RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-529/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage des Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung ebenso wie der mit diesem Antrag eingebrachte Eventualantrag auf Zahlungsaufschub als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage des Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung ebenso wie der mit diesem Antrag eingebrachte Eventualantrag auf Zahlungsaufschub als unzulässig zurückgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** vorgebracht, die von der Bezirkshauptmannschaft X in diesem Verfahren verhängten Strafen samt Verfahrenskosten und Gebühren seien zur Gänze verjährt; er beantrage ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über diesen Einwand. Weiters sei in dieser Angelegenheit eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, welche für zulässig erklärt worden sei; eine Vollstreckung sei daher offensichtlich unzulässig.Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** vorgebracht, die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in diesem Verfahren verhängten Strafen samt Verfahrenskosten und Gebühren seien zur Gänze verjährt; er beantrage ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über diesen Einwand. Weiters sei in dieser Angelegenheit eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, welche für zulässig erklärt worden sei; eine Vollstreckung sei daher offensichtlich unzulässig. Vorsichtshalber und ausschließlich für den Fall, dass die verhängten Strafen samt Kosten und Gebühren noch nicht verjährt sein sollten, beantrage er, die erkennende Behörde möge ihm Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bewilligen. Die Bezirkshauptmannschaft X hat hierauf Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat hierauf
- im Punkt 1 des angefochtenen Bescheides gemäß § 31 VStG festgestellt, dass die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** i.V.m. dem Bescheid des UVS Niederösterreich vom 15.02.2010 ausgesprochene Geldstrafe (€ 4.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) sowie die ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG und der Gebühren gemäß § 6 Abs. 6 GESG nicht verjährt sind,im Punkt 1 des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 31, VStG festgestellt, dass die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** in Verbindung mit dem Bescheid des UVS Niederösterreich vom 15.02.2010 ausgesprochene Geldstrafe (€ 4.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) sowie die ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG und der Gebühren gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG nicht verjährt sind,
- unter Punkt 2 dem Antrag vom *** gemäß § 54a Abs. 1 VStG insofern Folge gegeben, als die Zahlung der Geldstrafe von € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Nr. 11781/2013 aufgeschoben wurde, undunter Punkt 2 dem Antrag vom *** gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG insofern Folge gegeben, als die Zahlung der Geldstrafe von € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Nr. 11781 aus 2013, aufgeschoben wurde, und
- unter Punkt 3 den Antrag vom *** hinsichtlich des Aufschubes der Zahlung der Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG von derzeit € 1.125,-- und der Zahlung der offenen Gebühren gemäß § 6 Abs. 6 GESG von derzeit € 3.505,87 gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen.unter Punkt 3 den Antrag vom *** hinsichtlich des Aufschubes der Zahlung der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG von derzeit € 1.125,-- und der Zahlung der offenen Gebühren gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG von derzeit , € 3.505,87 gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne auf dieses Beschwerdevorbringen näher einzugehen, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Folgendes auszuführen: Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
- Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
- Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen ausdrücklichen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Einwand beantragt, die im gegenständlichen Verfahren verhängten Strafen samt Kostenbeiträgen und Gebühren seien verjährt; im diesbezüglich weiters gestellten Eventualantrag wurde für den Fall, „dass die verhängten Strafen samt Kosten und Gebühren noch nicht verjährt sein sollten“, die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes beantragt. Hiezu ist zunächst bezüglich des Primärantrags festzuhalten, dass dieser auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet ist und die Verwaltungsbehörde einen solchen unter Punkt 1 des angefochtenen Bescheides vom *** auch tatsächlich erlassen hat. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist; unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (VwGH 18.6.1980, 657/79 u.a.). Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung eines rechtskräftigen Strafbescheides geklärt werden soll, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, weil dem Beschuldigten (abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln) gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (nunmehr an die Verwaltungsgerichte nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) offen steht (VwGH 20.12.1996, 96/02/0022).Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung eines rechtskräftigen Strafbescheides geklärt werden soll, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, weil dem Beschuldigten (abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln) gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (nunmehr an die Verwaltungsgerichte nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) offen steht (VwGH 20.12.1996, 96/02/0022). Im vorliegenden Fall (in welchem ein rechtskräftiger Strafbescheid in Form der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 15.02.2010, Zl. Senat-AM-08-0025 gegeben ist) war somit die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu verneinen und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers daher als unzulässig zurückzuweisen. Was nun den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Eventualantrag im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässig, wobei das Wesen eines Eventualantrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (VwGH 20.02.1990, Zl. 89/01/0114). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Eventualantrag allerdings nicht für den Fall gestellt, dass der Primärantrag erfolglos bleibt, sondern ausdrücklich für den Fall, dass keine Verjährung eingetreten ist. Die Behörde dürfte demnach über den Eventualantrag erst dann entscheiden, wenn sie zunächst ausdrücklich (bescheidmäßig) festgestellt hat, dass keine Verjährung eingetreten ist, wobei – wie oben ausgeführt – gerade eine derartige Feststellung aber unzulässig ist. Es war daher auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub als unzulässig zurückzuweisen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.529.001.2015