Obsah (15)
§ 28§ 25aArt. 133§ 10§ 12§ 68§ 69§ 14Art. 130§ 38§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-470/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, EZ ***, Nr. ***, EZ *** und Nr. ***, EZ ***, jeweils KG ***. Laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan weisen die gegenständlichen Grundstücke die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Nach dem gültigen Bebauungsplan ist für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine offene Bauweise in den Bauklassen I, II vorgeschrieben. Die Bebauungsdichte beträgt 55%.Die *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, EZ ***, Nr. ***, EZ *** und Nr. ***, EZ ***, jeweils KG ***. Laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan weisen die gegenständlichen Grundstücke die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Nach dem gültigen Bebauungsplan ist für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine offene Bauweise in den Bauklassen römisch eins, römisch zwei vorgeschrieben. Die Bebauungsdichte beträgt 55%. Mit Schreiben vom *** beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Änderung von Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. ***, EZ ***, sowie Nr. ***, EZ ***, jeweils KG ***,
dem Teilungsplan vom ***, GZ ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und aufgrund des Gutachtens des Bausachverständigen vom ***, welches einen integrierenden Bestandteil bildet,
§ 10
NÖ Bauordnung 1996 die Bewilligung zur Änderung von Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. ***, EZ ***, sowie Nr. ***, EZ ***, jeweils KG ***, bewilligt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin
§ 12
NÖ Bauordnung 1996 verpflichtet, die als Teilstücke ***, *** und *** bezeichneten Teilflächen ohne Entschädigung in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten. Die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehörenden Flächen seien frei von Kosten und in Geld ablösbaren Lasten in das öffentliche Gut zu übertragen und geräumt im vorgeschriebenen Niveau zu übergeben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und aufgrund des Gutachtens des Bausachverständigen vom ***, welches einen integrierenden Bestandteil bildet,
Paragraph 10, NÖ Bauordnung 1996 die Bewilligung zur Änderung von Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. ***, EZ ***, sowie Nr. ***, EZ ***, jeweils KG ***, bewilligt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 12, NÖ Bauordnung 1996 verpflichtet, die als Teilstücke ***, *** und *** bezeichneten Teilflächen ohne Entschädigung in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten. Die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehörenden Flächen seien frei von Kosten und in Geld ablösbaren Lasten in das öffentliche Gut zu übertragen und geräumt im vorgeschriebenen Niveau zu übergeben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wolle den Bescheid vom ***, Zl. ***
§ 68Abs.
2 AVG dahingehend abändern, dass die Wortfolge "ohne Entschädigung" im 2. Absatz des Spruches entfallt und durch die Wortfolge "gegen Entschädigung" ersetzt wird; in eventu solle die vorstehend begehrte Abänderung durch die sachlich m Betracht kommende Oberbehörde erfolgen. Schließlich wird
§ 69Abs.
1 Zif. 2 AVG beantragt, das Verfahren über die Erteilung der Grundabteilungsbewilligung wiederaufzunehmen und aufgrund der vorliegenden Akten die Grundabteilung neuerlich mit der Abweichung zu erteilen, dass die Teilstücke ***, *** und *** laut Teilungsplan vom ***, GZ. ***, gegen Entschädigung in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten seien. Begründend wird ausgeführt, dass bereits im Jahr *** auf Basis des Grundteilungsplanes GZ *** vom *** Flächen aus dem Gutbestand des damaligen Eigentümers zur Erweiterung von Verkehrsflächen in das öffentliche Gut abgetreten worden wären, sodass
§ 12Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 tatsächlich eine Entschädigung gebühre. Da offenbar dieser frühere Teilungsplan bei Verfassung des Bescheides nicht bekannt gewesen oder übersehen worden sei, wäre der Bescheid objektiv fehlerhaft zu ihrem Nachteil abgefasst worden. Wäre den Bescheid dem Jahr *** evident gewesen, hätte der zitierte Bescheid (aus ***) sicher keine Verpflichtung zur entschädigungslosen Abtretung enthalten.Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wolle den Bescheid vom ***, Zl. ***
Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend abändern, dass die Wortfolge "ohne Entschädigung" im 2. Absatz des Spruches entfallt und durch die Wortfolge "gegen Entschädigung" ersetzt wird; in eventu solle die vorstehend begehrte Abänderung durch die sachlich m Betracht kommende Oberbehörde erfolgen. Schließlich wird
Paragraph 69, Absatz eins, Zif. 2 AVG beantragt, das Verfahren über die Erteilung der Grundabteilungsbewilligung wiederaufzunehmen und aufgrund der vorliegenden Akten die Grundabteilung neuerlich mit der Abweichung zu erteilen, dass die Teilstücke ***, *** und *** laut Teilungsplan vom ***, GZ. ***, gegen Entschädigung in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten seien. Begründend wird ausgeführt, dass bereits im Jahr *** auf Basis des Grundteilungsplanes GZ *** vom *** Flächen aus dem Gutbestand des damaligen Eigentümers zur Erweiterung von Verkehrsflächen in das öffentliche Gut abgetreten worden wären, sodass
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 tatsächlich eine Entschädigung gebühre. Da offenbar dieser frühere Teilungsplan bei Verfassung des Bescheides nicht bekannt gewesen oder übersehen worden sei, wäre der Bescheid objektiv fehlerhaft zu ihrem Nachteil abgefasst worden. Wäre den Bescheid dem Jahr *** evident gewesen, hätte der zitierte Bescheid (aus ***) sicher keine Verpflichtung zur entschädigungslosen Abtretung enthalten. 1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass
§ 68Abs.
1 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, soferne die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im Lichte des § 69 Abs.1 AVG sei unstrittig, dass insofern neue Tatsachen hervorgekommen wären, als von der Beschwerdeführerin ein Schreiben der *** vom *** in Verbindung mit der Fotokopie eines weiteren Dokumentes übermittelt worden wäre, welches im Antrag als „Auszug Teilungsplan GZ ***“ bezeichnet werde. Das Plandokument als solches sei betitelt mit den Worten "Grundteilungsplan Kat. Gemeinde ***" und trage die noch lesbare Datierung "***". Die Planaufschriften und Legenden seien mit Ausnahme einzelner dünner Buchstaben wären größtenteils ebenfalls lesbar. Der Behörde sei das mit dem Antrag vorgebrachte Plandokument nicht evident, sondern wären zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am *** auch keine sonstigen bezughabenden Akten oder andere einschlägige Dokumente vorgelegen. Es sei somit nicht möglich, das vorgelegte Plandokument eindeutig zu beurteilen und es auf gesicherter Grundlage in zeitgenössische sachliche und rechtliche Zusammenhänge des Jahres *** schlüssig und letztgültig einzuordnen.
§ 12Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 gebühre eine Entschädigung für jene Grundfläche, die, wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten worden sei, nunmehr zusätzlich abzutreten wäre. Wenn somit die gegenwärtige Bauordnung die ausdrückliche Bedingung eines "damals gesetzmäßigen Ausmaßes" festlege, könne dieses wohl nur anhand der einschlägigen §§ 12 bis 15 des Gesetzes vom 17. Jänner 1883, womit eine Bauordnung für das Erzherzogtum Österreich unter der ***, mit Ausschluss der Reichshaupt- und Residenzstadt ***, erlassen wird, beurteilt werden. Die rechtlich notwendige Frage jedoch, ob diese Bedingung zutreffe, sei von der Beschwerdeführerin offenbar überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden. Abgesehen davon könne auch in verfahrenstechnischer Hinsicht aus dem nun vorliegenden Plandokument eine seinerzeit tatsächlich erfolgte Grundabtretung nicht konsequent geschlussfolgert werden. Der "Grundteilungsplan" aus dem Jahre *** könne aus der Sicht der Behörde somit vielleicht als Indiz einer möglichen Grundabtretung (in welcher Form und Ausmaß immer) angesehen werden, er könne jedoch ohne eindeutigen Beleg eines darauf Bezug habenden konstitutiven Verwaltungsaktes nicht als gesicherter rechtlicher Nachweis gelten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 68, Absatz eins, AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, soferne die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im Lichte des Paragraph 69, Absatz eins, AVG sei unstrittig, dass insofern neue Tatsachen hervorgekommen wären, als von der Beschwerdeführerin ein Schreiben der *** vom *** in Verbindung mit der Fotokopie eines weiteren Dokumentes übermittelt worden wäre, welches im Antrag als „Auszug Teilungsplan GZ ***“ bezeichnet werde. Das Plandokument als solches sei betitelt mit den Worten "Grundteilungsplan Kat. Gemeinde ***" und trage die noch lesbare Datierung "***". Die Planaufschriften und Legenden seien mit Ausnahme einzelner dünner Buchstaben wären größtenteils ebenfalls lesbar. Der Behörde sei das mit dem Antrag vorgebrachte Plandokument nicht evident, sondern wären zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am *** auch keine sonstigen bezughabenden Akten oder andere einschlägige Dokumente vorgelegen. Es sei somit nicht möglich, das vorgelegte Plandokument eindeutig zu beurteilen und es auf gesicherter Grundlage in zeitgenössische sachliche und rechtliche Zusammenhänge des Jahres *** schlüssig und letztgültig einzuordnen.
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 gebühre eine Entschädigung für jene Grundfläche, die, wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten worden sei, nunmehr zusätzlich abzutreten wäre. Wenn somit die gegenwärtige Bauordnung die ausdrückliche Bedingung eines "damals gesetzmäßigen Ausmaßes" festlege, könne dieses wohl nur anhand der einschlägigen Paragraphen 12 bis 15 des Gesetzes vom
- Jänner 1883, womit eine Bauordnung für das Erzherzogtum Österreich unter der ***, mit Ausschluss der Reichshaupt- und Residenzstadt ***, erlassen wird, beurteilt werden. Die rechtlich notwendige Frage jedoch, ob diese Bedingung zutreffe, sei von der Beschwerdeführerin offenbar überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden. Abgesehen davon könne auch in verfahrenstechnischer Hinsicht aus dem nun vorliegenden Plandokument eine seinerzeit tatsächlich erfolgte Grundabtretung nicht konsequent geschlussfolgert werden. Der "Grundteilungsplan" aus dem Jahre *** könne aus der Sicht der Behörde somit vielleicht als Indiz einer möglichen Grundabtretung (in welcher Form und Ausmaß immer) angesehen werden, er könne jedoch ohne eindeutigen Beleg eines darauf Bezug habenden konstitutiven Verwaltungsaktes nicht als gesicherter rechtlicher Nachweis gelten. 1.
- Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom *** fristgerecht Berufung und brachte vor, dass gerade die Gemeinde selbst über die notwendigen Urkunden und seinerzeit auch von ihr selbst abgeschlossenen Verträge verfüge, um Bescheide auf richtiger Rechtsgrundlage zu erlassen, weshalb die Beschwerdeführerin sich daher auch darauf verlassen haben können, dass ihr nicht eine entschädigungslose Abtretung vorgeschrieben werde, wenn nach dem Gesetz eine Entschädigung zu leisten sei, weil bereits vorangehend eine entschädigungslose Grundabtretung in das öffentliche Gut stattgefunden habe. Aus dem alten, handschriftlich geführten Grundbuch der EZ *** GB *** ergebe sich, dass zu TZ *** am *** der Teilungsplan zur GZ *** verbüchert und dadurch u.a. die Grundstücke *** und *** geschaffen worden wären. Folglich fänden sich in der EZ *** unter *** und *** die beiden späteren Straßengrundstücke *** und *** wieder. Sub *** der Liegenschaft EZ *** sei vermerkt, dass aufgrund des Vertrages vom *** die beiden Grundstücke *** und *** (damals beide Wiese) in die hiefür neu eröffnete EZ *** abgeschrieben worden wären. Die EZ *** GB *** sei eine Sammeleinlage mit der Bezeichnung "Öffentliches Gut", in der die Zuschreibung unter *** ersichtlich gemacht wäre. Wesentlich sei nun, dass in diesem Vertrag bereits festgehalten worden wäre, dass die Grundstücke *** und *** als Zufahrtstraße von der *** zu den neu geschaffenen Bauplätzen "aufgestellt'' worden sei und als Zufahrt benutzt und erforderlich wäre. Unter Pkt.
- des Vertrages heiße es: „In Erfüllung der in der NÖ Bauordnung enthaltenen Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von für eine Straße benötigten Grund in das öffentliche Gut tritt sohin Herr *** an die Gemeinde *** als Verwalterin des öffentlichen Gutes zu Eigenturn ab und diese übernimmt zu Eigentum die dem ersteren grundbücherlieh zugeschriebene Liegenschaft im Grundbuche *** und zwar aus der EZ *** die Grundstücke *** Wiese und *** Wiese." Damit sei der Nachweis geführt, dass aufgrund eines sich im Dokumentenbestand der Marktgemeinde *** befindlichen Vertrages genau hinsichtlich der jener Straßengrundstücke, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin eine weitere Grundabtretung mit Bescheid vom *** zur Verbreiterung dieser Straße auferlegt worden sei, schon seinerzeit die gesamte Fläche vom Voreigentümer unentgeltlich abgetreten werden hätte müssen, sodass dem zur zusätzlichen Abtretung Verpflichteten gem. § 12 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 eine Entschädigung gebühre. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom *** fristgerecht Berufung und brachte vor, dass gerade die Gemeinde selbst über die notwendigen Urkunden und seinerzeit auch von ihr selbst abgeschlossenen Verträge verfüge, um Bescheide auf richtiger Rechtsgrundlage zu erlassen, weshalb die Beschwerdeführerin sich daher auch darauf verlassen haben können, dass ihr nicht eine entschädigungslose Abtretung vorgeschrieben werde, wenn nach dem Gesetz eine Entschädigung zu leisten sei, weil bereits vorangehend eine entschädigungslose Grundabtretung in das öffentliche Gut stattgefunden habe. Aus dem alten, handschriftlich geführten Grundbuch der EZ *** GB *** ergebe sich, dass zu TZ *** am *** der Teilungsplan zur GZ *** verbüchert und dadurch u.a. die Grundstücke *** und *** geschaffen worden wären. Folglich fänden sich in der EZ *** unter *** und *** die beiden späteren Straßengrundstücke *** und *** wieder. Sub *** der Liegenschaft EZ *** sei vermerkt, dass aufgrund des Vertrages vom *** die beiden Grundstücke *** und *** (damals beide Wiese) in die hiefür neu eröffnete EZ *** abgeschrieben worden wären. Die EZ *** GB *** sei eine Sammeleinlage mit der Bezeichnung "Öffentliches Gut", in der die Zuschreibung unter *** ersichtlich gemacht wäre. Wesentlich sei nun, dass in diesem Vertrag bereits festgehalten worden wäre, dass die Grundstücke *** und *** als Zufahrtstraße von der *** zu den neu geschaffenen Bauplätzen "aufgestellt'' worden sei und als Zufahrt benutzt und erforderlich wäre. Unter Pkt.
- des Vertrages heiße es: „In Erfüllung der in der NÖ Bauordnung enthaltenen Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von für eine Straße benötigten Grund in das öffentliche Gut tritt sohin Herr *** an die Gemeinde *** als Verwalterin des öffentlichen Gutes zu Eigenturn ab und diese übernimmt zu Eigentum die dem ersteren grundbücherlieh zugeschriebene Liegenschaft im Grundbuche *** und zwar aus der EZ *** die Grundstücke *** Wiese und *** Wiese." Damit sei der Nachweis geführt, dass aufgrund eines sich im Dokumentenbestand der Marktgemeinde *** befindlichen Vertrages genau hinsichtlich der jener Straßengrundstücke, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin eine weitere Grundabtretung mit Bescheid vom *** zur Verbreiterung dieser Straße auferlegt worden sei, schon seinerzeit die gesamte Fläche vom Voreigentümer unentgeltlich abgetreten werden hätte müssen, sodass dem zur zusätzlichen Abtretung Verpflichteten gem. Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 eine Entschädigung gebühre. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
§ 12Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 eine Entschädigung für jene Grundfläche gebühre, die, wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten worden sei, nunmehr zusätzlich abzutreten wäre. Der bloße Umstand, dass der nominelle Text des vorgelegten Vertragsdokumentes sich in allgemeiner Weise ("Erfüllung der in der n.ö. Bauordnung enthaltenen Verpflichtung") auf die (damalige) Bauordnung beziehe, impliziere keineswegs, dass die genannte (und im Grundbuch dokumentierte) Abtretung im "damals gesetzmäßigen Ausmaß" erfolgt sei.
§ 14Abs.
1 dieser (alten) Bauordnung 1883 habe folgender Grundsatz gegolten: "Sind bei der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze neue Straßen oder Gassen projektiert, so hat der Abteilungswerber den zur Herstellung neuer Straßen oder Gassen bis zur Einmündung in die bereits bestehenden Straßen oder Gassen sowie den zur Verbreiterung der bestehenden Straßen oder Gassen nach Maßgabe der bestimmten Baulinien erforderlichen Grund, insoweit dieser sein Eigentum ist, in dem festgesetzten Niveau ohne Entgelt an die Gemeinde zu übergeben." Der jeweilige Abteilungswerber hätte den im unmittelbaren Zusammenhang der betreffenden Grundabteilung zur Herstellung einer neuen Straße erforderlichen Grund im festgesetzten Niveau und ohne Entschädigung abzutreten gehabt. Es könne daher auch keine Rede davon sein, dass im Sinne der eindeutig erkennbaren Intention der Bauordnung (gesicherte Herstellung neuer Straßen) eine Grundfläche in einem irgendwie ,,festgesetzten Niveau"' an die Gemeinde übergeben worden wäre. Es sei ersichtlich, dass keineswegs der *** gesetzlich tatsächlich verpflichtet gewesene Abteilungswerber, sondern vielmehr *** ein späterer Grunderwerber unter im Vertrag (Punkt III.) nicht näher spezifizierter Bezugnahme auf die Bauordnung die im selben Punkt genannten "Grundstücke *** Wiese und *** Wiese" an die Gemeinde *** unentgeltlich abgetreten habe - ohne dass er allerdings nach den Buchstaben des Gesetzes dazu überhaupt verpflichtet gewesen wäre. Diese konkreten Bestimmungen hätten jedoch einzig und allein *** (gegenüber dem damaligen Abteilungswerber) durch einen die gegenständliche Grundabteilung betreffenden konstitutiven Verwaltungsakt, keineswegs aber *** durch ein bloßes Vertragsgeschäft begründet werden können. Somit könne daher in der Gegenwart keine Entschädigung
§ 12Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 12 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 gebühren.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 eine Entschädigung für jene Grundfläche gebühre, die, wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten worden sei, nunmehr zusätzlich abzutreten wäre. Der bloße Umstand, dass der nominelle Text des vorgelegten Vertragsdokumentes sich in allgemeiner Weise ("Erfüllung der in der n.ö. Bauordnung enthaltenen Verpflichtung") auf die (damalige) Bauordnung beziehe, impliziere keineswegs, dass die genannte (und im Grundbuch dokumentierte) Abtretung im "damals gesetzmäßigen Ausmaß" erfolgt sei.
Paragraph 14, Absatz eins, dieser (alten) Bauordnung 1883 habe folgender Grundsatz gegolten: "Sind bei der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze neue Straßen oder Gassen projektiert, so hat der Abteilungswerber den zur Herstellung neuer Straßen oder Gassen bis zur Einmündung in die bereits bestehenden Straßen oder Gassen sowie den zur Verbreiterung der bestehenden Straßen oder Gassen nach Maßgabe der bestimmten Baulinien erforderlichen Grund, insoweit dieser sein Eigentum ist, in dem festgesetzten Niveau ohne Entgelt an die Gemeinde zu übergeben." Der jeweilige Abteilungswerber hätte den im unmittelbaren Zusammenhang der betreffenden Grundabteilung zur Herstellung einer neuen Straße erforderlichen Grund im festgesetzten Niveau und ohne Entschädigung abzutreten gehabt. Es könne daher auch keine Rede davon sein, dass im Sinne der eindeutig erkennbaren Intention der Bauordnung (gesicherte Herstellung neuer Straßen) eine Grundfläche in einem irgendwie ,,festgesetzten Niveau"' an die Gemeinde übergeben worden wäre. Es sei ersichtlich, dass keineswegs der *** gesetzlich tatsächlich verpflichtet gewesene Abteilungswerber, sondern vielmehr *** ein späterer Grunderwerber unter im Vertrag (Punkt römisch drei.) nicht näher spezifizierter Bezugnahme auf die Bauordnung die im selben Punkt genannten "Grundstücke *** Wiese und *** Wiese" an die Gemeinde *** unentgeltlich abgetreten habe - ohne dass er allerdings nach den Buchstaben des Gesetzes dazu überhaupt verpflichtet gewesen wäre. Diese konkreten Bestimmungen hätten jedoch einzig und allein *** (gegenüber dem damaligen Abteilungswerber) durch einen die gegenständliche Grundabteilung betreffenden konstitutiven Verwaltungsakt, keineswegs aber *** durch ein bloßes Vertragsgeschäft begründet werden können. Somit könne daher in der Gegenwart keine Entschädigung
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 bzw. Paragraph 12, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 gebühren. 1.
- Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass zwecks klarer Nachvollziehbarkeil des Bescheides die belangte Behörde ihren Bescheid sowohl hinsichtlich des Spruches als auch in der Begründung in mehrere Teile gliedern hätte müssen, nämlich einerseits in die Berufungsentscheidung aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid und diese in die Entscheidungen über die Anträge nach § 68 und § 69 trennen müssen und andererseits in die Entscheidung über den an die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde parallel gestellten Antrag auf amtswegige Abänderung bzw. Aufhebung. Die Behörde hätte aufgrund dieser (unbegründeten) Annahme, die Abtretung im Wege des Vertrages vom *** sei nicht im gesetzmäßigen Ausmaß erfolgt, feststellen müssen, welches denn das "gesetzmäßige Ausmaß" im Jahr *** gewesen wäre. Andernfalls wäre es ihr gar nicht möglich, diesbezüglich eine Abweichung zu konstatieren, die aber entscheidendes (Schein-)Begründungselement des bekämpften Bescheides sei. Die Beschwerdeführerin könne auch nichts dafür, dass die Gemeinde offenbar nicht über die gesamten Unterlagen der Vorgeschichte der Grundabteilungen und die von ihr selbst geschlossenen Verträge verfüge, obwohl sie selbst Baubehörde sei und alle rechtlichen Begleitumstände besser wissen müsste als die Beschwerdeführerin. Faktum sei, dass es einen Teilungsplan aus dem Jahr *** gebe, aufgrund dessen angenommen werden könne, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt durch Grundabteilung und Schaffung der Grundstücke *** und *** eine (öffentliche) Zufahrtstraße geschaffen worden sei. Die erstinstanzliche Behörde hätte bei Erlassung der Grundabteilungsbewilligung anders entschieden, wenn sie von den weiteren, von der Beschwerdeführerin in der Folge aufgefundenen und im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen Kenntnis gehabt hätte. Für die Beurteilung der Entschädigungspflicht des Grundeigentümers sei es völlig irrelevant, ob dies im Zuge einer Grundabteilung oder sonst irgendeines Vorganges geschehen wäre.Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass zwecks klarer Nachvollziehbarkeil des Bescheides die belangte Behörde ihren Bescheid sowohl hinsichtlich des Spruches als auch in der Begründung in mehrere Teile gliedern hätte müssen, nämlich einerseits in die Berufungsentscheidung aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid und diese in die Entscheidungen über die Anträge nach Paragraph 68 und Paragraph 69, trennen müssen und andererseits in die Entscheidung über den an die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde parallel gestellten Antrag auf amtswegige Abänderung bzw. Aufhebung. Die Behörde hätte aufgrund dieser (unbegründeten) Annahme, die Abtretung im Wege des Vertrages vom *** sei nicht im gesetzmäßigen Ausmaß erfolgt, feststellen müssen, welches denn das "gesetzmäßige Ausmaß" im Jahr *** gewesen wäre. Andernfalls wäre es ihr gar nicht möglich, diesbezüglich eine Abweichung zu konstatieren, die aber entscheidendes (Schein-)Begründungselement des bekämpften Bescheides sei. Die Beschwerdeführerin könne auch nichts dafür, dass die Gemeinde offenbar nicht über die gesamten Unterlagen der Vorgeschichte der Grundabteilungen und die von ihr selbst geschlossenen Verträge verfüge, obwohl sie selbst Baubehörde sei und alle rechtlichen Begleitumstände besser wissen müsste als die Beschwerdeführerin. Faktum sei, dass es einen Teilungsplan aus dem Jahr *** gebe, aufgrund dessen angenommen werden könne, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt durch Grundabteilung und Schaffung der Grundstücke *** und *** eine (öffentliche) Zufahrtstraße geschaffen worden sei. Die erstinstanzliche Behörde hätte bei Erlassung der Grundabteilungsbewilligung anders entschieden, wenn sie von den weiteren, von der Beschwerdeführerin in der Folge aufgefundenen und im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen Kenntnis gehabt hätte. Für die Beurteilung der Entschädigungspflicht des Grundeigentümers sei es völlig irrelevant, ob dies im Zuge einer Grundabteilung oder sonst irgendeines Vorganges geschehen wäre.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
- NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundflächen, die in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach § 12 Abs. 1 festgelegt ist;
- Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundflächen, die in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz eins, festgelegt ist; Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland § 10.
(1)Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 75 Abs. 1) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.Paragraph 10,
(1)Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Grundstücke in Aufschließungszonen (Paragraph 75, Absatz eins,) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.
(2)Die Änderung von Grundstücksgrenzen muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplans – wo noch kein Bebauungsplan gilt – mit jenen des Flächenwidmungsplans.
- Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden.
- Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der Paragraphen 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden.
- Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen.
- Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muß dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen.
(3)Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) zu verfassen. Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund
(3)Die Anzeige nach Absatz eins, bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) zu verfassen. Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich. Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. Für Grundstücke nach Abs. 1, letzter Satz, gilt dies nicht.abzutreten ist (Paragraph 12,), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich. Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins,, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. Für Grundstücke nach Absatz eins,, letzter Satz, gilt dies nicht.
(4)Der Plan hat zu enthalten * die Beurkundung des Verfassers, daß die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind,* die Beurkundung des Verfassers, daß die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt sind, * einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1,* einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Absatz eins,, * bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind, * die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt wird, * bei Grundstücken, die zum Teil als Grünland gewidmet sind, die Widmungsgrenze und * die Angabe der Höhe (über Adria) der straßenseitigen Eckpunkte der von der Änderung betroffenen Grundstücke.
(5)Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, daß die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen. Mußte kein Plan vorgelegt werden (Abs. 3, 4. Satz), ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, der Bestätigungsvermerk anzubringen. …untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (Paragraph 11,), Grundabtretung (Paragraph 12,) oder Grenzverlegung (Paragraph 13,) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen. Mußte kein Plan vorgelegt werden (Absatz 3, 4, Satz), ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, der Bestätigungsvermerk anzubringen. …
(6)Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung * die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5
- Satz) oder* die Bestätigung der Nichtuntersagung (Absatz 5,
- Satz) oder * die Bezugsklausel (Abs. 5
- Satz) angebracht ist und das Grundbuchsgesuch* die Bezugsklausel (Absatz 5,
- Satz) angebracht ist und das Grundbuchsgesuch * vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und* vollinhaltlich der Anzeige nach Absatz eins, entspricht und * innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird. Wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Anzeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.
(7)Im Fall der Errichtung des Planes nach Abs. 3 als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde. Die Bestätigung der Nichtuntersagung der angezeigten Grenzänderung oder die Bezugsklausel ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, anzubringen. In beiden Fällen hat der Verfasser der Planunterlagen diese behördlichen Ausfertigungen der eingereichten Urkunde in elektronischer Form in unwandelbarer Weise beizufügen und ihre gemeinsame elektronische Vorlage mit der Urkunde selbst beim Grundbuch sicherzustellen. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(7)Im Fall der Errichtung des Planes nach Absatz 3, als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde. Die Bestätigung der Nichtuntersagung der angezeigten Grenzänderung oder die Bezugsklausel ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, anzubringen. In beiden Fällen hat der Verfasser der Planunterlagen diese behördlichen Ausfertigungen der eingereichten Urkunde in elektronischer Form in unwandelbarer Weise beizufügen und ihre gemeinsame elektronische Vorlage mit der Urkunde selbst beim Grundbuch sicherzustellen. Absatz 6, gilt sinngemäß.
(8)Jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu. Grundabtretung für Verkehrsflächen § 12.
(1)Die Eigentümer sind verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wennParagraph 12,
(1)Die Eigentümer sind verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn
- die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§ 15 Abs. 1 Z. 17) oder die Errichtung von Carports (§ 15 Abs. 1 Z. 19), angezeigt wird, oderdie Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10,), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17,) oder die Errichtung von Carports (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19,), angezeigt wird, oder
- eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer Grundrißfläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt wird. Erfolgt eine Anzeige nach Z. 1 und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Entscheidung, mit der die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer die Grundabtretung aufzutragen.für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer Grundrißfläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt wird. Erfolgt eine Anzeige nach Ziffer eins und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Entscheidung, mit der die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer die Grundabtretung aufzutragen.
(2)Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt, wenn * an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland angrenzt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens bis zur Breite von 7 m, oder * nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m. Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind, dann gilt dieselbe Regelung.
(3)Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die * über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß oder,* über das im Absatz 2, angeführte Ausmaß oder, * wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten wurde, nunmehr zusätzlich abzutreten ist.
(4)Die Entschädigung (Abs. 3) ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen. Die Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind anteilsmäßig zu ersetzen.
(4)Die Entschädigung (Absatz 3,) ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen. Die Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind anteilsmäßig zu ersetzen.
(5)Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn eine Entscheidung über die Entschädigung nach § 8 Abs. 2 beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist, daß der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.
(5)Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn eine Entscheidung über die Entschädigung nach Paragraph 8, Absatz 2, beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist, daß der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.
(6)Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.
(7)Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden mußte, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten. 2.3. NÖ Bauordnung 2014: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG: § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid
§ 38
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. § 70.
(1)In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Paragraph 70,
(1)In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2)Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen 2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9;1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3;2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
2.3. Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens Anträge auf Wiederaufnahme bzw. amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens
§ 10bzw.
12 NÖ Bauordnung 1996 sind, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (
§ 70leg.cit.
Bauordnung) weiter anzuwenden.Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens Anträge auf Wiederaufnahme bzw. amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens
Paragraph 10, bzw. 12 NÖ Bauordnung 1996 sind, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (
Paragraph 70, leg.cit. Bauordnung) weiter anzuwenden. 3.1.
- Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide - gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht - rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im "Belieben" der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (vgl. VwGH vom
- Dezember 1996, Zl. 94/02/0105, und vom
- Mai 2014, Zl. 2011/10/0197). Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide - gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht - rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im "Belieben" der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden vergleiche VwGH vom
- Dezember 1996, Zl. 94/02/0105, und vom
- Mai 2014, Zl. 2011/10/0197). Auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde
§ 68AVG besteht kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch (vgl. Vw
GH vom
- Juni 2014, Zl. 2013/09/0162). Paragraph 68, AVG besteht kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 2013/09/0162). 3.1.
- Die Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG, wonach auf die Ausübung des der Behörde
den Abs. 2 bis Abs. 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zukommt, gilt ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechts im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug (vgl. VwGH vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/07/0157, VwSlg. 17.108 A/2007). Die Ausübung des Aufsichtsrechts kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (vgl. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2000/04/0112 und vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/09/0129)Die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG, wonach auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis Absatz 4, zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zukommt, gilt ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechts im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug vergleiche VwGH vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/07/0157, VwSlg. 17.108 A/2007). Die Ausübung des Aufsichtsrechts kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden vergleiche VwGH vom
- November 2002, Zl. 2000/04/0112 und vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/09/0129) Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch die abweisliche (inhaltliche) Entscheidung der Behörden der mitbeteiligten Gemeinde über ihre Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme iSd § 68 AVG nicht in Rechten verletzt werden konnte.Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch die abweisliche (inhaltliche) Entscheidung der Behörden der mitbeteiligten Gemeinde über ihre Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme iSd Paragraph 68, AVG nicht in Rechten verletzt werden konnte. 3.1.
- Wie oben erwähnt entspricht es der Systematik des AVG, dass alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens grundsätzlich einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. VwGH vom
- November 2014, Zl. 2012/08/0138). Wie oben erwähnt entspricht es der Systematik des AVG, dass alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens grundsätzlich einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben vergleiche VwGH vom
- November 2014, Zl. 2012/08/0138). Nach dem die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens betreffenden § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) oder neu hervorgekommene Beweismittel - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom
- Oktober 1999, Zl. 98/20/0467, und vom
- Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Nach dem die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens betreffenden Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) oder neu hervorgekommene Beweismittel - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht vergleiche VwGH vom
- Oktober 1999, Zl. 98/20/0467, und vom
- Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH vom
- September 2014, Zl. 2012/03/0165, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II
(1998), 1472, E 5 zu § 69 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren vergleiche VwGH vom 24. September 2014, Zl. 2012/03/0165, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei
(1998), 1472, E 5 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). 3.1.5. Im vorliegenden Fall ist nun auszuführen, dass die Niederösterreichische Bauordnung 1996 in ihrem § 12 die Grundabtretung für Verkehrsflächen näher regelt. Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. sind die Eigentümer verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§ 15 Abs. 1 Z 17), angezeigt wird. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer mit Bescheid die Grundabtretung aufzutragen. Nach § 12 Abs. 2 leg.cit. gebührt keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche, wenn an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland angrenzt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens bis zur Breite von 7 m, oder nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m. Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind, dann gilt dieselbe Regelung. Im vorliegenden Fall ist nun auszuführen, dass die Niederösterreichische Bauordnung 1996 in ihrem Paragraph 12, die Grundabtretung für Verkehrsflächen näher regelt. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. sind die Eigentümer verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn die Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10,), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17,), angezeigt wird. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer mit Bescheid die Grundabtretung aufzutragen. Nach Paragraph 12, Absatz 2, leg.cit. gebührt keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche, wenn an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland angrenzt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens bis zur Breite von 7 m, oder nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m. Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind, dann gilt dieselbe Regelung. Mit ihrem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass
§ 12Abs.
1 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 die Baubehörde dem Eigentümer (im Zusammenhang mit einem der Fälle des Abs. 1 Z. 1 oder 2) mit Bescheid die Grundabtretung aufzutragen hat (vgl. VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2009/17/0078). Daraus folgt zunächst, dass ein bescheidmäßiger Auftrag zur Grundabtretung erstmals im Jahre *** erfolgt ist; die von der Beschwerdeführerin angeführte zivilrechtliche Abtretung aus dem Jahre *** bzw. jene aus *** ist somit - wie die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde richtig erkannt haben - ohne Relevanz.Mit ihrem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass
Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 die Baubehörde dem Eigentümer (im Zusammenhang mit einem der Fälle des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2) mit Bescheid die Grundabtretung aufzutragen hat vergleiche VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2009/17/0078). Daraus folgt zunächst, dass ein bescheidmäßiger Auftrag zur Grundabtretung erstmals im Jahre *** erfolgt ist; die von der Beschwerdeführerin angeführte zivilrechtliche Abtretung aus dem Jahre *** bzw. jene aus *** ist somit - wie die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde richtig erkannt haben - ohne Relevanz. Erfolgte eine Grundabtretung vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1976, so kann eine neuerliche Verpflichtung zur Grundabtretung erst mit Verwirklichung eines diese Pflicht auslösenden Sachverhaltes, einer Grundabteilung, entstehen. Inwieweit aber die Anknüpfung an die Verwirklichung eines neuen Tatbestandes gleichheitswidrig sein sollte, ist nicht zu erkennen. Im Beschwerdefall ist die vorliegende Grundabteilung sohin der "erstmalige" Grundabtretungsanlass, weil - unbestritten - vorher noch keine Grundabteilung nach § 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 bzw. § 12 NÖ Bauordnung 1996 vorgenommen wurde. Ob allenfalls vorher Tatbestände verwirklicht wurden, die nach den damals geltenden Vorschriften Grundabtretungspflichten auslösten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. VwGH vom
- September 2001, Zl. 97/17/0305). Erfolgte eine Grundabtretung vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1976, so kann eine neuerliche Verpflichtung zur Grundabtretung erst mit Verwirklichung eines diese Pflicht auslösenden Sachverhaltes, einer Grundabteilung, entstehen. Inwieweit aber die Anknüpfung an die Verwirklichung eines neuen Tatbestandes gleichheitswidrig sein sollte, ist nicht zu erkennen. Im Beschwerdefall ist die vorliegende Grundabteilung sohin der "erstmalige" Grundabtretungsanlass, weil - unbestritten - vorher noch keine Grundabteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 bzw. Paragraph 12, NÖ Bauordnung 1996 vorgenommen wurde. Ob allenfalls vorher Tatbestände verwirklicht wurden, die nach den damals geltenden Vorschriften Grundabtretungspflichten auslösten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern vergleiche VwGH vom
- September 2001, Zl. 97/17/0305). Schließlich ist auszuführen, dass – selbst wenn man der Grundabteilung aus ***, in deren Verlauf drei Grundstücke parzelliert wurden und zur Aufschließung eine 4 m breite Verkehrsfläche geschaffen wurde, die gewünschte Bedeutung zumessen würde - für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre, da sie im Rahmen des Verfahrens aus dem Jahre *** zur unentgeltlichen Abtretung eines weitern, circa 3 m breiten Grundstreifens verhalten wurde. Im Lichte der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 Zif. 1 iVm Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gebührt keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche, wenn nur an einer Seite Bauland bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m, angrenzt. Mit anderen Worten ist im Bescheid aus dem Jahre *** das gesetzlich mögliche Höchstausmaß einer entschädigungslosen Grundabtretung nicht einmal zur Hälfte ausgenützt worden.Schließlich ist auszuführen, dass – selbst wenn man der Grundabteilung aus ***, in deren Verlauf drei Grundstücke parzelliert wurden und zur Aufschließung eine 4 m breite Verkehrsfläche geschaffen wurde, die gewünschte Bedeutung zumessen würde - für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre, da sie im Rahmen des Verfahrens aus dem Jahre *** zur unentgeltlichen Abtretung eines weitern, circa 3 m breiten Grundstreifens verhalten wurde. Im Lichte der Bestimmungen der , Paragraphen 12, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 gebührt keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche, wenn nur an einer Seite Bauland bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m, angrenzt. Mit anderen Worten ist im Bescheid aus dem Jahre *** das gesetzlich mögliche Höchstausmaß einer entschädigungslosen Grundabtretung nicht einmal zur Hälfte ausgenützt worden. 3.1.
- Ein Verfahren ist weiters nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand (vgl. VwGH vom
- September 2014, Zl. 2012/03/0165). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom
- Jänner 2010, Zl. 2005/09/0084). Im Ergebnis sind – selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen iSd § 69 AVG als nova reperta betrachten würde – die vorgebrachten „Grundabtretungen“ auch nicht geeignet, einen im Ergebnis anders lautenden Bescheid herbeizuführen, zumal das in §§ 12 Abs. 1 Zif. 1 iVm Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 angeführte Höchstmaß einer entschädigungslosen Grundabtretung nicht überschritten wurde.Ein Verfahren ist weiters nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand vergleiche VwGH vom
- September 2014, Zl. 2012/03/0165). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom
- Jänner 2010, Zl. 2005/09/0084). Im Ergebnis sind – selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen iSd Paragraph 69, AVG als nova reperta betrachten würde – die vorgebrachten „Grundabtretungen“ auch nicht geeignet, einen im Ergebnis anders lautenden Bescheid herbeizuführen, zumal das in Paragraphen 12, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 angeführte Höchstmaß einer entschädigungslosen Grundabtretung nicht überschritten wurde. 3.1.
- Für den Erfolg eines Wiederaufnahmeantrags ist auch Voraussetzung, dass das Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte (vgl. VwGH vom
- November 2014, Zl. Ra 2014/02/0146). Der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. (vgl. VwGH vom
- Mai 2004, Zl. 2001/11/0279 und vom
- März 2003, Zl. 2000/08/0105).Für den Erfolg eines Wiederaufnahmeantrags ist auch Voraussetzung, dass das Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte vergleiche VwGH vom
- November 2014, Zl. Ra 2014/02/0146). Der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. vergleiche VwGH vom
- Mai 2004, Zl. 2001/11/0279 und vom
- März 2003, Zl. 2000/08/0105). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge der beantragten Wiederaufnahme angeführten Grundabteilungen aus den ***er und ***er Jahren aus dem Bestand des Grundbuches *** stammen. Da diese Unterlagen nicht schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sind, stellt sich die Frage, ob dies aus Verschulden der Beschwerdeführerin geschehen ist. Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel (hier: Teilungspläne des Grundbuches ***) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom
- September 1995, Zl. 95/07/0117, und vom
- Oktober 2001, Zl. 98/03/0259). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge der beantragten Wiederaufnahme angeführten Grundabteilungen aus den ***er und ***er Jahren aus dem Bestand des Grundbuches *** stammen. Da diese Unterlagen nicht schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sind, stellt sich die Frage, ob dies aus Verschulden der Beschwerdeführerin geschehen ist. Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel (hier: Teilungspläne des Grundbuches ***) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom
- September 1995, Zl. 95/07/0117, und vom
- Oktober 2001, Zl. 98/03/0259). Im Lichte der Anforderungen des § 10 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 ist hervorzugheben, dass der Anzeige der beabsichtigten Grundteilung jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen ist. Weiters ist ausdrücklich festgehalten, dass dieser Plan von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) zu verfassen ist. Wenn sich die Beschwerdeführerin nun eines von ihr gewählten Fachmannes bedient hat, der es aber – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen hat, sich mit dem Grundbuchsbestand auseinanderzusetzen, so ist ihr dies unter dem Aspekt der culpa in eligendo als fahrlässiges Verhalten zuzurechnen (vgl. VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 92/04/0192). Im Ergebnis liegt somit ein Mitverschulden der Beschwerdeführerin vor, dass Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte.Im Lichte der Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 ist hervorzugheben, dass der Anzeige der beabsichtigten Grundteilung jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen ist. Weiters ist ausdrücklich festgehalten, dass dieser Plan von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) zu verfassen ist. Wenn sich die Beschwerdeführerin nun eines von ihr gewählten Fachmannes bedient hat, der es aber – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen hat, sich mit dem Grundbuchsbestand auseinanderzusetzen, so ist ihr dies unter dem Aspekt der culpa in eligendo als fahrlässiges Verhalten zuzurechnen vergleiche VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 92/04/0192). Im Ergebnis liegt somit ein Mitverschulden der Beschwerdeführerin vor, dass Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte. 3.1.
- Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie
§ 28Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie
Paragraph 28, VwGVG abzuweisen war. 3.1.9. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Ein Verfahren über die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zählt überdies zu den Angelegenheiten, auf die Art. 6 MRK nicht anwendbar ist (vgl. EGMR vom
- Mai 1978, Nr. 7761/77).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Ein Verfahren über die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zählt überdies zu den Angelegenheiten, auf die Artikel 6, MRK nicht anwendbar ist vergleiche EGMR vom
- Mai 1978, Nr. 7761/77). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.470.001.2015