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LVwG-S-1645/001-2015

Obsah (13)§ 52§ 44§ 50Art. 130§ 106§ 134§ 12§ 19§ 25aArt. 133§ 30a§ 30b§ 61

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1645/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Verfahren der Strafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde gegen Herrn *** eine Geldstrafe von € 110,-- (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden) verhängt, da er am *** um *** Uhr im Ortsgebiet von *** auf der *** als Fahrzeuglenker des Personenkraftwagens *** nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er Kinder, welche das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert hat und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Die Anzahl der beförderten Kinder betrug eines. Ein Hinweis auf die Folgen im Führerscheinregister wurde angeschlossen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde gegen Herrn *** eine Geldstrafe von € 110,-- (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden) verhängt, da er am *** um *** Uhr im Ortsgebiet von *** auf der *** als Fahrzeuglenker des Personenkraftwagens *** nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er Kinder, welche das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert hat und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Die Anzahl der beförderten Kinder betrug eines. Ein Hinweis auf die Folgen im Führerscheinregister wurde angeschlossen. In der Begründung des Erkenntnisses wurde ausgeführt, dass die Tat als erwiesen angenommen werden könne, der Sachverhalt sei durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden, die Rechtfertigung des Beschuldigten greife nicht. Demnach wäre trotz der Verwendung eines Privatfahrzeuges vom Vorliegen einer Taxifahrt auszugehen gewesen, da er im Besitz eines Personenbeförderungsscheins sei und die Fahrt entgeltlich durch ein Individualverkehrsmittel zur Personenbeförderung durchgeführt worden sei. Auf Grund der im KFG für Taxis normierten Ausnahmebestimmungen sei ein Kindersitz daher nicht erforderlich gewesen. Die Behörde argumentierte weiter, dass, da laut KFZ Zulassung des verwendeten Fahrzeugs die Verwendungsbestimmung 01 – zu keiner besonderen Verwendung bestimmt – eingetragen sei, es sich um keine Taxifahrt handle. Andernfalls hätte die Verwendungsbestimmung 25 oder 29 aufscheinen müssen. Für die Strafbarkeit genüge Fahrlässigkeit, seitens des Beschuldigten sei ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Bei der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe berücksichtigt worden und sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen die Strafhöhe angemessen.
  4. Zur Beschwerde In der rechtzeitig gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wendete der Vertreter des Beschuldigten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ein. Wie schon zuvor in der Rechtfertigung wurde begründend ausgeführt, dass im Straferkenntnis zwar das Vorbringen der Rechtfertigung wiedergegeben worden sei, dessen inhaltliche Richtigkeit aber durch eine Einvernahme nicht überprüft worden sei. Vielmehr sei seitens der Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden, indem für die Beurteilung des Vorliegens einer Taxifahrt ausschließlich auf die Zulassung abgestellt worden sei. Der Gesetzgebern habe aber die Ausnahmebestimmung für die Verwendung von Kindersitzen nicht an die KFZ Zulassung, sondern an die tatsächliche Verwendung eines beliebigen Fahrzeuges geknüpft. Andernfalls hätte der Gesetzgeben die Definition treffen müssen, dass Taxi nur ein KFZ sein kann, welches mit der Verwendungsbestimmung 25 zugelassen ist. Die gesetzliche Definition laute wie schon in der Rechtfertigung angegeben: Taxi ist ein von einem Kraftfahrer mit Personenbeförderungsschein gegen Bezahlung gesteuertes Individualverkehrsmittel zur Personenbeförderung. Diese Kriterien lägen im konkreten Fall vor, weshalb das Straferkenntnis wie zuvor ausgeführt rechtswidrig sei. Deshalb würden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und der Erstbehörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Zug der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) erklärte der Vertreter des Beschuldigten über Befragung nicht angegeben zu können, wo die in der Beschwerde aufscheinende gesetzliche Definition eines Taxis herstamme, da die Beschwerde nicht von ihm persönlich verfasst worden sei. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, die vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Demnach wäre die betreffende Fahrt als Taxifahrt zu qualifizieren und ein Kindersitz entbehrlich gewesen.
  6. Rechtsvorschriften:

§ 44Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 50leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52Abs.

1 leg. cit. ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs.

2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz 2, leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

§ 106Abs.

5 KFG hat der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die (…)

Paragraph 106, Absatz 5, KFG hat der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die (…) 2.Ziffer 2 kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern, (…).

§ 134Abs.

1 leg. cit. begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 12Abs. 1 Zust

V sind Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad). Dies gilt für alle Anträge im Rahmen der Tätigkeiten der Zulassungsstellen. Solcherart unterschriebene Antragsformulare können elektronisch in den Zulassungsakt übernommen werden und müssen nicht ausgedruckt werden, sofern ein Ausdruck nicht aus anderen Gründen erforderlich oder vom Antragsteller gewünscht ist.

Paragraph 12, Absatz eins, ZustV sind Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad). Dies gilt für alle Anträge im Rahmen der Tätigkeiten der Zulassungsstellen. Solcherart unterschriebene Antragsformulare können elektronisch in den Zulassungsakt übernommen werden und müssen nicht ausgedruckt werden, sofern ein Ausdruck nicht aus anderen Gründen erforderlich oder vom Antragsteller gewünscht ist.

§ 12Abs.

2 leg. cit. ist auf dem Antragsformular

Abs. 1 auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt).

Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. ist auf dem Antragsformular

Absatz eins, auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt).

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs.

2 leg. cit. ist eine Revision nicht zulässig gegen:

Paragraph 25 a, Absatz 2, leg. cit. ist eine Revision nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3;Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

2.Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

§ 25aAbs.

3 leg. cit. ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Paragraph 25 a, Absatz 3, leg. cit. ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

§ 25aAbs.

5 leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 5. Feststellungen und Erwägungen des Gerichts Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Rechtsfrage entscheidungsrelevant, ob jedes Fahrzeug unabhängig von der Verwendungsbestimmung in der Zulassung als Taxi Verwendung finden kann, sofern nur der Lenker im Besitz eines Personenbeförderungsscheins ist und die Fahrt gegen Bezahlung durchgeführt wird, wie das die Rechtfertigung des Beschwerdeführers ist. Die in der Beschwerde gerügte Mangelhaftigkeit des Behördenverfahrens greift nicht bzw. hat keine rechtlichen Auswirkungen. Einerseits wurde dem Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X ohnehin das in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers aufscheinende Vorbringen zur Gänze zu Grunde gelegt. Ob zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vorbringens die beantragte Einvernahme des Beschuldigten durchzuführen gewesen wäre, ist daher obsolet bzw. kann aus der unterlassenen Einvernahme kein Verfahrensmangel resultieren. Beschwer entstand für den Beschwerdeführer jedenfalls keine. Die in der Beschwerde gerügte Mangelhaftigkeit des Behördenverfahrens greift nicht bzw. hat keine rechtlichen Auswirkungen. Einerseits wurde dem Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ohnehin das in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers aufscheinende Vorbringen zur Gänze zu Grunde gelegt. Ob zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vorbringens die beantragte Einvernahme des Beschuldigten durchzuführen gewesen wäre, ist daher obsolet bzw. kann aus der unterlassenen Einvernahme kein Verfahrensmangel resultieren. Beschwer entstand für den Beschwerdeführer jedenfalls keine. Andererseits wäre, selbst wenn man vom Vorliegen eines Verfahrensmangels ausgeht, ohnehin dieser Mangel durch die vom LVwG durchgeführte mündliche Verhandlung saniert. Zu der in der Beschwerde angeführten Definition eines Taxis ist anzumerken, dass eine Legaldefinition den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen fremd ist. Der Versuch des Beschwerdeführers, über die Zugrundelegung deutscher Rechtsvorschriften zum gewünschten Erfolg zu kommen, muss scheitern. Vielmehr ist aus der Systematik der oben zitierten Bestimmungen des KFG und der ZustV zu entnehmen, dass der Regelung der Verwendungsbestimmungen konstitutiver Charakter zukommt. Dem gegenständlichen Kraftfahrzeug wurde, wie schon die Bezirkshauptmannschaft X in ihrem Erkenntnis ausgeführt hat, in der Zulassung die Verwendungsbestimmung 01 zugeordnet. Demnach ist das Fahrzeug zu keiner besonderen Verwendung bestimmt. Wie aus den zitierten Bestimmungen der ZustV ersichtlich ist, verbietet sich eine Kombination dieser Verwendungsgruppe mit einer anderen Kennziffer sowie die Kombination der Verwendungsgruppe 25 – zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt – mit der Verwendungsgruppe 29 – zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Qualifizierung eines Fahrzeuges als Taxi die Zuordnung der Kennziffer 25 zur Voraussetzung hat. Dem gegenständlichen Kraftfahrzeug wurde, wie schon die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in ihrem Erkenntnis ausgeführt hat, in der Zulassung die Verwendungsbestimmung 01 zugeordnet. Demnach ist das Fahrzeug zu keiner besonderen Verwendung bestimmt. Wie aus den zitierten Bestimmungen der ZustV ersichtlich ist, verbietet sich eine Kombination dieser Verwendungsgruppe mit einer anderen Kennziffer sowie die Kombination der Verwendungsgruppe 25 – zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt – mit der Verwendungsgruppe 29 – zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Qualifizierung eines Fahrzeuges als Taxi die Zuordnung der Kennziffer 25 zur Voraussetzung hat. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Verwendung von Kinder-Rückhalteeinrichtungen für Taxis geht u. a. auf Gemeinschaftsrecht zurück, wonach der Richtlinie 2003/20/EG Art. 2 Abs. 1 lit a sublit iii folgend Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen ausschließlich für die Taxibeförderung vorsehen können. Andere Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung wie Miet- oder Gästewagen können nicht unter dem Taxibegriff subsumiert werden, weshalb die ehemals zeitlich befristeten Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Kinder-Rückhalteeinrichtungen nun nicht mehr in Geltung stehen. Umso weniger kann das auf Fahrzeuge der Kennziffer 01 zutreffen. Es kann, unabhängig vom Vorliegen eines Personenbeförderungsscheins und der Entgeltlichkeit der Beförderung auch nicht dem Willen des jeweiligen Fahrzeuglenkers anheimgestellt werden, die Kennziffer bzw. die Verwendungsbestimmung je nach Belieben und Zweck der Fahrt zu wechseln. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Verwendung von Kinder-Rückhalteeinrichtungen für Taxis geht u. a. auf Gemeinschaftsrecht zurück, wonach der Richtlinie 2003/20/EG Artikel 2, Absatz eins, Litera a, sublit iii folgend Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen ausschließlich für die Taxibeförderung vorsehen können. Andere Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung wie Miet- oder Gästewagen können nicht unter dem Taxibegriff subsumiert werden, weshalb die ehemals zeitlich befristeten Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Kinder-Rückhalteeinrichtungen nun nicht mehr in Geltung stehen. Umso weniger kann das auf Fahrzeuge der Kennziffer 01 zutreffen. Es kann, unabhängig vom Vorliegen eines Personenbeförderungsscheins und der Entgeltlichkeit der Beförderung auch nicht dem Willen des jeweiligen Fahrzeuglenkers anheimgestellt werden, die Kennziffer bzw. die Verwendungsbestimmung je nach Belieben und Zweck der Fahrt zu wechseln. Somit musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Parameter erachtete die Verwaltungsbehörde die Strafhöhe als angemessen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Parameter erachtete die Verwaltungsbehörde die Strafhöhe als angemessen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich demgegenüber keine neuen Aspekte ergeben und wurden vom Beschuldigten bzw. dessen Vertreter auch in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angaben gemacht. Im Hinblick darauf, dass die konkrete Strafhöhe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, scheidet eine weitere Minderung auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus. Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, die ordentliche Revision nicht zulässig.Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, die ordentliche Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1645.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.