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LVwG-AB-14-4275

Obsah (22)§ 46§ 53b§ 25a§ 293§ 11§ 12§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 13§§ 44§ 41§ 41a§ 2a§ 7§ 21a§ 76Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4275 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 46Abs. 1 Z 2 lit.a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) die mit 312,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) die mit 312,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***, ein Staatsangehöriger von Serbien, stellte am *** den Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 1.
  3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Behörde, die sich dabei auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG stützte, begründete die Abweisung wörtlich wie folgt: 1.
  4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Behörde, die sich dabei auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG stützte, begründete die Abweisung wörtlich wie folgt: „Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt rechtlich folgendermaßen zu beurteilen: Da der gegenständliche Antrag nunmehr damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung

§ 46Abs.

1 NAG mit der Ehegattin ***, geb. ***, angestrebt wird, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sind.Da der gegenständliche Antrag nunmehr damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung

Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit der Ehegattin ***, geb. ***, angestrebt wird, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sind. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, wurde bereits höchstgerichtlich bestätigt (vgl. Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/1810364).Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, wurde bereits höchstgerichtlich bestätigt vergleiche Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/1810364). Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.286,03.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.286,03.

§ 11Abs.

5 NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bezüglich etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. etwaiger zu leistender Alimentationszahlungen gaben Sie im Zuge der persönlichen Vorsprache vom *** niederschriftlich bekannt, dass weder Sie noch Ihre Gattin derzeit diesbezügliche Aufwendungen zu bestreiten haben. Betreffend etwaiger von *** zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen für Kredite bzw. Pfändungen scheinen in den der Behörde diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (KSV1870-Privatinformation vom ***) betreffend *** keine Kreditverbindlichkeiten auf. Bezüglich etwaiger von der von Ihnen und Ihrer Gattin mitbenutzten Wohnung Ihres Schwiegervaters in ***, ***, ist der dem Antrag beigelegten Erklärung nicht zu entnehmen, dass auch zukünftig die für diese Wohnung zu entrichtenden Aufwendungen ausschließlich von Ihrem Schwiegervater getragen werden und dieser auch weiterhin hierzu finanziell in der Lage sein wird. Die Behörde kann somit nicht ausschließen, dass zukünftig eventuell auch die Familienerhalterin für eine Unterkunft, die als ortsüblich angesehen werden kann und für die der Nachweis eines Rechtsanspruches auf Unterkunftsnahme für die Dauer Ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nachgewiesen werden kann, monatliche Aufwendungen (Miete, Betriebskosten usw.) zu entrichten haben wird. Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt.Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Unter festen und regelmäßigen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen und vor eventuell zu berücksichtigenden regelmäßigen Aufwendungen von der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin *** feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.286,03 netto erforderlich. Den bezüglich eines gesicherten Lebensunterhaltes Ihrer Gattin der Behörde vorliegenden Unterlagen ist dem ‚Dienstvertrag‘, abgeschlossen am *** von Ihrer Gattin mit ‚***‘, ***, zu entnehmen, dass betreffend Ihrer Gattin ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis für die Tätigkeit als ‚Mitarbeiter/in Finanzabwicklung‘ vorliegt, sich die Dienstnehmerin mit der Überlassung zur Arbeitsleistung an Dritte ausdrücklich einverstanden erklärt und das monatliche Gehalt € 1.324,00 brutto beträgt. Den bezüglich der Einkommenssituation der Familienerhalterin ebenfalls vorgelegten Unterlagen ist der ‚Mitteilung

§ 12

AÜG‘, ausgestellt am *** von ‚***‘, ***, zu entnehmen, dass Sie beginnend ab *** zur weiteren Arbeitsleistung an die Firma *** als neuen Beschäftiger zugewiesen werden, die voraussichtliche Dauer der Überlassung bis November *** sein wird und das Entgelt für die Überlassung € 1.732,00 brutto / Monat beträgt.Den bezüglich der Einkommenssituation der Familienerhalterin ebenfalls vorgelegten Unterlagen ist der ‚Mitteilung

Paragraph 12, AÜG‘, ausgestellt am *** von ‚***‘, ***, zu entnehmen, dass Sie beginnend ab *** zur weiteren Arbeitsleistung an die Firma *** als neuen Beschäftiger zugewiesen werden, die voraussichtliche Dauer der Überlassung bis November *** sein wird und das Entgelt für die Überlassung € 1.732,00 brutto / Monat beträgt. Dem aufgrund des Verbesserungsauftrages vom *** vorgelegten Auszug von den auf dem Konto Ihrer Gattin gebuchten Umsätze ist zu entnehmen, dass die aus dieser Tätigkeit bezogenen Gehälter inklusive Sonderzahlung im Zeitraum Jänner *** bis Juni *** durchschnittlich € 1.566,17 im Monat betrugen. Ein Nachweis betreffend eine Verlängerung der Überlassung zur weiteren Arbeitsleistung von *** an die Firma *** über den Zeitraum *** bis November *** hinaus wurde der Behörde bis dato nicht vorgelegt. Aus den von Ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist für die Behörde somit nicht ersichtlich, ob Ihre Gattin auch weiterhin regelmäßig Einkünfte im selben Umfang erzielen wird, welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie sowie der regelmäßigen Aufwendungen zur Lebensführung herangezogen werden können. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren entzieht es sich im Zuge der erforderlichen Zukunftsprognose sowohl hinsichtlich der Höhe und Dauer der zukünftig zu erwartenden Einkünfte einer behördlichen Beurteilung, ob *** zukünftig ein

§ 293

ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen erzielen wird können.Aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren entzieht es sich im Zuge der erforderlichen Zukunftsprognose sowohl hinsichtlich der Höhe und Dauer der zukünftig zu erwartenden Einkünfte einer behördlichen Beurteilung, ob *** zukünftig ein

Paragraph 293, ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen erzielen wird können. Aufgrund der diesbezüglich mangelnden Mitwirkung am Verfahren kann von der Behörde betreffend das Vorliegen eines für die Dauer Ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet als gesichert anzusehenden Lebensunterhaltes keine positive Prognose erstellt werden. In dieser Annahme wird die Behörde dadurch bekräftigt, dass eine Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung ergab, dass das Beschäftigungsverhältnis als Angestellte Ihrer Gattin mit der Firma ‚***‘ per *** beendet wurde und ein neues Arbeitsverhältnis der Behörde nicht bekannt gegeben wurde. Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt.Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Unter festen und regelmäßigen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Behörde kann daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit§ 11 Abs. 5 NAG zukünftig vorliegen Die Behörde kann daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen

§ 11

Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit§ 11 Absatz 5, NAG zukünftig vorliegen werden. Für die Behörde ist es somit sehr wahrscheinlich, dass Ihr Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Zudem ist auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken; unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. auch Erkenntnis des VwGH 17.02.1994, 92/16/0090).Zudem ist auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken; unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche auch Erkenntnis des VwGH 17.02.1994, 92/16/0090). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat. Eine Zukunftsprognose, ob die unterhaltspflichtige Familienerhalterin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, kann somit nicht zu Ihren Gunsten erfolgen.“ Hinsichtlich § 11 Abs. 3 NAG führte die belangte Behörde abschließend aus, dass der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden sei und die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens durch einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ ebenfalls ermöglicht werde. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Zuwanderungsbestimmungen würde daher überwiegen. Hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 3, NAG führte die belangte Behörde abschließend aus, dass der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden sei und die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens durch einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ ebenfalls ermöglicht werde. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Zuwanderungsbestimmungen würde daher überwiegen. 1.3. In der dagegen durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es werde eine Wohnbestätigung der Stadtgemeinde *** zum Nachweis der Berechtigung des Beschwerdeführers zum Wohnen vorgelegt. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei auch weiterhin dazu in der Lage, die Wohnungskosten zu tragen, diesbezüglich werde auf eine beglaubigte Bestätigung des Schwiegervaters, auf eine Bestätigung des Arbeitgebers zur ungekündigten Stellung, sowie auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Schwiegereltern verwiesen. Des Weiteren sei die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt, sie erwarte jedoch im März *** ein Kind. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.2. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer u.a. einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom *** vor, mit Schreiben vom *** u.a. die Geburtsurkunde der Tochter. 2.3. Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache einen Fristsetzungsantrag ein, der in Folge vom Verwaltungsgerichtshof als verfrüht eingebracht zurückgewiesen wurde (VwGH 17.6.2015, Fr 2015/22/0002-5). 2.4. Mit Schreiben vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Ersuchen des Beschwerdeführers um Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache zur ausgeschriebenen Verhandlung übermittelt. Mit Schreiben vom *** wurden zur Vorbereitung der Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt: Ein serbischer Strafregisterauszug samt Übersetzung, Kopien der e-card, Kontoauszüge, eine Umsatzübersicht der *** Bank, ein KSV1870-Auszug sowie Bezugsabrechnungen und eine Karenzbestätigung hinsichtlich der Ehefrau, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Abrechnungsbelege hinsichtlich der Schwiegereltern des Beschwerdeführers. 2.5. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen als Parteien der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt sowie eine Vertreterin der belangten Behörde. Als Zeugen erschienen die Ehefrau sowie der Schwiegervater des Beschwerdeführers. Weiters wurde für die Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Schwiegervaters eine Dolmetscherin für die serbische Sprache beigezogen (zur in der Verhandlung gelegten Kostennote gab der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nach Einsichtnahme an, keine Einwände zu haben).

  1. a)Seitens des Verhandlungsleiters wurden in der Verhandlung Abfragen des Zentralen Melderegisters und des Zentralen Fremdenregisters, eine Abfrage des Strafregisters betreffend den Beschwerdeführer, ein Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau, sowie ein Herold-Auszug betreffend die *** zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer legte einen ihn selbst betreffenden KSV1870-Auszug sowie Kontoauszüge vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe sowie eine Mitteilung der *** Gebietskrankenkasse vor.
  2. b)Die Behördenvertreterin brachte in der Verhandlung – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes vor: Aus dem vorgelegten Vorvertrag gehe nicht hervor, welche Arbeiten der Beschwerdeführer verrichten solle. Es könne auch nicht gesagt werden, ob der Vorvertrag vom nach außen vertretungsbefugten Organ unterfertigt worden sei und ob die *** überhaupt über eine Gewerbeberechtigung verfüge. Für die Behörde sei weiters nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die durch einen Kontoauszug dokumentierten Taschengeldzahlungen durch den Schwiegervater des Beschwerdeführers geleistet würden. Auch sei nicht ersichtlich, an wen diese Zahlungen geleistet würden, es scheine lediglich der Name der Ehefrau des Beschwerdeführers als Buchungstext auf. Aus Behördensicht sei aufklärungsbedürftig, wie auf Grund der derzeitigen finanziellen Einkommenssituation der Familie ein einmaliger Einlagebetrag von 810,-- Euro geleistet habe werden können. Gleiches gelte für eine weitere Bargeldeinzahlung auf dem anderen Kontoauszug. Grundsätzlich müsse glaubhaft dokumentiert werden, wie das Familienvermögen angespart worden sei. Des Weiteren sei im Antragsformular angekreuzt gewesen, dass der Beschwerdeführer in „Dienstleistungsberufen, Verkäufer in Geschäften und auf Märkten“ gearbeitet habe, nicht aber als Techniker. Im Antragsformular sei auch nur „Sekundarschule – Allgemeinbildend“ angekreuzt worden. Im Rahmen einer allfälligen Art. 8 EMRK-Abwägung sei von Relevanz, ob dem Beschwerdeführer ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden könne; mit einer Haftungserklärung des Schwiegervaters würde es sich eventuell ausgehen, dafür müsse der Beschwerdeführer aber wieder inskribieren. Im Rahmen einer allfälligen Artikel 8, EMRK-Abwägung sei von Relevanz, ob dem Beschwerdeführer ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden könne; mit einer Haftungserklärung des Schwiegervaters würde es sich eventuell ausgehen, dafür müsse der Beschwerdeführer aber wieder inskribieren. Vor Schluss der Verhandlung wurde an die Behördenvertreterin die Frage gestellt, was der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Behördensicht entgegenstehe. Die Vertreterin gab an, dass sie dazu kein Vorbringen erstatten wolle.
  3. c)Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt gaben in der Verhandlung – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei Techniker von Beruf und solle bei der *** die Wartung der diversen LKWs übernehmen. Ein Firmenbuchauszug und eine Gewerbeberechtigung bzw. eine Bestätigung, dass der Vorvertrag vom nach außen vertretungsbefugten Organ unterschrieben worden sei, könne vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer sei von seiner Berufungsausbildung her Techniker, er habe im Herkunftsstaat nur keine Arbeit in diesem Bereich gefunden. Er habe die Mittelschule für Elektrotechnik absolviert. Diesbezüglich sei beim Antragsformular offenbar ein Fehler passiert, seine Ehefrau habe das Formular ausgefüllt. Er habe ein Diplom und das könne er auch vorlegen. Der Vorvertrag sei nach wie vor aufrecht. Der Kontakt mit der Firma sei zu Stande gekommen, weil der Onkel seiner Ehefrau ein Bekannter des Firmeneigentümers sei. Schulden oder dergleichen habe er keine. Der Betrag auf dem Konto komme von dem ersparten Einkommen seiner Ehefrau aus einem Arbeitsverhältnis vor der Geburt der Tochter. Außerdem würden sie finanziell von seinen Eltern aus Serbien unterstützt und sie würden in der von seinem Schwiegervater bezahlten Wohnung leben. Der Schwiegervater unterstütze sie, indem er die Miete und die Wohnnebenkosten finanziere. Auch sonstige größere Ausgaben würden sie sich teilen. Zusätzlich unterstütze er sie mit 200,-- Euro im Monat. Nach der Geburt der Tochter hätten sie Geschenke in Form von Geldspenden von Opa und Oma, der Verwandtschaft, bekommen und das Geld befinde sich auf den gemeinsamen Konten. Der Bausparvertrag laufe nur auf die Ehefrau. Seinen bisherigen Unterhalt in Österreich habe er gesichert, in dem der Schwiegervater für ihn gebürgt habe. Er habe auch bei der Familie gewohnt und er habe keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Er könne bei der *** auch über der im vorgelegten Vorvertrag enthaltenen Frist hinaus zu arbeiten beginnen, der Firmeninhaber habe ihm die Einstellung versprochen. Demnach könne er auch wieder einen Vorvertrag bekommen. Er möchte auf jeden Fall dort zu arbeiten beginnen, dauerhaft. Dass wissentlich falsche Angaben im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels strafbar wären, sei ihm und dem Firmeninhaber bekannt. Die Versagung des Aufenthaltstitels würde schwerwiegende Folgen auf sein Familienleben haben. Er würde dann nur die drei Monate im Halbjahr in Österreich aufhältig sein können und somit würden sie getrennt leben müssen. Ein Familienleben in Serbien sei schon möglich, doch seine Ehefrau lebe in Österreich und die Tochter sei hier geboren und bekomme auch Impfungen. Außerdem habe die Ehefrau ein Arbeitsverhältnis. Sie spreche aber serbisch und sei auch schon in Serbien gewesen. Dort würden seine Eltern, Großeltern und sonstige Verwandte leben, ebenso die Großeltern seiner Ehefrau. Kennengelernt hätten sie sich in Serbien. Aktuell würde er in Österreich nicht mehr studieren, im Moment habe er vor, hier zu arbeiten. Er sei ordentlicher Student gewesen und habe die Ergänzungsprüfung Deutsch geschafft. Seit *** sei er in Österreich, die ersten beiden Jahre habe er für die Ergänzungsprüfung gebraucht. Als er damals nach Österreich gekommen sei, sei auch seine Ehefrau noch Studentin gewesen. Erst als sie ein Arbeitsvisum bekommen habe, seien die Bedingungen für eine Familienzusammenführung gegeben gewesen. Soweit er das verstanden habe, habe seine Ehefrau zwei Jahre Karenz genommen, es sei aber auch möglich, diese Zeit auf ein Jahr zu reduzieren. Das Kind würde dann in den Kindergarten gehen. Geheiratet hätten sie in ***, weil sie dort ein Jahr vor der Eheschließung als Touristen gewesen seien. Die Wohnung, in der sie leben würden, bestehe aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einer Küche mit Essnische, einem Gang, einem Abstellraum und einem Badezimmer mit WC. Seine Ehefrau habe bereits während ihrer Studienzeit 200,-- von ihrem Vater bekommen und sie bekomme das auch jetzt noch. Wenn man die Kontoguthaben und den Bausparvertrag zusammennehme, würden sie über rund 13.000,-- Euro verfügen, was jedenfalls ausreiche.
  4. d)Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung – auf das Wesentlichste zusammengefasst – als Zeugin befragt an: Sie beziehe Familienbeihilfe und Karenzgeld. Der Bausparvertrag sei im Jahr *** fällig, sie würde diesen aber früher auflösen, wenn sie das Geld brauchen sollten. Sie hätten immer das, was am Monatsende übrig bleibe, auf das Konto gegeben. Es sei sich ausgegangen, dass sie etwas angespart hätten und es es gehe sich auch heute noch aus. Ihre Eltern würden ihnen finanziell helfen, wo sie nur könnten, auch mit dem Kind. Die 200,-- Euro von ihrem Vater würde sie schon seit Langem erhalten und das bleibe auch so. Bei der Karenz habe sie die 20-Monats-Variante gewählt. Kreditzahlungen, Schulden oder sonstige Unterhaltszahlungen habe sie nicht. Sie hätten ihr ganzes Geld gemeinsam verwaltet, der Beschwerdeführer habe auch etwas Geld von Serbien mitgenommen, weil er unten ja auch gearbeitet habe. Er habe bei *** gearbeitet und Handyverträge abgeschlossen. Er habe eine technische Ausbildung, sie wisse aber nicht genau was. Die Kosten der Wohnung würden von ihrem Vater getragen, das werde auch in Zukunft so sein. Sie müssten dafür nichts zahlen. Der Vorvertrag des Beschwerdeführers sei über ihren Onkel zu Stande gekommen. Sie seien dort hin gegangen und hätten den Vertrag unterzeichnet. Es sei kein Vertrag, der nur zum Nachweis der Unterhaltsmittel geschlossen worden sei, der Beschwerdeführer wolle dort längerfristig arbeiten. Die Nichterteilung des Aufenthaltstitels würde sie sehr betreffen. In Serbien könnten sie nur sehr schwer leben. Es gebe keine Jobs in Serbien und wenn man einen habe verdiene man nicht mehr als 50,-- Euro. Wenn man Glück habe, bekomme man irgendwie 300,-- Euro. Sie habe noch nicht darüber nachgedacht, was sie im Falle der Nichterteilung machen würden. Sie könne serbisch und sei auch schon in Serbien gewesen, die Schrift könne sie aber nicht so perfekt. Sie sei seit der Kindergartenzeit in Österreich, sie sei in Serbien nur bis zur dritten Klasse in der Schule gewesen und ab dann dauerhaft hier. Der Bausparvertrag laufe seit ***. Als sie studiert habe, habe sie nebenbei auch gearbeitet, bei der ***. Sie habe vorher schon gespart, habe dann aber mehr sparen können. Das habe sich langsam angesammelt. Ursprünglich habe sie nur ein Konto gehabt, aber seit der Beschwerdeführer da sei, hätten sie zwei Konten. Finanzielle Probleme in der Vergangenheit hätten sie nicht gehabt. Sie hätten auch in *** geheiratet und das selber bezahlt. Aus ihrer Sicht werde es auch in Zukunft keine Probleme geben. Es werde nicht dazu kommen, dass sie nicht mehr von ihren Eltern unterstützt würden. Sie würden es aber auch so schaffen, der Beschwerdeführer arbeite. Wieso sollten sie es nicht schaffen, es gebe viele Paare, die das schaffen würden. Sie selbst habe Wirtschaftswissenschaften studiert.
  5. e)Der Schwiegervater des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung – auf das Wesentlichste zusammengefasst – als Zeuge befragt an: Die Wohnbestätigung und die Kostenerklärung seien weiter aufrecht, er finanziere die Wohnung. Außerdem bekomme seine Tochter von ihm seit langer Zeit 200,-- Euro, das sei Tradition in der Familie, er selbst habe von seinen Großeltern auch immer etwas bekommen. Einmal würden die Kinder sowieso alles bekommen und er unterstütze sie jetzt schon. Seine Tochter sei die vierte Generation, die in Österreich lebe, er würde es nie dazu kommen lassen, dass seine Kinder dem österreichischen Staat finanziell zur Last fallen würden. Selbstverständlich sei er damit einverstanden, dass seine Tochter und der Beschwerdeführer bei ihnen wohnen, sie könnten bei ihnen wohnen solange es notwendig sei und sie das wollten. Er werde alle Kosten tragen, das falle ihm absolut nicht schwer, er habe genug finanzielle Mittel und auch seine Ehefrau gehe arbeiten. Er habe Vermögen und andere Werte wie Häuser, er habe auch Vermögenswerte in Serbien. Er habe einen Kredit, den er ordentlich zurückzahle. Ihm sei bekannt, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung eines Aufenthaltstitels arbeiten gehen wolle. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels würde natürlich wesentlichen Einfluss auf das Familienleben haben, sein Enkelkind solle mit Vater aufwachsen, kein Geld dieser Welt könne das ersetzen. Das Familienleben in Serbien zu führen, wäre schwer durchführbar. Seine Tochter habe in Österreich die Ausbildung absolviert und sie habe hier einen Arbeitsplatz. Die Enkeltochter sei hier geboren und bekomme momentan die vorgeschriebenen Impfungen. Es wäre schlecht, wenn sie ohne einen Elternteil aufwachsen würde. Das Geld auf den Konten der Tochter und des Beschwerdeführers sei angespart. Die Tochter bekomme von ihm regelmäßig finanzielle Unterstützung, seit sie studiere und auch schon vorher. Außerdem habe seine Tochter gearbeitet und sie hätten einen Bausparvertrag abgeschlossen. Anlässlich der Geburt der Enkeltochter hätte sie Geldschenkungen erhalten, das sei bei ihnen üblich. Selbstverständlich habe sie all diese Geldmittel sparen können, da sie sonst keine Ausgaben für die Wohnung und auch sonst keinerlei Schulden gehabt habe. Die Tochter sei sein einziges Kind. Sie hätten ein Haus und Liegenschaften in Serbien, im Laufe von 25 Jahren hätten sie sich das erarbeitet. Prinzipiell sei er der Meinung, dass man sein Geld in Immobilien investieren sollte. Seine Tochter und Enkeltochter seien an Österreich gebunden und der Beschwerdeführer habe bisher auch nicht auf der Straße, sondern bei ihnen gewohnt. 2.6. Seitens des Beschwerdeführers wurden mit Schreiben vom *** folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: Ein Arbeitsvorvertag vom ***, ein Firmenbuchauszug hinsichtlich der ***, eine Kopie des Führerscheins des Geschäftsführers der ***, Bescheide hinsichtlich der Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr und der Berechtigung zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle, das Schulabschlussdiplom des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung. 2.7. Die belangte Behörde nahm zur zuletzt getätigten Unterlagenvorlage wie folgt Stellung: Aus einer Einsicht in die Insolvenzdatei ergebe sich, dass hinsichtlich der *** ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, das durch die Bestätigung eins Sanierungsplanes nunmehr als aufgehoben angesehen werden könne. Nach Ansicht der Behörde sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages vom *** dieser Sanierungsplan aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Insolvenzverfahren noch nicht als aufgehoben gegolten habe. Da der Vorvertrag nicht von der Insolvenzverwalterin unterzeichnet worden sei, hege die Behörde begründete Zweifel, dass dieser Vertrag tatsächlich zu binden vermöge. Weiters sei im Gehaltskompass des AMS als Bruttoeinstiegsgehalt für einen Platzmeister 1.830,-- bis 2.030,-- Euro pro Monat angegeben. Der im Vorvertrag angegebene Bruttolohn sei wesentlich geringer. Die Behörde vertrete daher die Ansicht, dass es sich beim vorgelegten Vorvertrag um eine Gefälligkeitsbescheinigung handle, welcher nicht zum Nachweis eines ausreichenden Familieneinkommens herangezogen werden könne. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, verfügte seit dem Jahr *** über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Am *** stellte er den Zweckänderungsantrag (ohne Verlängerungsantrag) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit der in Österreich lebenden Ehefrau, Frau ***, geboren am ***. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am *** in *** geheiratet. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist nicht erkennbar. Die gemeinsame Tochter ist am *** in *** zur Welt gekommen. Die Ehefrau verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis *** auf. Der Beschwerdeführer hat eine Prüfung über das Deutschniveau B2 absolviert. Es handelt sich dabei um ein ösd-Diplom vom ***, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr war. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Ebenso ist die vorliegende Bestätigung hinsichtlich des serbischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung mit der Nutzfläche von 66,29 m2. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern, Küche, Vorraum, Baderaum, WC, Abstellraum, Balkon und Kellerabteil. Die Wohnung ist laut Auskunft der Stadtgemeinde *** als ortsüblich anzusehen. Der monatliche Mietzins beträgt samt Betriebskosten und Umsatzsteuer 368,61 Euro. Der Schwiegervater ist damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Vergangenheit – in dieser Wohnung Unterkunft nimmt und es liegt eine Wohnbestätigung der Stadtgemeinde *** vor. Die Mietkosten und alle dazugehörigen Kosten werden vom Schwiegervater bezahlt, der dazu auch in Zukunft in der Lage sein wird. Der Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält für die gemeinsame Tochter Familienbeihilfe (109,70 Euro pro Monat), den Kinderabsetzbetrag (58,40 Euro pro Monat) sowie Kinderbetreuungsgeld (20,80 Euro pro Tag). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über drei Bankkonten, die zum *** folgende Kontostände aufwiesen: Kontonummer: *** : 4.993,17 Euro Kontonummer: *** : 1.011,53 Euro Kontonummer: *** : 2.580,20 Euro Der Bausparvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers wies zum *** ein Guthaben von 4.446,04 Euro auf. Diese Guthaben (Bankkonten, Bausparvertrag) stammen nicht aus illegalen Quellen. Es wurden diese Guthaben angespart. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben keine Schulden und sie haben jeweils auch weder Kredit- noch Unterhaltszahlungen zu leisten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der *** vom *** sowie über einen weiteren Vorvertrag mit dem genannten Unternehmen vom ***. Der erste Vorvertrag enthält dabei die Bedingung, dass der Beschwerdeführer alle für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Unterlagen (insb. eine behördliche Bestätigung über die Zulässigkeit der Arbeitsaufnahme) bis spätestens *** vorlegen können muss. Der zweite Vorvertrag enthält als spätesten Zeitpunkt den ***. Festgehalten ist in beiden Vorverträgen u.a., dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart wird, die Arbeitszeit 40 Wochenstunden beträgt und von wann bis wann die Arbeitszeit täglich auszuüben ist. Weiters ist im Vorvertrag vom *** festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Arbeiter anfangen werde, im Vorvertrag vom *** wurde eine Konkretisierung der Tätigkeit auf Platzmeister vorgenommen. Der monatliche Lohn beträgt laut beiden Verträgen 1.380,-- Euro brutto bzw. 1.050,-- Euro netto. Es kann nicht festgestellt werden, dass die *** über keine Gewerbeberechtigung verfügen würde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei diesen Vorverträgen um Gefälligkeitsbescheinigungen handeln würde, die ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet wurden, ausreichende finanzielle Mittel für das vorliegende Verfahren nachzuweisen. 3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die vom Landesverwaltungsgericht getätigten Abfragen, sowie auf die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterlassen hat. Ebenso haben die – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung, Belehrung über die Entschlagungsrechte und Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage – als Zeugin befragte Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der als Zeuge befragte Schwiegervater einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterlassen. Maßgebliche Widersprüche in den Ausführungen sind dabei nicht aufgetreten. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Ehefrau, sowie zu Zeitpunkt und Ort der Hochzeit beruhen insbesondere auf der im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der durchgeführten Verhandlung. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe fehlen jegliche Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits vor Einbringung des Zweckänderungsantrages an derselben Adresse wohnten und über eine gemeinsame Tochter verfügen. Dass die Ehefrau über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der im Gerichtsakt befindlichen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Dass dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz zugeteilt wurde, wird von der belangten Behörde selbst ausgeführt. Die Gültigkeit des Reisepasses ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Reisepasskopien. Die Feststellung zur Ablegung der Deutschprüfung auf dem B2-Niveau ergibt sich auf Grund des vorgelegten Zeugnisses (wobei anzumerken ist, dass auf Grund der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten weiteren Unterlagen hinsichtlich von Deutschkenntnissen und auch auf Grund der durchgeführten Verhandlung keine Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt). Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (siehe dazu insbesondere auch die im Gerichtsakt befindlichen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint

aktuell durchgeführten Abfragen keine Verurteilung auf. Ebenso ist die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung hinsichtlich des serbischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen hinsichtlich der Wohnung beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag vom ***, Anmeldung des Schwiegervaters bei der ***, notariell beglaubigte Erklärung des Schwiegervaters hinsichtlich der Kosten der Wohnung vom ***, Mietzinsvorschreibung vom ***, Kontoumsatzauszug des Schwiegervaters vom ***, Wohnbestätigung der Stadtgemeinde *** vom ***, Schreiben der Stadtgemeinde *** vom ***, Abfragen des Zentralen Melderegisters). Weiters beruhen die Feststellungen hiezu auch auf den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der Verhandlung (s. Verhandlungsniederschrift S 6, 12 und 16). So hat der Schwiegervater des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausgeführt, dass er die von ihm unterzeichnete Bestätigung weiter aufrechterhalte. Er finanziere die Wohnung, die Strom- und die Heizkosten. Der Beschwerdeführer und seine Tochter könnten bei ihm wohnen solange es notwendig sei und solange sie wollen, er werde sie nie bitten zu gehen und er werde alle Wohnungskosten tragen. Er habe genug finanzielle Mittel, um die Kosten zu tragen und auch seine Frau gehe arbeiten (diesbezüglich ist neben den Angaben des Schwiegervaters überdies auch auf die im Verfahren vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen bzw. Abrechnungsbelege der Schwiegereltern hinzuweisen). Die Feststellung hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes ergibt sich aus der in Kopie vorgelegten e-card des Beschwerdeführers (vgl. überdies auch § 123 Abs. 1 ASVG).Die Feststellung hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes ergibt sich aus der in Kopie vorgelegten e-card des Beschwerdeführers vergleiche überdies auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages, sowie des Kinderbetreuungsgeldes beruhen auf der von der Ehefrau in der Verhandlung vorgelegten Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages vom *** sowie auf der Mitteilung der *** Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vom ***. Die Feststellungen hinsichtlich der Bankkonten und des Bausparvertrages beruhen auf den vorgelegten, unbedenklichen und personalisierten Kontoauszügen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Guthaben aus illegalen Quellen stammen würden, liegen keine vor. Wie sich vielmehr aus den glaubhaften und übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugen ergibt, wurden diese Guthaben angespart (s. Verhandlungsniederschrift S 6, 11 f., 14 und 17). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auf das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau vor der Geburt, auf Unterstützungen durch seine Eltern und Schwiegereltern, sowie auf erhaltene Geldgeschenke zur Geburt der Tochter verwiesen. Ebenso hat auch die Ehefrau des Beschwerdeführers auf ihre Arbeitstätigkeit und auf die Unterstützung durch Verwandte hingewiesen; außerdem hat sie auf die Frage, wovon der Beschwerdeführer in Österreich gelebt hat, angegeben, dass der Ehemann etwas Geld aus Serbien mitgenommen habe, weil er in Serbien ja gearbeitet habe. Der Schwiegervater hat zu den Guthaben befragt gleichermaßen auf die Arbeitstätigkeit seiner Tochter, auf Unterstützungen durch Verwandte und auf Geldgeschenke anlässlich der Geburt seiner Enkeltochter hingewiesen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht kein Grund dafür, an diesen Ausführungen – und somit daran, dass die Guthaben angespart wurden – zu zweifeln, zumal sich aus dem Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau ergibt, dass die Ehefrau in den Jahren *** und *** in Ferialjobs tätig, von September *** bis Jänner *** geringfügig beschäftigt und ab Juni *** als Angestellte tätig war. Die belangte Behörde vermochte dem in der Verhandlung keine substantiierten Bedenken entgegenzusetzen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Schulden und jeweils auch weder Kredit- noch Unterhaltszahlungen zu leisten haben, ergibt sich aus den vorgelegten KSV1870-Auszügen sowie aus den glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung. Zu den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträgen ist beweiswürdigend auszuführen (vgl. darüber hinaus auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 5.2.

  1. b)dieses Erkenntnisses): Zu den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträgen ist beweiswürdigend auszuführen vergleiche , darüber hinaus auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 5.2.
  2. b)dieses Erkenntnisses): Zunächst ist dazu festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die *** über keine Gewerbeberechtigung verfügen würde, zumal seitens des Beschwerdeführers Bescheide hinsichtlich der Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr und der Berechtigung zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle vorgelegt wurden. Die Vertreterin der belangten Behörde hat in der Verhandlung auf Rückfrage überdies selbst zugestanden, dass sie keine Anhaltspunkte für eine fehlende Gewerbeberechtigung hat. Festzuhalten ist weiters, dass angesichts des vorgelegten Firmenbuchauszuges und des in Kopie vorgelegten Führerscheines auch keine Zweifel daran bestehen, dass die Vorverträge vom grundsätzlich nach außen vertretungsbefugten Organ des Unternehmens unterschrieben wurden. Auch hier ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Behördenvertreterin in der Verhandlung zwar Zweifel, jedoch keine substantiierten Bedenken geäußert hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt des Weiteren auch nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim Vorvertrag vom *** um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handeln würde (zum Vorvertrag vom *** wurde derartiges von Behördenseite im Übrigen nicht konkret vorgebracht). Dass es sich bei den Vorverträgen keineswegs um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, die ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet wurden, ausreichende finanzielle Mittel für das vorliegende Verfahren nachzuweisen, ergibt sich schon aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der Verhandlung (s. Verhandlungsniederschrift, insb. S 7, 12, und 17). Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau haben in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig ist und bei der *** längerfristig tätig sein will. Auch der Schwiegervater hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung des Aufenthaltstitels arbeiten gehen werde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben übereinstimmend angegeben, wie der Kontakt mit dem Unternehmen zu Stande gekommen ist (über den Onkel der Ehefrau, der ein Bekannter des Inhabers sei) und sie haben beide angegeben, dass der Vertrag nicht bloß zum Nachweis von Unterhaltsmitteln für das vorliegende Verfahren geschlossen wurde. Der Beschwerdeführer hat dazu auch angegeben, dass sowohl ihm als auch dem Firmeninhaber bekannt sei, dass wissentlich falsche Angaben im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels strafbar sind. Auch in beiden Vorverträgen ist festgehalten, dass beide Vertragsteile den Vertrag in Kenntnis dessen geschlossen hätten, dass wissentlich falsche Angaben in einem Aufenthaltsverfahren strafbar sind. Der Beschwerdeführer hat durch das vorgelegte Schulabschlussdiplom samt beglaubigter Übersetzung des Weiteren nachgewiesen, dass er – wie in der Verhandlung angegeben – eine technische Schule besucht hat, weshalb die Ausübung einer Tätigkeit mit technischem Zusammenhang auch nicht unplausibel ist (laut den Ausführungen in der Verhandlung würde der Beschwerdeführer für die Wartung der diversen LKWs verantwortlich sein). Gegenteiliges wird durch die belangte Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Insbesondere vermögen auch die behördlichen Ausführungen im Schreiben vom *** die dargelegte Einschätzung nicht zu erschüttern. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im genannten Schreiben kann nämlich alleine aus dem Umstand, dass der zweite Vorvertrag vom *** nicht von der Insolvenzverwalterin unterzeichnet wurde, fallbezogen nicht auf das Vorliegen einer Gefälligkeitsbescheinigung geschlossen werden. Zwar führt die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht aus, dass der Vorvertrag vom *** zu einem Zeitpunkt unterfertigt wurde als das im April *** bekannt gemachte Konkursverfahren noch nicht rechtskräftig aufgehoben worden war. Es ist im vorliegenden Fall allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Sanierungsplan bereits am *** angenommen und bestätigt wurde und dass lediglich die Rechtskraft dieser Bestätigung noch nicht eingetreten war - was inzwischen laut Ediktsdatei aber der Fall ist, weshalb aktuell alle die freie Verfügung beschränkenden Maßnahmen aufgehoben sind und die Insolvenzverwalterin rechtskräftig ihres Amtes enthoben ist. Schließlich ist vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten auch aus dem AMS-Gehaltskompass das Vorliegen einer Gefälligkeitsbescheinigung nicht abzuleiten, zumal es sich bei dem im Gehaltskompass angegebenen Gehalt um einen Durchschnittswert handelt.Schließlich ist vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten auch aus dem , AMS-Gehaltskompass das Vorliegen einer Gefälligkeitsbescheinigung nicht abzuleiten, zumal es sich bei dem im Gehaltskompass angegebenen Gehalt um einen Durchschnittswert handelt. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus den dargelegten Gründen nicht davon ausgeht, es würde sich bei den Vorverträgen um Gefälligkeitsbescheinigungen handeln, die ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet wurden, ausreichende finanzielle Mittel für das vorliegende Verfahren nachzuweisen. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:4.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […]
  1. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  3. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; […]
  4. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26)
  5. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,) […] […]
  6. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. Quotenpflichtige Niederlassung § 12.

(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

§ 13:Paragraph 12,

(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

Paragraph 13 : 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 44Abs.

1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, und 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. […] […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] […] Zweckänderungsverfahren § 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. […]“ 4.2. § 7 Abs. 1 und § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. […] Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
  1. § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lautet:4.
  2. Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lautet: „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Zweckänderungsantrages auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit.a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und begründet dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle. 5.
  3. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Zweckänderungsantrages auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG und begründet dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig (vgl. etwa jüngst VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig vergleiche etwa jüngst VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das Kinderbetreuungsgeld (VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026), der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe (vgl. dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das Kinderbetreuungsgeld (VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026), der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe vergleiche , dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). 5.
  4. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte, folgendermaßen zu beurteilen: a)

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.307,89 Euro, für ein minderjähriges Kind 134,59 Euro. Da keine regelmäßigen Aufwendungen bestehen, sind solche auch nicht hinzuzurechnen und es ist der „Wert der freien Station“ auch nicht abzuziehen. Erforderlich sind somit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von monatlich 1.442,48 Euro. a)

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.307,89 Euro, für ein minderjähriges Kind 134,59 Euro. Da keine regelmäßigen Aufwendungen bestehen, sind solche auch nicht hinzuzurechnen und es ist der „Wert der freien Station“ auch nicht abzuziehen. Erforderlich sind somit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von monatlich 1.442,48 Euro.

  1. b)Zunächst ist zur Frage der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel auszuführen, dass der Beschwerdeführer über zwei arbeitsrechtliche Vorverträge verfügt, die nicht als Gefälligkeitsbescheinigungen zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dafür muss nach der Rechtsprechung nicht einmal ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032, mwH). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dafür muss nach der Rechtsprechung nicht einmal ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032, mwH). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels selbst zum Familieneinkommen beiträgt. Nach den vorgelegten Vorverträgen sind dabei monatliche Einkünfte in Höhe von 1.380,-- Euro brutto (bzw. – laut Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer – inkl. Sonderzahlungen rund 1.290,-- Euro netto monatlich) zu erwarten.
  2. c)Des Weiteren erhält die Ehefrau des Beschwerdeführers für die gemeinsame Tochter Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag sowie Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt dabei 20,80 Euro täglich, somit 624,-- Euro in Monaten mit 30 Tagen und 644,80 Euro in Monaten mit 31 Tagen. Die Familienbeihilfe beträgt 109,70 Euro pro Monat, der Kinderabsetzbetrag monatlich 58,40 Euro.
  3. d)Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen darüber hinaus über drei Bankkonten mit den (ersparten) Guthaben von 4.993,17 Euro, 1.011,53 Euro und 2.580,20 Euro. Insgesamt besteht somit ein Guthaben von 8.584,90 Euro. Dazu kommt ein Bausparvertrag der Ehefrau mit einem Guthaben von 4.446,04 Euro. Aufgeteilt auf einen Zeitraum von 12 Monaten ergibt dies den Betrag von 715,41 Euro monatlich (ohne Einbeziehung des Bausparvertrages) bzw. von 1.085,91 Euro (bei Einbeziehung des Bausparvertrages).
  4. e)Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der erforderliche Richtsatz von monatlich 1.442,48 Euro im vorliegenden Fall erreicht wird. Es ist im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Darauf hinzuweisen ist im Rahmen dieser Prognoseentscheidung außerdem, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage auch in der Vergangenheit (als er mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich aufhältig war) keine Sozialhilfeleistungen von Gebietskörperschaften in Anspruch genommen hat. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose in einer ex post Betrachtung tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft aufrechterhalten werden kann. 5.3. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

§ 7Abs.

1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. 5.3. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Auch dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen liegen nicht vor. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen (vgl. dazu auch jüngst VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ebenso der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung (vgl. auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Auch dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen liegen nicht vor. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen vergleiche , dazu auch jüngst VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ebenso der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung vergleiche auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und er ist Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die

§ 21a

NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und er ist Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die

Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen. 5.

  1. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf den auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren § 20 Abs. 1 NAG. 5.
  2. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf den auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren Paragraph 20, Absatz eins, NAG. 5.
  3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war notwendig und auch vom Beschwerdeführer konkret begehrt. Hinsichtlich der Gebührennote wurden in der Verhandlung seitens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ausdrücklich keine Einwände erhoben. Mit hg. Beschluss vom
  4. Juli 2015 wurden die Gebühren antragsgemäß bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von 312,-- Euro

§ 76Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. etwa bereits Vw

GH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).5.

  1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war notwendig und auch vom Beschwerdeführer konkret begehrt. Hinsichtlich der Gebührennote wurden in der Verhandlung seitens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ausdrücklich keine Einwände erhoben. Mit hg. Beschluss vom
  2. Juli 2015 wurden die Gebühren antragsgemäß bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von 312,-- Euro

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche etwa bereits VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027). 5.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: a)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.a)

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

  1. b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung.
  2. b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4275

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