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{'item': 'LVwG-AV-160/001-2015'}

Obsah (14)§ 8§ 1§ 10§ 28Art. 130§ 25aArt. 133§ 5§ 6§ 11Art. 15aArtikel 15§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-160/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 8Abs.

1 NÖ MSG als bedarfsdeckende Leistung angerechnet werden muss.Für die Berechnung vom Wert der vollen freien Station wird berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin rund 47 Wochen pro Jahr in der Einrichtung aufhält und an den 5 Anwesenheitstagen pro Woche jeweils ein Mittagessen erhält. Daher wird ausgehend vom Betrag von € 58,86 (3/10 des Wertes der „freien Station“) ein tatsächlicher Wert der empfangenen Leistungen von € 460,60 für ein Jahr bzw. , € 38,38 pro Monat gerechnet, der

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG als bedarfsdeckende Leistung angerechnet werden muss. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig mit *** eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass der tatsächliche Aufwand für den Wohnbedarf bei der Beschwerdeführerin monatlich bei 409,82 Euro liegt. Bezüglich der Anrechnung des monatlichen Wohnzuschusses in der Höhe von 269,-- Euro wird ausgeführt, dass der Richtsatz für alleinstehende Personen inkl. Wohnaufwand für das Jahr *** 827,82 Euro betrage. Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs

§ 1Abs.

2 Z. 2 NÖ Mindestsicherungsverordnung betrage für 2015 206,95 Euro. Der gewährte Wohnzuschuss in monatlicher Höhe von 269,-- Euro wurde als Einkommen angerechnet.Bezüglich der Anrechnung des monatlichen Wohnzuschusses in der Höhe von , 269,-- Euro wird ausgeführt, dass der Richtsatz für alleinstehende Personen inkl. Wohnaufwand für das Jahr *** 827,82 Euro betrage. Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Mindestsicherungsverordnung betrage für 2015 206,95 Euro. Der gewährte Wohnzuschuss in monatlicher Höhe von 269,-- Euro wurde als Einkommen angerechnet. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass die gewährte Wohnbeihilfe den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit schmälert, als sie die Differenz zwischen dem als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienen 25%igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt. (vgl. VwGH 28.5.2013, 2011/10/0184, VwGH 3.7.2012, 2011/10/0133).Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass die gewährte Wohnbeihilfe den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit schmälert, als sie die Differenz zwischen dem als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienen 25%igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt. vergleiche VwGH 28.5.2013, 2011/10/0184, VwGH 3.7.2012, 2011/10/0133). Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs von 206,95 Euro deckt den Wohnaufwand von 409,82 Euro nur zum Teil ab. Der verbleibende Teil des Wohnungsaufwandes in der Höhe von 202,87 Euro wird erst vom bewilligten Wohnzuschuss iHv 269,-- Euro abgedeckt. Der Betrag an Wohnzuschuss, der den tatsächlichen Wohnbedarf übersteigt, beträgt daher lediglich 66,13 Euro. Folgende Berechnung wurde in der Beschwerde angestellt: 409,82 € Wohnaufwand - 206,95 € Wohnanteil Mindestsicherung = 202,87 € ungedeckter Wohnaufwand - 269,00 € Wohnzuschuss + 66,13 € Nur dieser Betrag könne daher in Berufung auf die höchstgerichtliche Judikatur als Einkommen angerechnet werden. Zur Anrechnung eines Betrages von 38,38 Euro – 3/10 des sog. Wertes der freien Station wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in der Kolping Tagesstätte ein Mittagessen erhält, das kein Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ MSG darstellt.Zur Anrechnung eines Betrages von 38,38 Euro – 3/10 des sog. Wertes der freien Station wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in der Kolping Tagesstätte ein Mittagessen erhält, das kein Einkommen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG darstellt.

§ 10

NÖ MSG umfassen die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes insbesondere den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs umfassen den Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Sie dürfe daher auch nicht bedarfsmindernd zum Ansatz gebracht werden.

Paragraph 10, NÖ MSG umfassen die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes insbesondere den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs umfassen den Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Sie dürfe daher auch nicht bedarfsmindernd zum Ansatz gebracht werden. Die Betreuung in der Tageswerkstätte stelle kein solches Einkommen dar. Diese Hilfe werde der Beschwerdeführerin nach dem NÖ SHG gewährt. Die Anrechnung erfolge noch dazu ohne Rechtsgrundlage und sei deshalb schon gesetzeswidrig. Die analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bewertung bestimmter Sachbezüge, ist aus Sicht der Beschwerdeführervertretung unzulässig.Die analoge Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bewertung bestimmter Sachbezüge, ist aus Sicht der Beschwerdeführervertretung unzulässig. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde möge Folge gegeben werden und der Beschwerdeführerin laufend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in voller Höhe des Mindeststandards für alleinstehende Personen von monatlich 827,82 Euro für das Jahr ***, verringert um den tatsächlichen Wohnanteil übersteigenden Betrag von 62,05 Euro – daher 765,77 Euro – ab *** auszubezahlen. 3. Feststellungen: Frau *** besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist alleinstehend, lebt in einer Mietwohnung in *** bei einer Höhe der Miete von 409,82 Euro inklusive Betriebskosten und ist Bezieherin von Pflegegeld der Pflegestufe 1 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz. Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass eine Nettomiete in der Höhe von 323,22 Euro zu leisten ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund einer Behinderung auch Bezieherin der erhöhten Familienbeihilfe. Sie arbeitet Vollzeit in einer Tagesstätte und bekommt monatlich 66,53 Euro therapeutisches Taschengeld und ein Mittagessen als Naturalleistung. Sie erhält eine Subjektförderung in der Höhe von 269,-- Euro

§ 10

NÖ Wohnbauförderungsgesetzes 2005 (NÖ WFG).Sie erhält eine Subjektförderung in der Höhe von 269,-- Euro

, Paragraph 10, NÖ Wohnbauförderungsgesetzes 2005 (NÖ WFG). Laut Antragsformular für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom *** verfügt Frau *** über ein Vermögen von 3.486,94 Euro auf einem Girokonto der Bank ***. 4. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 5Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

§ 6Abs.

2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

§ 10Abs.

3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15aB-VG festgelegt werden.4.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG festgelegt werden.

§ 11Abs.

2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

§ 11Abs.

3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

§ 2Abs.

1 Z. 13 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), sind Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÄSHG 2000 für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2 vom Einkommen nicht anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), sind Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÄSHG 2000 für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, vom Einkommen nicht anzurechnen. 5. Erwägungen: Für die Beschwerdeführerin ist im Jahr ***

§ 1Z. 1 und Abs.

2 Z 1 NÖ MSV, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in der Höhe von 620,87 Euro (Leben) und 206,95 Euro (Wohnen) maßgeblich.Für die Beschwerdeführerin ist im Jahr ***

Paragraph eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in der Höhe von 620,87 Euro (Leben) und 206,95 Euro (Wohnen) maßgeblich. Darauf hat sie sich

§ 6Abs. 1 und 2 NÖ MSG i

Vm. § 43 Abs. 10 NÖ MSG ihr Einkommen anzurechnen.Darauf hat sie sich

Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 10, NÖ MSG ihr Einkommen anzurechnen. Aufgrund der Beschäftigung im Rahmen der Behindertenhilfe (in der Kolping Tagesstätte) ist der 3/10 Wert der sog. Wert der freien Station i.S.d. § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen, da sie dort täglich das Mittagessen erhält. Dieser 3/10 Wert beträgt 58,86 Euro. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages ist diesem Wert jedoch anzurechnen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Behindertenhilfe 30 Tage pro Jahr an Urlaub zustehen (Normerlass des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales vom

  1. Jänner 2010, GZ. GS5-A-713/009-2010). Aufgrund der Beschäftigung im Rahmen der Behindertenhilfe (in der Kolping Tagesstätte) ist der 3/10 Wert der sog. Wert der freien Station i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen, da sie dort täglich das Mittagessen erhält. Dieser 3/10 Wert beträgt 58,86 Euro. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages ist diesem Wert jedoch anzurechnen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Behindertenhilfe 30 Tage pro Jahr an Urlaub zustehen (Normerlass des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales vom
  2. Jänner 2010, GZ. GS5-A-713/009-2010). In der aliquoten Berechnung ergibt dies einen auf das Einkommen anzurechnenden Wert in der Höhe von 38,38 Euro pro Monat. Das therapeutische Taschengeld der Beschwerdeführerin sowie das Pflegegeld der Pflegestufe 1 kommen ihr im Rahmen der Behindertenhilfe zu und sind daher von der Beiziehung bei der Berechnung ausgenommen. Auch erfolgt kein Zugriff bei der Berechnung auf das Vermögen der Beschwerdeführerin am Girokonto. Betreffend das Vorbringen über die Anrechnung des 3/10 Wertes der vollen freien Station in der Beschwerde ist Folgendes auszuführen: Die Verwaltungsbehörde hat den 3/10 Wert der sog. freien Station nach der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, Sachbezugswerteverordnung, BGBl II Nr. 416/200, in die Berechnung einfließen lassen und zwar bewertet sie das Mittagessen als Einkommen bzw. als Sachbezug im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes und des § 1 NÖ Eigenmittelverordnung. Dies ist durchaus nachvollziehbar, da im sozialversicherungsrechtlichen Sinn Sachbezüge, die von einem Dienstgeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, zum Entgelt zählen. Der Wert der vollen freien Station ist in der Praxis ein häufig gewährter Sachbezug, für den der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen bundesweit gültigen Wert festgelegt hat. Für die Bewertung wird nach der Rechtsprechung des VwGH als üblicher Mittelpreis iSd. § 15 Abs. 2 EStG jener Betrag angenommen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen.Die Verwaltungsbehörde hat den 3/10 Wert der sog. freien Station nach der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, Sachbezugswerteverordnung, BGBl römisch zwei Nr. 416/200, in die Berechnung einfließen lassen und zwar bewertet sie das Mittagessen als Einkommen bzw. als Sachbezug im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes und des , Paragraph eins, NÖ Eigenmittelverordnung. Dies ist durchaus nachvollziehbar, da im sozialversicherungsrechtlichen Sinn Sachbezüge, die von einem Dienstgeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, zum Entgelt zählen. Der Wert der vollen freien Station ist in der Praxis ein häufig gewährter Sachbezug, für den der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen bundesweit gültigen Wert festgelegt hat. Für die Bewertung wird nach der Rechtsprechung des VwGH als üblicher Mittelpreis iSd. Paragraph 15, Absatz 2, EStG jener Betrag angenommen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen. Die Ermittlung dieses Betrages geschieht regelmäßig durch die Bewertung der Sachbezüge in Form einer Verordnung (Erkenntnis vom 28.09.2004, GZ 2004/14/0096). Es wird hier eine Analogie zu einer Verordnung einer anderen Rechtsmaterie gezogen. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz verweist betreffend näherer Regelungen zum Einkommen auf die NÖ Eigenmittelverordnung. Diese bezieht ihre Grundlagen, was Definitionen und Richtsätze betrifft, aus dem Einkommensteuergesetz. Die Sachwertebezugsverordnung ist eine Durchführungsverordnung zum § 15 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz). Es besteht zwar kein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Tagesstätte, welches eine Steuerpflicht auslösen könnte, da die Sachbezugswerteverordnung dazu dient, für einen Steuerausgleich bestimmte Sachgüter zu bewerten. Dennoch ist es durchaus plausibel, sich an diese Verordnung zu halten, um eine Bewertung von Sachgütern durchführen zu können, auch wenn dadurch kein Steuerausgleich erzielt werden soll, sondern eine Berechnung erfolgen soll, die dem Hilfe suchenden Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zukommen lässt. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz verweist betreffend näherer Regelungen zum Einkommen auf die NÖ Eigenmittelverordnung. Diese bezieht ihre Grundlagen, was Definitionen und Richtsätze betrifft, aus dem Einkommensteuergesetz. Die Sachwertebezugsverordnung ist eine Durchführungsverordnung zum Paragraph 15, , Absatz 2, EStG (Einkommensteuergesetz). Es besteht zwar kein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Tagesstätte, welches eine Steuerpflicht auslösen könnte, da die Sachbezugswerteverordnung dazu dient, für einen Steuerausgleich bestimmte Sachgüter zu bewerten. Dennoch ist es durchaus plausibel, sich an diese Verordnung zu halten, um eine Bewertung von Sachgütern durchführen zu können, auch wenn dadurch kein Steuerausgleich erzielt werden soll, sondern eine Berechnung erfolgen soll, die dem Hilfe suchenden Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zukommen lässt. Da die Bewertung des Mittagessens, das die Beschwerdeführerin 5 mal die Woche bezieht, für die Behörde schwer ist, greift sie auf diese Verordnung zurück. Des Weiteren ist aufgrund des Erlasses des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, GZ GS5-A-713/009-2010, bei stationären Diensten ein Urlaub im Ausmaß von 30 Tagen zu berücksichtigen. Mit seiner Entscheidung vom
  3. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/10/0115, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Eigenmittelverordnung freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter nicht als Einkommen anzurechnen sind, es sei denn „die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer“, dass Hilfe nach dem NÖ SHG oder nach dem NÖ MSG „nicht zu gewähren wäre“.Mit seiner Entscheidung vom
  4. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/10/0115, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Eigenmittelverordnung freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter nicht als Einkommen anzurechnen sind, es sei denn „die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer“, dass Hilfe nach dem NÖ SHG oder nach dem NÖ MSG „nicht zu gewähren wäre“. Diese Bestimmung ist mit Blick auf den Grundsatz des § 8 Abs. 1 NÖ MSG auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt § 2 Abs. 1 Z. 1 Eigenmittelverordnung auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß und Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken.Diese Bestimmung ist mit Blick auf den Grundsatz des Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt Paragraph 2, Absatz eins, , Ziffer eins, Eigenmittelverordnung auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß und Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken. Davon ausgehend erweist sich das in der Tagesstätte gewährte Mittagessen als Sachbezug, der bei der Gewährung von Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Das Argument, es handle sich um eine Betreuungsleistung oder um eine pflegebezogene Leistung ist insofern unzutreffend, als bei einem Mittagessen der Ernährungs- und nicht der Betreuungs- oder Pflegezweck der Sinn der Leistung ist. Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zu Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf. Der anzuwendende Maßstab hat sich auf den Anteil zu beziehen, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung. In der oa. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führt dieser aus, dass die Sachbezugswerteverordnung für diese Bewertung auch nicht ungeeignet ist. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Anrechnung eines Betrages von € 269,-- an monatlichem Wohnzuschuss ist auszuführen, dass hinsichtlich der Anrechnung der Wohnbeihilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf die zitierten Gesetzesbestimmungen zu verweisen ist. Demnach sieht § 8 NÖ MSG vor, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.Demnach sieht Paragraph 8, NÖ MSG vor, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung von dritter Seite, die dazu bestimmt ist, den Bedarf für Wohnen zumindest teilweise abdecken zu können. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe ist daher als erster Schritt vorweg vorzunehmen. Lediglich jener Wohnbedarf, der durch die Leistungen eines Dritten – im gegenständlichen Fall eben von der Wohnbeihilfe – nicht gedeckt ist, ist im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Hinsichtlich dieser Berechnungsmethode ist ergänzend auf die Regierungsvorlage zum NÖ MSG zu verweisen, wonach ebenso festgehalten wurde, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Objektsförderung (Wohnbeihilfe) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des § 6 auf den 25 %igen Wohnkostenanteil anzurechnen ist. Wenn diese Berechnungsmethode in der Beschwerde angezweifelt wird und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich hingewiesen wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um eine Landesgesetzgebung handelt und das NÖ MSG keineswegs dem steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz hinsichtlich der Anrechnung des Wohnbedarfes gleicht.Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung von dritter Seite, die dazu bestimmt ist, den Bedarf für Wohnen zumindest teilweise abdecken zu können. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe ist daher als erster Schritt vorweg vorzunehmen. Lediglich jener Wohnbedarf, der durch die Leistungen eines Dritten – im gegenständlichen Fall eben von der Wohnbeihilfe – nicht gedeckt ist, ist im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Hinsichtlich dieser Berechnungsmethode ist ergänzend auf die Regierungsvorlage zum NÖ MSG zu verweisen, wonach ebenso festgehalten wurde, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Objektsförderung (Wohnbeihilfe) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des Paragraph 6, auf den 25 %igen Wohnkostenanteil anzurechnen ist. Wenn diese Berechnungsmethode in der Beschwerde angezweifelt wird und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich hingewiesen wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um eine Landesgesetzgebung handelt und das NÖ MSG keineswegs dem steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz hinsichtlich der Anrechnung des Wohnbedarfes gleicht. Da der Wohnzuschuss aber den Richtsatz für den Wohnbedarf von 206,95 Euro übersteigt, ist darüber hinaus kein weiterer Aufwand für den Wohnbedarf zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Anrechnung des Wohnzuschusses in Höhe von 269,-- Euro erfolgte rechtmäßig.
  5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.160.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.