Obsah (7)
§ 28§ 24§ 115Art. 133§ 25aArt. 130§ 114RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-462/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs.
2 und Abs. 3 erster Satz bzw.
§ 28Abs.
3 zweiter Satz1.
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz bzw.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben; 1.
§ 28Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz Vw
GVG den angefochtenen Bescheid -gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts -abändern;
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid -gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts -abändern; und
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.und
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Anträge begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Dem Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde liegt das Begehren um Befreiung von den Kosten der Errichtung des Wegenetzes zugrunde, da die den Altgrundstücken entsprechenden, wiederum nahezu an denselben Stellen gelegenen Abfindungsgrundstücke wie zuvor von denselben befestigten Straßen (***, ***) erreichbar sind und das neue Wegenetz keinen Vorteil für den Beschwerdeführer bringt. Unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen die anderen Parteien aus der Errichtung des Wegenetzes, da die Grundstücke der anderen Parteien von den befestigten Straßen *** und *** nicht direkt erreichbar waren und die neuen Wege für jene eine offensichtliche Verbesserung bedeuten. Aufgrund der großen Fläche der Grundstücke des Beschwerdeführers, müsste dieser ohne einen nennenswerten Vorteil aus dem neuen Wegenetz zu haben, den Großteil der Kosten der Errichtung des Wegenetzes finanzieren, welches lediglich den anderen Parteien zu Gute kommt. Das bedeutet aufgrund der enormen zu finanzierenden Kosten eine offensichtliche und unbillige Härte für den Beschwerdeführer. Jedes der Grundstücke des Beschwerdeführers war vorher erreichbar und zweckmäßig benutzbar und ist es auch nachher. Die Parzelle *** ist von der *** erreichbar, die Parzelle *** ist von der *** erreichbar und die Parzelle *** ist sowohl vom Hof, als auch von der *** erreichbar. Der Beschwerdeführer hat daher keine Vorteile aus der Errichtung zusätzlicher Wegeanlagen. Eine zweckmäßige Benützung der Grundstücke war im Altstand und ist im Neustand ohne Errichtung zusätzlicher Wegeanlagen möglich.
§ 115Abs.
3 FLG hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien.
Paragraph 115, Absatz 3, FLG hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Der Beschwerdeführer möchte an dieser Stelle betonen, dass er nicht die kompletten Kosten den anderen Parteien anlasten möchte, aber es jedenfalls recht und billig wäre, den anderen Parteien, welche einen unverhältnismäßig größeren Vorteil aus der Errichtung der Wegeanlage ziehen, einen größeren Beitrag vorzuschreiben und den Beitrag des Beschwerdeführers, zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten zu reduzieren. Die anderen Parteien ziehen auch den fast alleinigen Nutzen aus der Errichtung der Wege. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf § 115 Abs. 3 FLG untersuchen müssen, ob die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Beitragszahlung für die gemeinsamen Anlagen (Wirtschaftswege) im Zusammenlegungsgebiet eine offensichtliche und unbillige Härte bedeutet. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das neue Wegenetz keinen Vorteil für den Beschwerdeführer bringt, da die den Altgrundstücken entsprechenden, wiederum nahezu an denselben Stellen gelegenen Abfindungsgrundstücke wie zuvor von denselben befestigten Straßen (***, ***) erreichbar sind, ist die belangte Behörde aber nicht eingegangen. Die Behörde hat daher nicht hinreichend geprüft, wem durch die Errichtung der neuen Wege Vorteile entstehen und wem nicht.Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf Paragraph 115, Absatz 3, FLG untersuchen müssen, ob die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Beitragszahlung für die gemeinsamen Anlagen (Wirtschaftswege) im Zusammenlegungsgebiet eine offensichtliche und unbillige Härte bedeutet. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das neue Wegenetz keinen Vorteil für den Beschwerdeführer bringt, da die den Altgrundstücken entsprechenden, wiederum nahezu an denselben Stellen gelegenen Abfindungsgrundstücke wie zuvor von denselben befestigten Straßen (***, ***) erreichbar sind, ist die belangte Behörde aber nicht eingegangen. Die Behörde hat daher nicht hinreichend geprüft, wem durch die Errichtung der neuen Wege Vorteile entstehen und wem nicht. Der Bescheid der belangten Behörde wird daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Zug der Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde vom LVwG ein landwirtschaftliches Gutachten zur Beantwortung der Frage eingeholt, ob der Antragsteller keine oder nur geringfügige Vorteile aus dem Verfahren gezogen hat. Dieses lautet wie folgt: „Gutachten Der Antragsteller brachte 25 Grundstücke in der KG *** sowie ein Grundstück in der KG ***, welche sich zu 11 Bewirtschaftungskomplexen arrondierten im Gesamtausmaß von 41,3155ha in das Verfahren ein. Im Zuge des Z-Verfahrens erhielt er 5 Grundstücke im Gesamtausmaß von 39,6150ha, welche ebenso 5 Bewirtschaftungskomplexen entsprechen. Die gesamte einbezogene Verfahrensfläche beträgt 355 ha. Zu erwähnen ist, dass
- das Grundstück *** KG *** weder vermessen noch in seiner Form verändert wurde. Es wurde lt. OPL „prophylaktisch“ für Tauschzwecke einbezogen.
- Das Altgrundstück *** im Wesentlichen dem Neugrundstück *** entspricht. Klammert man das unveränderte Grundstück in der KG *** aus der Betrachtung aus, ergibt sich ein Verhältnis von eingebrachten zu neu zugeteilten Grundstücken von 10:
- Betrachtung der Altgrundstücke (Komplexe) im Detail: Anmerkung: Die Erschließung allerdings nur insofern man dies nach Neueinteilung noch feststellen kann. Komplex 1 (GSt. ***,***,***,***,***,***,***,***,***,***,***,***,***) – 16,2495 ha: An der Westseite von der *** begrenzt, weist an der Ostseite einen dreifach abgestuften Grenzverlauf auf, woraus Grundstücksbreiten von 165 bis 310m resultieren. Die Erschließung erfolgte über die *** punktuell mittels Grabenquerungen an der Längsseite im Westen sowie über den Weg *** KG *** im AG (Servitut auf Privatweg ***) im Norden. Komplex 2 (GSt. ***) – 0,5805 ha: Schief angeschnittene Kopfbreite im Süden durch den Weg ***, der die Komplexe 2 und 3 in einem Winkel von ca. 40° teilt. Erschließung im Süden durch Weg ***. Komplex 3 (GSt. ***) – 0,7082 ha: Schief angeschnittene Kopfbreite im Norden durch den Weg ***, der die Komplexe 2 und 3 in einem Winkel von ca. 40° teilt. Erschließung im Norden durch Weg ***. Komplex 4 (GSt. ***) – 1,2494 ha: Fünfeckige Form bedingt durch den Verlauf der ***. Im Süden durch den Weg *** erschlossen. Komplex 5 (GSt. ***) – 8,3780 ha: Schief angeschnittene Kopfbreite im Süden in einem Winkel von ca. 45° bedingt durch den Verlauf des Weges ***, durch welchen das Grundstück auch erschlossen wurde. Bei einer durchschnittlichen Länge von ca. 650m ist eine einseitige Erschließung als problematisch zu sehen. Komplex 6 (GSt. ***) – 2,4137 ha: Bedingt durch den Verlauf der im Osten angrenzende *** von 46m Breite auf 0m spitz zulaufend. Die Erschließung erfolgte einerseits über einen nicht mappierten Weg im südlichen Drittel von der *** aus sowie über den Weg *** im Süden. Komplex 7 (GSt.***, ***) –2,5185ha: Trapezform bedingt durch den Weg ***, welcher die Komplexe 7 und 8 in einem Winkel von ca. 50° trennt. Erschließung über den Weg 721 im Südosten sowie über einen nicht mappierten Weg im Norden. Komplex 8 (GSt.***) – 6,2044 ha: Schief angeschnittene Kopfbreite im Norden bedingt durch den Weg ***, welcher die Komplexe 7 und 8 in einem Winkel von ca. 50° trennt. Ansonsten weitgehend parallele Längsgrenzen. Erschließung über den Weg *** im Norden und die Zufahrt über die Hofstelle (Parzelle *** und ***) im Süden. Im Nordosten wurde der Komplex durch einen nicht mappierten Weg durchtrennt. Komplex 9 (GSt.***) – 0,7165ha: Unregelmäßige Form bedingt durch den im Osten angrenzenden Graben. Erschließung über nicht mappierten Weg von Süden her. Komplex 10 (GSt.***) –1,0924ha: Weitgehend parallele Längsgrenzen, extreme Spitzform an der nördlichen Kopfbreite bedingt durch den Weg ***, über den auch die Erschließung erfolgt. Der Umfang dieser 10 Komplexe beläuft sich auf rund 9,7km was einem Randflächenanteil von 2,42% entspricht. Betrachtung der Neustücke (Komplexe) im Detail: Komplex 1 (GSt. ***) – 20,0088ha Parallele Längsgrenzen, Kopfbreiten, bedingt durch Z-Grenze sowie Weg *** bzw. Graben ***, leicht schräg und geknickt. Erschließung im Norden durch Weg im AG (*** KG ***) wie bereits im Altstand und an der südlichen Kopfbreite durch den neu angelegten Weg *** auf einer Breite von ca. 100m. Komplex 2 (GSt. ***) – 9,7948ha Parallele Längsgrenzen, die südliche Kopfbreite ist bedingt durch das angrenzende Grünelement GSt. *** abgestuft. Die Erschließung erfolgt im Norden durch den neuen Weg *** auf einer Breite von ca. 120m und im Süden über eine Grabenquerung an der südwestlichen Ecke sowie an der südöstlichen Ecke über Reste des alten Weges *** (führt über die Grünanlage ***) von der *** aus. Komplex 3 (GSt. ***) – 7,9528ha Parallele Längsgrenzen mit leichtem Knick, an der nordwestlichen Ecke schräger Anschnitt (ca. 1/3 der gesamten Breite) bedingt durch die dort verlaufende ***. Die Erschließung erfolgt im Süden an der gesamten Kopfbreite über den neu angelegten, asphaltierten Hintausweg *** sowie im Norden durch den Weg *** auf einer Breite von ca. 70m. Komplex 4 (GSt. ***) – 0,6542ha Dieses entspricht weitgehend dem Altgrundstück *** bis auf das GA-Element GSt. ***. Die Erschließung erfolgt über einen Servitutsweg. Der Umfang dieser 4 Komplexe im Neustand beläuft sich auf rund 5,1km was einem Randflächenanteil von 1,35% entspricht.
- Zusammenfassung Erschließung: Bis auf die Komplexe 5 und 9 war die Erschließung auch im Altstand weitgehend zufriedenstellend. Für den Komplex 1 wird die Zufahrt an der südlichen Kopfbreite verbessert, Komplex 2 erhält mit dem Weg 796, bei einer durchschnittlichen Länge von 500m, eine beidseitige Erschließung. Bei Komplex 3 (bei einer Länge von ca. 650m) wird die Erschließung durch den Hintausweg GSt. *** verbessert, da nicht mehr die Hofstelle als alleinige Zufahrt verwendet werden muss. Dieser Weg stellt auch für die Hofstelle selbst (im AG) eine Verbesserung der Zufahrtssituation dar. Ausformung: Im Neustand weisen, mit Ausnahme des Komplexes 4, alle Neugrundstücke parallele Längsgrenzen auf, die Längen/Breitenverhältnisse konnten wesentlich verbessert werden. Randverluste: Die Randflächen konnten durch das Agrarverfahren fast auf die Hälfte reduziert werden und betragen nur mehr 1,35% der Fläche der gesamten Abfindung. Es kann also zusammenfassend festgestellt werden, dass der Partei *** durch das Z-Verfahren wesentliche Vorteile erwachsen sind, auch wenn hinsichtlich der Erschließung andere Parteien möglicherweise größeren Nutzen ziehen konnten. (Möglicherweise deshalb, da nur die Abfindung der Partei *** untersucht wurde.) In einer Stellungnahme wendete der Beschwerdeführer ein: „Nach § 115 Abs. 3 FLG ist eine Partei, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für diese erforderlich ist, zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. „Nach Paragraph 115, Absatz 3, FLG ist eine Partei, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für diese erforderlich ist, zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Das Gutachten hat nicht geprüft, ob und in welchem Ausmaß die anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens daraus Vorteile gezogen haben. Diese Prüfung ist jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig. In § 114 Abs. 1 lit b FLG werden die Kosten der gemeinsamen Anlagen als eigener Kostenpunkt dargestellt. Es ist sohin offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise von den Kosten der gemeinsamen Anlagen befreit werden kann. Allgemeine Vorteile aus dem Z-Verfahren können daher den unverhältnismäßig geringeren Nutzen aus der Errichtung der Wege nicht ausgleichen.In Paragraph 114, Absatz eins, Litera b, FLG werden die Kosten der gemeinsamen Anlagen als eigener Kostenpunkt dargestellt. Es ist sohin offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise von den Kosten der gemeinsamen Anlagen befreit werden kann. Allgemeine Vorteile aus dem , Z-Verfahren können daher den unverhältnismäßig geringeren Nutzen aus der Errichtung der Wege nicht ausgleichen. Die vom Sachverständigen angenommenen Vorteile werden nämlich allein durch den Verweis auf einen geringeren Randflächenanteil und die Verbesserung der Längen/Breitenverhältnisse begründet. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die gänzliche oder teilweise Befreiung eingeschränkt nur hinsichtlich der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen beantragt hat. Die Erschließung war bereits im Altstand gegeben. Es ergibt sich ein unverhältnismäßig größerer Vorteil der anderen Parteien, welche auf die gemeinsamen Anlagen zur Erschließung angewiesen sind, da deren Altbestand zuvor nicht zufriedenstellend erschlossen war. Für den Beschwerdeführer stellen die neu errichteten gemeinsamen Anlagen keine Verbesserung dar. Alle Flächen des Altbestandes waren unter 2 km vom Hof entfernt und nahezu vollständig neben befestigten Straßen. Die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und Wege kommt zu einem unverhältnismäßig größeren Teil den anderen Parteien zu Gute, die deshalb auch diesbezüglich verstärkt zur Kostentragung herangezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer hat zudem durch das Z-Verfahren keine wesentlichen Vorteile; wie bereits ausgeführt, waren bereits zuvor alle Flächen des Altbestandes unter 2 km vom Hof entfernt und nahezu vollständig direkt neben befestigten Straßen. Der Beschwerdeführer ist Umsteller mit einer Fläche von ca. 12 ha und wäre ihm in den ersten beiden Jahren die Differenz Bio zu Konventionell ersetzt worden. Durch die Zusammenlegung entgehen ihm bei ca. Euro 130.- pro Tonne im Jahr *** Euro 6.515.- sowie ähnliches im Jahr ***. Aufgrund EU-Vorschriften muss der Beschwerdeführer bei einem Mais-Getreide-Anteil von 75 % einen Begrünungsanteil von über 20 % erreichen und so die nun großen Feldstücke erst recht wieder trennen. Dies auch wegen dem Fruchtwechsel. Der Beschwerdeführer kann nicht auf den großen Komplexen nur eine Frucht anbauen, sondern muss diese wegen des Fruchtwechsels wieder teilen. Dem Beschwerdeführer waren die kleineren Komplexe daher sehr recht und zieht er daher einen wesentlich geringeren Vorteil aus den größeren Komplexen. Der Beschwerdeführer ist aus Solidarität trotz nicht vorhandenem Nutzen aus den Wegeanlagen, aber überdies ja auch bereit einen Teil von z.B. 50 % der Kosten der gemeinsamen Anlagen zu tragen. Es ist jedenfalls evident, dass die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und Wege dem Beschwerdeführer nicht zu Gute kommt, sondern lediglich die anderen Parteien darauf angewiesen sind. Deshalb müssen diese auch verstärkt zur Kostentragung herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hat nach der Zusammenlegung einen Flächenverlust und zahlt aufgrund der Größe seiner eingebrachten Fläche fast alleine den anderen Parteien den Großteil der Kosten der Errichtung der Wege, obwohl er selbst keinen Vorteil daraus zieht. Werden die anderen Parteien nicht verstärkt zur Kostentragung herangezogen, bedeutet das eine offensichtliche und unbillige Härte für den Beschwerdeführer. Er hat eine verhältnismäßig enorme Fläche in das Verfahren eingebracht, hat keinen Vorteil aus der Errichtung der Wege, zahlt aber aufgrund der eingebrachten Fläche den anderen Parteien nahezu den Großteil der Kosten der Errichtung der Wege. Die allgemeinen Vorteile einer Zusammenlegung sind davon zu trennen, dass die Errichtung zusätzlicher Wegeanlagen vom Beschwerdeführer nicht benötigt wird. Dieser hat hieraus keinen wesentlichen Vorteil, aber hätte aufgrund der Größe seiner Grundflächen den Großteil der Kosten zu tragen. Das ist weder angemessen, noch gesetzmäßig. Der Gesetzgeber sieht nicht vor, dass, lediglich zum Vorteil eines eingeschränkten Personenkreises, neu errichtete Wegeanlagen im selben Verhältnis auch von jenen zu tragen sind, welche auch ohne diese neuen Anlagen ihre Grundstücke immer zweckmäßig benützen konnten und weiterhin können. Durch den Verlust an Fläche und durch die Kosten des Z-Verfahrens, verursacht das Verfahren dem Beschwerdeführer Kosten von über Euro 100.000,- und hat der Beschwerdeführer den geringsten Vorteil aus der Errichtung der Wege. Sein Altstand war zuvor von befestigten Straßen (***, ***) erreichbar und befindet sich der Neustand in genau demselben Bereich wie zuvor. Jedes der Grundstücke des Beschwerdeführers war vorher erreichbar und zweckmäßig benutzbar und ist es auch nachher. Die Parzelle *** ist von der *** erreichbar, die Parzelle *** ist von der *** erreichbar und die Parzelle *** ist sowohl vom Hof, als auch von der *** erreichbar. Auch eine Verkürzung der Anfahrtszeiten liegt nicht vor. Hierzu ist nochmals ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der Neustand in genau demselben Bereich liegt wie der Altstand und die Zufahrt über genau dieselben befestigten Straßen (*** und ***) erfolgt wie zuvor. Der Beschwerdeführer hat daher keine Vorteile aus der Errichtung zusätzlicher Wegeanlagen. Eine zweckmäßige Benützung der Grundstucke war im Altstand und ist im Neustand ohne Errichtung zusätzlicher Wegeanlagen möglich. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesagrarsenat erklärte der Beschwerdeführervertreter: „Wir sehen unsere Rechtsansicht durch das Gutachten gestützt, dass der Beschwerdeführer durch das Wegenetz nahezu keine Vorteile hat und die Vorteile lediglich den Anderen zukommen. Zu den genannten allgemeinen Vorteilen des Z-Verfahrens ist noch ergänzend auszuführen, dass es zusätzlich zu dem bereits schriftlich Vorgebrachten noch zu einer weiteren Verschlechterung kommt, nämlich durch die Errichtung eines Windschutzgürtels, welcher es dem Beschwerdeführer nun erheblich beschwert, seine Fläche, wie es zuvor möglich war, einfach von der Straße aus zu bewirtschaften. Auch das Gutachten kommt hinsichtlich der Erschließung zu dem Ergebnis, dass die Erschließung auch im Altstand weitgehend zufriedenstellend war. Der Beschwerdeführer begehrt diesbezüglich auch nicht die Befreiung von sämtlichen Kosten des Z-Verfahrens, sondern nur betreffend der Wege und hier kann sich der Beschwerdeführer wie schriftlich auch vorgebracht, eine Reduzierung auf 50 % vorstellen, um einen Ausgleich für die kaum vorhandenen Vorteile aus dem Wegebau zu schaffen. Die Vertreterin der NÖ ABB erklärt, sich dem landwirtschaftlichen Gutachten vollinhaltlich anzuschließen. Eine Differenzierung der Vorteile, die man aus der Zusammenlegung zieht ist in § 115 Abs. 3 FLG nicht vorgesehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers passt eigentlich zur Befreiung der Grundaufbringung nach Die Vertreterin der NÖ ABB erklärt, sich dem landwirtschaftlichen Gutachten vollinhaltlich anzuschließen. Eine Differenzierung der Vorteile, die man aus der Zusammenlegung zieht ist in Paragraph 115, Absatz 3, FLG nicht vorgesehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers passt eigentlich zur Befreiung der Grundaufbringung nach § 13 FLG.“ Paragraph 13, FLG.“
- Beweiswürdigung: Abgesehen davon, dass selbst der Beschwerdeführer dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens weitgehend folgt und daraus zum Teil lediglich andere Schlüsse zieht, folgt das LVwG dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten bzw. legt dieses dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde. Das mit der Einschränkung, dass, wie aus dem Erwägungsteil unter Punkt 7 ersichtlich ist, der Beschwerde schon aus rein rechtlichen Gründen, nämlich der Berufung auf die alte Rechtslage zur Kostenbefreiungsbestimmung, ein Erfolg versagt bleiben muss. Darüber hinaus entgegnet der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf der gleichen fachlichen Ebene und wendet lediglich Schutzbehauptungen ein.
- Rechtslage:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 114Abs.
1 FLG haben die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:
Paragraph 114, Absatz eins, FLG haben die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, zu tragen: a)Litera a die Kosten für nichtamtliche Sachverständige und Vermessungsfachleute; b)Litera b die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde;die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz eins,) ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde; c)Litera c die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft obliegenden sonstigen Leistungen oder erwachsenden Verpflichtungen einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes.
§ 114Abs.
2 leg. cit. fallen die sich
Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.
Paragraph 114, Absatz 2, leg. cit. fallen die sich
Absatz eins, für die Parteien ergebenden Kosten bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.
§ 115Abs.
3 leg. cit. muß die Behörde Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Solche Anträge müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.
Paragraph 115, Absatz 3, leg. cit. muß die Behörde Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Solche Anträge müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.
- Erwägungen: In dem das Kostenbefreiungsverfahren auslösenden Antrag des Beschwerdeführers wurde ausschließlich eine Befreiung von Güterwegzahlungen (gemeint Wegebaukosten) für Grundstücke, die bereits zuvor auf befestigten Straßen erreichbar waren, beantragt. Dabei sollte es sich nach Meinung der Partei *** um ca. 90% seiner Ackerflächen handeln. Mit dem bekämpften Bescheid wurde allerdings über eine gänzliche oder teilweise Befreiung hinsichtlich sämtlicher Verfahrenskosten abgesprochen. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen des FLG hervorgeht, ist die Einleitung eines Kostenbefreiungsverfahrens ausschließlich über Parteienantrag zulässig, womit ein amtswegiges Verfahren ausscheidet. Somit wäre der Umfang des Bescheides durch den Inhalt des Kostenbefreiungsantrags begrenzt gewesen. Eine Entscheidung über die gegenständlichen Wegebaukosten hinaus ist somit rechtlich nicht gedeckt. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe E VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH vom 9.7.1985, 83/07/0227 und vom 25.9.1989, 88/10/0030, 0090). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Demnach wird dieses Recht durch den Bescheid einer Behörde verletzt, wenn diese Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl. VwGH vom
- März 2010, 2008/18/0305). Mit dem bekämpften Bescheid wurde allerdings über eine gänzliche oder teilweise Befreiung hinsichtlich sämtlicher Verfahrenskosten abgesprochen. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen des FLG hervorgeht, ist die Einleitung eines Kostenbefreiungsverfahrens ausschließlich über Parteienantrag zulässig, womit ein amtswegiges Verfahren ausscheidet. Somit wäre der Umfang des Bescheides durch den Inhalt des Kostenbefreiungsantrags begrenzt gewesen. Eine Entscheidung über die gegenständlichen Wegebaukosten hinaus ist somit rechtlich nicht gedeckt. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe E VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH vom 9.7.1985, 83/07/0227 und vom 25.9.1989, 88/10/0030, 0090). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Demnach wird dieses Recht durch den Bescheid einer Behörde verletzt, wenn diese Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt vergleiche VwGH vom
- März 2010, 2008/18/0305). Damit war der über den Antrag inhaltlich hinausgehende Teil des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. Hinsichtlich des Kostenbefreiungsantrags für den Wegebau musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit dem Verweis auf die Lage seiner eingebrachten Grundstücke im Altstand. Diese wären seiner Meinung nach alle ausreichend erschlossen gewesen und hätten folglich für diese keine neuen Wege errichtet werden müssen. Die Altgrundstücke anderer Parteien hingegen wären nicht ordnungsgemäß erschlossen gewesen und würden diese Grundstückseigentümer folglich unverhältnismäßig größere Vorteile aus der Anlage des neuen Wegenetzes ziehen. Auf Grund der eingebrachten Gesamtfläche seiner Grundstücke würde ein großer Kostenanteil auf ihn entfallen, was eine offensichtliche und unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Demnach fehlte eine Untersuchung der NÖ ABB, welchen Eigentümern und in welchem Ausmaß diesen die neuen Wege zum Vorteil gereichen würden bzw. eine entsprechende Gewichtung und Aufteilung der Wegebaukosten entsprechend diesem Vorteilsschlüssel. Zur Untermauerung seiner Ansicht wird der § 115 Abs. 3 FLG zitiert, wonach eben die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien hat. Hinsichtlich des Kostenbefreiungsantrags für den Wegebau musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit dem Verweis auf die Lage seiner eingebrachten Grundstücke im Altstand. Diese wären seiner Meinung nach alle ausreichend erschlossen gewesen und hätten folglich für diese keine neuen Wege errichtet werden müssen. Die Altgrundstücke anderer Parteien hingegen wären nicht ordnungsgemäß erschlossen gewesen und würden diese Grundstückseigentümer folglich unverhältnismäßig größere Vorteile aus der Anlage des neuen Wegenetzes ziehen. Auf Grund der eingebrachten Gesamtfläche seiner Grundstücke würde ein großer Kostenanteil auf ihn entfallen, was eine offensichtliche und unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Demnach fehlte eine Untersuchung der NÖ ABB, welchen Eigentümern und in welchem Ausmaß diesen die neuen Wege zum Vorteil gereichen würden bzw. eine entsprechende Gewichtung und Aufteilung der Wegebaukosten entsprechend diesem Vorteilsschlüssel. Zur Untermauerung seiner Ansicht wird der Paragraph 115, Absatz 3, FLG zitiert, wonach eben die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien hat. Mit dieser Argumentation ist aber für den Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, weil er auf eine alte, nicht mehr in Geltung stehende Rechtslage verweist. Nach dieser Regelung mussten für eine Kostenbefreiung, die im Übrigen (auch) von Amts wegen vorzunehmen war, zwei Tatbestandsmerkmale vorliegen. Zum Einen musste diese zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich sein, zum Zweiten mussten derartige Härten mit einem aus dem Verfahren für andere Parteien erfließenden Vorteil im Zusammenhang stehen d. h., es musste ein unverhältnismäßig größerer Vorteil aller übrigen oder einzelner anderer Parteien vorliegen. Diese Ansicht lag auch der vom Beschwerdeführer erwähnten Judikatur des VwGH zu Grunde (vgl. VwGH vom
- Juni 1993, 90/07/0084). Mit dieser Argumentation ist aber für den Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, weil er auf eine alte, nicht mehr in Geltung stehende Rechtslage verweist. Nach dieser Regelung mussten für eine Kostenbefreiung, die im Übrigen (auch) von Amts wegen vorzunehmen war, zwei Tatbestandsmerkmale vorliegen. Zum Einen musste diese zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich sein, zum Zweiten mussten derartige Härten mit einem aus dem Verfahren für andere Parteien erfließenden Vorteil im Zusammenhang stehen d. h., es musste ein unverhältnismäßig größerer Vorteil aller übrigen oder einzelner anderer Parteien vorliegen. Diese Ansicht lag auch der vom Beschwerdeführer erwähnten Judikatur des VwGH zu Grunde vergleiche VwGH vom
- Juni 1993, 90/07/0084). Nach der derzeit in Geltung stehenden Fassung des FLG ist, wie aus dem obigen Zitat ersichtlich ist, eine teilweise oder gänzliche Kostenbefreiung nur über Antrag der Parteien und bei Vorliegen keiner oder einer nur geringfügigen verfahrensbedingten Vorteilsziehung möglich. Da aber der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung eine Kostenbefreiung für Wegebaukosten ausschließlich mit einer wegenetzerrichtungsbedingten überproportionaler Vorteilsziehung anderer Parteien begründet, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Argumentation. Der Vollständigkeit halber wurde zur Klärung der Frage, ob und bejahendenfalls welche bzw. in welchem Ausmaß verfahrensbedingte Vorteile erzielt wurden, ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt. Diesem ist in vollem Wortlaut obenstehend wiedergegeben. Demnach wurde ein Zusammenlegungserfolg von 10:4 erzielt. Die Neukomplexe weisen mit einer Ausnahme allesamt parallele Längsgrenzen auf, die Längen/Breitenverhältnisse wurden wesentlich verbessert, der Randflächenanteil stark um fast 50% reduziert und schlussendlich auch die Erschließung, wenngleich nur geringfügig, verbessert. Zu letzterem Punkt ist auf die Ausführungen unter
- Zusammenfassung Erschließung des genannten Gutachtens zu verweisen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es seien keine wesentlichen Verfahrensvorteile erzielt worden und der Sachverständige hätte nur auf eine Verringerung der Randflächenanteile und eine Verbesserung der Längen/Breitenverhältnisse hingewiesen, trifft damit nicht zu. Die Frage einer Entschädigung wegen offensichtlich verlorener Bioflächen ist, abgesehen davon, dass sie die erstmalig in der Stellungnahme zum Gutachten und somit außerhalb von Beschwerde und Beschwerdefrist und auch nicht in der weiteren Ausformulierung bzw. Konkretisierung bereits erhobener Einwendungen vorgebracht wurde, nicht im Rahmen der Prüfung einer Kostenbefreiung zu beurteilen. Ähnliches gilt für den Hinweis auf eine Belastung durch die anteilig vorgenommene Grundaufbringung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen. Für beide Bereiche gibt es jeweils eigene, durch die NÖ ABB bescheidmäßig zu entscheidende Verfahrensstufen, Anträge durch die Partei vorausgesetzt. Das Argument, größere Flächeneinheiten wären für den Beschwerdeführer kein Vorteil, da er biologisch wirtschafte und folglich größere Schlageinheiten unterteilen müsse, greift in dieser Form nicht. Eine Vergrößerung und Konzentration der Feldstücke bewirkt eine Verringerung von Anfahrtszeiten bzw. grundsätzlich Manipulationszeiten, sodass selbst bei einer Unterteilung größerer Flächen zu Bewirtschaftungszwecken der Aufwand wesentlich verringert wird. In Summe wird dadurch der Deckungsbeitrag erhöht. Darüber hinaus bleibt auch die bessere Ausformung bei einer Unterteilung vorteilswirkend erhalten. Selbst bei Zutreffen der Tatsache, dass das neue Wegenetz nicht (gänzlich) für den Beschwerdeführer erforderlich gewesen wäre bzw. einen Vorteil darstellen würde, könnte eine teilweise Kostenbefreiung für diesen Bereich nicht vorgenommen werden, stellt doch die Neuanlegung des Wegenetzes eine Voraussetzung für die Erzielung einer günstigeren Flureinteilung mit allen ihren Vorteilen dar, die, wie zuvor angeführt, auch dem Beschwerdeführer zu Gute kommen. Schlussendlich bedingt auch die Vermessung und Vermarkung der Grundstücke und die mit der Aufnahme in den Grenzkataster bedingte Rechtssicherheit einen wesentlichen Verfahrensvorteil. Die in der Stellungnahme zum Gutachten aufscheinende Vermengung von Kosten für gemeinsame Anlagen generell, welche z. B. auch Kosten für Bodenschutzanlagen oder Rückhaltebecken umfassen würden, und Kosten für das Wegenetz bleibt aus rechtlicher Sicht unbeachtlich. Abgestellt wird im vorliegenden Erkenntnis auf den Antrag auf gänzliche oder teilweise Befreiung von den Kosten für den Wegebau. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand einer sich für die ordnungsgemäße Erschließung eines Abfindungsgrundstücks negativ auswirkenden Bodenschutzanlage ist, abgesehen vom Zeitpunkt, gegebenenfalls mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan vorzubringen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.462.001.2014