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{'item': 'LVwG-S-2018/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2018/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3;

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung 3.2.1.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung eines Einspruches wegen dessen verspäteter Einbringung. 3.2.
  2. Fest steht, dass die in Rede stehende Strafverfügung nach einem vergeblichen Zustellversuch an der Adresse des Beschwerdeführers beim Postamt *** hinterlegt und dort ab Montag, dem ***, abholbereit war. Der Einspruch des Beschwerdeführers langte per Telefax am ***, 8:50 Uhr, bei der Bezirkshauptmannschaft X ein. 3.2.
  3. Fest steht, dass die in Rede stehende Strafverfügung nach einem vergeblichen Zustellversuch an der Adresse des Beschwerdeführers beim Postamt *** hinterlegt und dort ab Montag, dem ***, abholbereit war. Der Einspruch des Beschwerdeführers langte per Telefax am ***, 8:50 Uhr, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein. Dies ergibt sich aus den Aktenunterlagen (Rückschein, Faxnachricht) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Im Fax des Beschwerdeführers vom *** wird zwar angegeben, dass das Fax mit dem Einspruch am *** gesendet worden wäre. Möglicherweise handelt es sich dabei ebenso wie bei der unrichtigen Jahreszahl im Betreff um einen Schreibfehler. Jedenfalls ist das Einbringungsdatum des Einspruches aufgrund der Aktenunterlagen eindeutig der *** und tritt der Einschreiter den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde in seiner Beschwerde nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom *** bis *** ortsabwesend gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. 3.2.
  4. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist zunächst zu prüfen, wann die Zustellung der zugrundeliegenden Strafverfügung erfolgt ist und wann demgemäß die Frist zur Einbringung des Einspruches endete. Davon hängt ab, ob der am *** erhobene Einspruch rechtzeitig eingebracht war und inhaltlich hätte behandelt werden müssen oder ob er verspätet und deshalb zurückzuweisen war. Im vorliegenden Fall wurde gemäß dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am Freitag, den *** an jener Adresse vorgenommen, an der den Beschwerdeführer schließlich sämtliche in diesem Verfahren zugestellten Schriftstücke erreicht haben und die er selbst als seine Adresse angibt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass es sich dabei um eine taugliche Abgabestelle handelt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass bei dieser Konstellation auch die Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 1 ZustG) zulässig war, auch zumal der Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend macht, aufgrund welcher das Zustellorgan Grund zu einer gegenteiligen Annahme gehabt hätte (anders würde es sich verhalten, hätte sich der Einschreiter ortsabwesend gemeldet, worauf offenbar die belangte Behörde rekurriert). Demnach ist zunächst von einer wirksamen Zustellung am Montag, den ***, auszugehen. Im vorliegenden Fall wurde gemäß dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am Freitag, den *** an jener Adresse vorgenommen, an der den Beschwerdeführer schließlich sämtliche in diesem Verfahren zugestellten Schriftstücke erreicht haben und die er selbst als seine Adresse angibt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass es sich dabei um eine taugliche Abgabestelle handelt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass bei dieser Konstellation auch die Zustellung durch Hinterlegung (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) zulässig war, auch zumal der Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend macht, aufgrund welcher das Zustellorgan Grund zu einer gegenteiligen Annahme gehabt hätte (anders würde es sich verhalten, hätte sich der Einschreiter ortsabwesend gemeldet, worauf offenbar die belangte Behörde rekurriert). Demnach ist zunächst von einer wirksamen Zustellung am Montag, den ***, auszugehen. Nunmehr hat der Beschwerdeführer vorgebracht, in der Zeit vom Freitag, den *** bis Dienstag, den *** ortsabwesend gewesen zu sein, sodass die Zustellung in diesem Zeitraum nicht zulässig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Äußerung zum Verspätungsvorhalt noch in seiner von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Beschwerde irgendwelche konkreten Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt gemacht, noch dazu irgendwelche Beweise angeboten oder Belege vorgelegt. Nun trifft denjenigen, der einen Zustellmangel in Folge von Ortsabwesenheit geltend macht, eine besondere Mitwirkungspflicht. Dieser ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, sodass die belangte Behörde nicht verpflichtet war, weitere Erhebungen zu treffen, schon mangels eines geeigneten Objektes der Überprüfung. Mit der bloßen Behauptung, nicht anwesend gewesen zu sein, ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0165, 5.11.1991, 91/04/0134, 9.7.1998, 95/03/0092), entzieht sich ein derartiges Vorbringen mangels Substrats doch jeder Nachprüfbarkeit. Nunmehr hat der Beschwerdeführer vorgebracht, in der Zeit vom Freitag, den *** bis Dienstag, den *** ortsabwesend gewesen zu sein, sodass die Zustellung in diesem Zeitraum nicht zulässig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Äußerung zum Verspätungsvorhalt noch in seiner von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Beschwerde irgendwelche konkreten Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt gemacht, noch dazu irgendwelche Beweise angeboten oder Belege vorgelegt. Nun trifft denjenigen, der einen Zustellmangel in Folge von Ortsabwesenheit geltend macht, eine besondere Mitwirkungspflicht. Dieser ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, sodass die belangte Behörde nicht verpflichtet war, weitere Erhebungen zu treffen, schon mangels eines geeigneten Objektes der Überprüfung. Mit der bloßen Behauptung, nicht anwesend gewesen zu sein, ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden vergleiche VwGH 11.5.1990, 89/18/0165, 5.11.1991, 91/04/0134, 9.7.1998, 95/03/0092), entzieht sich ein derartiges Vorbringen mangels Substrats doch jeder Nachprüfbarkeit. Doch selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, ändert dies nichts am Ergebnis, dass sein Einspruch als verspätet anzusehen ist. Nach seinem Vorbringen war der Beschwerdeführer von *** bis *** (also von Freitag bis Dienstag) nicht in ***. Eine Abwesenheit über ein verlängertes Wochenende hebt jedoch den Charakter einer Wohnung als Abgabestelle nicht auf (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0218). Nach seinem Vorbringen war der Beschwerdeführer von *** bis *** (also von Freitag bis Dienstag) nicht in ***. Eine Abwesenheit über ein verlängertes Wochenende hebt jedoch den Charakter einer Wohnung als Abgabestelle nicht auf vergleiche VwGH 26.11.1991, 91/14/0218). In einem solchen Fall ist vielmehr die Bestimmung des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG einschlägig, wonach ein hinterlegtes Schriftstück nicht als zugestellt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Maßgeblich für die Frage des „rechtzeitigen Kenntniserlangens“ ist, ob nach Rückkehr an die Abgabestelle und Möglichkeit der Behebung des hinterlegten Schriftstücks noch eine ausreichende Zeit zur Vornahme der relevanten Prozesshandlung zur Verfügung stand. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen gleich am ersten Tag nach seiner Rückkehr, nämlich am Mittwoch, den ***, das Schriftstück beim Postamt behoben. Es ergibt sich daraus also eine mögliche Verkürzung der 14-tägigen Einspruchsfrist um gerade zwei Tage. Angesichts der minimalen inhaltlichen Anforderungen an einen Einspruch kann nun kein Zweifel bestehen, dass dem Beschwerdeführer somit ausreichend Zeit zur Verfügung stand, das Rechtsmittel innerhalb der am *** ausgelösten Einspruchsfrist einzubringen. In diesem Sinne liegt auch nach der Judikatur des VwGH keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr ein bzw. zwei Tage nach Beginn der Abholfrist bzw. bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vor (vgl. die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 223 zitierte Rechtsprechung), wogegen bei einer Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte nicht davon auszugehen ist, dass der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 13.1.2015, Ra 2014/02/0130 mit Verweis auf 25.6.2013, 2012/08/0031). Sohin ergibt sich, dass die Privilegierung des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt.In einem solchen Fall ist vielmehr die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG einschlägig, wonach ein hinterlegtes Schriftstück nicht als zugestellt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Maßgeblich für die Frage des „rechtzeitigen Kenntniserlangens“ ist, ob nach Rückkehr an die Abgabestelle und Möglichkeit der Behebung des hinterlegten Schriftstücks noch eine ausreichende Zeit zur Vornahme der relevanten Prozesshandlung zur Verfügung stand. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen gleich am ersten Tag nach seiner Rückkehr, nämlich am Mittwoch, den ***, das Schriftstück beim Postamt behoben. Es ergibt sich daraus also eine mögliche Verkürzung der 14-tägigen Einspruchsfrist um gerade zwei Tage. Angesichts der minimalen inhaltlichen Anforderungen an einen Einspruch kann nun kein Zweifel bestehen, dass dem Beschwerdeführer somit ausreichend Zeit zur Verfügung stand, das Rechtsmittel innerhalb der am *** ausgelösten Einspruchsfrist einzubringen. In diesem Sinne liegt auch nach der Judikatur des VwGH keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr ein bzw. zwei Tage nach Beginn der Abholfrist bzw. bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vor vergleiche die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 223 zitierte Rechtsprechung), wogegen bei einer Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte nicht davon auszugehen ist, dass der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 13.1.2015, Ra 2014/02/0130 mit Verweis auf 25.6.2013, 2012/08/0031). Sohin ergibt sich, dass die Privilegierung des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete auf Grund der Fristenberechnungsregel des § 32 Abs. 2 AVG somit am Montag, den ***. Diese Frist wurde aber zweifellos nicht eingehalten.Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete auf Grund der Fristenberechnungsregel des Paragraph 32, Absatz 2, AVG somit am Montag, den ***. Diese Frist wurde aber zweifellos nicht eingehalten. Der Einspruch war daher verspätet und wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 3.2.
  1. Zum Vorbringen in Bezug auf das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsantrags: Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht dem Landesverwaltungsgericht, sondern der belangten Behörde obliegen würde (vgl. § 71 Abs. 4 AVG), weil sich dieser Antrag allenfalls auf die Versäumung der Einspruchsfrist, nicht jedoch auf die Frist zur Einbringung der Beschwerde beziehen könnte.Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht dem Landesverwaltungsgericht, sondern der belangten Behörde obliegen würde vergleiche Paragraph 71, Absatz 4, AVG), weil sich dieser Antrag allenfalls auf die Versäumung der Einspruchsfrist, nicht jedoch auf die Frist zur Einbringung der Beschwerde beziehen könnte. Doch kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Einspruch zurückgewiesen hat, ohne das Vorbringen des Beschwerdeführers als Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. z.B. VwGH
  2. 2006, 2006/09/00). Eine Umdeutung eines Parteienvorbringens in einen explizit nicht als solchen bezeichneten Antrag kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die Behörde findet, dass es für den Einschreiter zielführend gewesen wäre, hätte er einen solchen Antrag eingebracht. Vielmehr setzt eine Umdeutung voraus, dass ein Vorbringen seinem Inhalt nach jenem Antrag entspricht, in den es umgedeutet werden soll. Damit demnach bei einem Vorbringen materiell von einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden könnte, bedürfte zu mindestens eventual der Behauptung, eine Frist versäumt zu haben, und überdies (sinngemäß) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Von diesen beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen liegt im gegenständlichen Fall keine vor. Der Beschwerdeführer hat gar nicht behauptet, eine Frist versäumt zu haben, sondern bestreitet dies gerade eben. Schon deshalb kann man sein Vorbringen nicht als Wiedereinsetzungsbegehren verstehen. Aber auch die Behauptung eines die Fristwahrung verhindernden Ereignisses liegt nicht vor, hat der Beschwerdeführer doch nichts vorgebracht, was darauf hindeuten würde, dass er bis zum Ablauf der Frist am *** gehindert gewesen wäre, den Einspruch zu erheben, zumal sein Vorbringen nur die „zeitgerechte Übernahme“ der Straf-verfügung betrifft. Eine Umdeutung seines Vorbringens in Richtung eines Wiedereinsetzungsantrags kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr ist der Inhalt seines Vorbringens nach der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG zu beurteilen, was zum oben dargestellten Ergebnis führen muss.Doch kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Einspruch zurückgewiesen hat, ohne das Vorbringen des Beschwerdeführers als Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche z.B. VwGH
  3. 2006, 2006/09/00). Eine Umdeutung eines Parteienvorbringens in einen explizit nicht als solchen bezeichneten Antrag kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die Behörde findet, dass es für den Einschreiter zielführend gewesen wäre, hätte er einen solchen Antrag eingebracht. Vielmehr setzt eine Umdeutung voraus, dass ein Vorbringen seinem Inhalt nach jenem Antrag entspricht, in den es umgedeutet werden soll. Damit demnach bei einem Vorbringen materiell von einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden könnte, bedürfte zu mindestens eventual der Behauptung, eine Frist versäumt zu haben, und überdies (sinngemäß) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Von diesen beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen liegt im gegenständlichen Fall keine vor. Der Beschwerdeführer hat gar nicht behauptet, eine Frist versäumt zu haben, sondern bestreitet dies gerade eben. Schon deshalb kann man sein Vorbringen nicht als Wiedereinsetzungsbegehren verstehen. Aber auch die Behauptung eines die Fristwahrung verhindernden Ereignisses liegt nicht vor, hat der Beschwerdeführer doch nichts vorgebracht, was darauf hindeuten würde, dass er bis zum Ablauf der Frist am *** gehindert gewesen wäre, den Einspruch zu erheben, zumal sein Vorbringen nur die „zeitgerechte Übernahme“ der Straf-verfügung betrifft. Eine Umdeutung seines Vorbringens in Richtung eines Wiedereinsetzungsantrags kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr ist der Inhalt seines Vorbringens nach der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG zu beurteilen, was zum oben dargestellten Ergebnis führen muss. 3.2.
  4. Der vorliegenden Beschwerde war sohin keine Folge zu geben. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG nicht.3.2.
  5. Der vorliegenden Beschwerde war sohin keine Folge zu geben. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG nicht. 3.2.
  6. Da im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vorliegende, zitierte Recht-sprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Abs. 3 ZustG durchaus nicht immer dogmatisch stringent und völlig einheitlich ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 221). Doch erweisen sich diese Judikaturdivergenzen im vorliegenden Fall nicht als entscheidungswesentlich, sodass von deren Auflösung die gegenständliche Entscheidung nicht abhängt.3.2.6. Da im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vorliegende, zitierte Recht-sprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durchaus nicht immer dogmatisch stringent und völlig einheitlich ist vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 221). Doch erweisen sich diese Judikaturdivergenzen im vorliegenden Fall nicht als entscheidungswesentlich, sodass von deren Auflösung die gegenständliche Entscheidung nicht abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2018.001.2015

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