RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-430/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 4Abs.
4 der Satzung der Wassergenossenschaft „***“, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zurückgewiesen wird.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom *** auf behördliche Aufhebung/
Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung der Wassergenossenschaft „***“, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. und beschlossen: I.römisch eins. Dem Antrag der Wassergenossenschaft „***“, vertreten durch ***, ***, ***, auf Zuerkennung der Kosten der Beschwerdegegnerin wird Folge gegeben. *** wird verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses den Betrag von € 755,64 zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu bezahlen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 77 Abs. 3 lit.i, 85 Abs. 1 und 123 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 77, Absatz 3, Litera i,, 85 Absatz eins und 123 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 4 Abs. 4 und 14 der Satzungen der Wassergenossenschaft „Heidesiedlung Margarethen am Moos“ i.d.F. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Oktober 2014, Zl. BLW3-W-0415/004Paragraphen 4, Absatz 4 und 14 der Satzungen der Wassergenossenschaft „Heidesiedlung Margarethen am Moos“ in der Fassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Oktober 2014, Zl. BLW3-W-0415/004 §§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, 28, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Schreiben vom *** stellte *** bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf behördliche Aufhebung/
§ 4Abs.
4 der Statuten der Wassergenossenschaft ***. Begründend führte er aus, dass er Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. *** und Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sei. Auf letzterem Grundstück befänden sich teilweise Gerätehütten, Carports etc. der angrenzenden Eigentümer, wobei keine schriftliche Nutzungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern bestehe. Die Wassergenossenschaft *** hätte vor einigen Jahren begonnen, Nutzungsentgelte von den das Grundstück *** nutzenden Miteigentümern eingehoben; nachdem die Bezirkshauptmannschaft X der Wassergenossenschaft aus Anlass einer anderen Beschwerde mitgeteilt hätte, dass eine derartige Vorgangsweise nicht dem Genossenschaftszweck entspreche, hätte die Genossenschaft die Statuten geändert und gehe mittlerweile mittels Rückstandsausweis gegen Genossenschaftsmitglieder vor. Da es sich im vorliegenden Fall aber um ein zivilrechtliches Problem handle, seien die geänderten Statuten in der Fassung des § 4 Abs. 4 rechtswidrig und wären von der Bezirkshauptmannschaft X aufzuheben. Im vorangegangenen Schlichtungsstellenverfahren sei keine Einigung erzielt worden. Mit Schreiben vom *** stellte *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf behördliche Aufhebung/
Paragraph 4, Absatz 4, der Statuten der Wassergenossenschaft ***. Begründend führte er aus, dass er Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. *** und Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sei. Auf letzterem Grundstück befänden sich teilweise Gerätehütten, Carports etc. der angrenzenden Eigentümer, wobei keine schriftliche Nutzungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern bestehe. Die Wassergenossenschaft *** hätte vor einigen Jahren begonnen, Nutzungsentgelte von den das Grundstück *** nutzenden Miteigentümern eingehoben; nachdem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Wassergenossenschaft aus Anlass einer anderen Beschwerde mitgeteilt hätte, dass eine derartige Vorgangsweise nicht dem Genossenschaftszweck entspreche, hätte die Genossenschaft die Statuten geändert und gehe mittlerweile mittels Rückstandsausweis gegen Genossenschaftsmitglieder vor. Da es sich im vorliegenden Fall aber um ein zivilrechtliches Problem handle, seien die geänderten Statuten in der Fassung des Paragraph 4, Absatz 4, rechtswidrig und wären von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufzuheben. Im vorangegangenen Schlichtungsstellenverfahren sei keine Einigung erzielt worden. Gleichzeitig wurde ein Protokoll der Schlichtungsstelle der Wassergenossenschaft „***“ vom *** vorgelegt. Als Teilnehmer sind der Obmann ***, der nunmehrige Beschwerdeführer *** und seitens der Schlichtungsstelle *** und *** angeführt; *** wird als wegen Krankheit nicht anwesend angeführt. Als Gegenstand wird eine Klage seitens des Obmanns gegen Herrn *** und Gegendarstellung der Rechtsanwälte *** angeführt. Weiters finden sich folgende Feststellungen: „Die Streitparten haben ein offenes ohne Emotionen geführtes Gespräch geführt, aber keine Einigung erzielt. Die Schlichtungsstelle vertritt die Meinung, dass dieses Streitthema nur von der juristischen Seite geklärt werden kann. Die Abwesenheit von Hr.*** wurde von allen Anwesenden toleriert, welches durch deren Unterschrift bestätigt wird.“ Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Antragsteller erließ die Bezirkshaupt-mannschaft X den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, Zl. ***, mit dem der Antrag vom *** auf behördliche Aufhebung bzw.
§ 4Abs.
4 der Satzung der Wassergenossenschaft abgewiesen wird.Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Antragsteller erließ die Bezirkshaupt-mannschaft römisch zehn den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, Zl. ***, mit dem der Antrag vom *** auf behördliche Aufhebung bzw.
Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung der Wassergenossenschaft abgewiesen wird. Begründend führt die nunmehr belangte Behörde nach Darstellung der dem Antrag vorausgegangenen Korrespondenz und Zitierung des § 73 Abs. 3 WRG 1959 aus, dass „demnach“ die in der Genossenschaftsversammlung vom *** beschlossene Satzungsänderung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** genehmigt worden sei. Auf Grund der Sach- und Rechtslage wäre „daher“ spruchgemäß zu entscheiden.Begründend führt die nunmehr belangte Behörde nach Darstellung der dem Antrag vorausgegangenen Korrespondenz und Zitierung des Paragraph 73, Absatz 3, WRG 1959 aus, dass „demnach“ die in der Genossenschaftsversammlung vom *** beschlossene Satzungsänderung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** genehmigt worden sei. Auf Grund der Sach- und Rechtslage wäre „daher“ spruchgemäß zu entscheiden.
- Beschwerde und Beschwerdegegenäußerung Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom ***, in welcher *** im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei den in Rede stehenden „Hausverwaltertätigkeiten“ nicht um Aufgaben handle, die sich unter die nach § 73 Abs. 3 WRG 1959 zulässigen Zwecke einer Genossenschaft subsumieren ließen. Es handle sich vielmehr um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wobei eine diesbezügliche Nutzungsvereinbarung nicht durch eine mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließende Satzungsänderung ersetzt werden könne. Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 der Satzung der Wassergenossenschaft sei daher rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben, was auch beantragt werde.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom ***, in welcher *** im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei den in Rede stehenden „Hausverwaltertätigkeiten“ nicht um Aufgaben handle, die sich unter die nach Paragraph 73, Absatz 3, WRG 1959 zulässigen Zwecke einer Genossenschaft subsumieren ließen. Es handle sich vielmehr um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wobei eine diesbezügliche Nutzungsvereinbarung nicht durch eine mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließende Satzungsänderung ersetzt werden könne. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung der Wassergenossenschaft sei daher rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben, was auch beantragt werde. Ergänzend dazu legte der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das schon zuvor wiedergegebene Protokoll des Schlichtungsstellenverfahrens sowie den Antrag an die Schlichtungsstelle vom *** vor. Dieser lautet: „Nach den unserer Kanzlei vorliegenden Informationen führt die Wassergenossenschaft „***“ Exekution gegen unseren Mandanten über ein behauptetes Benutzungsentgelt für die Nutzung allgemeiner Flächen durch unseren Mandanten. Wir gehen davon aus, dass Ihnen möglicherweise schon die diesbezügliche Korrespondenz vorliegt. In aller Kürze erlauben wir uns nochmals wie folgt zusammen zu fassen: Unser Mandant ist Mieteigentümer des Grundstückes *** (KG ***, EZ ***) und sohin grundsätzlich zur·Mitbenützung des Grundstückes berechtigt. Die Vorschreibung eines Benützungsentgeltes kann nur einvernehmlich zwischen sämtlichen Miteigentümern vereinbart werden, dies im Rahmen einer Benützungsvereinbarung, oder könnte auch zwischen den Miteigentümern und unserem Mandanten ein diesbezüglicher „Mietvertrag“ abgeschlossen werden; beides liegt aber nicht vor. Die Vorgehensweise der Wassergenossenschaft - auch wenn dies im Rahmen der Satzungen der Wassergenossenschaft: beschlossen wurde·- ist daher rechtswidrig. Die BH X hat sich diesbezüglich bereits *** eindeutig dahingehend geäußert, dass eine derartige Vorschreibung von Benützungsentgelt nicht dem Zweck einer Wassergenossenschaft entspricht. Die Wassergenossenschaft hat daraufhin offenbar kurzerhand die Statuten geändert und ist nun der· Meinung hier gesetzmäßig vorzugehen, was aber zweifelsfrei nicht der Fall ist. Die BH X ist über den Sachverhalt bereits informiert worden und rechnen wir in Kürze mit geeigneten Maßnahmen um derartiges Verhalten der Wassergenossenschaft in Hinkunft zu unterbinden.Die BH römisch zehn hat sich diesbezüglich bereits *** eindeutig dahingehend geäußert, dass eine derartige Vorschreibung von Benützungsentgelt nicht dem Zweck einer Wassergenossenschaft entspricht. Die Wassergenossenschaft hat daraufhin offenbar kurzerhand die Statuten geändert und ist nun der· Meinung hier gesetzmäßig vorzugehen, was aber zweifelsfrei nicht der Fall ist. Die BH römisch zehn ist über den Sachverhalt bereits informiert worden und rechnen wir in Kürze mit geeigneten Maßnahmen um derartiges Verhalten der Wassergenossenschaft in Hinkunft zu unterbinden. Vor einer offiziellen Anrufung der BH X durch unseren Mandanten ist aber gesetzes- und satzungsgemäß noch die Schlichtungsstelle der Wassergenossenschaft *** anzurufen um allenfalls eine gütliche Beilegung zu erzielen.Vor einer offiziellen Anrufung der BH römisch zehn durch unseren Mandanten ist aber gesetzes- und satzungsgemäß noch die Schlichtungsstelle der Wassergenossenschaft *** anzurufen um allenfalls eine gütliche Beilegung zu erzielen. ln diesem Sinne ersuchen wir daher um Rückäußerung, ob die Angelegenheit gütlich beigelegt werden kann, die exekutiven Maßnahmen gegen unseren Mandanten sofort eingestellt werden können, und in Hinkunft eine entsprechende Benützungsvereinbarung getroffen werden kann, andernfalls wir die BH X offiziell in das Verfahren einbinden müssten.“ln diesem Sinne ersuchen wir daher um Rückäußerung, ob die Angelegenheit gütlich beigelegt werden kann, die exekutiven Maßnahmen gegen unseren Mandanten sofort eingestellt werden können, und in Hinkunft eine entsprechende Benützungsvereinbarung getroffen werden kann, andernfalls wir die BH römisch zehn offiziell in das Verfahren einbinden müssten.“ Die beschwerdegegnerische Wassergenossenschaft erstattete am *** eine Äußerung – nach Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht – dahingehend, dass - der an die Schlichtungsstelle herangetragene Antrag niemals die Aufhebung der gültigen Satzungen umfasst hätte, sich die Schlichtungsstelle auch nie mit diesem Thema befasst hätte, sodass die Bezirkshauptmannschaft X auch nicht zur inhaltlichen Entscheidung zuständig gewesen sei;der an die Schlichtungsstelle herangetragene Antrag niemals die Aufhebung der gültigen Satzungen umfasst hätte, sich die Schlichtungsstelle auch nie mit diesem Thema befasst hätte, sodass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auch nicht zur inhaltlichen Entscheidung zuständig gewesen sei; - dem Begehren das Hindernis der entschiedenen Sache in Form des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides für die in Rede stehende Satzung entgegenstehe; eine behördliche Aufhebung einer bereits rechtskräftig genehmigten Satzung sei gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der verfahrensgegenständliche Antrag unzulässig sei; - die Beschwerde auch inhaltlich nicht berechtigt sei, da die in Rede stehende Satzungsbestimmung inhaltlich im Einklang mit § 73 WRG 1959 stünde.die Beschwerde auch inhaltlich nicht berechtigt sei, da die in Rede stehende Satzungsbestimmung inhaltlich im Einklang mit Paragraph 73, WRG 1959 stünde. Die Beschwerdegegnerin beantragt sodann, die Beschwerde als unzulässig zurück- bzw. als unberechtigt abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 „insbesondere wegen dessen mutwilliger und aussichtsloser Beschwerdeführung“ zum Ersatz der Kosten der Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wobei hiefür auf Basis der AHK ein Betrag von € 755,64 in Rechnung gestellt wird.Die Beschwerdegegnerin beantragt sodann, die Beschwerde als unzulässig zurück- bzw. als unberechtigt abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 „insbesondere wegen dessen mutwilliger und aussichtsloser Beschwerdeführung“ zum Ersatz der Kosten der Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wobei hiefür auf Basis der AHK ein Betrag von € 755,64 in Rechnung gestellt wird. Weiters wurden die Texte der Genossenschaftssatzungen in den Fassungen *** und *** vorgelegt, die auch - inhaltlich gleichlautend - die unter 3.
- dieser Entscheidung angeführten Satzungsbestimmungen enthalten. Diese Gegenäußerung samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der in einer Äußerung vom *** auf das bisherige Vorbringen verwies und betonte, dass es sich hiebei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, die einer einstimmigen Regelung durch die Miteigentümer bedürfte. Der Versuch einer Streitbeilegung sei gemäß den bereits vorgelegten Unterlagen erfolgt.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
- (…)Paragraph 77, (…)
(3)Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über (…) i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten. (…) § 85.
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 85,
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung. (…) § 123.
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.Paragraph 123,
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.
(2)In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. Satzungen der Wassergenossenschaft „Heidesiedlung Margarethen am Moos“ § 4. (…)Paragraph 4, (…)
(4)Sofern die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern die exklusive Nutzung von gemäß § 2 Abs. 1 lit e) in ihre Verwaltung und Pflege fallenden Gemeinschaftsflächen gestattet, ist die Genossenschaftsversammlung berechtigt, dafür einen gesonderten Kostenbeitrag festzusetzen, welcher gleichfalls zur Tragung der der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten zu verwenden ist.
(4)Sofern die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern die exklusive Nutzung von gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,) in ihre Verwaltung und Pflege fallenden Gemeinschaftsflächen gestattet, ist die Genossenschaftsversammlung berechtigt, dafür einen gesonderten Kostenbeitrag festzusetzen, welcher gleichfalls zur Tragung der der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten zu verwenden ist. § 14.
(1)Die Genossenschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte im Sinne § 7 auf die Dauer von fünf Jahren drei Mitglieder der Schlichtungsstelle, die nicht dem Genossenschaftsausschuss angehören dürfen. Dies wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.Paragraph 14,
(1)Die Genossenschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte im Sinne Paragraph 7, auf die Dauer von fünf Jahren drei Mitglieder der Schlichtungsstelle, die nicht dem Genossenschaftsausschuss angehören dürfen. Dies wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(2)Aufgabe der Schlichtungsstelle ist die gütliche Beilegung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaflsverhältnis entstandenen Streitigkeiten.
(3)Die Schlichtungsstelle tritt nur über Anrufung zusammen, die schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach erlangter Kenntnis des Anrufungsgrundes zu erfolgen hat. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Verständigung ihrer Mitglieder durch den Vorsitzenden, der auch die Sitzung, die nicht öffentlich sind, leitet. Gleichzeitig sind die Streitteile schriftlich zur Sitzung einzuladen. Die Streitbeilegung kann nur bei Anwesenheit aller Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgen.
(4)Jedem Mitglied der Schlichtungsstelle kommt eine Stimme zu und sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
(5)Über die Beilegung des Streites bzw. Über dessen Missglücken ist von den Schlichtungsorganen eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Vorgang wiedergibt und die von allen Mitgliedern der Schlichtungsstelle sowie von den Streitteilen zu unterfertigen ist. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. rechtliche Beurteilung In der Sache liegt im vorliegenden Fall ein Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen der Wassergenossenschaft *** und ihrem Mitglied *** vor (die Mitgliedschaft des Letzteren ist nicht strittig). Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, im konkreten Fall der Bezirkshauptmannschaft X, setzt gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 ein vorangegangenes Streitschlichtungsverfahren nach § 77 Abs. 3 lit.i leg.cit. voraus. Das heißt, die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung des Streites zwischen Genossenschaftsmitglied und Genossenschaft ist nur dann gegeben, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat (VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150). Dies bedingt wiederum, dass ein auf die Schlichtung des Streites im Wege der Streitbeilegung abzielender Versuch unternommen wurde, indem von der in der genehmigten Satzung verankerten Streitschlichtungsregelung Gebrauch gemacht wurde (VwGH 24.09.1991, 91/07/0010). Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist auf den an das Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag beschränkt. Das Genossenschafts-mitglied hat daher bereits in seinem Streitschlichtungsbegehren konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird (VwGH 7.7.2005, 2002/07/0008).In der Sache liegt im vorliegenden Fall ein Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen der Wassergenossenschaft *** und ihrem Mitglied *** vor (die Mitgliedschaft des Letzteren ist nicht strittig). Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, im konkreten Fall der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, setzt gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ein vorangegangenes Streitschlichtungsverfahren nach Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, leg.cit. voraus. Das heißt, die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung des Streites zwischen Genossenschaftsmitglied und Genossenschaft ist nur dann gegeben, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat (VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150). Dies bedingt wiederum, dass ein auf die Schlichtung des Streites im Wege der Streitbeilegung abzielender Versuch unternommen wurde, indem von der in der genehmigten Satzung verankerten Streitschlichtungsregelung Gebrauch gemacht wurde (VwGH 24.09.1991, 91/07/0010). Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist auf den an das Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag beschränkt. Das Genossenschafts-mitglied hat daher bereits in seinem Streitschlichtungsbegehren konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird (VwGH 7.7.2005, 2002/07/0008). Gerade diese Problematik spricht die Beschwerdegegnerin mit Recht an. Der vorliegende Antrag an die Aufsichtsbehörde zielt unmissverständlich auf die Aufhebung einer Genossenschaftssatzungsbestimmung. Dass der Beschwerdeführer im Zuge des Schlichtungsverfahrens von der Genossenschaft die Aufhebung der nun strittigen Satzungsbestimmung begehrt hätte, ist jedoch weder dem an die Schlichtungsstelle gerichteten (oben wörtlich wiedergegebenen) Begehren zu entnehmen noch der dem über den Schlichtungsversuch aufgenommenen Sitzungsniederschrift. Aus dem Antrag ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer die Genossenschaft dazu bringen wollte, von der Einhebung eines Benützungsentgeltes Abstand zu nehmen („die exekutiven Maßnahmen … eingestellt werden … und in Hinkunft eine entsprechende Benützungsvereinbarung getroffen …). Schon deshalb erweist sich der an die Aufsichtsbehörde herangetragene, vom Begehren an die Schlichtungsstelle verschiedene Antrag als unzulässig. Dies beiseitegelassen, musste die Anrufung der Aufsichtsbehörde aber auch noch aus einem anderen Grund scheitern. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, von keiner Seite in Zweifel gezogenen Protokoll der Schlichtungsstelle vom *** ersehen lässt, war die Schlichtungsstelle nicht gehörig besetzt. Demnach waren nur zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle, nämlich *** und *** anwesend, während *** (wohl das dritte Mitglied der Schlichtungsstelle) als krankheitsbedingt nicht anwesend geführt wird. Dazu findet sich noch der Satz, dass die Abwesenheit des Herrn *** von allen Anwesenden „toleriert“ würde. § 14 der Satzung der Wassergenossenschaft ***, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, (im Übrigen gleichlautend mit der Satzung in der davor gültigen Fassung) regelt die Einrichtung und Tätigkeit der Schlichtungsstellte. Nach dessen Abs. 1 besteht die Schlichtungsstelle aus drei Mitgliedern; nach Abs. 3 letzter Satz kann die Streitbeilegung nur bei Anwesenheit aller Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgen. Nach Abs. 5 ist über die Beilegung des Streits bzw. über dessen Missglücken eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen ist. Paragraph 14, der Satzung der Wassergenossenschaft ***, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, (im Übrigen gleichlautend mit der Satzung in der davor gültigen Fassung) regelt die Einrichtung und Tätigkeit der Schlichtungsstellte. Nach dessen Absatz eins, besteht die Schlichtungsstelle aus drei Mitgliedern; nach Absatz 3, letzter Satz kann die Streitbeilegung nur bei Anwesenheit aller Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgen. Nach Absatz 5, ist über die Beilegung des Streits bzw. über dessen Missglücken eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen ist. Daraus folgt, dass ein Tätigwerden der Schlichtungsstelle die Anwesenheit aller drei Mitglieder erfordert. Wenn § 14 Abs. 3 letzter Satz davon spricht, dass „die Streitbeilegung“ nur bei Anwesenheit aller Mitglieder erfolgen könne, erlaubt dies nicht den Gegenschluss, dass das Missglücken des Schlichtungsversuches auch bei einem geringeren Anwesenheitsquorum festgestellt werden könne, erfordert § 14 Abs. 5 doch unmissverständlich für beide möglichen Ausgänge des Streitschlichtungsverfahrens die Aufnahme einer durch sämtliche Mitglieder zu fertigenden Niederschrift. Es handelt sich daher im § 14 Abs. 3 letzter Satz offensichtlich um eine sprachliche Ungenauigkeit, auch zumal ein sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht zu ersehen ist, umso weniger, als gerade das Scheitern eines Streitbelegungsversuches doch die gravierendere Folge darstellt.Daraus folgt, dass ein Tätigwerden der Schlichtungsstelle die Anwesenheit aller drei Mitglieder erfordert. Wenn Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz davon spricht, dass „die Streitbeilegung“ nur bei Anwesenheit aller Mitglieder erfolgen könne, erlaubt dies nicht den Gegenschluss, dass das Missglücken des Schlichtungsversuches auch bei einem geringeren Anwesenheitsquorum festgestellt werden könne, erfordert Paragraph 14, Absatz 5, doch unmissverständlich für beide möglichen Ausgänge des Streitschlichtungsverfahrens die Aufnahme einer durch sämtliche Mitglieder zu fertigenden Niederschrift. Es handelt sich daher im Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz offensichtlich um eine sprachliche Ungenauigkeit, auch zumal ein sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht zu ersehen ist, umso weniger, als gerade das Scheitern eines Streitbelegungsversuches doch die gravierendere Folge darstellt. Sohin ergibt sich, dass überhaupt kein wirksamer Schlichtungsversuch - auch hinsichtlich des eingebrachten Schlichtungsbegehrens vom *** - vorliegt, sodass auch dieser Umstand die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Streitentscheidung ausschließt. Zwar anerkennt der Verwaltungsgerichtshof das Recht auf Anrufung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte (VwGH 07.07.2005, 2002/07/0098). Angesichts des Umstandes, dass das Schlichtungsbegehren an die Schlichtungsstelle vom *** datiert, kann der Zeitraum bis zur Einbringung des Antrags vom *** nicht als unverhältnismäßig lange gewertet werden, sodass - ähnlich einem Devolutionsantrag, für den das Gesetz immerhin eine Sechsmonatsfrist vorsieht - die Wasserrechtsbehörde ohne weiteres angerufen werden könnte. Ganz abgesehen davon hat der Beschwerdeführer selbst nichts unternommen, um ein ordnungsgemäßes Zusammentreten der Schlichtungsstelle herbeizuführen, sondern selbst die Abwesenheit eines Mitglieds beim Schlichtungsversuch „toleriert“. Es ist dazu festzuhalten, dass die Satzungsbestimmungen in diesem Zusammenhang nicht disponibel sind, das heißt, es steht den Parteien nicht frei, auf die in der Satzung festgelegten Anforderungen zu verzichten. Dies umso weniger, als nicht einmal die Satzungen selbst eine direkte Anrufung der Wasserrechtsbehörde vorsehen dürften (VwGH 15.2.1983, 82/07/0198, VwSlgNF 10974 A). Es kann in weiterer Folge dahingestellt bleiben, ob das Statement der (nichtgehörig besetzten) Schlichtungsstelle, wonach das Streitthema nur von juristischer Seite geklärt werden könne, einen definitiven Schlichtungsversuch im Sinne des § 85 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 oder nicht bloß das Delegieren der Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde darstellt.Es kann in weiterer Folge dahingestellt bleiben, ob das Statement der (nichtgehörig besetzten) Schlichtungsstelle, wonach das Streitthema nur von juristischer Seite geklärt werden könne, einen definitiven Schlichtungsversuch im Sinne des , Paragraph 85, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 oder nicht bloß das Delegieren der Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde darstellt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Anrufung der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben waren. Die Bezirkshauptmannschaft X hätte daher nicht meritorisch über den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers entscheiden dürfen, sondern hätte ihn zurückweisen müssen.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Anrufung der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben waren. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hätte daher nicht meritorisch über den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers entscheiden dürfen, sondern hätte ihn zurückweisen müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile wiederholt (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, 26.3.2015, Ra 2014/07/0077) ausgesprochen hat, ist das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides aufgrund einer Beschwerde nicht auf die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe beschränkt, und kann daher den Bescheid im Rahmen dessen, was „Sache“ des Verfahrens ist, – abgesehen vom verwaltungsstrafrechtlichen Verbot der reformatio in peius – auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Antrags aufzugreifen und die Abweisung in eine Zurückweisung zu verwandeln. Im Übrigen handelt es sich bei der Sachentscheidung durch die belangte Behörde auch um einen Fall der Unzuständigkeit, welche gemäß § 27 VwGVG das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile wiederholt (z.B. VwGH 17.12.2014, , Ro 2014/03/0066, 26.3.2015, Ra 2014/07/0077) ausgesprochen hat, ist das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides aufgrund einer Beschwerde nicht auf die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe beschränkt, und kann daher den Bescheid im Rahmen dessen, was „Sache“ des Verfahrens ist, – abgesehen vom verwaltungsstrafrechtlichen Verbot der reformatio in peius – auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Antrags aufzugreifen und die Abweisung in eine Zurückweisung zu verwandeln. Im Übrigen handelt es sich bei der Sachentscheidung durch die belangte Behörde auch um einen Fall der Unzuständigkeit, welche gemäß , Paragraph 27, VwGVG das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, , Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden. Da das gegenständliche Erkenntnis im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche in diesem Zusammenhang auch nicht widersprüchlich ist, war die Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen den Erkenntnisteil dieser Entscheidung nicht zuzulassen.Da das gegenständliche Erkenntnis im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche in diesem Zusammenhang auch nicht widersprüchlich ist, war die Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen den Erkenntnisteil dieser Entscheidung nicht zuzulassen. Zum Kostenbegehren der Beschwerdegegnerin sei Folgendes ausgeführt: Zunächst könnte zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § 123 WRG 1959 überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, spricht doch dessen Abs. 2, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht verändert worden ist, nur vom Bescheid der Wasserrechtsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist allerdings der Auffassung, dass es keinen sachlichen Grund dafür gäbe, dass im behördlichen Verfahren ein Kostenersatz stattfinden sollte, wenn dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei tendenziell höhere Anforderungen in juristischer Hinsicht, sodass die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters trotz Fehlens eines Rechtsanwaltszwangs zweckmäßig ist, nicht der Fall wäre. Es wäre auch ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatz vorgesehen wäre, andererseits nicht jedoch im „dazwischen liegenden“ verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher – schon im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 123 Abs. 2 WRG 1959 auch im Beschwerdeverfahren aus.Zunächst könnte zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des Paragraph 123, WRG 1959 überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, spricht doch dessen Absatz 2,, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht verändert worden ist, nur vom Bescheid der Wasserrechtsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist allerdings der Auffassung, dass es keinen sachlichen Grund dafür gäbe, dass im behördlichen Verfahren ein Kostenersatz stattfinden sollte, wenn dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei tendenziell höhere Anforderungen in juristischer Hinsicht, sodass die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters trotz Fehlens eines Rechtsanwaltszwangs zweckmäßig ist, nicht der Fall wäre. Es wäre auch ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatz vorgesehen wäre, andererseits nicht jedoch im „dazwischen liegenden“ verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher – schon im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 auch im Beschwerdeverfahren aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Kostenersatz auch dann in Frage, wenn sich schließlich die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde erweist. Wenn in einem solchen Verfahren sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen und schließlich das von der einen Partei gegen den Widerspruch der anderen Partei gestellte Begehren aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, muss, wie bei einer meritorischen Ablehnung, der Antragsteller ebenfalls als der Sachfällige angesehen werden (VwGH 24.10.1973, 409/73, VwSlg NF 8487 A). Ein dieser Konstellation vergleichbarer Fall liegt hier vor, hat sich der zugrundeliegende Antrag doch als unzulässig und die Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde als nicht zuständig erwiesen. Der Beschwerdeführer kommt daher auch im vorliegenden Fall als „Sachfälliger“ in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller selbst durch einen rechtskundigen Parteienvertreter eingeschritten ist, dem die Nichtübereinstimmung der gegenüber der Schlichtungsstelle und der Wasserrechtsbehörde gestellten Anträge sowie das Einschreiten der nichtgehörig besetzen Schlichtungsstelle hätte auffallen müssen, muss die Auslösung des Verfahrens und damit auch des dadurch bedingten Beschwerdeverfahrens als leichtfertig im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 angesehen werden. Es erscheint daher dem Gericht billig, der Beschwerdegegnerin die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zuzuerkennen, hat sich doch ihr Einwand letztlich als zielführend erwiesen.Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller selbst durch einen rechtskundigen Parteienvertreter eingeschritten ist, dem die Nichtübereinstimmung der gegenüber der Schlichtungsstelle und der Wasserrechtsbehörde gestellten Anträge sowie das Einschreiten der nichtgehörig besetzen Schlichtungsstelle hätte auffallen müssen, muss die Auslösung des Verfahrens und damit auch des dadurch bedingten Beschwerdeverfahrens als leichtfertig im Sinne des Paragraph 123, , Absatz 2, WRG 1959 angesehen werden. Es erscheint daher dem Gericht billig, der Beschwerdegegnerin die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zuzuerkennen, hat sich doch ihr Einwand letztlich als zielführend erwiesen. Was die Höhe der auf Basis der Allgemeinen Honorarkriterien geforderten Rechtsvertretungskosten anbelangt, scheint der geltend gemachte Betrag, dem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom *** übrigens nicht entgegengetreten ist, als gerechtfertigt – dies auch, wenn man einen Vergleich zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zieht. So sieht die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, z.B. einen Schriftsatz-aufwand für die obsiegende mitbeteiligte Partei in Höhe von € 1.106,40 vor, während für einen Fristsetzungsantrag immerhin ein Betrag von € 553,20 gebührt. Angesichts des Umstandes, dass mit einem Fristsetzungsantrag typischerweise weder ein großer Aufwand noch besondere juristische Anforderungen verbunden sind, erscheinen im Vergleich dazu für eine Beschwerdegegenäußerung, bei der es im Wesentlichen um Rechtsfragen geht, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten, deren Höhe annähernd im Mittel der beiden genannten Beträge liegt, durchaus angemessen.Was die Höhe der auf Basis der Allgemeinen Honorarkriterien geforderten Rechtsvertretungskosten anbelangt, scheint der geltend gemachte Betrag, dem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom *** übrigens nicht entgegengetreten ist, als gerechtfertigt – dies auch, wenn man einen Vergleich zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zieht. So sieht die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, z.B. einen Schriftsatz-aufwand für die obsiegende mitbeteiligte Partei in Höhe von € 1.106,40 vor, während für einen Fristsetzungsantrag immerhin ein Betrag von € 553,20 gebührt. Angesichts des Umstandes, dass mit einem Fristsetzungsantrag typischerweise weder ein großer Aufwand noch besondere juristische Anforderungen verbunden sind, erscheinen im Vergleich dazu für eine Beschwerdegegenäußerung, bei der es im Wesentlichen um Rechtsfragen geht, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten, deren Höhe annähernd im Mittel der beiden genannten Beträge liegt, durchaus angemessen. Es war daher dem Kostenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin Folge zu geben. Da zur Anwendung der Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und es sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision gegen den Kostenbeschluss zuzulassen.Da zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und es sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision gegen den Kostenbeschluss zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.430.001.2015