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LVwG-AB-14-4265

Obsah (5)§ 8§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4265 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

der Sprengelverordnung dem Sprengel der Polytechnischen Schule *** zugehörig. Im Rahmen der Voranschlagserstellung sei durch die Polytechnische Schulgemeinde *** kein Ermittlungsverfahren durch Auskunftserteilung über den Schulbesuch bzw. Wohnsitzbestätigung erfolgt. In der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, in der geltenden Fassung würden die im § 29 Abs. 1 lit. b Schulorganisationsgesetz (SchOG) angesprochenen Fachbereiche der Polytechnischen Schule umgesetzt werden. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Stadtgemeinde *** mit dem bekämpften Bescheid der Schulerhaltungsbeitrag für die Schüler *** und *** vorgeschrieben worden sei. Für den Schüler *** sei jedoch kein Verfahren bezüglich sprengelfremden Schulbesuchs bekannt und sei keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Anzeige eines sprengelfremden Schulbesuches für *** hätte die Stadtgemeinde *** festgehalten, dass der Schulbesuch abgelehnt und keine Verpflichtungserklärung abgegeben werde. Beide Schüler seien

der Sprengelverordnung dem Sprengel der Polytechnischen Schule *** zugehörig. Im Rahmen der Voranschlagserstellung sei durch die Polytechnische Schulgemeinde *** kein Ermittlungsverfahren durch Auskunftserteilung über den Schulbesuch bzw. Wohnsitzbestätigung erfolgt. In der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997,, in der geltenden Fassung würden die im Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, Schulorganisationsgesetz (SchOG) angesprochenen Fachbereiche der Polytechnischen Schule umgesetzt werden. Im Lehrplan für die Polytechnischen Schulen seien unter dem Kapitel „Fachbereiche (Wahlpflichtbereiche)“ seien in vollständiger Auflistung die Fachbereiche wie folgt genannt: Technische Fachbereiche • Fachbereich METALL, • Fachbereich ELEKTRO, • Fachbereich BAU, • Fachbereich HOLZ, wirtschaftlich/sozial/kommunikative Fachbereiche • Fachbereich HANDEL-BÜRO, • Fachbereich DIENSTLEISTUNGEN, • Fachbereich TOURISMUS. § 8 Abs. 9 lit. d NÖ Pflichtschulgesetz, LGBI. 5000-28, normiere, dass Schüler von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, als sprengelangehörig gelten.Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, NÖ Pflichtschulgesetz, LGBI. 5000-28, normiere, dass Schüler von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, als sprengelangehörig gelten. Betreffend den Schüler *** biete die Polytechnische Schule *** den im Lehrplan für Polytechnische Schulen genannten Fachbereich „Metall“ an und weise

der Fachbereichsinformation auf der Schulhomepage (***) sofort im ersten Punkt darauf hin, dass dieser Bereich für Interessenten für den Beruf Kfz- oder Landmaschinentechniker der richtige Fachbereich sei. Die Polytechnische Schule *** biete den speziellen Fachbereich „Landmaschinentechnik“ (***) an und handle es sich dabei aber nur um einen geringfügig modifizierten Fachbereich „Metall“. Der Schüler *** besuche den von der Polytechnischen Schule *** kreierten Fachbereich „Landmaschinentechnik“. Aus Sicht der Stadtgemeinde *** beziehe sich § 8 Abs. 9 lit. d NÖ Pflichtschulgesetz auf die im Lehrplan für Polytechnische Schulen genannten Fachbereiche (Wahlpflichtfächer). Aus diesem Grund handle es sich im Fall von *** um einen sprengelfremden Schulbesuch, für den keine Verpflichtungserklärung der Stadtgemeinde *** vorliege, und deshalb ein Schulerhaltungsbeitrag nicht vorgeschrieben werden dürfe.Betreffend den Schüler *** biete die Polytechnische Schule *** den im Lehrplan für Polytechnische Schulen genannten Fachbereich „Metall“ an und weise

der Fachbereichsinformation auf der Schulhomepage (***) sofort im ersten Punkt darauf hin, dass dieser Bereich für Interessenten für den Beruf Kfz- oder Landmaschinentechniker der richtige Fachbereich sei. Die Polytechnische Schule *** biete den speziellen Fachbereich „Landmaschinentechnik“ (***) an und handle es sich dabei aber nur um einen geringfügig modifizierten Fachbereich „Metall“. Der Schüler *** besuche den von der Polytechnischen Schule *** kreierten Fachbereich „Landmaschinentechnik“. Aus Sicht der Stadtgemeinde *** beziehe sich Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, NÖ Pflichtschulgesetz auf die im Lehrplan für Polytechnische Schulen genannten Fachbereiche (Wahlpflichtfächer). Aus diesem Grund handle es sich im Fall von *** um einen sprengelfremden Schulbesuch, für den keine Verpflichtungserklärung der Stadtgemeinde *** vorliege, und deshalb ein Schulerhaltungsbeitrag nicht vorgeschrieben werden dürfe. Der Schüler *** hätte

Information im Telefonat vom *** mit der Stellvertreterin des Direktors, Frau ***, in der Polytechnischen Schule *** zuerst den Fachbereich „Informatik“ besucht und habe mittlerweile in den Fachbereich „Handel“ gewechselt. Die Polytechnische Schule *** biete den im Lehrplan für Polytechnische Schulen genannten Fachbereich „Handel-Büro“ an. Die Voraussetzungen für einen Schulbesuch von *** in der Polytechnischen Schule ***

§ 8Abs.

9. lit. d NÖ Pflichtschulgesetz lägen aus Sicht der Stadtgemeinde *** nicht vor. Die Polytechnische Schulgemeinde *** sei außerordentlich bemüht, allen Schülern durch das profunde Vermitteln der theoretischen Lehrinhalte und durch einen umfassenden Praxisteil (Lehrwerkstäte, Unternehmenskooperationen) eine sehr gute Basis für die Berufswahl zu geben. Die Voraussetzungen für einen Schulbesuch von *** in der Polytechnischen Schule ***

Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, NÖ Pflichtschulgesetz lägen aus Sicht der Stadtgemeinde *** nicht vor. Die Polytechnische Schulgemeinde *** sei außerordentlich bemüht, allen Schülern durch das profunde Vermitteln der theoretischen Lehrinhalte und durch einen umfassenden Praxisteil (Lehrwerkstäte, Unternehmenskooperationen) eine sehr gute Basis für die Berufswahl zu geben. Die Stadtgemeinde *** stellte den Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben. Die Schulgemeinde der Polytechnischen Schule *** brachte in ihrer Stellungnahme vom *** zum Beschwerdevorbringen vor, dass der Fachbereich „Landmaschinentechnik“ keinesfalls ein geringfügig modifizierter Fachbereich „Metall“ sei. In enger Kooperation mit der Fa. *** (Werkstättenunterricht etc.) werde ganz konkret auf das Berufsbild des Landmaschinentechnikers eingegangen. Somit treffe hier für den Schüler *** § 8 Abs. 9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes zu. Der ursprünglich von *** angestrebte und auch begonnene Fachbereich „Informatik“ werde in der Polytechnischen Schule *** nicht angeboten. Zudem habe dieser Schüler laut Aussage von Direktor-Stellvertreterin *** einen sonderpädagogischen Förderbedarf. Somit würden hier sowohl § 8 Abs. 9 lit. b als auch § 8 Abs. 9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes zutreffen. Die Schulgemeinde der Polytechnischen Schule *** brachte in ihrer Stellungnahme vom *** zum Beschwerdevorbringen vor, dass der Fachbereich „Landmaschinentechnik“ keinesfalls ein geringfügig modifizierter Fachbereich „Metall“ sei. In enger Kooperation mit der Fa. *** (Werkstättenunterricht etc.) werde ganz konkret auf das Berufsbild des Landmaschinentechnikers eingegangen. Somit treffe hier für den Schüler *** Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, des NÖ Pflichtschulgesetzes zu. Der ursprünglich von *** angestrebte und auch begonnene Fachbereich „Informatik“ werde in der Polytechnischen Schule *** nicht angeboten. Zudem habe dieser Schüler laut Aussage von Direktor-Stellvertreterin *** einen sonderpädagogischen Förderbedarf. Somit würden hier sowohl Paragraph 8, Absatz 9, Litera b, als auch Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, des NÖ Pflichtschulgesetzes zutreffen. In der beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** wurde unter Aufrechterhaltung des Beschwerdeinhaltes vom bevollmächtigten Vertreter der Stadtgemeinde *** ergänzend vorgebracht, dass für den Schüler *** im Verfahren

§ 8Abs.

12 des NÖ Pflichtschulgesetzes von der Bezirkshauptmannschaft X der von den Eltern beantragte sprengelfremde Schulbesuch an der Polytechnischen Schule *** zur Kenntnis genommen worden sei. Es sei somit die Sprengelfremdheit seitens der Bezirkshauptmannschaft anerkannt worden. In diesem Verfahren habe die Polytechnische Schule *** auch eine negative Stellungnahme abgegeben und erklärt, keine Verpflichtungserklärung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages für den Schüler *** abzugeben. In der beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** wurde unter Aufrechterhaltung des Beschwerdeinhaltes vom bevollmächtigten Vertreter der Stadtgemeinde *** ergänzend vorgebracht, dass für den Schüler *** im Verfahren

Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der von den Eltern beantragte sprengelfremde Schulbesuch an der Polytechnischen Schule *** zur Kenntnis genommen worden sei. Es sei somit die Sprengelfremdheit seitens der Bezirkshauptmannschaft anerkannt worden. In diesem Verfahren habe die Polytechnische Schule *** auch eine negative Stellungnahme abgegeben und erklärt, keine Verpflichtungserklärung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages für den Schüler *** abzugeben. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin legte das Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch für den Schüler *** vom ***, die Aufforderung zur Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, die Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom *** sowie die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (Zurkenntnisnahme des sprengelfremden Schulbesuches) in Kopie vor. Vorgebracht wurde weiters, dass in der Polytechnischen Schule *** im Fachbereich „Metall“ auch Landmaschinentechnik angeführt sei und somit auch neben anderen Ausbildungsrichtungen das Berufsbild des Landmaschinentechnikers enthalten sei.Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin legte das Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch für den Schüler *** vom ***, die Aufforderung zur Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, die Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom *** sowie die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** (Zurkenntnisnahme des sprengelfremden Schulbesuches) in Kopie vor. Vorgebracht wurde weiters, dass in der Polytechnischen Schule *** im Fachbereich „Metall“ auch Landmaschinentechnik angeführt sei und somit auch neben anderen Ausbildungsrichtungen das Berufsbild des Landmaschinentechnikers enthalten sei. Der bevollmächtigte Vertreter der belangten Behörde brachte ergänzend zum bisherigen schriftlichen Vorbringen vor, dass der in der Polytechnischen Schule *** angebotene Fachbereich „Landmaschinentechnik“ einen eigenen Fachbereich darstelle und keinesfalls dem Fachbereich „Metall“ gleichzusetzen sei. Dieser Fachbereich sei im Zuge der vom Bundesministerium für Bildung und Frauen eingeführten SQA Maßnahmen eingeführt und pflichtgemäß den Schulbehörden gemeldet worden. Der Fachbereich „Landmaschinentechnik“ finde in Zusammenarbeit mit der Firma *** statt, während der ebenfalls geführte Fachbereich „Metall“ unabhängig davon andere Lehrplaninhalte habe. Der Fachbereich „Metall“ sei laut Lehrplan ein Standardfachbereich, während der Fachbereich „Landmaschinentechnik“ im Rahmen der Schulautonomie ein eigener Fachbereich sei. Dazu werde auf § 6 Abs. 1 SchOG verwiesen.Der bevollmächtigte Vertreter der belangten Behörde brachte ergänzend zum bisherigen schriftlichen Vorbringen vor, dass der in der Polytechnischen Schule *** angebotene Fachbereich „Landmaschinentechnik“ einen eigenen Fachbereich darstelle und keinesfalls dem Fachbereich „Metall“ gleichzusetzen sei. Dieser Fachbereich sei im Zuge der vom Bundesministerium für Bildung und Frauen eingeführten SQA Maßnahmen eingeführt und pflichtgemäß den Schulbehörden gemeldet worden. Der Fachbereich „Landmaschinentechnik“ finde in Zusammenarbeit mit der Firma *** statt, während der ebenfalls geführte Fachbereich „Metall“ unabhängig davon andere Lehrplaninhalte habe. Der Fachbereich „Metall“ sei laut Lehrplan ein Standardfachbereich, während der Fachbereich „Landmaschinentechnik“ im Rahmen der Schulautonomie ein eigener Fachbereich sei. Dazu werde auf Paragraph 6, Absatz eins, SchOG verwiesen. Der Beschwerdeführervertreter hielt den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde § 29 Abs. 1 lit. b des SchOG entgegen, wo ausgeführt werde, dass alternative Pflichtgegenstände in Fachbereichen zusammengefasst werden können. In den Allgemeinen Bestimmungen des Lehrplans der Polytechnischen Schule würden unter Punkt B die Fachbereiche ausdrücklich taxativ aufgezählt und werde dort ausgeführt, dass schulautonome Lehrplanbestimmungen vorsehen könnten, dass bestimmte Fachbereiche, darunter auch Metall, kombiniert oder auch in Form einer inneren Differenzierung geführt werden könnten. So gesehen stelle auch der von der Polytechnischen Schule *** geführte Fachbereich „Landmaschinentechnik“ eine Form der inneren Differenzierung des Fachbereiches Metall dar. In der Polytechnischen Schule *** würden sämtliche im Lehrplan taxativ angeführten Fachbereiche angeboten. Im Rahmen dieser würden die unterschiedlichsten zugehörigen Berufsfelder angeboten. Ob die für das Berufsfeld Informatik erforderliche Unterrichtsgegenstände angeboten werden und in welcher Form diese angeboten werden, könne er derzeit nicht sagen. Der Beschwerdeführervertreter hielt den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, des SchOG entgegen, wo ausgeführt werde, dass alternative Pflichtgegenstände in Fachbereichen zusammengefasst werden können. In den Allgemeinen Bestimmungen des Lehrplans der Polytechnischen Schule würden unter Punkt B die Fachbereiche ausdrücklich taxativ aufgezählt und werde dort ausgeführt, dass schulautonome Lehrplanbestimmungen vorsehen könnten, dass bestimmte Fachbereiche, darunter auch Metall, kombiniert oder auch in Form einer inneren Differenzierung geführt werden könnten. So gesehen stelle auch der von der Polytechnischen Schule *** geführte Fachbereich „Landmaschinentechnik“ eine Form der inneren Differenzierung des Fachbereiches Metall dar. In der Polytechnischen Schule *** würden sämtliche im Lehrplan taxativ angeführten Fachbereiche angeboten. Im Rahmen dieser würden die unterschiedlichsten zugehörigen Berufsfelder angeboten. Ob die für das Berufsfeld Informatik erforderliche Unterrichtsgegenstände angeboten werden und in welcher Form diese angeboten werden, könne er derzeit nicht sagen. Der Vertreter der belangten Behörde verwies dagegen auf Abschnitt III des Lehrplanes der Polytechnischen Schule, Kapitel „Schulautonomer Fachbereich“, wonach auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände zu einem schulautonomen Fachbereich zusammengefasst werden könnten. Der Fachbereich „Informatik“ könne nur ein schulautonomer Fachbereich sein, da er im Lehrplan der Polytechnischen Schule als taxativer Fachbereich nicht angeführt sei. Der Vertreter der belangten Behörde verwies dagegen auf Abschnitt römisch drei des Lehrplanes der Polytechnischen Schule, Kapitel „Schulautonomer Fachbereich“, wonach auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände zu einem schulautonomen Fachbereich zusammengefasst werden könnten. Der Fachbereich „Informatik“ könne nur ein schulautonomer Fachbereich sein, da er im Lehrplan der Polytechnischen Schule als taxativer Fachbereich nicht angeführt sei. Der Vertreter der belangten Behörde gab weiters an, dass der Schüler *** nicht deshalb in der Polytechnischen Schule *** aufgenommen worden sei, weil ein sonderpädagogischen Förderbedarf vorgelegen wäre und im Hinblick auf Integration die Polytechnische Schule *** besuchen wolle. Der Grund für die Aufnahme des Schülers sei sein Wunsch gewesen, den Fachbereich Informatik zu besuchen. Mit ergänzenden Ausführungen im Schreiben (E-Mail) vom *** legte der Vertreter des Obmannes der Schulgemeinde der Polytechnischen Schule *** die Lehrstoffverteilungen der Fachbereiche „Informatik“ und „Landmaschinentechnik“ vor. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten (auszugsweise):Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten (auszugsweise): „§ 5 Erhaltung

(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2)….“ „§ 8 Schulsprengel
(1)Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Der Schulsprengel besteht aus
  1. einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus
  2. einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder
  3. Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(6)….
(7)….
(8)Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Als sprengelangehörig gelten Schüler
  1. a)die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,
  2. b)mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,
  3. c)der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,
  4. d)von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,
  5. e)einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
(11)Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. ….
(12)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen – der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule, – der Leitung der sprengelfremden Schule, – der Wohngemeinde und – des Schulerhalters der sprengelfremden Schule einzuholen hat. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn a) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder b) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder c) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
(13)Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.
(14)….“ „§ 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
(4)Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden - Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und - Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober.
(5)…. § 47Paragraph 47 Übereinkommen
(1)Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.
(2)Übereinkommen

Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2)Übereinkommen

Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.“
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen.“ „§ 50 Sonstige Schulerhaltungsbeiträge
(1)Für Schüler, die

§ 8Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(1)Für Schüler, die

Paragraph 8, Absatz 9, als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ „§ 52 Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2)Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (Paragraph 54,) veranlassen.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“

Verordnung über die Schulsprengel und Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in Niederösterreich, LGBl. 5000/40, gehört die Stadtgemeinde *** dem Pflichtsprengel der Polytechnischen Schule *** an. Die Stadtgemeinde *** begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die beiden Schüler *** und *** im Sprengel der Polytechnischen Schule *** wohnen und eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Besuch einer sprengelfremden Schule nicht abgegeben wurde. Bestritten wird, dass die beiden Schüler

§ 8Abs.

9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes als zur Polytechnischen Schule *** sprengelangehörig gelten. Bei den von ihnen gewählten Fachbereichen „Landmaschinentechnik“ bzw. „Informatik“ handle es sich nicht um solche nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule. Inhaltlich seien aber auch die Berufsbilder für Landmaschinentechnik und Informatik in an der der Polytechnischen Schule *** angebotenen Fachbereichen enthalten.Die Stadtgemeinde *** begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die beiden Schüler *** und *** im Sprengel der Polytechnischen Schule *** wohnen und eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Besuch einer sprengelfremden Schule nicht abgegeben wurde. Bestritten wird, dass die beiden Schüler

Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, des NÖ Pflichtschulgesetzes als zur Polytechnischen Schule *** sprengelangehörig gelten. Bei den von ihnen gewählten Fachbereichen „Landmaschinentechnik“ bzw. „Informatik“ handle es sich nicht um solche nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule. Inhaltlich seien aber auch die Berufsbilder für Landmaschinentechnik und Informatik in an der der Polytechnischen Schule *** angebotenen Fachbereichen enthalten.

§ 8Abs.

8 des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

Paragraph 8, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

§ 8Abs.

9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes gelten Schüler von Polytechnischen Schulen als sprengelangehörig, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird.

Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, des NÖ Pflichtschulgesetzes gelten Schüler von Polytechnischen Schulen als sprengelangehörig, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird.

§ 8Abs.

10 des NÖ Pflichtschulgesetzes ist jeder Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.

Paragraph 8, Absatz 10, des NÖ Pflichtschulgesetzes ist jeder Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört. In der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, in der geltenden Fassung, wird in den Abschnitten II. und III folgendes ausgeführt (auszugsweise, Hervorhebungen nicht im Original):In der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997,, in der geltenden Fassung, wird in den Abschnitten römisch zwei. und römisch drei folgendes ausgeführt (auszugsweise, Hervorhebungen nicht im Original): „II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN A. ART UND GLIEDERUNG DES LEHRPLANES Der Rahmencharakter des Lehrplans für die Polytechnische Schule räumt dem Lehrer Entscheidungsfreiräume hinsichtlich der Auswahl, der Gewichtung und der zeitlichen Verteilung der Lehrinhalte und Lernziele sowie hinsichtlich der Festlegung der Unterrichtsmethoden und -mittel nach verschiedenen didaktischen Gesichtspunkten ein. Im Rahmen der Pflichtgegenstände ermöglichen alternative Pflichtgegenstände unter Bedachtnahme auf die ausstattungsmäßigen Gegebenheiten die Berücksichtigung der Interessen der Schüler. Die alternativen Pflichtgegenstände sind jeweils zu Fachbereichen zusammengefaßt. Im Lehrstoff aller Pflichtgegenstände wird zum besseren Erkennen des Wesentlichen ein Kernbereich festgelegt. Bei den alternativen Pflichtgegenständen (im Fachbereich) wird ein Erweiterungsbereich mit zusätzlichen Lehrinhalten ausgewiesen, wodurch leistungsfähige Schüler zusätzliche Qualifikationen erlangen können. Um den besonderen Erfordernissen in der Region Rechnung zu tragen, weist der Lehrplan für die Polytechnische Schule Freiräume für schulautonome Bestimmungen auf (siehe Abschnitt III).Um den besonderen Erfordernissen in der Region Rechnung zu tragen, weist der Lehrplan für die Polytechnische Schule Freiräume für schulautonome Bestimmungen auf (siehe Abschnitt römisch drei). B. FACHBEREICHE (WAHLPFLICHTBEREICHE) Die Berufsgrundbildung wird in Form von Fachbereichen, die großen Berufsfeldern der Wirtschaft entsprechen, den Schülern als Bereiche von alternativen Pflichtgegenständen zur Wahl angeboten. In den Fachbereichen werden grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse (Schlüsselqualifikationen) vermittelt. Durch betont handlungsorientiertes Lernen soll die Erschließung der individuellen Begabungen und die Lernmotivation gefördert werden. Die Fachbereiche eröffnen eine Vielfalt der beruflichen Möglichkeiten und die abgestimmte Fortsetzung des Bildungsweges in weiterführenden Schulen. Entsprechend den beruflichen Interessen der Schüler und den Möglichkeiten am Standort sind daher möglichst viele verschiedene Fachbereiche den Schülern zur Wahl anzubieten. Jeder Schüler hat einen Fachbereich zu wählen. Die Fachbereiche gliedern sich in technische Fachbereiche - Fachbereich METALL, - Fachbereich ELEKTRO, - Fachbereich BAU, - Fachbereich HOLZ, und in wirtschaftlich / sozial / kommunikative Fachbereiche - Fachbereich HANDEL-BÜRO, - Fachbereich DIENSTLEISTUNGEN, - Fachbereich TOURISMUS. An jedem Standort sind je nach Schülerzahl in Abstimmung mit den ausstattungsmäßigen Gegebenheiten mindestens drei verschiedene Fachbereiche anzubieten, wobei ausstattungsmäßige Verbesserungen zur Erweiterung des Angebotes beitragen. Die Fachbereiche können auch klassen- oder schulübergreifend geführt werden. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann vorgesehen werden, daß die Fachbereiche METALL und ELEKTRO, BAU und HOLZ sowie DIENSTLEISTUNGEN und TOURISMUS kombiniert oder auch in Form einer inneren Differenzierung geführt werden. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann auch ein im Lehrplan nicht enthaltener Fachbereich vorgesehen werden (siehe Abschnitt III, schulautonome Lehrplanbestimmungen).Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann auch ein im Lehrplan nicht enthaltener Fachbereich vorgesehen werden (siehe Abschnitt römisch drei, schulautonome Lehrplanbestimmungen). C. … .… III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGENrömisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung.Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes (Schulprofil). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben auf den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und auf die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule Bedacht zu nehmen. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind auf das allgemeinbildende, das berufsorientierende und berufsgrundbildende Ausbildungsziel der Polytechnischen Schule sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens abzustimmen. Bemerkungen zur Stundentafel und Rahmenvorgaben Durch schulautonome Bestimmungen kann im vorgegebenen Rahmen (siehe Z 2 der Stundentafel - Ermächtigung für schulautonome Bestimmungen) die Wochenstundenanzahl bei jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen Religion) erhöht bzw. verringert werden. Im Ausmaß von schulautonom festgelegten Reduktionen können auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände vorgesehen werden.Durch schulautonome Bestimmungen kann im vorgegebenen Rahmen (siehe Ziffer 2, der Stundentafel - Ermächtigung für schulautonome Bestimmungen) die Wochenstundenanzahl bei jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen Religion) erhöht bzw. verringert werden. Im Ausmaß von schulautonom festgelegten Reduktionen können auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände vorgesehen werden. Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen kann ein Pflichtgegenstand geteilt werden bzw. mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden. Aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände hervorgehen. Ferner sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Differenzierungsmaßnahmen und erforderlichenfalls ein besonderes Förderprogramm festzulegen. Erfolgt schulautonom keine derartige Festlegung, so sind die erforderlichen Lehrplanbestimmungen durch den Landesschulrat zu treffen. Weiters können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen eine verbindliche Übung, zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Abweichungen vom Förderunterrichtsangebot, ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie eine nähere Bezeichnung der unverbindlichen Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport” festgelegt werden. Soweit in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung sowie das Stundenausmaß, Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff sowie Didaktische Grundsätze zu enthalten. Im Wege schulautonomer Bestimmungen können einzelne Unterrichtsgegenstände auch in Kursform über einen Teil des Schuljahres geführt werden. Stundenplanmäßige Blockungen der Wochenstunden sind in allen Unterrichtsgegenständen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zulässig. Freigegenstände und unverbindliche Übungen können in verschiedenen organisatorischen Formen (zB Kurse, Projekte, klassenübergreifend) geführt werden. Die unverbindliche Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport” kann im Rahmen eines Gesamtstundenausmaßes von bis zu 80 Unterrichtsstunden auch kursmäßig über einen Teil des Schuljahres geführt werden. Diese unverbindliche Übung kann auch integriert in andere Unterrichtsgegenstände geführt werden. Verminderung der Gesamtwochenstundenanzahl Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann für einzelne Klassen oder Gruppen einer Schule eine Verminderung der Gesamtwochenstundenanzahl um 2 Wochenstunden festgelegt werden, sofern folgende Bedingungen zutreffen: Die Lernvoraussetzungen in der Klasse oder Gruppe sind nach den örtlichen Gegebenheiten außerordentlich schwierig, und es liegt ein besonderes Konzept der Förderung vor. Schulautonomer Fachbereich Falls die berufliche Interessenslage einer genügend großen Gruppe von Schülern andere als die im Lehrplan vorgesehenen Fachbereiche erfordert, können im Lehrplan angeführte Unterrichtsgegenstände und im genannten Ausmaß (siehe Stundentafel) auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände zu einem schulautonomen Fachbereich zusammengefaßt werden. Die Fachbereichsbezeichnung muß den inhaltlichen Schwerpunkt des Fachbereiches wiedergeben. Schulautonomie bei ganztägigen Polytechnischen Schulen Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden; in diesen Fällen beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden (bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit) oder zwei Wochenstunden (bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit).“ Aus dieser Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule ergibt sich zusammengefasst, dass am Standort einer Polytechnischen Schule entsprechend den beruflichen Interessen der Schüler und den Möglichkeiten möglichst viele der taxativ aufgezählten Fachbereiche, mindestens jedoch drei, den Schülern zur Wahl anzubieten sind und jeder Schüler einen Fachbereich zu wählen hat. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann auch ein im Lehrplan nicht enthaltener (nicht taxativ im Lehrplan aufgezählter) Fachbereich vorgesehen werden; dies jedoch nur dann, wenn dies die berufliche Interessenslage einer genügend großen Gruppe von Schülern erfordert. Dabei können im Lehrplan angeführte Unterrichtsgegenstände und in einem bestimmten Ausmaß laut Stundentafel zusätzliche alternative Pflichtgegenstände zu einem schulautonomen Fachbereich zusammengefasst werden. Die Fachbereichsbezeichnung muss den inhaltlichen Schwerpunkt des Fachbereiches wiedergeben. Es können somit in einem schulautonomen Fachbereich jedenfalls nur im Lehrplan angeführte Unterrichtsgegenstände mit einem (von der Stundentafel abhängigen) bestimmten Ausmaß an zusätzlichen alternativen Pflichtgegenständen zusammengefasst werden.

§ 8Abs.

9 lit. c des NÖ Pflichtschulgesetzes gelten Schüler von Polytechnischen Schulen, welche einen außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, als sprengelangehörig

Paragraph 8, Absatz 9, Litera c, des NÖ Pflichtschulgesetzes gelten Schüler von Polytechnischen Schulen, welche einen außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, als sprengelangehörig In dieser Bestimmung ist von einem „gewünschten Fachbereich“ die Rede. Dabei wird nicht ausdrücklich unterschieden, ob es sich um einen im Lehrplan taxativ aufgezählten oder durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kreierten Fachbereich handelt. Bei der Auslegung des § 8 Abs. 9 lit. d NÖ Pflichtschulgesetz sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3c des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu beachten:Bei der Auslegung des Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, NÖ Pflichtschulgesetz sind die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 13, Absatz 3 c, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu beachten: „

(3)Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der Neuen Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.“ „
(3c)Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen, können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.“ „
(3c)Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen, können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Absatz 3, nicht gilt.“ Der Lehrplan der Polytechnischen Schule (BGBl. II Nr. 236/1997) sieht basierend auf der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 766/1996 Fachbereiche als alternative Pflichtgegenstände vor. § 13 Abs. 3c des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes trägt dieser Neuordnung der Polytechnischen Schule durch die Ermöglichung der Schaffung von Berechtigungssprengeln für die Fachbereiche Rechnung. Wie den Materialien zu der hierauf erfolgten Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes und der mit ihr geschaffenen Regelung des § 8 Abs. 9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes zu entnehmen ist, war ausdrücklich nicht beabsichtigt, eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) für bestimmte Polytechnische Schulen mit genau bezeichneten Fachbereichen zu verordnen. Dadurch waren auch keine konkreten Fachbereiche bestimmten Schulstandorten zuzuordnen, wie dies bei einer Festlegung von eigenen Berechtigungssprengeln durch Verordnung der Fall wäre. Der Lehrplan der Polytechnischen Schule Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997,) sieht basierend auf der Schulorganisationsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996, Fachbereiche als alternative Pflichtgegenstände vor. Paragraph 13, Absatz 3 c, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes trägt dieser Neuordnung der Polytechnischen Schule durch die Ermöglichung der Schaffung von Berechtigungssprengeln für die Fachbereiche Rechnung. Wie den Materialien zu der hierauf erfolgten Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes und der mit ihr geschaffenen Regelung des Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, des NÖ Pflichtschulgesetzes zu entnehmen ist, war ausdrücklich nicht beabsichtigt, eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) für bestimmte Polytechnische Schulen mit genau bezeichneten Fachbereichen zu verordnen. Dadurch waren auch keine konkreten Fachbereiche bestimmten Schulstandorten zuzuordnen, wie dies bei einer Festlegung von eigenen Berechtigungssprengeln durch Verordnung der Fall wäre. Laut dem oben bereits angeführten Lehrplan der Polytechnischen Schule müssen abhängig von der Schülerzahl mindestens drei verschiedene der im Lehrplan angeführten Fachbereiche an Polytechnischen Schulen angeboten werden. Die im § 8 Abs. 9 lit. d NÖ Pflichtschulgesetz in Ausführung des § 13 Abs. 3c des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes erfolgte Regelung eröffnete die Möglichkeit, auch eine andere Polytechnische Schule als die im Pflichtsprengel gelegene zu besuchen, um aus der Gesamtzahl der im Lehrplan enthaltenen Fachbereiche wählen zu können. Im Lehrplan selbst enthalten sind nur die in diesem abschließend aufgezählten Fachbereiche. Somit kann der im § 8 Abs. 9 lit. d genannte „gewünschte Fachbereich“ nur ein im Lehrplan ausdrücklich genannter gemeint sein. Die im Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, NÖ Pflichtschulgesetz in Ausführung des Paragraph 13, Absatz 3 c, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes erfolgte Regelung eröffnete die Möglichkeit, auch eine andere Polytechnische Schule als die im Pflichtsprengel gelegene zu besuchen, um aus der Gesamtzahl der im Lehrplan enthaltenen Fachbereiche wählen zu können. Im Lehrplan selbst enthalten sind nur die in diesem abschließend aufgezählten Fachbereiche. Somit kann der im Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, genannte „gewünschte Fachbereich“ nur ein im Lehrplan ausdrücklich genannter gemeint sein. Wie unstrittig feststeht, wurden die beiden im Sprengelgebiet der Polytechnischen Schule *** wohnhaften Schüler *** und ***, in die Polytechnische Schule *** aufgenommen und haben diese auch zu Beginn des Schuljahres ***/*** (siehe § 46 Abs. 3 erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz) tatsächlich besucht. Sie haben die nicht im Lehrplan taxativ genannten Fachbereiche „Landmaschinentechnik“ bzw. „Informatik“ gewählt. Wie unstrittig feststeht, wurden die beiden im Sprengelgebiet der Polytechnischen Schule *** wohnhaften Schüler *** und ***, in die Polytechnische Schule *** aufgenommen und haben diese auch zu Beginn des Schuljahres ***/*** (siehe Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz) tatsächlich besucht. Sie haben die nicht im Lehrplan taxativ genannten Fachbereiche „Landmaschinentechnik“ bzw. „Informatik“ gewählt. Nach dem Vorgesagten gelten sie somit nicht nach § 8 Abs. 9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes als sprengelangehörig zur Polytechnischen Schule ***. Nach dem Vorgesagten gelten sie somit nicht nach Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, des NÖ Pflichtschulgesetzes als sprengelangehörig zur Polytechnischen Schule ***. Dies hat zur Folge, dass § 50 des NÖ Pflichtschulgesetzes für die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages nicht anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass Paragraph 50, des NÖ Pflichtschulgesetzes für die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages nicht anzuwenden ist. Da keine Sprengelangehörigkeit

§ 8Abs.

9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegt, handelt es sich um einen sprengelfremden Schulbesuch und kann ein Schulerhaltungsbeitrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes vorgeschrieben werden. Da keine Sprengelangehörigkeit

Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegt, handelt es sich um einen sprengelfremden Schulbesuch und kann ein Schulerhaltungsbeitrag nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes vorgeschrieben werden. Verpflichtungserklärungen der Stadtgemeinde *** zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für die beiden Schüler *** und *** gegenüber der Schulgemeinde der Polytechnischen Schule *** liegen unbestritten nicht vor. Die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages an die Stadtgemeinde *** war daher rechtswidrig. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 50 NÖ Pflichtschulgesetz und zu § 8 Abs. 9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes im Hinblick auf dessen Anwendung, wenn der „gewünschte Fachbereich“ ein schulautonom festgelegter ist, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 50, NÖ Pflichtschulgesetz und zu Paragraph 8, Absatz 9, Litera d, des NÖ Pflichtschulgesetzes im Hinblick auf dessen Anwendung, wenn der „gewünschte Fachbereich“ ein schulautonom festgelegter ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4265

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.