Obsah (10)
§ 215§ 199Art. 133§ 174§ 208§ 84§ 15Art. 151§ 95§§ 3aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-628/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 215
Z. 2 NÖ LBG wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.400,-- verhängt.“ „
§ 199Abs.
2 NÖ LBG hat die Beschuldigte die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 15% des Pensionsbezuges zu ersetzen.“ der Strafausspruch und der Kostenausspruch wie folgt lauten:, „
Paragraph 215, Ziffer 2, NÖ LBG wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.400,-- verhängt.“ , , „
Paragraph 199, Absatz 2, NÖ LBG hat die Beschuldigte die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 15% des Pensionsbezuges zu ersetzen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses als Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Verwendungsgruppe KL3S, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Aufgrund der Disziplinaranzeige der zuständigen Dienststellenleiterin vom *** sowie nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds der Disziplinarkommission wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wurde die Beschwerdeführerin nach einer mit Verhandlungsbeschluss vom *** für *** anberaumten mündlichen Verhandlung unter Spruchpunkt I des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wie folgt schuldig erkannt:Aufgrund der Disziplinaranzeige der zuständigen Dienststellenleiterin vom *** sowie nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds der Disziplinarkommission wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wurde die Beschwerdeführerin nach einer mit Verhandlungsbeschluss vom *** für *** anberaumten mündlichen Verhandlung unter Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wie folgt schuldig erkannt: Demnach habe die Beschwerdeführerin Dienstpflichtverletzungen
dem § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz NÖ DPL 1972 begangen,Demnach habe die Beschwerdeführerin Dienstpflichtverletzungen
dem Paragraph 26, Absatz eins, erster und zweiter Satz NÖ DPL 1972 begangen, „indem sie
- entgegen der zitierten Bestimmung in Verbindung mit § 84 Abs. 4 GuKG die aus ihrer Funktion als Stationsleiterin Pflege/Betreuung der Pflegeabteilung *** des Landespflegeheimes *** erwachsende Pflicht zur Umsetzung und Kontrolle des Pflegeprozesses sowie dessen Dokumentation verletzt hat, wodurch ermöglicht wurde, dass entgegen § 84 GuKG der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe überschritten wurde, indementgegen der zitierten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 4, GuKG die aus ihrer Funktion als Stationsleiterin Pflege/Betreuung der Pflegeabteilung *** des Landespflegeheimes *** erwachsende Pflicht zur Umsetzung und Kontrolle des Pflegeprozesses sowie dessen Dokumentation verletzt hat, wodurch ermöglicht wurde, dass entgegen Paragraph 84, GuKG der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe überschritten wurde, indem ● am *** die Pflegehelferin *** bei der Heimbewohnerin *** Clysmol (Einlauf) verabreicht und eine digitale Darmentleerung vorgenommen hat, ● am *** die Pflegehelferin *** dem Heimbewohner *** Clysmol (Einlauf) verabreicht hat, ● am *** die Pflegehelferin *** der Heimbewohnerin *** Clysmol (Einlauf) verabreicht hat, ● am *** die Pflegehelferin *** der Heimbewohnerin *** Clysmol (Einlauf) verabreicht hat, ● am *** die Pflegehelferin *** der Heimbewohnerin *** einen Einlauf verabreicht hat, ● am *** die Pflegehelferin *** der Heimbewohnerin *** (Einlauf) verabreicht hat; am *** die Pflegehelferin *** der Heimbewohnerin *** (Einlauf) verabreicht hat;,
- entgegen der sich aus § 4 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes ergebenden Verpflichtung, das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren, in den Jahren *** bis *** die rechtswidrigen Weisungen erteilte, Laxantien zu vermengen, wobei dies nicht durch ärztliche Anordnungen gedeckt war und dies dazu führte, dass diese Medikamente nicht bestimmungsgemäß verabreicht wurden und zwar beispielsweiseentgegen der sich aus Paragraph 4, Absatz eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes ergebenden Verpflichtung, das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren, in den Jahren *** bis *** die rechtswidrigen Weisungen erteilte, Laxantien zu vermengen, wobei dies nicht durch ärztliche Anordnungen gedeckt war und dies dazu führte, dass diese Medikamente nicht bestimmungsgemäß verabreicht wurden und zwar beispielsweise ● am *** eine Mischung von Movicol und Laevolac der Heimbewohnerin ***, ● am *** eine Mischung von Agaffin und Laevolac der Heimbewohnerin *** von der Pflegehelferin ***, ● am *** mehrere vermengte Medikamente an die Heimbewohnerin ***; am *** mehrere vermengte Medikamente an die Heimbewohnerin ***;,
- die aus ihrer Funktion als Stationsleiterin Pflege/Betreuung der Pflegeabteilung *** des Landespflegeheimes *** erwachsende Pflicht zur Umsetzung und Kontrolle des Pflegeprozesses sowie dessen Dokumentation verletzt hat, wodurch ermöglicht wurde, dass in mehreren Fällen nicht ersichtlich ist, welche Bedienstete die Maßnahme gesetzt hat, und zwar beispielsweise ● am *** die Verabreichung einer Mischung von Movicol und Laevolac an die Heimbewohnerin ***, ● am *** die Verabreichung von Clysmol mit Darmrohr (Einlauf) an die Heimbewohnerin ***, ● am *** die Verabreichung diverser vermengter Medikamente an die Heimbewohnerin ***. Sie hat dadurch die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem sie verwendet wird, nicht unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit besorgt. Sie hat darüber hinaus in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 174Abs.
1 Z. 3 NÖ LBG wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Dienstbezügen, das sind € 5.756,- verhängt.
Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ LBG wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Dienstbezügen, das sind € 5.756,- verhängt.
§ 208Abs.
1 und 2 NÖ LBG wird die Abstattung der Disziplinarstrafe in 12 Monatsraten bewilligt.
Paragraph 208, Absatz eins und 2 NÖ LBG wird die Abstattung der Disziplinarstrafe in 12 Monatsraten bewilligt.
§ 199Abs.
2 NÖ LBG hat die Beschuldigte die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 15 % des Dienstbezuges, das sind € 431,70 zu ersetzen.“
Paragraph 199, Absatz 2, NÖ LBG hat die Beschuldigte die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 15 % des Dienstbezuges, das sind € 431,70 zu ersetzen.“ Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen zum Sachverhalt auf die Disziplinaranzeige, auf die dieser Disziplinaranzeige angeschlossenen und näher bezeichneten Unterlagen, auf die im Zuge der durchgeführten notwendigen Ermittlungen eingelangten und näher bezeichneten Unterlagen sowie auf die Aussagen der Zeuginnen ***, ***, ***, *** und ***. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst wie folgt aus: Zu
- Weder die Verabreichung von *** noch digitale Darmentleerungen fallen in das Berufsrecht der Pflegehilfe und diese Tatsache war einigen Zeuginnen auch bekannt. Verjährung sei aufgrund fortgesetzten Delikts nicht eingetreten. Zu
- Die Mischung von Arzneimitteln könne nicht mit Schluckbeschwerden der Bewohner gerechtfertigt werden, wenn die Arzneimittel ohnehin flüssig sind. Die Anordnung derartiger „Cocktails“ sei nicht durch ärztliche Anordnung gedeckt gewesen und führe zu einer veränderten Wirksamkeit der vermischten Arzneimittel.Verjährung sei aufgrund fortgesetzten Delikts nicht eingetreten.Die Mischung von Arzneimitteln könne nicht mit Schluckbeschwerden der Bewohner gerechtfertigt werden, wenn die Arzneimittel ohnehin flüssig sind. Die Anordnung derartiger „Cocktails“ sei nicht durch ärztliche Anordnung gedeckt gewesen und führe zu einer veränderten Wirksamkeit der vermischten Arzneimittel., Verjährung sei aufgrund fortgesetzten Delikts nicht eingetreten. Zu
- Bei einzelnen Durchführungsnachweisen sei nicht ersichtlich, wer die pflegerische Maßnahme gesetzt hat. Eine entschuldigende Unterbesetzung der Station habe nicht vorgelegen, die hohe Arbeitsbelastung sei jedoch bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit sei jedenfalls überschritten, weil die Dokumentation die zweifelsfreie Trennung der Verantwortungsbereiche nicht gewährleistet hat. Die Verantwortung für diese Dokumentation sei Führungsaufgabe der Stationsleitung, die keine tägliche Anwesenheit erfordere, weshalb von der Einholung der vom Verteidiger beantragten Dienstpläne zum Beweis persönlicher Abwesenheit zu diversen Dokumentationszeitpunkten Abstand genommen werden konnte. Bei der Strafbemessung wurde Punkt
- aufgrund der dort erwiesenen Vorsätzlichkeit als schwerste Dienstpflichtverletzung und die übrigen Punkte sowie der lange Tatzeitraum erschwerend gewertet. Die Unbescholtenheit sowie die hohe Arbeitsbelastung wurden mildernd gewertet. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerdeführerin in ihrer rechtzeitig erhobenen Berufung vom *** aus den Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie auch zur Strafhöhe Folgendes vor: Zu Spruchpunkt Z. 1:Zu Spruchpunkt Ziffer eins : Im Beweisverfahren sei strittig gewesen, ob auch ein Pflegehelfer ein sog. *** nach entsprechender ärztlicher Anordnung einem Heimbewohner verabreichen darf. Die belangte Behörde habe diese Frage rechtlich unrichtig so beurteilt, dass die Verabreichung von *** durch Pflegehelferlinnen nicht von deren Tätigkeitsbereich
§ 84Gu
KG gedeckt ist. Entgegen dieser Beurteilung sei die Verabreichung von *** kein Darmeinlauf im Sinne des so genannten "mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs" der ***
§ 15Abs. 5 Z. 6 Gu
KG. Dahingegen handle es sich hier um ein Arzneimittel gem. § 1 AMG, dessen Verabreichung auch durch Pflegehelfer nach § 84 Abs. 4 Z. I GuKG gedeckt sei. Dies deshalb, weil sich die Verabreichungsform bei *** durch Einspritzen durch ein Ansatzrohr sowohl im Gerät als auch in der Menge deutlich von einem „normalen“ Darmeinlauf unterscheide. Letzterer sei aufgrund dieser Unterschiede mit einem viel höheren Risiko verbunden als die Verabreichung eines Arzneimittels wie ***. Daher sei die Verabreichung von *** von Pflegehelferinnen mit Wissen und Duldung der Beschuldigten seit 22 Jahren „gang und gebe“. Die Beschuldigte sei aufgrund der langjährigen Praxis jedenfalls der berechtigten Annahme gewesen, dass Pflegehelfer auch *** verabreichen dürfen, wodurch ihr aufgrund eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums jedenfalls auch das Unrechtsbewusstsein an einer schuldhaften Dienstpflichtenverletzung gefehlt habe.Im Beweisverfahren sei strittig gewesen, ob auch ein Pflegehelfer ein sog. *** nach entsprechender ärztlicher Anordnung einem Heimbewohner verabreichen darf. Die belangte Behörde habe diese Frage rechtlich unrichtig so beurteilt, dass die Verabreichung von *** durch Pflegehelferlinnen nicht von deren Tätigkeitsbereich
Paragraph 84, GuKG gedeckt ist. Entgegen dieser Beurteilung sei die Verabreichung von *** kein Darmeinlauf im Sinne des so genannten "mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs" der ***
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 6, GuKG. Dahingegen handle es sich hier um ein Arzneimittel gem. Paragraph eins, AMG, dessen Verabreichung auch durch Pflegehelfer nach Paragraph 84, Absatz 4, Z. römisch eins GuKG gedeckt sei. Dies deshalb, weil sich die Verabreichungsform bei *** durch Einspritzen durch ein Ansatzrohr sowohl im Gerät als auch in der Menge deutlich von einem „normalen“ Darmeinlauf unterscheide. Letzterer sei aufgrund dieser Unterschiede mit einem viel höheren Risiko verbunden als die Verabreichung eines Arzneimittels wie ***. Daher sei die Verabreichung von *** von Pflegehelferinnen mit Wissen und Duldung der Beschuldigten seit 22 Jahren „gang und gebe“. Die Beschuldigte sei aufgrund der langjährigen Praxis jedenfalls der berechtigten Annahme gewesen, dass Pflegehelfer auch *** verabreichen dürfen, wodurch ihr aufgrund eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums jedenfalls auch das Unrechtsbewusstsein an einer schuldhaften Dienstpflichtenverletzung gefehlt habe. Die digitale Darmentleerung durch eine Pflegehelferin bei der Heimbewohnerin *** sei zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses bereits verjährt gewesen, da diese Einzelhandlung nicht als fortgesetztes Delikt betrachtet werden könne. Zu Spruchpunkt Z. 2:Zu Spruchpunkt Ziffer 2 : Das Beweisverfahren zu diesem Punkt sei grob mangelhaft geblieben. Zum Beweis dafür, dass eine entsprechende ärztliche Anordnung, Laxantien zu vermengen und gemeinsam zu verabreichen, vorlag, sei in der mündlichen Verhandlung vom *** die Vernehmung des praktischen Arztes *** als Zeuge beantragt worden. Die Disziplinarkommission habe diesen Beweisantrag aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgewiesen. Eine Verfahrensergänzung durch Einvernahme des *** sei unumgänglich. Die Dienstpflichtenverletzung vom *** sei verjährt. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin begründet, dass dem Beweisantrag, die Dienstpläne für die angelasteten Tatzeiträume vorzulegen, nicht entsprochen wurde. Durch die Vorlage der Dienstpläne wäre der Nachweis erbracht worden, dass die Beschuldigte z.B. am *** gar nicht diensteingeteilt war und sie daher an diesem Tag die ihr nunmehr angelastete rechtswidrige Weisung gar nicht hätte erteilen können. Die Frage einer nicht bestimmungsgemäßen Verabreichung durch Vermengung von Medikamenten sei keine rechtliche sondern eine rein medizinische Frage. Ein medizinisches Gutachten zu dieser Frage sei jedoch von der belangten Behörde nicht eingeholt worden. Zu Spruchpunkt Z. 3:Zu Spruchpunkt Ziffer 3 : Dieser Anschuldigungspunkt stelle aufgrund der Unterbesetzung der Station *** keine Dienstpflichtenverletzung dar. Die Beschwerdeführerin habe zugegeben, dass sie nicht bemerkt habe, dass die näher datierten Handzeichen nicht zuordenbar waren. In der Verhandlung sei dazu daher die Vorlage und Beischaffung der original Pflegeberichte zu diesem Anschuldigungspunkt beantragt worden, da die der belangten Behörde vorgelegenen Kopien der Pflegeberichte zu den einzelnen Tagen teilweise schlecht lesbar bzw. die Handzeichen schlecht zu erkennen waren. Auch diesen Beweisantrag habe die Disziplinarkommission zu Unrecht abgewiesen. Die Beweiswürdigung der Disziplinarkommission sei vorgreifend gewesen, da es der Beschuldigten dadurch nicht ermöglicht worden sei, durch Einsichtnahme in die Originalpflegeberichte der belangten Behörde möglicherweise mitzuteilen, von welcher Bediensteten die entsprechende Maßnahme gesetzt wurde. Doch selbst unter Zugrundelegung, dass die drei Handzeichen nicht identifizierbar waren, liege keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vor, da eine über Stichproben hinausgehende Kontrolle die Anforderung an die Leiterin der Station *** überspannen würde. Es stelle daher keine schuldhafte Dienstpflichtenverletzung dar, wenn in den Jahren *** - *** aus den Pflegedokumenten an lediglich drei Tagen nicht ersichtlich ist, welche Bedienstete die entsprechende Maßnahme gesetzt hat. Gerade bei der fehlerhaften und nachlässigen Arbeitsweise eines Beamten habe der VwGH nur unter der Voraussetzung ein Fehlverhalten als Dienstpflichtverletzung gewertet, wenn eine "Vielzahl von Mängel" erwiesen sei, die über das "normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten" hinausgehen. Gelegentliche Fehler und die üblichen Schwankungen der Arbeitskraft seien nicht ausreichend. Gelegentliche Flüchtigkeit - wie hier vorliegend- könne die Pflicht zur treuen und gewissenhaften Amtsführung nicht verletzen. Der VwGH verlange damit für die Tatbestandsverwirklichung insgesamt Verhaltensweisen, die ein „gewisses Gewicht haben“ und damit die „Schwelle der disziplinären Erheblichkeit“ überschreiten. Davon könne in diesem Anschuldigungspunkt keinesfalls gesprochen werden. Zur Berufung über die Strafhöhe: Die über die Disziplinarbeschuldigte verhängte Geldstrafe in Höhe von zwei Dienstbezügen sei aufgrund der hohen Arbeitsbelastung weder schuld- noch tatangemessen. Zudem sei die Stelle der Leiterin des Pflegedienstes für einen längeren Zeitraum unbesetzt gewesen, weshalb diese während dieser Zeit zusätzlich von ihr als Stationsleiterin wahrgenommen werden musste. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten bedürfe es keiner Bestrafung der Beschuldigten. Abschließend stellt die Beschwerdeführerin die Anträge
- a)der Berufung möge Folge gegeben werden und die Disziplinarbeschuldigte freigesprochen werden, in eventu
- b)das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Disziplinarkommission zu verweisen sowie
- c)in Stattgebung der Strafberufung die Disziplinarstrafe eines Verweises zu verhängen. Mit Schreiben vom *** legte der ehemalige Vorsitzende der (zu diesem Zeitpunkt bereits gesetzlich aufgelösten) Disziplinaroberkommission beim Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die ihm von der belangten Behörde mit Schreiben vom *** übermittelten Akten vor. 2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** teilte die Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung mit, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom *** rechtskräftig mit Ablauf des *** in den dauernden Ruhestand versetzt wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Februar 2014, LVwG-AB-14-0142, wurde der angefochtene Bescheid in nichtöffentlicher Sitzung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Pensionsbezügen verhängt wurde. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass im Hinblick auf das sachverhaltsbezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre. Aufgrund dieser Entscheidung wurde am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge in Abwesenheit der bescheinigt dauerhaft verhandlungsunfähigen Beschwerdeführerin, jedoch in Anwesenheit deren anwaltlicher Vertretung, die Leiterin der ehemaligen Dienststelle der Beschwerdeführerin, Frau ***, MBA, sowie die Leiterin des Pflegedienstes dieser Dienststelle, Frau ***, MBA, als Zeuginnen vernommen wurden. Die Befragung der Beschwerdeführerin über den Tatvorwurf zu Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheides erfolgte mit ausdrücklicher Zustimmung der übrigen Verfahrensparteienvertreter im Schriftweg mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin angab, die vorgehaltenen Paraphen in der Pflegedokumentation anhand der nunmehr deutlich besser lesbaren Unterlagen eindeutig konkreten Mitarbeiterinnen zuordnen zu können. Den übrigen Verfahrensparteienvertreter wurde dazu Parteigehör eingeräumt.Aufgrund dieser Entscheidung wurde am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge in Abwesenheit der bescheinigt dauerhaft verhandlungsunfähigen Beschwerdeführerin, jedoch in Anwesenheit deren anwaltlicher Vertretung, die Leiterin der ehemaligen Dienststelle der Beschwerdeführerin, Frau ***, MBA, sowie die Leiterin des Pflegedienstes dieser Dienststelle, Frau ***, MBA, als Zeuginnen vernommen wurden. Die Befragung der Beschwerdeführerin über den Tatvorwurf zu Spruchpunkt römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides erfolgte mit ausdrücklicher Zustimmung der übrigen Verfahrensparteienvertreter im Schriftweg mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin angab, die vorgehaltenen Paraphen in der Pflegedokumentation anhand der nunmehr deutlich besser lesbaren Unterlagen eindeutig konkreten Mitarbeiterinnen zuordnen zu können. Den übrigen Verfahrensparteienvertreter wurde dazu Parteigehör eingeräumt. Mit Schreiben vom *** teilte auf Anfrage die zuständige Personalabteilung mit, dass die Beschwerdeführerin im *** Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von brutto € 2.494,31 hatte. 3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin befindet sich seit *** im dauernden Ruhestand. Sie bezog im *** einen Ruhebezug von brutto € 2.494,31. Zu Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides: Zum Tatzeitpunkt lag keine aufrechte ärztliche Anordnung zur Vermischung von Laxantien bei den tatgegenständlichen Heimbewohnerinnen vor. Zu Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides: Es konnte nicht festgestellt werden, dass aus der Pflegedokumentation jene Bediensteten, die die dort ausgewiesenen Maßnahmen dokumentiert haben, nicht feststellbar sind. Im Übrigen werden die Feststellungen der belangten Behörde unverändert aufrecht gehalten. 4. Beweiswürdigung: Zu Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides: Aus der Aussage der Zeugin *** ergibt sich im Einklang mit der im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesenen Verhandlungsschrift der am Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht am *** zu *** durchgeführten Verhandlung, dass *** seinen Dienst spätestens Ende *** beendet hat. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass die konkreten Pflegedokumentationen gar keine Aufzeichnungen über eine jemals erfolgte Anordnung zur Vermischung von Laxantien bei diesen Bewohnerinnen enthält. Die Parteienvertreter verzichteten dazu auf Einsicht in die von der Zeugin mitgebrachten Pflegedokumentationen. Zu Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde und die Disziplinaranwältin nahmen in ihrer jeweiligen Stellungnahme zur einvernehmlich im Schriftweg eingeholten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom ***, in der sie die vorgeworfenen Paraphen namentlich konkret bezeichneten Mitarbeiterinnen zuordnen zu können behauptete, diese im Wesentlichen zur Kenntnis. 5. Rechtslage:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. die Disziplinaroberkommission beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei dieser anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. die Disziplinaroberkommission beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. § 26 Abs. 1 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 , LGBl. 2200, (im Folgenden DPL 1972) lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 , Landesgesetzblatt 2200, (im Folgenden DPL 1972) lautet: „
(1)Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
§ 95DPL 1972 sind im Disziplinarrecht der DPL 1972 die Bestimmungen des 11.
Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (im Folgenden NÖ LBG), LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 95, DPL 1972 sind im Disziplinarrecht der DPL 1972 die Bestimmungen des 11. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (im Folgenden NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, , sinngemäß anzuwenden. § 175 NÖ LBG lautet:Paragraph 175, NÖ LBG lautet: „
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegenzuwirken. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bediensteten ist Bedacht zu nehmen.„
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegenzuwirken. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bediensteten ist Bedacht zu nehmen.,
(2)Wurden durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“ § 176 Abs. 1 NÖ LBG lautet:Paragraph 176, Absatz eins, NÖ LBG lautet: „
(1)Niemand darf wegen einer Dienstpflichtverletzung bestraft werden, gegen den nicht
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder
- innerhalb von drei Jahren gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.“eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.“ § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, (in weiterer Folge GuKG) lauten:Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, (in weiterer Folge GuKG) lauten: „
(1)Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterscheid der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.“ § 5 Abs. 1 und 2 GuKG lauten:Paragraph 5, Absatz eins und 2 GuKG lauten: „
(1)Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.„
(1)Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.,
(2)Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.“ § 11 GuKG lautet:Paragraph 11, GuKG lautet: „
(1)Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.„
(1)Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.,
(2)Er umfasst die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.
(2)Er umfasst die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.,
(3)Die im Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.“
(3)Die im Absatz 2, angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.“ § 13 Abs. 1 GuKG lautet:Paragraph 13, Absatz eins, GuKG lautet: „Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen: 1. eigenverantwortliche, 2. mitverantwortliche und 3. interdisziplinäre Tätigkeiten.“ § 14 GuKG lautet:Paragraph 14, GuKG lautet: „
(1)Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozess), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.„
(1)Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozess), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.,
(2)Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:
- Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
- Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
- Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
- Durchführung der Pflegemaßnahmen,
- Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
- Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
- psychosoziale Betreuung,
- Dokumentation des Pflegeprozesses,
- Organisation der Pflege,
- Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen
§§ 3abis 3c,10.
Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen
Paragraphen 3 a bis 3 c,
- Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
- Mitwirkung an der Pflegeforschung.“ § 15 GuKG lautet auszugsweise:Paragraph 15, GuKG lautet auszugsweise: „
(1)Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.„
(1)Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.,
(2)Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
(2)Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).,
(3)Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
(3)Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.,
(4)Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
(4)Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.,
(5)Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:
- Verabreichung von Arzneimitteln,
- Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
- Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
- Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
- Setzen von transurethralen Blasenkathedern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
- Durchführung von Darmeinläufen,
- Legen von Magensonden, ….…, .
(6)Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen
Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:
(6)Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen
Absatz eins bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen: 1. an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten
§ 84Abs.
4,1. an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten
§ 84Absatz 4,, 2 ... ...“ § 82 Gu
KG lautet:Paragraph 82, GuKG lautet: „Die Pflegehilfe umfasst die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.“ § 84 GuKG lautet:Paragraph 84, GuKG lautet: „
(1)Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfasst 1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen
Abs. 2 und 3 und1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen
Absatz 2 und 3 und 2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen
Abs. 42. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen
Absatz 4 einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.,
(2)Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(2)Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.,
(3)Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfasst insbesondere:
- Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
- Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
- Körperpflege und Ernährung,
- Krankenbeobachtung,
- prophylaktische Pflegemaßnahmen,
- Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
- Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
- Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.,
(4)Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
- Verabreichung von Arzneimitteln,
- Anlegen von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
- Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden.
- Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung und
- Einfache Wärme- und Lichtanwendungen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z. 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.,
(5)Im Einzelfall kann die Aufsicht
Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
(5)Im Einzelfall kann die Aufsicht
Absatz 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
- der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt,
- die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
- die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt gewährleistet ist und
- die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.“ § 49 Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. BGBl. I Nr. 169/1998, lauten:Paragraph 49, Absatz 2 und 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, lauten: „
(2)Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
(3)Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.“„
(2)Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln., ,
(3)Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.“ § 8 der NÖ Pflegeheimverordnung, LGBL. 9200/7, lautet auszugsweise:Paragraph 8, der NÖ Pflegeheimverordnung, LGBL. 9200/7, lautet auszugsweise: „
(1)In jedem Heim muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Die Pflege darf nur durch Personen, die nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBI. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBI. I Nr. 57/2008, dazu berechtigt sind, erfolgen. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohner, dem mit ihrer Betreuung verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere auf die Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, Bedacht zu nehmen.„
(1)In jedem Heim muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Die Pflege darf nur durch Personen, die nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBI. römisch eins Nr. 108 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 57 aus 2008,, dazu berechtigt sind, erfolgen. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohner, dem mit ihrer Betreuung verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere auf die Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, Bedacht zu nehmen.
(2)...
(3)...
(4)In jedem Pflegeplatz hat sich zur Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität die Zahl und die Qualifikation des Personals an den zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Anforderungen zu orientieren.“
- Erwägungen: Zu Spruchpunkt Z. 1 des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt Ziffer eins, des angefochtenen Bescheides: Soweit die Beschwerde die Verabreichung von Clysmol als bloße Verabreichung eines Arzneimittels betrachtet, ist dem der taxative Wortlaut des § 84 Abs. 4 GuKG entgegenzuhalten, der keinen Hinweis auf die Zulässigkeit einer – auch noch so geringfügig – körperinvasiven Verabreichungsform von Arzneimitteln in den Darm gibt. Eine systematische Interpretation des GuKG stützt dieses Ergebnis der Wortinterpretation, da die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 5 sowie 84 Abs. 4 GuKG sowohl im Bereich der Injektionen als auch im Bereich der Magensonden die berufsrechtliche Grenze exakt anhand der Verabreichungsform definieren. Demnach deutet das Gesetz selbst eindeutig darauf hin, dass es eine Verabreichungsform für ein Arzneimittel, die das Eindringen in den Darm mit einem Applikationsgerät erfordert, jedenfalls als Darmeinlauf qualifiziert und ausschließlich Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehält. Demgegenüber ist dem Gesetz hinsichtlich der Methode zum Eindringen in den Darm kein Hinweis auf eine Unterscheidung zwischen „Einlauf“ und „Klistier“ zu entnehmen.Soweit die Beschwerde die Verabreichung von Clysmol als bloße Verabreichung eines Arzneimittels betrachtet, ist dem der taxative Wortlaut des Paragraph 84, Absatz 4, GuKG entgegenzuhalten, der keinen Hinweis auf die Zulässigkeit einer – auch noch so geringfügig – körperinvasiven Verabreichungsform von Arzneimitteln in den Darm gibt. Eine systematische Interpretation des GuKG stützt dieses Ergebnis der Wortinterpretation, da die Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 5, sowie 84 Absatz 4, GuKG sowohl im Bereich der Injektionen als auch im Bereich der Magensonden die berufsrechtliche Grenze exakt anhand der Verabreichungsform definieren. Demnach deutet das Gesetz selbst eindeutig darauf hin, dass es eine Verabreichungsform für ein Arzneimittel, die das Eindringen in den Darm mit einem Applikationsgerät erfordert, jedenfalls als Darmeinlauf qualifiziert und ausschließlich Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehält. Demgegenüber ist dem Gesetz hinsichtlich der Methode zum Eindringen in den Darm kein Hinweis auf eine Unterscheidung zwischen „Einlauf“ und „Klistier“ zu entnehmen. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Rechtsirrtum kann bei einer Kernaufgabe einer Führungskraft – wie hier bei der Einhaltung des facheinschlägigen Berufsrechts im Kreis der eigenen Mitarbeiterinnen – nicht mit schuldbefreiender Wirkung nachvollzogen werden. Da bei der digitalen Darmentleerung vom *** das gleiche Rechtsgut unter gleichen Begleitumständen verletzt wurde, kann der belangten Behörde in ihrer Wertung als fortgesetztes Delikt nicht entgegengetreten werden. Angemerkt wird, dass der VwGH in seiner zitierten Vorentscheidung diese Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt hat. Zu Spruchpunkt Z. 2 des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt Ziffer 2, des angefochtenen Bescheides: Entgegen den Beschwerdeausführungen erscheint die Ablehnung des beantragten Zeugen *** nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften, da das beantragte Beweisthema der Schluckbeschwerden der Bewohnerinnen *** und *** allenfalls für den nicht verfahrensgegenständlichen Vorwurf der Zermörserung fester Medikamente von Bedeutung hätte sein können. Tatsächlich bezieht sich der Vorwurf der Vermischung ausschließlich auf flüssige oder gelartige Medikamente, von deren Vermischung Bewohner mit Schluckbeschwerden nicht profitieren. Schon aus diesem Grund lehnte die belangte Behörde diesen Beweisantrag zu Recht ab. Zu diesem Punkt ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, *** habe seine Anordnungen in einem dem so genannten Ärztevorbehalt des § 49 Abs. 2 Ärztegesetz entsprechenden engen zeitlichen Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Tatzeitraum erteilt (OLG Wien 7.6.2010, 7 Ra 54/10b). Daher konnte die belangte Behörde auch von konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu den Hinweisen im Akt Abstand nehmen, die darauf hindeuten, dass *** seine Tätigkeit an der Dienststelle womöglich bereits Monate vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums beendet haben könnte.Zu diesem Punkt ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, *** habe seine Anordnungen in einem dem so genannten Ärztevorbehalt des Paragraph 49, Absatz 2, Ärztegesetz entsprechenden engen zeitlichen Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Tatzeitraum erteilt (OLG Wien 7.6.2010, 7 Ra 54/10b). Daher konnte die belangte Behörde auch von konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu den Hinweisen im Akt Abstand nehmen, die darauf hindeuten, dass *** seine Tätigkeit an der Dienststelle womöglich bereits Monate vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums beendet haben könnte. Im Rahmen der in Entsprechung der zitierten Vorentscheidung des VwGH durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis darüber aufgenommen, dass sich aus der Pflegedokumentation kein Hinweis auf Anordnungen des *** in den konkret vorgeworfenen Fällen ergibt und er zudem derart lange vor dem vorgeworfenen Tatzeitraum seinen Dienst beendet hat, dass selbst eine allenfalls nicht dokumentierte mündliche Weisung aus dem Jahr *** oder allenfalls davor keinesfalls im genannten Ärztevorbehalt Deckung finden könnte. Der dazu am Ende der mündlichen Verhandlung aufrecht gehaltene Beweisantrag des Beschwerdeführervertreters auf Vorladung des *** war daher im Hinblick auf dessen unbestrittenes Dienstende spätestens Ende *** abzuweisen. Zur behaupteten Verjährung gilt das zu Spruchpunkt Z. 1 Ausgeführte.Zur behaupteten Verjährung gilt das zu Spruchpunkt Ziffer eins, Ausgeführte. Zu Spruchpunkt Z. 3 des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt Ziffer 3, des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerde zu diesem Punkt war aufgrund der zuletzt unbestritten gebliebenen Beweisergebnisse stattzugeben. Zur Strafhöhe: Die verhängte Strafe bewegt sich in der unteren Hälfte der Strafandrohung bei Geldstrafen. Soweit die Beschwerde auf die erwiesen hohe Arbeitsbelastung verweist, ist dazu festzuhalten, dass es sich bei dem als Hauptdelikt vorgeworfenen Spruchpunkt 2 um ein Vorsatzdelikt handelt, dem aufgrund der Umstände keine entlastende Wirkung als Motiv zugedacht werden kann. Es bleibt daher nicht nachvollziehbar, warum eine – zugegeben – hohe Arbeitsbelastung zur eigenmächtigen Anordnung von Medikamentencocktails beigetragen haben soll. Zu der von der Beschwerde in Abrede gestellten Spezialprävention ist auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, dem zufolge die Bestrafung geboten ist, „um der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegen zu wirken“. Damit stützt die belangte Behörde ihre Strafzumessung ausdrücklich auf die Generalprävention. Der Vollständigkeit halber wird hier zusätzlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der zufolge selbst eine Versetzung in den Ruhestand nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung ausschließt (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0076). Zu berücksichtigen war jedoch der Freispruch zu Punkt I.
- des angefochtenen Bescheides. Aufgrund dessen untergeordneter Bedeutung war die Gesamtstrafe auf einen Betrag herabzusetzen, der ca. 88% der Summe aus zwei Pensionsbezügen entspricht, auf die wegen der im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten Versetzung in den Ruhestand abzustellen ist. Aus dem gleichen Grund hat auch die Bemessung der Verfahrenskosten
§ 215NÖ LBG nunmehr auf den Pensionsbezug abzustellen.
Der Spruchteil zur Ratenzahlung bleibt davon unberührt.Zu berücksichtigen war jedoch der Freispruch zu Punkt römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides. Aufgrund dessen untergeordneter Bedeutung war die Gesamtstrafe auf einen Betrag herabzusetzen, der ca. 88% der Summe aus zwei Pensionsbezügen entspricht, auf die wegen der im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten Versetzung in den Ruhestand abzustellen ist. Aus dem gleichen Grund hat auch die Bemessung der Verfahrenskosten
Paragraph 215, NÖ LBG nunmehr auf den Pensionsbezug abzustellen. Der Spruchteil zur Ratenzahlung bleibt davon unberührt. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren mit der zitierten Vorentscheidung des VwGH die einzige Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukam, nämlich die Frage der Subsumierbarkeit der Applikationsform von Clysmol unter den Begriff des Darmeinlaufs
§ 15Abs. 5 Z. 6 Gu
KG, bereits gelöst wurde.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren mit der zitierten Vorentscheidung des VwGH die einzige Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukam, nämlich die Frage der Subsumierbarkeit der Applikationsform von Clysmol unter den Begriff des Darmeinlaufs
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 6, GuKG, bereits gelöst wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.628.001.2014