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{'item': 'LVwG-AV-766/001-2015'}

Obsah (6)§ 12§ 14§ 17Art. 130§ 28§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-766/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 12LDG 1984 ausgesprochen.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zahl ***, wurde ihre amtswegige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des *** wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 12, LDG 1984 ausgesprochen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass auf Grund ihres langen seit *** andauernden Krankenstandes sowie des zuletzt eingeholten ärztlichen Sachverständigenbeweises der Amtsärztin der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vom Landesschulrat für NÖ das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet worden sei. Laut dem ärztlichen Sachverständigenbeweis werde von der Beschwerdeführerin selbst unter anderem angegeben, dass ihr der Rehabilitationsaufenthalt weiter geholfen hätte, jedoch sie sich zurzeit dem Lehrberuf nicht gewachsen fühle. Auf Lärm von Schulkindern reagiere sie mit Angstzuständen. Sie überlege eine berufliche Umorientierung. Im Befund werde von der Sachverständigen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch angetrieben und emotional wirke mit ausgeprägter Logorrhoe. Unter Diagnose würden die Krankheitsbilder „Anpassungsstörung“, „Erschöpfungsdepression“ und „Cervikalsyndrom“ angeführt. Aus der abschließenden Stellungnahme gehe unter anderem hervor, dass sie zwischenzeitlich einen psychiatrischen Rehabilitationsaufenthalt absolviert habe, wodurch jedoch noch keine ausreichende Genesung erzielt werden hätte können. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des bei der Untersuchung gewonnenen Eindruckes sowie der vorgelegten Befunde sei festzustellen, dass sie ihren Aufgaben als Volksschuldirektorin bzw. Volksschullehrerin aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen könne. Von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit könne derzeit nicht ausgegangen werden. Eine weitere Nachuntersuchung zu einem etwas späteren Zeitpunkt sei seitens der Amtsärztin laut Sachverständigenbeweis nicht angedacht worden. Die in Aussicht genommene Versetzung in den Ruhestand sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ***, Zl. ***, mitgeteilt worden. Mit dieser Zuschrift sei das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom *** im Zuge eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zu Einwendungen eingeräumt worden. Mit Schreiben vom ***, Zeichen ***, sei davon Gebrauch gemacht worden.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass auf Grund ihres langen seit *** andauernden Krankenstandes sowie des zuletzt eingeholten ärztlichen Sachverständigenbeweises der Amtsärztin der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** vom Landesschulrat für NÖ das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet worden sei. Laut dem ärztlichen Sachverständigenbeweis werde von der Beschwerdeführerin selbst unter anderem angegeben, dass ihr der Rehabilitationsaufenthalt weiter geholfen hätte, jedoch sie sich zurzeit dem Lehrberuf nicht gewachsen fühle. Auf Lärm von Schulkindern reagiere sie mit Angstzuständen. Sie überlege eine berufliche Umorientierung. Im Befund werde von der Sachverständigen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch angetrieben und emotional wirke mit ausgeprägter Logorrhoe. Unter Diagnose würden die Krankheitsbilder „Anpassungsstörung“, „Erschöpfungsdepression“ und „Cervikalsyndrom“ angeführt. Aus der abschließenden Stellungnahme gehe unter anderem hervor, dass sie zwischenzeitlich einen psychiatrischen Rehabilitationsaufenthalt absolviert habe, wodurch jedoch noch keine ausreichende Genesung erzielt werden hätte können. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des bei der Untersuchung gewonnenen Eindruckes sowie der vorgelegten Befunde sei festzustellen, dass sie ihren Aufgaben als Volksschuldirektorin bzw. Volksschullehrerin aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen könne. Von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit könne derzeit nicht ausgegangen werden. Eine weitere Nachuntersuchung zu einem etwas späteren Zeitpunkt sei seitens der Amtsärztin laut Sachverständigenbeweis nicht angedacht worden. Die in Aussicht genommene Versetzung in den Ruhestand sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ***, Zl. ***, mitgeteilt worden. Mit dieser Zuschrift sei das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom *** im Zuge eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zu Einwendungen eingeräumt worden. Mit Schreiben vom ***, Zeichen ***, sei davon Gebrauch gemacht worden. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen des § 12 LDG 1984 wird zur rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit *** krankheitsbedingt nicht mehr im Dienst befinde. In ihrer Stellungahme hätte sie angeführt, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, sie sich noch in therapeutischer Behandlung befinde und in absehbarer Zeit einen weiteren Rehabilitationsaufenthalt in Aussicht habe. Dazu werde festgestellt, dass in dem langen Zeitraum des Krankenstandes bisher nur ein Rehabilitationsaufenthalt absolviert worden sei, wobei für weitere bisher schon ausreichend Zeit gewesen wäre. Offensichtlich hätte sie durch ihre Beschwerden bis dato den Dienst nicht antreten können. Somit habe sich seit mehr als eineinhalb Jahren die krankheitsbedingte Leistungseinschränkung nicht soweit gebessert, dass ein Wiederantritt des Dienstes möglich gewesen wäre. Der Stellungnahme sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche Umorientierung überlege. Zur Beurteilung der konkreten Tätigkeit eines Lehrers bzw. einer Lehrerin sei auf § 51 sowie Nach Anführung der Rechtsgrundlagen des Paragraph 12, LDG 1984 wird zur rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit *** krankheitsbedingt nicht mehr im Dienst befinde. In ihrer Stellungahme hätte sie angeführt, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, sie sich noch in therapeutischer Behandlung befinde und in absehbarer Zeit einen weiteren Rehabilitationsaufenthalt in Aussicht habe. Dazu werde festgestellt, dass in dem langen Zeitraum des Krankenstandes bisher nur ein Rehabilitationsaufenthalt absolviert worden sei, wobei für weitere bisher schon ausreichend Zeit gewesen wäre. Offensichtlich hätte sie durch ihre Beschwerden bis dato den Dienst nicht antreten können. Somit habe sich seit mehr als eineinhalb Jahren die krankheitsbedingte Leistungseinschränkung nicht soweit gebessert, dass ein Wiederantritt des Dienstes möglich gewesen wäre. Der Stellungnahme sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche Umorientierung überlege. Zur Beurteilung der konkreten Tätigkeit eines Lehrers bzw. einer Lehrerin sei auf Paragraph 51, sowie § 17 des Schulunterrichtsgesetzes zu verweisen. Dazu sei ergänzend festzuhalten, dass zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch die Beaufsichtigung der Schüler (z.B. Pausen) zu zählen sei. Die Vorbereitung (§ 51 Abs. 1 SchUG) umfasse die fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche, berufskundliche und andere Aspekte. Aus den den Lehrkräften obliegenden Verpflichtungen leite sich ab, dass von Lehrern die Fähigkeit gefordert sei, jeweils Gruppen von jungen Menschen zu unterrichten sowie diese unter besonderer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entwicklung bestmöglich zu fördern. Diese Aufgabe erfordere ein hohes Ausmaß an sozialer Kompetenz und eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit. Eine lediglich durchschnittliche psychische Belastbarkeit sei für die Ausübung des Lehrberufes nicht ausreichend. Da der Lehrberuf situationsbedingt (schulischer Alltag mit teilweise hohem Konfliktpotential – sowohl mit Schülern als auch mit Erziehungsberechtigten) eine mit hohem Zeitdruck belastete Tätigkeit darstelle, müsse die Lehrkraft, um ihre Aufgaben bewältigen zu können, über eine hohe Stabilität verfügen.Paragraph 17, des Schulunterrichtsgesetzes zu verweisen. Dazu sei ergänzend festzuhalten, dass zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch die Beaufsichtigung der Schüler (z.B. Pausen) zu zählen sei. Die Vorbereitung (Paragraph 51, Absatz eins, SchUG) umfasse die fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche, berufskundliche und andere Aspekte. Aus den den Lehrkräften obliegenden Verpflichtungen leite sich ab, dass von Lehrern die Fähigkeit gefordert sei, jeweils Gruppen von jungen Menschen zu unterrichten sowie diese unter besonderer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entwicklung bestmöglich zu fördern. Diese Aufgabe erfordere ein hohes Ausmaß an sozialer Kompetenz und eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit. Eine lediglich durchschnittliche psychische Belastbarkeit sei für die Ausübung des Lehrberufes nicht ausreichend. Da der Lehrberuf situationsbedingt (schulischer Alltag mit teilweise hohem Konfliktpotential – sowohl mit Schülern als auch mit Erziehungsberechtigten) eine mit hohem Zeitdruck belastete Tätigkeit darstelle, müsse die Lehrkraft, um ihre Aufgaben bewältigen zu können, über eine hohe Stabilität verfügen. Diese für die Verwendung als Lehrkraft erforderliche Belastbarkeit und Stabilität sei bei der Beschwerdeführerin nach dem glaubhaften und nachvollziehbaren Gutachten der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft X nicht mehr gegeben, wobei laut Stellungnahme der Amtsärztin von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ausgegangen werden könne. Es liege daher – auch auf Grund der bisherigen Dauer der Beschwerden – das Element der Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung vor. Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit sei dann als dauernde zu werten, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genüge nicht und schließe dieDiese für die Verwendung als Lehrkraft erforderliche Belastbarkeit und Stabilität sei bei der Beschwerdeführerin nach dem glaubhaften und nachvollziehbaren Gutachten der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht mehr gegeben, wobei laut Stellungnahme der Amtsärztin von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ausgegangen werden könne. Es liege daher – auch auf Grund der bisherigen Dauer der Beschwerden – das Element der Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung vor. Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit sei dann als dauernde zu werten, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genüge nicht und schließe die Ruhestandsversetzung nicht aus (VwGH, 27.06.1988, Zl. 87/12/0126). Auch hätte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme angeführt, dass bisher nicht geprüft worden sei, inwieweit ihr ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie zu erfüllen imstande sei. Dazu würden auch ihre glaubhaften Aussagen bei der amtsärztlichen Untersuchung passen, dass sie eine berufliche Umorientierung überlege. Dazu müsse nach der schon im Vorfeld erfolgten Prüfung festgehalten werden, dass ihr im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde, Landesschulrat für NÖ, leider kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zugemutet werden könne. Somit sei sie im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 dauernd dienstunfähig.Auch hätte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme angeführt, dass bisher nicht geprüft worden sei, inwieweit ihr ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie zu erfüllen imstande sei. Dazu würden auch ihre glaubhaften Aussagen bei der amtsärztlichen Untersuchung passen, dass sie eine berufliche Umorientierung überlege. Dazu müsse nach der schon im Vorfeld erfolgten Prüfung festgehalten werden, dass ihr im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde, Landesschulrat für NÖ, leider kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zugemutet werden könne. Somit sei sie im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 dauernd dienstunfähig. In der gegen diesen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich erhobenen und durch die Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde vom *** wird Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides behauptet. Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Ruhestandsversetzung bei Nichtvorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 12 LDG 1984 durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsnorm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, Bescheidbegründung und Parteiengehör (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ***, Zl. ***, mitgeteilt worden, dass der Landesschulrat für Niederösterreich beabsichtige, sie mit Ablauf des *** in den Ruhestand zu versetzen. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung

§ 12LDG 1984 sei die dauernde Dienstunfähigkeit des Landeslehrers.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit zurzeit nicht vorliege und dass sie sich derzeit in therapeutischer Behandlung befinde. Zu beachten sei auch, dass derzeit ein Dienstrechtsverfahren anhängig sei, welches eine enorme Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle, die über jede normale Belastung einer Schulleiterin hinausgehe. Hierdurch sei die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin sicherlich eingeschränkt. Eine dauernde Dienstunfähigkeit könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Mittlerweile sei auch bereits ein Termin für einen Rehabilitationsaufenthalt vom *** bis *** bekanntgegeben worden. Frühestens nach Abschluss dieser Rehabilitation könne die Frage der Dienstfähigkeit umfassend beurteilt werden. Aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zurzeit den Aufgaben einer Volksschuldirektorin nicht nachkommen könne. Es würden darin keine Aussagen bezüglich einer dauernden Dienstunfähigkeit gemacht. Selbst wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit als Direktorin vorläge, wäre vorab zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie aus medizinischer Sicht zu erfüllen imstande sei. Die Prüfung eines möglichen Verweisungsarbeitsplatzes sei aber unumgänglich, da Dienstunfähigkeit das Nichtvorhandensein eines solchen gleichwertigen Verweisungsarbeitsplatzes voraussetze. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass es Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Schulverwaltung gebe, die für sie aus gesundheitlicher Sicht in Frage kämen und für die sie fachlich qualifiziert wäre. Demgemäß schließe auch das amtsärztliche Gutachten derzeit nur Tätigkeiten als Direktorin oder Lehrerin aus. Da die Behörde dies verkannt habe, habe sie bislang keine Ermittlungen zu möglichen Verweisungsarbeitsplätzen geführt. Es werde lediglich lapidar ausgeführt, dass es keine solchen Verweisungsarbeitsplätze gebe. Es werde weder ausgeführt, wie die Behörde dies geprüft habe, noch sei der Beschwerdeführerin das Ergebnis dieser Prüfung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Da die Behörde Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, Bescheidbegründung und Parteiengehör außer Acht gelassen habe und auch die Beschwerdeführerin nicht dauernd dienstunfähig im Sinne des § 12 LDG 1984 sei, beantrage die Beschwerdeführerin den in Beschwerde gezogenen Bescheid ersatzlos zu beheben.Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Ruhestandsversetzung bei Nichtvorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 12, LDG 1984 durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsnorm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, Bescheidbegründung und Parteiengehör (Paragraphen eins, 8, DVG, Paragraphen 37, 39, 60, AVG) verletzt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ***, Zl. ***, mitgeteilt worden, dass der Landesschulrat für Niederösterreich beabsichtige, sie mit Ablauf des *** in den Ruhestand zu versetzen. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung

Paragraph 12, LDG 1984 sei die dauernde Dienstunfähigkeit des Landeslehrers. Im Rahmen ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit zurzeit nicht vorliege und dass sie sich derzeit in therapeutischer Behandlung befinde. Zu beachten sei auch, dass derzeit ein Dienstrechtsverfahren anhängig sei, welches eine enorme Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle, die über jede normale Belastung einer Schulleiterin hinausgehe. Hierdurch sei die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin sicherlich eingeschränkt. Eine dauernde Dienstunfähigkeit könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Mittlerweile sei auch bereits ein Termin für einen Rehabilitationsaufenthalt vom *** bis *** bekanntgegeben worden. Frühestens nach Abschluss dieser Rehabilitation könne die Frage der Dienstfähigkeit umfassend beurteilt werden. Aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zurzeit den Aufgaben einer Volksschuldirektorin nicht nachkommen könne. Es würden darin keine Aussagen bezüglich einer dauernden Dienstunfähigkeit gemacht. Selbst wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit als Direktorin vorläge, wäre vorab zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie aus medizinischer Sicht zu erfüllen imstande sei. Die Prüfung eines möglichen Verweisungsarbeitsplatzes sei aber unumgänglich, da Dienstunfähigkeit das Nichtvorhandensein eines solchen gleichwertigen Verweisungsarbeitsplatzes voraussetze. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass es Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Schulverwaltung gebe, die für sie aus gesundheitlicher Sicht in Frage kämen und für die sie fachlich qualifiziert wäre. Demgemäß schließe auch das amtsärztliche Gutachten derzeit nur Tätigkeiten als Direktorin oder Lehrerin aus. Da die Behörde dies verkannt habe, habe sie bislang keine Ermittlungen zu möglichen Verweisungsarbeitsplätzen geführt. Es werde lediglich lapidar ausgeführt, dass es keine solchen Verweisungsarbeitsplätze gebe. Es werde weder ausgeführt, wie die Behörde dies geprüft habe, noch sei der Beschwerdeführerin das Ergebnis dieser Prüfung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Da die Behörde Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, Bescheidbegründung und Parteiengehör außer Acht gelassen habe und auch die Beschwerdeführerin nicht dauernd dienstunfähig im Sinne des Paragraph 12, LDG 1984 sei, beantrage die Beschwerdeführerin den in Beschwerde gezogenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht forderte folgende im amtsärztlichen Gutachten angeführten – im vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht enthaltene – Befunde von der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Gesundheitswesen, an:Das Landesverwaltungsgericht forderte folgende im amtsärztlichen Gutachten angeführten – im vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht enthaltene – Befunde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fachgebiet Gesundheitswesen, an:  Ärztlicher Entlassungsbericht des *** vom ***.  Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie, ***, vom *** Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 14Abs.

1 Z. 1 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 12 LDG 1984) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Paragraph 12, LDG 1984) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs.

3 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen den sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergebenden Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen sowie den im Amtsarztgutachten vom *** angeführten Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie, ***, vom ***, zugrunde. Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus § 12 LDG 1984.Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus Paragraph 12, LDG 1984.

§ 12Abs.

1 LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 12 Abs. 3 leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Nach Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Die Beurteilung, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Das der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X vom *** lautet:Das der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** lautet: „***, geb.*** – Amtsärztliche Untersuchungen Siehe auch Vorgutachten vom ***. Frau *** wurde neuerlich am *** amtsärztlich untersucht. Zwischenanamnese: Frau *** absolvierte vom ***.- *** einen psychiatrischen Rehabilitationsaufenthalt im ***. Sie gibt an, dieser habe ihr weiter geholfen, jedoch fühle sie sich zurzeit dem Lehrberuf nicht gewachsen. Auf Lärm von Schulkindern reagiere sie mit Angstzuständen. Sie überlege eine berufliche Umorientierung. Die Haushaltsführung sei ihr wieder selbstständig möglich, auch der Schlaf habe sich gebessert. An körperlichen Beschwerden gibt sie ein Cervicalsyndrom mit Parästhesien im rechten Arm an. Einmal wöchentlich erhält sie Psychotherapie, gibt jedoch dazu an, dass sie das Gefühl habe, im Moment dadurch keine Zustandsänderung zu erfahren. Eine regelmäßige fachärztliche Betreuung erfolgt ebenfalls. Befund: Bewusstseinsklar, ausreichend orientiert. Im Gespräch wirkt sie angetrieben und emotional mit ausgeprägter Logorrhoe. Herz-Lungenbefund auskultatorisch unauffällig. RR 115/70mm Hg. Mäßiger Hartspann der Nackenmuskulatur. Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft. Beweglichkeit auch der Extremitäten ausreichend gegeben. Vorgelegte Befunde: Entlassungsbericht *** vom ***. Arztbrief ***, FÄ für Psychiatrie vom ***. Diagnose: Anpassungsstörung. Erschöpfungsdepression. Cervicalsyndrom. Stellungnahme: Frau *** hat zwischenzeitlich einen psychiatrischen Rehabilitationsaufenthalt absolviert, wodurch jedoch noch keine ausreichende Genesung erzielt werden konnte. Weiterhin nimmt sie psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung wahr. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des bei der Untersuchung gewonnenen Eindruckes sowie der vorgelegten Befunde ist festzustellen, dass Frau *** ihren Aufgaben als Volksschuldirektorin bzw. Volksschullehrerin aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann. Sie selbst scheint sich damit zuletzt sehr auseinander gesetzt zu haben und überlegt eine berufliche Umorientierung. Von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit kann derzeit nicht ausgegangen werden.“ Dieses amtsärztliche Gutachten verweist auch auf „vorgelegte Befunde“, darunter auf den Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie, ***, vom ***. Darin wird ausgeführt: „AKTUELLE ANAMNESE Kommt zur Kontrolle. War im *** v. *** – *** Pat. seit Herbst *** in Krankenstand. Seit der Entlassung aus dem *** wieder wöchentl. in PT. Weiterhin einerseits hyperarousal, andererseits regressive Tendenzen und weiter Probleme mit Selbstwert. Wobei sich Pat massiv unter Druck setzt. Lärm und die Vorstellung wieder in einer Schule zu arbeiten sind der Pat. weiterhin unmögl. und lösen ängstl. Sympt. aus. Seroquel XR zu halbieren ist einerseits im AAT kontraindiziert (RetardTbl-Wirkungsmechanismus gestört!), andererseits beschreibt Pat massives Wurschtigkeitsgefühl Med: Beginn daher mit Fluanxol in niedriger Dosierung! Die Pat ist VS Pädagogin, zuletzt als Direktorin tätig. Damit in einem hohen Verantwortungsbereich, welchen sie aufgrund der weiter bestehenden Vulnerabilität dzt. nicht erfüllen kann. Eine AF liegt in diesem Bereich weiterhin nicht vor. KLINISCHER STATUS PPST: BWL klar, voll und allseits orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration red, Ductus kohärent, zielführend, inhaltlich weiter enger Themenkreis, STL subdepr., angespannt, Affekt adäquat, eher im neg SKB affizierbar, Befindlichkeit neg getönt, keine H.a. produktive Symptomatik, Wahn oder Halluzinationen, keine Ich-Störungen, Schlaf unauffällig, keinerlei Gefährdung faßbar DIAGNOSE Erschöpfungsdepression F43.21 THERAPIE Fluanxol 0,5mg Drg. 1-0-0-0  PT weiter !  Kontaktaufnahme mit dem Vertreter des GÖD wg Unterstützung einer ev. berufl. Umorientierung  Kontaktaufnahme mit BVA, ob eine neuerl. Reha (von *** wurde eine Verlängerung angedacht) mögl. sei und unter welchen Umständen  regelm. Med.einnahme“ Die Beschwerdeführerin befindet sich seit *** im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin wurde am ***, ***, *** und am *** von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X untersucht und wurden unter Heranziehung von durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde in den amtsärztlichen Stellungnahmen an den Landesschulrat für NÖ vom ***, ***, *** Erschöpfungsdepression, Cervicalsyndrom und Panikstörung diagnostiziert und eine Dienstunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin wurde am ***, ***, *** und am *** von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn untersucht und wurden unter Heranziehung von durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde in den amtsärztlichen Stellungnahmen an den Landesschulrat für NÖ vom ***, ***, *** Erschöpfungsdepression, Cervicalsyndrom und Panikstörung diagnostiziert und eine Dienstunfähigkeit attestiert. Im amtsärztlichen Gutachten vom *** lautet die Diagnose Anpassungsstörung, Erschöpfungsdepression und Cervicalsyndrom. Von der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wird von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X nicht ausgegangen.Im amtsärztlichen Gutachten vom *** lautet die Diagnose Anpassungsstörung, Erschöpfungsdepression und Cervicalsyndrom. Von der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wird von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht ausgegangen. Diese Prognose im Amtsarztgutachten wird auch durch den diesem zugrunde gelegenen Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie *** vom *** gestützt, wenn darin in der Anamnese bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin sich selbst weiterhin nicht in der Lage sieht, in einer Schule zu arbeiten, und allein schon diese Vorstellung bei ihr Angstsymptome auslöst, und eine Arbeitsfähigkeit nach einem durchgehenden Krankenstand seit Herbst *** weiterhin nicht vorliegt. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass erst ein geplanter weiterer Rehabilitationsaufenthalt über die Dauerhaftigkeit der unbestritten gegebenen Dienstunfähigkeit abzusprechen wäre, so ist ihr das Amtsarztgutachten vom *** entgegenzuhalten, in dem die Amtsärztin auf Grund der vorliegenden Befunde und des darin beschriebenen Krankheitsbildes von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ausgeht. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits psychiatrische Rehabilitationsaufenthalte (vom *** bis *** und vom *** bis ***) ohne bleibenden Erfolg hinsichtlich einer andauernden Verbesserung des Gesundheitszustandes – jedenfalls im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Lehrberufes – absolviert hat, was die Beschwerdeführerin der Amtsärztin gegenüber zuletzt in der Untersuchung vom *** auch zugibt. Auch wird mit der Beschwerde dem Amtsarztgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, sodass dieses in seiner inhaltlichen Richtigkeit erschüttert werden hätte können. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im amtsärztlichen Gutachten keine Aussagen bezüglich einer dauernden Dienstunfähigkeit getroffen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom *** ausdrücklich anführt, dass von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit derzeit nicht ausgegangen werden könne. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Absehbarkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit, dann gegeben ist, wenn davon auszugehen ist, dass innerhalb von zwei Jahren die Krankheit oder Gebrechen soweit überwunden sind, dass ein uneingeschränkter beruflicher Einsatz möglich ist. Ist die Wiedererlangung der Gesundheit und damit die uneingeschränkte Wiederaufnahme der dienstlichen Aufgaben in diesem Zeitraum oder erst später zu erwarten, so liegt dauernde Dienstunfähigkeit vor. Wenn daher die Amtsärztin im Gutachten die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit ausschließt, so ist dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 gegeben. Wenn daher die Amtsärztin im Gutachten die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit ausschließt, so ist dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 gegeben. Wenn die Beschwerde die Prüfung des Vorliegens eines Verweisungsarbeitsplatzes fordert, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 ausscheidet, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein müsse. (vgl. VwGH vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184). Wenn die Beschwerde die Prüfung des Vorliegens eines Verweisungsarbeitsplatzes fordert, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 ausscheidet, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein müsse. vergleiche VwGH vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184). Im Ergebnis liegt somit dauernde Dienstunfähigkeit vor. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, liegt somit nicht vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.766.001.2015

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