Obsah (4)
§ 53Art. 130§ 6§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-522/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 53Abs.
1 NÖ Bauordnung nicht zu unterteilen. Außenwände seien bei einem Abstand von weniger als 3 m gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze als Brandwände und öffnungslos zu errichten. Da der Abstand des Heizraumfensters mehr als 3 m betrage, sei der erforderliche Brandwich eingehalten. Die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin sei derzeit unbebaut. Hinsichtlich der Trockenheit von Nachbarbauwerken liege ein schlüssiger Bericht zur einwandfreien Versickerung eines Technischen Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vor und sei die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin unbebaut. Die Grundlage für die gegenständliche Planung würden die Höhenschichtlinien
Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** (Grundlage Überfliegung ***) bilden, somit ohne eventuelle nicht bewilligte Geländeveränderungen. Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** erteilte mit Bescheid vom *** die beantragte Bewilligung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorbringen bezüglich Zaundarstellung, Aufbau der Außenmauer, nähere Angaben zur Heizung, fehlendes Ortsbildgutachten und Dachvorsprung im Grünland keine Einwendungen im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 darstellen würden. Zur Gebäudehöhe Ostansicht wurde erläutert, dass sich eine mittlere Gebäudehöhe von 6,90 m ergebe, woraus sich ein Mindestseitenabstand von 3,45 m ergebe. Durch den tatsächlichen Seitenabstand von 3,49 m sei dieser eingehalten. Da der Höhenunterschied im gegenständlichen Fall nur 2,82 m betrage, sei die Frontfläche
Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung nicht zu unterteilen. Außenwände seien bei einem Abstand von weniger als 3 m gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze als Brandwände und öffnungslos zu errichten. Da der Abstand des Heizraumfensters mehr als 3 m betrage, sei der erforderliche Brandwich eingehalten. Die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin sei derzeit unbebaut. Hinsichtlich der Trockenheit von Nachbarbauwerken liege ein schlüssiger Bericht zur einwandfreien Versickerung eines Technischen Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vor und sei die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin unbebaut. Die Grundlage für die gegenständliche Planung würden die Höhenschichtlinien
Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** (Grundlage Überfliegung ***) bilden, somit ohne eventuelle nicht bewilligte Geländeveränderungen. In der fristgerecht erhobenen Berufung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Darstellung des Projektes nicht § 19 NÖ Bauordnung entspreche, insbesondere im Hinblick auf den natürlichen Geländeverlauf und die Darstellung der geplanten Sockelmauern, wodurch weitere Nachbarrechte verletzt werden könnten. Die Standsicherheit der Nachbarbauwerke sei nicht gewährleistet. Wenngleich sich auf ihrem Grundstück zur Zeit kein Gebäude befinde, dürften zukünftige Rechte als Bauherrin nicht beeinträchtigt werden. Auch hinsichtlich der Trockenheit könne ihre Sorge um die Trockenheit eines zukünftig zu errichtenden Gebäudes nicht mit der Begründung des derzeit unbebauten Grundstückes abgewiesen werden. Das Gebäude werde auf einem künstlich aufgeschütteten Hügel in überhöhter Lage errichtet. Die Hinterlegung des projektierten Gebäudes durch die Höhenschichtlinien aus dem Jahr *** sei fehlerhaft. Aus dem am *** ausgehändigten Plan würden im Vergleich nach *** erfolgte massive Anschüttungen entlang der Grundstücksgrenze zur Erstbeschwerdeführerin hervorgehen. Es sei das ursprünglich bestehende Gelände zur Bemessung der Gebäudehöhe heranzuziehen. Bei der Höhenberechnung für die Ostfront sei das Glasgeländer nicht berücksichtigt, wodurch der Mindestabstand nicht eingehalten sei. Weiters wurde eine exakte Plandarstellung des Zaunes und der Sockelmauer gefordert und hätten durch die Arbeiten zur Errichtung keinerlei Beeinträchtigungen des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin stattzufinden. Schließlich wurde abermals eine mögliche konsenslose spätere Nachbesserung der Wärmedämmung sowie mangelnde nähere Angaben zur Heizung moniert, weshalb es nicht möglich sei, die Brandgefahr für ihr Grundstück abzuschätzen.In der fristgerecht erhobenen Berufung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Darstellung des Projektes nicht Paragraph 19, NÖ Bauordnung entspreche, insbesondere im Hinblick auf den natürlichen Geländeverlauf und die Darstellung der geplanten Sockelmauern, wodurch weitere Nachbarrechte verletzt werden könnten. Die Standsicherheit der Nachbarbauwerke sei nicht gewährleistet. Wenngleich sich auf ihrem Grundstück zur Zeit kein Gebäude befinde, dürften zukünftige Rechte als Bauherrin nicht beeinträchtigt werden. Auch hinsichtlich der Trockenheit könne ihre Sorge um die Trockenheit eines zukünftig zu errichtenden Gebäudes nicht mit der Begründung des derzeit unbebauten Grundstückes abgewiesen werden. Das Gebäude werde auf einem künstlich aufgeschütteten Hügel in überhöhter Lage errichtet. Die Hinterlegung des projektierten Gebäudes durch die Höhenschichtlinien aus dem Jahr *** sei fehlerhaft. Aus dem am *** ausgehändigten Plan würden im Vergleich nach *** erfolgte massive Anschüttungen entlang der Grundstücksgrenze zur Erstbeschwerdeführerin hervorgehen. Es sei das ursprünglich bestehende Gelände zur Bemessung der Gebäudehöhe heranzuziehen. Bei der Höhenberechnung für die Ostfront sei das Glasgeländer nicht berücksichtigt, wodurch der Mindestabstand nicht eingehalten sei. Weiters wurde eine exakte Plandarstellung des Zaunes und der Sockelmauer gefordert und hätten durch die Arbeiten zur Errichtung keinerlei Beeinträchtigungen des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin stattzufinden. Schließlich wurde abermals eine mögliche konsenslose spätere Nachbesserung der Wärmedämmung sowie mangelnde nähere Angaben zur Heizung moniert, weshalb es nicht möglich sei, die Brandgefahr für ihr Grundstück abzuschätzen. Von der Leiterin des Referates für Stadt- und Verkehrsplanung der Stadtgemeinde *** wurde mit Schreiben vom *** dargelegt, dass es sich bei den vom Bauwerber dargestellten Höhenschichtlinien um eine Auswertung aus Luftbildern aus dem Jahr *** handle. Die Höhengenauigkeit habe bei der ausgeführten Flugdisposition ca +/- 0,10 m bis +/- 0,15 m für gut einstellbare Punkte betragen. Im Gelände und vor allem bei Bewuchs nehme die Aufsetzgenauigkeit infolge schlechter Interpretationsmöglichkeit und Detailarmut ab. So habe die Aufsetzgenauigkeit bei gleichmäßig bewachsenen Wiesen ca. +/- 0,5 m und noch mehr (> +/- 1 m) in von dichten Sträuchern oder Wald bedeckten Flächen betragen. Die von der Erstbeschwerdeführerin beigebrachte Darstellung (Auszug aus dem Bebauungsplan vom ***) sei das Ergebnis der Höhenschichtenauswertung *** und ***. Selbst die genauesten Höheninformationen mittels ALS-Daten (Airborne Laser Scan) würden heute Genauigkeiten von absolut ca. +/- 0,15 m bzw. relativ +/- 0,05 m bis +/- 0,10 m liefern, wobei die Ergebnisse im steilen Gelände schlechter seien. Auf Grund eines Verbesserungsauftrages gab der Bauwerber am *** eine Stellungnahme zur Problematik des ursprünglichen Geländeniveaus ab, in welcher er zusammenfassend zu dem Schluss kam, die für die Erstbeschwerdeführerin günstigste, nämlich tiefste Höhenlage angenommen zu haben. Darüber hinaus legte er einen grafischen Nachweis über die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Erstbeschwerdeführerin vor. Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom *** über das Schreiben des Referates für Stadt- und Verkehrsplanung sowie die im Zuge des Verbesserungsauftrages nachgereichten Unterlagen des Bauwerbers im Rahmen des Parteiengehörs informiert. In der Folge gab die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend ab, dass das Grundstück damals ca. im Jahr *** im Grenzbereich nicht zum Grundstück der Erstbeschwerdeführerin hin abgefallen sei. Heute ende eine steil abfallende Böschung an ihrem Zaun. Es sei unklar, welcher Überfliegungsplan für die Darstellungen des Bauwerbers benutzt worden sei. Es würden also offensichtlich falsche Höhenangaben vorliegen. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat mit Bescheid vom *** die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen und die mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom *** im Spruchpunkt I. erteilte Baubewilligung unter Einbeziehung der mit Eingabe vom *** eingebrachten Ergänzungen und Korrekturen, festgehalten im Beiblatt „A“ zum Einreichplan vom *** samt den dort genannten Anlagen 1 bis 6 erteilt. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat mit Bescheid vom *** die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen und die mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom *** im Spruchpunkt römisch eins. erteilte Baubewilligung unter Einbeziehung der mit Eingabe vom *** eingebrachten Ergänzungen und Korrekturen, festgehalten im Beiblatt „A“ zum Einreichplan vom *** samt den dort genannten Anlagen 1 bis 6 erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Anführung jeweils entsprechender Judikatur ausgeführt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege samt Ergänzungen und Korrekturen vom *** soweit vollständig seien, dass sie die Beschwerdeführerin erkennen lassen, ob diese durch das Bauvorhaben in ihren Rechten verletzt werden könne. Zum Thema Standsicherheit wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Frage der Standsicherheit nicht vorhandener Gebäude sowie die Frage der Standsicherheit des Grundstückes keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung darstellen würden. Zum Vorbringen der Trockenheit wurde auf die Judikatur verwiesen, wonach die Frage der Trockenheit eines zukünftig zu errichtenden Gebäudes sowie die Frage der Trockenheit des Grundstückes betreffend die Versickerung der Regenwässer keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 wären. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Anführung jeweils entsprechender Judikatur ausgeführt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege samt Ergänzungen und Korrekturen vom *** soweit vollständig seien, dass sie die Beschwerdeführerin erkennen lassen, ob diese durch das Bauvorhaben in ihren Rechten verletzt werden könne. Zum Thema Standsicherheit wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Frage der Standsicherheit nicht vorhandener Gebäude sowie die Frage der Standsicherheit des Grundstückes keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung darstellen würden. Zum Vorbringen der Trockenheit wurde auf die Judikatur verwiesen, wonach die Frage der Trockenheit eines zukünftig zu errichtenden Gebäudes sowie die Frage der Trockenheit des Grundstückes betreffend die Versickerung der Regenwässer keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, wären. Bezüglich der Höhenlage auf dem Grundstück des Bauwerbers wurde dargelegt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Plan mit Höhenschichtlinien, welchen sie nach eigenen Angaben am *** ausgehändigt bekommen habe, das Ergebnis der Höhenschichtenauswertung *** und *** darstelle. Bei den vom Bauwerber in der Anlage 1 zur Baubeschreibung dargestellten Höhenschichtlinien handle es sich hingegen um eine Höhenschichten-Auswertung aus den Luftbildern der Flugkampagne im Jahr ***. Ein Vergleich dieser beiden Höhenschichten-Auswertungen bedeute nach näherer Erläuterung zusammengefasst im Ergebnis, dass das vom Bauwerber projektierte ursprüngliche Gelände betreffend die Höhenschichtlinie 310 und 304 niedriger dargestellt worden sei als dies in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Plan dargestellt sei. Die Höhenschichtlinien 308 und 306 würden in etwa gleich verlaufen. Damit könne dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das in ihrem vorgelegten Plan dargestellte Gelände niedriger gewesen sei als das vom Bauwerber dargestellte, nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Einhaltung des freien Lichteinfalles sei durch den grafischen Nachweis vom *** nachgewiesen worden, dass der Lichteinfall unter 45 Grad bei Annahme der maximal zulässigen Bebauung auf der Liegenschaft des Bauwerbers betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin eingehalten sei. Hinsichtlich des Ortsbildes komme der Beschwerdeführerin entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht zu, ebensowenig habe die Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht bezüglich des Vorbringens, dass Gebäudeteile ins Grünland ragen würden. Die Sockelmauer an der Grundstücksgrenze sei laut Einreichunterlagen nur auf der Liegenschaft des Bauwerbers projektiert und sei die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Frage des Brandschutzes des Grundstückes der Beschwerdeführerin stelle kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 dar, geschützt seien nur Bauwerke der Nachbarn. Hinsichtlich des Ortsbildes komme der Beschwerdeführerin entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht zu, ebensowenig habe die Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht bezüglich des Vorbringens, dass Gebäudeteile ins Grünland ragen würden. Die Sockelmauer an der Grundstücksgrenze sei laut Einreichunterlagen nur auf der Liegenschaft des Bauwerbers projektiert und sei die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Frage des Brandschutzes des Grundstückes der Beschwerdeführerin stelle kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, dar, geschützt seien nur Bauwerke der Nachbarn. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche die Erstbeschwerdeführerin auch im Namen des Zweitbeschwerdeführers einbrachte. Darin wird zusammenfassend vorgebracht, die unzureichende Darstellung des Projektes sei nicht nachgebessert worden. Hinsichtlich der Standsicherheit wurde auf die zukünftigen Rechte der Beschwerdeführerin als Bauherrin verwiesen, ebenso wurde zum Thema Trockenheit auf zukünftig zu errichtende Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hingewiesen. Zur Höhenlage des bestehenden Geländes wird ausgeführt, dass das projektierte Gebäude auf einem künstlich geschütteten Hügel errichtet werde. Die Hinterlegung des Gebäudes durch die Höhenschichtlinien auf dem Bebauungsplan *** sei fehlerhaft, es seien massive Anschüttungen entlang der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin durchgeführt worden und hätten schon vor Errichtung des Altbestandes auf der Liegenschaft des Bauwerbers ganz andere Höhenlagen, vor allem im Grenzbereich zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgelegen. Damals sei das Grundstück des Bauwerbers nicht zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin abgefallen. Die nunmehr vorhandene steile Böschung weise darauf hin, dass konsenslose Anschüttungen vorgenommen worden seien. Ein Ortsbildgutachten sei nicht eingeholt worden. Bei der für die Ostfront ermittelte Gebäudehöhe von 6,90 m sei das Glasgeländer unberücksichtigt geblieben. Bei Berücksichtigung der Fläche von 2,1 m² ergebe sich ein Mindestabstand von 3,561 m, wodurch der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten sei. Der Dachvorsprung krage in das Grünland und werde hiedurch die Einsichtsmöglichkeit auf die Terrasse des zukünftigen Hauses der Beschwerdeführerin vergrößert. Die Beschwerdeführerin verlange eine exakte Plandarstellung des Zaunes und der Sockelmauer und hätten sämtliche Arbeiten zur Errichtung des Sockels ausschließlich auf dem Grundstück des Bauwerbers zu erfolgen. Der Aufbau der Außenmauern entspreche nicht mehr heutigen Energiestandards und sei zu befürchten, dass die Wärmedämmung mit der Folge der Unterschreitung des Mindestabstandes konsenslos nachgebessert werde. Abschließend wurde Brandgefahr für ein zukünftiges Bauwerk der Beschwerdeführerin releviert. In der Folge wurde dem Bauwerber vom erkennenden Gericht aufgetragen, den Nachweis einer ausreichenden Belichtung unter Berücksichtigung der Balkone bzw. der darauf befindlichen Absturzsicherungen zu erbringen. Ein solcher grafischer Nachweis zur Gewährleistung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf der Nachbarliegenschaft wurde am *** erstellt. Im Rahmen des hiezu erfolgten Parteiengehörs gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** wie auch die Zweitbeschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Rechtliche Erwägungen: §§ 17, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraphen 17, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lautet: „Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ Da es sich im konkreten Fall nicht um ein baupolizeiliches Verfahren nach §§ 33 oder 35 NÖ Bauordnung 1996, sondern um ein Baubewilligungsverfahren handelt, ist für das gegenständliche Verfahren somit weiterhin die Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Da es sich im konkreten Fall nicht um ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraphen 33, oder 35 NÖ Bauordnung 1996, sondern um ein Baubewilligungsverfahren handelt, ist für das gegenständliche Verfahren somit weiterhin die Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. §§ 6 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 und 2 und 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 lauten:Paragraphen 6, Absatz eins und 2, 50 Absatz eins und 2 und 53 Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 lauten: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ „§ 50 Bauwich
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).
(2)Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.“
(2)Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Absatz eins, einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht Paragraph 51, Absatz 4, zutrifft.“ „§ 53 Höhe der Bauwerke
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird * nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und * nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45° (Abbildung 4). Die Gebäudefront ist bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.“ Zur Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführer: Das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers Nr. ***, KG ***, wurde vom Grundstück der Erstbeschwerdeführerin abgetrennt, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeschwerdeführer erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***. Laut telefonischer Auskunft des Bezirksgerichtes *** (eingeholt vom erkennenden Gericht am ***) langte der entsprechende Antrag am *** um 15.37 Uhr elektronisch beim Bezirksgericht *** ein. Der angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am *** nachweislich zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit am ***. Entscheidend für die Parteistellung im Bauverfahren und die damit verbundenen Rechte ist die Rechtsposition als Eigentümer eines Grundstückes. Für den Eigentumsübergang an Grundstücken ist hiebei das Einlangen des Grundbuchsgesuches bei Gericht maßgeblich. Da im konkreten Fall das Grundbuchsgesuch für den Eigentumsübergang erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht einlangte, war der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu einer solchen nicht befugt und konnte die Erstbeschwerdeführerin somit die Beschwerde im Namen des Zweitbeschwerdeführers nicht zulässigerweise erheben. Da Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedoch immer der jeweils aktuelle Grundstückseigentümer ist, gilt die – im eigenen Namen erhobene – Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, für den Zweitbeschwerdeführer weiter, die Erstbeschwerdeführerin kann hingegen nur noch eine mögliche Rechtsverletzung hinsichtlich ihres Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches ebenfalls an das Baugrundstück angrenzt, geltend machen. In der Sache: Wie die belangte Behörde bereits richtig und unter Anführung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren beschränkt.
§ 6Abs.
2 der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Aus dieser Bestimmung des § 6 Abs.2 leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Ein Beschwerdeführer kann also durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. z.B. VwGH vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049 und vom 16.3.2012, Zl. 2009/05/0136, mwN). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Aus dieser Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Ein Beschwerdeführer kann also durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind vergleiche z.B. VwGH vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049 und vom 16.3.2012, Zl. 2009/05/0136, mwN). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Hinsichtlich der monierten Mangelhaftigkeit der Antragsbeilagen ist darauf hinzuweisen, dass die Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Baupläne und Baubeschreibung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sodass der Nachbar im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen vielmehr nur geltend machen kann, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen würden, durch die er außer Stande gesetzt sei, sich über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2009/05/0101, sowie VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2010/05/0210). Im vorliegenden Fall haben die – auch verbesserten – verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen ausgereicht, den beiden Beschwerdeführern jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gebraucht haben, sodass ihnen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf zusteht, dass die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Soweit also die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen im Hinblick auf die Darstellung des natürlichen Geländeverlaufes und die Darstellung der geplanten Sockelmauern auf diesen Plänen gerügt wird, wird damit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 geltend gemacht, zumal den beiden Beschwerdeführern zu diesen Fragen kein Mitspracherecht zusteht (vgl. u.a. auch VwGH vom
- Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Hinsichtlich der monierten Mangelhaftigkeit der Antragsbeilagen ist darauf hinzuweisen, dass die Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Baupläne und Baubeschreibung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sodass der Nachbar im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen vielmehr nur geltend machen kann, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen würden, durch die er außer Stande gesetzt sei, sich über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2009/05/0101, sowie VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2010/05/0210). Im vorliegenden Fall haben die – auch verbesserten – verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen ausgereicht, den beiden Beschwerdeführern jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gebraucht haben, sodass ihnen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf zusteht, dass die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Soweit also die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen im Hinblick auf die Darstellung des natürlichen Geländeverlaufes und die Darstellung der geplanten Sockelmauern auf diesen Plänen gerügt wird, wird damit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 geltend gemacht, zumal den beiden Beschwerdeführern zu diesen Fragen kein Mitspracherecht zusteht vergleiche u.a. auch VwGH vom
- Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Zur Frage der Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz hat die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt, dass – wenngleich die Sorge der Beschwerdeführer um eine allfällige Beeinträchtigung zukünftiger Bauwerke verständlich ist – dieses Nachbarrecht nach höchstgerichtlicher Judikatur nur hinsichtlich bereits bestehender und baubehördlich bewilligter bzw. angezeigter Bauwerke zusteht. Auf die diesbezüglich zitierte Rechtsprechung im angefochtenen Bescheid wird verwiesen. Des Weiteren kommt einem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 leg.cit. geregelten Aspekte der Orts- und Stadtbildgestaltung zu (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205, sowie VwGH vom
- Juni 2004, Zl. 2003/05/0196, sowie VwGH vom
- November 2005, Zl. 2005/05/0137, sowie VwGH vom
- Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, sowie VwGH vom
- Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181, sowie VwGH vom
- September 2009, Zl. 2006/05/0223, sowie VwGH vom
- Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, sowie VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/05/0187), sodass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit ihrem Vorbringen, dass trotz Ersuchen kein Ortsbildgutachten eingeholt worden sei, mangels einer Mitsprachemöglichkeit auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend machen konnten.Des Weiteren kommt einem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in Paragraph 56, leg.cit. geregelten Aspekte der Orts- und Stadtbildgestaltung zu vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205, sowie VwGH vom
- Juni 2004, , Zl. 2003/05/0196, sowie VwGH vom
- November 2005, Zl. 2005/05/0137, sowie VwGH vom
- Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, sowie VwGH vom ,
- Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181, sowie VwGH vom
- September 2009, , Zl. 2006/05/0223, sowie VwGH vom
- Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, sowie VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/05/0187), sodass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit ihrem Vorbringen, dass trotz Ersuchen kein Ortsbildgutachten eingeholt worden sei, mangels einer Mitsprachemöglichkeit auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend machen konnten. Bezüglich des Vorbringens, dass der Dachvorsprung des geplanten Bauwerkes in den als Grünland gewidmeten Teil der Liegenschaft rage, ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf die korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zukommt und wird mit Hinweisen auf die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, die keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen, keine zulässige Einwendung erhoben; vielmehr wird mit diesem Vorbringen lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet, die – gegebenenfalls – im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein zu keiner Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides führen kann (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2011, Zl. 2010/05/0081). Soweit die Beschwerdeführer damit auch auf eine vergrößerte Einsichtsmöglichkeit auf die Terrasse eines zukünftigen Hauses verweisen, ist zu entgegnen, dass die NÖ Bauordnung kein allgemeines Recht auf Achtung des Privatlebens gewährt (vgl. VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Bezüglich des Vorbringens, dass der Dachvorsprung des geplanten Bauwerkes in den als Grünland gewidmeten Teil der Liegenschaft rage, ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf die korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zukommt und wird mit Hinweisen auf die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, die keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen, keine zulässige Einwendung erhoben; vielmehr wird mit diesem Vorbringen lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet, die – gegebenenfalls – im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein zu keiner Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides führen kann vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2011, Zl. 2010/05/0081). Soweit die Beschwerdeführer damit auch auf eine vergrößerte Einsichtsmöglichkeit auf die Terrasse eines zukünftigen Hauses verweisen, ist zu entgegnen, dass die NÖ Bauordnung kein allgemeines Recht auf Achtung des Privatlebens gewährt vergleiche VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Zum Einwand der Höhe der Sockelmauer bzw. deren Situierung ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauprojektes auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. VwGH 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097 u.v.a.). Da das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat, kann im Baubewilligungsbescheid nicht über allfällige Abweichungen vom bewilligten Projekt abgesprochen werden. Laut Einreichplan ist die Sockelmauer auf Eigengrund des Bauwerbers situiert. Eine allfällige Abweichung vom Projekt ist nicht Gegenstand des Bauverfahrens bzw. der erteilten Bewilligung. Ebensowenig kann daher die befürchtete Nachbesserung der Wärmedämmung und eine allfällig damit einhergehende Unterschreitung des Mindestabstandes mit Erfolg geltend gemacht werden. Zum Einwand der Höhe der Sockelmauer bzw. deren Situierung ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handeltris-attachment://image001.png, bei dem die Zulässigkeit des Bauprojektes auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt vergleiche VwGH 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097 u.v.a.). Da das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein ris-attachment://image001.pngProjektgenehmigungsverfahrenris-attachment://image001.png ist, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat, kann im Baubewilligungsbescheid nicht über allfällige Abweichungen vom bewilligten Projekt abgesprochen werden. Laut Einreichplan ist die Sockelmauer auf Eigengrund des Bauwerbers situiert. Eine allfällige Abweichung vom Projekt ist nicht Gegenstand des Bauverfahrens bzw. der erteilten Bewilligung. Ebensowenig kann daher die befürchtete Nachbesserung der Wärmedämmung und eine allfällig damit einhergehende Unterschreitung des Mindestabstandes mit Erfolg geltend gemacht werden. Sehr wohl kommt den Beschwerdeführern
§ 6Abs.
2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 jedoch ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu und haben sie dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0020). Sehr wohl kommt den Beschwerdeführern
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 jedoch ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu und haben sie dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2004/05/0020). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom
- September 2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom
- Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom
- September 2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom
- Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster vergleiche u.a. VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. Im gegenständlichen Fall ist die zulässige Bebauung durch einen Bebauungsplan geregelt. Dieser sieht für das konkrete Baugrundstück die Bebauungsweise „a“ und die Bauklassen I, II vor. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, darf auf dem Baugrundstück zulässigerweise in offener Bebauungsweise gebaut werden, sodass für den einzuhaltenden Bauwich die Bestimmung des § 50 NÖ Bauordnung 1996 zum Tragen kommt. Im gegenständlichen Fall ist die zulässige Bebauung durch einen Bebauungsplan geregelt. Dieser sieht für das konkrete Baugrundstück die Bebauungsweise „a“ und die Bauklassen römisch eins, römisch zwei vor. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, darf auf dem Baugrundstück zulässigerweise in offener Bebauungsweise gebaut werden, sodass für den einzuhaltenden Bauwich die Bestimmung des Paragraph 50, NÖ Bauordnung 1996 zum Tragen kommt. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung von den Festlegungen im Bebauungsplan. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück der Bauwerberin beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für jede Gebäudefront somit 8 m mit einem Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe). Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer jene Linie, ab der ihre zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers liegen. Wird die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Gebäudes in Bezug auf die Nachbargrundstücke der „freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im § 53 NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist (vgl. dazu VwGH 15.05.2012, 2010/05/0141). Wird die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Gebäudes in Bezug auf die Nachbargrundstücke der „freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im Paragraph 53, NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist vergleiche dazu VwGH 15.05.2012, 2010/05/0141). Daraus ergibt sich: Liegt das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf dem Baugrundstück des Bauwerbers unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° bei angenommener maximal zulässiger Bebauung, so erfolgt keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück. An Hand des vom Bauwerber – letztlich auf Grund des Verbesserungsauftrages des erkennenden Gerichts abschließend – erbrachten Nachweises, dass sich sämtliche Gebäudeteile inklusive der Balkone und Absturzsicherungen unterhalb der (fiktiven) Belichtungstangente bei höchstzulässiger Bebauung befinden, ergibt sich somit, dass eine Verletzung des Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 auf ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers nicht gegeben ist.An Hand des vom Bauwerber – letztlich auf Grund des Verbesserungsauftrages des erkennenden Gerichts abschließend – erbrachten Nachweises, dass sich sämtliche Gebäudeteile inklusive der Balkone und Absturzsicherungen unterhalb der (fiktiven) Belichtungstangente bei höchstzulässiger Bebauung befinden, ergibt sich somit, dass eine Verletzung des Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 auf ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers nicht gegeben ist. In den Plänen sind sowohl im Grundriss als auch in den Schnitten übereinstimmende Lage- und Höhenangaben eingetragen. Aufbauend auf diese Angaben sind in den Lichtschnitten fiktive Belichtungstangenten (in rot) bezüglich der höchstzulässigen Bebauung (8 m mit 4 m Bauwich) und reale Belichtungstangenten (in blau) bezogen auf die jeweils relevanten obersten Abschlüsse der projektierten Bebauung (z.B. Oberkante Balkongeländer) gegenübergestellt. Darin ist eindeutig ersichtlich, dass sich die realen Belichtungstangenten unterhalb der fiktiven Belichtungstangenten befinden und daher der freie Lichteinfall unter 45 Grad eingehalten wird. Insofern die belangte Behörde vermeint, der vom erkennenden Gericht eingeholte weitere Nachweis sei auf Grund des Umstandes, dass die Absturzsicherungen aus Glas bestehen und daher für die Belichtung nicht von Relevanz wären, nicht erforderlich, so darf auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach der Lichteinfall durch eine gläserne Konstruktion einem freien Lichteinfall nicht gleichkommt; vielmehr ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch eine solche gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalles bewirkt (VwGH 12.11.2002, Zl. 2000/05/0197). Im gegenständlichen Fall wurde für die relevante Ost-Front des projektierten Bauwerkes (es wurde auch nur hinsichtlich dieser Front fristgerecht in der Bauverhandlung vom *** ein Einwand hinsichtlich Höhenberechnung vorgebracht) eine Gebäudehöhe von 6,90 m ermittelt. Von den Beschwerdeführern bestritten wird das zu Grunde gelegte Geländeniveau.
§ 53Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 wird die Gebäudefront nach unten – sofern die Gebäudefront nicht an der Straßenfluchtlinie situiert ist – mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes bemessen. Es ist also der Entscheidung in der Regel immer jenes Geländeniveau zugrunde zu legen, welches im Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde für die relevante Ost-Front des projektierten Bauwerkes (es wurde auch nur hinsichtlich dieser Front fristgerecht in der Bauverhandlung vom *** ein Einwand hinsichtlich Höhenberechnung vorgebracht) eine Gebäudehöhe von 6,90 m ermittelt. Von den Beschwerdeführern bestritten wird das zu Grunde gelegte Geländeniveau.
Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 wird die Gebäudefront nach unten – sofern die Gebäudefront nicht an der Straßenfluchtlinie situiert ist – mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes bemessen. Es ist also der Entscheidung in der Regel immer jenes Geländeniveau zugrunde zu legen, welches im Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig vorliegt. Dazu ist bezugnehmend auf die im Verwaltungsakt aufliegenden beiden Pläne mit divergierenden Höhenschichtlinien folgendes festzustellen: Soferne die Beschwerdeführer Abweichungen im Bereich der Höhenschichtlinie *** und *** im Bereich des Umkehrplatzes vorbringen, ist dies für das projektierte Bauvorhaben ohne Relevanz, da dieses im Bereich zwischen den Höhenschichtlinien *** und *** situiert ist, wobei für eine allfällige Verletzung des Nachbarrechtes
§ 6Abs.
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 ausschließlich der Bereich zwischen den Höhenschichtlinien *** und *** zu beurteilen ist. Soferne die Beschwerdeführer Abweichungen im Bereich der Höhenschichtlinie *** und *** im Bereich des Umkehrplatzes vorbringen, ist dies für das projektierte Bauvorhaben ohne Relevanz, da dieses im Bereich zwischen den Höhenschichtlinien *** und *** situiert ist, wobei für eine allfällige Verletzung des Nachbarrechtes
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ausschließlich der Bereich zwischen den Höhenschichtlinien *** und *** zu beurteilen ist. Festzuhalten ist zu den von den Beschwerdeführern monierten Unstimmigkeiten zwischen den beiden Plänen weiters, dass die in der Anlage 1 zur Baubeschreibung des Bauwerbers dargestellten Höhenschichtlinien eine Höhenschichten-Auswertung aus den Luftbildern einer Überfliegung aus dem Jahr *** widerspiegeln. Entgegen der missverständlich formulierten Überschrift der Anlage 1 [„Bebauungsplan *** *** (Überfliegung)“] handelt es sich daher im Vergleich zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Plan (Daten aus den Jahren *** und ***) um die aktuelleren Aufzeichnungen, wodurch sich auch die nach Angaben der Beschwerdeführer im Jahr *** durchgeführten Veränderungen im Bereich des Umkehrplatzes erklären lassen und die Daten insoweit schlüssig erscheinen. Soweit die Beschwerdeführer auf Divergenzen der Höhenschichtlinien im Grenzbereich Bezug nehmen, so wird dazu festgestellt, dass die Linie *** im Grenzbereich augenscheinlich gleich verläuft, die laut Plan der Beschwerdeführerin noch nach Nordwesten ausgebildete „Kurve“ östlich des eingetragenen Hauses auf dem Grundstück Nr. *** jedoch laut Überfliegungsdaten aus dem Jahr *** in Richtung Südwesten deutlich abgeflacht ist. Noch gravierender zeigt sich diese Veränderung bei der Linie ***, wo an Stelle der früher eklatanten Abweichung von anderen Linienführungen („Kurve“ nach Osten beginnend in einem Winkel von ca. 90 Grad, endend beim Haus „***“, nach Unterbrechung der Linie erst wieder beginnend im Osten des östlich des Hauses „***“ gelegenen Hauses) nach Stand aus dem Jahr *** die Linie *** nach einer geringfügigen Krümmung im Bereich der Grundgrenze zum Zweitbeschwerdeführer annähernd gerade bis zum Ende des Baugrundstückes verläuft. Durch diese gravierende Abflachung der Kurve Richtung Südwesten ergibt sich, dass der für Nachbarrechte relevante Teil des Baugrundstückes, nämlich jener, worauf das Wohngebäude situiert sein soll, im Vergleich zu den *** ermittelten Daten ein niedrigeres Niveau aufweist. Dadurch, dass der Bauwerber seinem Projekt ein tiefer gelegenes Gelände zu Grunde legt, als es laut den von den Beschwerdeführern vorgelegten Auswertungen der Fall wäre, kommt eine Verletzung des Nachbarrechtes der Beschwerdeführer
§ 6Abs.
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 schon nach logischen Denkgesetzen nicht in Betracht. Anders ausgedrückt, wäre bei Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern beigebrachten Höhenschichtauswertung von einem höheren Geländeniveau auszugehen, wodurch sich die effektive Gebäudehöhe (Meter über Adria) erhöhen würde.Soweit die Beschwerdeführer auf Divergenzen der Höhenschichtlinien im Grenzbereich Bezug nehmen, so wird dazu festgestellt, dass die Linie *** im Grenzbereich augenscheinlich gleich verläuft, die laut Plan der Beschwerdeführerin noch nach Nordwesten ausgebildete „Kurve“ östlich des eingetragenen Hauses auf dem Grundstück Nr. *** jedoch laut Überfliegungsdaten aus dem Jahr *** in Richtung Südwesten deutlich abgeflacht ist. Noch gravierender zeigt sich diese Veränderung bei der Linie ***, wo an Stelle der früher eklatanten Abweichung von anderen Linienführungen („Kurve“ nach Osten beginnend in einem Winkel von ca. 90 Grad, endend beim Haus „***“, nach Unterbrechung der Linie erst wieder beginnend im Osten des östlich des Hauses „***“ gelegenen Hauses) nach Stand aus dem Jahr *** die Linie *** nach einer geringfügigen Krümmung im Bereich der Grundgrenze zum Zweitbeschwerdeführer annähernd gerade bis zum Ende des Baugrundstückes verläuft. Durch diese gravierende Abflachung der Kurve Richtung Südwesten ergibt sich, dass der für Nachbarrechte relevante Teil des Baugrundstückes, nämlich jener, worauf das Wohngebäude situiert sein soll, im Vergleich zu den *** ermittelten Daten ein niedrigeres Niveau aufweist. Dadurch, dass der Bauwerber seinem Projekt ein tiefer gelegenes Gelände zu Grunde legt, als es laut den von den Beschwerdeführern vorgelegten Auswertungen der Fall wäre, kommt eine Verletzung des Nachbarrechtes der Beschwerdeführer
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 schon nach logischen Denkgesetzen nicht in Betracht. Anders ausgedrückt, wäre bei Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern beigebrachten Höhenschichtauswertung von einem höheren Geländeniveau auszugehen, wodurch sich die effektive Gebäudehöhe (Meter über Adria) erhöhen würde. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das projektierte Bauvorhaben die auf dem Baugrundstück laut Bebauungsplan zulässige Bebauung deutlich unterschreitet (die fiktive Belichtungstangente auf dem grafischen Nachweis zur Gewährleistung ausreichender Belichtung liegt beim Lichtschnitt Balkon B1 etwa 2,20 m höher als die reale Belichtungstangente, beim Lichtschnitt Balkon B2 sind es immerhin noch ca. 1,20 m), sodass selbst bei einem 1 Meter höher angenommenen Niveau keine Verletzung des Nachbarrechtes
§ 6Abs.
2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 vorliegen würde. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich jedoch um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die vom Bauwerber eingereichten Unterlagen für die Erteilung der Bewilligung maßgebend sind.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das projektierte Bauvorhaben die auf dem Baugrundstück laut Bebauungsplan zulässige Bebauung deutlich unterschreitet (die fiktive Belichtungstangente auf dem grafischen Nachweis zur Gewährleistung ausreichender Belichtung liegt beim Lichtschnitt Balkon B1 etwa 2,20 m höher als die reale Belichtungstangente, beim Lichtschnitt Balkon B2 sind es immerhin noch ca. 1,20 m), sodass selbst bei einem 1 Meter höher angenommenen Niveau keine Verletzung des Nachbarrechtes
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 vorliegen würde. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich jedoch um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die vom Bauwerber eingereichten Unterlagen für die Erteilung der Bewilligung maßgebend sind. Hinsichtlich des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin Nr. ***, KG ***, ist festzuhalten, dass dieses Grundstück lediglich an den Grünland-Bereich des Baugrundstückes angrenzt und sich das projektierte Gebäude in einer derart großen Entfernung zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Erstbeschwerdeführerin befindet (ca. 12 m zur nächstgelegenen südlichen Außenmauer des Projektes, gemessen laut geografischem Auskunftsdienst für die niederösterreichische Landesverwaltung), dass eine Beeinträchtigung des gesetzlich gewährten Lichteinfalles von vorneherein denkunmöglich (erforderlicher Bauwich ist die halbe Gebäudehöhe) und somit ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin mit der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft versehen ist, sodass – so lange diese Widmung besteht – auf diesem Grundstück nur Bauwerke, welche für eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich sind, errichtet werden dürfen (§ 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014). Hinsichtlich des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin Nr. ***, KG ***, ist festzuhalten, dass dieses Grundstück lediglich an den Grünland-Bereich des Baugrundstückes angrenzt und sich das projektierte Gebäude in einer derart großen Entfernung zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Erstbeschwerdeführerin befindet (ca. 12 m zur nächstgelegenen südlichen Außenmauer des Projektes, gemessen laut geografischem Auskunftsdienst für die niederösterreichische Landesverwaltung), dass eine Beeinträchtigung des gesetzlich gewährten Lichteinfalles von vorneherein denkunmöglich (erforderlicher Bauwich ist die halbe Gebäudehöhe) und somit ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin mit der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft versehen ist, sodass – so lange diese Widmung besteht – auf diesem Grundstück nur Bauwerke, welche für eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich sind, errichtet werden dürfen (Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014). Somit konnten die Beschwerdeführer insgesamt keine Verletzung ihrer Nachbarrechte aufzeigen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.522.001.2014