürbar war, obwohl der Projektbetreuer gemeint hätte, es sei windstill.“ Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige *** hat in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben: „Zum vorliegenden Projekt wurde auf Basis des Plans (Stand ***) mit den eingezeichneten Emissionsquellen eine Emissionsabschätzung auf Basis von Emissionsfaktoren aus der facheinschlägigen Literatur durchgeführt und sodann eine Ausbreitungsberechnung für Geruch angestellt. Im Zuge der Verhandlung wurde ein neuer Plan (Stand ***) vorgelegt, aus dem sich jedoch für die angesetzten Emissionen keine relevanten Änderungen ergeben. Als Rechenmodell wurde das wurde das Programmsystem AUSTAL View Version 8.0.1 TG verwendet. Damit sind die Berechnung, Bewertung und Darstellung der Luftschadstoffbelastungen und Gerüchen möglich. Es können die Anforderungen der neuen TA Luft 2002, der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes und der EU-Richtlinien 1999/30/EG und 2000/69/EG erfüllt werden. Hinter AUSTAL View steckt als Rechenkern das vom deutschen Umweltbundesamt entwickelte Rechenmodell AUSTAL2000 (Ausbreitungsmodell TA Luft). Das Programmsystem AUSTAL2000, Version 2.5.1-WI-x, berechnet die Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre. Es ist eine Umsetzung von Anhang 3 der TA Luft von 2002-07-24. Das dem Programm zu Grunde liegende Modell (Lagrange 'sches Partikelmodell) ist in der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 beschrieben. Die Ausbreitung von Schadstoffen wird von der Austauschgröße der bodennahen Luftschichten bestimmt. Als Einflussgrößen sind daher die Windrichtung, die Windgeschwindigkeit, die Stabilität der bodennahen Luftschichten (parametrisiert durch die Ausbreitungsklassen) sowie die Obergrenze der durchmischbaren Luftschicht (Mischungsschichthöhe) zu berücksichtigen. Die Berechnungen wurden durchgeführt für ebenes Gelände auf Basis eines Ganzjahresdatensatzes der Luftgütemessstationen *** (Windrichtung und geschwindigkeit) und *** (Ausbreitungsklassen). Die meteorologischen Daten können der nachstehenden Windrose bzw. der Statistik entnommen werden: Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat die Windgeschwindigkeiten und –Häufigkeiten nach Windrichtung sowie die Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen dargestellt. Die Berechnungen wurden für drei konkrete Aufpunkte durchgeführt: „BUP_1 nördlichstes Gebäude von *** BUP_2 Südostrand von *** BUP_3 Südlichstes Gebäude von ***“ Weiters wurde eine Darstellung der zu erwartenden Häufigkeit auftretender Gerüche als Prozentanteil der Gesamtstunden eines Jahres in Form von Isoflächen angerfertigt. Weiters hat der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige folgendes ausgeführt: „Für die drei konkreten Aufpunkte wurde sowohl die maximale Geruchsstoff-konzentration als Stundenmittelwert (HMWmax}, als auch der Zeitanteil der wahrnehmbaren Gerüche (> 1 GE/m³) und der stark wahrnehmbaren Gerüche (> 3 GE/m³) ermittelt und diese können wie folgt angegeben werden: HMWmax [GE/m³] > 1 GE/m³ [%] > 3 GE/m3[%] BUP _ 1 18,9 1,6 0,4 BUP _2 10,2 0,9 0,2 BUP _ 3 23,5 3,4 1,2 Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L, BGBI. Nr. 115/1997 i.d.g.F.) sind für den Parameter"Geruch" keine Grenzwerte festgelegt. Es gibt lediglich eine Grenzwertempfehlung im Nationalen Umweltplan der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die auf 8 % für wahrnehmbare Gerüche und 3 % für stark wahrnehmbare Gerüche lautet.Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L, BGBI. Nr. 115 aus 1997, i.d.g.F.) sind für den Parameter"Geruch" keine Grenzwerte festgelegt. Es gibt lediglich eine Grenzwertempfehlung im Nationalen Umweltplan der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die auf 8 % für wahrnehmbare Gerüche und 3 % für stark wahrnehmbare Gerüche lautet. Aus fachlicher Sicht besteht bei beschreibungs- und projektgemäßer Errichtung der Anlage und konsensgemäßem Betrieb in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik der Kompostierung (BMLFUW, 2005), insbesondere Kap. 4.1.2 (Minderungsmaßnahmen für Geruchsemissionen bei offenen Anlagen, S. 27) gegen die Erteilung einer Genehmigung kein Einwand. Die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid erscheint nicht erforderlich. Zur Frage des Herrn *** kann ausgeführt werden, dass ein Abweichen von emissionsarmen Betrieb nach Kap. 4.1.2. der Richtlinie "Stand der Technik der Kompostierung" jedenfalls zu erhöhten Emissionen von Gerüchen führt. Durch das längere Lagern von Biotonne ohne Vermischung mit Strukturmaterial kommt es zu anaeroben Abbauvorgängen (Fäulnis), was beim darauffolgenden Handhaben des Materials (Aufsetzen auf die Heißrotte) zu höheren Emissionen von Gerüchen führt. Zur Frage des Verhandlungsleiters, ob durch zunehmende Distanz die Geruchsstoffkonzentration zu- oder abnimmt, kann eindeutig ausgesagt werden, dass durch Transmission über weitere Strecken eine Konzentrationsabnahme bewirkt wird.“ Der Vertreter des Konsenswerbers hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem folgendes erklärt: „Hinsichtlich der Tabelle Punkt 2.2. Seite 8 des Technischen Berichtes haben sich Schreibfehler ergeben, werden diese korrigiert und wird diesbezüglich binnen 8 Tagen ein aktualisierte Fassung des Technischen Berichtes der Behörde vorgelegt, wobei inhaltlich keine Änderungen vorgenommen werden. Ferner wird ein Windgutachten des Windparks *** seitens des Projektbetreibers gesondert vorgelegt und wird angeregt, dieses dem ASV für Luftreinhaltung allenfalls zur ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich der seitens *** getätigten Einwendungen zu übermitteln.“ Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige *** hat mit Schreiben vom *** folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben: „Zum nun vorgelegten Windgutachten aus der direkten Nachbarschaft der geplanten Kompostierungsanlage kann ausgesagt werden, dass sich in Bezug auf das in der Genehmigungsverhandlung vom *** abgegebene Gutachten keine Änderungen ergeben. Die Windrosen zeigen vielmehr eine weitgehende Übereinstimmung mit den getätigten meteorologischen Annahmen, sodass eine inhaltlich Abänderung nicht notwendig erscheint.“ Der medizinische Amtssachverständige *** hat in seinem Gutachten vom *** ausgeführt, dass die nächsten Anrainer der Betriebsanlage sich in südlicher Richtung in ca. 500 m Entfernung (***, BUP_1), in westlicher Richtung in ca. 600 m (***, BUP_2) und in nordöstlicher Richtung in ca. 900 m (***, BUP_3) befinden. Er hat die medizinischen Begriffsbestimmungen Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung, Belästigungsreaktionen, anatomische Grundlagen und Wirkungen in Bezug auf Geruch, Empfindungsschwelle und Erkennungsschwelle und mögliche Auswirkungen von Gerüchen auf Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen, die Beurteilung von Geruchsimmissionen mit olfaktometrischen Methoden und die aktuellen Beurteilungsgrundlagen bezüglich Geruchsbelästigungen dargestellt. Weiters hat er am *** einen Lokalaugenschein durchgeführt. Dazu hat er in seinem Gutachten folgendes ausgeführt: „8. Lokalaugenschein und örtliche Verhältnisse: Am *** wurde ein Lokalaugenschein bei den nächsten Anrainer (BUP_1, BUP_2 und BUP_3) durchgeführt. BUP 1 (nördlichstes Gebäude von ***) und BUP 3 (südlichstes Gebäude von ***) Es handelt sich um typische Dorfstrukturen. Im Umfeld beider Immissionspunkte befinden sich bewirtschaftete Bauernhäuser und Wohnhäuser nebeneinander. Zum Teil unmittelbar an die Häuser anschließend liegen bewirtschaftete Äcker. In *** ist auch eine Pferdekoppel vorhanden. BUP 2 (Südostrand von ***) Es zeigen sich hier dörfliche Strukturen, bewirtschaftete Bauernhäuser finden sich am Immissionspunkt aber nicht. Das Umfeld ist geprägt von bewirtschafteten Feldern.“ Weiters hat er in seinem Gutachten folgendes ausgeführt: „10. Beschreibunq der Geruchseinwirkunq auf die Anrainer: Beim exponiertesten Immissionspunkt (BUP_3) werden in insgesamt in 3,4% der Jahresstunden Gerüche von der Kompostieranlage wahrnehmbar sein. in 1,2% der Jahresstunden sind diese Gerüche vom gesunden, normal empfindenden Menschen "deutlich wahrnehmbar", in 2,2% "schwach wahrnehmbar". Über sehr kurze Zeiträume können auch "stark wahrnehmbare Gerüche" (max. Halbstundenmittelwerte) auftreten. Der Geruch von Kompost aus biogenen Materialien wird vom Menschen üblicherweise als "unangenehm" und "belästigend" empfunden. Ekelerregendes Geruchsempfinden durch die gegenständliche Geruchsimmission wird - beim normal empfindenden gesunden Erwachsenen oder Kind - aber nicht vorkommen. Beim Lokalaugenschein zeigte sich, dass die Immissionspunkte eine typisch dörfliche Grundstruktur aufweisen. Im unmittelbaren Nahbereich der nächsten Immissionspunkte liegen landwirtschaftlich genutzte Felder und bei den Immissionspunkten *** und *** auch Bauernhäuser. In derartigen Bereichen ist es als ortstypisch anzusehen, dass diverse Gerüche aus der landwirtschaftlichen Nutzung (z.B. Düngung) vorkommen. 11. Vergleich der Richtwerte der GIRL mit den Angaben in der Immissionsprognose Richtwerte der GIRL (Angabe in% Jahresstunden): Tabelle 2· Wohn/Mischgebiete Gewerbe/lndustriegeb. Dorfgebiete Außenbereich (Rand des Dorfgebietes) 10% 15% 15% 25% Beim Vergleich des Richtwertes der GIRL mit den im luftreinhalte-technischen Gutachten dargelegten Werten zeigt sich, dass die Richtwerte aller Widmungen durch gegenständliche Geruchsimmission weit unterschritten werden.
GIRL ist daher von keiner "erheblichen Belästigung" auszugehen. 12. Zusammenfassunq und Beurteilunq bezüglich Geruchsimmisson auf die Anrainer Die im vorgelegten luftreinhaltetechnischen Gutachten beschriebene Geruchs-immission wird bei den nächsten Anrainern in max. 2,2 % der Jahresstunden "schwach wahrnehmbar" und in max. 1,2% der Jahresstunden "deutlich wahrnehmbar" sein. Nur während einer ganz kurzen Zeit kann die Intensität auch als "stark" wahrgenommen werden (Erläuterungen zur Intensität der Wahrnehmung siehe auch Punkt 6 c). Der Geruch einer Kompostieranlage wird vom normal empfindenden Menschen als "unangenehm" und "belästigend" empfunden. Der Vergleich der Einwirkungsdauer der vorhandenen Geruchsimmission mit den Richtwerten der dem Stand der Technik und Hygiene entsprechenden deutschen Geruchsrichtlinie GIRL zeigt dass die Richtwerte für alle Widmungen durch die beim exponiertesten Anrainer vorhandene Einwirkungsdauer weit unterschritten werden. Die vorhandene Geruchsimmission wirkt nicht gesundheitsschädigend oder gesundheitsgefährdend (medizinische Begriffserläuterung siehe Punkt 5) auf den gesunden, normal empfindenden Menschen oder Kind. Da von den Anrainern aber eine als "unangenehm" und "fremdbestimmte" Geruchsimmission(in sehr geringem Zeitausmaß) wahrnehmbar sein wird, ist ein "Belästigungsempfinden" der Anrainer möglich und nachvollziehbar. Wie stark belästigend die Immission von den Anrainer interpretiert wird, ist auch wesentlich von den individuell vorhandenen Moderatorvariablen (siehe Punkt 6
- b)abhängig. Da der Richtwert der GIRL weit unterschritten wird ist die Einwirkung aber als "nicht erheblich" und aus medizinisch-umwelthygienischer Sicht als "örtlich zumutbar" einzustufen. Die vorhandenen örtlichen Verhältnisse (durchgeführter Lokalaugenschein siehe Punkt 8 dieses Gutachtens) sind geprägt durch dörfliche Strukturen mit landwirtschaftlichen Nutzungen. Die bereits derzeit vorhandene örtliche Situation wird durch die gegenständliche Geruchsimmission von der Kompostieranlage nicht wesentlich verändert.“ Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer das medizinische Gutachten vom *** und die Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen *** vom *** zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer das medizinische Gutachten vom *** und die Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen *** vom *** zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom *** folgende Stellungnahme abgegeben: „Mit Schreiben vom *** (hinterlegt am ***) wurde mir eine Stellungnahme von *** bzw. ein medizinisches Gutachten von *** übermittelt. Diesbezüglich wird folgende Stellungnahme abgegeben:
- a)Stellungnahme *** *** hat festgehalten: " Zum nun vorgelegten Windgutachten aus der direkten Nachbarschaft der geplanten Kompostierungsanlage kann ausgesagt werden, dass sich in Bezug auf das in der Genehmigungsverhandlung vom *** abgegebene Gutachten keine Änderungen ergeben." Diesbezüglich wird ausdrücklich festgehalten, dass in der Genehmigungs-verhandlung vom *** lediglich von Messdaten gesprochen wurde, da nunmehr ein Gutachten die Grundlage der Stellungnahme von *** bildet, wäre auch dieses Gutachten zur Stellungnahme vorzulegen gewesen. Da dies jedoch nicht erfolgte, ist ein grober Verfahrensmangel gegeben, eine abschließende Stellungnahme kann daher gar nicht abgegeben werden.
- b)Medizinisches Gutachten *** Grundlage des "Medizinischen Gutachtens" ist unter anderem das luftreinhaltetechnische Gutachten vom ***. Entsprechend Punkt
- a)des gegenständlichen Schreibens wäre jedoch auch das Windgutachten, auf das *** Bezug nimmt, zu berücksichtigen gewesen. Schon aus diesem Grund ist das gegenständliche medizinische Gutachten unvollständig. Mangels Berücksichtigung liegt ein grober Verfahrensmangel vor, zumal die Befundaufnahme mangelhaft ist. Das medizinische Gutachten behandelt ausschließlich Geruchsimmissionen unter Bezugnahme auf ein luftreinhaltetechnisches Gutachten vom *** bzw. irgendwelcher Literatur ohne Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Eine ordnungsgemäße Befundaufnahme berücksichtigt Messdaten (unter Angabe der Messdauer, des Messumfanges, der Messtechnik etc.), einen Lokalaugenschein unter Angabe des genauen Uhrzeit, der Augenscheinsorte (nicht unter Bezugnahme auf "nächsten Anrainer (BUP_1, BUP_2, BUP_3), der beim Lokalaugenschein getroffenen Feststellungen (der Hinweis auf "typische Dorfstrukturen" bzw. "dörfliche Strukturen" bedarf keiner gutachterliehen Feststellung) oder die getroffenen Annahmen, die der Gutachtenserstellung zugrundegelegt wurden. Aufgrund der erheblichen mangelhaften Befundaufnahme kann ein aussagekräftiges medizinisches Gutachten gar nicht erstellt werden. Da auch lediglich "Geruchsimmissionen" hinsichtlich einer allfälligen Gesundheits-gefährdung untersucht wurde, ist schon aus diesem Grund das "medizinische Gutachten" unvollständig. Im medizinischen Gutachten wurde auch die "medizinisch-umwelthygienische Sicht" wiedergegeben. Medizinische Gutachten sind eine erweiterte Form der ärztlichen Stellungnahme. Ein Allgemeinmediziner ist jedoch nicht befähigt, umwelttechnische bzw. umwelthygienische Gutachten zu erstellen. Schon aus diesem Grund ist das gegenständliche medizinische Gutachten unbrauchbar. Aufgrund der mittlerweile ernsthaften Gefahr vor Virenverbreiterungen wegen der geplanten Verarbeitung der Bio-Tonne wäre in einem medizinischen Gutachten jedenfalls diesbezüglich (z. B. die Beantwortung der Frage der Ausbruchsgefahr des ASP-Virus) auch eine gutachterliehe Stellungnahme erforderlich gewesen. Diesbezüglich wird auf mehrere Stellungnahmen der AGES Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen *** verwiesen, die erhebliche Risiken in der Verarbeitung bzw. Verfütterung von ASP-Virus kontaminierten Speisen- und Küchenabfällen sieht. Eine Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen stellt lt. Stellungnahmen der AGES Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen auch eine erhebliche Gefahr für den Wildbestand dar. Im medizinischen Gutachten wurden auch keine Fragen der Arbeitsmedizin beantwortet, zumal davon auszugehen ist, dass (urlaubs-und krankheitsbedingt bzw. aufgrund der vorgegebenen Betriebszeiten) Herr *** keinesfalls in der Lage ist, die geplante Kompostierungsanlage alleine zu betreiben. Abschließend darf auch festgehalten werden, dass weder die Gemeinde *** noch die Gemeinde *** daran denken (belegt durch schriftliche Stellungnahmen), eine im Sinne des NÖ Straßengesetzes ausgestaltete Gemeindestraße, die Grundlage der vorgelegten Projektbeschreibung ist, zu errichten bzw. zu erhalten. Schon aus dem Umstand, dass es keine ordnungsgemäße Zufahrt gibt (die Gemeinde *** spricht von Schad- und Klagloshaltung bzw. von Schneeräumung durch den Betreiber), kann keine gewerbebehördliche Genehmigung erfolgen.“ Mit Schreiben vom *** hat der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass der „abgeänderte“ technische Bericht dem Verhandlungsergebnis entspricht. Ein überblicksmäßiger Vergleich zeige, dass lediglich die Fehler in der Berechnung (Tabellen) entsprechend korrigiert worden seien.Mit Schreiben vom *** hat der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass der „abgeänderte“ technische Bericht dem Verhandlungsergebnis entspricht. Ein überblicksmäßiger Vergleich zeige, dass lediglich die Fehler in der Berechnung (Tabellen) entsprechend korrigiert worden seien. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft X den angefochtenen Bescheid erlassen. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den angefochtenen Bescheid erlassen. Unter Spruchpunkt I „Gewerberechtliche Genehmigung“ ist folgendes angeführt:Unter Spruchpunkt römisch eins „Gewerberechtliche Genehmigung“ ist folgendes angeführt: „Variante I: ohne Klärschlamm Gewicht Volumen 3 3 Biotonne 2.024 t 3.373 m Strukturmaterial 506 t 1.687 m Davon Siebrest (101
- t)(337m3) Gesamt 2.530 t (-101) 5.060 m3 (-337) Variante II: mit Klärschlamm Gewicht Volumen Klärschlamm 810 t 810m3 Strukturmaterial 364 t 1.213 m3 Davon Siebrest (73
- t)(243m³) ) Biotonne 1.215 t 2.025 m3 Strukturmaterial 304 t 1.013m3 Davon Siebrest (61
- t)(203m3) Gesamt 2.693 t (-134) 5.061 m3 (-446) „ Dann ist der Abfallkatalog
ÖNORM S2100 angeführt. Unter Punkt „A. Projektbeschreibung“ findet sich die Projektbeschreibung, wie vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz angeführt (siehe dazu oben, Seite 2f). Im Betrag im Klammerausdruck in der Spalte „Gesamt“ „Gewicht“ bei der Variante II ist allerdings „(-144)“ statt richtig „(-134)“ angeführt.Im Betrag im Klammerausdruck in der Spalte „Gesamt“ „Gewicht“ bei der Variante römisch zwei ist allerdings „(-144)“ statt richtig „(-134)“ angeführt. Als Auflage 15 ist folgendes vorgesehen: „Zur Aufnahme von aussortierten Störstoffen und des Siebüberlaufs, der nicht wieder in den Rotteprozess eingebracht wird, haben immer geeignete Behältnisse bereit zu stehen. Diese Störstoffe sind regelmäßig und nachweislich auf eine dafür bewilligte Anlage entsorgen zu lassen.“ Diese Auflage wurde vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz für den Betrieb der Anlage als erforderlich erachtet. Spruchpunkt III „Zurückweisung“ lautet:Spruchpunkt römisch drei „Zurückweisung“ lautet: „Folgende Einwendungen von *** werden mangels Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts als unzulässig zurückgewiesen: - Die Gefährdung der Arbeitnehmer bzw. von Tieren durch Viren, Bakterien, etc. - Kein Bestehen einer ordnungsgemäßen Zufahrt“ In ihrer Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft X den Verfahrensgang dargestellt, die eingeholten Gutachten zitiert und die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere die §§ 74 und 77 GewO zitiert. In ihrer Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verfahrensgang dargestellt, die eingeholten Gutachten zitiert und die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere die Paragraphen 74 und 77 GewO zitiert. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hat sie konkret folgendes ausgeführt: „Entgegen der Ansicht von Herrn ***, war keine lufttechnische Messung erforderlich. Das von ihm zitierte Judikat (VwGH 2011/03/0160) behandelt die Messung von Lärm. Lärmtechnische Messungen erfolgen während mehrerer Stunden. Lufttechnische Messungen haben allerdings für die Dauer eines Jahres zu erfolgen, um aussagekräftig sein zu können. Das verwendete Rechenmodell entspricht dem Stand der Technik. Weiters konnte durch die zusätzlich in der unmittelbaren Nähe gemessenen Daten der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik bestätigen, dass das Rechenmodell zu denselben Ergebnissen kam. Entgegen der Ansicht von Herrn *** stützt der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik sein Gutachten nicht auf das vorgelegte private Gutachten, sondern hatte dieser lediglich zu beurteilen, ob die Messdaten aus dem Privatgutachten das Rechenmodell bestätigen. Als Messpunkte wurde die jeweils nächstgelegene Wohnnachbarschaft herangezogen. Wie vom Amtssach-verständigen für Luftreinhaltetechnik bestätigt, nimmt der Geruch mit zunehmender Entfernung ab. Wenn am nächstgelegenen Messpunkt keine Beeinträchtigung besteht, kann auch an einem weiter entfernten Punkt keine größere Beeinträchtigung bestehen, und ist eine zusätzliche Beurteilung nicht erforderlich. Es besteht daher für die Behörde kein Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Daraus folgt auch, dass das humanmedizinische Gutachten, das auch die Ergebnisse des Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik · heranzieht, nicht-an-einem Mangel leidet. Im Gutachten des Amtsarztes, der Humanmediziner und daher fachlich qualifiziert ist, ein umwelthygienisches Gutachten zu erstellen, ist eine detaillierte Befundung vorhanden. ln diesem Gutachten wurde zwar keine Uhrzeit, wie von Herrn *** gefordert, angeführt, allerdings ist dies nach Ansicht der Behörde auch nicht erforderlich. Wenn es um die Umgebungssituation geht (z.B. ob Äcker vorhanden sind,... ) kann der Zeitpunkt der Überprüfung keinen Unterschied machen, da sich die Umgebung durch den Befundaufnahmezeit-punkt nicht verändern wird. Weiters legt der Amtssachverständige für Humanmedizin in seinem Gutachten schlüssig seine Methode, die Messbarkeit, die Empfindungsvarianten usw. dar. Die Argumentation von Herrn *** kann daher nicht nachvollzogen werden, insbesondere da dieser den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengehalten hat. Hingegen ist der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen.Hingegen ist der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 grundsätzlich zu unterscheiden ist. Somit kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer. Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (vgl. VwGH vom 10.02.1998, Zl. 97/04/0165).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 grundsätzlich zu unterscheiden ist. Somit kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer. Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden vergleiche VwGH vom 10.02.1998, Zl. 97/04/0165). Die Einwendung von Herrn *** betreffend die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Gemeindestraße stellt nach ständiger Judikatur des VwGH kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn dar und ist daher unzulässig. Weiters sind die Einwendungen von Herrn *** betreffend Arbeitnehmerschutz unzulässig, da Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt sind, den Schutz dieser Interessen, der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dem Arbeitsinspektorat obliegt, geltend zu machen. Darüber hinaus hat die Behörde sich insofern an den Antrag samt Projekt zu halten, in welchem keine Arbeitnehmer vorgesehen sind, daher können Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt oder gefährdet sein. Wenn *** anführt, dass ein Betrieb nicht möglich sei, wenn der Genehmigungswerber erkrankt, so muss dem entgegengehalten werden, dass dann auch keine Annahme des Materials stattfindet und insofern auch keine weitere Verarbeitung erforderlich wird. Da der Genehmigungswerber selbst das fachliche Wissen erworben hat (siehe Projektsunterlagen), ist dieser in der Lage eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit hintanzuhalten. Außerdem erfolgt die Bearbeitung mittels Traktoren. Diese Kabinen verfügen über Filter, die einen unmittelbaren Kontakt mit etwaigen Erregern verhindern. Eine Evaluierung der notwendigen Schutzmaßnahmen (wie zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Mundschutz stärkere Filter oä) obliegt Herrn *** selbst. Ebenso kann der Schutz von Tieren mangels Rechtsstellung des Nachbarn nicht geltend gemacht werden, und ist eine solche Einwendung unzulässig. Im Übrigen steht für die Behörde fest, dass durch die Errichtung des Zaunes eine Nahrungsaufnahme des noch nicht verrotteten Kompostes samt Sickerwasser durch Wildtiere nicht möglich ist. Das Endprodukt unterliegt ohnedies dem in der Kompostverordnung festgelegten Prüfverfahren und kann daher davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung des Prüfverfahrens, -umfangs und Durchführung zu diesem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung oder Gefährdung nicht mehr möglich ist. Der Wildzaun minimiert zusätzlich zu den Erdwällen samt Sträuchern die Gefahr von Windverfrachtungen. Daher und aufgrund der Erklärung des Vertreters des Konsenswerbers in der Verhandlung, ist davon auszugehen, dass aufgrund der Genehmigung Herr *** und Frau *** in Ihren Rechten bei projektsgemäßer Ausführung nicht verletzt werden. Zu dem Vorbringen von Herrn ***, dass die Unterlagen nicht den Anforderungen der VwGH Judikatur entsprechen ist entgegenzuhalten, dass die Projektsbeschreibung in der Verhandlung präzisiert und von den Amtssachverständigen die Unterlagen als ausreichend für eine Beurteilung befunden wurden, nachdem im Vorfeld bereits ergänzende Unterlagen gefordert wurden. Weiters handelt es sich hierbei ebenfalls um kein subjektives öffentliches Recht und ist diese Einwendung daher unzulässig.“ …. „Die im Spruch unter III angeführten Themenbereiche stellen kein subjektives öffentliches Recht im Sinne des § 74 iVm 77 GewO dar. Der Schutz der Arbeitnehmer, der Schutz der Tiere und die Sicherheit Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind zwar Rechte, die die Behörde amtswegig zu prüfen hat, stellen aber mangels unmittelbarer Betroffenheit und Beeinträchtigungsmöglichkeit der Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht dar und waren diese Vorbringen mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.“„Die im Spruch unter römisch drei angeführten Themenbereiche stellen kein subjektives öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 74, in Verbindung mit 77 GewO dar. Der Schutz der Arbeitnehmer, der Schutz der Tiere und die Sicherheit Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind zwar Rechte, die die Behörde amtswegig zu prüfen hat, stellen aber mangels unmittelbarer Betroffenheit und Beeinträchtigungsmöglichkeit der Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht dar und waren diese Vorbringen mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.“ Der Beschwerdeführer hat dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet: „Bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein solcher steht mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Lt. Verhandlungsschrift vom *** wurde in Variante I ein Gesamtgewicht von 2.429 t (+101) und ein Gesamtvolumen von 4.723 m³ (+337) und in der Variante II ein Gesamtgewicht von 2.693 t (-144) und ein Gesamtvolumen von 5.061 m³ (-446) beantragt. Bewilligt wurde nunmehr in Variante I ein Gesamtgewicht von 2.530 t (-101) und ein Gesamtvolumen von 5.060 m³ (-337) und in Variante II ein Gesamtgewicht von 2.693 t (-134) und ein Gesamtvolumen von 5.061 m³ (-446). Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (VwGH 10.12.1996, Zl 96/04/0140; VwGH 28.10.1997, Zl 95/04/0247; 14.9.2005, Zl 2003/04/0007).„Bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein solcher steht mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Lt. Verhandlungsschrift vom *** wurde in Variante römisch eins ein Gesamtgewicht von 2.429 t (+101) und ein Gesamtvolumen von 4.723 m³ (+337) und in der Variante römisch zwei ein Gesamtgewicht von 2.693 t (-144) und ein Gesamtvolumen von 5.061 m³ (-446) beantragt. Bewilligt wurde nunmehr in Variante römisch eins ein Gesamtgewicht von 2.530 t (-101) und ein Gesamtvolumen von 5.060 m³ (-337) und in Variante römisch zwei ein Gesamtgewicht von 2.693 t (-134) und ein Gesamtvolumen von 5.061 m³ (-446). Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (VwGH 10.12.1996, Zl 96/04/0140; VwGH 28.10.1997, Zl 95/04/0247; 14.9.2005, Zl 2003/04/0007). Die Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides hat alle für die Genehmigungsfähigkeit bedeutsamen Elemente der Betriebsanlage im Einzelnen zu enthalten. Denn Gegenstand der Genehmigung ist nicht der Typus einer Betriebsanlage, sondern die konkrete Betriebsanlage (VwGH Slg 13.152 A). Die Betriebsbeschreibung muss daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, eine Betriebsanlagengenehmigung mit mehreren Varianten ist daher denkunmöglich. Enthält das Ansuchen nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellt dies einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hat. Dies wurde seitens der Behörde jedoch im Hinblick auf Trennung, Störstoffe wie Plastik und Metalldosen bzw. ordnungsgemäße Sortierung von Mist, lt. Auskunft des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** (GVU) - siehe auch Zeitungsartikel vom *** in der NÖN - stellt dies mittlerweile ein ernstes Problem dar bzw. im Hinblick auf Virenverbreitungen - siehe Artikel im Weidwerk, Ausgabe ***/*** - sträflich unterlassen.Enthält das Ansuchen nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellt dies einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hat. Dies wurde seitens der Behörde jedoch im Hinblick auf Trennung, Störstoffe wie Plastik und Metalldosen bzw. ordnungsgemäße Sortierung von Mist, lt. Auskunft des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** (GVU) - siehe auch Zeitungsartikel vom *** in der NÖN - stellt dies mittlerweile ein ernstes Problem dar bzw. im Hinblick auf Virenverbreitungen - siehe Artikel im Weidwerk, Ausgabe ***/*** - sträflich unterlassen. Hinsichtlich der Nichtbefähigung einzelner Amtssachverständiger bzw. Nichtberücksichtigung oberstgerichtlicher Judikatur wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom *** bzw. auf die Verhandlungsschrift vom *** verwiesen. Auch wurde ein arbeitsmedizinisches Gutachten trotz Erfordernis nicht eingeholt. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwendungen seitens der Behörde berücksichtigt bzw. behandelt wurden. Mittlerweile wurde auch im Gemeinderat der Gemeinde *** die Umwidmung für den Betrieb der gegenständlichen Kompostierungsanlage beschlossen. Lt. Auskunft der Gemeinde kann jedoch der Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung erst nach deren Genehmigung in der nächsten Gemeinderatssitzung übergeben werden. Aufgrund des Umstandes, dass Angaben seitens des Gemeindevorstandes in keinster Weise der Verhandlungsschrift vom *** bzw. einem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** entsprechen, was offensichtlich auch unmittelbare Auswirkungen auf das Abstimmungsverhalten hatte, werden weitere Einwendungen gegen den gegenständlichen Genehmigungsbescheid binnen Monatsfrist nach Übermittlung des Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll ausdrücklich vorbehalten. Entsprechende Beweisanträge nach Übermittlung des Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll werden ausdrücklich vorbehalten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird beantragt.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu folgendes erwogen:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 74 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt folgendes: Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO bestimmt folgendes:
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, …
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 75 GewO bestimmt auszugsweise folgendes:Paragraph 75, GewO bestimmt auszugsweise folgendes:
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. …. … § 77 GewO bestimmt auszugsweise folgendes:Paragraph 77, GewO bestimmt auszugsweise folgendes:
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ……
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ……
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Der Beschwerdeführer ist laut Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister, das dem Landesverwaltungsgericht online zur Verfügung steht, an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Aus den Planunterlagen und die Einsichtnahme ins NÖGIS ergibt sich, dass sich sein Wohnhaus in der KG ***, nordöstlich der beantragten Betriebsanlage in ca. 900 m Entfernung, befindet. Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH 23.01.2002 2001/04/0135). Der Beschwerdeführer ist daher jedenfalls als Nachbar der gegenständlichen Betriebsanlage anzusehen. Zum Vorbringen, dass etwas anderes genehmigt als beantragt wurde: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vergl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 95/04/0190).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vergl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 95/04/0190). Der Beschwerdeführer hat noch die Entscheidungen VwGH 10.12.1996, Zl. 96/04/0140, VwGH 28.10.1997, Zl. 95/04/0247 und VwGH 14.09.2005, Zl. 2003/04/0007 zitiert. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass es sich nur um eine unterschiedliche Rechenweise handelt. Wenn man (Variante I) zu 2.429t 101hinzurechnet, kommt man auf ein Gewicht von 2.530t. Gleiches gilt auch für das Volumen. Inhaltlich handelt es sich um dasselbe Projekt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Genehmigungswerbers erklärt, dass Schreibfehler im Technischen Bericht ausgebessert würden. Der Amtssachverständige für Gewässerschutz hat in seiner Stellungnahme vom *** ausgeführt, dass der „abgeänderte“ (das heißt um Schreib- und Rechenfehler berichtigte neuerlich vorgelegte) Technische Bericht dem Verhandlungsergebnis entspricht und lediglich die Fehler in der Berechnung (Tabellen) entsprechend korrigiert worden seien. Im neuen Technischen Bericht ist auch die Schreib- (Rechen-) weise so, wie sie nunmehr im angefochten Bescheid dargestellt ist. Lediglich bei der Variante II ist in der Spalte Gesamt Gewicht der Rechenfehler mitgewandert. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass es sich nur um eine unterschiedliche Rechenweise handelt. Wenn man (Variante römisch eins) zu 2.429t 101hinzurechnet, kommt man auf ein Gewicht von 2.530t. Gleiches gilt auch für das Volumen. Inhaltlich handelt es sich um dasselbe Projekt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Genehmigungswerbers erklärt, dass Schreibfehler im Technischen Bericht ausgebessert würden. Der Amtssachverständige für Gewässerschutz hat in seiner Stellungnahme vom *** ausgeführt, dass der „abgeänderte“ (das heißt um Schreib- und Rechenfehler berichtigte neuerlich vorgelegte) Technische Bericht dem Verhandlungsergebnis entspricht und lediglich die Fehler in der Berechnung (Tabellen) entsprechend korrigiert worden seien. Im neuen Technischen Bericht ist auch die Schreib- (Rechen-) weise so, wie sie nunmehr im angefochten Bescheid dargestellt ist. Lediglich bei der Variante römisch zwei ist in der Spalte Gesamt Gewicht der Rechenfehler mitgewandert.
§ 62Abs.
4 AVG kann die Behörde Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amtswegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amtswegen berichtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Zitate in Walter/Thienel, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, erster Band, Manz Verlag, zweite Auflage, Punkt 12 zu § 62 mit Entscheidungsnachweisen) ist die Unrichtigkeit eine offenkundige, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Zitate in Walter/Thienel, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, erster Band, Manz Verlag, zweite Auflage, Punkt 12 zu Paragraph 62, mit Entscheidungsnachweisen) ist die Unrichtigkeit eine offenkundige, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Bereits in seiner Stellungnahme zu den Projektunterlagen vom *** hat der Amtssachverständige für Gewässerschutz bei der Variante II dargestellt, dass und warum es in der Tabelle richtig statt 144 „134“ lauten hätte müssen. Dies hat zwar im Konsens des angefochtenen Bescheides auf Seite 2 Eingang gefunden, nicht jedoch in der Projektbeschreibung auf Seite
- Es war daher eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Bereits in seiner Stellungnahme zu den Projektunterlagen vom *** hat der Amtssachverständige für Gewässerschutz bei der Variante römisch zwei dargestellt, dass und warum es in der Tabelle richtig statt 144 „134“ lauten hätte müssen. Dies hat zwar im Konsens des angefochtenen Bescheides auf Seite 2 Eingang gefunden, nicht jedoch in der Projektbeschreibung auf Seite
- Es war daher eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Zum Vorbringen, dass eine Variantengenehmigung unzulässig ist: Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 20.09.1994, Zl. 93/04/0082) ist es nicht unzulässig, dass in einem Standort mehrere gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungen erteilt werden, deren Betrieb einander ausschließt. Der Umstand, dass faktisch nur eine Betriebsanlage betrieben werden kann, ist mangels entsprechender Regelung ohne rechtliche Relevanz. In seinem Erkenntnis vom 23.09.1970, Slg. 0678/68, hat der VwGH ausgeführt, dass dann, wenn es im Einzelfall ausgeschlossen ist, im Stadium der Projekterstellung den endgültigen Standort einer Maschine zu bestimmen, in der Genehmigung die Varianten Berücksichtigung zu finden haben. Weiters bedeutet ein Betriebsanlagengenehmigungsbescheid keine Verpflichtung des Genehmigungsinhabers, von der erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen (VwGH vom 17.03.1998, Zl. 97/04/0081) Unter dem Gesichtspunkt der dargestellten Rechtsprechung sind nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ keine Gründe ersichtlich, warum ein Konsenswerber nicht eine Genehmigung für mehrere Varianten in einem Standort erhalten können soll. Aus den Gutachten ergibt sich, dass die Amtssachverständigen beide Varianten in Hinblick auf die Emissionen und die für den Beschwerdeführer allenfalls relevanten Immissionen beurteilt haben. Der Beschwerdeführer hat auch nichts gegenteiliges vorgebracht. Zum Vorbringen, dass das Ansuchen nicht vollständig war: Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass das Ansuchen unvollständig in Bezug auf die Trennung und Aussortierung von Störstoffen sei. Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht dem Nachbarn aber nicht zu. Einen bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung, insbesondere in Ansehen der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn nicht erkennen lässt (VwGH 18.6.1996, 95/04/0220). Ein konkretes Vorbringen, dass und warum er durch Störstoffe beeinträchtigt werde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Übrigen ist das Vorbringen aber auch nicht zutreffend: In der Projektbeschreibung, wie sie auch Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden hat, ist auch angeführt, dass vor der Übernahme die Materialien auf deren Kompostierfähigkeit und Konsensgemäßheit geprüft werden. Weiters ist auch in der Auflage 15 eine nachweislich ordnungsgemäße Entsorgung vorgeschrieben. Grundsätzlich ist nur der beantragte Betriebsablauf zu beurteilen (siehe dazu auch die Entscheidungsnachweise des VwGH oben, Seite 18). Dass der beantragte Betriebsablauf technisch nicht möglich wäre, wurde weder von den Sachverständigen angeführt, noch vom Beschwerdeführer behauptet. Überdies ist eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage keine Gebrauch gemacht werden darf (VwGH vom 21.03.1988, Zl. 87/04/0245). Der Betriebsanlageninhaber macht sich nicht nur durch die Nichteinhaltung von Auflagen sondern auch durch einen von der Genehmigung abweichenden Betrieb verwaltungsrechtlich strafbar und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verantwortung zu ziehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt genehmigt ist. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in § 74 Abs. 2 GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung
§ 81Gew
O. Gegen derartige konsenslose Änderungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360Gew
O vorzugehen.Der Betriebsanlageninhaber macht sich nicht nur durch die Nichteinhaltung von Auflagen sondern auch durch einen von der Genehmigung abweichenden Betrieb verwaltungsrechtlich strafbar und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verantwortung zu ziehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt genehmigt ist. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung
Paragraph 81, GewO. Gegen derartige konsenslose Änderungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 360, GewO vorzugehen. Zum Vorbringen der Nichtbefähigung einzelner Amtssachverständiger: Das vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen *** herangezogene vom Konsenswerber vorgelegte Windgutachten wurde in der mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat, vorgelegt. Dass er dieses Gutachten nicht gekannt hat, bzw. nicht kennen konnte, ist daher nicht zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass ihm in der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in dieses Gutachten verweigert wurde, finden sich in der Verhandlungsschrift nicht; derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der behauptete Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs liegt daher nicht vor. Gleiches gilt dann auch für das medizinische Gutachten, das auf das Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen basiert. Amtsbekannt ist, dass der herangezogene medizinische Amtssachverständige einerseits bereits seit mehr als 10 Jahren fachlich fundierte Gutachten auf dem Gebiet der Umweltmedizin erstattet. Weiters ist amtsbekannt, dass er fachspezifische Zusatzausbildungen absolviert hat und fachspezifische Fortbildungsveranstaltungen besucht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass und welche Unschlüssigkeiten sich aus dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ergeben. Der pauschale Vorwurf der mangelnden fachlichen Befähigung vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Den Gutachten ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344)Den Gutachten ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten vergleiche VwGH vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344) Zum Vorbringen, dass ein arbeitsmedizinisches Gutachten zu erstatten wäre: Hierzu wird einerseits auf die Ausführungen dazu in angefochtenen Bescheid verwiesen. Ein diesbezügliches Recht des Beschwerdeführers auf Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens besteht mangels eines subjektiv öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers nicht (Siehe dazu oben Seite 20). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er Arbeitnehmer des Konsenswerbers sei. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Projektunterlagen. Zum Vorbringen, dass nicht sämtliche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwendungen berücksichtigt bzw. behandelt wurden:
§ 59Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) hat die Behörde alle die Hauptfrage (im vorliegenden Fall jene betreffend die Genehmigung des beantragten Vorhabens) zu erledigen.
§ 59Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) gelten mit Erledigung des verfahrens-einleitenden Antrages alle Einwendungen als miterledigt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch im Mehrparteienverfahren die Sache durch einen einheitlichen, an alle Parteien gerichteten Bescheid zu erledigen ist. Unter den „die Hauptfrage betreffenden Parteienanträgen“ iSd § 59 Abs. 1 AVG sind insbesondere auch die Einwendungen zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 59 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 6 mit weiteren Nachweisen). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 15).
Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) hat die Behörde alle die Hauptfrage (im vorliegenden Fall jene betreffend die Genehmigung des beantragten Vorhabens) zu erledigen.
Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) gelten mit Erledigung des verfahrens-einleitenden Antrages alle Einwendungen als miterledigt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch im Mehrparteienverfahren die Sache durch einen einheitlichen, an alle Parteien gerichteten Bescheid zu erledigen ist. Unter den „die Hauptfrage betreffenden Parteienanträgen“ iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG sind insbesondere auch die Einwendungen zu verstehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 59, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 6 mit weiteren Nachweisen). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 15). Aufgrund des § 59 Abs. 1 erster Satz AVG ist somit über Einwendungen in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abzusprechen, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist (vgl. VwGH
- September 1986, 85/07/0326, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 1965, 1452/64).Aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG ist somit über Einwendungen in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abzusprechen, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist vergleiche VwGH
- September 1986, 85/07/0326, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 1965, 1452/64). Somit hat die Behörde jedenfalls über alle Einwendungen entschieden. Welche konkrete Einwendung die Bezirkshauptmannschaft X inhaltlich nicht behandelt hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Somit hat die Behörde jedenfalls über alle Einwendungen entschieden. Welche konkrete Einwendung die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn inhaltlich nicht behandelt hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Berufungswerber hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229) Aus dem oben zitierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich sinngemäß, dass der Beschwerdeführer eine unzumutbare Geruchsbelästigung befürchtet. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass an der nächstgelegenen Stelle zu messen sei, wird einerseits auf die oben zitierten Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft X im angefochtenen Bescheid verwiesen (zitiert oben, Seite 12). Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde überhaupt nicht darauf eingegangen. Er hat insbesondere nicht dargestellt, worin die mangelnde Auseinandersetzung gelegen ist sondern nur pauschal behauptet, dass seine Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Überdies hat die Bezirkshauptmannschaft X durch Einbeziehung der Windmessungen des Windparks ***, der in unmittelbarer Nähe gelegen ist die nächstgelegenen Messungen ohnehin berücksichtigt. Aus dem oben zitierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich sinngemäß, dass der Beschwerdeführer eine unzumutbare Geruchsbelästigung befürchtet. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass an der nächstgelegenen Stelle zu messen sei, wird einerseits auf die oben zitierten Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im angefochtenen Bescheid verwiesen (zitiert oben, Seite 12). Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde überhaupt nicht darauf eingegangen. Er hat insbesondere nicht dargestellt, worin die mangelnde Auseinandersetzung gelegen ist sondern nur pauschal behauptet, dass seine Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Überdies hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durch Einbeziehung der Windmessungen des Windparks ***, der in unmittelbarer Nähe gelegen ist die nächstgelegenen Messungen ohnehin berücksichtigt. Weiters darf auch darauf hingewiesen werden, dass es sich beim Verfahren um ein Projektverfahren handelt. Mögliche Auswirkungen können daher im Projektstadium, solange das Projekt noch nicht errichtet worden ist, noch nicht gemessen werden, da es naturgemäß noch nichts zu messen gibt. Mögliche Auswirkungen können im Projektstadium nur errechnet werden, was der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige in nachvollziehbarer Weise getan hat. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat die projektgemäß zu erwartenden Immissionen für die nächsten Nachbarschaftspunkte errechnet. Der medizinische Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, welche Auswirkungen sich daraus ergeben und dass diese unter den Richtwerten zu liegen kommen und daher als zumutbar einzustufen sind. Zum Vorbringen betreffend einer Beeinträchtigung des Verkehrs: Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt dem Nachbar diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihm als Verletzung seines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Überdies ist auch nicht ersichtlich, worin der Beschwerdeführer konkret eine Verletzung seiner Rechte befürchtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen zu werten (vgl. VwGH 25.5.1993, 92/04/0233).Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt dem Nachbar diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihm als Verletzung seines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Überdies ist auch nicht ersichtlich, worin der Beschwerdeführer konkret eine Verletzung seiner Rechte befürchtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen zu werten vergleiche VwGH 25.5.1993, 92/04/0233). Bezüglich des Vorbringens, dass erst eine Zufahrtsstraße errichtet werden müsse, wird auf die Ausführungen dazu im angefochtenen Bescheid verwiesen. Dass allenfalls nach zivilrechtlichen Vorschriften bzw. aufgrund von strittigen Eigentumsverhältnissen oder Verträgen die Errichtung des Projektes unzulässig wäre, ändert nichts an einer grundsätzlich vorliegenden gewerberechtlichen Genehmigungsfähigkeit. Grundsätzlich ist die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung von der Erteilung einer privatrechtlichen Genehmigung zur Nutzung eines Grundstückes zu unterscheiden. Die erteilte gewerbebehördliche Genehmigung ändert nichts an den zivilen Rechtsverhältnissen zwischen zwei Parteien. So kann es z.B. im vorliegenden Fall dazu kommen, dass trotz erteilter gewerbebehördlicher Genehmigung die Nutzung der Betriebsanlage aufgrund entgegenstehender zivilrechtlicher Vereinbarungen allenfalls faktisch nicht möglich ist. Der Betriebsanlagenbetreiber hat zwar dann eine gewerberechtliche Nutzungsmöglichkeit, die er allerdings faktisch auf Grund zivilrechtlicher Beschränkungen nicht ausüben kann. Allfällige privatrechtliche Abnahmeverpflichtungen und Abnahmevereinbarungen sind für die Genehmigung der beantragten Anlage irrelevant. Zum Vorbringen, dass und in welcher Weise Gemeinderatsbeschlüsse zur Umwidmung zustande gekommen sind: Die Gewerbebehörde hat die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119). Gleiches muss auch für das allfällige rechtswidrige Zustandekommen von Gemeinderatsbeschlüssen betreffend die Umwidmung gelten. Die Gewerbebehörde hat die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant vergleiche z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119). Gleiches muss auch für das allfällige rechtswidrige Zustandekommen von Gemeinderatsbeschlüssen betreffend die Umwidmung gelten. Die Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. VwGH
- 2005, Zl 2004/04/0131Die Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 77, GewO zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. VwGH
- 2005, Zl 2004/04/0131 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision : Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Beweisanträge hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr gestellt. Auch aus diesem Grund war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Beweisanträge hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr gestellt. Auch aus diesem Grund war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4087