Obsah (6)
§ 28Art. 130§ 25aArt. 133§ 1§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-200/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 1Abs.
1 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 465,65 Euro je Person.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 465,65 Euro je Person.
§ 1Abs.
2 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 155,22 Euro je Person.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 155,22 Euro je Person.
§ 1Abs.
1 Z. 2 lit.a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 142,80.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 142,80.
§ 1Abs.
1 Z. 2 lit.a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die in Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 47,60.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die in Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 47,
- Erwägungen: Aufgrund des im Akt aufliegenden Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht kein Zweifel, dass Herr ***, der Bruder der Beschwerdeführerin, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nie bestritten. Für die Konstellation, dass zwei volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wurde im § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit § 1 NÖ Mindeststandardverordnung ein eigener Mindeststandard geschaffen. Sinn und Zweck dieses Mindeststandards ist es, dass die Bedürfnisse der volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leichter zu befriedigen sind und hierfür ein geringerer Geldaufwand nötig ist, da in einer Haushaltsgemeinschaft Dinge des gewöhnlichen Bedarfs gemeinsam benutzt werden können. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom
- Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt, dass ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem Willen des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden.Für die Konstellation, dass zwei volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wurde im Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung ein eigener Mindeststandard geschaffen. Sinn und Zweck dieses Mindeststandards ist es, dass die Bedürfnisse der volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leichter zu befriedigen sind und hierfür ein geringerer Geldaufwand nötig ist, da in einer Haushaltsgemeinschaft Dinge des gewöhnlichen Bedarfs gemeinsam benutzt werden können. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom
- Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt, dass ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem Willen des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden. Die belangte Behörde hat daher lediglich den Mindeststandard
§ 1Abs.
1 und 2 jeweils Z. 2 NÖ Mindeststandardverordnung angewandt.Die belangte Behörde hat daher lediglich den Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins und 2 jeweils Ziffer 2, NÖ Mindeststandardverordnung angewandt. Ein etwaiges Einkommen des Bruders der Beschwerdeführerin, Herrn ***, wurde von der Verwaltungsbehörde bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermischt in ihrer Beschwerde die Ausführungen des § 8 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz und die Ausführungen des § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz. Sie gibt in ihrer Beschwerde an, sie lebe mit ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und dies stelle keine Lebensgemeinschaft dar. Der Mindeststandard des § 1 Abs. 1 und 2 jeweils Ziffer 2 gilt für volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Diese gesetzliche Bestimmung verlangt nicht, dass eine Leistung eines Dritten im Sinne des § 8 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz zu berücksichtigen ist. Auch spricht diese Bestimmung nicht Ehepartnern oder Lebensgefährten, sondern lediglich von volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin vermischt in ihrer Beschwerde die Ausführungen des Paragraph 8, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz und die Ausführungen des , Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz. Sie gibt in ihrer Beschwerde an, sie lebe mit ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und dies stelle keine Lebensgemeinschaft dar. Der Mindeststandard des Paragraph eins, Absatz eins und 2 jeweils Ziffer 2 gilt für volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Diese gesetzliche Bestimmung verlangt nicht, dass eine Leistung eines Dritten im Sinne des Paragraph 8, , Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz zu berücksichtigen ist. Auch spricht diese Bestimmung nicht Ehepartnern oder Lebensgefährten, sondern lediglich von volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt. § 8 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz gibt an, welche volljährige Person im gemeinsamen Haushalt sich sein Einkommen anrechnen zu lassen hat. § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz zeigt auf, welchem Mindeststandard eine Berechnung zu folgen hat. In § 8 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz ist ein Familienmitglied, wie zum Beispiel der Bruder eines Antragstellers nicht angeführt, und kommt daher ein solches Einkommen nicht zur Anrechnung.Paragraph 8, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz gibt an, welche volljährige Person im gemeinsamen Haushalt sich sein Einkommen anrechnen zu lassen hat. , Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz zeigt auf, welchem Mindeststandard eine Berechnung zu folgen hat. In Paragraph 8, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz ist ein Familienmitglied, wie zum Beispiel der Bruder eines Antragstellers nicht angeführt, und kommt daher ein solches Einkommen nicht zur Anrechnung. Da sich der Mindeststandard für „volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt“ lediglich danach richtet, wie viele Personen sich im gemeinsamen Haushalt befinden, und nicht auch danach, welche Leistungen andere volljährige Personen in diesem Haushalt erbringen, geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den Unterschied zwischen Wohnbedarf und Miete verkennt. Die Höhe der Miete für ihr Mietobjekt beträgt € 830,81 und nicht wie von ihr behauptet lediglich € 380,
- Der Wohnzuschuss in der Höhe von € 450,-- wird zwar direkt vom Land Niederösterreich an den Vermieter überwiesen, jedoch gebührt ihr als Mieterin dieser Wohnung der Mietzuschuss. Es ist ihr daher auch dieser Mietzuschuss beim Wohnbedarf nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz anzurechnen. Eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist immer nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, handelt es sich bei der Förderung in Form eines Wohnzuschusses nicht um ihren Mietaufwand, sondern mindert diese Förderung ihren Mietaufwand und ist ihr diese daher im Sinne des Zuflussprinzips des § 6 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz anzurechnen.Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den Unterschied zwischen Wohnbedarf und Miete verkennt. Die Höhe der Miete für ihr Mietobjekt beträgt € 830,81 und nicht wie von ihr behauptet lediglich € 380,
- Der Wohnzuschuss in der Höhe von € 450,-- wird zwar direkt vom Land Niederösterreich an den Vermieter überwiesen, jedoch gebührt ihr als Mieterin dieser Wohnung der Mietzuschuss. Es ist ihr daher auch dieser Mietzuschuss beim Wohnbedarf nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz anzurechnen. Eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist immer nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, handelt es sich bei der Förderung in Form eines Wohnzuschusses nicht um ihren Mietaufwand, sondern mindert diese Förderung ihren Mietaufwand und ist ihr diese daher im Sinne des Zuflussprinzips des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz anzurechnen. Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung von dritter Seite, die dazu bestimmt ist, den Bedarf für Wohnen zumindest teilweise abdecken zu können. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe ist daher als erster Schritt vorweg vorzunehmen. Lediglich jener Wohnbedarf, der durch die Leistungen eines Dritten – im gegenständlichen Fall eben von der Wohnbeihilfe – nicht gedeckt ist, ist im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Hinsichtlich dieser Berechnungsmethode ist ergänzend auf die Regierungsvorlage zum NÖ MSG zu verweisen, wonach ebenso festgehalten wurde, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Objektsförderung (Wohnbeihilfe) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des § 6 auf den 25 %igen Wohnkostenanteil anzurechnen ist.Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung von dritter Seite, die dazu bestimmt ist, den Bedarf für Wohnen zumindest teilweise abdecken zu können. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe ist daher als erster Schritt vorweg vorzunehmen. Lediglich jener Wohnbedarf, der durch die Leistungen eines Dritten – im gegenständlichen Fall eben von der Wohnbeihilfe – nicht gedeckt ist, ist im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Hinsichtlich dieser Berechnungsmethode ist ergänzend auf die Regierungsvorlage zum NÖ MSG zu verweisen, wonach ebenso festgehalten wurde, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Objektsförderung (Wohnbeihilfe) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des Paragraph 6, auf den 25 %igen Wohnkostenanteil anzurechnen ist. Da der Wohnzuschuss aber den Richtsatz für den Wohnbedarf von 206,95 Euro übersteigt, ist darüber hinaus kein weiterer Aufwand für den Wohnbedarf zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Anrechnung des Wohnzuschusses in Höhe von € 450,-- erfolgte rechtmäßig.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.200.001.2015