1 NÖ MSG als bedarfsdeckende Leistung angerechnet werden muss.Für die Berechnung vom Wert der vollen freien Station wird berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin rund 47 Wochen pro Jahr in der Einrichtung aufhält und an den 5 Anwesenheitstagen pro Woche jeweils ein Mittagessen erhält. Daher wird ausgehend vom Betrag von € 58,86 (3/10 des Wertes der „freien Station“) ein tatsächlicher Wert der empfangenen Leistungen von € 460,60 für ein Jahr bzw. , € 38,38 pro Monat gerechnet, der
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG als bedarfsdeckende Leistung angerechnet werden muss. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig mit *** eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass der tatsächliche Aufwand für den Wohnbedarf bei der Beschwerdeführerin monatlich bei 409,82 Euro liegt. Bezüglich der Anrechnung des monatlichen Wohnzuschusses in der Höhe von 269,-- Euro wird ausgeführt, dass der Richtsatz für alleinstehende Personen inkl. Wohnaufwand für das Jahr *** 827,82 Euro betrage. Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs
2 Z. 2 NÖ Mindestsicherungsverordnung betrage für 2015 206,95 Euro. Der gewährte Wohnzuschuss in monatlicher Höhe von 269,-- Euro wurde als Einkommen angerechnet.Bezüglich der Anrechnung des monatlichen Wohnzuschusses in der Höhe von , 269,-- Euro wird ausgeführt, dass der Richtsatz für alleinstehende Personen inkl. Wohnaufwand für das Jahr *** 827,82 Euro betrage. Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Mindestsicherungsverordnung betrage für 2015 206,95 Euro. Der gewährte Wohnzuschuss in monatlicher Höhe von 269,-- Euro wurde als Einkommen angerechnet. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass die gewährte Wohnbeihilfe den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit schmälert, als sie die Differenz zwischen dem als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienen 25%igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt. (vgl. VwGH 28.5.2013, 2011/10/0184, VwGH 3.7.2012, 2011/10/0133).Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass die gewährte Wohnbeihilfe den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit schmälert, als sie die Differenz zwischen dem als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienen 25%igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt. vergleiche VwGH 28.5.2013, 2011/10/0184, VwGH 3.7.2012, 2011/10/0133). Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs von 206,95 Euro deckt den Wohnaufwand von 409,82 Euro nur zum Teil ab. Der verbleibende Teil des Wohnungsaufwandes in der Höhe von 202,87 Euro wird erst vom bewilligten Wohnzuschuss iHv 269,-- Euro abgedeckt. Der Betrag an Wohnzuschuss, der den tatsächlichen Wohnbedarf übersteigt, beträgt daher lediglich 66,13 Euro. Folgende Berechnung wurde in der Beschwerde angestellt: 409,82 € Wohnaufwand - 206,95 € Wohnanteil Mindestsicherung = 202,87 € ungedeckter Wohnaufwand - 269,00 € Wohnzuschuss + 66,13 € Nur dieser Betrag könne daher in Berufung auf die höchstgerichtliche Judikatur als Einkommen angerechnet werden. Zur Anrechnung eines Betrages von 38,38 Euro – 3/10 des sog. Wertes der freien Station wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in der Kolping Tagesstätte ein Mittagessen erhält, das kein Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ MSG darstellt.Zur Anrechnung eines Betrages von 38,38 Euro – 3/10 des sog. Wertes der freien Station wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in der Kolping Tagesstätte ein Mittagessen erhält, das kein Einkommen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG darstellt.
NÖ MSG umfassen die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes insbesondere den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs umfassen den Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Sie dürfe daher auch nicht bedarfsmindernd zum Ansatz gebracht werden.
Paragraph 10, NÖ MSG umfassen die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes insbesondere den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs umfassen den Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Sie dürfe daher auch nicht bedarfsmindernd zum Ansatz gebracht werden. Die Betreuung in der Tageswerkstätte stelle kein solches Einkommen dar. Diese Hilfe werde der Beschwerdeführerin nach dem NÖ SHG gewährt. Die Anrechnung erfolge noch dazu ohne Rechtsgrundlage und sei deshalb schon gesetzeswidrig. Die analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bewertung bestimmter Sachbezüge, ist aus Sicht der Beschwerdeführervertretung unzulässig.Die analoge Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bewertung bestimmter Sachbezüge, ist aus Sicht der Beschwerdeführervertretung unzulässig. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde möge Folge gegeben werden und der Beschwerdeführerin laufend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in voller Höhe des Mindeststandards für alleinstehende Personen von monatlich 827,82 Euro für das Jahr ***, verringert um den tatsächlichen Wohnanteil übersteigenden Betrag von 62,05 Euro – daher 765,77 Euro – ab *** auszubezahlen. 3. Feststellungen: Frau *** besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist alleinstehend, lebt in einer Mietwohnung in *** bei einer Höhe der Miete von 409,82 Euro inklusive Betriebskosten und ist Bezieherin von Pflegegeld der Pflegestufe 1 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz. Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass eine Nettomiete in der Höhe von 323,22 Euro zu leisten ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund einer Behinderung auch Bezieherin der erhöhten Familienbeihilfe. Sie arbeitet Vollzeit in einer Tagesstätte und bekommt monatlich 66,53 Euro therapeutisches Taschengeld und ein Mittagessen als Naturalleistung. Sie erhält eine Subjektförderung in der Höhe von 269,-- Euro
NÖ Wohnbauförderungsgesetzes 2005 (NÖ WFG).Sie erhält eine Subjektförderung in der Höhe von 269,-- Euro
, Paragraph 10, NÖ Wohnbauförderungsgesetzes 2005 (NÖ WFG). Laut Antragsformular für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom *** verfügt Frau *** über ein Vermögen von 3.486,94 Euro auf einem Girokonto der Bank ***. 4. Rechtslage:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
a, B-VG festgelegt werden.
2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
1 Z. 13 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), sind Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÄSHG 2000 für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2 vom Einkommen nicht anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), sind Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÄSHG 2000 für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, vom Einkommen nicht anzurechnen. 5. Erwägungen: Für die Beschwerdeführerin ist im Jahr ***
2 Z 1 NÖ MSV, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in der Höhe von 620,87 Euro (Leben) und 206,95 Euro (Wohnen) maßgeblich.Für die Beschwerdeführerin ist im Jahr ***
Paragraph eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in der Höhe von 620,87 Euro (Leben) und 206,95 Euro (Wohnen) maßgeblich. Darauf hat sie sich
Vm. § 43 Abs. 10 NÖ MSG ihr Einkommen anzurechnen.Darauf hat sie sich
Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 10, NÖ MSG ihr Einkommen anzurechnen. Aufgrund der Beschäftigung im Rahmen der Behindertenhilfe (in der Kolping Tagesstätte) ist der 3/10 Wert der sog. Wert der freien Station i.S.d. § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen, da sie dort täglich das Mittagessen erhält. Dieser 3/10 Wert beträgt 58,86 Euro. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages ist diesem Wert jedoch anzurechnen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Behindertenhilfe 30 Tage pro Jahr an Urlaub zustehen (Normerlass des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales vom
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte.
Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.160.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.