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{'item': 'LVwG-AV-180/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-180/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesdenkmalamtes, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Wiederherstellung eines Baudenkmals zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesdenkmalamtes, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Wiederherstellung eines Baudenkmals zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Bezirkshauptmannschaft X gerichtetem Schreiben vom *** beantragte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden beschwerdeführende Partei) durch seine Präsidentin, dem Schuldtragenden gemäß § 36 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz auf dessen Kosten die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Hauses *** in *** aufzutragen. Begründend führte die beschwerdeführende Partei dazu aus, das mit ihrem Bescheid vom *** unter Denkmalschutz gestellte Haus sei ohne die dafür erforderliche Genehmigung laut einem Zeitungsartikel vom *** abgebrochen worden. Weder der Grundeigentümer noch die zuständige Baubehörde hätten ungeachtet ihres Wissens über den geltenden Denkmalschutz die Zerstörung des Denkmals verhindert.Mit an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gerichtetem Schreiben vom *** beantragte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden beschwerdeführende Partei) durch seine Präsidentin, dem Schuldtragenden gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz auf dessen Kosten die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Hauses *** in *** aufzutragen. Begründend führte die beschwerdeführende Partei dazu aus, das mit ihrem Bescheid vom *** unter Denkmalschutz gestellte Haus sei ohne die dafür erforderliche Genehmigung laut einem Zeitungsartikel vom *** abgebrochen worden. Weder der Grundeigentümer noch die zuständige Baubehörde hätten ungeachtet ihres Wissens über den geltenden Denkmalschutz die Zerstörung des Denkmals verhindert. Über Auftrag der belangten Behörde vom *** gab der Grundeigentümer der antragsgegenständlichen Liegenschaft zum Antrag vom *** mit Schreiben vom *** im Wesentlichen die Stellungnahme ab, das Gebäude sei erst nach Erlassung eines nicht rechtskräftigen Abbruchbescheides der Baubehörde vom *** im Nachhinein unter Denkmalschutz gestellt worden. Im Juli *** sei aufgrund der vom Gebäude ausgehenden Gefahr dessen Abbruch von der Baubehörde angeordnet und vollzogen worden. Die beantragte Wiederherstellung sei weder möglich noch zumutbar. Er habe im guten Glauben gehandelt und hätte das Objekt niemals gekauft, wenn es zu diesem Zeitpunkt bereits unter Denkmalschutz gestanden wäre. Im Rahmen einer dazu von der belangten Behörde für *** anberaumten Besprechung gaben die Vertreter der beschwerdeführenden Partei zur Absichtserklärung des Grundeigentümers, auf dem Grundstück ein Gebäude für „Betreutes Wohnen“ errichten zu wollen, folgende Erklärung ab: „Bei der Wiederherstellung des Objektes beschränkt sich der Anspruch des Bundesdenkmalamtes in erster Linie auf das äußere Erscheinungsbild, wobei hier insbesondere der marktseitigen Ansicht wesentliche Bedeutung zukommt. Von der Wiederherstellung des Inneren wird Abstand genommen, da sämtliche historische Bauteile verloren gegangen sind. Das Bundesdenkmalamt stellt es dem Eigentümer frei im Bedarfsfalle das dritte Geschoss, sprich zweites Stockwerk, als Vollgeschoss auszubauen, andernfalls die ursprüngliche Blendausbildung der Fassade auszuführen wäre. Das Dach ist im Umriss dem ursprünglichen Dach nachzubilden und mit keramischer Ziegeldeckung bzw. Faserzementschindeln auszuführen. Schneenasen als Schneeschutz schließen sich aus. Die Fensterzahl und der Abstand der Fensterachsen ist dem historischen Vorbild gemäß auszuführen, die Fenster sind als Kastenfenster (im Typus Gaißfuß) auszubilden. Details sind im Zuge der Planung abzuklären. Weiters ist das ovale Fassadenbild in historischer Technik auf Putz gemalt auszuführen. Der bestehende Torbogen ist inklusive der Türflügel beizubehalten. Die Fassade ist in Putztechnik in historischer Kalk-Trass-Manier auszuführen. Details hinsichtlich der Gesims- und Faschenprofile sind im Bauverlauf abzuklären. Die Fassadenfärbelung ist in Kalktechnik bzw. Silikatstechnik auszuführen. Farbabstimmung nach historischem Vorbild und nach Abnahme von Farbmustern.“ Der Grundeigentümer nahm im Rahmen der genannten Besprechung die Forderungen des Bundesdenkmalamtes zustimmend zur Kenntnis. Als geplanter Bauzeitraum wurde Frühjahr *** bis Herbst *** protokolliert. Auf Anfrage der belangten Behörde vom *** zum Stand des Verfahrens über die gegen den Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom *** erhobenen Vorstellungen gab diese mit Schreiben vom *** bekannt, dass das Ermittlungsverfahren zur Unterschutzstellung des gegenständlichen Baudenkmals noch anhängig sei. Am *** teilte der Grundeigentümer der belangten Behörde mit, dass das am *** vorbesprochene Bauprojekt erst nach Vorliegen von mindestens 20 – 30 Anmeldungen zukünftiger Heimbewohner finanziert und errichtet werden könne. Die Einreichpläne seien mit der beschwerdeführenden Partei abgesprochen, jedoch noch nicht baubehördlich eingereicht. Am *** teilte die beschwerdeführende Partei auf telefonische Anfrage der belangten Behörde mit, dass das Verfahren über den Antrag vom *** bis zur Beantragung einer Fortsetzung ausgesetzt bleiben könne. Mit Schreiben vom *** beantragte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde unter Verweis auf die bis dahin unterbliebene Ausführung des am *** besprochenen Projekts die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag vom ***. Am *** teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass das am *** besprochene Projekt laut Auskunft der Baubehörde und des Grundeigentümers nicht mehr verfolgt werde. Es sei daher beabsichtigt, eine Verhandlung über den Antrag vom *** anzuberaumen. Gleichzeitig ersuchte die belangte Behörde um Auskunft über den Stand des Verfahrens über die gegen den Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom *** erhobenen Vorstellungen. Mit Antwortschreiben vom *** begrüßte die beschwerdeführende Partei die Absicht einer Verhandlung und teilte zum angefragten Stand des Vorstellungsverfahrens mit, dass im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens den Parteien mit Schreiben vom *** mitgeteilt worden sei, dass eine nähere Überprüfung des Sachverhalts – vor allem in Hinblick auf eine eventuell vorzunehmende Einschränkung des bestehenden Denkmalschutzes – erst nach der durchgeführten Wiederherstellung des gegenständlichen Objektes erfolgen könne. Eine verfahrensabschließende Entscheidung über die eingebrachte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom *** sei demnach erst zu diesem Zeitpunkt möglich. Im Rahmen einer dazu von der belangten Behörde für *** anberaumten Besprechung ● brachte der Vertreter des Grundeigentümers vor, dass der Bescheid zur Unterschutzstellung nicht rechtskräftig sei, keine der Wiederherstellung zugängliche Zerstörung des Denkmals vorliege, eine Wiederherstellung aufgrund der restlosen Zerstörung nicht zumutbar sei und es aufgrund der Befolgung eines rechtskräftigen Abbruchauftrages keinen Schuldtragenden im Sinne des § 36 Denkmalschutzgesetz gebeundbrachte der Vertreter des Grundeigentümers vor, dass der Bescheid zur Unterschutzstellung nicht rechtskräftig sei, keine der Wiederherstellung zugängliche Zerstörung des Denkmals vorliege, eine Wiederherstellung aufgrund der restlosen Zerstörung nicht zumutbar sei und es aufgrund der Befolgung eines rechtskräftigen Abbruchauftrages keinen Schuldtragenden im Sinne des Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz gebe, und ● konkretisierte die beschwerdeführende Partei über Aufforderung durch die belangte Behörde ihren Antrag vom *** dahingehend, dass ein dreigeschossiges Haus wiederherzustellen sei, dessen straßenseitige Fassade samt Dach dem abgebrochenen Objekt entspricht. Die detaillierte Beschreibung dieser Fassade werde nachgeliefert. Diese Wiederherstellung sei zumutbar. Mit Schreiben vom *** gab die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Absicht bekannt, deren Antrag vom *** abzuweisen, da es aufgrund der von der Staatsanwaltschaft *** am *** verfügten Einstellung des gegen den Grundeigentümer und andere eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Übertretung des § 37 Denkmalschutzgesetz keinen Schuldtragenden im Sinne des § 36 Denkmalschutzgesetz gebe.Mit Schreiben vom *** gab die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Absicht bekannt, deren Antrag vom *** abzuweisen, da es aufgrund der von der Staatsanwaltschaft *** am *** verfügten Einstellung des gegen den Grundeigentümer und andere eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Übertretung des Paragraph 37, Denkmalschutzgesetz keinen Schuldtragenden im Sinne des Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz gebe. Mit Stellungnahme vom *** brachte die beschwerdeführende Partei dazu im Wesentlichen vor, dass das Vorliegen eines Schuldtragenden unabhängig von der Beurteilung der Staatsanwaltschaft zu prüfen sei und die beantragte Wiederherstellung sowohl möglich als auch zumutbar sei. Über Aufforderung durch die belangte Behörde ● hielt der Grundeigentümer am *** zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom *** im Wesentlichen seinen Standpunkt vom *** aufrecht und beantragte die Abweisung des Antrags vom ***undhielt der Grundeigentümer am *** zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom *** im Wesentlichen seinen Standpunkt vom *** aufrecht und beantragte die Abweisung des Antrags vom ***, und ● beantragte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** am *** im Wesentlichen unter Verweis auf den baurechtskonformen Abbruch die Abweisung des Antrags vom ***. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom *** im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es im Hinblick auf die mit näherer Begründung zur Interessensabwägung zwischen der Erhaltung bestehender Denkmäler einerseits und dem Personenschutz andererseits erfolgten Einstellung des Strafverfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft keinen Schuldtragenden im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gebe. Daher sei der Antrag abzuweisen, ohne die Frage der Zumutbarkeit einer Wiederherstellung zu beurteilen. Im Übrigen habe die beschwerdeführende Partei die am *** angekündigte Präzisierung ihres Antrags vom *** hinsichtlich der wiederherzustellenden Fassade unterlassen. Dagegen bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei sowohl wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch inhaltlich rechtswidrig. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren gerügt, dass der baurechtlich verfügte Abbruch mangels der gemäß § 5 Denkmalschutz gebotenen Bewilligung durch die beschwerdeführende Partei widerrechtlich erfolgt sei. Die beantragte Wiederherstellung sei möglich. Die belangte Behörde habe Ermittlungen zum Schuldtragenden unterlassen und stattdessen auf die Beurteilung der Staatsanwaltschaft verwiesen. Der Abbruch sei aufgrund eines sehr oberflächlichen Gutachtens erfolgt. Die Vorgehensweise erwecke insgesamt den Anschein, dass die Zerstörung des Denkmals angestrebt worden sei.Dagegen bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei sowohl wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch inhaltlich rechtswidrig. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren gerügt, dass der baurechtlich verfügte Abbruch mangels der gemäß Paragraph 5, Denkmalschutz gebotenen Bewilligung durch die beschwerdeführende Partei widerrechtlich erfolgt sei. Die beantragte Wiederherstellung sei möglich. Die belangte Behörde habe Ermittlungen zum Schuldtragenden unterlassen und stattdessen auf die Beurteilung der Staatsanwaltschaft verwiesen. Der Abbruch sei aufgrund eines sehr oberflächlichen Gutachtens erfolgt. Die Vorgehensweise erwecke insgesamt den Anschein, dass die Zerstörung des Denkmals angestrebt worden sei. Mit Schreiben vom *** hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der beschwerdeführenden Partei ein den Niederösterreichischen Nachrichten vom *** entnommenes Foto zur Stellungnahme vor, auf dem im Rahmen einer Berichterstattung über den gegenständlichen Fall eine eingezäunte Baulücke mit völlig geländeebener Oberfläche erkennbar ist. Mit Schreiben vom *** brachte die beschwerdeführenden Partei dazu im Wesentlichen vor, dass die repräsentative Straßenfassade die geschichtliche sowie die kulturelle Bedeutung auch in ihrer Wiedererrichtung als Einkehrgasthof und Brauhaus weitertragen könne, wofür gemäß Denkmalschutzgesetz per se keine Originalsubstanz notwendig sei. Rechtslage: § 36 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 lautet:Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, lautet: „Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung § 36.

(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.Paragraph 36,
(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.
(2)Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde (§§ 17 bis 19) oder dort verblieben ist (§ 22), können - soweit allfällige Wertersatzstrafen (§ 37) oder verfallene Kautionen (§ 22 Abs. 2) nicht ausreichen - auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit Kulturgut auf Grund dieser Bestimmung ins Inland zurückgeführt wird, fällt es dem Bund anheim, es sei denn, den früheren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Anheimfall von Kulturgut (§ 34) sinngemäß.
(2)Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde (Paragraphen 17 bis 19) oder dort verblieben ist (Paragraph 22,), können - soweit allfällige Wertersatzstrafen (Paragraph 37,) oder verfallene Kautionen (Paragraph 22, Absatz 2,) nicht ausreichen - auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit Kulturgut auf Grund dieser Bestimmung ins Inland zurückgeführt wird, fällt es dem Bund anheim, es sei denn, den früheren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Anheimfall von Kulturgut (Paragraph 34,) sinngemäß.
(3)Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden können, kommen diese anstelle der Bestimmungen des Abs. 2 zur Anwendung.
(3)Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden können, kommen diese anstelle der Bestimmungen des Absatz 2, zur Anwendung.
(4)Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.“
(4)Bei den Verfügungen gemäß Absatz eins und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.“ Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall die restlose Zerstörung des Verfahrensgegenstandes im Juli *** unbestritten ist. Es sind daher ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Rechtsprechung zufolge scheitert ein entsprechender Antrag des Bundesdenkmalamtes dann, wenn die historisch wertvolle (denkmalgeschützte) Bausubstanz bzw. Denkmalqualität unwiederbringlich verloren gegangen ist. Demnach ist Zielsetzung des Denkmalschutzes die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes (der Bausubstanz als solcher) und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen (oder ähnlichen) Aussehens und hat daher ein Auftrag gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz zur Voraussetzung, dass im jeweiligen Einzelfall auf Grund fachlicher Gesichtspunkte das wiederhergestellte (allenfalls geminderte) Denkmal weiterhin eine Bedeutung hat, die seine Unterschutzstellung rechtfertigt. (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0181). Die Neuherstellung (Rekonstruktion) des alten Erscheinungsbildes einer Fassade ist demnach nicht mit der Erhaltung der bestehenden Fassade des Denkmals gleichzusetzen (VwGH 27.09.2002, 2000/09/0001 mit weiteren Nachweisen).Der Rechtsprechung zufolge scheitert ein entsprechender Antrag des Bundesdenkmalamtes dann, wenn die historisch wertvolle (denkmalgeschützte) Bausubstanz bzw. Denkmalqualität unwiederbringlich verloren gegangen ist. Demnach ist Zielsetzung des Denkmalschutzes die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes (der Bausubstanz als solcher) und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen (oder ähnlichen) Aussehens und hat daher ein Auftrag gemäß Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz zur Voraussetzung, dass im jeweiligen Einzelfall auf Grund fachlicher Gesichtspunkte das wiederhergestellte (allenfalls geminderte) Denkmal weiterhin eine Bedeutung hat, die seine Unterschutzstellung rechtfertigt. (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0181). Die Neuherstellung (Rekonstruktion) des alten Erscheinungsbildes einer Fassade ist demnach nicht mit der Erhaltung der bestehenden Fassade des Denkmals gleichzusetzen (VwGH 27.09.2002, 2000/09/0001 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerde war daher schon vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung der Erfolg zu versagen, ohne auf die Fragen einzugehen, ob der Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom *** in Rechtskraft erwachsen ist, ob es einen Schuldtragenden im Sinne des § 36 Denkmalschutzgesetz gibt sowie, ob die von der belangten Behörde aufgetragene Konkretisierung des Antrags vom *** im Hinblick auf den womöglich bis zuletzt unklaren Inhalt dieses Antrags auch die Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei oder lediglich die Ermittlungspflicht der belangten Behörde berührt.Der Beschwerde war daher schon vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung der Erfolg zu versagen, ohne auf die Fragen einzugehen, ob der Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom *** in Rechtskraft erwachsen ist, ob es einen Schuldtragenden im Sinne des Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz gibt sowie, ob die von der belangten Behörde aufgetragene Konkretisierung des Antrags vom *** im Hinblick auf den womöglich bis zuletzt unklaren Inhalt dieses Antrags auch die Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei oder lediglich die Ermittlungspflicht der belangten Behörde berührt. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfrage keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.180.001.2015

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