RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-113/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines baupolizeilichen Verfahrens, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gemäß § 94 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 die Bauanzeige des *** vom *** über die beabsichtigte Errichtung einer Einfriedung, die aus einer Stützmauer besteht, auf seinem Grundstück („Hausparzelle ***“) zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gemäß Paragraph 94, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1976 die Bauanzeige des *** vom *** über die beabsichtigte Errichtung einer Einfriedung, die aus einer Stützmauer besteht, auf seinem Grundstück („Hausparzelle ***“) zur Kenntnis genommen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat in den Jahren *** und *** zweimal schriftlich die Rechtsnachfolgerin *** (im folgenden: „Beschwerdeführerin“) ersucht, die Stützmauer entlang der Gemeindestraße zu sanieren, da sie sich erheblich zur Seite geneigt habe und akute Einsturzgefahr bestehe. Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Z. 2 NÖ BO 1996 den Auftrag erteilt, die auf ihrem Grundstück Nr. *** KG *** befindliche Stützmauer bis *** „derart instand zu setzen, dass diese den statischen Erfordernissen entspricht und die vorbeiführende Gemeindestraße nicht mehr beeinträchtigt wird“, und ausgesprochen, dass von der Beschwerdeführerin „die Kosten der Wiederherstellung der durch diesen Mangel beschädigten Gemeindestraße zu tragen sind“.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, Ziffer 2, NÖ BO 1996 den Auftrag erteilt, die auf ihrem Grundstück Nr. *** KG *** befindliche Stützmauer bis *** „derart instand zu setzen, dass diese den statischen Erfordernissen entspricht und die vorbeiführende Gemeindestraße nicht mehr beeinträchtigt wird“, und ausgesprochen, dass von der Beschwerdeführerin „die Kosten der Wiederherstellung der durch diesen Mangel beschädigten Gemeindestraße zu tragen sind“. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid eine mit *** datierte Berufung. Am *** fand eine Verhandlung statt, in der der beigezogene statische Sachverständige im wesentlichen ausführte, dass die zweiteilige Mauer eine Verschiebung in nördlicher Richtung aufweise und beide Mauerteile zusätzlich aus der Vertikallage verdreht seien. Eine Sanierung der Mauer sei dringend notwendig. Aufgrund des Verformungsbildes und des zu befürchtenden Wassereintrittes könne nicht vorhergesagt werden, wann es zu einem Versagen der Mauer komme. Am *** stellte die Beschwerdeführerin, da der Gemeindevorstand über die Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden hatte, einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid vom ***, *** wies der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Berufung ab. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung vom *** gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, ***, Folge. Die Vorstellungsbehörde hat die genannte, die Berufung abweisende Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** (zurück)verwiesen, da über den Spruch seines Bescheides nicht abgestimmt worden sei. Mit Bescheid vom ***, *** wies der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Berufung vom *** erneut ab und setzte die „Frist für die Instandsetzung“ neu mit *** fest. Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom ***, ***, die dagegen wiederum von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung vom *** „hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrags zur Sanierung der Einfriedung als unbegründet abgewiesen“, da die gegenständliche Neigung der Einfriedung sehr wohl als „Baugebrechen“ gemäß § 33 Abs. 1 NÖ BO 1996 zu qualifizieren sei (da das Bauwerk nicht dem mit Bauanzeige am *** zur Kenntnis genommenen senkrechten, statisch einwandfreien Zustand entspricht und der Eigentümer verpflichtet ist, den mit Anzeige zur Kenntnis genommenen Zustand zu erhalten) und es im baupolizeilichen Verfahren es nicht darauf ankomme, dass der Verursacher eines Baugebrechens festgestellt werde. Hinsichtlich des „Auftrags zur Übernahme der Kosten der Wiederherstellung der Gemeindestraße“ hat die NÖ Landesregierung die genannte Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** (zurück)verwiesen, da keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Sanierung der Gemeindestraße aufzutragen (daraufhin hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom ***, ***, der Berufung vom *** insoferne Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin die Kosten der Straßensanierung nicht zu tragen hat).Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom ***, ***, die dagegen wiederum von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung vom *** „hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrags zur Sanierung der Einfriedung als unbegründet abgewiesen“, da die gegenständliche Neigung der Einfriedung sehr wohl als „Baugebrechen“ gemäß Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BO 1996 zu qualifizieren sei (da das Bauwerk nicht dem mit Bauanzeige am *** zur Kenntnis genommenen senkrechten, statisch einwandfreien Zustand entspricht und der Eigentümer verpflichtet ist, den mit Anzeige zur Kenntnis genommenen Zustand zu erhalten) und es im baupolizeilichen Verfahren es nicht darauf ankomme, dass der Verursacher eines Baugebrechens festgestellt werde. Hinsichtlich des „Auftrags zur Übernahme der Kosten der Wiederherstellung der Gemeindestraße“ hat die NÖ Landesregierung die genannte Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** (zurück)verwiesen, da keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Sanierung der Gemeindestraße aufzutragen (daraufhin hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom ***, ***, der Berufung vom *** insoferne Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin die Kosten der Straßensanierung nicht zu tragen hat). Nach mittlerweile erfolgter Androhung der Ersatzvornahme der Instandsetzung stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** den Antrag, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen und den Bescheid des Bürgermeisters vom ***, ***, ersatzlos aufzuheben, und zwar mit folgender Begründung: Aufgrund schwerer Regenfälle sei die verfahrensgegenständliche Einfriedungsmauer mittlerweile eingestürzt. Wenn wesentliche Teile eines alten Baukörpers zerstört seien, sei eine bis dahin bestehende Baubewilligung untergegangen. Da infolge des Mauereinsturzes eine „Instandsetzung“ nicht mehr in Betracht komme, sei der Bescheid vom *** „obsolet und nicht mehr erfüllbar“. Die Antragstellerin sei 91 Jahre alt und habe vom Mauereinsturz am *** erfahren, weshalb die 14tägige Frist gewahrt sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** den Wiederaufnahmeantrag abgewiesen, da eine Tatsache (der behauptete Einsturz), die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sei, keinen Wiederaufnahmegrund darstelle. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben und das Verfahren wieder aufgenommen und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird; dies im wesentlichen mit folgender Begründung: Neue Befundergebnisse könnten einen Wiederaufnahmegrund darstellen. Selbst wenn die Stützmauer tatsächlich erst nach Verfahrensabschluss einstürzte, zeigten die im bisherigen Verfahren auf Grundlage eines statischen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen (dass die Mauer einzustürzen drohe, dass zu keinem Zeitpunkt die Tragsicherheit bzw. Gebrauchstauglichkeit der Mauer gegeben gewesen sei, dass aufgrund des Verformungsbildes und dem zu befürchtenden intensiveren Wassereintritt mit einem jederzeitigen Versagen der Mauer zu rechnen sei und dass eine Sanierung der Mauer dringend notwendig sei), dass es sich beim Einsturz „um einen erwiesenermaßen auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehenden neuen Umstand“ handle, der als verwertbares „neues Befundergebnis“ einen Wiederaufnahmegrund darstellen könne. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden. Bei Kenntnis des Mauereinsturzes hätte die Behörde keinen Instandsetzungsauftrag erteilt, wäre also zu einem anderen Spruch in der Hauptsache gekommen. Der Instandsetzungsauftrag sei nun faktisch undurchführbar. Da es nicht im Sinne des Rechtsschutzinteresses liege, im Sinne des Grundsatzes „fiat iustitia et pereat mundus“ sinnlose und undurchführbare Bescheide im Rechtsbestand zu belassen, habe die Behörde den Bescheid auch von Amts wegen aufzuheben gehabt. Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat, vertreten durch Rechtsanwalt ***, eine Gegenäußerung im wesentlichen folgenden Inhalts erstattet: Die Wiederaufnahme eines Verfahrens sei nur aufgrund von neu hervorgekommenen Tatsachen (nova reperta), nicht aber aufgrund von Tatsachen, die erst nach Verfahrensabschluss entstanden seien (nova causa superveniens oder nova producta), zulässig. Der Einsturz einer gefährdeten Mauer sei eine massive Veränderung im Tatsachenbereich. Zwischen einer potentiellen Einsturzgefahr und dem tatsächlichen Einsturz bestehe jedenfalls ein qualitativer Unterschied. Würde der Einsturz einen Wiederaufnahmegrund darstellen, könnte jedweder Instandsetzungsauftrag durch den Einsturz umgangen werden und wäre die gesetzliche Differenzierung zwischen Instandsetzungs- und Abbruchauftrag sinnlos. Es lägen weder ein neues Sachverständigengutachten noch ein neues Befundergebnis (über bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandene Tatsachen) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 69 AVG lautet wie folgt:Paragraph 69, AVG lautet wie folgt:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Die Beschwerdeführerin macht den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (neue Tatsachen oder Beweismittel) geltend. Damit dieser Wiederaufnahmegrund vorliegt, müssen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht „geltend gemacht“ – also nicht bekannt – waren, sondern erst nach Verfahrensabschluss hervorgekommen sind („nova reperta“). Diese Voraussetzung erklärt sich damit, dass der Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung ergeht, seine Rechtskraft daher den in diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt erfasst, auch wenn dieser unvollständig ermittelt wurde. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Sachverhalt anders beschaffen war, als die Behörde angenommen hat, muss daher die Rechtskraft beseitigt werden, um den Weg zu einer neuen Entscheidung zu eröffnen. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind („nova causa superveniens“ oder „nova producta“), sind hingegen von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst: Wesentliche Änderungen des Sachverhaltes nach der Bescheiderlassung begründen eine neue Sache. Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind, ermöglichen weder eine Wiederaufnahme noch bewirken sie das Vorliegen einer neuen Sache. Die Wiederaufnahme kommt nur in Betracht, wenn Umstände hervorkommen, die den Sachverhalt betreffen, der dem früheren Bescheid zu Grunde gelegt wurde; eine andere rechtliche Beurteilung, eine andere Begründung, Mängel des früheren Verfahrens oder Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung sind keine Gründe für eine Wiederaufnahme (siehe zu alldem Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009), S. 315f. mwN). Ein Wiederaufnahmeantrag kann also nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln kann somit nur dann die Rede sein, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern ein „neues Beweismittel“ sein, als es selbst – (nur) über seinerzeit bestandene Tatsachen – neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonstwie hervorgekommene neue Tatsachen verwertet. Entscheidend sind also neue Befundergebnisse über die damalige Tatsachenlage (vgl. VwGH vom 20.10.2009, 2009/13/0062, und dazu die Glosse von Sutter in AnwBl 2010/8222).Die Beschwerdeführerin macht den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (neue Tatsachen oder Beweismittel) geltend. Damit dieser Wiederaufnahmegrund vorliegt, müssen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht „geltend gemacht“ – also nicht bekannt – waren, sondern erst nach Verfahrensabschluss hervorgekommen sind („nova reperta“). Diese Voraussetzung erklärt sich damit, dass der Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung ergeht, seine Rechtskraft daher den in diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt erfasst, auch wenn dieser unvollständig ermittelt wurde. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Sachverhalt anders beschaffen war, als die Behörde angenommen hat, muss daher die Rechtskraft beseitigt werden, um den Weg zu einer neuen Entscheidung zu eröffnen. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind („nova causa superveniens“ oder „nova producta“), sind hingegen von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst: Wesentliche Änderungen des Sachverhaltes nach der Bescheiderlassung begründen eine neue Sache. Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind, ermöglichen weder eine Wiederaufnahme noch bewirken sie das Vorliegen einer neuen Sache. Die Wiederaufnahme kommt nur in Betracht, wenn Umstände hervorkommen, die den Sachverhalt betreffen, der dem früheren Bescheid zu Grunde gelegt wurde; eine andere rechtliche Beurteilung, eine andere Begründung, Mängel des früheren Verfahrens oder Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung sind keine Gründe für eine Wiederaufnahme (siehe zu alldem Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009), S. 315f. mwN). Ein Wiederaufnahmeantrag kann also nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln kann somit nur dann die Rede sein, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern ein „neues Beweismittel“ sein, als es selbst – (nur) über seinerzeit bestandene Tatsachen – neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonstwie hervorgekommene neue Tatsachen verwertet. Entscheidend sind also neue Befundergebnisse über die damalige Tatsachenlage vergleiche VwGH vom 20.10.2009, 2009/13/0062, und dazu die Glosse von Sutter in AnwBl 2010/8222). Die Beschwerdeführerin legt kein neues Sachverständigengutachten vor. Ihrem Beschwerdevorbringen, der Mauereinsturz sei aber zumindest ein „neues Befundergebnis“, steht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber, der zufolge es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf ankommt, ob sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 20.10.2009, aber auch VwGH vom 19.4.2007, 2004/09/0159, mwN). Der Mauereinsturz ist zweifellos eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. des Verfahrensabschlusses noch nicht bestanden hat, sondern erst danach entstanden ist („nova causa superveniens“ oder „nova producta“), und das von der Beschwerdeführerin nun vorgebrachte „Befundergebnis“ ist kein solches „über die damalige Tatsachenlage“ (siehe oben). Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie das Vorliegen des vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG verneint hat.Die Beschwerdeführerin legt kein neues Sachverständigengutachten vor. Ihrem Beschwerdevorbringen, der Mauereinsturz sei aber zumindest ein „neues Befundergebnis“, steht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber, der zufolge es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf ankommt, ob sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche das soeben zitierte Erkenntnis vom 20.10.2009, aber auch VwGH vom 19.4.2007, 2004/09/0159, mwN). Der Mauereinsturz ist zweifellos eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. des Verfahrensabschlusses noch nicht bestanden hat, sondern erst danach entstanden ist („nova causa superveniens“ oder „nova producta“), und das von der Beschwerdeführerin nun vorgebrachte „Befundergebnis“ ist kein solches „über die damalige Tatsachenlage“ (siehe oben). Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie das Vorliegen des vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG verneint hat. Zum Beschwerdevorbringen unter dem Titel „fiat iustitia et pereat mundus“ ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. VwGH vom 21.9.2007, 2006/05/0273). Durch die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme konnte die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt werden.Zum Beschwerdevorbringen unter dem Titel „fiat iustitia et pereat mundus“ ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens niemandem ein Rechtsanspruch zusteht vergleiche VwGH vom 21.9.2007, 2006/05/0273). Durch die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme konnte die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, und ein Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag zählt zu den Angelegenheiten, auf die Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, und ein Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag zählt zu den Angelegenheiten, auf die Artikel 6, EMRK nicht anwendbar ist vergleiche VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfall zu beurteilende – Frage, ob gegenständlich ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfall zu beurteilende – Frage, ob gegenständlich ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.113.001.2015