RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0098 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am ***, am *** und am *** zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am ***, am *** und am *** zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X entzog mit Bescheid vom ***, Zl. ***, dem Beschwerdeführer den von der Bezirkshauptmannschaft Y am *** für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellten Waffenpass mit der Nr. *** sowie die von der Bezirkshauptmannschaft Y am *** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. ***. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sowohl Kriegsmaterial (eine Maschinenpistole „Denix“ inklusive Magazin und Munition) als auch eine verbotene Waffe (ein Signalstift zum Verschießen von Patronen des Kalibers 22 long rifle) besessen hätte.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entzog mit Bescheid vom ***, Zl. ***, dem Beschwerdeführer den von der Bezirkshauptmannschaft Y am *** für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellten Waffenpass mit der Nr. *** sowie die von der Bezirkshauptmannschaft Y am *** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. ***. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sowohl Kriegsmaterial (eine Maschinenpistole „Denix“ inklusive Magazin und Munition) als auch eine verbotene Waffe (ein Signalstift zum Verschießen von Patronen des Kalibers 22 long rifle) besessen hätte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und führte zusammengefasst aus, dass das in einem Tresor aufgefundene Kriegsmaterial bzw. die verbotene Waffe nichts über ihn aussage, zumal er diese Gegenstände weder erworben noch besessen hätte. Der verstorbene Mieter sei Filmregisseur gewesen und habe die Waffen ihm gegenüber als Filmrequisiten deklariert. Es bestehe für ihn weder die rechtliche Legitimation, eine Überprüfung zu veranlassen, noch bestehe dazu eine gesetzliche Verpflichtung als Vermieter. Es sei seitens der Behörde eine Feststellung darüber zu treffen, ob ihn eine Überzeugungspflicht getroffen hätte, ob es sich um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handle oder um Filmrequisiten. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am ***, am *** und am ***, jeweils in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen *** und Herrn *** unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, Nachstehendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am ***, am *** und am ***, jeweils in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen *** und Herrn *** unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, Nachstehendes erwogen: Am *** erfolgte eine Kontrolle der Finanzpolizei *** in den Lagerräumlichkeiten des Beschwerdeführers in der *** in ***. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer selbst nicht anwesend, sondern nur seine Ehegattin, ***, welche den Beamten zu sämtlichen Räumlichkeiten Zutritt gewährte. Im Zuge der Kontrolle wurde in der Wohnung durch die Beamten ein Tresor geöffnet, wobei darin ein Revolver, eine Maschinenpistole, ein Signalstift sowie Munition aufgefunden wurden. Die Waffen samt Munition wurden sichergestellt und durch die Polizeiinspektion *** in Verwahrung genommen. Am *** wurde der Beschwerdeführer durch das Landesamt für Verfassungsschutz Niederösterreich (***) einvernommen und führte zu der sichergestellten Maschinenpistole aus, dass sich diese Waffe seit dem Dezember *** in seinem Tresor in der *** befunden hätte. Seit diesem Zeitpunkt sei er Besitzer dieser Waffe gewesen. Er habe diese zum angeführten Zeitpunkt von Herrn *** zur Aufbewahrung bekommen, da dieser in ein Spital hätte müssen. Herr *** sei sehr krank gewesen und aufgrund dieser Krankheit Ende Jänner *** im Spital verstorben. Bei der Übergabe der Waffe habe Herr *** ihn gefragt, ob er diese Waffe bis zum Zeitpunkt, wenn er wieder aus dem Spital komme, aufbewahren könne. Er selbst habe gewusst, dass es sich bei dieser Schusswaffe um eine schießfähige Waffe handle, er habe jedoch den Gefallen getan. Er kenne Herrn *** seit dem ***. Dieser Mann habe aufgrund eines Inserates eine Halle in der *** gemietet. Die Maschinenpistole und den Signalstift habe er in weiterer Folge in seinem Tresor aufbewahrt und habe diese Waffen eigentlich zur Polizei bringen wollen. Diesbezüglich sei ihm jedoch die Zollfahndung dazwischen gekommen. Dadurch sei er wahrscheinlich in etwas hineingeschlittert. Am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Übergabe nicht gewusst habe, dass es sich bei der Schusswaffe um eine schießfähige Waffe handelte. Der die gegenständliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchführende Beamte *** führte im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** als Zeuge einvernommen aus, bei der gegenständlichen Kontrolle am *** in *** nicht vor Ort gewesen zu sein. Vor Ort hätten zunächst Beamte des Zollamtes *** eine freiwillige Nachschau in den gegenständlichen Räumlichkeiten durchgeführt. In weiterer Folge sei das Landesamt für Verfassungsschutz verständigt worden und sie hätten die weitere Amtshandlung betreffend der Waffen und der Munition übernommen. Er habe sich sämtliche Unterlagen übermitteln lassen, ebenso die sichergestellten Waffen und die Munition. Diese seien in weiterer Folge durch einen Sachverständigen des Landeskriminalamtes Niederösterreich befundet und begutachtet worden. Er selbst habe sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt und am *** eine Beschuldigteneinvernahme wegen des Verdachtes des illegalen Waffenbesitzes durchgeführt. Auf ausdrückliche Befragung, warum der Beschwerdeführer zunächst in der Einvernahme angegeben habe, gewusst zu haben, dass es sich bei den im Tresor aufbewahrten und von Herrn *** übergebenen Schusswaffen um schießfähige Waffen handle und am Ende der Einvernahme das in Abrede gestellt habe, erkläre der Zeuge, dass der Beschwerdeführer diese Angaben so gemacht habe. Zunächst habe er angegeben, sehr wohl gewusst zu haben, dass diese Waffen schießfähig seien. Am Ende der Niederschrift habe er diese Angaben wieder widerrufen. Der Zeuge *** führte im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** zu der Amtshandlung am *** in den Lagerräumlichkeiten in der *** in *** aus, dass zunächst Finanzbeamte, vermutlich des Finanzamtes ***, eine Kontrolle durchgeführt hätten. Da diese Kollegen eine große Menge an Stangen von Zigaretten vorgefunden hätten, seien er und weitere Kollegen des Zollamtes *** – Zollfahndung verständigt worden. Er habe er sich mit Kollegen nach *** vor Ort begeben. Soweit er sich erinnern könne, habe er in weiterer Folge telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihn darüber informiert, dass in den Lagerräumlichkeiten eine große Anzahl von Zigarettenstangen vorgefunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt in Russland befunden. Es sei nur die Ehegattin anwesend gewesen. Er selbst und eine Kollegin von ihm hätten mit Frau *** gesprochen und habe diese einer freiwilligen Nachschau in den Räumlichkeiten zugestimmt. Daraufhin hätten seine Kollegen und er mit der Durchsuchung der einzelnen Räume systematisch, wie bei einer Hausdurchsuchung, begonnen, zuerst im Vorraum und dann in der Küche. Des Weiteren hätten sie ein Schlafzimmer, dann das Wohnzimmer und soweit er sich erinnern könne noch ein Schlafzimmer durchsucht. Dann hätten sie einen Raum durchsucht, welcher den Eindruck gemacht habe, dass der Beschwerdeführer darin seine Geschäftstätigkeiten durchführe. Es seien im Raum ein Computertisch mit einem Schreibtisch, ein Regal und soweit er noch wisse, auch noch eine Art Esstisch gestanden. Gegenüber dem Computertisch an der Wand habe sich ein Tresor befunden, wobei er nicht mehr sagen könne, ob es sich um einen Standtresor oder um einen in der Wand verankerten Tresor gehandelt habe. In weiterer Folge sei es um den Schlüssel zu diesem Tresor gegangen. Frau *** habe den Ort des Schlüssels nicht gewusst. Somit habe er nach Schlüsseln gesucht und diese im Bereich des Schreibtisches in einer Lade vorgefunden. Diese Schlüssel habe er ausprobiert und sei damit der Tresor zu öffnen gewesen. In diesem habe er Unterlagen, eine Maschinenpistole, einen Revolver, Munition sowie einen Signalstift vorfinden können. Diese Waffen seien in weiterer Folge der Polizei *** übergeben worden. Nochmals befragt hinsichtlich des Tresorschlüssels erkläre der Zeuge, diesen im Zuge der Nachschau im Bereich eines Schreibtisches in einer Lade aufgefunden zu haben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe auf Befragung den Ort des Schlüssels nicht gewusst. Befragt durch den Rechtsvertreter erkläre er, dass die aufgefundenen Waffen für ihn verbotene Waffen gewesen seien. Näheres dazu habe er nicht festgestellt und sei für ihn mit der Beschlagnahme und Übergabe an die Polizei die Angelegenheit erledigt gewesen. Hinsichtlich des Auffindungsortes des Tresorschlüssels könne er noch ausführen, am Schreibtisch vor dem Computer gesessen zu sein und den Schlüssel dann gefunden zu haben. Die sichergestellte Maschinenpistole bzw. der sichergestellte Signalstift wurden durch den waffentechnischen Amtssachverständigen *** des Landeskriminalamtes Niederösterreich einer Untersuchung bzw. auch einem Beschuss unterzogen und stellte dieser in seinem Gutachten vom ***, GZ: ***, zusammengefasst Nachstehendes fest: Bei der professionell umgebauten, schwarzfarbenen, Maschinenpistole der ausschließlich Deko- bzw. Modellwaffen herstellenden spanischen Firma DENIX, handelt es sich aufgrund der Funktionsfähigkeit um Kriegsmaterial im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Z 1 (Kategorie A), 5, 18 Abs. 1 ff und 50 Waffengesetz 1996 in Verbindung mit der Verordnung der Breg vom 22.11.1977, betreffend Kriegsmaterial, BGBl Nr 624, Bei der professionell umgebauten, schwarzfarbenen, Maschinenpistole der ausschließlich Deko- bzw. Modellwaffen herstellenden spanischen Firma DENIX, handelt es sich aufgrund der Funktionsfähigkeit um Kriegsmaterial im Sinne der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, (Kategorie A), 5, 18 Absatz eins, ff und 50 Waffengesetz 1996 in Verbindung mit der Verordnung der Breg vom 22.11.1977, betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr 624, § 1 Abschnitt I, Z 1 lit.a.Paragraph eins, Abschnitt römisch eins, Ziffer eins, Litera a, Der sichergestellte Signalstift mit den drei Stück Läufen des Kalibers 22 long rifle ist als verbotene Schusswaffe (schießender Kugelschreiber) im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Z 1 (Kategorie A), 17 Abs. 1 Z 1 und 50 WaffG 1996 einzustufen.Der sichergestellte Signalstift mit den drei Stück Läufen des Kalibers 22 long rifle ist als verbotene Schusswaffe (schießender Kugelschreiber) im Sinne der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, (Kategorie A), 17 Absatz eins, Ziffer eins und 50 WaffG 1996 einzustufen. Beweiswürdigung: Zunächst steht aufgrund des im verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X befindlichen Gutachtens des waffentechnischen Amtssachverständigen ***, welches auch durch den Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, fest, dass es sich einerseits bei der sichergestellten Maschinenpistole um Kriegsmaterial im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 (Kategorie A) WaffG 1996 sowie bei dem Signalstift um eine verbotene Schusswaffe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 handelt. Zunächst steht aufgrund des im verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn befindlichen Gutachtens des waffentechnischen Amtssachverständigen ***, welches auch durch den Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, fest, dass es sich einerseits bei der sichergestellten Maschinenpistole um Kriegsmaterial im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, (Kategorie A) WaffG 1996 sowie bei dem Signalstift um eine verbotene Schusswaffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 handelt. Des Weiteren erachtet es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, sowohl funktionsfähiges Kriegsmaterial als auch eine funktionsfähige, verbotene Waffe von Herrn *** übernommen und für diesen aufbewahrt zu haben, zumal er das einerseits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am *** zunächst auf Befragung zweifelsfrei von sich aus angegeben und erst am Ende widerrufen hat und andererseits aus der Aussage, dass er diese Waffen zur Polizei hätte bringen wollen, ihm jedoch die Zollfahndung dazwischen gekommen sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nämlich überhaupt keinen Sinn machen würde, normale Gegenstände in einem Tresor aufzubewahren und anschließend zur Polizei zu bringen, wenn man selbst davon ausgeht, dass es sich ohnehin lediglich um Dekogegenstände handelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zweifelsfrei zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, funktionsfähiges Kriegsmaterial bzw. eine funktionsfähige, verbotene Waffe für eine dritte Person aufzubewahren. Hinsichtlich der Lagerung des Tresorschlüssels erachtet es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen, dass der Aufbewahrungsort des Schlüssels zwar seiner Ehegattin nicht bekannt war, dass jedoch der Schlüssel in der Lade des Schreibtisches weder versperrt noch gesichert vor anderen Personen, beispielsweise seiner Ehefrau, aufbewahrt wurde. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 25 Abs. 3 WaffG 1996 bestimmt:Paragraph 25, Absatz 3, WaffG 1996 bestimmt: Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. § 8 Abs. 1 WaffG 1996 bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 bestimmt: Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht nur funktionsfähiges Kriegsmaterial in der Form von einer Maschinenpistole, sondern darüber hinaus auch eine funktionsfähige, verbotene Waffe in der Form eines Signalstiftes samt Munition von einer Person übernommen. Der Beschwerdeführer war sich auch bewusst, dass es sich in beiden Fällen um schießfähige Waffen handelte. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe die Waffen nach mehrmonatigem Besitz eigentlich zur Polizei bringen wollen, jedoch es sei ihm die Zollfahndung dazwischen gekommen, führt im Hinblick auf diese grobe Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften jedenfalls dazu, seine waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/03/0019). Es bedarf zur Entziehung waffenrechtlicher Urkunden wegen mangelnder Verlässlichkeit darüber hinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunden gelegener Umstände.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht nur funktionsfähiges Kriegsmaterial in der Form von einer Maschinenpistole, sondern darüber hinaus auch eine funktionsfähige, verbotene Waffe in der Form eines Signalstiftes samt Munition von einer Person übernommen. Der Beschwerdeführer war sich auch bewusst, dass es sich in beiden Fällen um schießfähige Waffen handelte. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe die Waffen nach mehrmonatigem Besitz eigentlich zur Polizei bringen wollen, jedoch es sei ihm die Zollfahndung dazwischen gekommen, führt im Hinblick auf diese grobe Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften jedenfalls dazu, seine waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/03/0019). Es bedarf zur Entziehung waffenrechtlicher Urkunden wegen mangelnder Verlässlichkeit darüber hinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunden gelegener Umstände. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe diese Waffen sicher in einem Tresor verwahrt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer den zum Tresor gehörenden Schlüssel nicht unerreichbar für dritte Personen aufbewahrt hat und jedenfalls auch seine Ehegattin jederzeit Zugang zu der Lade seines Schreibtisches hatte. Diese Aufbewahrungsart ist nicht als ausreichend anzusehen, mag auch in diesem Fall die Ehegattin den tatsächlichen Aufbewahrungsort nicht gekannt haben. Gegenständlich ist zu jedoch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Tresor neben seiner eigenen Faustfeuerwaffe sowohl Kriegsmaterial als auch eine verbotene Waffe gelagert hatte. Im Hinblick auf den strengen Maßstab, welcher bei der Prüfung der Verlässlichkeit anzulegen ist, kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Verlässlichkeit gegenständlich nicht mehr gegeben ist, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0098