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{'item': 'LVwG-S-1200/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1200/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht nö hat durch seine Richterin Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn *** sen., ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 08.04.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht nö hat durch seine Richterin Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn *** sen., ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 08.04.2015, Zl ***, , zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
  2. Gemäß § 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird das Verfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird das Verfahren eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Anhaltezeit: 21.12.2014, 18:50 Uhr Anhalteort: Autobahn ***, km ***, Gemeindegebiet ***, Richtung *** Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug ***, Sattelanhänger *** Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.12.2014 um 22:23 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 7 Stunden und 38 Minuten. Sie haben dadurch die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten, da Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Eine reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden war nicht mehr zulässig, da zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten eingelegt werden dürfen. Es wurde die regelmäßige tägliche Ruhezeit weder in Form einer durchgehenden Ruhepause von mindestens 11 Stunden, noch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einenDies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.“ Er wurde deswegen zu einer Geldstrafe von € 220,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verurteilt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fristgerecht eingewendet, dass der Vorwurf unrichtig sei, was Herr *** bestätigen könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 06.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Entschuldigt war die Meldungslegerin. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.07.2015 hat der Vertreter des Beschwerdeführers Folgendes vorgebracht: „Der Fahrer war im Linienverkehr unterwegs, er fährt in *** zwischen 03.00 und 04.00 Uhr früh weg, kommt zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr – je nach Verkehrslage – nach ***. Er hat dort seine Pause zu machen, inzwischen wird das Fahrzeug entladen und beladen. Um spätestens 23.30 Uhr muss der Fahrer wieder voll beladen wegfahren und das Gelände verlassen, weil sonst wird dieses versperrt. Im gegenständlichen Fall hat der Fahrer um 23.23 Uhr eine Pause gehabt von 09 Stunden 06 Minuten. Der Beschwerdeführer hat dann angegeben, dass er nicht gut beisammen war und ist er dann zu einer anderen Spedition gefahren, die die ganze Nacht geöffnet hat und hat sich dort 3 bis 3,5 Stunden niedergelegt. Er ist dann zu dieser anderen Spedition genau 8,9 km gefahren. Ab diesem Zeitpunkt ist er dann wieder zurückgefahren. In *** hat er von 13.15 Uhr bis 14.45 Uhr – 38 Minuten Ruhe eingehalten und dann ist er in die Firma gefahren. Ansonsten hat der Beschwerdeführer überhaupt keine Übertretungen im Zeitraum Dezember 2014 gehabt. Die Polizistin hat vom 16.12., um 23.23 Uhr weggerechnet. In der EG-VO 561/2006 steht im Art. 12 in den Leitlinien, dass ein Fahrer die festgelegten Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten von diesen abweichen darf, um auf Situationen zu reagieren, die unerwartet während der Fahrt eintreten und es unmöglich machen, die Vorschriften der Verordnung einzuhalten, also auf Situationen in denen der Fahrer sich mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sieht, die von seinem Willen unabhängig anscheinend unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar sind.In der EG-VO 561 aus 2006, steht im Artikel 12, in den Leitlinien, dass ein Fahrer die festgelegten Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten von diesen abweichen darf, um auf Situationen zu reagieren, die unerwartet während der Fahrt eintreten und es unmöglich machen, die Vorschriften der Verordnung einzuhalten, also auf Situationen in denen der Fahrer sich mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sieht, die von seinem Willen unabhängig anscheinend unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar sind. Es war dem Fahrer nicht gut bzw. seine Ruhezeit wurde ständig unterbrochen, weshalb er noch eine weitere angeschlossen hat.“ Der Amtssachverständige hat nachstehendes Gutachten erstattet: „Befund und Gutachten: Grundlage für nachfolgendes Gutachten stellen die Angaben im Verwaltungsstrafakt dar, insbesondere die enthaltenen Ausdrücke und Zeitangaben aus der Auswertung des digitalen Kontrollgerätes des gegenständlichen Fahrzeuges. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die gegenständliche Auswertung entsprechend der EG-VO 561/2006 erfolgt ist. Diese Auswertung ist aus technischer Sicht nachvollziehbar und entspricht eben den Vorgaben dieser Richtlinie.Grundsätzlich ist festzustellen, dass die gegenständliche Auswertung entsprechend der EG-VO 561 aus 2006, erfolgt ist. Diese Auswertung ist aus technischer Sicht nachvollziehbar und entspricht eben den Vorgaben dieser Richtlinie. Der Beschwerdeführer gibt an, dass Herr *** in der Zeit von 22.23 Uhr bis 23.03 Uhr nur einen anderen Parkplatz aufsuchen musste, da er die Spedition verlassen musste und in der Zeit nur kurze Lenkzeiten aufgewiesen hat. Diese Angabe ist aus technischer Sicht nachvollziehbar, da Herr *** im Zeitraum zwischen 22.23 Uhr und 23.02 Uhr Fahrzeugen von einer Minute, von vier Minuten, von 13 Minuten von 3 Minuten und von einer Minute hat. Auf Grund der gegenständlichen Auswertung wurde vom Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes von 22.23 Uhr ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieses Startzeitpunktes war auch die gegenständliche Unterschreitung der Ruhezeit gegeben. Nimmt man diese kurzen Fahrzeugen zwischen 22.23 Uhr und 23.03 Uhr aus der Berechnung, so würde sich der Beginn des neuen 24-Stunden-Zeitraumes auf 02.45 Uhr am 17.12.2014 verschieben. Unter Berücksichtigung dieses Startzeitpunktes ergibt sich jedoch aus technischer Sicht, dass in dem darauffolgenden 24-Stunden-Zeitraum vom Beschwerdeführer die geforderte Mindestruhezeit von 11 Stunden innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes eingehalten wurde.“ Der Sachverhalt gründet sich auf die dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 06.02.2015 in Verbindung mit den Anlagen, wie etwa der DAKO-Tachotrans-Auswertung, wobei die Übertretungen anhand einer Verstoßliste sowie einer Auswertung in Form eines Zeitstrahles und einer tabellenmäßigen Darstellung der jeweils eingestellten Zeit nachvollziehbar sind. Der Fahrer muss gemäß Art 8 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer gemäß Abs. 2 leg cit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.Der Fahrer muss gemäß Artikel 8, Absatz eins, der EG-VO 561 aus 2006, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer gemäß Absatz 2, leg cit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei unpässlich gewesen, habe aber das Firmengelände am 16.12.2015, um 23.23 Uhr wegen dessen Schließung verlassen müssen, weshalb es deshalb zu der gegenständlichen Übertretung gekommen sei. Seine erforderliche Ruhezeit sei nur deshalb verkürzt dargestellt, weil die Exekutive (ungerechtfertigterweise) das kurzfristige, wegen der Schließung des Geländes erzwungene Verlassen – als Verkürzung der Ruhezeit gewertet hat. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. Hinsichtlich der Missachtung der Ruhezeit wegen erfolgter Lenktätigkeiten ist festzuhalten, dass diese, wenn auch nur kurzen, Fahrstrecken zum nächsten Parkplatz nach Ansicht des Gerichtes von der oa Ausnahmeregelung des Art. 12 EG-VO Nr.561/2006 als umfasst gewertet werden können.Hinsichtlich der Missachtung der Ruhezeit wegen erfolgter Lenktätigkeiten ist festzuhalten, dass diese, wenn auch nur kurzen, Fahrstrecken zum nächsten Parkplatz nach Ansicht des Gerichtes von der oa Ausnahmeregelung des Artikel 12, EG-VO Nr.561 aus 2006, als umfasst gewertet werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundlage stellen die Angaben im Verwaltungsstrafakt, sowie die Aussagen des Vertreters des Beschwerdeführers während der Verhandlung dar, insbesondere die Daten des ausgelesenen Kontrollgerätes im Verwaltungsstrafakt stellen die Grundlage für das Gutachten dar. Die Übertretung aufgrund der Auswertung der DAKO-Trans Kontrollgerätekarte steht zwar insgesamt in objektiver Hinsicht fest, in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer diese auch im Hinblick auf die genannte Ausnahmebestimmung jedoch nicht zu vertreten. Das Straferkenntnis war daher zu beheben und mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1200.001.2015

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