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{'item': 'LVwG-AV-335/001-2014'}

Obsah (8)Art. 133§ 19§ 14§ 20§ 17Art. 130Art. 151§ 72

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-335/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 24, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 4 Z 12, § 14 Z 1 und § 20 Abs. 1 Z 1 und 7 sowie Abs. 3 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-22, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 4, Ziffer 12,, Paragraph 14, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie Absatz 3, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -22, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 19 Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, in der Folge: NÖ ROG 1976Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 4, Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, -27, in der Folge: NÖ ROG 1976 § 70 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt: Dem von der Gemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom *** ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: 1.1. Das im Eigentum der ***, *** (in der Folge: ***), stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet und als Wald kenntlich gemacht. Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet *** sowie im Biosphärenpark ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** wurde der Grundeigentümerin

den anzuwendenden Bestimmungen der NÖ BauO 1996 der baupolizeiliche Auftrag zur Entfernung einer auf diesem Grundstück konsenslos errichteten Jagdhütte in Form eines Mobilheimes bis *** erteilt. Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Bescheid vom *** (fälschlich mit *** datiert) als unbegründet ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom *** legte die *** der Baubehörde ein „Erforderlichkeitsgutachten Jagdhütte *** von ***“, datiert mit *** vor, in welchem der Gutachter mit näherer Begründung zu dem Ergebnis kommt, „unter den skizzierten regionalen Rahmenbedingungen“ sei „verstärkt noch durch die Höhenlage der Reviere mit häufig hohen Schneelagen aus den genannten Gründen die Errichtung einer Jagdhütte nach fachlichen Kriterien als zweckmäßig einzustufen“. 1.2. Mit Schreiben vom *** beantragte Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Gemeinde *** die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung der in Rede stehenden Jagdhütte auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, unter Anschluss eines Einreichplanes, eines Lageplanes, sowie einer Baubeschreibung. Einer im Verwaltungsakt befindlichen Verhandlungsschrift vom *** sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zufolge liegt der Standort der projektierten Hütte im Bereich der gelben Gefahrenzone. Aufgrund der Widmung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ holte die Baubehörde I. Instanz zum Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung, ob das Vorhaben im Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung steht, das Gutachten eines raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung sowie das Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X ein. Aufgrund der Widmung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ holte die Baubehörde römisch eins. Instanz zum Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung, ob das Vorhaben im Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung steht, das Gutachten eines raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung sowie das Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein. Das am *** abgegebene Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen führt zusammenfassend aus, bei örtlichen Erhebungen am *** sei festgestellt worden, dass die Jagdhütte bereits errichtet worden sei. Sie sei außen weitgehend fertiggestellt, der Innenausbau sei im Gang. Sowohl aus dem Einreichplan als auch aus der Ausführung in der Natur gehe hervor, dass das Gebäude im Wesentlichen dem Aufenthalt von Personen dienen solle. Die Fenster seien 2-fach verglast, das Objekt sei mit innenliegender Wärmedämmung ausgeführt und weise einen Kamin auf. Die Jagdhütte stehe unmittelbar am Rand einer Forststraße am Eingang des Waldgebietes und sei mit dem PKW gut erreichbar. Die *** besäßen im Gemeindegebiet von *** neben großflächigen Wald- und Jagdgebieten auch etliche Grundstücke im Bauland-Wohngebiet und eine Reihe von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen im Grünland. Darunter befänden sich die Grst. Nrn. ***, *** und ***, KG ***. Diese Grundstücke seien als Bauland-Wohngebiet gewidmet und unbebaut. Die genannten Grundstücke seien von der gegenständlichen Jagdhütte ca. 3 km entfernt, das Grst. Nr. ***, KG ***, reiche in der Nordostecke bis ca. 750 m an das genannte unbebaute Bauland heran. Der Beschwerdeführer sei in *** (gemeint wohl: ***), ***, wohnhaft und werde zur Jagd in *** üblicherweise mit dem PKW anreisen. Vom Standort der Hütte aus sei in ca. 5 Fahrminuten der Ortskern von *** erreichbar, dort seien in der Gastronomie Verköstigung, Unterstand bei Schlechtwetter und Übernachtungsmöglichkeiten zu finden. Die Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, KG ***, seien in ca. 3 Fahrminuten erreichbar. Auf diesen Flächen könnte die *** im Bauland Gebäude mit Aufenthaltsräumen und Nächtigungsmöglichkeiten für Jagdausübende errichten bzw. errichten lassen. Im Hinblick auf die gute Straßenerschließung und im Vergleich mit den sonstigen Wegen, die in einem Jagdrevier zurückgelegt würden, erschienen die genannten Distanzen von den Jagdausübenden bewältigbar und zumutbar. Sollte für die Jagdausübung in einem derart gut erschlossenen Revier überhaupt die Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen notwendig sein, könnten diese in zumutbarer Distanz im gewidmeten Wohnbauland auf Eigengrund der Bundesforste errichtet werden. Die Erforderlichkeit einer Bauführung im Grünland sei aus diesem Grund nicht gegeben. Im Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom *** verweist dieser hinsichtlich des Beurteilungskriteriums der Erforderlichkeit

§ 19Abs.

4 NÖ ROG 1976 auf die Ausführungen des genannten raumordnungsfachlichen Gutachtens vom ***; die beantragte Jagdhütte solle sowohl für das vom Beschwerdeführer gepachtete Jagdgebiet „Hirschgraben“ als auch für das vom Bruder des Beschwerdeführers, Herrn ***, gepachtete Jagdgebiet „***“ Verwendung finden, Derzeit bestünde zwar ein Pachtvertrag sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit dessen Bruder; nach Ablauf der derzeitigen Jagdperiode mit *** stehe es jedoch dem Eigenjagdberechtigten wieder frei, die Eigenjagd selbst zu bewirtschaften oder in Verpachtung zu geben. Nach Ablauf von 9 Jahren würden auf Grund der Bestimmungen des Jagdgesetzes die Jagdgebiete neu festgelegt und könnten auch Jagdgrenzen verschoben werden. Zur Frage der nachhaltigen Bewirtschaftung wird ausgeführt, der Abschussplan könne aus jagdwirtschaftlicher Sicht als Betriebskonzept gesehen werden; dieser solle darauf abgestimmt sein, dass durch die Festlegung von Mindestabschüssen die Schadsituation auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Grenzen gehalten werden solle. Die Wildarten, welche nicht unter die Abschussplanpflicht fielen, seien nach Vorkommen nachhaltig zu bejagen. Hierzu zähle insbesondere die Schwarzwild- und Raubwildbejagung. Für die Jahre *** und *** liege hinsichtlich des Abschussplanes eine jeweils näher erläuterte Abschussunterschreitung vor; durch die Nichteinhaltung des Abschussplanes durch Unterschreitung des Abschusses werde das Betriebskonzept nicht nachhaltig erfüllt. Die Gründe für die Nichteinhaltung des Abschusses seien sehr allgemein gehalten und kämen mehr oder weniger in jedem Jagdgebiet innerhalb eines Jagdjahres vor. Aus jagdfachlicher Sicht sei festzustellen, dass auf Grund der bisher vorliegenden Fakten und Tatsachen keine ausreichende Begründung für die Ableitung einer Nachhaltigkeit im Sinne der Jagdwirtschaft in den beiden Jagdgebieten abgeleitet werden könne. Die Jagd sei als Teil der Landwirtschaft zu sehen und dieser auch einzugliedern. Um ein Gebäude in der Widmungsart „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ zu rechtfertigen, bedürfe es eines Betriebskonzeptes, welches auf Gewinn ausgerichtet sei. Die Errichtungskosten für ein Gebäude wie das in Rede stehende könne durch den Wildbreterlös in den gegenständlichen Jagdgebieten auch nicht nachhaltig aufgebracht werden. Es bestehe daher insgesamt kein zwingender Bedarf an der Errichtung der beantragten Jagdhütte. Im Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom *** verweist dieser hinsichtlich des Beurteilungskriteriums der Erforderlichkeit

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 auf die Ausführungen des genannten raumordnungsfachlichen Gutachtens vom ***; die beantragte Jagdhütte solle sowohl für das vom Beschwerdeführer gepachtete Jagdgebiet „Hirschgraben“ als auch für das vom Bruder des Beschwerdeführers, Herrn ***, gepachtete Jagdgebiet „***“ Verwendung finden, Derzeit bestünde zwar ein Pachtvertrag sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit dessen Bruder; nach Ablauf der derzeitigen Jagdperiode mit *** stehe es jedoch dem Eigenjagdberechtigten wieder frei, die Eigenjagd selbst zu bewirtschaften oder in Verpachtung zu geben. Nach Ablauf von 9 Jahren würden auf Grund der Bestimmungen des Jagdgesetzes die Jagdgebiete neu festgelegt und könnten auch Jagdgrenzen verschoben werden. Zur Frage der nachhaltigen Bewirtschaftung wird ausgeführt, der Abschussplan könne aus jagdwirtschaftlicher Sicht als Betriebskonzept gesehen werden; dieser solle darauf abgestimmt sein, dass durch die Festlegung von Mindestabschüssen die Schadsituation auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Grenzen gehalten werden solle. Die Wildarten, welche nicht unter die Abschussplanpflicht fielen, seien nach Vorkommen nachhaltig zu bejagen. Hierzu zähle insbesondere die Schwarzwild- und Raubwildbejagung. Für die Jahre *** und *** liege hinsichtlich des Abschussplanes eine jeweils näher erläuterte Abschussunterschreitung vor; durch die Nichteinhaltung des Abschussplanes durch Unterschreitung des Abschusses werde das Betriebskonzept nicht nachhaltig erfüllt. Die Gründe für die Nichteinhaltung des Abschusses seien sehr allgemein gehalten und kämen mehr oder weniger in jedem Jagdgebiet innerhalb eines Jagdjahres vor. Aus jagdfachlicher Sicht sei festzustellen, dass auf Grund der bisher vorliegenden Fakten und Tatsachen keine ausreichende Begründung für die Ableitung einer Nachhaltigkeit im Sinne der Jagdwirtschaft in den beiden Jagdgebieten abgeleitet werden könne. Die Jagd sei als Teil der Landwirtschaft zu sehen und dieser auch einzugliedern. Um ein Gebäude in der Widmungsart „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ zu rechtfertigen, bedürfe es eines Betriebskonzeptes, welches auf Gewinn ausgerichtet sei. Die Errichtungskosten für ein Gebäude wie das in Rede stehende könne durch den Wildbreterlös in den gegenständlichen Jagdgebieten auch nicht nachhaltig aufgebracht werden. Es bestehe daher insgesamt kein zwingender Bedarf an der Errichtung der beantragten Jagdhütte. Mit Schreiben vom *** gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den beiden eingeholten Gutachten ab, in welcher er zusammengefasst für die seiner Ansicht nach vorliegende Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Jagdhütte argumentiert. 1.

  1. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte ab und schrieb dem Beschwerdeführer unter einem die Entrichtung näher bezeichneter Verfahrenskosten in Form von Barauslagen für die den beiden beigezogenen Sachverständigen zustehenden Gebühren vor. Begründend wird in diesem Bescheid nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Bezugnahme auf das eingeholte raumordnungsfachliche sowie das eingeholte jagdfachliche Gutachten ausgeführt, beide Gutachten attestierten, dass der Bedarf an der Errichtung der beantragten Jagdhütte nicht gegeben sei. Für die Jagdhütte sei jedenfalls eine baubehördliche Bewilligung einzuholen. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige verweise im Gutachten vom *** darauf, dass keine Erforderlichkeit für die Jagdhütte gegeben sei, da zur Jagdausübung in zumutbarer Distanz genügend gewidmetes Wohnbauland auf Eigengrund der *** für die Errichtung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen vorhanden sei. Dies werde aufgrund des schlüssig nachvollziehbaren Gutachtens auch von der Baubehörde festgestellt. Dem eingeholten jagdfachlichen Gutachten sei zu entnehmen, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung im Sinne des NÖ ROG 1976 nicht vorliege und die Erteilung der beantragten Baubewilligung im Grünland daher nicht gerechtfertigt werden könne. Auch die Baubehörde vertrete die Auffassung, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung vordergründig auf die Erfüllung des Abschussplanes gerichtet sein müsse. Das vorgelegte Privatgutachten der zuständigen Fachabteilung der *** von Herrn *** beschreibe ganz allgemein die Vorteile einer Jagdhütte, ohne diese Angaben durch Zahlen und Fakten zu belegen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom *** fehlten nachvollziehbare Angaben darüber, dass der Abschussplan in solchen Revieren erfüllt habe werden können, welche über Jagdhütten verfügen und daher die Errichtung einer Jagdhütte für die Jagdreviere *** und *** gerechtfertigt sei. Es sei darüberhinaus nach Ansicht der Baubehörde die Größe, Bauweise und Ausgestaltung der beantragten Jagdhütte mit jenen eines Wohngebäudes gleichzusetzen, sodass eine ganzjährige Bewohnbarkeit möglich erscheine und daher von keiner reinen Nutzung als Jagdhütte ausgegangen werden könne. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid mit näherer Begründung Berufung, in welcher er zum einen die Entscheidung der Baubehörde I. Instanz in der Sache und zum anderen die Kostenvorschreibung bekämpfte und legte unter einem eine eingeholte „Wildbiologische und jagdliche Stellungnahme zur geplanten Errichtung einer Jagdhütte im Jagdrevier *** der ***, Gde ***“ vom *** vor. Diese wendet sich zusammenfassend gegen das von der Behörde eingeholte raumordnungsfachliche und jagdfachliche Gutachten und führt ua. aus, das Gutachten des jagdlichen Amtssachverständigen, in dem eine nachhaltige jagdliche Bewirtschaftung in Abrede gestellt werde, erwecke den Eindruck einer unsachlichen negativen Voreingenommenheit gegenüber dem Jagdpächter und einer unsachlichen Bewertung der praktizierten Jagdausübung. Es sei nicht auf die Ausführungen des Erforderlichkeitsgutachtens des Herrn *** eingegangen worden, insbesondere, dass der erhebliche Zustrom an Outdoor-Freizeitnutzern untertags eine Intensivierung der Jagd in der Morgendämmerung notwendig mache, und eine morgendliche Bejagung ausgehend von einer Hütte ohne vorherige Anfahrt den Jagddruck senke und die Bejagungschancen erhöhe. Die im Gutachten des Herrn *** erwähnten jagdlichen Vorteile, die sich aus der Errichtung der Jagdhütte im Revier ergeben würden, seien völlig negiert worden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten, sehr glaubhaften Argumente, warum in den ersten beiden Jagdjahren der Abschussplan nicht vollständig habe erfüllt werden können, würden vom Amtssachverständigen als nicht glaubwürdig abgetan. Gerade in reinen Waldrevieren dauere es mindestens 2 Jahre, um mit den speziellen Gegebenheiten des Reviers vertraut zu werden. Die Argumente der nicht vollständigen Erfüllbarkeit des Abschussplanes durch umfangreiche forstliche Tätigkeit bzw. durch einen Zustrom an Outdoor-Freizeitnutzern in den Wald seien Realität und hätten vom Amtssachverständigen überprüft werden sollen. Auch liege in keiner Weise, wie vom Amtssachverständigen behauptet, eine bloß an Trophäenträgern orientierte Jagdausübung vor. Weiters werde in keiner Weise auf die Abschusserfüllung im laufenden Jagdjahr (Anm: ***) eingegangen; auch aus den noch nicht vollständigen Abschusslisten der beiden Reviere des laufenden Jagdjahres wäre der Behörde jedenfalls ersichtlich gewesen, dass vom Jagdpächter keinesfalls eine vorwiegend an Trophäenträgern orientierte Jagdausübung praktiziert werde. Eine sachlich korrekte Bewertung der praktizierten Jagdausübung hätte dieses Resultat bringen müssen, darüberhinaus, dass der Jagdpächter sehr bemüht sei, durch eine Reduktion des Schwarzwildes Wildschäden im landwirtschaftlichen Umfeld der beiden Reviere zu vermeiden, bei der Bejagung des Rehwildes im Sinne der forstlichen Umstellung auf Naturverjüngungsbetrieb Schwerpunkte bei den Geißen und Kitzen setze, hingegen das Potential bei den Trophäenträgern nicht ausschöpfe, und schließlich der Jagderfolg mit zunehmender Revierkenntnis innerhalb der Jagdjahre ***, *** und *** eindeutig zugenommen habe. Die Feststellung des Amtssachverständigen hinsichtlich der Raubwildbejagung weiters, wonach diese nach den Abschusslisten eine geringe Bejagungs- und Erfolgsbilanz zeige, eine nachhaltige Raubwildbejagung jedoch aus jagdwirtschaftlicher Sicht eine Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung des wildbiologischen Gleichgewichtes und der Artenerhaltung sei, erscheine aus wildbiologischer Sicht „mehrfach fragwürdig und unsinnig“, da der Amtssachverständige nicht angebe, welches Raubwild zu wenig erlegt werde, keine Bestandszahlen der seiner Meinung nach vorhandenen Überpopulation bestimmter Raubwildarten nenne, nicht zwischen Bejagungsbilanz und Erfolgsbilanz unterscheide, die Wildartenverteilung und -zusammensetzung einem ständigen dynamischen Prozess unterliege, durch welchen sich ein „wildbiologisches Gleichgewicht“ nicht einstellen könne, woraus keine mangelnde jagdliche Nachhaltigkeit abzuleiten sei, und der Amtssachverständige darüberhinaus nicht definiert habe, im Sinne der Erhaltung welcher Arten eine nachhaltige Raubwildbejagung notwendig sei. Das Gutachten weise dadurch insgesamt gravierende Mängel und Widersprüchlichkeiten auf, sei unsachlich und stelle das Vorhandensein einer nachhaltigen jagdlichen Bewirtschaftung zu Unrecht in Abrede. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid mit näherer Begründung Berufung, in welcher er zum einen die Entscheidung der Baubehörde römisch eins. Instanz in der Sache und zum anderen die Kostenvorschreibung bekämpfte und legte unter einem eine eingeholte „Wildbiologische und jagdliche Stellungnahme zur geplanten Errichtung einer Jagdhütte im Jagdrevier *** der ***, Gde ***“ vom *** vor. Diese wendet sich zusammenfassend gegen das von der Behörde eingeholte raumordnungsfachliche und jagdfachliche Gutachten und führt ua. aus, das Gutachten des jagdlichen Amtssachverständigen, in dem eine nachhaltige jagdliche Bewirtschaftung in Abrede gestellt werde, erwecke den Eindruck einer unsachlichen negativen Voreingenommenheit gegenüber dem Jagdpächter und einer unsachlichen Bewertung der praktizierten Jagdausübung. Es sei nicht auf die Ausführungen des Erforderlichkeitsgutachtens des Herrn *** eingegangen worden, insbesondere, dass der erhebliche Zustrom an Outdoor-Freizeitnutzern untertags eine Intensivierung der Jagd in der Morgendämmerung notwendig mache, und eine morgendliche Bejagung ausgehend von einer Hütte ohne vorherige Anfahrt den Jagddruck senke und die Bejagungschancen erhöhe. Die im Gutachten des Herrn *** erwähnten jagdlichen Vorteile, die sich aus der Errichtung der Jagdhütte im Revier ergeben würden, seien völlig negiert worden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten, sehr glaubhaften Argumente, warum in den ersten beiden Jagdjahren der Abschussplan nicht vollständig habe erfüllt werden können, würden vom Amtssachverständigen als nicht glaubwürdig abgetan. Gerade in reinen Waldrevieren dauere es mindestens 2 Jahre, um mit den speziellen Gegebenheiten des Reviers vertraut zu werden. Die Argumente der nicht vollständigen Erfüllbarkeit des Abschussplanes durch umfangreiche forstliche Tätigkeit bzw. durch einen Zustrom an Outdoor-Freizeitnutzern in den Wald seien Realität und hätten vom Amtssachverständigen überprüft werden sollen. Auch liege in keiner Weise, wie vom Amtssachverständigen behauptet, eine bloß an Trophäenträgern orientierte Jagdausübung vor. Weiters werde in keiner Weise auf die Abschusserfüllung im laufenden Jagdjahr Anmerkung, ***) eingegangen; auch aus den noch nicht vollständigen Abschusslisten der beiden Reviere des laufenden Jagdjahres wäre der Behörde jedenfalls ersichtlich gewesen, dass vom Jagdpächter keinesfalls eine vorwiegend an Trophäenträgern orientierte Jagdausübung praktiziert werde. Eine sachlich korrekte Bewertung der praktizierten Jagdausübung hätte dieses Resultat bringen müssen, darüberhinaus, dass der Jagdpächter sehr bemüht sei, durch eine Reduktion des Schwarzwildes Wildschäden im landwirtschaftlichen Umfeld der beiden Reviere zu vermeiden, bei der Bejagung des Rehwildes im Sinne der forstlichen Umstellung auf Naturverjüngungsbetrieb Schwerpunkte bei den Geißen und Kitzen setze, hingegen das Potential bei den Trophäenträgern nicht ausschöpfe, und schließlich der Jagderfolg mit zunehmender Revierkenntnis innerhalb der Jagdjahre ***, *** und *** eindeutig zugenommen habe. Die Feststellung des Amtssachverständigen hinsichtlich der Raubwildbejagung weiters, wonach diese nach den Abschusslisten eine geringe Bejagungs- und Erfolgsbilanz zeige, eine nachhaltige Raubwildbejagung jedoch aus jagdwirtschaftlicher Sicht eine Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung des wildbiologischen Gleichgewichtes und der Artenerhaltung sei, erscheine aus wildbiologischer Sicht „mehrfach fragwürdig und unsinnig“, da der Amtssachverständige nicht angebe, welches Raubwild zu wenig erlegt werde, keine Bestandszahlen der seiner Meinung nach vorhandenen Überpopulation bestimmter Raubwildarten nenne, nicht zwischen Bejagungsbilanz und Erfolgsbilanz unterscheide, die Wildartenverteilung und -zusammensetzung einem ständigen dynamischen Prozess unterliege, durch welchen sich ein „wildbiologisches Gleichgewicht“ nicht einstellen könne, woraus keine mangelnde jagdliche Nachhaltigkeit abzuleiten sei, und der Amtssachverständige darüberhinaus nicht definiert habe, im Sinne der Erhaltung welcher Arten eine nachhaltige Raubwildbejagung notwendig sei. Das Gutachten weise dadurch insgesamt gravierende Mängel und Widersprüchlichkeiten auf, sei unsachlich und stelle das Vorhandensein einer nachhaltigen jagdlichen Bewirtschaftung zu Unrecht in Abrede. 1.
  2. Mit Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom *** als unbegründet ab und führte dazu unter Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens begründend aus, die im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegte wildökologische und jagdliche Stellungnahme beziehe sich lediglich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Jagdwesen, während der Beschwerdeführer in seiner Berufung beide eingeholten Gutachten als mangelhaft und oberflächlich bezeichne. Es sei festzuhalten, dass weder die fachliche Bedarfsprüfung der Herrn *** der Fachabteilung der *** vom ***, noch die im Berufungsverfahren vorgelegte wildökologische und jagdliche Stellungnahme des *** vom *** ein Gutachten darstellten. Rechtlich sei auszuführen, dass die betreffende Jagdhütte einem Mobilheim gleichzusetzen sei. Dieses sei in der Regel wie ein kleines Gebäude ausgeführt und stehe während seiner zweckentsprechenden Benützung auf Stützen oder Fundamenten, an ihm würden Räder nur vorübergehend montiert und wenn dieses außerhalb eines Campingplatzes aufgestellt werde, habe es den Anforderungen an ein Wohngebäude zu entsprechen. Die Jagdhütte sei daher

§ 14NÖ Bau

O 1996 bewilligungspflichtig. Im Zuge der Vorprüfung

§ 20leg.cit.

sei ua. zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Grundstückes oder eine Bestimmung der NÖ BauO1996 oder des NÖ ROG 1976 entgegenstünden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, sei als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet, daher sei

§ 19Abs.

4 NÖ ROG 1974 zu prüfen, ob die Jagdhütte für die Nutzung des Grünlandes erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Bei der Erforderlichkeitsprüfung sei

der genannten Gesetzesbestimmung darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland zur Verfügung stünden. Zur Frage der Erforderlichkeit sei vom Amtssachverständigen für Raumordnung im Gutachten vom *** schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die *** in günstiger räumlicher Zuordnung zu den Jagdrevieren *** und *** über ausreichend Eigengrund im gewidmeten Bauland verfügten. Hierbei sei beispielsweise auf die Grst. Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, in ***, zu verweisen. Das Bauvorhaben widerspreche daher unabhängig von der weiteren Prüfung einer nachhaltigen Bewirtschaftung schon allein aus diesem Aspekt den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes. Zur Frage der Nachhaltigkeit liege ein Gutachten des Amtssachverständigen für Jagdwesen vom *** vor, welches für die Berufungsbehörde ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar sei. Wenn die vom Beschwerdeführer vorgelegte wildökologische und jagdliche Stellungnahme vom *** die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen als unsachlich und nicht korrekt bezeichne, so werde von der Berufungsbehörde die Ansicht vertreten, dass der Begriff der Nachhaltigkeit im vorliegenden Zusammenhang auf das jeweilige Jagdgebiet abgestellt sein müsse. Als wesentliche Voraussetzung zur Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Artenvielfalt des Wildes und der genetischen Vielfalt der Wildarten sei jedenfalls das Vorhandensein eines Bejagungskonzeptes unumgänglich, wobei Abschusspläne als zentrales Instrument einer Wildstandsregulierung unerlässlich erschienen. Durch die Unterschreitung des verfügten Abschusses in den Jahren *** und *** in beiden in Rede stehenden Revieren könne eine Nachhaltigkeit auf Dauer im Sinne der Jagdwirtschaft nicht abgeleitet werden. Auch wenn entsprechend den Angaben der vorgelegten wildökologischen und jagdlichen Stellungnahme vom *** eine steigende Tendenz des Jagderfolges im laufenden Jagdjahr hinsichtlich der Erfüllung des Abschussplanes sowie in der Raubwildbejagung erkennbar sei, könne von der Berufungsbehörde letztlich kein Bedarf zur Errichtung einer Jagdhütte für die relativ kleinen Jagdreviere *** und ***, welche infolge Abtrennung größerer Eigenjagdgebiete entstanden seien, erkannt werden. Aufgrund der vorhandenen, für die Berufungsbehörde schlüssigen und nachvollziehbaren beiden Amtssachverständigengutachten werde kein Anlass zur Einholung eines weiteren Fachgutachtens erkannt. Einem in Zweifel gezogenen Sachverständigengutachten könne nur durch Einholung eines fachlich fundierten Gegengutachtens entgegengetreten werden. Ein solches liege nicht vor; der Berufungsbehörde sei lediglich die Stellungnahme des Technischen Büros für Forstwirtschaft vom *** vorgelegt worden.

den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) habe die antragstellende Partei weiters für die bei der Amtshandlung erwachsenden Barauslagen aufzukommen; als solche würden auch die den Sachverständigen zustehenden Gebühren gelten. 1.4. Mit Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom *** als unbegründet ab und führte dazu unter Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens begründend aus, die im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegte wildökologische und jagdliche Stellungnahme beziehe sich lediglich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Jagdwesen, während der Beschwerdeführer in seiner Berufung beide eingeholten Gutachten als mangelhaft und oberflächlich bezeichne. Es sei festzuhalten, dass weder die fachliche Bedarfsprüfung der Herrn *** der Fachabteilung der *** vom ***, noch die im Berufungsverfahren vorgelegte wildökologische und jagdliche Stellungnahme des *** vom *** ein Gutachten darstellten. Rechtlich sei auszuführen, dass die betreffende Jagdhütte einem Mobilheim gleichzusetzen sei. Dieses sei in der Regel wie ein kleines Gebäude ausgeführt und stehe während seiner zweckentsprechenden Benützung auf Stützen oder Fundamenten, an ihm würden Räder nur vorübergehend montiert und wenn dieses außerhalb eines Campingplatzes aufgestellt werde, habe es den Anforderungen an ein Wohngebäude zu entsprechen. Die Jagdhütte sei daher

Paragraph 14, NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtig. Im Zuge der Vorprüfung

Paragraph 20, leg.cit. sei ua. zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Grundstückes oder eine Bestimmung der NÖ BauO1996 oder des NÖ ROG 1976 entgegenstünden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, sei als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet, daher sei

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1974 zu prüfen, ob die Jagdhütte für die Nutzung des Grünlandes erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Bei der Erforderlichkeitsprüfung sei

der genannten Gesetzesbestimmung darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland zur Verfügung stünden. Zur Frage der Erforderlichkeit sei vom Amtssachverständigen für Raumordnung im Gutachten vom *** schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die *** in günstiger räumlicher Zuordnung zu den Jagdrevieren *** und *** über ausreichend Eigengrund im gewidmeten Bauland verfügten. Hierbei sei beispielsweise auf die Grst. Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, in ***, zu verweisen. Das Bauvorhaben widerspreche daher unabhängig von der weiteren Prüfung einer nachhaltigen Bewirtschaftung schon allein aus diesem Aspekt den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes. Zur Frage der Nachhaltigkeit liege ein Gutachten des Amtssachverständigen für Jagdwesen vom *** vor, welches für die Berufungsbehörde ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar sei. Wenn die vom Beschwerdeführer vorgelegte wildökologische und jagdliche Stellungnahme vom *** die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen als unsachlich und nicht korrekt bezeichne, so werde von der Berufungsbehörde die Ansicht vertreten, dass der Begriff der Nachhaltigkeit im vorliegenden Zusammenhang auf das jeweilige Jagdgebiet abgestellt sein müsse. Als wesentliche Voraussetzung zur Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Artenvielfalt des Wildes und der genetischen Vielfalt der Wildarten sei jedenfalls das Vorhandensein eines Bejagungskonzeptes unumgänglich, wobei Abschusspläne als zentrales Instrument einer Wildstandsregulierung unerlässlich erschienen. Durch die Unterschreitung des verfügten Abschusses in den Jahren *** und *** in beiden in Rede stehenden Revieren könne eine Nachhaltigkeit auf Dauer im Sinne der Jagdwirtschaft nicht abgeleitet werden. Auch wenn entsprechend den Angaben der vorgelegten wildökologischen und jagdlichen Stellungnahme vom *** eine steigende Tendenz des Jagderfolges im laufenden Jagdjahr hinsichtlich der Erfüllung des Abschussplanes sowie in der Raubwildbejagung erkennbar sei, könne von der Berufungsbehörde letztlich kein Bedarf zur Errichtung einer Jagdhütte für die relativ kleinen Jagdreviere *** und ***, welche infolge Abtrennung größerer Eigenjagdgebiete entstanden seien, erkannt werden. Aufgrund der vorhandenen, für die Berufungsbehörde schlüssigen und nachvollziehbaren beiden Amtssachverständigengutachten werde kein Anlass zur Einholung eines weiteren Fachgutachtens erkannt. Einem in Zweifel gezogenen Sachverständigengutachten könne nur durch Einholung eines fachlich fundierten Gegengutachtens entgegengetreten werden. Ein solches liege nicht vor; der Berufungsbehörde sei lediglich die Stellungnahme des Technischen Büros für Forstwirtschaft vom *** vorgelegt worden.

den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) habe die antragstellende Partei weiters für die bei der Amtshandlung erwachsenden Barauslagen aufzukommen; als solche würden auch die den Sachverständigen zustehenden Gebühren gelten. 1.

  1. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid durch seine rechtsfreundliche Vertretung Vorstellung an die NÖ Landesregierung, in welcher er als Rechtsmittelgründe Mangelhaftigkeit beider gemeindebehördlicher Verfahren sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Das verfahrensgegenständliche Grst. Nr. ***, KG ***, sei im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „Grünland Land-und Forstwirtschaft“ gewidmet. Die jagdliche Nutzung stelle grundsätzliche eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Obwohl die *** als Grundeigentümer ein Sachverständigengutachten der zuständigen Fachabteilung der ***des Herrn *** vom *** vorgelegt hätte, welches die Erforderlichkeit der Jagdhütte am gegenständlichen Standort attestierte, seien die Sachverständigen im Bauverfahren in mangelhafter Weise zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Die Baubehörde habe die Erforderlichkeit der Hütte einerseits mit der Begründung der guten Erschließung mittels Wegen und Forststraßen und dem Vorhandensein von Alternativgrundstücken im Bauland, andererseits mit dem Fehlen einer dauerhaften Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung verneint; weiters habe sie vermutet, dass aufgrund der Ausgestaltung der Hütte ein Wohngebäude für ganzjähriges Bewohnung vorliegen könnte. Die beantragte Jagdhütte verfüge aber weder über einen Strom- noch über einen Wasseranschluss und auch über keine von einer Jagdhütte abweichende Beheizungsmöglichkeit; außerdem liege nur eine Gesamtfläche von etwa 20 m² vor, die schon flächenmäßig kein ganzjähriges Bewohnen ermögliche. Dies zeige die Voreingenommenheit der Baubehörde erster Instanz. Die Beurteilung der Befahrungssituation durch beide Jagdreviere hänge jedoch nicht von den Transportmöglichkeiten ab, sondern es sei bei der Jagd jede Störung für das Wild zu vermeiden. Die Frage von Fahrten im Revier sei daher zwingend aus dem Fachgebiet des Jagdwesens zu beurteilen, dies ebenso wie die Frage, inwieweit Grundstücke in mehr als 3 km Entfernung von der Jagdhütte eine jagdspezifische Alternative darstellten. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des *** vom *** habe eklatante Widersprüche und Beurteilungsfehler der Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigt. Es seien gewichtige Anhaltspunkte vorgelegen, um die erstinstanzliche Entscheidung im Berufungsverfahren auf Sachverständigenebene einer Beurteilung zu unterziehen; dies habe die Berufungsbehörde unterlassen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen und Vorteile einer Jagdhütte im Revier, welche schon in den Gutachten des *** und des *** aufgeworfen worden seien, seien von der Berufungsbehörde nicht beantwortet worden. Insbesondere handle es sich dabei um die Tatsache, dass der Zustrom an Outdoor-Freizeitbenützern unter Tags eine Intensivierung der Jagd in der Morgendämmerung notwendig mache und eine morgendliche Bejagung ausgehend von einer Hütte ohne vorherige Anfahrt den Jagddruck senke und die Bejagungschancen erhöhe; die Benutzung eines PKW im Jagdrevier alarmiere das Wild, wodurch die Erfolgschancen einer nachhaltigen Bejagung beträchtlich sinken würden. Weiters seien die dargelegten Argumente hinsichtlich der nicht vollständigen Erfüllung der Abschusspläne ohne weitere Begründung abgetan worden, der Abschuss eines einzigen Hirsches, zu dem kein Kahlwild erlegt werden konnte, zu Unrecht als Beweis für eine nicht nachhaltige, an Trophäenträgern orientierte Jagdausübung dargestellt worden, jedoch der Umstand, dass in den Revieren keine Wildschäden vorhanden und sehr wohl einige Abschüsse, auch bei Raubwild, erfolgt seien, in keiner Weise positiv gewürdigt worden. Von den Amtssachverständigen sei auch nicht auf die „Richtigkeit und Erzielbarkeit“ sowie auf die Notwendigkeit der vorgelegten Abschusspläne in beiden Revieren eingegangen worden, die Aussage der mangelnden Erfüllung der Abschusspläne sei daher im Ergebnis inhaltslos geblieben. Weiters sei nicht auf die Abschusserfüllung im laufenden Jagdjahr eingegangen worden, womit klar geworden wäre, dass ein nachhaltiger Bejagungserfolg zwischenzeitlich eingetreten sei. Der Amtssachverständige habe darüberhinaus ohne eingehende Kenntnis der Reviere mangels Begehung vor Ort eine nachhaltige Raubwildbejagung verneint; auf die Besonderheiten des Revieres sei nicht eingegangen worden. Die Abschusszahlen seien mit den Revierbeständen nicht verglichen worden, daher könne keine Erfolgsbilanz vom Amtssachverständigen anhand der Wildsituation überprüft werden. In einem mangelfreien Verfahren hätte die Berufungsbehörde beide von der Behörde herangezogenen Amtssachverständigengutachten einer Überprüfung und Ergänzung zuführen müssen, der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem Recht auf rechtmäßige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die Berufungsbehörde verletzt, weiters liege eine „Verletzung des Rechtes auf Errichtung einer gesetzmäßig ausgeführten Jagdhütte“ vor. Es bestünden massive Zweifel an der Richtigkeit „der zumindest zeitlich überholten Gutachtensergebnisse“, weiters sei das Amtssachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Raumordnung letztlich den Ausführungen des Amtssachverständigen für Jagdwesen untergeordnet, da eine einschränkungslose Beurteilung gerade bei der Frage der Bejagung von Wild nicht vorgenommen werden dürfe, da die Befahrung der Forststraßen und Bringungswege ein anderes Wildverhalten auslöse. Die wesentlichen Punkte zur Frage der Bewilligungsfähigkeit der Jagdhütte seien daher ungeklärt geblieben. 1.
  2. Über einen nach Übergang der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** erlassenen Verbesserungsauftrag

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich des Nachweises des Nutzungsrechtes in Form der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 18 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BauO 1996) sowie fehlender Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 19 des NÖ ROG 1976 vorliege bzw. erfolgen werde (§ 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BauO 1996) legte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom *** neuerlich das Gutachten des Herrn *** vom ***, die wildökologische und jagdliche Stellungnahme des *** vom ***, sowie weiters eine schriftliche Zustimmungserklärung der *** zum beantragten Vorhaben, einen zwischen der *** und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Jagdpachtvertrag aus dem Jahr ***, einen Flächenausweis zum Jagdrevier *** samt angeschlossener Karte, und eine als „Betriebskonzept“ bezeichnete schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gegenstand vor. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren wird vorgebracht, jeder Abschuss von jagbarem Wild und das Auffinden von verendetem Schalenwild sei der *** binnen 3 Tagen schriftlich zu melden, wobei die Jagdaufsicht vom zuständigen Revierleiter wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer habe gezäunte Kulturen frei von Schalenwild zu halten und sämtliche Reviereinrichtungen und die für Jagdzwecke bestehenden Wege und Steige instand zu halten und instand zu setzen. Die hauptsächliche Aufgabe der Jagdbewirtschaftung sei es, einen gesonderten und artenreichen Wildtierbestand zu ermöglichen und zu erhalten und ein zahlenmäßiges Ausufern einzelner Wildtierarten durch das Einhalten von Abschussplänen zu verhindern. Zu diesem Zweck sei eine weitestgehende Beruhigung des Wildes erforderlich, wozu die antragsgegenständliche Jagdhütte diene. Bei Rotwild müsse jedes erlegte Wild unmittelbar nach dem Schuss von einer hierzu beauftragen Person beschaut werden, ob es den Kriterien des verfügten Abschusses entspreche. Die beantragte Hütte sei zur Lagerung des erbeuteten Wildes zu Zwecken der Beschau erforderlich; das gewonnene Wildfleisch sei raschestmöglich der Kühlkette zuzuführen. Das Wild könne nicht am Abschussort liegen gelassen werden, bei der projektierten Jagdhütte sei ein „Galgen“ vorhanden, von wo aus der Abtransport zur Weiterverarbeitung erfolge. Die Jagdhütte diene auch zur Verwahrung des gesamten Betriebszubehörs, wie z.B. Werkzeug, im Revier, sowie zur Verwahrung von Futter für das Wild und Holz für Jagdeinrichtungen. Der unnötige Transport dieser Bewirtschaftungsmittel zum und vom Revier könne keinesfalls durch lokale Zimmeranmietung oder dergleichen erfolgen. Eine Störung des Wildes durch Anfahrt mit dem PKW sei dringendst zu vermeiden. Die Jagdhütte sei notwendig, um eine ordentliche Jagdbewirtschaftung durchzuführen. In der als „Betriebskonzept“ bezeichneten schriftlichen Stellungnahme wiederholt der Beschwerdeführer zusammengefasst die bereits im bisherigen Verfahren vorgebrachten Argumente. Einer Jagdhütte, die sich im Revier befinde, komme große Bedeutung zu, um die Beunruhigung des Wildes auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Vom Standort der projektierten Jagdhütte seien sehr viele Reviereinrichtungen zu Fuß erreichbar. Der Rotwildabschuss hinke stark hinter den erforderlichen Mindestabschüssen zurück. Schwarzwild könne auch die ganze Nacht hindurch bejagt werden, für den Rotwildabschuss gebe es vorgeschriebene Tageszeiten. Die beste Zeit für die Rotwildbejagung sei die Morgendämmerung. Der Abschuss von Rotwild unterliege außerdem der Verpflichtung zur „Grünvorlage“, jedes erlegte Stück müsse unmittelbar nach dem Schuss von einer dazu beauftragten Person aus dem Hegering beschaut werden. In der Realität finde diese Beschau erst am darauffolgenden Tag statt. Das Rotwild müsse bis zur Beschau ordentlich zum Abkühlen aufgehängt werden, bei der Jagdhütte gebe es einen „Galgen“, der dazu diene. Das Wildfleisch müsse außerdem raschestmöglich der Kühlkette zugeführt werden. Der Jagderfolg verursache weiters Verschmutzung bis hin zum „Schlammbad“ und zum schweißig-Werden beim Aufbrechen des Wildes. Diese Rahmenbedingungen würden von einer Pensionswirtin möglicherweise nicht toleriert. Die Notwendigkeit der Jagdhütte werde auch durch den Druck von Behörde und Grundeigentümer nach Abhaltung von Gesellschafts- und Riegeljagden bedingt. Dazu treffe man sich üblicherweise im Revier, bekomme seinen Standpunkt zugewiesen, den man idealerweise zu Fuß erreiche und komme nach der Jagd wieder zum Ausgangspunkt zurück, wo man die erlegten Stücke zur Strecke lege, „und dem uralten Brauchtum frönt, aber auch dankbar über den Jagderfolg feiert“. Auch dazu sei eine Jagdhütte eine ideale „Location“. Es sei weiters auf die Zeitersparnis zu verweisen, die eine Jagdhütte im Revier für den Beschwerdeführer mit sich bringe; seine Wohnadresse liege im ***, seine Arbeitsstätte im ***. Zum Zweck der Hege und ganzjährigen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten würde außerdem Futter, Holz und Werkzeug benötigt, welches in der Jagdhütte gelagert werde. Hinsichtlich des finanziellen Aspektes im Hinblick auf ein Betriebskonzept sei auszuführen, dass bei der Jagd des Beschwerdeführers finanzielle Gewinne nur für den Staat als Grundeigentümer bestünden; in anderer Hinsicht gebe es aber viele Gewinner. Auch lieferten Jäger die maximale Bio-Qualität von Fleisch. 1.6. Über einen nach Übergang der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** erlassenen Verbesserungsauftrag

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinsichtlich des Nachweises des Nutzungsrechtes in Form der Zustimmung des Grundeigentümers (Paragraph 18, Absatz eins, , Ziffer eins, Litera a, NÖ BauO 1996) sowie fehlender Angaben darüber, dass eine Nutzung nach Paragraph 19, des NÖ ROG 1976 vorliege bzw. erfolgen werde (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, , NÖ BauO 1996) legte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom *** neuerlich das Gutachten des Herrn *** vom ***, die wildökologische und jagdliche Stellungnahme des *** vom ***, sowie weiters eine schriftliche Zustimmungserklärung der *** zum beantragten Vorhaben, einen zwischen der *** und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Jagdpachtvertrag aus dem Jahr ***, einen Flächenausweis zum Jagdrevier *** samt angeschlossener Karte, und eine als „Betriebskonzept“ bezeichnete schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gegenstand vor. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren wird vorgebracht, jeder Abschuss von jagbarem Wild und das Auffinden von verendetem Schalenwild sei der *** binnen 3 Tagen schriftlich zu melden, wobei die Jagdaufsicht vom zuständigen Revierleiter wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer habe gezäunte Kulturen frei von Schalenwild zu halten und sämtliche Reviereinrichtungen und die für Jagdzwecke bestehenden Wege und Steige instand zu halten und instand zu setzen. Die hauptsächliche Aufgabe der Jagdbewirtschaftung sei es, einen gesonderten und artenreichen Wildtierbestand zu ermöglichen und zu erhalten und ein zahlenmäßiges Ausufern einzelner Wildtierarten durch das Einhalten von Abschussplänen zu verhindern. Zu diesem Zweck sei eine weitestgehende Beruhigung des Wildes erforderlich, wozu die antragsgegenständliche Jagdhütte diene. Bei Rotwild müsse jedes erlegte Wild unmittelbar nach dem Schuss von einer hierzu beauftragen Person beschaut werden, ob es den Kriterien des verfügten Abschusses entspreche. Die beantragte Hütte sei zur Lagerung des erbeuteten Wildes zu Zwecken der Beschau erforderlich; das gewonnene Wildfleisch sei raschestmöglich der Kühlkette zuzuführen. Das Wild könne nicht am Abschussort liegen gelassen werden, bei der projektierten Jagdhütte sei ein „Galgen“ vorhanden, von wo aus der Abtransport zur Weiterverarbeitung erfolge. Die Jagdhütte diene auch zur Verwahrung des gesamten Betriebszubehörs, wie z.B. Werkzeug, im Revier, sowie zur Verwahrung von Futter für das Wild und Holz für Jagdeinrichtungen. Der unnötige Transport dieser Bewirtschaftungsmittel zum und vom Revier könne keinesfalls durch lokale Zimmeranmietung oder dergleichen erfolgen. Eine Störung des Wildes durch Anfahrt mit dem PKW sei dringendst zu vermeiden. Die Jagdhütte sei notwendig, um eine ordentliche Jagdbewirtschaftung durchzuführen. In der als „Betriebskonzept“ bezeichneten schriftlichen Stellungnahme wiederholt der Beschwerdeführer zusammengefasst die bereits im bisherigen Verfahren vorgebrachten Argumente. Einer Jagdhütte, die sich im Revier befinde, komme große Bedeutung zu, um die Beunruhigung des Wildes auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Vom Standort der projektierten Jagdhütte seien sehr viele Reviereinrichtungen zu Fuß erreichbar. Der Rotwildabschuss hinke stark hinter den erforderlichen Mindestabschüssen zurück. Schwarzwild könne auch die ganze Nacht hindurch bejagt werden, für den Rotwildabschuss gebe es vorgeschriebene Tageszeiten. Die beste Zeit für die Rotwildbejagung sei die Morgendämmerung. Der Abschuss von Rotwild unterliege außerdem der Verpflichtung zur „Grünvorlage“, jedes erlegte Stück müsse unmittelbar nach dem Schuss von einer dazu beauftragten Person aus dem Hegering beschaut werden. In der Realität finde diese Beschau erst am darauffolgenden Tag statt. Das Rotwild müsse bis zur Beschau ordentlich zum Abkühlen aufgehängt werden, bei der Jagdhütte gebe es einen „Galgen“, der dazu diene. Das Wildfleisch müsse außerdem raschestmöglich der Kühlkette zugeführt werden. Der Jagderfolg verursache weiters Verschmutzung bis hin zum „Schlammbad“ und zum schweißig-Werden beim Aufbrechen des Wildes. Diese Rahmenbedingungen würden von einer Pensionswirtin möglicherweise nicht toleriert. Die Notwendigkeit der Jagdhütte werde auch durch den Druck von Behörde und Grundeigentümer nach Abhaltung von Gesellschafts- und Riegeljagden bedingt. Dazu treffe man sich üblicherweise im Revier, bekomme seinen Standpunkt zugewiesen, den man idealerweise zu Fuß erreiche und komme nach der Jagd wieder zum Ausgangspunkt zurück, wo man die erlegten Stücke zur Strecke lege, „und dem uralten Brauchtum frönt, aber auch dankbar über den Jagderfolg feiert“. Auch dazu sei eine Jagdhütte eine ideale „Location“. Es sei weiters auf die Zeitersparnis zu verweisen, die eine Jagdhütte im Revier für den Beschwerdeführer mit sich bringe; seine Wohnadresse liege im ***, seine Arbeitsstätte im ***. Zum Zweck der Hege und ganzjährigen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten würde außerdem Futter, Holz und Werkzeug benötigt, welches in der Jagdhütte gelagert werde. Hinsichtlich des finanziellen Aspektes im Hinblick auf ein Betriebskonzept sei auszuführen, dass bei der Jagd des Beschwerdeführers finanzielle Gewinne nur für den Staat als Grundeigentümer bestünden; in anderer Hinsicht gebe es aber viele Gewinner. Auch lieferten Jäger die maximale Bio-Qualität von Fleisch. Mit Schreiben vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht NÖ durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers weiters ein Fachartikel betreffend Jagd- und Wildtiermanagement eines näher genannten Prof. i.R. der Universität für Bodenkultur und Vetmeduni *** vorgelegt. 1.

  1. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 24 VwGVG unter Beiziehung eines jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der Gemeinde *** sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ, weiters durch ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers, eines anwesenden Vertreters der ***, sowie durch Einvernahme der anwesenden Vertreter der belangten Behörde Gemeindevorstand der Gemeinde ***. Diese Verhandlung wurde als gemeinsame mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem zur Geschäftszahl LVwG–AB-14-0354 beim LVwG NÖ anhängigen forstrechtlichen Verfahren betreffend Versagung einer Rodungsbewilligung im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Jagdhütte durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X im forstrechtlichen Verfahren legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über dessen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung die Abschusspläne sowie die Abschusslisten beider bezughabender Jagdreviere (*** und ***) für die Jahre *** bis *** vor. Der Beschwerdeführer wiederholte im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte darüberhinaus über diesbezüglichen Vorhalt der Verhandlungsleiterin zusammenfassend aus, bei der verfahrensgegenständlichen Hütte handle es sich um jene, welche auf Lichtbildern im baubehördlichen Akt der Gemeinde *** zu sehen sei. Die Hütte sei fahrbar, das bedeute, von einem Ort zum anderen bewegbar. Die Bauarbeiten zur Errichtung dieser Hütte hätten bereits im Jahr *** begonnen. Derzeit sei die Hütte noch nicht fertiggestellt, sie stehe seit eineinhalb bis zwei Jahren im Rohzustand. Sie finde insofern Verwendung, als dort Futtermittel und Mineralblöcke, im Sommer auch Äpfel, gelagert würden. Ein Aufenthalt oder wie geplant eine Übernachtung in der Hütte aufgrund des Rohzustandes im Innenbereich derzeit noch nicht möglich. Die Futtermittel würden durch den geplanten Aufenthaltsraum der Hütte über eine ausklappbare Dachleiter auf den Dachboden gebracht. Zur Frage der Behandlung und Weiterverarbeitung von erlegtem Wild im Zusammenhang mit dem im schriftlichen Vorbringen erwähnten „Galgen“ führte der Beschwerdeführer über Befragen durch die Verhandlungsleiterin aus, dabei handle es sich um eine gekreuzte Holzkonstruktion zum Abkühlen des erlegten Wildes; der Galgen befinde sich in der Nähe der Hütte in der Nähe eines Baches. Auf diesem Galgen werde das erlegte Rotwild, nachdem es mit Wasser aus dem Bach gesäubert worden sei, offen zum Abkühlen und Lüften über Nacht aufgehängt. Eventuell werde darüber noch ein Netz gebreitet, um das Wild vor Fliegen und Füchsen zu schützen. Über weiteres Befragen durch die Verhandlungsleiterin gab der Beschwerdeführer an, in der Hütte könne kein Fleisch gekühlt werden, da es dort keinen Strom gebe. Das Wild könne zwar grob zerlegt werden, nicht aber weiterverarbeitet und portioniert. Das Wildbret gehöre dem Beschwerdeführer als Jagdpächter. Bisher werde es durch einen Bekannten mittels Traktor zu diesem in die Holzhalle verbracht, danach werde das Wild vom Beschwerdeführer zum Wildbrethändler gebracht. In der Hütte sei jedenfalls keine Kühlmöglichkeit gegeben, die Hütte hätte aber zumindest den Vorteil, dass der Beschwerdeführer dort bleiben könne. Auf Vorhalt der Verhandlungsleiterin hinsichtlich des schriftlichen Vorbringens, dass vom Standort der antragsgegenständlichen Hütte sehr viele Reviereinrichtungen der beiden - zusammen ca. 275 ha großen - Reviere *** und *** zu Fuß erreichbar seien, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, es sei richtig, dass ca. 95% der in beiden Jagdrevieren befindlichen Reviereinrichtungen von der Hütte aus zu Fuß in einer Reichweite von ca. 20 bis 25 Minuten erreichbar seien. Dies deshalb, da die Reviereinrichtungen nach Abschluss des Jagdpachtvertrages von ihm im fußläufigen Einzugsbereich von ca. 20 bis 25 Minuten um die Hütte errichtet worden seien. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages im Jahr *** habe es sonst nur desolate Reviereinrichtungen gegeben. Auf einem vom Vertreter der *** vorgelegten Plan der Jagdreviere (Beilage F zur Verhandlungsschrift) zeichnete der Beschwerdeführer sodann die von ihm angesprochenen jagdlichen Einrichtungen ein. Über Vorhalt des Verhandlungsleiters im forstrechtlichen Verfahren, dass nach diesen Ausführungen des Beschwerdeführers somit ein großer Teil der Reviere jagdlich nicht genutzt werde, gab der Beschwerdeführer an, er könne die Fläche, welche infolge der Platzierung der Reviereinrichtungen im Umkreis der Hütte (bloß) als Ruhezone und Einstand genützt würde, nicht angeben. Gewisse Teile der Jagdgebiete seien jagdlich nicht interessant; die Fläche der Ruhezonen und Einstände könne für beide Reviere zusammen etwa ein Drittel der Fläche betragen. Ebenfalls in die genannte Karte Beilage F wurde vom Vertreter der *** der Standort der im Verwaltungsverfahren sowie im Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung vom *** angesprochenen, im Eigentum der *** stehenden, Baulandgrundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG *** eingezeichnet. Nach Angabe des Bürgermeisters der Gemeinde *** sind zwei der genannten drei Grundstücke in der Zwischenzeit verbaut; der Vertreter der *** gab hierzu an, es bestehe ein Interesse der ***, Baulandgrundstücke „hochwertig“ und der Widmung entsprechend zu verbauen. Es sei seitens der *** nicht angedacht gewesen, eines dieser Grundstücke für die Errichtung einer Jagdhütte zur Verfügung zu stellen. Über diesbezügliches Befragen der Verhandlungsleiterin gab der Vertreter der *** weiters an, über das rechtliche Schicksal der bereits errichteten Jagdhütte bestünden zwischen dem Jagdpächter und der *** keine gesonderten Vereinbarungen. Was nach Ablauf des Jagdpachtvertrages mit der Hütte geschehen solle, darüber werde im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung des Jagdpachtvertrages zu entscheiden sein. Es könne am heutigen Tage keine Aussage darüber getroffen werden, was über das Jahr *** (Anm.: Ende des derzeitigen Jagdpachtvertrages) hinaus mit der gegenständlichen Hütte passieren solle. Jedenfalls wurde vom Beschwerdeführer und dem Vertreter der *** übereinstimmend erklärt, derzeit stehe die Hütte im Eigentum des Beschwerdeführers. Über Befragen des beigezogenen Amtssachverständigen gab der Beschwerdeführer weiters ua. zu Protokoll, er selbst sei im Sommer etwa zwei bis drei Mal pro Woche, im Winter etwa zwei Mal pro Woche, dies am Wochenende, im Jagdrevier. Als Jagdhelfer und für die Betreuung von Fütterung etc. habe er einen bekannten Pensionisten, welcher in *** wohnhaft sei, eingesetzt. In beiden Jagdrevieren befinde sich nur eine bewilligte Rotwildfütterung in ***. Diese bestehe aus zwei Heuraufen und fünf Futtertischen. Die Aufbewahrung der Rüben fände in einem über den Winter dort aufgestellten Container statt. Darin befänden sich in etwa 7 Tonnen Rüben, welche jeden Tag vorgelegt würden. Dem Beschwerdeführer sei eine Pension bzw. Gasthaus mit Nächtigungsmöglichkeit in *** bekannt. Von seinem Büro im *** aus fahre der Beschwerdeführer in etwa 35 Minuten ins Jagdrevier, von ihm zu Hause im *** in etwa 50 Minuten. Über Befragen des Vertreters der *** durch den Amtssachverständigen gab dieser ua. an, es sei richtig, dass die *** im gegenständlichen Bereich 10 Jagdgebiete hätten. Es sei dort auch eine Regiejagd vorhanden, welche nordöstlich an das Jagdgebiet *** angrenze. Die Größe dieser Regiejagd betrage in etwa 270 ha und etwa ein Fünftel davon sei in Form von Abschussnahmen vergeben. Es gebe einen zuständigen, namentlich genannten Revierleiter, jagdlich würden dazu Revierassistenten eingesetzt. Die nächsten Wildbretkammern der *** befänden sich im Bereich *** und in ***. In der Jagdperiode bis zum Jahr *** seien die beiden nunmehrigen Jagdreviere *** und *** jeweils Teile von angrenzenden, ebenfalls verpachteten Jagdrevieren gewesen. 1.
  2. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG unter Beiziehung eines jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der Gemeinde *** sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ, weiters durch ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers, eines anwesenden Vertreters der ***, sowie durch Einvernahme der anwesenden Vertreter der belangten Behörde Gemeindevorstand der Gemeinde ***. Diese Verhandlung wurde als gemeinsame mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem zur Geschäftszahl LVwG–AB-14-0354 beim LVwG NÖ anhängigen forstrechtlichen Verfahren betreffend Versagung einer Rodungsbewilligung im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Jagdhütte durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im forstrechtlichen Verfahren legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über dessen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung die Abschusspläne sowie die Abschusslisten beider bezughabender Jagdreviere (*** und ***) für die Jahre *** bis *** vor. Der Beschwerdeführer wiederholte im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte darüberhinaus über diesbezüglichen Vorhalt der Verhandlungsleiterin zusammenfassend aus, bei der verfahrensgegenständlichen Hütte handle es sich um jene, welche auf Lichtbildern im baubehördlichen Akt der Gemeinde *** zu sehen sei. Die Hütte sei fahrbar, das bedeute, von einem Ort zum anderen bewegbar. Die Bauarbeiten zur Errichtung dieser Hütte hätten bereits im Jahr *** begonnen. Derzeit sei die Hütte noch nicht fertiggestellt, sie stehe seit eineinhalb bis zwei Jahren im Rohzustand. Sie finde insofern Verwendung, als dort Futtermittel und Mineralblöcke, im Sommer auch Äpfel, gelagert würden. Ein Aufenthalt oder wie geplant eine Übernachtung in der Hütte aufgrund des Rohzustandes im Innenbereich derzeit noch nicht möglich. Die Futtermittel würden durch den geplanten Aufenthaltsraum der Hütte über eine ausklappbare Dachleiter auf den Dachboden gebracht. Zur Frage der Behandlung und Weiterverarbeitung von erlegtem Wild im Zusammenhang mit dem im schriftlichen Vorbringen erwähnten „Galgen“ führte der Beschwerdeführer über Befragen durch die Verhandlungsleiterin aus, dabei handle es sich um eine gekreuzte Holzkonstruktion zum Abkühlen des erlegten Wildes; der Galgen befinde sich in der Nähe der Hütte in der Nähe eines Baches. Auf diesem Galgen werde das erlegte Rotwild, nachdem es mit Wasser aus dem Bach gesäubert worden sei, offen zum Abkühlen und Lüften über Nacht aufgehängt. Eventuell werde darüber noch ein Netz gebreitet, um das Wild vor Fliegen und Füchsen zu schützen. Über weiteres Befragen durch die Verhandlungsleiterin gab der Beschwerdeführer an, in der Hütte könne kein Fleisch gekühlt werden, da es dort keinen Strom gebe. Das Wild könne zwar grob zerlegt werden, nicht aber weiterverarbeitet und portioniert. Das Wildbret gehöre dem Beschwerdeführer als Jagdpächter. Bisher werde es durch einen Bekannten mittels Traktor zu diesem in die Holzhalle verbracht, danach werde das Wild vom Beschwerdeführer zum Wildbrethändler gebracht. In der Hütte sei jedenfalls keine Kühlmöglichkeit gegeben, die Hütte hätte aber zumindest den Vorteil, dass der Beschwerdeführer dort bleiben könne. Auf Vorhalt der Verhandlungsleiterin hinsichtlich des schriftlichen Vorbringens, dass vom Standort der antragsgegenständlichen Hütte sehr viele Reviereinrichtungen der beiden - zusammen ca. 275 ha großen - Reviere *** und *** zu Fuß erreichbar seien, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, es sei richtig, dass ca. 95% der in beiden Jagdrevieren befindlichen Reviereinrichtungen von der Hütte aus zu Fuß in einer Reichweite von ca. 20 bis 25 Minuten erreichbar seien. Dies deshalb, da die Reviereinrichtungen nach Abschluss des Jagdpachtvertrages von ihm im fußläufigen Einzugsbereich von ca. 20 bis 25 Minuten um die Hütte errichtet worden seien. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages im Jahr *** habe es sonst nur desolate Reviereinrichtungen gegeben. Auf einem vom Vertreter der *** vorgelegten Plan der Jagdreviere (Beilage F zur Verhandlungsschrift) zeichnete der Beschwerdeführer sodann die von ihm angesprochenen jagdlichen Einrichtungen ein. Über Vorhalt des Verhandlungsleiters im forstrechtlichen Verfahren, dass nach diesen Ausführungen des Beschwerdeführers somit ein großer Teil der Reviere jagdlich nicht genutzt werde, gab der Beschwerdeführer an, er könne die Fläche, welche infolge der Platzierung der Reviereinrichtungen im Umkreis der Hütte (bloß) als Ruhezone und Einstand genützt würde, nicht angeben. Gewisse Teile der Jagdgebiete seien jagdlich nicht interessant; die Fläche der Ruhezonen und Einstände könne für beide Reviere zusammen etwa ein Drittel der Fläche betragen. Ebenfalls in die genannte Karte Beilage F wurde vom Vertreter der *** der Standort der im Verwaltungsverfahren sowie im Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung vom *** angesprochenen, im Eigentum der *** stehenden, Baulandgrundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG *** eingezeichnet. Nach Angabe des Bürgermeisters der Gemeinde *** sind zwei der genannten drei Grundstücke in der Zwischenzeit verbaut; der Vertreter der *** gab hierzu an, es bestehe ein Interesse der ***, Baulandgrundstücke „hochwertig“ und der Widmung entsprechend zu verbauen. Es sei seitens der *** nicht angedacht gewesen, eines dieser Grundstücke für die Errichtung einer Jagdhütte zur Verfügung zu stellen. Über diesbezügliches Befragen der Verhandlungsleiterin gab der Vertreter der *** weiters an, über das rechtliche Schicksal der bereits errichteten Jagdhütte bestünden zwischen dem Jagdpächter und der *** keine gesonderten Vereinbarungen. Was nach Ablauf des Jagdpachtvertrages mit der Hütte geschehen solle, darüber werde im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung des Jagdpachtvertrages zu entscheiden sein. Es könne am heutigen Tage keine Aussage darüber getroffen werden, was über das Jahr *** Anmerkung, Ende des derzeitigen Jagdpachtvertrages) hinaus mit der gegenständlichen Hütte passieren solle. Jedenfalls wurde vom Beschwerdeführer und dem Vertreter der *** übereinstimmend erklärt, derzeit stehe die Hütte im Eigentum des Beschwerdeführers. Über Befragen des beigezogenen Amtssachverständigen gab der Beschwerdeführer weiters ua. zu Protokoll, er selbst sei im Sommer etwa zwei bis drei Mal pro Woche, im Winter etwa zwei Mal pro Woche, dies am Wochenende, im Jagdrevier. Als Jagdhelfer und für die Betreuung von Fütterung etc. habe er einen bekannten Pensionisten, welcher in *** wohnhaft sei, eingesetzt. In beiden Jagdrevieren befinde sich nur eine bewilligte Rotwildfütterung in ***. Diese bestehe aus zwei Heuraufen und fünf Futtertischen. Die Aufbewahrung der Rüben fände in einem über den Winter dort aufgestellten Container statt. Darin befänden sich in etwa 7 Tonnen Rüben, welche jeden Tag vorgelegt würden. Dem Beschwerdeführer sei eine Pension bzw. Gasthaus mit Nächtigungsmöglichkeit in *** bekannt. Von seinem Büro im *** aus fahre der Beschwerdeführer in etwa 35 Minuten ins Jagdrevier, von ihm zu Hause im *** in etwa 50 Minuten. Über Befragen des Vertreters der *** durch den Amtssachverständigen gab dieser ua. an, es sei richtig, dass die *** im gegenständlichen Bereich 10 Jagdgebiete hätten. Es sei dort auch eine Regiejagd vorhanden, welche nordöstlich an das Jagdgebiet *** angrenze. Die Größe dieser Regiejagd betrage in etwa 270 ha und etwa ein Fünftel davon sei in Form von Abschussnahmen vergeben. Es gebe einen zuständigen, namentlich genannten Revierleiter, jagdlich würden dazu Revierassistenten eingesetzt. Die nächsten Wildbretkammern der *** befänden sich im Bereich *** und in ***. In der Jagdperiode bis zum Jahr *** seien die beiden nunmehrigen Jagdreviere *** und *** jeweils Teile von angrenzenden, ebenfalls verpachteten Jagdrevieren gewesen. Die im forstrechtlichen Verfahren sowie im baurechtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwesen unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse abgegebenen Gutachten lauten wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift, forstfachliches Gutachten nur insoweit wiedergegeben, als dessen Aussagen auch für das gegenständliche Verfahren bezughabend und von Relevanz sind): „Der Verhandlungsleiter stellt an den beigezogenen ASV die Frage, ob aus fachlicher Sicht ein öffentliches Interesse an der Verwendung der beantragten Fläche für forstfremde Zwecke, nämlich die befristete Nutzung dieser Fläche für die Errichtung und Nutzung der gegenständlichen Jagdhütte, insbesondere ein öffentliches Interesse der Jagdwirtschaft zur Errichtung dieser Jagdhütte besteht. Bejahendenfalls wird ersucht, darzulegen in wie weit diese Jagdhütte erforderlich ist um die Jagd im gegenständlichen Jagdrevier *** bzw. im gegenständlichen Jagdrevier *** und im angrenzenden Jagdgebiet *** auszuüben. Dazu wird zunächst festgestellt, dass in den dem Akt beiliegenden Gutachten des ASV für Raumordnung, ***, vom ***, schlussfolgernd festgestellt wird, dass die Erforderlichkeit einer Bauführung im Grünlandland-Forstwirtschaft nicht gegeben ist. Zusätzlich wird in diesem Gutachten festgestellt, dass auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, durchaus die Errichtung einer Jagdhütte möglich wäre. Diese Grundstücke sind als Bauland-Wohngebiet gewidmet und befinden sich im Eigentum der ***. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde von der Gemeindevertretung mitgeteilt, dass zwei Grundstücke bereits verbaut sind. Dies bedeutet, dass somit ein Grundstück noch immer unbebaut vorhanden ist, welches für die Erreichung des geplanten Zweckes der Errichtung einer Jagdhütte ebenfalls geeignet ist. Dieses Grundstück befindet sich etwa 4 bis 5 km laut Aussage der Gemeindevertretung und somit fünf Fahrminuten von der vorgesehenen Rodefläche entfernt. Bei der Beurteilung für eine Rodungsbewilligung ist ebenfalls maßgeblich, ob die Erreichung eines geplanten Rodungszweckes auch ohne Inanspruchnahme von Waldflächen möglich ist. Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Errichtung einer Jagdhütte auch auf Nichtwaldfläche im Eigentum des Konsenswerbers möglich ist. Weiters wird festgestellt, dass die Errichtung einer Jagdhütte in einem Jagdrevier eine bequemere Jagdausübung ermöglicht, dies jedoch im privaten Interesse des Jagdausübenden oder gegebenenfalls auch des Grundeigentümers, der das Jagdrevier verpachtet, gelegen ist. Im gegenständlichen Fall befinden sich die Jagdreviere *** und *** als zwei Pachtreviere in einem Verband von insgesamt 10 Jagdrevieren im Eigentum der ***, von denen eines als Regiejagd mit teilweise Abschussvergabe (etwa 20 %) sowie neun als Pachtreviere geführt sind. Auch die Übrigen Pachtreviere weisen mehr oder weniger ähnliche Flächenverhältnisse auf, lediglich ein unmittelbar östlich an das Revier *** anschließendes Jagdrevier besitzt ein größeres Flächenausmaß. Die gegenständlichen Reviere *** und *** liegen darüber hinaus auch im Bereich des Biosphären Parkes *** sowie eines Landschaftsschutzgebietes. Im Sinne der Behörde ist somit auch darauf zu achten, dass für die Errichtung von Jagdhütten nicht alle in Frage kommenden Jagdreviere auch mit Kleinflächen herangezogen werden, die im endeffekt auch zu „Verhüttelungen“ sensibler Landschaftsteile führen könnten. Aus den im Akt befindlichen Gutachten von *** und *** ist zu ersehen, dass eine „Zweckmäßigkeit“ für die Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte attestiert wird, weil dadurch „eine attraktive Verwertung des Jagdrechtes erleichtert wird“ (Gutachten ***). Aus fachlicher Sicht wird dazu festgestellt, dass die Errichtung der geplanten Jagdhütte auf der gegenständlichen Waldfläche einer bequemeren Jagdausübung für den Jagdpächter entgegen kommen würde, ein öffentliches Interesse im Sinne der Jagdwirtschaft für diese Revierteile *** und *** ist auf Grund des gegebenen Sachverhaltes nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird auch festgestellt, dass Nichtwaldfläche im Nahbereich für die Errichtung einer Jagdhütte auf Eigengrund der *** möglich ist. Der Vertreter der *** führt hierzu ergänzend aus, dass ihnen als Antragsteller für die befristete Rodung wichtig ist, dass die Jagd effektiv ausgeübt werden kann. Dies geht über eine Bequemlichkeit hinaus. Wichtig ist es, dass die Abschussverfügungen erfüllt werden können und das setze eine effektive Bejagungsmöglichkeit voraus. Dies müsste auch im öffentlichen Interesse sein. Der Vorteil des Standortes direkt an der Forststraße gegenüber dem Bauland wurde in der Beschwerde beschrieben. Der Verhandlungsleiter stellt hierauf an den ASV die Frage, ob aus fachlicher Sicht die gegenständliche Jagdhütte notwendig ist, um die den verfügten Abschuss zu erfüllen. Diesbezüglich wird ersucht insbesondere auf die Ausführungen des Herr *** im Zuge der heutigen Verhandlung betreffend der Nichterfüllung des Abschusses betreffend Rotwild Bezug zu nehmen. Insbesondere ist diesbezüglich auch die Frage zu beantworten, ob ein Zufahren mittels PKW in den Nahbereich des Jagdgebietes bzw. in das Jagdgebiet selbst, um von dort weiter zu jagdlichen Einrichtungen oder bspw. auch Pirschgänge zu machen, aus fachlicher Sicht dies dazu führt, dass der Jagderfolg auf Rotwild durch Störung verhindert wird. Es wird weiters ersucht, diese Frage nicht nur auf das Rotwild sondern auch auf die übrigen Schalenwildarten zu beantworten. Die geplante Jagdhütte befindet sich im Grenzbereich zwischen den Revieren *** und *** bzw. in der Abteilung *** im Nahbereich zur Abteilung ***. Die Situierung der Jagdhütte ist weiters im nordöstlichen Bereich der beiden Jagdreviere Richtung *** gelegen. Die Jagdhütte ist unmittelbar neben der Forststraße befindlich. Wie im Zuge der heutigen Verhandlung vom Jagdpächter ausgesagt wurde, ist zur Erreichung des nördlichen Grenzbereiches des Jagdrevieres *** die Benutzung einer Forststraße notwendig, damit man nicht zu Fuß durch Ruhegebiete gehen muss. Zur Erreichung der südöstlichen Bereiche des Revieres *** ist laut Jagdpächter ebenfalls die Benutzung einer Forststraße an der östlichen Grenze dieses Jagdrevieres erforderlich. Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass für jagdliche Zwecke die Verwendung von PKWs zur Erreichung von Revierteilen durchaus üblich und hinsichtlich der Beunruhigung des Wildes (Schalenwildarten) auch gewisse negative Auswirkungen die ein Durchqueren des Revieres zu Fuß nach sich zieht (Geruch und Lärm) unterbindet. Schalenwildarten gewöhnen sich darüber hinaus durchaus an Motorenlärm und sind die Auswirkungen die bei schlechtem Wind bzw. bei Lärm durch knackende Äste etc. entstehen für diese Wildarten ebenfalls eine nichtunwesentliche Beunruhigung. Aus jagdfachlicher Sicht wird festgestellt, dass im gegenständlichen Revier neben Pirschen auch der Bodenansitz oder das Abspüren von Schwarzwild bei Schneelage im Winter sowie die Durchführung von Treibjagden effiziente Jagdmethoden darstellt, um die Abschussplanerfüllung gewährleisten zu können. So ist z.B. bei Treibjagden zur Anstellung der Jäger an den Jagdständen die Ausbringung mittels PKW entlang von Forststraßen oder Forstwegen eine effiziente Methode. Auf Grund der örtlichen Situierung der Jagdreviere, der Jagdhütte sowie des Zufahrtsweges ist es auch möglich, durch die Anreise mit dem PKW eine effiziente Jagdausübung zu betreiben und somit die Abschussplanerfüllung bestmöglich umzusetzen, wenn gleich die Anstrengungen für den Jäger hinsichtlich der Anreisezeit größer werden. Aus jagdfachlicher Sicht ist somit die Erfüllung der Abschusspläne auch ohne Jagdhütte möglich. Festgestellt wird, dass im gegenständlichen Bereich die Effektivität von Jagderfolgen eher durch touristische Aktivitäten gestört ist, was jedoch sicherlich aus der örtlichen Lage resultiert. Wie im Zuge der Verhandlung vom Jagdpächter heute ausgeführt wurde, sind gerade in der letzten Zeit auch länger dauernde intensive forstwirtschaftliche Maßnahmen als Störelement empfunden worden. Dies kann durchaus durch eine entsprechende Koordination zwischen Forst- und Jagdbetrieb verbessert werden. Abschließend wird festgestellt, dass die Jagdhütte nicht notwendig ist, um den Abschussplan zu erfüllen. Zu LVwG-AV-335-2014: Die Verhandlungsleiterin Mag. Liebhart-Mutzl stellt an den beigezogenen ASV die Frage, ob unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse die gegenständliche Jagdhütte aus jagdfachlicher Sicht als erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 iVm § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes anzusehen ist. Die Verhandlungsleiterin Mag. Liebhart-Mutzl stellt an den beigezogenen ASV die Frage, ob unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse die gegenständliche Jagdhütte aus jagdfachlicher Sicht als erforderlich im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, dieses Gesetzes anzusehen ist. Insbesondere möge zunächst die Frage beantwortet werden, ob aus jagdfachlicher Sicht die Jagdhütte erforderlich für eine Jagd in der Morgendämmerung bzw. für den Abendansitz im Gegensatz zu einer Anreise mit dem PKW anzusehen ist. Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass die bereits oben angeführten Jagdmethoden, die für dieses Revier interessant sind, auch durch Anreise mittels PKW umsetzbar sind. Natürlich stellt die Möglichkeit der Nächtigung im unmittelbaren Revierbereich eine Vereinfachung bzw. Erhöhung der Bequemlichkeit für den Jagdausübenden dar. Dies wäre jedoch auch z.B. durch Nächtigung in einem in Nahbereich befindlichen Gasthaus oder durch einen kleinen Wohnwagen zu erreichen. Die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte in der Widmungsart „Grünland-Forstwirtschaft“, unter den wie aus dem gegenständlichen Akt bzw. auf Grund der heute durchgeführten Verhandlung hervorgehenden Gegebenheiten bzw. dem vorliegenden Sachverhalt, kann im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 19 NÖ Raumordnungsgesetz nicht bestätigt werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein von geeigneten und zumutbaren Alternativen in Form von einem in Bauland-Wohngebiet liegenden und im Eigentum des Verpächters befindlichen Grundstück, ebenso wie von einer Nächtigungsmöglichkeit in einem Gasthaus in räumlicher Nähe gegeben.Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass die bereits oben angeführten Jagdmethoden, die für dieses Revier interessant sind, auch durch Anreise mittels PKW umsetzbar sind. Natürlich stellt die Möglichkeit der Nächtigung im unmittelbaren Revierbereich eine Vereinfachung bzw. Erhöhung der Bequemlichkeit für den Jagdausübenden dar. Dies wäre jedoch auch z.B. durch Nächtigung in einem in Nahbereich befindlichen Gasthaus oder durch einen kleinen Wohnwagen zu erreichen. Die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte in der Widmungsart „Grünland-Forstwirtschaft“, unter den wie aus dem gegenständlichen Akt bzw. auf Grund der heute durchgeführten Verhandlung hervorgehenden Gegebenheiten bzw. dem vorliegenden Sachverhalt, kann im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 19, NÖ Raumordnungsgesetz nicht bestätigt werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein von geeigneten und zumutbaren Alternativen in Form von einem in Bauland-Wohngebiet liegenden und im Eigentum des Verpächters befindlichen Grundstück, ebenso wie von einer Nächtigungsmöglichkeit in einem Gasthaus in räumlicher Nähe gegeben. Weiters wird an den beigezogenen Amtssachverständigen seitens der Verhandlungsleiterin die Frage gestellt, ob die Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte zur Erfüllung des Abschussplanes als erforderlich im Sinne der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes anzusehen ist. Die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte in Hinblick auf die Erfüllung des Abschussplanes in der Widmungsart „Grünland-Forstwirtschaft“, unter den wie aus dem gegenständlichen Akt bzw. auf Grund der heute durchgeführten Verhandlung hervorgehenden Gegebenheiten bzw. dem vorliegenden Sachverhalt kann im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 19 NÖ Raumordnungsgesetz nicht bestätigt werden. Auf die oa Ausführungen wird verwiesen.Die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte in Hinblick auf die Erfüllung des Abschussplanes in der Widmungsart „Grünland-Forstwirtschaft“, unter den wie aus dem gegenständlichen Akt bzw. auf Grund der heute durchgeführten Verhandlung hervorgehenden Gegebenheiten bzw. dem vorliegenden Sachverhalt kann im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des , Paragraph 19, NÖ Raumordnungsgesetz nicht bestätigt werden. Auf die oa Ausführungen wird verwiesen. Weiters wird an den beigezogenen Amtssachverständigen seitens der Verhandlungsleiterin die Frage gestellt, ob die gegenständliche Jagdhütte als erforderlich für die weitere Lagerung bzw. Weiterverarbeitung von geschossenem Wild anzusehen ist. Diesbezüglich möge auf die am heutigen Tag vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erläuterungen hinsichtlich des Vorhandenseins eines „Galgens“ zum Abhängen des Wildes bis zur Beschau durch einen Befugten eingegangen werden. Aus jagdfachlicher Sicht wird festgestellt, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sowie insbesondere auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung bzw. des Bauplanes ersichtlich ist, dass die Jagdhütte im Wesentlichen als Aufenthaltsbereich sowie zur Lagerung von Futtermitteln dienen soll. Eine Lagerung, Behandlung oder das Zerwirken von Wildbrett ist in der Jagdhütte baulich nicht vorgesehen. Auch ein Kühlraum ist nicht geplant. Die Errichtung eines Galgen bzw. das Aufbewahren von Wild durch Aufhängen im Jagdgebiet ist auch ohne die geplante Jagdhütte möglich. Eine derartige Vorrichtung könnte z.B. auch im Bereich der Fütterung aufgestellt werden. An den Sachverständigen wird weiters die Frage gestellt, ob auf Grund der Beweisergebnisse eine Erforderlichkeit der Jagdhütte im Sinne der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes für die Lagerung von Futtermitteln bzw. Werkzeug zur Bewirtschaftung des Revieres als erforderlich anzusehen ist. Auch dafür wird aus den oben angeführten Gründen die jagdliche Erforderlichkeit nicht gesehen. Zusammenfassend wird der Amtssachverständige ersucht, zu der Frage insgesamt Stellung zu nehmen, ob im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 eine Erforderlichkeit der beantragten Jagdhütte gegeben ist.Zusammenfassend wird der Amtssachverständige ersucht, zu der Frage insgesamt Stellung zu nehmen, ob im Sinne der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, , NÖ Raumordnungsgesetz 1976 eine Erforderlichkeit der beantragten Jagdhütte gegeben ist. Aus jagdfachlicher Sicht wird zusammenfassend festgestellt, dass die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nicht bestätigt werden kann.“Aus jagdfachlicher Sicht wird zusammenfassend festgestellt, dass die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte im Sinne der Bestimmung des , Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nicht bestätigt werden kann.“
  3. Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151.

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:[…]„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:, […]
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. […]“ § 24 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 24 und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 4 Z 12, § 14 Z 1 und § 20 Abs. 1 Z 1 und 7 sowie Abs. 3 NÖ BauO 1996 lauten:Paragraph 4, Ziffer 12,, Paragraph 14, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie Absatz 3, NÖ BauO 1996 lauten: § 4BegriffsbestimmungenParagraph 4,, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]
  3. Mobilheim: die zum Bestimmungsort überführte, für den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genügt, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglichkeit für Räder) verfügt; […]“ § 14Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14,, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden; […]“
  5. Neu- und Zubauten von Gebäuden;, […]“ „§ 20Vorprüfung„§ 20, Vorprüfung

(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
  3. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. […]“
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. […]“ § 19 Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 NÖ ROG 1976 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 4, NÖ ROG 1976 lautet:, „§ 19Grünland„§ 19, Grünland […]
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. […]
(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. […]“ § 70 Abs. 1 NÖ Bo 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bo 2014 lautet: „§ 70Übergangsbestimmungen„§ 70, Übergangsbestimmungen

(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.

  1. Rechtliche Erwägungen: 3.
  2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 3.

  1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
  4. Februar 2015 ist

§ 72Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 id

F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  2. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  3. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 und das NÖ ROG 1976 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlagen zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 und des NÖ ROG
  4. 3.
  5. In der Sache: Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat mit dem bekämpften Bescheid vom *** den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Jagdhütte auf dem als „Grünland Land-und Forstwirtschaft“ gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***, im Berufungsweg abgewiesen. Dem Bauakt der Gemeinde *** sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zufolge ist die – bereits errichtete - Jagdhütte in der Art eines Mobilheimes ausgeführt. dh. auf Rädern zum Bestimmungsort transportierbar, während sie während ihrer zweckentsprechenden Benützung auf Stützen steht. Laut § 4 Z 12 NÖ BauO 1996 handelt es sich bei einem Mobilheim um eine „zum Bestimmungsort überführte, für den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genügt, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglichkeit für Räder) verfügt“. Dies liegt im vorliegenden Fall vor. Laut Paragraph 4, Ziffer 12, NÖ BauO 1996 handelt es sich bei einem Mobilheim um eine „zum Bestimmungsort überführte, für den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genügt, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglichkeit für Räder) verfügt“. Dies liegt im vorliegenden Fall vor. Ein Mobilheim ist ein Bau, weil es während seiner zweckentsprechenden Benützung meist auf Stützen steht, die Aufstellung auf Rädern in der Regel nur eine Umgehungshandlung darstellt. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden muss somit nicht unbedingt ein Fundament auf Mauerwerk oder Beton sein, es genügt großes Gewicht (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  6. Auflage, S. 105). Zum Unterschied von einem Wohnmobil oder fahrbaren Verkaufsstand, das oder der idR den Anforderungen an ein KFZ oder einen Anhänger entspricht und während seiner zweckentsprechenden Verwendung auf Rädern steht, die nur vorübergehend (z.B. auf die Dauer einer Reperatur) abmontiert werden, ist ein Mobilheim idR wie ein kleines Gebäude ausgeführt und steht während seiner zweckentsprechenden Benützung auf Stützen oder Fundamenten; an ihm werden Räder nur vorübergehend montiert (z.B. für den Transport vom Herstellungsort zum Aufstellungsort oder für den Abtransport zur Zerlegung). Soll ein Mobilheim außerhalb eines Campingplatzes aufgestellt werden, muss es den Anforderungen an ein Wohngebäude entsprechen; es gilt baurechtlich als Gebäude, das prinzipiell einer Bewilligung bedarf (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  7. Auflage, S. 110, S. 1421 mwN).Ein Mobilheim ist ein Bau, weil es während seiner zweckentsprechenden Benützung meist auf Stützen steht, die Aufstellung auf Rädern in der Regel nur eine Umgehungshandlung darstellt. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden muss somit nicht unbedingt ein Fundament auf Mauerwerk oder Beton sein, es genügt großes Gewicht vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  8. Auflage, S. 105). Zum Unterschied von einem Wohnmobil oder fahrbaren Verkaufsstand, das oder der idR den Anforderungen an ein KFZ oder einen Anhänger entspricht und während seiner zweckentsprechenden Verwendung auf Rädern steht, die nur vorübergehend (z.B. auf die Dauer einer Reperatur) abmontiert werden, ist ein Mobilheim idR wie ein kleines Gebäude ausgeführt und steht während seiner zweckentsprechenden Benützung auf Stützen oder Fundamenten; an ihm werden Räder nur vorübergehend montiert (z.B. für den Transport vom Herstellungsort zum Aufstellungsort oder für den Abtransport zur Zerlegung). Soll ein Mobilheim außerhalb eines Campingplatzes aufgestellt werden, muss es den Anforderungen an ein Wohngebäude entsprechen; es gilt baurechtlich als Gebäude, das prinzipiell einer Bewilligung bedarf vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  9. Auflage, S. 110, S. 1421 mwN). Aufgrund der diesbezüglich unstrittigen Sachlage haben die Baubehörden der Gemeinde *** die in Rede stehende Jagdhütte daher richtigerweise als Gebäude im Sinne der NÖ BauO 1996, dessen Errichtung einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, beurteilt. Das antragsgegenständliche Grundstück Nr. ***, auf welchem die Jagdhütte neben einer durch das Revier führenden Forststraße bereits errichtet wurde, ist – unstrittig – im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet.

§ 19Abs.

4 NÖ ROG 1976 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ BauO 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ BauO 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

§ 19Abs.

2 Z 1a leg. cit handelt es sich bei Flächen, welche als „Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind, um solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen“. Auf diesen ist, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, zulässig.

Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, leg. cit handelt es sich bei Flächen, welche als „Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind, um solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen“. Auf diesen ist, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, zulässig. Kernfrage des vorliegenden Verwaltungsverfahrens vor den Baubehörden der Gemeinde ***, deren Beurteilung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu überprüfen war, bildete daher die Frage, ob die Errichtung der antragsgegenständlichen Jagdhütte im Ausmaß von etwa 5,58 m x 4,03 m im Grünland als rechtlich zulässig im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 anzusehen ist. Kernfrage des vorliegenden Verwaltungsverfahrens vor den Baubehörden der Gemeinde ***, deren Beurteilung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu überprüfen war, bildete daher die Frage, ob die Errichtung der antragsgegenständlichen Jagdhütte im Ausmaß von etwa 5,58 m x 4,03 m im Grünland als rechtlich zulässig im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 anzusehen ist. Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz hat zur Beantwortung dieser Frage das Gutachten eines raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung eingeholt, welcher in einer raumordnungsfachlichen Beurteilung vom *** zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangte, die Voraussetzungen des NÖ ROG 1976 für die Errichtung der Jagdhütte lägen nicht vor, da dem Beschwerdeführer zum einen die in 5 Fahrminuten vom Standort der Hütte entfernte Infrastruktur von *** für Übernachtung und Unterstand bei Schlechtwetter zur Verfügung stehe, zum anderen die *** in einer Entfernung von ca. 3 Fahrminuten über näher genannte Grundstücke in der KG *** verfüge, auf welchen die Hütte errichtet werden könne. Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz hat zur Beantwortung dieser Frage das Gutachten eines raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung eingeholt, welcher in einer raumordnungsfachlichen Beurteilung vom *** zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangte, die Voraussetzungen des NÖ ROG 1976 für die Errichtung der Jagdhütte lägen nicht vor, da dem Beschwerdeführer zum einen die in 5 Fahrminuten vom Standort der Hütte entfernte Infrastruktur von *** für Übernachtung und Unterstand bei Schlechtwetter zur Verfügung stehe, zum anderen die *** in einer Entfernung von ca. 3 Fahrminuten über näher genannte Grundstücke in der KG *** verfüge, auf welchen die Hütte errichtet werden könne. Der von der Baubehörde I. Instanz ebenfalls beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft X kam im Gutachten vom *** darüberhinaus mit näherer Begründung zusammengefasst zu dem Ergebnis, von einer nachhaltigen Bewirtschaftung im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 könne im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.Der von der Baubehörde römisch eins. Instanz ebenfalls beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn kam im Gutachten vom *** darüberhinaus mit näherer Begründung zusammengefasst zu dem Ergebnis, von einer nachhaltigen Bewirtschaftung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 könne im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese von der Berufungsbehörde ihrer Beurteilung zugrundegelegten Gutachten ua. mit dem Argument, der Jagderfolg innerhalb der Jahre ***, *** und *** habe infolge zunehmender Revierkenntnis zugenommen. Das Abschussergebnis für das Jahr *** habe die Abschussquoten erfüllt, sodass die Frage der Nachhaltigkeit der Bejagung in beiden Revieren für dieses Jahr bejaht werden könne. Die Benutzung eines PKWs im Revier alarmiere das Wild, wodurch die Erfolgschancen einer nachhaltigen Bejagung beträchtlich sinken würden, und die von *** in der Stellungnahme vom *** erwähnten jagdlichen Vorteile, die sich aus der Errichtung der Hütte im Revier ergäben, sowie die vorgelegte wildökologische und jagdlichen Stellungnahme vom *** seien von der Berufungsbehörde negiert worden. Dazu ist aus rechtlicher Sicht Folgendes zu sagen:

§ 14Abs.

1 NÖ ROG 1976 hat der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet entsprechende den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen.

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ROG 1976 hat der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet entsprechende den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 2, kenntlich zu machen. Nach der Konzeption des NÖ ROG 1976 ist die Errichtung von Gebäuden in der Widmungsart Grünland nur ausnahmsweise vorgesehen; nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung im Grünland nachweislich erforderlich ist, an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0002 oder vom 28.6.2005, Zl. 2003/05/0012 ua.). So hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Auffassung vertreten, dass, anders als etwa im Sozialversicherungsrecht der Bauern, nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedlung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen (vgl. VwGH vom 1.9.1998, Zl. 98/05/0073 oder vom 25.1.2000, Zl. 98/05/0163.) Der Begriff der – zu vermeidenden – Zersiedelung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom

  1. Juli 2011, Zl. 2009/10/0192, als eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" definiert. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfülle, eine "Zersiedelung" eingeleitet oder fortgesetzt werde, sei daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis diene, das heißt ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (Hinweis auf das Erkenntnis vom 2.10.2007, Zl. 2006/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur).Nach der Konzeption des NÖ ROG 1976 ist die Errichtung von Gebäuden in der Widmungsart Grünland nur ausnahmsweise vorgesehen; nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung im Grünland nachweislich erforderlich ist, an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0002 oder vom 28.6.2005, Zl. 2003/05/0012 ua.). So hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Auffassung vertreten, dass, anders als etwa im Sozialversicherungsrecht der Bauern, nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedlung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen vergleiche VwGH vom 1.9.1998, Zl. 98/05/0073 oder vom 25.1.2000, Zl. 98/05/0163.) Der Begriff der – zu vermeidenden – Zersiedelung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
  2. Juli 2011, Zl. 2009/10/0192, als eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" definiert. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfülle, eine "Zersiedelung" eingeleitet oder fortgesetzt werde, sei daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis diene, das heißt ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (Hinweis auf das Erkenntnis vom 2.10.2007, Zl. 2006/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur). Zur Frage der Errichtung einer Jagdhütte im Zusammenhang mit der Jagd als Teil der Landwirtschaft sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass eine Jagdhütte in der Widmungsart „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ grundsätzlich als zulässig beurteilt werden darf. Ob ihre Errichtung im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 erforderlich sei, habe die Baubehörde im Ermittlungsverfahren zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.10.1980, Zl. 3033/79, Slg. 10.267/A und vom 3.7.1986, Zl. 84/06/0200). Zur Frage der Errichtung einer Jagdhütte im Zusammenhang mit der Jagd als Teil der Landwirtschaft sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass eine Jagdhütte in der Widmungsart „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ grundsätzlich als zulässig beurteilt werden darf. Ob ihre Errichtung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, , NÖ ROG 1976 erforderlich sei, habe die Baubehörde im Ermittlungsverfahren zu prüfen vergleiche VwGH vom 21.10.1980, Zl. 3033/79, Slg. 10.267/A und vom 3.7.1986, Zl. 84/06/0200). Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Besonderheiten der Jagd als Teil der Landwirtschaft im vorliegenden Zusammenhang die Abschusspläne für die Jagdreviere *** und *** als Angabe darüber, dass eine Nutzung nach § 19 des NÖ ROG 1976 vorliegt oder erfolgen wird (vgl. § 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BauO 1996) ausreichen, bzw. ob die vom Beschwerdeführer behauptete zwischenzeitliche Erfüllung der Abschussverpflichtung zumindest im Jahr *** als „nachhaltige Bewirtschaftung“ im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 angesehen werden kann: Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Besonderheiten der Jagd als Teil der Landwirtschaft im vorliegenden Zusammenhang die Abschusspläne für die Jagdreviere *** und *** als Angabe darüber, dass eine Nutzung nach Paragraph 19, des NÖ ROG 1976 vorliegt oder erfolgen wird vergleiche , Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996) ausreichen, bzw. ob die vom Beschwerdeführer behauptete zwischenzeitliche Erfüllung der Abschussverpflichtung zumindest im Jahr *** als „nachhaltige Bewirtschaftung“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 angesehen werden kann: Nach dem Ergebnis der am *** durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung steht nämlich fest, dass die Erforderlichkeit der gegenständlichen beantragten Jagdhütte zur Bewirtschaftung der Jagdreviere *** und *** im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung jedenfalls zu verneinen, ist. In der Beschwerdeverhandlung wurden die bereits schriftlich vorgebrachten Beschwerdepunkte vom Beschwerdeführer weitestgehend wiederholt und in Anwesenheit des dem Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht NÖ beigezogenen Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwesen erörtert. In der Beschwerdeverhandlung wurden die bereits schriftlich vorgebrachten Beschwerdepunkte vom Beschwerdeführer weitestgehend wiederholt und in Anwesenheit des dem Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht , NÖ beigezogenen Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwesen erörtert. Das am Ende der Beschwerdeverhandlung unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse vom jagdfachlichen Amtssachverständigen zur Frage der Erforderlichkeit

§ 19Abs.

4 NÖ ROG 1976 erstattete Gutachten brachte für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine solche Erforderlichkeit der Hütte zur jagdlichen Bewirtschaftung nicht gegeben ist. So kam der Amtssachverständige zu dem Schluss, die Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte im Revier ermögliche zwar für den antragstellenden Jagdpächter eine bequemere Jagdausübung, dies liege jedoch im privaten Interesse des Jagdausübenden und gegebenenfalls der Grundeigentümerin, welche das Jagdgebiet verpachte. Es sei aus fachlicher Sicht jedoch festzustellen, dass für jagdliche Zwecke die Verwendung von PKWs zur Erreichung von Revierteilen durchaus üblich sei und hinsichtlich der Beunruhigung von Schalenwildarten damit auch gewisse negative Auswirkungen (wie Geruch und Lärm), die ein Durchqueren des Revieres zu Fuß nach sich ziehe, unterbunden würden. Schalenwildarten würden sich an Motorenlärm gewöhnen, wohingegen die Auswirkungen, die bei schlechtem Wind und durch knackende Äste bei der Revierdurchquerung zu Fuß entstünden, eine nicht unwesentliche Beunruhigung darstellten. Im gegenständlichen Bereich werde die Effektivität von Jagderfolgen eher durch touristische Aktivitäten gestört, was jedoch aus der örtlichen Lage (Lage im Biosphärenpark und Landschaftsschutzgebiet ***) resultiere. Ebenfalls als Störung empfundene intensive forstwirtschaftliche Maßnahmen könnten durch entsprechende Koordination zwischen Forst- und Jagdbetrieb verbessert werden. Es sei aus jagdfachlicher Sicht festzustellen, dass im gegenständlichen Revier neben Pirschen auch der Bodenansitz oder das Abspüren von Schwarzwild bei Schneelage im Winter, sowie die Durchführung von Treibjagden effiziente Methoden darstellten, um die Abschussplanerfüllung gewährleisten zu können. Bei Treibjagden sei zur Anstellung der Jäger an den Jagdständen die Ausbringung mittels PKW entlang vom Forstwegen und Forststraßen eine effiziente Methode. Auf Grund der örtlichen Situierung der Jagdreviere, der Jagdhütte sowie des Zufahrtsweges sei es auch möglich, durch die Anreise mit dem PKW eine effiziente Jagdausübung zu betreiben und somit die Abschussplanerfüllung bestmöglich umzusetzen, wenn gleich die Anstrengungen für den Jäger hinsichtlich der Anreisezeit größer würden. Die für die gegenständlichen Reviere interessanten Jagdmethoden seien jedenfalls auch durch Anreise mit dem PKW umsetzbar. Aus jagdfachlicher Sicht sei daher weder für eine Jagd in der Morgendämmerung, noch für den Abendansitz eine Jagdhütte erforderlich; die Erfüllung der Abschusspläne sei im gegenständlichen Fall jedenfalls auch ohne Jagdhütte möglich. Zusätzlich stünden geeignete und zumutbare Alternativen in Form eines im Eigentum der Verpächterin liegenden Baulandgrundstückes zur Errichtung der Jagdhütte oder in Form der Übernachtung in einem Gasthaus in räumlicher Nähe zur Verfügung. Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Jagdhütte für Lagerung und Weiterverarbeitung von Wild wurde im Hinblick auf die zur Hütte vorliegende Baubeschreibung und die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Lagerung, Behandlung oder ein Zerwirken von Wildbret in der Hütte baulich nicht vorsehen sei; auch ein Kühlraum sei nicht geplant. Die Errichtung eines Galgens bzw. das Aufbewahren von Wild durch Aufhängen im Jagdgebiet sei auch ohne die geplante Jagdhütte möglich, indem eine derartige Vorrichtung etwa auch im Bereich der Fütterung aufgestellt werden könne. Die genannten Argumente würden auch für die Lagerung von Futtermitteln bzw. Werkzeug zur Bewirtschaftung des Revieres gelten. Insgesamt liege daher für den gegenständlichen Fall eine Erforderlichkeit zur Errichtung der Jagdhütte im Sinne von § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 nicht vor. Das am Ende der Beschwerdeverhandlung unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse vom jagdfachlichen Amtssachverständigen zur Frage der Erforderlichkeit

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 erstattete Gutachten brachte für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine solche Erforderlichkeit der Hütte zur jagdlichen Bewirtschaftung nicht gegeben ist. So kam der Amtssachverständige zu dem Schluss, die Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte im Revier ermögliche zwar für den antragstellenden Jagdpächter eine bequemere Jagdausübung, dies liege jedoch im privaten Interesse des Jagdausübenden und gegebenenfalls der Grundeigentümerin, welche das Jagdgebiet verpachte. Es sei aus fachlicher Sicht jedoch festzustellen, dass für jagdliche Zwecke die Verwendung von PKWs zur Erreichung von Revierteilen durchaus üblich sei und hinsichtlich der Beunruhigung von Schalenwildarten damit auch gewisse negative Auswirkungen (wie Geruch und Lärm), die ein Durchqueren des Revieres zu Fuß nach sich ziehe, unterbunden würden. Schalenwildarten würden sich an Motorenlärm gewöhnen, wohingegen die Auswirkungen, die bei schlechtem Wind und durch knackende Äste bei der Revierdurchquerung zu Fuß entstünden, eine nicht unwesentliche Beunruhigung darstellten. Im gegenständlichen Bereich werde die Effektivität von Jagderfolgen eher durch touristische Aktivitäten gestört, was jedoch aus der örtlichen Lage (Lage im Biosphärenpark und Landschaftsschutzgebiet ***) resultiere. Ebenfalls als Störung empfundene intensive forstwirtschaftliche Maßnahmen könnten durch entsprechende Koordination zwischen Forst- und Jagdbetrieb verbess

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