Obsah (9)
§ 2Art. 151Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 11§ 113RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-442/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 2
Abs 1 SDG sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen. In dieser Liste ist Herr *** nicht enthalten -· die entsprechenden Ausdrucke lege ich diesem Schreiben bei. Es stellt sich für mich daher die Frage, warum Herr *** einerseits angibt, ein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu sein, gleichzeitig aber in der Gerichtssachverständigenliste nicht enthalten ist? Ich ersuche um Aufklärung und nochmalige Möglichkeit zu einer Stellungnahme nach der Aufklärung.Zweitens ist festzustellen, dass Herr *** unter seinem Namen im Briefkopf des Gutachtens vom *** anführt: "gerichtlich beeideter Sachverständiger".
Paragraph 2, Absatz eins, SDG sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen. In dieser Liste ist Herr *** nicht enthalten -· die entsprechenden Ausdrucke lege ich diesem Schreiben bei. Es stellt sich für mich daher die Frage, warum Herr *** einerseits angibt, ein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu sein, gleichzeitig aber in der Gerichtssachverständigenliste nicht enthalten ist? Ich ersuche um Aufklärung und nochmalige Möglichkeit zu einer Stellungnahme nach der Aufklärung. Aus den eben genannten Gründen sowie aufgrund der von mir folgend angeführten Stellungnahme zum Gutachten vom *** hege ich starke Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Gutachtenerstellers *** als Sachverständiger. Ich bitte das Gericht, diese Zweifel entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu erläutern, warum diese Zweifel unberechtigt sein sollen. Bei einer Besichtigung am *** war der vom Gericht bestellte Sachverständige Herr *** bei mir und haben wir gemeinsame eine Grundstücksbesichtigung durchgeführt. Der Sachverständige Herr *** hat mir auch Fragen zum Grundstück und zu den Beschwerdeeinwendungen gestellt. In einer Notiz von damals habe ich mir notiert, dass Herr *** der Ansicht war, der Einsatz einer Steinsammelmaschine erscheine ihm sinnvoll, zumal es sich um eine wesentliche Verunreinigung handeln würde. Meine Fragen an das Gericht hierzu sind:
- Auf die Ansicht des Herrn *** sowie seine Besichtigung vom *** wird im Gutachten vom *** nicht eingegangen. Sind Dokumente betreffend der Besichtigung des *** sowie seine Stellungnahme/Aktennotiz im Verwaltungsakt vorhanden? Können Sie mir diese zukommen lassen, damit ich hierzu eine Stellungnahme abgeben kann bzw. teilen Sie mir bitte andernfalls mit, auf welche Weise ich Einsicht in die Verwaltungsdokumente nehmen kann.
- Warum wurde der Sachverständige *** gegen den Gutachtenersteller *** ausgetauscht und aufgrund welchen Rechtstitels erfolgte der Austausch? Gibt es hierzu Aktendokumente? Auf welche Weise und an welchem Ort kann ich Akteneinsicht nehmen? Könnten Sie mir eine Kopie dieser Aktendokumente, insbesondere im Zusammenhang mit dem Tausch des Sachverständigengutachters, zukommen lassen - ich würde diese benötigen, um mir ein Bild von der Situation machen zu können und die Bestellung des *** nachvollziehen zu können, zumal ich starke Bedenken betreffend der fachlichen Qualifikation dieser Person hege. Zudem ist es für mich wesentlich zu wissen, aus welchem Grund die Besichtigung und die Stellungnahme des *** in diesem Verfahren nicht berücksichtigt wird, und bitte ich das Gericht daher um diesbezügliche Auskunft.
- ANFORDERUNGEN AN EIN SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER HÖCHSTGERICHTLICHEN RECHTSPRECHUNG Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern a u s s c h I i e ß I i c h a u f f e s t g e s t e I I t e Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Ein Gutachten muss nachvollziehbar sein, darf sich nicht widersprechen oder sich in b I o ß e n B e h a u p tu n g e n e r s c h ö p f e n. Es muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit aktenkundigen Befunden erfolgen und ist in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind nach ständiger Rspr des VwGH verpflichtet, die Beweiskraft derartiger Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen (VwGH vom
- April 2014, 2013/09/0119; vom
- Februar 2014, 2013/0110094). Die Behörde hat weitere Gutachten einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen (vgl die eben zitierte GZ). Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet (VwGH vom
- April 2014, 2011/05/0071). Die Wahrung des Parteiengehörs betreffend ein Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe des Namens und des Fachgebiets des Sachverständigen an die Partei, weil diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (VwGH vom
- April 2014, 2012/05/0113, vgl bereits den Hinweis im Erk vom
- April 2009, 2006/07/0159 mwN). Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat) Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinandersetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde dem beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzeInen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen (VwGH vom
- Dezember 2013, 2010/05/0184; vgl dazu auch VwGH vom
- Mai 2013, 2011103/0168). Diese Aussage des VwGH muss wohl neben einem Privat-Sachverständigen auch die von der Partei selbst angeführte Kritik an dem Sachverständigengutachten gelten. Der Befund eines Sachverständigengutachtens muss eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten (VwGH vom 23.7.2013, 20 10/05/0119 zur Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes). Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und sachliche Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat (VwGH vom
- Mai 2013, 2011/03/0089).Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern a u s s c h römisch eins i e ß römisch eins i c h a u f f e s t g e s t e römisch eins römisch eins t e Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Ein Gutachten muss nachvollziehbar sein, darf sich nicht widersprechen oder sich in b römisch eins o ß e n B e h a u p tu n g e n e r s c h ö p f e n. Es muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit aktenkundigen Befunden erfolgen und ist in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind nach ständiger Rspr des VwGH verpflichtet, die Beweiskraft derartiger Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen (VwGH vom
- April 2014, 2013/09/0119; vom
- Februar 2014, 2013/0110094). Die Behörde hat weitere Gutachten einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen vergleiche die eben zitierte GZ). Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet (VwGH vom
- April 2014, 2011/05/0071). Die Wahrung des Parteiengehörs betreffend ein Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe des Namens und des Fachgebiets des Sachverständigen an die Partei, weil diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (VwGH vom
- April 2014, 2012/05/0113, vergleiche bereits den Hinweis im Erk vom
- April 2009, 2006/07/0159 mwN). Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat) Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinandersetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des Paragraph 56, AVG spruchreif sein, wenn die Behörde dem beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzeInen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen (VwGH vom
- Dezember 2013, 2010/05/0184; vergleiche dazu auch VwGH vom
- Mai 2013, 2011103/0168). Diese Aussage des VwGH muss wohl neben einem Privat-Sachverständigen auch die von der Partei selbst angeführte Kritik an dem Sachverständigengutachten gelten. Der Befund eines Sachverständigengutachtens muss eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten (VwGH vom 23.7.2013, 20 10/05/0119 zur Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes). Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und sachliche Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat (VwGH vom
- Mai 2013, 2011/03/0089).
- ZUM GUTACHTEN VOM *** Nach eigenen Angaben des Herrn *** bestand der Gerichtsauftrag darin, ein agrartechnisches Gutachten betreffend folgender Fragen zu erstellen: „
- Welcher Art sind die vom Antragsteller geltend gemachten Ablagerungen?
- Wann und von wem wurden diese eingebracht?"(Zitat Seite 1 Gutachten vom ***). 3.
- ZUM BEFUND 3.1.
- Zum Ausmaß und Art der Versehrnutzung/Ablagerungen Im Gutachten des Herrn *** vom *** wird zunächst unter der Überschrift „Befund“ der bisherige Verfahrensablauf gekürzt zusammengefasst. Eigene Beurteilungen oder Feststellungen des Sachverständigen selbst sind unter der Überschrift „Befund“ nicht enthalten. Darauf folgend fuhrt Herr *** unter der Überschrift „Gutachten“ zunächst folgendes aus: „Am *** wurde das Grundstück im Beisein des Operationsleiter *** besichtigt. Auf dem Grundstück war jüngst ein Weingarten ausgesetzt worden, es waren keinerlei Spuren einer Versteinung auf der Fläche selbst festzustellen. Lediglich auf dem Rain zwischen dem asphaltierten Güterweg (GSt. ***) waren kleinere Ansammlungen von Steinen und kleineren Betonbrocken bzw. gebrochenen Steinen festzustellen, welche offenbar jüngst vom beschwerdegegenständlichen Grundstück entfernt wurden. Die in der Beschwerdeeinwendung erwähnten Stahlrohre konnten nicht verifiziert werden.“ (Zitat Seite 3 des Gutachtens vom ***). Zunächst möchte ich feststellen, dass es sich bei dieser Aussage wohl augenscheinlich nicht um das Gutachten selbst handeln kann, sondern offenbar um den dem Gutachten zu Grunde liegenden Befund. Auch wenn ich selbst kein Experte auf diesem Gebiet bin, aber meines Erachtens sind unter dem Begriff des Befundes die Feststellungen der beweiserheblichen Tatsachen des Sachverständigen zu subsumieren, nicht jedoch eine gekürzte Zusammenfassung des bisherigen behördlichen Verfahrensablaufes. Betreffend des Ausmaßes und der Art der Verschmutzung/Ablagerungen enthält der restliche Befund (im Gutachten vom *** unter der Überschrift „Gutachten“ zu finden) im Gutachten vom *** noch die Behauptung des Pächter *** im Jahr ***, dass von diesem „90% der ohnehin geringfügigen Versteinung [ ... ] entfernt wurden. Der Restbesatz wurde im Frühjahr *** händisch entfernt. Dies entspricht den vorgefundenen Steinansammlungen am Rain.“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***). 3.1.1.
- Zur Aussage „Am *** wurde das Grundstück im Beisein des Operationsleiter *** besichtigt. Auf dem Grundstück war jüngst ein Weingarten ausgesetzt worden, es waren keinerlei Spuren einer Versteinung auf der Fläche selbst festzustellen. Lediglich auf dem Rain zwischen dem asphaltierten Güterweg (GSt. ***) waren kleinere Ansammlungen von Steinen und kleineren Betonbrocken bzw. gebrochenen Steinen festzustellen, welche offenbar jüngst vom beschwerdegegenständlichen Grundstück entfernt wurden. Die in der Beschwerdeeinwendung erwähnten Stahlrohre konnten nicht verifiziert werden. "(Zitat Seite 3, Gutachten vom ***). Diese Aussage ist meines Erachtens zu unpräzise, um nachvollziehen zu können, worauf sich diese Aussage bezieht. Zudem wird in keiner Weise ausgeführt, worauf diese Aussage gestützt ist. 3.1.1.1.
- Worauf bezieht sich diese Aussage? Insbesondere ist diesbezüglich betreffend der Aussage“[ ... ] es waren keinerlei Spuren einer Versteinung auf der Fläche selbst festzustellen“ (Zitat Seite 3, Gutachten vom ***) unklar, worauf sich der Begriff „auf der Fläche selbst“ bezieht. Meines Erachtens meint dieser Begriff den oberflächlichen, mit bloßem Auge sichtbaren und erkennbaren (augenscheinlichen) Grund, nicht jedoch • den sich unter der Oberfläche befindlichen Boden/Erdreich und • von etwaigen Feldfrüchten bedeckten oberflächlichen Grund. Sollte mit dem unbestimmten Begriff „auf der Fläche selbst“ von Herrn *** etwas anderes gemeint sein als meine eben angeführte Annahme, wäre *** noch aufzufordern, die von ihm getroffene Sachverhaltsfeststellung in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise detailliert darzustellen, damit mir die Möglichkeit gegeben wird, mich zu der von ihm getroffenen Feststellung auch entsprechend äußern zu können. In diesem Zusammenhang möchte ich sinngemäß auf das Erk des VwGH vom
- Dezember 2013, 2010/05/0184, verweisen. Ein Sachverständigengutachten muss auch für den nicht fachkundigen Rechtsanwender in einleuchtender Weise nachvollziehbar und verständlich sein. Unbestimmte Begriffe sind daher so zu erläutern, dass deren Bedeutung ohne jeglichen Zweifel auch vom fachunkundigen Rechtsanwender erkannt werden kann. 3.1.1.1.
- Worauf ist diese Aussage gestützt? Zweitens ist unklar, worauf diese Aussage gestützt ist, dh es ist unklar und wird im Gutachten vom *** kein Hinweis darauf gegeben, auf welche Art und Weise es zu der Feststellung, dass „keinerlei Spuren einer Versteinung auf der Fläche selbst festzustellen [waren]“ (Zitat Seite 3, Gutachten vom ***), gekommen ist. Im Weiteren wird nicht ausgeführt und kein Hinweis darauf gegeben, wie es zu der Feststellung, dass „[d]ie in der Beschwerdeeinwendung erwähnte Stahlrohre nicht verifiziert werden [konnten]“, gekommen ist. 3.1.1.1.2.
- Zur Aussage, dass „keinerlei Spuren einer Versteinung auf der Fläche selbst festzustellen [waren]. Lediglich auf dem Rain zwischen dem asphaltierten Güterweg (GSt. ***) waren kleinere Ansammlungen von Steinen und kleineren Betonbrocken bzw. gebrochenen Steinen festzustellen, welche offenbar jüngst vom beschwerdegegenständlichen Grundstück entfernt wurden.“ (Zitat Seite 3, Gutachten vom ***): 3.1.1.1.2.1.l. ZUR ANFORDERUNG AN EIN SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN EINER DETAILLIERTEN BESCHREIBUNG DER ÖRTLICHEN SITUATION Der Gutachtenersteller beschreibt die bei seiner Besichtigung im Juni *** vorgefundene Situation mit den Worten „kleinere Ansammlungen von Steinen und kleineren Betonbrocken bzw. gebrochenen Steinen“. Wenn der Gutachtenersteller gerade seine Schlussfolgerungen (siehe dazu weitem unten) darauf stützt, dass eine bloß, „geringfügige Versteinung“ vorliegen wurde, ist es umso unverständlicher, warum im Sachverständigengutachten keine detaillierte Beschreibung der vorgefundenen Situation vorgenommen wird. Was genau ist unter „kleinere Ansammlungen“ zu verstehen? Es ist dies eine weder für mich noch für das Gericht nachvollziehbare Beschreibung und gibt lediglich die persönliche Wahrnehmung des Gutachtenerstellers wider, stellt jedoch keine belegbare und wissenschaftlich überprüfbare Aussage. Diese Aussage kann auch von keinem anderen landwirtschaftlichen Sachverständigen überprüft werden. Gerade wenn es um eine quantitative Angabe einer zählbaren Einheit geht, wäre es einem Sachverständigen leicht möglich eine klare und eindeutige quantitative Mengenangabe anzugeben - sei diese geschätzt oder einzeln nachgezählt. Bei einer vorgenommenen Schätzung wäre etwa schlüssig darzulegen, wie es zu der Schätzung kommt. Ein Sachverständigengutachten musste daher jedenfalls detaillierte Angaben zur vorgefunden Situation enthalten. Eine detaillierte Beschreibung (hier mit rein fiktives Zahlen) könnte in folgender Art aussehen: „Es sind 45 Steinhaufen vorgefunden worden, pro Steinhaufen waren 8 bis I 0 Steine/Schuttbrocken enthalten, damit ergibt sich eine Schätzung von etwa 360-450 Steinen, dies entspricht etwa einem halben Kubikmeter bzw 800kg Stein- und Schuttmaterial.“ Die Beschreibung der örtlich vorgefundenen Situation ist im Gutachten vom *** daher unzureichend und ist diesbezüglich ein Ergänzungsgutachten erforderlich. Es ist mir auch erst danach möglich, ein eigenes Privat-Sachverständigengutachten dem Gericht vorzulegen, weil das Gutachten vom *** derart unvollständig ist, dass jedenfalls ein Ergänzungsgutachten des *** unumgänglich ist. Ich müsste daher ein Privat-Sachverständigengutachten zweimal anfordern, weil ich mir auch zum noch folgenden Ergänzungsgutachten eine fachkundige Beratung einhole.Der Gutachtenersteller beschreibt die bei seiner Besichtigung im Juni *** vorgefundene Situation mit den Worten „kleinere Ansammlungen von Steinen und kleineren Betonbrocken bzw. gebrochenen Steinen“. Wenn der Gutachtenersteller gerade seine Schlussfolgerungen (siehe dazu weitem unten) darauf stützt, dass eine bloß, „geringfügige Versteinung“ vorliegen wurde, ist es umso unverständlicher, warum im Sachverständigengutachten keine detaillierte Beschreibung der vorgefundenen Situation vorgenommen wird. Was genau ist unter „kleinere Ansammlungen“ zu verstehen? Es ist dies eine weder für mich noch für das Gericht nachvollziehbare Beschreibung und gibt lediglich die persönliche Wahrnehmung des Gutachtenerstellers wider, stellt jedoch keine belegbare und wissenschaftlich überprüfbare Aussage. Diese Aussage kann auch von keinem anderen landwirtschaftlichen Sachverständigen überprüft werden. Gerade wenn es um eine quantitative Angabe einer zählbaren Einheit geht, wäre es einem Sachverständigen leicht möglich eine klare und eindeutige quantitative Mengenangabe anzugeben - sei diese geschätzt oder einzeln nachgezählt. Bei einer vorgenommenen Schätzung wäre etwa schlüssig darzulegen, wie es zu der Schätzung kommt. Ein Sachverständigengutachten musste daher jedenfalls detaillierte Angaben zur vorgefunden Situation enthalten. Eine detaillierte Beschreibung (hier mit rein fiktives Zahlen) könnte in folgender Art aussehen: „Es sind 45 Steinhaufen vorgefunden worden, pro Steinhaufen waren 8 bis römisch eins 0 Steine/Schuttbrocken enthalten, damit ergibt sich eine Schätzung von etwa 360-450 Steinen, dies entspricht etwa einem halben Kubikmeter bzw 800kg Stein- und Schuttmaterial.“ Die Beschreibung der örtlich vorgefundenen Situation ist im Gutachten vom *** daher unzureichend und ist diesbezüglich ein Ergänzungsgutachten erforderlich. Es ist mir auch erst danach möglich, ein eigenes Privat-Sachverständigengutachten dem Gericht vorzulegen, weil das Gutachten vom *** derart unvollständig ist, dass jedenfalls ein Ergänzungsgutachten des *** unumgänglich ist. Ich müsste daher ein Privat-Sachverständigengutachten zweimal anfordern, weil ich mir auch zum noch folgenden Ergänzungsgutachten eine fachkundige Beratung einhole. 3.1.1.1.2.1.
- ZUMINHALTDIESER AUSSAGE Meine folgenden Ausführungen setzen die Richtigkeit meiner Annahme, dass es sich bei dem Begriff „auf der Fläche selbst“ um den mit bloßem Auge sichtbaren, augenscheinlichen und oberflächlichen Grund, nicht jedoch um den sich unter dem Grund befindlichen Boden/Erdreich sowie nicht um den oberflächlichen Grund, welcher durch etwaige Feldfrüchte/Pflanzen verdeckt wird, handelt, voraus. Sollte diese Annahme nicht richtig sein, möchte ich folgendes ausführen: Wie hat der Gutachtenersteller festgestellt, dass der gesamte Grund und Boden und Erdreich "keinerlei" Spuren einer Versteinung aufweist? Wurden hierfür Grabarbeiten vorgenommen? Wurde eine repräsentative Fläche umgegraben und mit welchen statistischen Methoden wurde diese repräsentative Fläche berechnet? Wie tief wurde gegraben? Gibt es Dokumentationen und Fotos, welche diese Grabarbeiten belegen und dokumentieren und könnten mir diese vorgehalten werden, damit ich mich auch dazu äußern kann? Wie viele Ablagerungen pro Kubikmeter wurde bei den Grabarbeiten gefunden? Im Folgenden möchte ich insbesondere auf folgende Feststellung des Gutachtenerstellers eingehen: „[ ... ]es waren keinerlei Spuren einer Versteinung auf der Fläche selbst festzustellen. Lediglich auf dem Rain zwischen dem asphaltierten Güterweg (GSt. ***) waren kleinere Ansammlungen von Steinen und kleineren Betonbrocken bzw. gebrochenen Steinen festzustellen, welche offenbar jüngst vom beschwerdegegenständlichen Grundstück entfernt wurden. "(Zitat Seite 3, Gutachten vom ***). Z u r A u s s a g e i m e n g e r e n S i n n u n d d e r e n B e d e u t u n g ZUR OBERFLÄCHLICHEN, AUGENSCHEINLICHEN VERSCHMUTZUNG Dass der Gutachtenersteller feststellt, dass keine oberflächliche, mit bloßem Auge erkennbare, Versteinung vorgefunden wurde, bildet s ich gerade in der Aussage des Gutachtenerstellers selbst ab, wenn dieser feststellt, dass gerade diese oberflächlichen, augenscheinlichen Verschmutzungen jüngst vom Grundstück entfernt wurden. Wurden die Verschmutzungen jüngst entfernt, überrascht es auch nicht, wenn auf der sichtbaren Oberfläche des Grundstücks keine augenscheinlichen Verschmutzungen bei der Besichtigung am *** vorgefunden wurden. Damit wird aber auch deutlich, dass der Gutachtenersteller feststellt, dass zumindest die von ihm am Rain zwischen dem asphaltierten Güterweg vorgefundenen Steine und Betonbrocken vor deren Entfernung das beschwerdegegenständliche Grundstück an der augenscheinlichen Oberfläche verschmutzt hatten. Die Versehrnutzung auf der augenscheinlichen, mit bloßem Auge erkennbaren Oberfläche per se wird daher vom Gutachtenersteller offenbar nicht bestritten. Zur Frage des Ausmaßes der Versehrnutzung sowie meine damit verbundenen Kosten und Aufwendungen siehe meine Stellungnahme weiter unten. ZUR NICHT OBERFLÄCHLICHEN, NICHT AUGENSCHEINLICHEN VERSCHMUTZUNG Eine Feststellung betreffend einer etwaigen Verschmutzung der nicht augenscheinlichen Oberfläche (insbesondere wenn dies bspw durch Feldfrüchte/Pflanzen verdeckt wird) sowie des Erdreiches und des Bodens unterhalb der Oberfläche (insbesondere des 30 bis 40 Zentimeter unter der Oberfläche liegenden Erdreiches) wird vom Gutachtenersteller offenbar überhaupt nicht vorgenommen. Auch lässt sich aus dem vorliegenden Gutachten vom *** nicht ableiten, dass „Nachforschungen“ oder Ermittlungen in diese Richtung vom Gutachtenersteller unternommen wurden. Ob für diese Feststellung überhaupt „Nachforschungen“ bzw geeignete Verfahren angewendet wurden, wird in dem Gutachten vom *** in keiner Weise behandelt und wird auch kein Hinweis darauf gegeben, ob diese Feststellung überhaupt vom Gutachten abgedeckt wird. Eine derartige Feststellung könnte bereits naturgemäß nur durch entsprechende Grabarbeiten an einer repräsentativen Fläche des Feldes vorgenommen werden. Bzw müsste ein Sachverständigengutachter ausfuhren, in welcher äquivalenten Art und Weise eine derartige Feststellung getroffen werden könnte. Z u m Z u s a m m e n h a n g d i e s e r A u s s a g e V o r b r i n g e n v o m *** s o w i e v o m ***Z u m Z u s a m m e n h a n g d i e s e r A u s s a g e römisch fünf o r b r i n g e n , v o m *** s o w i e v o m *** Wie auch der Gutachtenersteller in seiner gekürzten Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablauf (unter der Überschrift „Befund“, vgl Seite 2 des Gutachtens vom ***) ausführt, wurde von mir bei der Besichtigung am *** vorgebracht, dass der Bauschutt erst nach entsprechender Bodenbearbeitung mit darauf folgendem Regen sichtbar wird. Auch die in meiner Beschwerdeeinwendung vom *** vorgebrachte Aussage auf Seite 8 möchte ich hier nochmals wiedergeben:Wie auch der Gutachtenersteller in seiner gekürzten Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablauf (unter der Überschrift „Befund“, vergleiche Seite 2 des Gutachtens vom ***) ausführt, wurde von mir bei der Besichtigung am *** vorgebracht, dass der Bauschutt erst nach entsprechender Bodenbearbeitung mit darauf folgendem Regen sichtbar wird. Auch die in meiner Beschwerdeeinwendung vom *** vorgebrachte Aussage auf Seite 8 möchte ich hier nochmals wiedergeben: Für eine ordnungsgemäße Feldbestellung ist es unabdingbar, dass sämtlicher Bauschutt und sonstige Verunreinigungen entfernt werden. Da dies nur durch die regelmäßige Bodenbearbeitung erfolgen kann, da nur auf diese Weise jeweils unter der Erde liegende Gegenstände an die Oberfläche kommen, wird dies mindestens eine Dauer von 10 Jahren betragen. Dafür müssen nach jeder Bodenbearbeitung die Verunreinigungen eingesammelt, abtransportiert sowie entsorgt werden. Dadurch entstehen Einsammlungskosten, Abtransportkosten sowie Entsorgungskosten. Wenn ich nun also bereits mehrmals vorbringe, dass die Verschmutzungen gerade weil diese während des Zeitlaufes immer wieder in den Boden eingearbeitet wurden und sich somit nicht nur auf der augenscheinlichen Oberfläche befinden, sondern eben gerade auch im unter der augenscheinlichen Oberfläche liegenden Erdreich und Boden befindet ist es umso unverständlicher, warum ein Sachverständigengutachten ausschließlich auf die augenscheinliche Versehrnutzung eingeht und keinerlei Aussage oder Hinweis oder Anhaltspunkt betreffend der in dem Boden und Erdreich befindlichen Verschmutzungen, welche mit jeder Bodenbearbeitung nach und nach, Jahr für Jahr, an die Oberfläche treten, enthält. Eine entsprechende Stellungnahme des Gutachtenerstellers *** ist daher jedenfalls zu diesem Punkt noch erforderlich. Es wäre insbesondere auszuführen, aus welchen Erwägungen heraus der Gutachtenersteller auf die Beschreibung der örtlichen Situation betreffend des Erdreiches und Bodens unter der Oberfläche verzichtet hat. Wenn die Feststellung der Art und des Ausmaßes der Verschmutzungen unterhalb der Oberfläche sowie der nicht augenscheinlichen Oberfläche von einem Sachverständigen getroffen werden muss, damit das Gericht zu einer Entscheidung kommen kann, so muss somit ein neuerliches Sachverständigengutachten angefordert werden, weil das vorliegende Gutachten vom *** diesbezüglich keinerlei Aussage oder Hinweis oder Anhaltspunkt oder sonstige Erkenntnis enthält. Die Feststellung des ***, dass offenbar vor meinem Einsammeln eine Versehrnutzung an der augenscheinlichen Oberfläche vorhanden war, trägt nichts zur Frage der Art und des Ausmaßes der Verschmutzungen insgesamt, somit auch unter der augenscheinlichen Oberfläche und der nicht augenscheinlichen Oberfläche bei. Falls die Art und das Ausmaß der Verschmutzung unterhalb der augenscheinlichen Oberfläche keine Bedeutung für die Erledigung meines Falles haben sollte, so wäre noch detailliert darzulegen, warum nach Ansicht des Gutachtenerstellers eine Verschmutzung unter der augenscheinlichen Oberfläche, insbesondere Ablagerungen, die sich im 30 bis 40 Zentimeter unter der Erdoberfläche befindlichen Erdreich und Boden befinden, kein Bewirtschaftungshindernis in der landwirtschaftlichen Nutzung darstellen sollte und warum diese für die gesetzliche Bestimmung des § 24 NÖ FLG unerheblich seien.Falls die Art und das Ausmaß der Verschmutzung unterhalb der augenscheinlichen Oberfläche keine Bedeutung für die Erledigung meines Falles haben sollte, so wäre noch detailliert darzulegen, warum nach Ansicht des Gutachtenerstellers eine Verschmutzung unter der augenscheinlichen Oberfläche, insbesondere Ablagerungen, die sich im 30 bis 40 Zentimeter unter der Erdoberfläche befindlichen Erdreich und Boden befinden, kein Bewirtschaftungshindernis in der landwirtschaftlichen Nutzung darstellen sollte und warum diese für die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 24, NÖ FLG unerheblich seien. Da meine Vorbringen bereits aus dem Jahr *** stammen, sind diese eindeutig im Aktenmaterial enthalten. Es ist daher eine Stellungnahme des Gutachtenerstellers erforderlich, in welchen er seine Erwägungen, die ihn dazu veranlasst haben, auf das von mir formulierte Vorbringen nicht einzugehen, nachvollziehbar darlegt. Insbesondere sind in einer ergänzenden Stellungnahme vom Gutachtenersteller auch noch seine Gedankengänge nachvollziehbar darzulegen, aus welchen heraus er den Schluss gezogen hat, es würden sich im unter der Oberfläche liegenden Boden und Erdreich keine Verschmutzungen befinden. Diese Erwägungen haben insbesondere auch die Tatsache mit zu berücksichtigen, dass das Grundstück immerhin landwirtschaftlich genutzt wird und eine Bodenbearbeitung das „in-den-Boden-grubbern“ wahrscheinlich macht. 3.1.1.1.2.
- Zur Feststellung, dass „[d]ie in der Beschwerdeeinwendung erwähnten Stahlrohre […] nicht verifiziert werden [konnten]“ (Zitat Seite 3, Gutachten vom ***): Mit E-Mail vom *** habe ich ein Foto eines Stahlrohres am beschwerdegegenständlichen Grundstück an die Behörde übermittelt. Der Gutachtenersteller hat sich nicht mit diesem von mir vorgebrachtem Beweismittel auseinandergesetzt und ist daher eine Stellungnahme des ***, aus welchen Erwägungen heraus er eine Auseinandersetzung mit diesem Beweisdokument unterlassen hat. lnsbesondere wäre von diesem noch darzutun, ob es nach seiner Meinung glaubhaft ist, dass dieses Stahlrohr am beschwerdegegenständlichen Grundstück fotografiert wurde bzw falls er dies verneinen sollte, aus welchen konkreten Erwägungen heraus er dies als nicht glaubhaft erachtet. Zudem wäre vom Gutachtenersteller noch auszuführen, auf welche konkrete Art die Stahlrohre von ihm gesucht wurden. Wie Sie erkennen können, stammt mein Vorbringen betreffend die Stahlrohre aus dem Jahr ***, somit fast 2 Jahre vor der Besichtigung durch den ***. Insbesondere wäre daher vom Gutachtenersteller noch die Wahrscheinlichkeit betreffend der (räumlichen) Bewegung von Gegenständen, die sich auf einem landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstück befindet, innerhalb eines Zeitraumes von fast 2 Jahren, zu erörtern. Das von mir abgelichtete Stahlrohr wurde mittlerweile durch die maschinelle Bodenbearbeitung abgerissen. Dadurch wurde es mir möglich, das abgerissene Stahlrohr vom Grundstück zu entfernen und lagere ich dieses zusammen mit den anderen von mir eingesammelten Verschmutzungen in meinem Schuppen - dieser steht jederzeit zur Besichtigung bereit. Ich lege diesem Schreiben ein diesbezügliches Foto bei, auf welchem das abgerissene Teil erkennbar ist. Zudem kann ich den ungefähren Ort dieses abgelichteten Stahlrohres bekannt geben und kann ich somit dem Gericht und dem Gutachtenersteller auch nachweisen, dass sich im Erdreich immer noch der restliche Teil dieses Stahlrohres befindet. Da sich der Gutachtenersteller Herr *** bei mir persönlich nie gemeldet hat und ich auch keine Kenntnis von seiner Recherche hatte, war es mir auch nicht möglich, ihm diese Informationen (zweckmäßigerweise vor Erstellung eines Gutachtens) bekannt zu geben. 3.1.1.
- Zur Behauptung des Pächters ***, dass dieser „im Jahr *** [...] hier Kartoffel gepflanzt [hatte] [..] und dass mit dieser Kartoffelernte ca. 90% der ohnehin geringfügigen Versteinung vom Grundstück entfernt wurden.“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***) und zur Aussage des Gutachtenerstellers „Der Restbesatz wurde im Frühjahr *** händisch entfernt. Dies entspricht den vorgefundenen Steinsammlungen am Rain.“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***) Im Gutachten wird unter der Überschrift „Gutachten“ (gemeint wohl „Befund“, siehe dazu bereits oben) ausgeführt: „Von *** (vorläufige Übernahme) bis *** wurde das nunmehrige Abfindungsgrundstück *** von Herrn *** als Acker bewirtschaftet. Im Jahr *** hatte er hier Kartoffeln gepflanzt und gab an, dass mit dieser Kartoffelernte ca. 90% der ohnehin geringfügigen Versteinung vom Grundstück entfernt wurden. Der Restbesatz wurde im Frühjahr *** händisch entfernt. Dies entspricht den vorgefundenen Steinansammlungen am Rain.“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***) 3.1.1.2.
- Zur Aussage, „Von *** (vorläufige Übernahme) [...]“ Zunächst ist festzustellen, dass im Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom *** ausgeführt wird, dass eine vorläufige Übernahme der Grundabfindung nicht möglich war und der Übergang der Verfugungsmacht des Grundstücks *** vom Voreigentümer an mich im Herbst *** aufgrund des privatrechtlich vereinbarten Bewirtschaftungsprovisoriums erfolgte (vgl Seite 4, Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom ***).Zunächst ist festzustellen, dass im Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom *** ausgeführt wird, dass eine vorläufige Übernahme der Grundabfindung nicht möglich war und der Übergang der Verfugungsmacht des Grundstücks *** vom Voreigentümer an mich im Herbst *** aufgrund des privatrechtlich vereinbarten Bewirtschaftungsprovisoriums erfolgte vergleiche Seite 4, Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom ***). Es fehlt somit an einer detaillierten Erläuterung des Gutachtenerstellers, warum er zu einem anders lautenden Ergebnis betreffend der vorläufigen Übernahme *** bzw des privatrechtlichen Bewirtschaftungsprovisoriums *** kommt und worin sich dieses unterschiedliche Ergebnis begründet. Es wäre auch noch nachzuforschen, warum die Agrarbezirksbehörde in ihrem Bescheid vom *** eine Angabe macht, die offenbar nach Ansicht des Gutachtenerstellers nicht zutrifft und warum er sich in seinem Gutachten vom *** nicht dazu geäußert hat. 3.1.1.2.
- Zur Aussage, „Im Jahr *** hatte er [Anm. Pächter ***] hier Kartoffeln gepflanzt und gab an, dass mit dieser Kartoffelernte ca. 90% der ohnehin geringfügigen Versteinung vom Grundstück entfernt wurden." 3.1.1.2.2.
- Zur inhaltlichen Aussage des *** 3.1.1.2.2.1.
- ZUR „GERINGFÜGIGEN VERSTEINUNG“: Ich lege diesem Schreiben ein Foto von der von mir eingesammelten Verschmutzung bei. Auf diesem Foto ist ersichtlich, dass die von mir eingesammelte Verschmutzung im Jahr *** mengenmäßig einen halben Kubikmeter ausmacht. Ich habe nur die Ablagerungen an der augenscheinlichen Oberfläche eingesammelt. Die Ablagerungen an der nicht augenscheinlichen Oberfläche und im unter der Oberfläche liegenden Erdreich/Boden wurden von mir nicht eingesammelt und sind diese daher auch bei dieser Menge nicht enthalten. Meiner Einschätzung nach hat diese von mir eingesammelte Menge an Bauschutt und Steinen ein Gewicht von 800 Kilogramm. Wie Sie auf dem Foto erkennen können, lagere ich diese Verschmutzungen auf einem Anhänger in meinem Schuppen. Wie Sie wissen, befindet sich das beschwerdegegenständliche Grundstück etwa 1,5 km von meinem Haus und Schuppen entfernt und ist daher die Schuttverbringung vom beschwerdegegenständlichen Grundstück zu diesem Schuppen nur mittels Kraftfahrzeug möglich. Ich stelle den Beweisantrag, der Gutachtenersteller möge sich von dieser Menge an Steinen und Bauschutt persönlich überzeugen und eine Stellungnahme dazu abgeben, ob sich dort auch die von ihm am Rain vorgefundenen Ablagerungen befinden sowie ob es glaubhaft ist, dass diese Verschmutzung vom beschwerdegegenständlichen Grundstück stammt. Falls Letzteres nicht zutreffend sein sollte, wären die diesbezüglichen Erwägungen des Gutachtenerstellers bedeutend. Da es im Gutachten vom *** an einer detaillierten Beschreibung der örtlichen Situation mangelt (siehe hierzu bereits meine Ausführungen oben), ist es somit auch für den Gutachtenersteller nicht möglich, nachzuweisen, welche Menge an Ablagerungen dieser vorgefunden hatte. Da ich keine Möglichkeit hatte, dem Gutachtenersteller die von mir eingesammelte Steinmenge zu zeigen und diesem vorzuhalten, dass es sich um einen halben Kubikmeter Bauschutt und Steinen handelt, was einer Menge von 800 Kilogramm, somit fast einer Tonne, entspricht, ist es erforderlich, dass sich der Gutachtenersteller in einer noch vorzulegenden Stellungnahme damit auseinandersetzt, ob es sich bei einem halben Kubikmeter Steinen und Schutt seiner fachlichen Meinung um eine, „geringfügige Versteinung“ handelt oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass diese Menge nur die im Jahr *** eingesammelten Steine und Bauschutt an der augenscheinlichen Oberfläche darstellt. Die Ablagerungen an der nicht augenscheinlichen Oberfläche sowie im unter der Oberfläche befindlichen Erdreich und Boden sind daher bei dieser Menge nicht enthalten. Auch hier stellt sich wiederum die Frage, warum eine Feststellung betreffend dieser Versehrnutzung vom Gutachtenersteller unterlassen wurde und wäre ein diesbezügliches Ergänzungsgutachten noch erforderlich. Weiters stellt sich die Frage, ob der Gutachtenersteller nur die oberflächliche, augenscheinliche Verschmutzung als „Verunreinigung“ bezeichnet oder auch die unter der Oberfläche, sich im Erdreich und Boden befindliche Verschmutzung darunter subsumiert. Nachvollziehbare Erläuterungen hierzu sowie eine begründete Darlegung der einzelnen Erwägungen sind vom Gutachtenersteller ebenfalls noch ausständig und ist eine entsprechende Stellungnahme erforderlich. Zudem ist auszuführen, welche Menge nach der fachlichen Meinung des Gutachtenerstellers keine „geringfügige Versteinung“ mehr darstellen würde, dh ab welcher Menge pro Kubikmeter Erde würde nach Ansicht des Gutachtenerstellers keine „geringfügige Versteinung“ mehr vorliegen und worin begründet er diese Menge? Da es sich um eine fachliche Meinung handeln soll, wäre insbesondere sicherzustellen, dass es sich nicht um eine Spekulation handelt und wären daher insbesondere diesbezüglich entsprechende fachliche Ausführungen vom Gutachtenersteller anzuführen! 3.1.1.2.2.1.
- ZU „90 %“ Wie ich Ihnen mit diesem Schreiben beiliegenden Fotos nachweise, umfasst die von mir eingesammelte Menge an Schutt- und Steinmaterial am beschwerdegegenständlichen Grundstück einen halben Kubikmeter. Dies kann jederzeit vom Gutachtenersteller bei mir nachgeprüft werden, ich bin gerne bereit, diese von mir eingesammelte Schutt- und Steinmenge zum Zweck des Nachweises bzw Beweises zur Verfügung zu stellen! Wie bereits ausgeführt, wird die Menge von mir mit 800 Kilogramm, somit fast einer Tonne Schutt- und Steinmaterial, geschätzt. Entspricht die Aussage des *** der Wahrheit, so wäre von ihm eine Schutt- und Steinmenge im Umfang von 4,5 Kubikmetern (wenn 10% einem halben Kubikmetern entsprechen, ergibt sich rechnerisch, dass 90% eine Menge von 4,5 Kubikmetern sind), das wären 7.200 Kilogramm, somit 7,2 Tonnen Bauschutt und Steinmaterial, im Rahmen der Kartoffelernte im Jahr *** entfernt worden! Und dies bereits nur unter der Einbeziehung der Ablagerungen der augenscheinlichen Oberfläche. Geht man daher davon aus, dass sich Ablagerungen auch unter der augenscheinlichen Oberfläche befinden, würde sich rechnerisch eine noch höhere, angeblich entfernten, Menge ergeben. Eine nachvollziehbare Argumentation, warum seiner fachlichen Meinung nach die Aussage des *** betreffend der Prozentzahl in Höhe von 90 richtig ist, ist vom Gutachtenersteller noch zu ergänzen. Falls es nun tatsächlich zutreffend sein sollte, dass Herr *** diese Menge an Bauschutt und Steinen entfernt und entsorgt hat, so wäre es zwecks Glaubwürdigkeit notwendig, dass dieser unter Zeugeneinvernahme dazu befragt wird wohin er diese große Menge verbracht und wo er diese entsorgt hat und sind entsprechende belegmäßige Nachweise (insbesondere Rechnung des Entsorgungsunternehmens) vorzulegen. Sollte lediglich eine geringere Menge eingesammelt und entsorgt worden sein, so wäre die im Gutachten vom *** angegebene Prozentzahl von 90 noch entsprechend zu korrigieren und zu berichtigen. 3.1.1.2.2.
- Zur Person des ***: Der vom Gutachtenersteller offenbar interviewte *** ist mein Bruder, welcher ebenfalls in *** wohnt. Zu meinem Bruder *** möchte ich dem Gericht Folgendes bekannt geben:
- Aufgrund eines Erbstreites bin ich mit meinem Bruder seit dem Jahr ***/*** zutiefst zerstritten. Der Erbstreit bezog sich auf das Vermögen unserer Eltern sowie deren Testament. Ein Sachverständigengutachten war zu diesem Zeitpunkt notwendig geworden und haben die diesbezüglichen Kosten die angespannte Situation zusätzlich verschärft. Seit diesem Zeitpunkt haben mein Bruder und ich kein Wort mehr miteinander gesprochen. Die einzige Kontaktaufnahme war im Frühjahr/Winter *** zwecke Kündigung des Pachtvertrages - doch erfolgte selbst diese ausschließlich schriftlich. Diese Angabe kann durch meine gesamte Familie, insbesondere meine Ehefrau, meine Schwester, meine Kinder etc bestätigt werden.
- Weiters hat mein Bruder später sieben von meinen PKW-Reifen vorsätzlich zerstört durch die eingeleiteten Ermittlungen konnte die Polizei feststellen, dass dies meinem Bruder *** zuzuschreiben war und wurde dieser polizeilich als Täter festgestellt. Da er vorsätzlich gehandelt hatte, war er in der Folge gezwungen, mir meinen Schaden in Geld zu ersetzen. Die Dokumente dieses Ereignisses sind sicherlich polizeilich aufbewahrt worden und können diese vom Gericht bei der Polizei eingesehen werden.
- Ich habe meinen Eltern zugesichert, dass ich meine landwirtschaftlichen Grundstücke, sollte ich diese nicht selbst bewirtschaften wollen, nur meinem Bruder verpachten werde. Aus diesem Grund war mein Bruder bis zum Winter/Frühjahr *** der Pächter des beschwerdegegenständlichen Grundstücks. Im Winter/Frühjahr *** habe ich diesen Pachtvertrag gekündigt. Erstens: Aufgrund der starken persönlichen Abneigung zwischen meinem Bruder und mir seit den Erbstreitigkeiten und der vorsätzlichen Strafhandlung durch meinen Bruder ist eine Aussage meines Bruders betreffend einer Angelegenheit in meiner Sache nicht als objektiv zu werten. Aufgrund der Streitigkeiten zwischen uns darf nicht davon ausgegangen werden, dass mein Bruder den Sachverhalt objektiv und wahrheitsgetreu geschildert hat. Insbesondere ist daher eine Zeugeneinvernahme betreffend seiner Aussage unter Belehrung bei Falschaussage unabdingbar. Zweitens: Ich habe meinem Bruder den Pachtvertrag im Winter/Frühjahr *** gekündigt. Es ist daher zunächst festzustellen, dass er bei seiner Kartoffelernte *** bereits Kenntnis davon hatte, dass er dieses Grundstück letztmalig bewirtschaftet. Drittens: Bei der Kartoffelernte werden die Gegenstände, die durch die Kartoffelmaschine mit den Kartoffeln gemeinsam eingesammelt werden (seien dies Erdbrocken oder Steine etc), durch den Landwirt wieder auf das Feld geworfen. Dies ist die übliche Prozedur bei der Kartoffelernte. Sollte dies vom Gutachtenersteller bestritten oder vom Gericht bezweifelt werden, so stelle ich den Antrag, eine repräsentative Anzahl von Landwirten vorzuladen, welche eine diesbezügliche Aussage tätigen. Die aussortierten Steine und Schutt müssten bei jedem Leeren der Kartoffeln ebenfalls geleert werden. Sortiert man Schutt und Steine bei der Kartoffelernte daher aus, stellt dies einen nennenswerten Mehraufwand dar. Insbesondere wären die Steine und der Bauschutt von anderen Gegenständen, wie Erdbrocken, noch zusätzlich dazu zu trennen. Viertens: Aus den Argumenten Zweitens und Drittens ergibt sich, dass es bei einem Pächter, welcher bereits weiß dass er zum Zeitpunkt der Kartoffelernte dieses Feld letztmalig bewirtschaftet, aus der Sicht des Homo Oeconomicus nicht zu erklären ist, warum dieser dem Eigentümer den Gefallen tun sollte, das Feld von Verschmutzungen zu befreien, wenn dies einen nennenswerten Mehraufwand für ihn bedeutet und er diesen Mehraufwand nicht gesondert abgegolten bekommt. Die dahingehenden Erläuterungen des Gutachtenerstellers sind in einer ergänzenden Stellungnahme noch nachzubringen und ist bei diesen insbesondere auf diese Erwägung einzugehen. Dies insbesondere auch unter dem Argument Erstens, welches nachweist, dass mein Bruder mir mit Sicherheit keinen persönlichen Gefallen tun wollte. Im Gegenteil ist vom Gegenteil, dass er mir einen Schaden zufügen würde, auszugehen. Im Weiteren ist diesbezüglich auch eine gerichtliche Zeugeneinvernahme des *** erforderlich. 3.1.1.2.
- Zur Aussage „Der Restbesatz wurde im Frühjahr *** händisch entfernt. Dies entspricht den vorgefundenen Steinansammlungen am Rain.“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***) Bei dieser Aussage ist vor allem aus dem Kontext nicht ersichtlich, ob diese Aussage noch eine Behauptung des Pächters *** darstellt oder ob es sich um eine eigenständige Feststellung des Gutachtenerstellers handelt. 3.1.1.2.3.
- Unter der Annahme, dass es sich hierbei um eine eigenständige Feststellung des Gutachtenerstellers handeln sollte Worauf stützt der Gutachtenersteller, dass es sich bei den von ihm am Rain vorgefundenen Stein- und Schuttansammlungen um „den Restbesatz“ handelt. Auf welche Weise hat er ausgeschlossen, dass sich auf der nicht augenscheinlichen Oberfläche sowie im Boden und Erdreich unter der Oberfläche keinerlei weiteren Verschmutzungen und Ablagerungen befinden? Hierbei ist bereits auf das von mir oben Vorgebrachte zu verweisen. 3.1.1.2.3.
- Unter der Annahme, dass es sich hierbei um eine Behauptung des *** handelt Ich beantrage in diesem Fall die Zeugeneinvernahme des ***. Insbesondere ist zu klären, worauf dieser seine Behauptung stützt, es würde sich bei den von diesem wahrgenommenen Ansammlungen von Steinen und Schutt um den „Restbesatz“ handeln. Insbesondere ist auszufuhren, worauf dieser seine Behauptung stützt, es würde sich keine weitere Versehrnutzung mehr im beschwerdegegenständlichen Grundstück befinden. 3.1.
- Zum Zeitpunkt und zur Person des Einbringers der Verschmutzung/Ablagerungen Unter der Überschrift „Gutachten“ wird betreffend der Frage nach dem Zeitpunkt und der Person des Einbringers der Versehrnutzung/Ablagerungen im Gutachten vom *** Folgendes ausgeführt: „Nachforschungen beim Vorbesitzer Herrn ***, den Vorbewirtschaftern *** und *** (Ortsvorsteher von ***) sowie den Bewirtschafter nach der vorläufigen Übergabe Herrn *** (Z-Obmann und Bruder des Beschwerdeführers) ergab folgendes Bild: In den Jahren ***/*** wurde die Dorfstraße in *** neu asphaltiert. Das in diesem Zuge anfallende Material des Unterbaues wurde in den - zu dieser Zeit ca. Im eingetieften- Hohlweg mit der GStNr *** eingebracht und dieser somit niveaugleich ausgeführt. Im Zuge der Planierungsarbeiten erscheint es möglich, dass somit einzelne Teile des Schüttmaterials (Bruch von Steinpflasterungen, Schotter etc.) auf das Grundstück des damaligen Eigentümers gelangte. Dieses war zu diesem Zeitpunkt als Weingarten genutzt, die Verunreinigungen wurden nicht als Bewirtschaftungshindernis empfunden. Ca. *** wurde dieser Weingarten gerodet und das Grundstück bis *** als Acker genutzt. In der Mitte der ***er Jahre wurde der gegenständliche Weg sodann mit einer Gräderdecke versehen und asphaltiert.“ (Zitat Seite 3f, Gutachten vom ***). 3.1.2.
- Zur Aussage „Nachforschungen beim Vorbesitzer Herrn ***, den Vorbewirtschaftern *** und *** (Ortsvorsteher von ***) sowie den Bewirtschafter nach der vorläufigen Übergabe Herrn *** (Z-Obmann und Bruder des Beschwerdeführers)“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***) 3.1.2.1.
- Zu „***“ Erstens ist festzustellen, dass Herr *** meines Wissens nie Bewirtschafter des beschwerdegegenständlichen Grundstücks war und wehre ich mich zutiefst gegen diese Behauptung. Es ist hierfür eine Zeugeneinvernahme des Herrn *** oder die Vorlage eines entsprechenden Nachweises (insbesondere der Pachtvertrag) erforderlich! Dies ist für mich von großer Bedeutung, da der Gutachtenersteller offenbar die Aussage einer Person, welche in absolut keinem Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Grundstück steht (weder war Herr *** je Eigentümer noch Bewirtschafter dieses Grundstücks!), als in meinem Fall entscheidungserheblich behandelt. Es ist von diesem nachvollziehbar zu begründen, welche Relevanz die Aussage einer komplett unbeteiligten Person in diesem Verfahren beigemessen wird und aus welchem Grund der Aussage dieser Person diese Relevanz beigemessen wird. 3.1.2.1.
- Zu „***“ Hätte der Gutachtenersteller besser „nachgeforscht“ bzw recherchiert, so wäre ihm sein Fehler, dass er offenbar nicht einen gewissen „***“ sondern Herrn *** meint, nicht passiert. Es macht den Eindruck als hätte der Gutachtenersteller seine Besichtigung am *** im Schnelldurchlauf abgehandelt. 3.1.2.1.
- Zu „***“ Siehe dazu bereits meine Stellungnahme oben zur Person des ***. 3.1.2.
- Zur Aussage „In den Jahren ***/*** wurde die Dorfstraße in *** neu asphaltiert. Das in diesem Zuge anfallende Material des Unterbaus wurde in den – zu dieser Zeit ca. 1m eingetieften – Hohlweg mit der GStNr *** eingebracht und dieser somit niveaugleich ausgeführt. Im Zuge der Planierungsarbeiten erscheint es möglich, dass somit einzelne Teile des Schüttmaterials (Bruch von Steinpflasterungen, Schotter etc.) auf das Grundstück des damaligen Eigentümers gelangte. Dieses war zu diesem Zeitpunkt als Weingarten genutzt, die Verunreinigungen wurden nicht als Bewirtschaftungshindernis empfunden.“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***) Erstens: Meines Wissen hat der Weg neben dem beschwerdegegenständlichen Grundstück die Grundstücksnummer *** und ist für mich daher nicht nachvollziehbar, von welchem der Gutachtenersteller spricht, wenn er das Grundstück „GStNr ***“ anführt. Als Nachweis lege ich einen Auszug des NÖ Atlas bei. Zweitens: Es stimmt, dass zu diesem Zeitpunkt ein Hohlweg bestanden hat. Der Hohlweg wurde angeschüttet, jedoch nicht niveaugleich zu dem beschwerdegegenständlichen Grundstück. Selbst heute ist der Niveauunterschied noch deutlich erkennbar. Es mag daher zwar ein Kleinstmenge an Bauschutt und Steinen zu diesem Zeitpunkt in dieses Grundstück gelangt sein, dass jedoch eine derartige Menge wie von mir mittlerweile eingesammelten (nur von der augenscheinlichen Oberfläche eingesammelt!) Menge erscheint aus folgenden Erwägungen unglaubwürdig:
- Der Hohlweg wurde nicht mit dem beschwerdegegenständlichen Grundstück niveaugleich angeführt. Dies ist als erwiesen anzunehmen, da auch heute noch der Güterweg tiefer liegt als das beschwerdegegenständliche Grundstück und kann diese Tatsache jederzeit leicht nachgeprüft werden. Es ist nicht glaubwürdig, dass eine große Menge an Bauschutt und Steinen über eine Böschung hinauf in den Acker „gefallen“ sein sollen. Es kann sich dabei lediglich um eine Kleinstmenge gehandelt haben (Stichwort Schwerkraft).
- Wie auch der Gutachtenersteller selbst ausführt, befand sich zum Zeitpunkt, als der Hohlweg angeführt wurde, ein Weingarten am beschwerdegegenständlichen Grundstück. Es ist daher auch naheliegend, dass die Verschmutzungen, die unmittelbar am Feldrand zum Hohlweg angefallen sein müssen, nicht auf das gesamte Grundstück verteilt wurden, da ja die Weingartenzeilen eine uneingeschränkte Bodenbearbeitung nicht zulassen und vielmehr die Fläche zwischen den Zeilen nur Zeile für Zeile, bearbeitet werden kann.
- Nachdem der Weingarten gerodet wurde, wurde das beschwerdegegenständliche Grundstück von der Familie *** ausschließlich als Brache genützt. Eine Bewirtschaftung erfolgte daher nicht und kann die Aussage des Herrn *** auch nichts zu der Frage beitragen, ob die Verschmutzungen ein Bewirtschaftungshindernis darstellen oder nicht. Ebenso wenig die Aussage des *** - siehe dazu bereits meine Ausführungen oben. Drittens: Die Aussage des Herrn ***, dass die Verschmutzung, die im Zuge der Anschüttung des Hohlweges auf das beschwerdegegenständliche Grundstück angefallen sind, kein Bewirtschaftungshindernis dargestellt hätten, trägt nichts zu meinem Vorbringen bei, dass die Verschmutzung durch Bauschutt und Steinen eben vor etwa 20 Jahren, gerade vom Voreigentümer oder vom Vorpächter verursacht wurde. Es ist somit hier erneut zu fragen, warum sich der Gutachtenersteller mit meinem Vorbringen, dass das Grundstück vom Voreigentümer bzw vom Vorpächter verschmutzt wurde, nicht auseinander setzt. Es ist daher eine ergänzende Stellungnahme des Gutachtenerstellers notwendig, in welchen er seine Erwägungen, welche ihn dazu veranlasst haben, von einer diesbezüglichen Recherche Abstand genommen zu haben, begründet darstellt. Wie ich bereits im Verfahren vor der Agrarbezirksbehörde schriftlich bekannt gegeben habe, wurde die Versehrnutzung eben vom Vorbewirtschafter bzw vom Vorpächter vorgenommen. Ich stütze diese Aussage auf meine eigene Wahrnehmung vor 20 Jahren, als ich auf diesem beschwerdegegenständlichen Grundstück 3 Wagenladungen, etwa 15 Kubikmeter, Bauschutt und Steine liegend gesehen habe. Ich wurde vom Gutachtenersteller diesbezüglich auch nicht befragt. Warum er dies unterlassen hat wäre von diesem ebenfalls noch erläuternd und nachvollziehbar zu begründen bzw bei Erkenntnis seiner eigenen Vernachlässigung noch nachzuholen. 3.1.2.
- Zur Aussage „Ca. *** wurde dieser Weingarten gerodet und das Grundstück bis *** als Acker genutzt.“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***) 3.1.2.3.
- Zur Rodung des Weingartens Entgegen der Behauptung des Gutachtenerstellers wurde der Weingarten tatsächlich erst ca *** oder *** gerodet. Es wäre auch hier eine Stellungnahme des Gutachtenerstellers erforderlich, worauf er seine Feststellung, dies wäre „ca. ***“ geschehen, stützt. Da es sich hierbei um eine leicht nachprüfbare Behauptung handelt, und die diesbezügliche Feststellung auch betreffend der Qualität des Gutachtens vom *** aussagekräftig ist, beantrage ich die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung. 3.1.2.3.
- Zur Nutzung als Acker von *** bis ***: Vielmehr ist es als erwiesen anzunehmen, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück nach der Rodung des Weingartens ausschließlich als Brachland genutzt wurde! Beharrt der Gutachtenersteller auf dieser Behauptung, ist jedenfalls eine Zeugeneinvernahme des diesbezüglichen Pächters unerlässlich! Diese Feststellung ist nämlich entscheidungswesentlich betreffend der Aussagekraft des ***, ob er die Verschmutzungen als Bewirtschaftungshindernis empfunden hat oder nicht, wenn er tatsächlich das Grundstück nie bewirtschaftet hat, sondern nur als Brachland genutzt hat. 3.
- ZUM GUTACHTEN 3.2.
- Zum Ausmaß und Art der Verschmutzung/Ablagerungen Wie bereits oben ausgeführt wird im Gutachten vom *** offenbar unter der Überschrift „Gutachten“ meines Erachtens tatsächlich der Befund angeführt. Zu den der dort angeführten Feststellungen nimmt *** offenbar unter der Überschrift „Zusammenfassung“ (vgl Seite 4 des Gutachtens vom ***) Stellung. Zur Art und zum Ausmaß der Verschmutzung/Ablagerungen enthält das Gutachten (unter der Überschrift „Zusammenfassung“) folgende Aussage:Wie bereits oben ausgeführt wird im Gutachten vom *** offenbar unter der Überschrift „Gutachten“ meines Erachtens tatsächlich der Befund angeführt. Zu den der dort angeführten Feststellungen nimmt *** offenbar unter der Überschrift „Zusammenfassung“ vergleiche Seite 4 des Gutachtens vom ***) Stellung. Zur Art und zum Ausmaß der Verschmutzung/Ablagerungen enthält das Gutachten (unter der Überschrift „Zusammenfassung“) folgende Aussage: “Die vorgefundene Menge an Steinmaterial, sowie die geringe betroffene Fläche hätte keine Beeinträchtigung für die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstücks dargestellt. Lediglich die vereinzelten größeren Brocken hätten einen erhöhten Verschleiß von rotierenden Bodenbearbeitungsgeräten (Kreiselegge, Rototiller) bzw. Erntemaschinen wie Kartoffelvollernter führen können [sie!]. Dies ist jedoch weder bei den Vorbewirtschaftern im Altstand noch im Neustand tatsächlich der Fall gewesen. Für die Bewirtschaftung des Grundstückes als Weingarten hätte diese geringfügige Versteinung keine Beeinträchtigung dargestellt und auch keine nennenswerte erhöhte Abnutzung an Maschinen und Geräten verursacht. " (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***). Zudem wird ausgeführt: „Die Entfernung der restlichen „Verunreinigungen“ erscheint vom erforderlichen Zeitaufwand als zumutbar.“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***). 3.2.1.
- Zur Semantik: In drei von diesen fünf Sätzen wird der Konjunktiv „hätte“ verwendet, ohne dass die Semantik dieser Sätze erkennen lassen würde, welche Bedeutung *** der Verwendung dieses Konjunktivs beigemessen hat. Es wird angeführt: Erstens: "Die vorgefundene Menge an Steinmaterial [...] hätte keine Beeinträchtigung [...] dargestellt.“ Wie ist die Verwendung des Konjunktives in diesem Satz zu verstehen? Zitiert Herr *** eine Person (in der Art „hätte nach Ansicht dieser Person keine Beeinträchtigung dargestellt“) oder bezieht sich Herr *** auf eine von ihm angenommene Eventualität (in der Art „hätte keine Beeinträchtigung dargestellt, wenn es tatsächlich nur die vorgefundene Menge an Steinmaterial gewesen wäre“)? Durch die Verwendung des Konjunktivs würde ich die Semantik dieses Satzes nicht so auslegen, dass es die Feststellung des Gutachtenerstellers ist, dass die vorgefundene Menge an Steinmaterial keine Beeinträchtigung darstellt oder dargestellt hat. Es wäre mir sonst nicht begreiflich, warum er den Konjunktiv verwendet. Zweitens: „Lediglich die [...] größeren Brocken hätten einen erhöhten Verschleiß von rotierenden Bearbeitungsgeräten [...] führen können [sie!]“. Neben dem hier nicht weiter relevanten grammatikalischen Fehler ist auch hier wieder der Konjunktiv in nicht nachvollziehbarer Form verwendet worden, weil sich nicht ablesen lässt, in welcher Bedeutung der Konjunktiv verwendet wurde. Wird wiederum die Aussage einer Person angeführt (in der Art „hätten nach Ansicht dieser Person zu einem erhöhten Verschleiß von rotierenden Geräten führen können“) oder wird wiederum eine Eventualität des *** angenommen (in der Art "hätten zu einem erhöhten Verschleiß von rotierenden Geräten führen können, wenn es tatsächlich nur vereinzelte größere Brocken gewesen wären“)? Durch die Verwendung des Konjunktivs würde ich die Semantik dieses Satzes nicht so auslegen, dass es die Feststellung des Gutachters ist, dass nur die vereinzelten größeren Brocken zu einem erhöhten Verschleiß der rotierenden Geräte führen oder geführt haben. Es wäre mir sonst nicht begreiflich, warum er den Konjunktiv verwendet. Drittens: „Für die Bewirtschaftung des Grundstücks als Weingarten hätte diese geringfügige Versteinung keine Beeinträchtigung dargestellt und auch keine nennenswerte erhöhte Abnutzung an Maschinen und Geräten verursacht.“ Wie ist die Verwendung des Konjunktivs in diesem Satz zu verstehen? Zitiert Herr *** eine Person (in der Art „hätte nach Ansicht dieser Person diese geringfügige Versteinung keine Beeinträchtigung dargestellt“) oder bezieht sich Herr *** auf eine von ihm angenommene Eventualität (in der Art "hätte keine Beeinträchtigung dargestellt, wenn es tatsächlich nur diese geringfügige Versteinung gewesen wäre“)? Durch die Verwendung des Konjunktivs würde ich die Semantik dieses Satzes nicht so auslegen, dass es die Feststellung des Gutachters ist, dass die geringfügige Versteinung keine Beeinträchtigung für die Bewirtschaftung des Grundstücks als Weingarten darstellt oder dargestellt hat. Es wäre mir sonst nicht begreiflich, warum er den Konjunktiv verwendet. Viertens: Nach meiner Vermutung gehe ich bei allen angeführten Sätzen davon aus, dass diesen inhaltlich die Bedeutung zukommt, dass diese Aussagen die Behauptungen der Vorpächter oder des Voreigentümers oder des Pächters *** oder einer sonstigen Person darstellen und diese Behauptungen vom *** unter Verwendung des Konjunktivs in seinem Gutachten wieder gegeben werden. Eine inhaltliche Überprüfung der reinen Behauptungen wird von *** aber nicht behauptet und auch nicht erläutert und in keiner Weise nachgewiesen. Falls diese Annahme unzutreffend sein sollte, so wäre mir noch die Möglichkeit zur Äußerung auf eine noch vorzulegende diesbezügliche Klarstellung des *** einzuräumen. Diese Schlussfolgerungen des Gutachtenerstellers sind aus den eben dargelegten Gründen nicht geeignet, dem Gutachten vom *** das Kriterium der Nachvollziehbarkeit zu bescheinigen. 3.2.1.
- Zu den auf Spekulationen und bloßen Behauptungen beruhenden Schlussfolgerungen des Gutachtenerstellers 3.2.1.2.
- Erschöpfung des Gutachtens vom *** in bloßen Behauptungen Das vorliegende Gutachten vom *** erfüllt nicht die in der höchstgerichtlichen Rspr angeführten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. Einerseits enthält das Gutachten vom *** keine begründete Darstellung von Erfahrungssätzen, vielmehr werden bloß unbegründete Aussagen oder reine Behauptungen angeführt. Besonders arg auffällig ist, dass der Sachverhalt nicht objektiv festgestellt wurde. So wurden die Behauptungen der interviewten Personen,
- dass 90% der Versehrnutzung bereits von *** entfernt wurden und
- dass es ohnehin bloß eine geringfügige Versteinung gewesen sei und
- dass die Versteinung keine nennenswerte erhöhte Abnutzung an Maschinen und Geräten verursacht und
- dass Bauschutt und Steine keinen erhöhter Verschleiß von Bodenbearbeitungsgeräten hätten ungeprüft vom Gutachtenersteller als erwiesene Tatsache beurteilt! Der Gutachtenersteller hat auch keine inhaltlichen Angaben dazu gemacht, warum er diese Behauptungen und Zweckbehauptungen als glaubwürdig angenommen hat! 3.2.1.2.
- Vom Gutachtenersteller angenommen „Tatsachen“, welche auf reinen Spekulationen beruhen Der Gutachtenersteller führt unter anderem aus: „Die vorgefundene Menge an Steinmaterial, sowie die geringe betroffene Fläche hätte keine Beeinträchtigung fiir die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstücks dargestellt." (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***). „Lediglich die vereinzelten größeren Brocken hätten einen erhöhten Verschleiß von rotierenden Bodenbearbeitungsgeräten (Kreiselegge, Rototiller) bzw. Erntemaschinen wie Kartoffelvollernter führen können [sie!]. Dies ist jedoch weder bei den Vorbewirtschaftern im Altstand noch im Neustand tatsächlich der Fall gewesen.“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***). 3.2.1.2.2.
- Zur „geringen betroffenen Fläche“ Dass es sich nach Ansicht des Gutachtenerstellers um eine „geringe betroffene Fläche“ handelt wird im gesamten Gutachten erstmals unter der Überschrift „Zusammenfassung“ (wohl als eigentliches „Gutachten“ anzusehen) angeführt. Es wird nicht ausgeführt, wie diese Angabe zu verstehen ist.
- Meint der Gutachtenersteller, dass das Gesamt-Grundstück im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Grundstücken eine geringe Fläche aufweist? In diesem Fall wäre vom Gutachtenersteller zu begründen, welcher Relevanz die relative Grundstücksgröße betreffend § 24 Abs 3 NÖ FLG zukommt.
- Meint der Gutachtenersteller, dass das Gesamt-Grundstück im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Grundstücken eine geringe Fläche aufweist? In diesem Fall wäre vom Gutachtenersteller zu begründen, welcher Relevanz die relative Grundstücksgröße betreffend Paragraph 24, Absatz 3, NÖ FLG zukommt.
- Oder meint der Gutachtenersteller damit, dass nur ein Teil des beschwerdegegenständlichen Grundstücks verunreinigt sei? In diesem Fall wäre vom Gutachtenersteller begründend darzulegen, auf welche Erwägungen er diese Ansicht stützt. Diese Erwägungen haben sich insbesondere damit auseinanderzusetzen, dass der Gutachtenersteller nach eigenen Angaben lediglich die am Rain bereits eingesammelten Ablagerungen gesehen hat und ist daher darzulegen, wie er zu der Annahme gelangt, dass diese Ablagerungen nur von einer bestimmten Teil-Grundstücksfläche zusammengesammelt wurden, nicht jedoch vom gesamten Grundstück. Zudem wäre in diesem Fall vom Gutachtenersteller auch schlüssig darzulegen, ob er mit dieser Aussage wiederum nur die augenscheinliche Fläche (Oberfläche) meint oder auch den unter der Oberfläche liegenden Boden und das Erdreich meint. Schließlich wäre noch eine Skizze durch den Gutachtenersteller anzufertigen, auf welcher ersichtlich ist, auf welchen „geringen Flächen“ des Gesamt-Grundstückes seiner Meinung nach die Verunreinigungen und Ablagerungen vorliegen. Zudem ist vom Gutachtenersteller zwecks Schlüssigkeit und Überprüfung des inneren Zusammenhangs des Gutachtens vom *** detailliert darzulegen, warum er eine neue Behauptung bzw „Tatsache“ (dass nur eine „geringe“ Fläche „betroffen“ ist) erstmals in der „Zusammenfassung“ bzw im eigentlichen Gutachten, nicht jedoch bereits im Befund anführt! 3.2.1.2.2.
- Zur „vorgefundenen Menge an Steinmaterial“ Dass sich der Gutachtenersteller offenbar der Spekulation hingibt, die von ihm zu seiner Besichtigung am Rain liegenden, von mir eingesammelten, Steine und Schuttablagerungen seien sämtliche Verschmutzungen des Grundstücks, ohne auch nur eine einzige Feststellung betreffend des unter der Oberfläche liegenden Bodens und Erdreiches sowie der nicht augenscheinlichen Oberfläche zu treffen, kann nicht als sachliche, objektive oder wissenschaftliche Erörterung des Sachverhaltes angesehen werden! Gerade von einer fachlich qualifizierten Person darf man einen entsprechenden Gedankengang und diesbezügliche Überlegungen erwarten und müssen diese gerade in einem Sachverständigengutachten klar, deutlich, strukturiert, nachvollziehbar und in einleuchtender Weise dargelegt und schlüssig argumentiert werden! Zudem ist auf das bereits oben Ausgeführte zu verweisen, dass der Gutachtenersteller noch nicht einmal die von ihm am Rain angefundene Stein- und Schuttmenge gezählt oder zumindest geschätzt hat! 3.2.1.2.2.
- Zum erhöhten Verschleiß von Maschinen Erstens: Dass die Bewirtschaftung „tatsächlich“ zu keinem erhöhten Verschleiß der Maschinen „weder im Altstand noch im Neustand“ geführt haben, wurde vom Gutachtenersteller offenbar auf Basis der bloßen Behauptungen der interviewten Personen als erwiesene Tatsache angenommen. Hätte der Gutachtenersteller nämlich die betreffenden Maschinen tatsächlich begutachtet und überprüft, ob diese Maschinen „tatsächlich“ keinen erhöhten Verschleiß aufweisen, so hätte er diese Feststellungen wohl in seinem Gutachten angeführt. Zweitens: Wie bereits oben erläutert wurde das Grundstück von der Familie *** nie bewirtschaftet und kann diesbezüglich auch keine Aussage betreffend eines erhöhten Verschleißes von Maschinen getroffen werden. Die Aussage des *** ist ohnedies komplett irrelevant, weil dieser das Grundstück nie bewirtschaftet hat. Die Aussage des *** kann zu dieser Frage des erhöhten Verschleißes von Maschinen ebenfalls nicht beitragen, da sich mein Vorbringen ja gerade auf die Verschmutzungen vor 20 Jahren bezieht und das Grundstück von ihm danach nicht bewirtschaftet wurde. Die Aussage des *** ist ebenfalls zu hinterfragen, siehe dazu bereits meine Ausführungen oben. Der Gutachtenersteller hat sich also auch betreffend dieser Feststellung reinen Spekulationen und bloßen Behauptungen hingegeben und basierend auf diesen seine Schlussfolgerungen gezogen. Diese Vorgehensweise erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an ein Gutachten nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Wie bereits oben ausführt haben Sachverständige fundierte und wissenschaftlich BELEGBARE (!) konkrete Aussagen zu treffen und DÜRFEN ihre Beurteilungen und Feststellungen NICHT auf SPEKULATIONEN, sondern ausschließlich auf festgestellte TATSACHEN verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen! Ein Gutachten darf sich insbesondere nicht in bloßen Behauptungen erschöpfen und muss nachvollziehbar sein. In meinem bisher Geschriebenen habe ich eine Vielzahl von Stellen des Gutachtens vom *** angeführt, die eben gerade nicht nachvollziehbar sind! 3.2.
- Zum Zeitpunkt und zur Person des Einbringers der Verschmutzung/Ablagerungen Im Gutachten wird unter anderem ausgeführt: „Da die Versteinung einerseits bereits rund 40 Jahre zurückliegt [...]“ (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***). Diese „Feststellung“ wird vom Gutachtenersteller rein spekulativ und gestützt auf reinen Behauptungen angenommen. Zudem hat er sich überhaupt nicht mit meinem Vorbringen, dass eine erhebliche Versehrnutzung vom Voreigentümer bzw Vorpächter stattgefunden hat, auseinandergesetzt. Dies lässt den nahen Schluss zu, dass der Gutachtenersteller den Sachverhalt nicht objektiv festgestellt hat, weil er sich diesfalls jedenfalls auch mit meinen Vorbringen auseinandersetzen hätte müssen oder hätte er zumindest seine Gründe nachvollziehbar ausführen müssen, die ihn dazu veranlasst haben von einer Recherche bzw Nachforschung betreffend meinen Vorbringen Abstand zu nehmen. Da von mir gerade vorgebracht wird, dass die beträchtliche Verschmutzung nur vom Voreigentümer oder vom Vorpächter stammen kann, so ist es umso unbegreiflicher, wenn der Gutachtenersteller seine Schlussfolgerungen auf die Zweckbehauptungen gerade dieser Personen stützt und die diesbezüglichen Aussagen durch keine weiteren Recherchen überprüft oder sonstige Bemühungen zur Feststellung des objektiven Sachverhaltes unternimmt. 3.2.
- Zu den restlichen Schlussfolgerungen im Gutachten vom *** Der Gutachtenersteller führt unter anderem aus: „[...] und der Beschwerdeführer andererseits das angrenzende Altgrundstück *** in das Verfahren eingebracht hat, hätte er um die Beschaffenheit des Altgrundstückes *** Kenntnis haben müssen." (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***). „Trotzdem wollte er dieses als Abfindungsgrundstück bekommen um seine Weinbaufläche zu arrondieren." (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***). „Die Entfernung der restlichen „Verunreinigungen“ erscheint vom erforderlichen Zeitaufwand als zumutbar." (Zitat Seite 4, Gutachten vom ***). 3.2.3.
- Zu „hätte Kenntnis haben müssen“ Erstens: Es wäre vom Gutachtenersteller noch auszufuhren, welchen Unterschied es macht, ob ich Kenntnis von der Beschaffenheit des Altgrundstücks *** hatte oder nicht hatte. Findet sich die Unterscheidung nach Ansicht des Gutachtenerstellers in einer rechtlichen Konsequenz oder einer Konsequenz bei der Sachverhaltsfeststellung? Oder trägt diese Unterscheidung etwa zu einer anderen Schlussfolgerung im Gutachten vom *** bei? Bei Zutreffen von Letzterem wäre es spätestens jetzt erwiesen, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtenerstellers nicht auf dem objektiv festgestellten Sachverhalt beruhen. Es ist daher der innere Zusammenhang der Schlussfolgerungen bzw des Gutachtens mit dem objektiv festgestellten Befund bzw der Sachverhaltsangabe beim Gutachten vom *** stark in Zweifel zu ziehen. Zweitens: Tatsächlich hatte ich zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis um die Beschaffenheit des beschwerdegegenständlichen Grundstücks. Erst im Jahr *** sind mir die großen Stein- und Schuttmengen auf diesem Grundstück aufgefallen. Erst danach habe ich mich wieder an meine Wahrnehmung der großen Schutt- und Steinhaufen vor 20 Jahren erinnert. Drittens: Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum es erwiesen sein soll, dass ich über die Beschaffenheit von sämtlichen Grundstücken, die an mein Eigentum angrenzen, Bescheid wissen müsste. Immerhin stehen diese Grundstücke im Eigentum von anderen Personen und ist mir nicht einleuchtend, warum ich hier laufende Beobachtungen vornehmen müsste, um über deren Beschaffenheit Kenntnis zu haben, zumal die Beschaffenheit der Nachbargrundstücke nichts mit meinem Eigentum zu tun hat. Es ist daher vom Gutachtenersteller noch darzulegen, warum eine derartige Kenntnis von Nachbargrundstücken vorausgesetzt wird und ob er den Begriff „hätte Kenntnis haben müssen“ mit dem Begriff des „hätte wissen müssen“ in der zivilrechtliehen Lehre gleichsetzt und er mir daher eine Unkenntnis meinerseits persönlich vorwerfen würde? Falls Letzteres zutreffend sein sollte, so wäre vom Gutachtenersteller noch darzulegen, worauf er diese Aussage stützt, zieht er hier eine Analogie oder worin soll sich diese Meinung begründen? 3.2.3.
- Zu „wollte dieses Abfindungsgrundstück bekommen um seine Weinbaufläche zu arrondieren“ Erstens: Es ist vom Gutachtenersteller noch auszuführen, welche Konsequenz es nach sich zieht, je nachdem ob ich dieses Altgrundstück bekommen „wollte“ oder nicht „wollte“? Ergibt sich je nachdem eine rechtliche Unterscheidung? Oder kommt der Gutachtenersteller je nachdem zu einer anderen Schlussfolgerung? Wäre der Gutachtenersteller zu einer anderen Schlussfolgerung gekommen, wenn ich seiner Meinung nach das Abfindungsgrundstück "nicht haben wollte" sondern es mir beispielsweise vorgeschrieben worden wäre? Oder wie würde die Schlussfolgerung in seinem Gutachten lauten, wenn ich das Grundstück nicht „wollte“ aber aus Gründen der praktischen Umsetzung der Kommassierung genommen habe? Zweitens: Woher will der Gutachtenersteller wissen was ich „wollte“ oder was ich „nicht wollte“? Immerhin hat er nie mit mir gesprochen! Wie kann man überhaupt wissenschaftlich feststellen, was eine Person "wollte" und was sie „nicht wollte“? Ist es nicht eine Frage der inneren Absicht, was ein Mensch „will“ und was er „nicht will“? Wie kann ein Sachverständigengutachter mit wissenschaftlichen Methoden objektiv feststellen, ob eine Person etwas „will“ oder „nicht will“, noch dazu, wenn dieser Sachverständigengutachter mit eben dieser Person noch nie gesprochen hat geschweige denn entsprechende Frage bezüglich des "Wollens" oder „nicht Wollens“ gestellt hat? Auf welche Weise nimmt es der Gutachtenersteller als erwiesen an, dass ich das Abfindungsgrundstück „wollte“ um meine „Weinbaufläche zu arrondieren“? Warum gerade aus diesem Grund? Ist das für ihn nach seiner Spekulation nach der nahe liegendste Grund? Oder würde er selbst, würde es sich um sein Grundstück handeln, dieses Abfindungsgrundstück haben wollen, weil er seine Weinbaufläche in diesem Fall arrondieren wollen würde? Drittens: Wenn der Gutachtenersteller so sehr davon überzeugt ist, dass ich das Abfindungsgrundstück „wollte“ um meine „Weinbaufläche zu arrondieren“, so ist vom diesem noch mit stichthaltigen Argumenten auszuführen, warum ich in diesem Fall dann nicht bereits ab *** bzw *** meine Weinbaufläche arrondiert habe. Warum habe ich dann seiner „fachlichen“ Meinung nach damit bis in das Jahr *** gewartet? Wenn ich es denn unbedingt „wollte“, was hat mich dann davon abgehalten, meinen „Willen“ in die Tat umzusetzen und stattdessen noch 10 Jahre damit zu warten? Viertens: Ich fühle mich an meine Beschwerdeschrift vom *** erinnert, als ich mich mit der Ausführung der Agrarbezirksbehörde auseinandersetzen musste, welche der Ansicht war, ich scheine an einer Schadensfeststellung „gar nicht interessiert zu sein“, weil ich meinen Antrag „praktisch am letzten Tag der Frist eingebracht“ habe. Siehe dazu bereits meine Ausruhrungen aaO. Sowohl die Agrarbezirksbehörde als auch der Gutachtenersteller *** scheinen leidenschaftlich gerne darüber zu sinnieren, was denn nun genau meine „Interessen“ und mein „Wille“ ist und scheuen sich nicht, diese Überlegungen in behördlichen Dokumenten niederzuschreiben. Dies erscheint umso bedauerlicher als diese Ausführungen rein spekulativ sind und sich auf bloße Behauptungen oder sonstige unqualifizierte Überlegungen stützten. Zudem sind diese Aussagen vollkommen haltlos und entsprechen in keinem einzigen Punkt der Wahrheit! 3.2.3.
- Zur „Zumutbarkeit der Entfernung der restlichen Verunreinigungen“ Wie kann der Gutachtenersteller feststellen, dass die Entfernung der restlichen Verunreinigung zumutbar ist, wenn er noch nicht einmal festgestellt hat, wie groß die restliche Verunreinigung tatsächlich ist? Die Menge der „restlichen Verunreinigungen“ stützt er offenbar auf die von ihm vorgefundene Stein- und Schuttmenge am Rain, sowie andererseits vermutlich auf die Behauptungen der von ihm interviewten Personen. Der Gutachtenersteller hat nicht festgestellt, wie groß tatsächlich die RESTLICHE Verunreinigung ist - siehe dazu bereits meine Ausführungen oben betreffend Boden und Erdreich und nicht augenscheinliche Oberfläche. 3.2.4 Zur Person des Gutachtenerstellers *** Die Wahrung des Parteiengehörs betreffend ein Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe des Namens und des Fachgebiets des Sachverständigen an die Partei. Der Sachverständige gibt unter seiner Unterschrift im Klammerausdruck an: „landwirtschaftlicher Sachverständiger“. Ich hätte gerne Auskunft darüber, worin sich die Fachkunde in der Landwirtschaft bei dieser Person ergeben soll aufgrund folgender Erwägungen:
- *** ist Magister - die landwirtschaftliche Fachkunde wird meines Erachtens an der Universität für Bodenkultur gelehrt, der Abschluss eines diesbezüglichen Studiums würde jedoch den akademischen Grad des Diplomingenieurs zur Folge haben. Es stellt sich daher die Frage, ob das von dem Herrn *** abgeschlossene Studium eine landwirtschaftliche Fachrichtung aufweist.
- *** bezeichnet sich selbst als „gerichtlich beeideter Sachverständiger“, scheint aber in der entsprechenden Liste nicht auf- dies führt meines Erachtens zu argen Bedenken betreffend der Glaubwürdigkeit dieser Person, falls sich dieser Widerspruch nicht aufklären lässt.
- Dass Herr *** ein IT-Dienstleistungsunternehmen betreibt, führt auch eher zu der Annahme, dass er Spezialist auf einem anderen Gebiet als der Landwirtschaft ist.
- § 2 Abs 2 Z 1 lit a SDG lautet: „Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens.“ Bei *** erscheint es eher, dass er den Begriff der „Befundaufnahme“ noch nicht einmal begreift, wenn er darunter eine gekürzte Zusammenfassung des behördlichen Verfahrensablaufes versteht. In der Folge erscheint es auch unglaubwürdig, dass er eine qualitative Befundung durchführen kann, wenn er noch nicht einmal die Bedeutung der Begrifflichkeit versteht.
- Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG lautet: „Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens.“ Bei *** erscheint es eher, dass er den Begriff der „Befundaufnahme“ noch nicht einmal begreift, wenn er darunter eine gekürzte Zusammenfassung des behördlichen Verfahrensablaufes versteht. In der Folge erscheint es auch unglaubwürdig, dass er eine qualitative Befundung durchführen kann, wenn er noch nicht einmal die Bedeutung der Begrifflichkeit versteht.
- Besonders krass auffällig ist, dass es an einer objektiven und detaillierten Feststellung des Sachverhaltes mangelt! Es ist daher jedenfalls ein Ergänzungsgutachten erforderlich!
- Er nimmt Spekulationen und bloße Behauptungen als erwiesene Tatsachen an und legt diese seinen Schlussfolgerungen zu Grunde.
- Seine Schlussfolgerungen werden nicht aus den Feststellungen seines Befundes abgeleitet.
- Seine Gedankengänge werden nicht dargestellt, insbesondere werden seine Erwägungen betreffend seiner Feststellungen und seiner Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und einleuchtend ausgeführt.
- Die Aussage betreffend das Ausmaß der Verschmutzung, auf welche er seine gesamte Schlussfolgerung aufbaut, beinhaltet überhaupt nicht den hierfür ganz wesentlichen Boden und das Erdreich sowie die nicht augenscheinliche Oberfläche!
- Es führt seine Erwägungen, warum er sich mit den von mir vorgebrachten Argumenten und Dokumenten (Fotos etc) nicht auseinandersetzt, nicht an. Nicht einmal ein Hinweis diesbezüglich wird angeführt, seine Gedankengänge sind daher in keiner Weise nachvollziehbar.
- *** selbst führt an, dass der Gerichtsauftrag darin bestand, ein agrartechnisches Gutachten zu erstellen. Sein Gutachten vom *** ist alles andere als „technisch“. Es wird von ihm noch nicht einmal die quantitativ nachvollziehbare Menge (Gramm, Kilogramm, Kubikmeter etc) der von ihm am Rain besichtigten Schutt- und Steinhaufen angegeben. Vielmehr arbeitet er mit dem unbestimmten und nicht nachprüfbaren Begriff „kleinere“ - was soll das sein? Da er selbst angibt ein "technisches" Gutachten erstellen zu wollen ist im Hinblick auf Punkt
- nochmals fraglich, ob diese Person überhaupt eine technische Ausbildung/ein technisches Studium genossen hat.
- *** sinniert darüber was ich „wollte“ ohne je mit mir gesprochen zu haben und legte diese Spekulation offenbar seinen Schlussfolgerungen zu Grunde.
- Das gesamte Gutachten baut auf Spekulationen und bloßen Behauptungen der von ihm interviewten Personen auf. Der einzige vom ihm selbst festgestellte Sachverhalt ist am Rain vorgefundene Stein- und Schuttansammlung. Doch selbst bei dieser einzigen eigenen Feststellung führt er diese komplett unvollständig im Gutachten aus, indem er noch nicht einmal dazu in der Lage ist, die vorgefundene Menge in einer objektiven Weise wiederzugeben und niederzuschreiben.
- Obwohl *** selbst angibt, dass der Gerichtsauftrag darin bestanden hat, die Art der Ablagerungen sowie wann und von wem diese eingebracht wurden festzustellen, sinniert er darüber, • ob ich Kenntnis über die Beschaffenheit des Grundstücks hatte • ob ich das Grundstück "wollte" • ob ich mein „Weinbaufläche arrondieren wollte“ • über das Ausmaß der Ablagerungen • dass keine Versteinung „auf der Fläche selbst“ festgestellt wurde • ob die Versteinung eine Wirtschaftsbehinderung darstellen würden • ob die Versteinung zu einem erhöhten Verschleiß von Maschinen führen würde • ob die Verschmutzung entfernt wurde oder nicht • ob die Entfernung der Versehrnutzung zumutbar ist oder nicht • dass bloß eine "geringe Fläche" betroffen sei. Alle diese Erwägungen beantworten nicht die vom Gericht gestellten Fragen und waren nicht Teil des Gerichtsauftrages! Demgegenüber setzt sich der *** mit der vom Gericht gestellten Frage, von wem und wann diese Ablagerungen eingebracht wurden nur unzureichend auseinander, weil er auf die von mir vorgebrachte Argumentation noch nicht einmal eingeht, geschweige denn diesbezügliche Nachforschungen und Recherchen anstellt oder diesbezüglich Personen interviewt hätte. Der Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes des Gutachten des *** vom *** wird aus sämtlichen in dieser Stellungnahme angeführten Gründen von mir mit Null angesehen. Insbesondere ist ein Ergänzungsgutachten und eine Stellungnahme zu jedem einzelnen Punkt meiner Kritik vom Gutachtenersteller noch beizubringen und mir die Möglichkeit einzuräumen, mich diesbezüglich neuerlich äußern zu können.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am *** führte der Beschwerdeführer führt aus, dass gewisse Angaben im Gutachten falsch seien, so etwa der Name eines ehemaligen Pächters, der tatsächlich *** laute und etwa auch der Zeitpunkt der Rodung der im Jahr *** gelegen wäre. Das Grundstück sei nach der Rodung bis zum Jahr *** als Acker danach als Brache genutzt worden und schlussendlich im Jahr *** wieder als Weingarten ausgesetzt worden, wobei seit diesem Zeitpunkt das Grundstück wieder selbst bewirtschaftet wird. Maschinenschaden sei bis dato keiner aufgetreten, was aber nur auf den äußerst umsichtigen Maschineneinsatz des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. In Summe sei etwa ein dreiviertel Kubikmeter Bauschutt entfernt worden. Dieser sei in einem Stadl zwischengelagert. Ergänzend zur Stellungnahme wurde weiters vorgebracht, dass aufgrund eines Herbizidverzichts (Öpulmaßnahme) der Weingarten händisch bearbeitet werden müsse, wobei sich die Versteinung durch Bauschutt besonders nachteilig auswirke. Über Befragung erklärte der Beschwerdeführer, dass sich der Bereich der Versteinung sich auf etwa 500 m² im Randbereich des Grundstücks erstrecke. Weiters führte er aus, dass der m²-Preis in etwa € 3,-- betrage. Der Gutachter führte aus, dass mit einer einmaligen maschinellen Entsteinung des betreffenden Grundstücksbereichs voraussichtlich nicht das Auslangen gefunden werden könne, vielmehr sei mit einer zwei- bis dreimaligen Entsteinung zu rechnen. Allerdings wiesen die Entsteinungsmaschinen eine Breite von 6 m auf. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Einsatz einer Entsteinungsmaschine nun nicht mehr möglich sei, da der Reihenabstand der Weinstöcke dies nicht mehr zulasse. Vor dem Aussetzen des Weingartens wäre die maschinelle Beseitigung zwar möglich gewesen, sei aber in Eigenregie nicht durchgeführt worden, weil er zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst hätte, ob er die Kosten von der Zusammenlegungsgemeinschaft refundiert bekäme. Außerdem sei das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt verpachtet gewesen.
- Rechtslage:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 11Abs.
1 FLG muss die Behörde die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung:
Paragraph 11, Absatz eins, FLG muss die Behörde die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung: -Strichaufzählung Parteienbewertung, -Strichaufzählung amtliche Bewertung. Eine Parteienbewertung kommt zustande, wenn alle Parteien übereinstimmende Erklärungen über die Bodenverhältnisse abgeben. Kommt keine Parteienbewertung zustande, hat die Behörde den Wert von Amts wegen zu ermitteln und dabei – ausgenommen bei der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes) – die vom Ausschuß nominierten Schätzleute zu hören. Die Grundlagen für die Wertermittlung müssen für alle Grundstücke gleich sein und zwar unabhängig davon, zu welchem Betrieb die Grundstücke gehören und wer sie besitzt. Der amtlichen Bewertung dürfen auch andere objektive Standortsbewertungen (z. B. Finanzbodenschätzungsreinkarten, österreichische Bodenkartierung) zugrunde gelegt werden.
§ 11Abs.
2 leg. cit. hat die Behörde amtlich zu bewerten durch:
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde amtlich zu bewerten durch: -Strichaufzählung Aufstellung jener Bonitätsklassen (Güteklassen), die der Bewertung zugrundegelegt werden, allenfalls anhand von Mustergründen; -Strichaufzählung Ermittlung, in welchem Wertverhältnis die einzelnen Bonitätsklassen zueinander stehen (Tarifierung); dieses Wertverhältnis ist in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis wie die festgestellten Ertragswerte stehen müssen; -Strichaufzählung Einordnung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen und Ermittlung des gesamten Vergleichswerts jedes einzelnen Grundstücks.
§ 11Abs.
3 leg. cit. ist es Ziel der Bewertung, folgende Werte zu ermitteln:
Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. ist es Ziel der Bewertung, folgende Werte zu ermitteln: -Strichaufzählung Verkehrswert bei Grundstücken, die für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden; -Strichaufzählung Ertragswert bei Grundstücken, die der Zusammenlegung unterzogen werden. Ertragswert ist der Nutzen, den der Boden jedem Besitzer aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen langfristig gesichert bringen kann. Dabei ist von einer üblichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen; die innere und äußere Verkehrslage und die Grundstücksform sind nicht zu berücksichtigen
§ 24Abs.
3 leg. cit. haben Parteien, die durch vorübergehende Minderwerte wesentliche Nachteile erleiden, Anspruch auf Geldentschädigung. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. Sie ist ihr von jenen Parteien zurückzuerstatten, durch deren Verhalten Minderwerte eingetreten sind. Parteien, die Vorteile aus vorübergehenden Mehrwerten genießen, haben diese der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt.
Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. haben Parteien, die durch vorübergehende Minderwerte wesentliche Nachteile erleiden, Anspruch auf Geldentschädigung. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. Sie ist ihr von jenen Parteien zurückzuerstatten, durch deren Verhalten Minderwerte eingetreten sind. Parteien, die Vorteile aus vorübergehenden Mehrwerten genießen, haben diese der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt.
§ 24Abs.
5 leg. cit. müssen Anträge
Abs. 1 und 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Behörde gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen, wenn aber
§ 113Abs.
7 eine Frist festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, mit deren Ablauf.
Paragraph 24, Absatz 5, leg. cit. müssen Anträge
Absatz eins und 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Behörde gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen, wenn aber
Paragraph 113, Absatz 7, eine Frist festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, mit deren Ablauf.
- Erwägungen: Zentrale zu klärende Frage ist, ob die Versteinung auf Grundstück *** einen vorübergehenden Minderwert darstellt und somit eines der beiden in § 24 Abs. 3 FLG angeführten Tatbestandsmerkmale (neben dem dadurch bedingten wesentlichen Nachteil) erfüllt ist, oder nicht vielmehr von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen ist, was eine Subsumierung des Sachverhalts unter die genannte gesetzliche Bestimmung ausschließen würde. Zentrale zu klärende Frage ist, ob die Versteinung auf Grundstück *** einen vorübergehenden Minderwert darstellt und somit eines der beiden in Paragraph 24, Absatz 3, FLG angeführten Tatbestandsmerkmale (neben dem dadurch bedingten wesentlichen Nachteil) erfüllt ist, oder nicht vielmehr von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen ist, was eine Subsumierung des Sachverhalts unter die genannte gesetzliche Bestimmung ausschließen würde. Wie ein Blick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 6 FLG zeigt, hatte der Gesetzgeber unter derartigen Minderwerten in erster Linie Kulturzustände im Auge, welche entsprechende Auswirkungen allerdings nur zeitlich begrenzt zeitigen. Auszugehen ist dabei davon, dass sich dieser Zustand durch die Bewirtschaftung der betreffenden Fläche verbessert, sodass sich schlussendlich nach einer gewissen (kurzen) Zeit gewöhnliche Bewirtschaftungs- bzw. Ertragsverhältnisse einstellen, die im Übrigen auch dem Ergebnis der Bewertung entsprechen. Nur mit Zustimmung des Ausschusses wäre eine Berücksichtigung derartiger Minderwerte im Rahmen der Bewertung rechtlich zulässig, ansonsten stünde das Instrumentarium des § 24 Abs. 3 FLG zur Verfügung. Wie ein Blick auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, FLG zeigt, hatte der Gesetzgeber unter derartigen Minderwerten in erster Linie Kulturzustände im Auge, welche entsprechende Auswirkungen allerdings nur zeitlich begrenzt zeitigen. Auszugehen ist dabei davon, dass sich dieser Zustand durch die Bewirtschaftung der betreffenden Fläche verbessert, sodass sich schlussendlich nach einer gewissen (kurzen) Zeit gewöhnliche Bewirtschaftungs- bzw. Ertragsverhältnisse einstellen, die im Übrigen auch dem Ergebnis der Bewertung entsprechen. Nur mit Zustimmung des Ausschusses wäre eine Berücksichtigung derartiger Minderwerte im Rahmen der Bewertung rechtlich zulässig, ansonsten stünde das Instrumentarium des Paragraph 24, Absatz 3, FLG zur Verfügung. Gerade der Fall eines vorübergehenden Minderwerts liegt hier aber nicht vor. Im Rahmen einer üblichen Bewirtschaftung des Grundstücksteils – zuvor Acker, derzeit herbizidfrei bewirtschafteter Weingarten, der zum Teil händisch bearbeitet werden muss - wird sich die Versteinung nicht dauerhaft entfernen lassen. Vielmehr werden bearbeitungsbedingt immer wieder Gesteins- und Betonbrocken oder wie in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer angegeben auch Metallrohre und andere abgelagerte Materialien an die Oberfläche gelangen. Da die momentane Bodenüberdeckung offensichtlich nicht das Zutagetreten der genannten Ablagerungen verhindern kann, hätten die Minderwerte nur durch eine Erhöhung der zu bearbeitenden Überdeckung, allenfalls im Rahmen der Anordnung von Erdanschüttungen als gemeinsame Maßnahme, oder durch Entfernung der gesamten Ablagerung und anschließender Rekultivierung, ebenfalls durch einen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, dauerhaft vermieden werden können. Unbestritten ist, dass – unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG – auf einer Fläche von etwa 500 m² des Grundstücks ***, ***, (Bau)schutt zu einem Zeitpunkt deponiert worden war, zu dem die NÖ ABB den Bewertungsplan noch nicht erlassen hatte. Nach Angaben des Beschwerdeführers lag der maßgebliche Zeitpunkt vor etwa 20 Jahren, nach Erhebungen des Gutachters erfolgte die Ablagerung vor etwa 40 Jahren. Der Bewertungsplan wurde durch Auflage vom *** bis *** erlassen, die Rechtskrafterklärung erfolgte am ***. Selbst unter der Annahme des für den Beschwerdeführer günstigsten Zeitpunkts, nämlich einer Einbringung vor etwa 20 Jahren, wäre es somit möglich und gesetzlich gefordert gewesen, diesen Umstand in die Ergebnisse der Bewertung miteinzubeziehen. Das ist aber nicht erfolgt, die Versteinung fand in die Ergebnisse der Bewertung keinen Eingang. Wie die landwirtschaftliche Sachverständige der NÖ ABB selbst anlässlich eines Lokalaugenscheins feststellte, war der Fruchtstand auf der betreffenden Fläche äußerst dünn, was auf eine verminderte Ertragsfähigkeit hinweist. Auf Grund der Rechtskraft des Bewertungsplans ist es aber dem LVwG verwehrt, die Frage der Bewertung noch einmal aufzugreifen. Vielmehr sind sowohl Behörden (im weiteren Sinn) als auch Parteien an den Inhalt dieses Bescheides unwiderruflich gebunden. Auch eine Nichtigerklärung des Bewertungsplans, hier wäre seitens des Beschwerdeführers allenfalls eine Anregung auf Tätigwerden der Behörde möglich, subjektives Parteienrecht besteht keines, scheidet schon aus formellen Gründen aus, da auch der Zusammenlegungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom
- Februar 2011, Zl. 2009/07/0190 mwN.). Auf Grund der Rechtskraft des Bewertungsplans ist es aber dem LVwG verwehrt, die Frage der Bewertung noch einmal aufzugreifen. Vielmehr sind sowohl Behörden (im weiteren Sinn) als auch Parteien an den Inhalt dieses Bescheides unwiderruflich gebunden. Auch eine Nichtigerklärung des Bewertungsplans, hier wäre seitens des Beschwerdeführers allenfalls eine Anregung auf Tätigwerden der Behörde möglich, subjektives Parteienrecht besteht keines, scheidet schon aus formellen Gründen aus, da auch der Zusammenlegungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH vom
- Februar 2011, Zl. 2009/07/0190 mwN.). Darüber hinaus steht auch der Stufenbau des Zusammenlegungsverfahrens einer Überprüfung der Bewertung entgegen (vgl. VwGH vom
- Dezember 1993, Zl. 90/07/0078), wonach nach der Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplans diese der Beurteilung von Bewertungsfragen entgegensteht. Im Zusammenlegungsplan bzw. danach können Bewertungsfragen wiederum nicht mehr erörtert werden (vgl. VwGH vom
- November 1995, Zl. 93/07/0139). Darüber hinaus steht auch der Stufenbau des Zusammenlegungsverfahrens einer Überprüfung der Bewertung entgegen vergleiche VwGH vom
- Dezember 1993, Zl. 90/07/0078), wonach nach der Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplans diese der Beurteilung von Bewertungsfragen entgegensteht. Im Zusammenlegungsplan bzw. danach können Bewertungsfragen wiederum nicht mehr erörtert werden vergleiche VwGH vom
- November 1995, Zl. 93/07/0139). Da es der Beschwerdeführer verabsäumt hat, die Frage der Schuttablagerung bzw. Versteinung im Rahmen einer (damals) Berufung gegen den Bewertungsplan zu relevieren, war spruchgemäß zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass im Hinblick auf die umfassende Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 28 Abs. 2 VwGVG (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063) eine Bindung an die Gründe des Beschwerdevorbringens nicht gegeben ist, sodass außerhalb des Verwaltungsstrafrechtes, wo das Verbot der reformatio in peius gilt, auch eine Abänderung des angefochtenen Bescheides zu Lasten des Beschwerdeführers möglich ist. Das Gericht konnte daher im vorliegenden Fall anstelle einer Abweisung die Zurückweisung des Antrags nach § 24 Abs. 3 FLG aussprechen. Da es der Beschwerdeführer verabsäumt hat, die Frage der Schuttablagerung bzw. Versteinung im Rahmen einer (damals) Berufung gegen den Bewertungsplan zu relevieren, war spruchgemäß zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass im Hinblick auf die umfassende Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063) eine Bindung an die Gründe des Beschwerdevorbringens nicht gegeben ist, sodass außerhalb des Verwaltungsstrafrechtes, wo das Verbot der reformatio in peius gilt, auch eine Abänderung des angefochtenen Bescheides zu Lasten des Beschwerdeführers möglich ist. Das Gericht konnte daher im vorliegenden Fall anstelle einer Abweisung die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 24, Absatz 3, FLG aussprechen.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Frage der Qualifizierung einer Versteinung als bewertungsrelevant im Sinne des