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LVwG-AB-14-0666

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0666 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde der *** und der ***, beide vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: ***, ***, ***, sowie Stadtgemeinde ***, ***, ***), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom *** beantragte die *** auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** die Errichtung einer Einfriedung beim *** in ***, ***. Aus der Projektbaubeschreibung ergibt sich, dass ***, wohnhaft in ***, ***, Grundeigentümer ist. Aus der allgemeinen Beschreibung ist ersichtlich, dass auf dem Grundstück *** für die *** eine Einfriedung zum Nachbargrundstück *** an der südöstlichen Grundstücksecke mit einer Länge von 6,88 m errichtet werden soll. Die Einfriedung wird mit einem 25 cm breiten und 50 cm hohen Sockel mit einer Fundierung ausgeführt und darauf ein 1,50 m hoher Doppelstabgittermattenzaun befestigt. Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Anrainer, u.a. auch die Beschwerdeführer, vom beabsichtigten Bauvorhaben. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass allfällige Einwendungen gegen das Bauvorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** einzubringen seien. Bei Nichterhebung von Einwendungen erlösche die Parteistellung. Das Bewilligungsverfahren werde ohne Bauverhandlung durchgeführt. Die Verständigung wurde den Beschwerdeführern nachweislich am *** zugestellt. Mit Schriftsatz vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Einwendungen gegen das Bauansuchen und begründeten diese wie folgt: Die *** sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***, BG ***, bestehend aus dem Grundstücken Nr. *** und ***. Das Grundstück Nr. *** grenze an das im grundbücherlichen Eigentum von *** stehende Grundstück Nr. *** inneliegend der EZ *** KG ***, auf dem das gegenständliche Bauvorhaben durchgeführt werden soll. Die *** habe daher als Anrainer jedenfalls Parteistellung. Zur Erlangung einer Baubewilligung mangle es der Bauwerberin an einem rechtmäßigen Bauplatz. Ein solcher liege gemäß § 11 Abs. 2 Z 1a NÖ BauO nur vor, wenn das Grundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenze. Die *** sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***, BG ***, bestehend aus dem Grundstücken Nr. *** und ***. Das Grundstück Nr. *** grenze an das im grundbücherlichen Eigentum von *** stehende Grundstück Nr. *** inneliegend der EZ *** KG ***, auf dem das gegenständliche Bauvorhaben durchgeführt werden soll. Die *** habe daher als Anrainer jedenfalls Parteistellung. Zur Erlangung einer Baubewilligung mangle es der Bauwerberin an einem rechtmäßigen Bauplatz. Ein solcher liege gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ BauO nur vor, wenn das Grundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenze. Das Grundstück der Bauwerberin grenze im Nordwesten an das Grundstück Nr. *** an, deren grundbücherliche Eigentümerin die *** sei. Die Bauwerberin verfüge über keinen zivilrechtlichen Titel zur Benützung dieses Grundstückes. Mit der Benützung dieses Grundstückes würde die Bauwerberin in dingliche Rechte der *** eingreifen. Schon aus diesen Gründen sei das Bauansuchen zurückzuweisen. Gemäß dem Bauansuchen beabsichtige die Bauwerberin offenbar die Einfriedung an der Grundstücksgrenze zum im Südosten anschließenden Grundstück Nr. *** herzustellen. Damit verwehre die Bauwerberin der grundbücherlichen Eigentümerin dieses Grundstückes den Zugang zu einer Tür, die sich in der Front des Gebäudes befinde, die parallel zur Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** verlaufe. Die *** habe den Zugang zu dieser Tür über die Liegenschaft der Bauwerberin seit jeher benützt. Mit der geplanten Einfriedung verletzte die Bauwerberin ein unter *** mit der TZ *** in der EZ *** verbüchertes Wegerecht der ***. Gemäß dem vorliegenden Einreichplan sei offensichtlich beabsichtigt, die zu errichtende Einfriedung an der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** bis an die Grenze zum Grundstück Nr. *** zu ziehen. In der Natur führe das dazu, dass ein Einfahrtstor in die auf dem Grundstück Nr. *** errichtete Halle, das als Schiebetor ausgeführt sei, nicht mehr zur Gänze geöffnet werden könne, weil dieses Tor im geöffneten Zustand in das Grundstück Nr. ***, die dort geplanten Parkplätze, hineinreiche. Auch damit verletzte die Bauwerberin ein seit jeher bestehendes Wegerecht der ***. Aus den genannten Gründen sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Es wurden daher der Antrag gestellt, das Bauansuchen abzuweisen, in eventu eine mündliche Bauverhandlung anzuberaumen. In ihrer Stellungnahme vom *** brachte die *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme. Sie seien in keinem der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt. Gemäß § 22 Abs. 1 NÖ BauO 1996 habe daher eine Bauverhandlung zwingend zu unterbleiben. Eine Mitteilung nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 begründe keine Nachbarrechte.In ihrer Stellungnahme vom *** brachte die *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme. Sie seien in keinem der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BauO 1996 habe daher eine Bauverhandlung zwingend zu unterbleiben. Eine Mitteilung nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 begründe keine Nachbarrechte. Sofern einem der beiden Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Straßenerhalter der an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Zufahrtsstraße (Grundstücksfläche ***) nach § 6 Abs. 3 NÖ BauO 1996 Parteistellung zukommen sollte, sei diese lediglich zur Geltendmachung jener Rechte legitimiert, die die Benutzbarkeit der Zufahrtsstraße oder ihre Verkehrssicherheit gewährleisten. Die zu bewilligende Einfriedung habe keinerlei Einfluss auf die Benutzbarkeit der Straße oder ihrer Verkehrssicherheit. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer bezögen sich auf Rechte in Bezug auf die Benutzbarkeit und Verkehrssicherheit der Zufahrtsstraße, sodass die Einwendungen nicht zu berücksichtigen seien. Nachdem keine zulässigen Einwendungen erhoben worden seien, könne eine Bauverhandlung nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 entfallen.Sofern einem der beiden Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Straßenerhalter der an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Zufahrtsstraße (Grundstücksfläche ***) nach Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BauO 1996 Parteistellung zukommen sollte, sei diese lediglich zur Geltendmachung jener Rechte legitimiert, die die Benutzbarkeit der Zufahrtsstraße oder ihre Verkehrssicherheit gewährleisten. Die zu bewilligende Einfriedung habe keinerlei Einfluss auf die Benutzbarkeit der Straße oder ihrer Verkehrssicherheit. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer bezögen sich auf Rechte in Bezug auf die Benutzbarkeit und Verkehrssicherheit der Zufahrtsstraße, sodass die Einwendungen nicht zu berücksichtigen seien. Nachdem keine zulässigen Einwendungen erhoben worden seien, könne eine Bauverhandlung nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 entfallen. Unzutreffend sei auch, dass es an einem rechtmäßigen Bauplatz mangle. Der Behörde liege die rechtskräftige Bauplatzerklärung vor. Die von den Beschwerdeführern erhobenen zivilrechtlichen Einwendungen seien für das verwaltungsrechtliche Baubewilligungsverfahren irrelevant, zumal in diesem nur die Verletzung öffentlich rechtlicher Bestimmungen oder subjektiv-öffentlicher Berechtigungen der Nachbarn im Sinne des § 6 NÖ BauO 1996 zu berücksichtigen seien. Zivilrechtliche Einwendungen seien daher unerheblich (VwGH 06.11.1990, 90/05/0062). Bei Servitutsrechten handle es sich um keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 27.11.1990, 90/05/0112). Unzutreffend sei auch, dass es an einem rechtmäßigen Bauplatz mangle. Der Behörde liege die rechtskräftige Bauplatzerklärung vor. Die von den Beschwerdeführern erhobenen zivilrechtlichen Einwendungen seien für das verwaltungsrechtliche Baubewilligungsverfahren irrelevant, zumal in diesem nur die Verletzung öffentlich rechtlicher Bestimmungen oder subjektiv-öffentlicher Berechtigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 zu berücksichtigen seien. Zivilrechtliche Einwendungen seien daher unerheblich (VwGH 06.11.1990, 90/05/0062). Bei Servitutsrechten handle es sich um keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 27.11.1990, 90/05/0112). Es wurde daher der Antrag gestellt, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen zu verwerfen. Für den Fall, dass einem der Beschwerdeführer als Straßenerhalter nach § 6 Abs. 3 NÖ BauO 1996 Parteistellung zukommen sollte, wurde der Antrag gestellt, von einer Bauverhandlung nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 abzusehen, zumal die Beschwerdeführer keine Einwendung erhoben hätten, die sich auf die Benutzbarkeit oder die Verkehrssicherheit der an das Grundstück der Bewilligungswerberin angrenzenden Zufahrtsstraße beziehe und daher unzulässig sei.Es wurde daher der Antrag gestellt, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen zu verwerfen. Für den Fall, dass einem der Beschwerdeführer als Straßenerhalter nach Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BauO 1996 Parteistellung zukommen sollte, wurde der Antrag gestellt, von einer Bauverhandlung nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 abzusehen, zumal die Beschwerdeführer keine Einwendung erhoben hätten, die sich auf die Benutzbarkeit oder die Verkehrssicherheit der an das Grundstück der Bewilligungswerberin angrenzenden Zufahrtsstraße beziehe und daher unzulässig sei. Mit Schreiben vom *** teilte die Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung mit, dass das gegenständliche Bauansuchen nach den baurechtlichen Bestimmungen bewilligungsfähig sei, den Anträgen daher nicht stattgegeben werde. Die Baubewilligung werde ohne Durchführung einer Bauverhandlung erteilt werden. Beide Beschwerdeführer seien im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Parteien mehr im Sinne des § 6 NÖ BauO
  3. Mit Schreiben vom *** teilte die Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung mit, dass das gegenständliche Bauansuchen nach den baurechtlichen Bestimmungen bewilligungsfähig sei, den Anträgen daher nicht stattgegeben werde. Die Baubewilligung werde ohne Durchführung einer Bauverhandlung erteilt werden. Beide Beschwerdeführer seien im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Parteien mehr im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO
  4. Zusammengefasst führte die Stadtgemeinde *** begründend aus, dass aus keinem in den Einwendungen dargestellten Grund eine Verbindung zu den taxativ in § 6 NÖ BauO 1996 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten erkennbar sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass es zum Verlust der Parteistellung auch komme, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben würden. Darunter seien vor allem auch solche zu verstehen, mit welchen Rechte geltend gemacht würden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden sei (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0063 und 05.12.2009, 2008/05/0143).Zusammengefasst führte die Stadtgemeinde *** begründend aus, dass aus keinem in den Einwendungen dargestellten Grund eine Verbindung zu den taxativ in Paragraph 6, NÖ BauO 1996 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten erkennbar sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass es zum Verlust der Parteistellung auch komme, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben würden. Darunter seien vor allem auch solche zu verstehen, mit welchen Rechte geltend gemacht würden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden sei (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0063 und 05.12.2009, 2008/05/0143). Daher sei im weiteren Verfahren nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO vorzugehen.Daher sei im weiteren Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO vorzugehen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der *** über ihr Ersuchen vom *** und aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß § 23 iVm § 14 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BauO) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung beim *** laut den beigelegten Unterlagen in ***, ***, auf dem Bauplatz Nr. ***, EZ ***, KG ***.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der *** über ihr Ersuchen vom *** und aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BauO) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung beim *** laut den beigelegten Unterlagen in ***, ***, auf dem Bauplatz Nr. ***, EZ ***, KG ***. Gegen diesen Bescheid erhoben die *** und die *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung an den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde ***. Eingangs brachten sie vor, dass ihnen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden sei. Anlässlich einer Akteneinsicht am *** hätten sie davon Kenntnis erlangt. Nachdem sie beide rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hätten, sei ihre Parteistellung gewahrt. Da ihnen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden sei, seien sie übergangene Parteien des Bauverfahrens. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wäre daher verpflichtet gewesen, eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom *** zuzustellen. Nachdem dies nicht erfolgt sei, würden Verfahrensvorschriften verletzt werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen sei im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Es habe auch keine Bauverhandlung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BauO stattgefunden, was einen weiteren Verfahrensmangel darstelle. Gegen diesen Bescheid erhoben die *** und die *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung an den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde ***. Eingangs brachten sie vor, dass ihnen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden sei. Anlässlich einer Akteneinsicht am *** hätten sie davon Kenntnis erlangt. Nachdem sie beide rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hätten, sei ihre Parteistellung gewahrt. Da ihnen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden sei, seien sie übergangene Parteien des Bauverfahrens. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wäre daher verpflichtet gewesen, eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom *** zuzustellen. Nachdem dies nicht erfolgt sei, würden Verfahrensvorschriften verletzt werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen sei im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Es habe auch keine Bauverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BauO stattgefunden, was einen weiteren Verfahrensmangel darstelle. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen, zumal ein Widerspruch zu den im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen der NÖ BauO bestehe. Zunächst hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob dem Bauvorhaben die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstückes zum Bauplatz entgegenstehe. Dies sei nicht erfolgt. Das Grundstück der Bauwerberin grenze im Nordwesten an das Grundstück *** an, deren grundbücherlicher Eigentümer die *** sei. Die Bauwerberin verfüge über keinen rechtlichen Titel zur Benutzung dieses Grundstückes. Für die Erlangung einer Baubewilligung mangle es an einem rechtmäßigen Bauplatz. Nachbarn könnten im Baubewilligungsverfahren Einwände, die sich auf die mangelnde Bauplatzeigenschaft beziehen, geltend machen.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen, zumal ein Widerspruch zu den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen der NÖ BauO bestehe. Zunächst hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob dem Bauvorhaben die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstückes zum Bauplatz entgegenstehe. Dies sei nicht erfolgt. Das Grundstück der Bauwerberin grenze im Nordwesten an das Grundstück *** an, deren grundbücherlicher Eigentümer die *** sei. Die Bauwerberin verfüge über keinen rechtlichen Titel zur Benutzung dieses Grundstückes. Für die Erlangung einer Baubewilligung mangle es an einem rechtmäßigen Bauplatz. Nachbarn könnten im Baubewilligungsverfahren Einwände, die sich auf die mangelnde Bauplatzeigenschaft beziehen, geltend machen. Mangels eines rechtmäßigen Bauplatzes liege eine gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO vorausgesetzte Standsicherheit des Bauvorhabens nicht vor. Als Nachbar seien die Berufungswerber durch das Bauvorhaben bzw. dessen Benützung in dem in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO festgelegten subjektiv öffentlichen Recht auf Standsicherheit verletzt. Mangels eines rechtmäßigen Bauplatzes liege eine gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO vorausgesetzte Standsicherheit des Bauvorhabens nicht vor. Als Nachbar seien die Berufungswerber durch das Bauvorhaben bzw. dessen Benützung in dem in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO festgelegten subjektiv öffentlichen Recht auf Standsicherheit verletzt. Da die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes der Bauwerberin eine Voraussetzung für die Baubewilligung sei, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine ausdrückliche Erklärung des Grundstückes der Bauwerberin zum Bauplatz in den Spruch des Bescheides aufzunehmen. Daher sei der angefochtene Bescheid fehlerhaft. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Die *** erstattete durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, die ***, ***, ***, zur Berufung nachstehende Äußerung: Die Erhebung der Berufung sei unzulässig, weil es den Berufungswerbern an der für die Berufungslegitimation notwendigen Parteistellung mangle. Ungeachtet dessen seien die vorgebrachten Gründe für die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften und die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides unzutreffend. Bereits mit Schreiben vom *** habe die Stadtgemeinde *** an den Rechtsvertreter der beiden Berufungswerber mitgeteilt, dass es zum Verlust der Parteistellung komme, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben würden, worunter vor allem solche zu verstehen seien, mit welchen Rechte geltend gemacht würden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden sei. Zumal die Berufungswerber in ihren Einwendungen vom *** lediglich die Verletzung zivilrechtlicher Rechte und die fehlende Bauplatzeigenschaft des in Rede stehenden Grundstückes *** behauptet hätten, handle es sich ausschließlich um unzulässige Einwendungen. Zivilrechtliche Einwendungen seien im Bauverfahren unerheblich. Die Konfiguration des Bauplatzes sowie die Bauplatzeignung selbst würden nur öffentlichen Interessen dienen und könnten keine subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn begründen. Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 seien nicht berührt worden. Bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides sei die Parteistellung erloschen, was in der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** auch festgestellt worden sei. Deshalb hätte ihnen der Bescheid auch nicht zugestellt werden müssen. Nachdem keine zu berücksichtigenden Einwendungen erhoben worden seien, hätte auch eine Bauverhandlung gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO unterbleiben können. Dem vom Berufungsgegner beantragten Bauvorhaben stünden keine öffentlich rechtlichen Rechtsvorschriften entgegen. Zivilrechtliche Einwendungen seien im Bauverfahren unerheblich. Die Konfiguration des Bauplatzes sowie die Bauplatzeignung selbst würden nur öffentlichen Interessen dienen und könnten keine subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn begründen. Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 seien nicht berührt worden. Bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides sei die Parteistellung erloschen, was in der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** auch festgestellt worden sei. Deshalb hätte ihnen der Bescheid auch nicht zugestellt werden müssen. Nachdem keine zu berücksichtigenden Einwendungen erhoben worden seien, hätte auch eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO unterbleiben können. Dem vom Berufungsgegner beantragten Bauvorhaben stünden keine öffentlich rechtlichen Rechtsvorschriften entgegen. Auch die Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit gingen ins Leere. Wie in der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** ausgeführt werde, sei das zu bebauende Grundstück sehr wohl als Bauplatz zu werten. Die Behörde sei offensichtlich zum Ergebnis gekommen, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Bauvorhabens erfüllt gewesen seien. Zudem komme einem Grundstück nicht nur dann Bauplatzeigenschaft zu, wenn dieses nach § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ BO zu einem solchen erklärt worden sei, sondern auch dann, wenn es nach Auch die Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit gingen ins Leere. Wie in der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** ausgeführt werde, sei das zu bebauende Grundstück sehr wohl als Bauplatz zu werten. Die Behörde sei offensichtlich zum Ergebnis gekommen, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Bauvorhabens erfüllt gewesen seien. Zudem komme einem Grundstück nicht nur dann Bauplatzeigenschaft zu, wenn dieses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO zu einem solchen erklärt worden sei, sondern auch dann, wenn es nach § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ BO durch eine nach dem ersten Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden sei und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besessen habe. Dies treffe gegenständlich zu. Das in Rede stehende Grundstück sei zu diesem Zeitpunkt Teil des Grundstückes der ersten Berufungswerberin, nämlich des Grundstückes Nr. ***, gewesen und erst später von diesem abgeteilt worden. Auf beiden Grundstücken hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Teilung bereits Gebäude befunden, was die Eigenschaft des in Rede stehenden Grundstückes als Bauplatz bestätige. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO durch eine nach dem ersten Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden sei und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besessen habe. Dies treffe gegenständlich zu. Das in Rede stehende Grundstück sei zu diesem Zeitpunkt Teil des Grundstückes der ersten Berufungswerberin, nämlich des Grundstückes Nr. ***, gewesen und erst später von diesem abgeteilt worden. Auf beiden Grundstücken hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Teilung bereits Gebäude befunden, was die Eigenschaft des in Rede stehenden Grundstückes als Bauplatz bestätige. Auswirkungen auf die Standsicherheit der Nachbargrundstücke durch die Errichtung einer Einfriedung seien aufgrund der minimalen Grabungsarbeiten nicht zu befürchten. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen, in eventu die Berufung mangels Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangels inhaltlicher Rechtswidrigkeit abzuweisen. Mit Bescheid vom *** wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Mit Schreiben vom *** habe die *** bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** einen Antrag zur Errichtung einer Einfriedung beim ***, ***, ***, Parzelle Nr. ***, eingebracht. Nach der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO sei eine Verständigung der Anrainer erfolgt. Im Zuge dessen seien von der *** und der *** durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb offener Frist nachstehende Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben erhoben worden. Mit Schreiben vom *** habe die *** bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** einen Antrag zur Errichtung einer Einfriedung beim ***, ***, ***, Parzelle Nr. ***, eingebracht. Nach der Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ BauO sei eine Verständigung der Anrainer erfolgt. Im Zuge dessen seien von der *** und der *** durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb offener Frist nachstehende Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben erhoben worden. „Die *** sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, BG ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und ***. Das Grundstück Nr. *** grenze an das im grundbücherlichen Eigentum von *** stehende Grundstück Nr. ***, inneliegend der EZ ***, KG ***. Auf diesem soll das gegenständliche Bauvorhaben durchgeführt werden. Für die Erlangung einer Baubewilligung mangle es der Bauwerberin an einem rechtmäßigen Bauplatz. Ein solcher liege nämlich nach § 11 Abs. 2 Z 1a NÖ BauO nur vor, wenn das Grundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Das Grundstück der Bauwerberin grenze im Nordwesten an das Grundstück Nr. *** an, das im Eigentum der *** stehe. Die Bauwerberin verfüge über keinen zivilrechtlichen Titel zur Benützung dieses Grundstückes. Mit dessen Benützung greife die Bauwerberin in dingliche Rechte der *** ein. Schon deshalb sei das Bauansuchen zurückzuweisen.Für die Erlangung einer Baubewilligung mangle es der Bauwerberin an einem rechtmäßigen Bauplatz. Ein solcher liege nämlich nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ BauO nur vor, wenn das Grundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Das Grundstück der Bauwerberin grenze im Nordwesten an das Grundstück Nr. *** an, das im Eigentum der *** stehe. Die Bauwerberin verfüge über keinen zivilrechtlichen Titel zur Benützung dieses Grundstückes. Mit dessen Benützung greife die Bauwerberin in dingliche Rechte der *** ein. Schon deshalb sei das Bauansuchen zurückzuweisen. Gemäß dem Bauansuchen beabsichtige die Bauwerberin, die Einfriedung an der Grundstücksgrenze zum im Südosten anschließenden Grundstück Nr. *** herzustellen. Damit verwehre die Bauwerberin aber der grundbücherlichen Eigentümerin dieses Grundstückes den Zugang zu einer Tür, die sich in der Front des Gebäudes befinde, die parallel zur Grenze zwischen den Grundstücken *** und *** verlaufe. Die *** habe den Zugang zu dieser Tür über die Liegenschaft der Bauwerberin seit jeher benützt. Mit der geplanten Einfriedung verletze die Bauwerberin ein unter *** mit der TZ. *** in der EZ *** verbüchertes Wegerecht der ***. In der Natur führe das dazu, dass ein Einfahrtstor in die auf dem Grundstück Nr. *** errichtete Halle, das als Schiebetor ausgeführt ist, nicht mehr zur Gänze geöffnet werden könne, weil dieses Tor im geöffneten Zustand in das Grundstück Nr. *** auf die dort geplanten Parkplätze hineinreiche. Damit verletze die Bauwerberin ein seit jeher bestehendes Wegerecht der ***.“ Es sei daher von den Berufungswerbern beantragt worden, das vorliegende Bauansuchen abzuweisen, in eventu eine mündliche Bauverhandlung anzuberaumen. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** habe als Baubehörde erster Instanz in seinem Schreiben vom *** ausführlich Stellung genommen und sei nach Prüfung der Einwendungen und unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben und der gängigen Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass weder die *** noch die *** im weiteren Verfahren Parteien im Sinne des § 6 NÖ BO seien. Keiner der dargelegten Einwendungspunkte habe eine Behauptung der Verletzung eines Nachbarrechtes im Sinne des Gesetzes vorgebracht. Daher sei keine Bauverhandlung durchgeführt und der Bewilligungsbescheid nur dem Bewilligungs-werber zugestellt worden, zumal die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die beantragte Einfriedung keine Parteien mehr gewesen seien. Selbst bei Durchführung einer Verhandlung vor Ort wäre eine Ladung dazu als Teil der Parteienrechte nicht mehr zuzustellen gewesen.Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** habe als Baubehörde erster Instanz in seinem Schreiben vom *** ausführlich Stellung genommen und sei nach Prüfung der Einwendungen und unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben und der gängigen Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass weder die *** noch die *** im weiteren Verfahren Parteien im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO seien. Keiner der dargelegten Einwendungspunkte habe eine Behauptung der Verletzung eines Nachbarrechtes im Sinne des Gesetzes vorgebracht. Daher sei keine Bauverhandlung durchgeführt und der Bewilligungsbescheid nur dem Bewilligungs-werber zugestellt worden, zumal die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die beantragte Einfriedung keine Parteien mehr gewesen seien. Selbst bei Durchführung einer Verhandlung vor Ort wäre eine Ladung dazu als Teil der Parteienrechte nicht mehr zuzustellen gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es zum Verlust der Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben würden, worunter solche Einwendungen zu verstehen seien, mit welchen Rechte geltend gemacht würden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden sei (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0063, 2008/05/0143 vom 15.12.2009). Der Vorwurf, die Behörde habe ihre Vorprüfungspflicht verletzt, gehe ins Leere, zumal eine Vorprüfung stattgefunden habe. Auch der Einwand, es liege kein Bauplatz vor, gehe ins Leere. Mit Bescheid vom ***, Zl. *** (Grundabtretungsbewilligung), sei die baubehördliche Bewilligung zur Abtretung der Grundstücke Parzellen Nr. *** und *** erteilt worden. Bei dieser Grundteilung sei die Parzelle Nr. *** geschaffen worden. Die Ergänzungsgebühren seien entrichtet worden. Mit Schriftsatz vom *** erhoben die *** und die *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Sie brachten im Wesentlichen wie folgt vor: Mit Schriftsatz vom *** hätten sie gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben. Eine Bauvorhandlung dürfe gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO nur dann entfallen, wenn die nachweislich verständigten Nachbarn entgegen erhaltener Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen Einwendungen erhoben hätten. Der Baubehörde stehe es nicht zu, außerhalb der Bauverhandlung über die Zulässigkeit von Einwendungen zu entscheiden und somit eine Art Vorprüfung zu machen. Die Entscheidung über Einwendungen außerhalb einer Bauverhandlung stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dem Nachbarn gegenüber dar, der die Einwendung erhoben habe. Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO habe die Bestimmung des § 42 AVG zum Vorbild. Letztere sei bei der Auslegung ersterer heranzuziehen.Mit Schriftsatz vom *** hätten sie gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben. Eine Bauvorhandlung dürfe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO nur dann entfallen, wenn die nachweislich verständigten Nachbarn entgegen erhaltener Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen Einwendungen erhoben hätten. Der Baubehörde stehe es nicht zu, außerhalb der Bauverhandlung über die Zulässigkeit von Einwendungen zu entscheiden und somit eine Art Vorprüfung zu machen. Die Entscheidung über Einwendungen außerhalb einer Bauverhandlung stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dem Nachbarn gegenüber dar, der die Einwendung erhoben habe. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO habe die Bestimmung des Paragraph 42, AVG zum Vorbild. Letztere sei bei der Auslegung ersterer heranzuziehen. Bedingung für den Eintritt der Präklusionsfolge sei nur die ordnungsgemäße Kundmachung. Werden nach ordnungsgemäßer Kundmachung Einwendungen erhoben, bleibe die Parteistellung erhalten. Einwendungen mit formlosen Schreiben abzuweisen sei rechtswidrig. § 6 Abs. 2 NÖ BauO definiere die subjektiv öffentlichen Rechte und verweise ausdrücklich auf § 48 NÖ BauO. Zu dieser Thematik werde in der Literatur Folgendes ausgeführt: „Eine im Zusammenhang mit zu erwartenden Emissionen und Immissionen eines Bauwerkes von der Behörde zu prüfende baurechtliche Vorschrift (baupolizeiliches Interesse) ist die Widmungskonformität des Baugrundstückes“. Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO definiere die subjektiv öffentlichen Rechte und verweise ausdrücklich auf Paragraph 48, NÖ BauO. Zu dieser Thematik werde in der Literatur Folgendes ausgeführt: „Eine im Zusammenhang mit zu erwartenden Emissionen und Immissionen eines Bauwerkes von der Behörde zu prüfende baurechtliche Vorschrift (baupolizeiliches Interesse) ist die Widmungskonformität des Baugrundstückes“. Die Prüfung der Widmungskonformität des Baugrundstückes hätten die Baubehörde erster Instanz und die belangte Behörde entweder unterlassen oder seien zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Das gegenständliche Baugrundstück liege in einem Gebiet, das gemäß der derzeitigen Flächenwidmung nach dem NÖ ROG 1976 als Bauland-Industriegebiet ausgewiesen sei. Das vom Bauwerber im gegenständlichen Fall geplante Ordinationszentrum hätte von vornherein nicht baubehördlich bewilligt werden würfen, weil es an der Widmungskonformität fehle. Schon allein das belaste die bisher erteilten baurechtlichen Bewilligungen mit Rechtswidrigkeit und mache auch die bisher erteilten Bewilligungen rechtswidrig. Da ein Ordinationszentrum ein Betrieb sei, der gegenüber seiner Umgebung einen Immissionsschutz beanspruchen werde, seien die Beschwerdeführer in ihren subjektiv öffentlichen Rechten durch die gegenständliche Bauführung beeinträchtigt. Das Ordinationszentrum führe bereits jetzt in der Praxis dazu, dass die Behörden den umliegenden Industriebetrieben verschärfte Emissionsgrenzen auferlegen würden. Somit würden die Beschwerdeführer in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Im Rahmen des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens gemäß § 10 VwGVG könnten neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden. Mit gänzlichem Stillschweigen übergehe die belangte Behörde wie bereits die Baubehörde erster Instanz die Einwendung, dass das in Aussicht genommene Bauvorhaben Im Rahmen des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens gemäß Paragraph 10, VwGVG könnten neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden. Mit gänzlichem Stillschweigen übergehe die belangte Behörde wie bereits die Baubehörde erster Instanz die Einwendung, dass das in Aussicht genommene Bauvorhaben (Einfriedung) der ***, die grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** sei, den Zugang zu einer Tür, die sich in der Front des Gebäudes befinde und die parallel zur Grenze der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** verlaufe, verwehre. Mit der geplanten Einfriedung verletze die Bauwerberin das verbücherte Wegerecht der ***. Schon deswegen dürfe das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligt werden. Rechtsirrig sei auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich beim Grundstück *** um einen rechtmäßigen Bauplatz handle. Bei Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens und anschließenden Feststellungen wäre die Baubehörde zum Ergebnis gekommen, dass kein rechtmäßiger Bauplatz vorliege. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Baubehörde erster Instanz und die belangte Behörde die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 11 Abs. 3 NÖ BauO beachten müssen. Sie wären dann zum Ergebnis gekommen, dass ein Grundstück nur dann zum Bauplatz erklärt werden könne, wenn es mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspreche, verbunden werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Baubehörde erster Instanz und die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 11, Absatz 3, NÖ BauO beachten müssen. Sie wären dann zum Ergebnis gekommen, dass ein Grundstück nur dann zum Bauplatz erklärt werden könne, wenn es mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspreche, verbunden werde. Wegen der Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung des Ordinationszentrums sei sogar ein aufsichtsbehördliches Verfahren anhängig gewesen, das nach anwaltlicher Intervention durch den Bauwerber nicht weiter verfolgt worden sei. Aus all dem ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid mit mehreren schwerwiegenden verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Rechtswidrigkeiten belastet sei. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdeführer stattgegeben und die beantragte Baubewilligung versagt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Gegenständlich sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung in der bei Beschlussfassung der belangten Behörde über den Berufungsbescheid vom *** geltenden Fassung LGBl. 8200-20 maßgeblich.Gegenständlich sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung in der bei Beschlussfassung der belangten Behörde über den Berufungsbescheid vom *** geltenden Fassung Landesgesetzblatt 8200-20 maßgeblich. Die maßgeblichen §§ 4, 6, 14, 22 und 48 NÖ BauO 1996 lauten auszugsweise wie folgt: Die maßgeblichen Paragraphen 4, 6, 14, 22 und 48 NÖ BauO 1996 lauten auszugsweise wie folgt: § 4 Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …..
  5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: ... 3. Die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 4 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und ... Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsverordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu jenen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsverordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu jenen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. ... § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung ...
  4. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, ... § 22 Paragraph 22, Entfall der Bauverhandlung
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach Paragraph 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.2. Satz bzw. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, eingeleitet wurde, dann gilt Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn - die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und - innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3)Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(3)Eine Partei nach Absatz 2,, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz 2, Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. § 48Paragraph 48 Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart oder der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Aus § 4 Z 3 NÖ BauO ergibt sich, dass Einfriedungen dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentlich bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gegenständlich handelt es sich bei der Einfriedung um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben.Aus Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO ergibt sich, dass Einfriedungen dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentlich bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gegenständlich handelt es sich bei der Einfriedung um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO.Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn in Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Frage beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Ein Beschwerdeführer kann durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt wurden. Im Übrigen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass allfällige Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (VwGH 28.04.2015, 2013/05/0004).Ein Beschwerdeführer kann durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt wurden. Im Übrigen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass allfällige Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (VwGH 28.04.2015, 2013/05/0004). Zum Vorbringen, eine Bauverhandlung hätte stattfinden müssen, ist auszuführen, dass die Baubehörde nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO zum Ergebnis kam, dass das geplante Bauvorhaben keine Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 und 3 BO berühre und somit eine mündliche Verhandlung entfallen könne. Dies hat sie gemäß § 22 Abs. 1
  1. Satz BO mit Schreiben vom *** den Beschwerdeführern mitgeteilt.Zum Vorbringen, eine Bauverhandlung hätte stattfinden müssen, ist auszuführen, dass die Baubehörde nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ BauO zum Ergebnis kam, dass das geplante Bauvorhaben keine Nachbarrechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 BO berühre und somit eine mündliche Verhandlung entfallen könne. Dies hat sie gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
  2. Satz BO mit Schreiben vom *** den Beschwerdeführern mitgeteilt. Gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO darf die Bauverhandlung entfallen, wenn innerhalb der 14-tägigen Frist ab Zustellung der Verständigung der Baubehörde keine Einwendungen erhoben wurden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO darf die Bauverhandlung entfallen, wenn innerhalb der 14-tägigen Frist ab Zustellung der Verständigung der Baubehörde keine Einwendungen erhoben wurden. Parteien, die vom Bauvorhaben verständigt und aufgefordert wurden, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung dagegen Einwendungen erheben zu können, jedoch fristgerecht keine Einwendungen erhoben haben, verlieren die Parteistellung, wenn in der Verständigung auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen worden ist und keine Formfehler vorliegen; ihnen wird die Baubewilligung für dieses Vorhaben nicht zugestellt. Sie können auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens mehr bewirken (w. Palitsch/Ph. Palitsch/W. Klewein, Niederösterreichisches Baurecht (Hoch 8, § 22 Anm. 12 Seite 423). Parteien, die vom Bauvorhaben verständigt und aufgefordert wurden, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung dagegen Einwendungen erheben zu können, jedoch fristgerecht keine Einwendungen erhoben haben, verlieren die Parteistellung, wenn in der Verständigung auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen worden ist und keine Formfehler vorliegen; ihnen wird die Baubewilligung für dieses Vorhaben nicht zugestellt. Sie können auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens mehr bewirken (w. Palitsch/Ph. Palitsch/W. Klewein, Niederösterreichisches Baurecht (Hoch 8, Paragraph 22, Anmerkung 12 Seite 423). Nachdem von den Beschwerdeführern keine Einwendungen im Sinne des § 6 NÖ BauO geltend gemacht wurden, durfte die Bauverhandlung entfallen, zumal der Nachbar im baurechtlichen Sinn so behandelt wird, als hätte er keine Einwendungen erhoben. Die Parteistellung war daher erloschen (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Deshalb musste der Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** an die Beschwerdeführer nicht zugestellt werden.Nachdem von den Beschwerdeführern keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO geltend gemacht wurden, durfte die Bauverhandlung entfallen, zumal der Nachbar im baurechtlichen Sinn so behandelt wird, als hätte er keine Einwendungen erhoben. Die Parteistellung war daher erloschen (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Deshalb musste der Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** an die Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass das vom Bauwerber im gegenständlichen Fall geplante Ordinationszentrum von vornherein nicht baubehördlich hätte genehmigt werden dürfen, zumal es an der Widmungskonformität fehle, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Bewilligung eines Ordinationszentrums, sondern lediglich einer Einfriedung ist. Auf eine allfällige fehlende Widmung ist daher nicht näher einzugehen. Im Übrigen war eine allfällige Widmungskonformität im Schriftsatz vom *** nicht eingewendet worden, sodass dieser Einwand nicht mehr aufgegriffen werden dürfte. Wenn durch die bewilligte Einfriedung das verbücherte Wegerecht der *** verletzt werden sollte, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen zivilrechtlichen handelt, der im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen Servitutsrechte im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte dar (VwGH 13.11.2012, 2012/05/0193). Bei der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einwendung betreffend die fehlende Bauplatzeigenschaft des Baugrundstückes handelt es sich nicht um ein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn (vgl. VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097), sodass diese Einwendung von vorn herein nicht zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon ist die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. *** gegeben.Bei der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einwendung betreffend die fehlende Bauplatzeigenschaft des Baugrundstückes handelt es sich nicht um ein im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn vergleiche VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097), sodass diese Einwendung von vorn herein nicht zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon ist die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. *** gegeben. Nachdem gegenständlich kein einziger Beschwerdegrund gerechtfertigt ist, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden, mit der Maßgabe, dass schon die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen, zumal die Beschwerdeführer mangels entsprechender Einwendungen im Sinne des § 6 NÖ BauO ihre Parteistellung verloren hatten. Nachdem gegenständlich kein einziger Beschwerdegrund gerechtfertigt ist, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden, mit der Maßgabe, dass schon die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen, zumal die Beschwerdeführer mangels entsprechender Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO ihre Parteistellung verloren hatten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0666

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.