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{'item': 'LVwG-AV-231/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-231/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 6 Abs. 1 und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 6, Absatz eins und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 70 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Mit Schreiben vom *** beantragte Herr *** (in der Folge: Bauwerber) bei der Gemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, gemäß beigelegtem Bauplan und Baubeschreibung. Das Grst. Nr. ***, KG ***, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet; im Bebauungsplan sind wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise, eine Bebauungsdichte von 30%, Bauklassen I, II, sowie eine Straßenfluchtlinie festgelegt; eine Festlegung von Baufluchtlinien erfolgt weder für den Bereich des Baugrundstückes noch der diesem benachbarten Grundstücke.1.
  3. Mit Schreiben vom *** beantragte Herr *** (in der Folge: Bauwerber) bei der Gemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, gemäß beigelegtem Bauplan und Baubeschreibung. Das Grst. Nr. ***, KG ***, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet; im Bebauungsplan sind wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise, eine Bebauungsdichte von 30%, Bauklassen römisch eins, römisch zwei, sowie eine Straßenfluchtlinie festgelegt; eine Festlegung von Baufluchtlinien erfolgt weder für den Bereich des Baugrundstückes noch der diesem benachbarten Grundstücke. Am *** erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen.Am *** erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen. Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des nordöstlich an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Mit Schreiben vom ***, bei der Gemeinde *** eingelangt am ***, erhob die Beschwerdeführerin mehrere Einwendungen gegen das geplante Vorhaben, in welchen sie zusammengefasst vorbrachte, es werden durch das geplante Bauvorhaben ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 der NÖ BauO 1996 missachtet. Zum einen plane der Bauwerber, angeschlossen an sein Bauwerk eine Garage in der Länge von 13 m und einer Breite von ca. 7 m zu errichten, welche als Doppelgarage „deklariert“ sei. Es sei aus dem Plan weiters ersichtlich, dass der nördliche Teil der Garage etwa halb so groß sei und an das Wohnhaus anschließe. Da dieser Teil sicher nicht als Garage gebraucht werde, entstehe bei der Beschwerdeführerin der Eindruck, es solle mit diesem Teil der Wohnbereich unter Umgehung des seitlichen Bauwichs vergrößert werden. Im anschließenden Wohnbereichsteil werde der Bauwich von 3 m laut eigenen Angaben des Bauwerbers um 10 cm unterschritten. Im nördlichen Teil werde durch das Wohngebäude nur ein Bauwich von 1,50 m eingehalten, dies mit der Begründung, dass es sich um einen Erker handle. Es könne sich jedoch nicht um einen Erker handeln, da ein solcher nur einen geringen Teil einer Gebäudefront ausmachen könne, was laut Bauplan nicht der Fall sei. Durch die aufgezeigten Umgehungen des gesetzlichen Bauwichs ändere sich in beträchtlichem Ausmaß die Belichtung des Hauses, nämlich des Hauptfensters der Küche, der Beschwerdeführerin, sodass sie sich in ihrer Lebensqualität gefährdet fühle. Der Bauwerber habe auf diesbezügliche Kontaktaufnahmeversuche seitens der Beschwerdeführerin nicht reagiert; es sei weiters darauf hinzuweisen, dass beim Bau das Ausmaß der Immissionen so gering wie möglich zu halten sei und die Bauhöhe der Gebäude vom jetzigen Bodenniveau gemessen werden möge. Es sollten keine Änderungen des Niveaus, etwa durch Aufschüttungen des Aushubs, gestattet werden. Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des nordöstlich an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Mit Schreiben vom ***, bei der Gemeinde *** eingelangt am ***, erhob die Beschwerdeführerin mehrere Einwendungen gegen das geplante Vorhaben, in welchen sie zusammengefasst vorbrachte, es werden durch das geplante Bauvorhaben ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, der NÖ BauO 1996 missachtet. Zum einen plane der Bauwerber, angeschlossen an sein Bauwerk eine Garage in der Länge von 13 m und einer Breite von ca. 7 m zu errichten, welche als Doppelgarage „deklariert“ sei. Es sei aus dem Plan weiters ersichtlich, dass der nördliche Teil der Garage etwa halb so groß sei und an das Wohnhaus anschließe. Da dieser Teil sicher nicht als Garage gebraucht werde, entstehe bei der Beschwerdeführerin der Eindruck, es solle mit diesem Teil der Wohnbereich unter Umgehung des seitlichen Bauwichs vergrößert werden. Im anschließenden Wohnbereichsteil werde der Bauwich von 3 m laut eigenen Angaben des Bauwerbers um 10 cm unterschritten. Im nördlichen Teil werde durch das Wohngebäude nur ein Bauwich von 1,50 m eingehalten, dies mit der Begründung, dass es sich um einen Erker handle. Es könne sich jedoch nicht um einen Erker handeln, da ein solcher nur einen geringen Teil einer Gebäudefront ausmachen könne, was laut Bauplan nicht der Fall sei. Durch die aufgezeigten Umgehungen des gesetzlichen Bauwichs ändere sich in beträchtlichem Ausmaß die Belichtung des Hauses, nämlich des Hauptfensters der Küche, der Beschwerdeführerin, sodass sie sich in ihrer Lebensqualität gefährdet fühle. Der Bauwerber habe auf diesbezügliche Kontaktaufnahmeversuche seitens der Beschwerdeführerin nicht reagiert; es sei weiters darauf hinzuweisen, dass beim Bau das Ausmaß der Immissionen so gering wie möglich zu halten sei und die Bauhöhe der Gebäude vom jetzigen Bodenniveau gemessen werden möge. Es sollten keine Änderungen des Niveaus, etwa durch Aufschüttungen des Aushubs, gestattet werden. Mit Ladung vom *** beraumte die Baubehörde der Gemeinde *** für *** eine mündliche Bauverhandlung zum Gegenstand an, zu welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nachweislich geladen wurde. Im Zuge dieser am *** durchgeführten Bauverhandlung übergab die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Gemeinde *** dem vorliegenden Akteninhalt zufolge umfangreiche schriftliche Einwendungen gegen das Bauprojekt, im Zuge derer sie auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausführte: Erstens seien im Antrag und Einreichplan die Seitenabstände bezüglich des geplanten Bauwerkes nicht eindeutig ausgewiesen, sodass zu bezweifeln und nicht sichergestellt sei, dass die vermessenen und im Grenzkataster rechtswirksam eingetragenen Grundstücksgrenzen zum seitlich angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten würden. Diese Grundstücksgrenzen seien im Jahr *** gemäß den Vorschriften des Vermessungsrechtes vermessen und im Grenzkataster rechtswirksam eingetragen worden. Diese vermessenen Grenzen seien jedenfalls und ohne Ausnahmen einzuhalten. Dies gelte insbesondere auch für jenen Streifenteil ihres Grundstückes, der sich noch außerhalb ihres Zaunsockels zum Grundstück des Bauwerbers hin befinde. Der von der Beschwerdeführerin gemauerte Zaunsockel sei nicht die Grundstücksgrenze, sondern gehe ihr Grundstück darüber hinaus. Die im Jahr *** rechtswirksam vermessenen und angebrachten Grenzzeichen seien nun aufgrund der Einwirkung Dritter, möglicherweise aufgrund stattgefundener Straßenbauarbeiten, nicht mehr vorhanden. Vor jeglicher Bauführung seien die Grenzen laut Grenzkataster in der Natur gemäß den vermessungsrechtlichen Vorschriften durch eine befugte fachkundige Person nachzuvollziehen und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin dauerhaft zu kennzeichnen. Die entlang der Grundstücksgrenze geplante, 13 m lange Garage, sowie jener Bauwerksteil, welcher mit 1,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze geplant sei, verletze zweitens, wie bereits am *** schriftlich ausgeführt, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 der NÖ BauO
  4. Dies, „weil die Vorschriften über Standsicherheit, Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung meines Grundstückes dienen, nicht eingehalten werden“. Drittens erfülle das gegenständliche Bauvorhaben nicht die rechtlichen Voraussetzungen der NÖ BauO 1996 und der Bauvorschriften der Gemeinde *** aus dem Jahr ***, welche dem Schutz ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte dienten. Dies seien insbesondere die „§§ 49 und 50 iVm §§ 51, 52 iVm § 4 und § 53 der nö BauO sowie § 70 nö BauO iVm dem Bebauungsplan (Ziffer 1 der Bauvorschriften aus dem Jahr ***) der Gemeinde ***“. Die baurechtlichen Bestimmungen in Ausführung der in § 6 Abs. 2 Z 3 leg.cit. genannten subjektiv-öffentlichen Rechte seien Schutzvorschriften und Ausnahmebestimmungen, diese, wie z.B. §§ 51 und 52 der NÖ BauO 1996, seien grundsätzlich restriktiv auszulegen und Analogien seien unzulässig. Der Beschwerdeführerin sei viertens von der Baubehörde der Gemeinde *** nicht Einsicht in den gesamten Bauakt gewährt worden; daher sei nicht bekannt, ob sich sonst noch Unterlagen im Akt befänden, welche im Hinblick auf die Beurteilung des Bauvorhabens und von Einwendungen relevant sein könnten. Die Erstellung einer Kopie jenes Bauplanes, welcher die Einteilung der Innenräume des Bauvorhabens enthalte, sei verwehrt worden; es sei nicht davon auszugehen, dass eine Partei im Bauverfahren technische Pläne im Rahmen einer bloßen Einsichtsmöglichkeit auswendig lernen könne. Jedenfalls erschienen bezüglich bestimmter Bauwerksteile die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bestehe fünftens aufgrund der direkten Nähe zu den Bauwerken der Beschwerdeführerin, „der großen Dimension sowie erheblichen Länge des geplanten Bauvorhabens“ die realistische Gefahr, dass an ihrer Garage, ihrem Haus und ihrem gemauerten Zaunsockel im Hinblick auf den Aushub und das Baugeschehen gravierende Schäden entstünden. Sechstens seien gemäß den Bebauungsvorschriften der Gemeinde *** aus dem Jahr *** für Bauplätze bestimmte Grundstücksbreiten abhängig von der Bebauungsweise vorgesehen; für die offene Bebauungsweise seien dies 16 m. Eine gekuppelte Bebauungsweise liege im gegenständlichen Fall nicht vor und dürfe auch gar nicht vorliegen, da die Gebäude auf den zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze gerade nicht aneinandergebaut würden. Das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise sei bereits durch die offene Bebauungsweise auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin verbraucht, einer gekuppelten Bebauungsweise durch den Bauwerber werde nicht zugestimmt. In der Beilage zum Bauantrag sei zu den Fragen der Bebauungsweise und der Konformität mit dem Bebauungsplan nichts angeführt, diese Angaben seien daher nachzureichen. Durch die geplante, 13 m lange Garage, an der Grundstücksgrenze, sei der geforderte Lichteinfall auf das Küchenfenster und das Badezimmerfenster der Beschwerdeführerin siebentens nicht mehr gegeben. Da der Bauwerber aus den in Punkt
  5. bis
  6. genannten Gründen nicht unmittelbar an die Garage der Beschwerdeführerin anbauen dürfe, würde zwischen den beiden Garagen ein schmaler Spalt entstehen, welcher Erhaltungsarbeiten unmöglich mache. Eine Garage wäre grundsätzlich ein Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 7 der NÖ BauO 1996, im gegenständlichen Fall sei aber zu klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Nebengebäude überhaupt vorlägen. Ein Nebengebäude müsse eine Unterordnung zum Hauptgebäude auch im Sinne des Ausmaßes aufweisen, dies sei aus den Flächenangaben in der Baubeschreibung nicht ableitbar. Räume, die mit dem Wohnbereich durch eine Türe verbunden seien und für einen ständigen oder längeren Aufenthalt bestimmt seien, seien nicht als Nebengebäude zu qualifizieren. Es sei zu prüfen, ob die vor kurzem nach der Grundstücksgrenze errichtete Hütte im hinteren Grundstücksbereich in das höchstzulässige Flächenausmaß eines Nebengebäudes einzurechnen sei. Die Einhaltung des geforderten Lichteinfalles sei gemäß der NÖ BauO 1996 auch im Hinblick auf eine von der Beschwerdeführerin auf ihrem Bauwerk künftig geplante Solar- oder Photovoltaikanlage, eventuell auf dem Garagendach, zu beachten. Achtens sei ein 5 m langer Bauwerksteil geplant, welcher bis auf 1,5 m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden solle. Dieser erfülle keinen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, sodass der seitliche Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei. Neuntens sei aus den vorliegenden Einreichunterlagen die genaue Höhe der Bauwerksteile inklusive Dach nicht nachvollziehbar. Es liege kein diesbezüglicher Querschnittsplan vor und sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht nicht vorgelegt worden. Es liegen auch keine Unterlagen vor, welche die Erfüllung des geforderten Lichteinfalls darstellten. Es sei zehntens das Grundstücksniveau, insbesondere bezüglich einer Aufschüttung des Aushubs zu klären; der von der Beschwerdeführerin gemauerte Zaunsockel dürfe nicht zugeschüttet, beschädigt oder verunreinigt werden. Elftens werde einer Errichtung einer projektierten Wärmepumpe an der gemeinsamen Grundgrenze keinesfalls zugestimmt; aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, wo diese gebaut werden solle. Der Bauwerber sei zwölftens während der gesamten Bauarbeiten zu verpflichten, die Baustelle derart einzurichten, dass das Grundstück sowie die Bauwerke der Beschwerdeführerin nicht verschmutzt oder beschädigt würden, bezüglich Immissionen seien von Vorneherein entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dies betreffe insbesondere auch ausreichend hohe Staubabdeckungen. Im Falle dennoch auftretender Verschmutzungen oder Beschädigungen sei der ursprüngliche Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Im Fall allenfalls nötiger Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführerin seien die §§ 7 und 8 NÖ BauO 1996 einzuhalten. Mit Ladung vom *** beraumte die Baubehörde der Gemeinde *** für *** eine mündliche Bauverhandlung zum Gegenstand an, zu welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nachweislich geladen wurde. Im Zuge dieser am *** durchgeführten Bauverhandlung übergab die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Gemeinde *** dem vorliegenden Akteninhalt zufolge umfangreiche schriftliche Einwendungen gegen das Bauprojekt, im Zuge derer sie auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausführte: Erstens seien im Antrag und Einreichplan die Seitenabstände bezüglich des geplanten Bauwerkes nicht eindeutig ausgewiesen, sodass zu bezweifeln und nicht sichergestellt sei, dass die vermessenen und im Grenzkataster rechtswirksam eingetragenen Grundstücksgrenzen zum seitlich angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten würden. Diese Grundstücksgrenzen seien im Jahr *** gemäß den Vorschriften des Vermessungsrechtes vermessen und im Grenzkataster rechtswirksam eingetragen worden. Diese vermessenen Grenzen seien jedenfalls und ohne Ausnahmen einzuhalten. Dies gelte insbesondere auch für jenen Streifenteil ihres Grundstückes, der sich noch außerhalb ihres Zaunsockels zum Grundstück des Bauwerbers hin befinde. Der von der Beschwerdeführerin gemauerte Zaunsockel sei nicht die Grundstücksgrenze, sondern gehe ihr Grundstück darüber hinaus. Die im Jahr *** rechtswirksam vermessenen und angebrachten Grenzzeichen seien nun aufgrund der Einwirkung Dritter, möglicherweise aufgrund stattgefundener Straßenbauarbeiten, nicht mehr vorhanden. Vor jeglicher Bauführung seien die Grenzen laut Grenzkataster in der Natur gemäß den vermessungsrechtlichen Vorschriften durch eine befugte fachkundige Person nachzuvollziehen und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin dauerhaft zu kennzeichnen. Die entlang der Grundstücksgrenze geplante, 13 m lange Garage, sowie jener Bauwerksteil, welcher mit 1,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze geplant sei, verletze zweitens, wie bereits am *** schriftlich ausgeführt, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 3 der NÖ BauO
  7. Dies, „weil die Vorschriften über Standsicherheit, Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung meines Grundstückes dienen, nicht eingehalten werden“. Drittens erfülle das gegenständliche Bauvorhaben nicht die rechtlichen Voraussetzungen der NÖ BauO 1996 und der Bauvorschriften der Gemeinde *** aus dem Jahr ***, welche dem Schutz ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte dienten. Dies seien insbesondere die „§§ 49 und 50 in Verbindung mit Paragraphen 51, 52, in Verbindung mit Paragraph 4 und Paragraph 53, der nö BauO sowie Paragraph 70, nö BauO in Verbindung mit dem Bebauungsplan (Ziffer 1 der Bauvorschriften aus dem Jahr ***) der Gemeinde ***“. Die baurechtlichen Bestimmungen in Ausführung der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. genannten subjektiv-öffentlichen Rechte seien Schutzvorschriften und Ausnahmebestimmungen, diese, wie z.B. Paragraphen 51 und 52 der NÖ BauO 1996, seien grundsätzlich restriktiv auszulegen und Analogien seien unzulässig. Der Beschwerdeführerin sei viertens von der Baubehörde der Gemeinde *** nicht Einsicht in den gesamten Bauakt gewährt worden; daher sei nicht bekannt, ob sich sonst noch Unterlagen im Akt befänden, welche im Hinblick auf die Beurteilung des Bauvorhabens und von Einwendungen relevant sein könnten. Die Erstellung einer Kopie jenes Bauplanes, welcher die Einteilung der Innenräume des Bauvorhabens enthalte, sei verwehrt worden; es sei nicht davon auszugehen, dass eine Partei im Bauverfahren technische Pläne im Rahmen einer bloßen Einsichtsmöglichkeit auswendig lernen könne. Jedenfalls erschienen bezüglich bestimmter Bauwerksteile die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bestehe fünftens aufgrund der direkten Nähe zu den Bauwerken der Beschwerdeführerin, „der großen Dimension sowie erheblichen Länge des geplanten Bauvorhabens“ die realistische Gefahr, dass an ihrer Garage, ihrem Haus und ihrem gemauerten Zaunsockel im Hinblick auf den Aushub und das Baugeschehen gravierende Schäden entstünden. Sechstens seien gemäß den Bebauungsvorschriften der Gemeinde *** aus dem Jahr *** für Bauplätze bestimmte Grundstücksbreiten abhängig von der Bebauungsweise vorgesehen; für die offene Bebauungsweise seien dies 16 m. Eine gekuppelte Bebauungsweise liege im gegenständlichen Fall nicht vor und dürfe auch gar nicht vorliegen, da die Gebäude auf den zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze gerade nicht aneinandergebaut würden. Das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise sei bereits durch die offene Bebauungsweise auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin verbraucht, einer gekuppelten Bebauungsweise durch den Bauwerber werde nicht zugestimmt. In der Beilage zum Bauantrag sei zu den Fragen der Bebauungsweise und der Konformität mit dem Bebauungsplan nichts angeführt, diese Angaben seien daher nachzureichen. Durch die geplante, 13 m lange Garage, an der Grundstücksgrenze, sei der geforderte Lichteinfall auf das Küchenfenster und das Badezimmerfenster der Beschwerdeführerin siebentens nicht mehr gegeben. Da der Bauwerber aus den in Punkt
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  9. genannten Gründen nicht unmittelbar an die Garage der Beschwerdeführerin anbauen dürfe, würde zwischen den beiden Garagen ein schmaler Spalt entstehen, welcher Erhaltungsarbeiten unmöglich mache. Eine Garage wäre grundsätzlich ein Nebengebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, der NÖ BauO 1996, im gegenständlichen Fall sei aber zu klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Nebengebäude überhaupt vorlägen. Ein Nebengebäude müsse eine Unterordnung zum Hauptgebäude auch im Sinne des Ausmaßes aufweisen, dies sei aus den Flächenangaben in der Baubeschreibung nicht ableitbar. Räume, die mit dem Wohnbereich durch eine Türe verbunden seien und für einen ständigen oder längeren Aufenthalt bestimmt seien, seien nicht als Nebengebäude zu qualifizieren. Es sei zu prüfen, ob die vor kurzem nach der Grundstücksgrenze errichtete Hütte im hinteren Grundstücksbereich in das höchstzulässige Flächenausmaß eines Nebengebäudes einzurechnen sei. Die Einhaltung des geforderten Lichteinfalles sei gemäß der NÖ BauO 1996 auch im Hinblick auf eine von der Beschwerdeführerin auf ihrem Bauwerk künftig geplante Solar- oder Photovoltaikanlage, eventuell auf dem Garagendach, zu beachten. Achtens sei ein 5 m langer Bauwerksteil geplant, welcher bis auf 1,5 m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden solle. Dieser erfülle keinen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, sodass der seitliche Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei. Neuntens sei aus den vorliegenden Einreichunterlagen die genaue Höhe der Bauwerksteile inklusive Dach nicht nachvollziehbar. Es liege kein diesbezüglicher Querschnittsplan vor und sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht nicht vorgelegt worden. Es liegen auch keine Unterlagen vor, welche die Erfüllung des geforderten Lichteinfalls darstellten. Es sei zehntens das Grundstücksniveau, insbesondere bezüglich einer Aufschüttung des Aushubs zu klären; der von der Beschwerdeführerin gemauerte Zaunsockel dürfe nicht zugeschüttet, beschädigt oder verunreinigt werden. Elftens werde einer Errichtung einer projektierten Wärmepumpe an der gemeinsamen Grundgrenze keinesfalls zugestimmt; aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, wo diese gebaut werden solle. Der Bauwerber sei zwölftens während der gesamten Bauarbeiten zu verpflichten, die Baustelle derart einzurichten, dass das Grundstück sowie die Bauwerke der Beschwerdeführerin nicht verschmutzt oder beschädigt würden, bezüglich Immissionen seien von Vorneherein entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dies betreffe insbesondere auch ausreichend hohe Staubabdeckungen. Im Falle dennoch auftretender Verschmutzungen oder Beschädigungen sei der ursprüngliche Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Im Fall allenfalls nötiger Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführerin seien die Paragraphen 7 und 8 NÖ BauO 1996 einzuhalten. Der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung, bei welcher außer dem Bauwerber und dem Bürgermeister der Gemeinde *** als Verhandlungsleiter weiters ein näher genannter Bausachverständiger, sowie die Beschwerdeführerin, deren Tochter sowie ein weiterer näher genannter Herr, und ein Vertreter der planverfassenden und bauführenden Firma anwesend war, ist hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen nur Folgendes zu entnehmen: „Nach Erörterung der Einwendungen schließt der Verhandlungsleiter die Verhandlung mit dem Hinweis, dass die Baubehörde das Ergebnis der Bearbeitung der Vorbringen der Fr. *** schriftlich allen Beteiligten im Zuge einer Niederschrift zukommen lassen wird“. Mit Schreiben vom *** erstattete der seitens der Baubehörde beigezogene Bausachverständige eine Stellungnahme, in welcher er den von der Beschwerdeführerin schriftlich vorgetragenen Einwendungen Punkt für Punkt entgegentritt. Einem Aktenvermerk der Baubehörde vom *** ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am genannten Tag anlässlich deren erneuter Akteneinsicht über die bereits am *** ausgehändigten kopierten Bauunterlagen hinaus sodann auch eine Kopie des Grundrisses des Einreichplanes, sowie eine Kopie der Stellungnahme des Bausachverständigen vom *** ausgehändigt wurde. Mit Schreiben vom *** erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere umfangreiche Stellungnahme. In dieser, als „Einwendungen gegen die Niederschrift der Bauverhandlung vom *** (mit Rsb zugestellt am ***) wegen Unvollständigkeit und Unrichtigkeit“ bezeichneten Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die Niederschrift über die mündliche Bauverhandlung gebe nicht wieder, was in der Verhandlung passiert und mündlich erörtert worden sei. In der Niederschrift fänden sich in keiner Weise die schriftlich und mündlich erhobenen Einwendungen, mündlichen Erörterungen, Ausführungen und Beurteilungen durch die Behörde und den nicht-amtlichen Sachverständigen. Die inhaltlich zentralen und rechtlich erheblichen Punkte, welche in den schriftlichen Einwendungen vom *** sowie im schriftlichen und mündlichen Vorbringen zur Bauverhandlung am *** dargelegt worden seien, und der „rechtserhebliche Inhalt der 1,5-stündigen kontroversiellen Verhandlung, in welcher ohne ausreichende ergänzende Behörden- Information und ohne vollständige Sachverhaltsermittlung“ das Bauvorhaben diskutiert worden sei, seien nicht einmal angeführt, geschweige denn die kontroversiellen Erörterungen dazu wiedergegeben worden. Weiters seien „diverse Frage meinerseits, Informationsgesuche und Anträge auf ergänzende rechtserhebliche Informationen, welche mir bislang vorenthalten wurden, aber für die Beurteilung der Rechtskonformität des gegenständlichen Bauvorhabens und damit zur Wahrung meiner subjektiv-öffentlichen Rechte sowie Verfahrensrechte grundlegend sind, nicht in die gegenständliche Niederschrift aufgenommen“ worden. Die beantragten ergänzenden rechtserheblichen Informationen lägen bis dato immer noch nicht vor, sodass der Sachverhalt mangelhaft ermittelt sei. In der Niederschrift finde sich keine Erörterung der Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie der mündlichen Beurteilungen der Baubehörde und des beigezogenen Amtssachverständigen; diese stelle daher kein Beweismittel über den eigentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung vom *** dar. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, dass ihr sechsseitiges, schriftliches Vorbringen betreffend die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte, welches in der Verhandlung vom Bürgermeister Punkt für Punkt verlesen und abgehandelt worden sei, der Niederschrift anzuschließen; dies sei nicht erfolgt. Es habe eine kontroversielle Diskussion betreffend die Frage der zu gewährenden Akteneinsicht gegeben; es sei aus der Niederschrift weiters nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen der Baubehörde erst im Zuge der Verhandlung vorgelegen seien, ihr jedoch bereits zuvor vorliegen hätten müssen; dies betreffe auch die Tatsache, dass die Baubeschreibung nicht dreifach vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin habe weiters über ihr schriftliches Vorbringen hinaus auch in der mündlichen Verhandlung die Frage gestellt, warum in der Beilage zur Baubeschreibung nichts zur gewählten Bebauungsweise und zur Konformität mit dem Bebauungsplan betreffend die vorgeschriebene Grundstücksbreite ausgeführt sei und habe beantragt, diese Angaben nachzureichen und darzulegen. Dies sei in der Niederschrift nicht festgehalten worden. Diese sei weiters insofern unvollständig und unrichtig, als als Unterlage ein näher genannter Teilungsplan genannt werde. Das Vorliegen eines Teilungsplanes sei von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt worden. Ihr Vorbringen sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass „die vermessungsrechtlichen Pläne und die vermessenen Grenzen vor jeglicher Baumaßnahme in der Natur einvernehmlich zu klären und der genaue Verlauf der Grenze vom Bauwerber dauerhaft zu kennzeichnen“ sei. Zur der diesbezüglichen Beurteilung der Baubehörde, dass die Klarstellung der Grenzen in der Natur keine Angelegenheit des Bauverfahrens sei, seitens der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass diese Frage keine Angelegenheit des „Zivilrechtsweges“ sei, da die Grundstückgrenzen zivilrechtlich klar seien, aber es der Übertragung der Pläne in die Natur bedürfe, was eine im Rahmen des Bauverfahrens von der Behörde zu klärende Vorfrage sei. Dieser rechtserhebliche Einwand sei nicht in die Niederschrift aufgenommen worden. Außerdem sei seitens der Behörde und des Bausachverständigen beharrlich keine Information zum Thema „Bauplatz“, „Bebauungsvorschriften“ und „Erker“ gegeben worden; hinsichtlich Bebauungsweise, Bauklasse und Bebauungsdichte sei nur die Angaben aus dem Bebauungsplan abstrakt wiedergegeben worden, nicht jedoch die tatsächlichen Verhältnisse des Baugrundstückes und „die zentralen Fragen der Zulässigkeit im konkreten Fall“, welche in der Verhandlung ebenfalls ausführlich erörtert worden seien. Hinsichtlich der Ausführungen des Bausachverständigen darüber, dass im konkreten Fall die offene Bebauungsweise zur Anwendung komme, habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die offene Bebauungsweise gemäß den Bebauungsbestimmungen der Gemeinde *** eine Grundstücksbreite von 16 m voraussetze und eine schriftliche und präzise Bestätigung darüber eingefordert, „auf welcher Gesetzesgrundlage nachweislich und wann die Bauplatz-Erklärung überhaupt zu Stande gekommen sein“ solle. Auch dieses rechtserhebliche Vorbringen fände sich in der Verhandlungsschrift nicht wieder. Es sei in der Verhandlung weiters die Frage des Vorliegens eines „Erkers“ ausführlich diskutiert worden, dazu fänden sich in der Niederschrift keine Ausführungen. Außerdem sei der beigezogene bautechnische Sachverständige in der Verhandlung auf die genannten bautechnischen Sachverhaltselemente nicht eingegangen, und habe kein Gutachten zu den „zentralen rechtserheblichen Fragen“ abgegeben. Von der Behörde sei ein nicht-amtlicher Sachverständiger überhaupt nur heranzuziehen, wenn kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung stehe. 1.
  10. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Bauwerber unter Spruchpunkt I. die beantragte baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport unter Vorschreibung mehrerer näher genannter Auflagen. Unter Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, mit den mit Schreiben vom *** erstatteten Einwendungen sei nicht einmal die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 geltend gemacht worden; die bloße Vermutung, es könnten seitens des Bauwerbers die Bestimmungen über den Bauwich umgangen werden, reicht zur Qualifikation eines konkreten Einwendungsbegehrens als Grundlage für die Parteistellung im Bauverfahren nicht aus. Die mit Schriftsatz vom *** erhobenen Einwendungen seien vom Bausachverständigen mit Stellungnahme vom *** ausführlich behandelt worden; dessen Erkenntnisse seien für die Baubehörde „nachvollziehbar“. Insbesondere die Punkte
  11. bis
  12. der Einwendungen, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte beträfen, habe der Sachverständige schlüssig entkräftet. Die übrigen Punkte der Einwendungen stellten keine Behauptung der konkreten Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte durch das gegenständliche Bauvorhaben dar und seien daher rechtlich unerheblich. Insbesondere die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes etwa in den Punkten
  13. und 3 der Einwendungen ersetze nicht die Behauptung, wodurch sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt fühle. Der Schriftsatz vom *** schließlich ergehe sich in Wiederholungen bereits abgehandelter Einwendungen vom ***, andererseits enthalte er eine Reihe behaupteter Verfahrensmängel, von welchen die Baubehörde jedoch nicht überzeugt werden konnte. 1.
  14. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Bauwerber unter Spruchpunkt römisch eins. die beantragte baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport unter Vorschreibung mehrerer näher genannter Auflagen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, mit den mit Schreiben vom *** erstatteten Einwendungen sei nicht einmal die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 geltend gemacht worden; die bloße Vermutung, es könnten seitens des Bauwerbers die Bestimmungen über den Bauwich umgangen werden, reicht zur Qualifikation eines konkreten Einwendungsbegehrens als Grundlage für die Parteistellung im Bauverfahren nicht aus. Die mit Schriftsatz vom *** erhobenen Einwendungen seien vom Bausachverständigen mit Stellungnahme vom *** ausführlich behandelt worden; dessen Erkenntnisse seien für die Baubehörde „nachvollziehbar“. Insbesondere die Punkte
  15. bis
  16. der Einwendungen, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte beträfen, habe der Sachverständige schlüssig entkräftet. Die übrigen Punkte der Einwendungen stellten keine Behauptung der konkreten Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte durch das gegenständliche Bauvorhaben dar und seien daher rechtlich unerheblich. Insbesondere die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes etwa in den Punkten
  17. und 3 der Einwendungen ersetze nicht die Behauptung, wodurch sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt fühle. Der Schriftsatz vom *** schließlich ergehe sich in Wiederholungen bereits abgehandelter Einwendungen vom ***, andererseits enthalte er eine Reihe behaupteter Verfahrensmängel, von welchen die Baubehörde jedoch nicht überzeugt werden konnte. In der gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Berufung verweist diese zum einen in der Sache auf die bereits schriftlich erhobenen Einwendungen vom *** und *** sowie vom *** und bringt darüberhinaus zusammengefasst erneut vor, das Baugrundstück entspreche aufgrund seiner Grundstücksbreite von 13,5 m nicht den Bebauungsvorschriften der Gemeinde ***. Es sei eine MIndestbreite von 16 m erforderlich. Es gebe im vorliegenden Fall überhaupt keine Bebauungsweise; das Baugrundstück könne nicht gekuppelt bebaut werden, da an beiden benachbarten Grundstücken bereits die offene Bebauungsweise verwirklicht sei; die offene Bebauungsweise komme wegen der erforderlichen Mindestbreite des Baugrundstückes von 16 m nicht in Frage. Weiters sei festzuhalten, dass „mehr als einmal“ folgende subjektiv-öffentliche Rechte in den schriftlichen Einwendungen vom *** und *** sowie vom *** geltend gemacht worden seien: „[…] ● Der sogenannte ‚Erker‘, der keiner ist: dadurch fortwährende Beschattung in meinem Garten, ausgehend von einer 3 m hohen Wand mit fünf Metern Breite auf nur 1,5 m Abstand zu meiner Grenze, dh. Einhaltung eines Bauwichs von 3 m. ● Die generelle Beschattung entlang der ganzen Baulänge und damit einhergehend Vermoosung und Feuchtigkeit auf meinem Grund; ● Eine überdimensionale Doppelgarage von 13 m Länge und 3 m Höhe direkt an der Grundstücksgrenze: damit habe ich keine ordentliche Belichtung vor meinem einzigen Fenster an dieser Front. Ich halte mich generell sehr viel in diesem Raum auf und wäre in der Praxis gezwungen, permanent elektrisches Licht zu verwenden. ● Kennzeichnung in der Natur des Grenzverlaufs an meiner Grenze. ● Es liegt keine Bauplatzerklärung als eigener Bescheid oder als Spruchteil im Bewilligungsbescheid vor. ● Zu alledem gibt es auch wegen des geplanten umfangreichen Baugeschehens unmittelbar neben meinem Gebäude die größten Bedenken (Erschütterungen und Rütteln durch schwere Baugeräte, nachhaltige Bildung von Mauerrissen, Verunreinigung am Boden und in der Luft, Senkungen durch Grabungen bei meiner Sockelmauer etc.), was wieder zu Komplikationen und Beschwerden führt.“ Die Begründung im bekämpften Baubewilligungsbescheid I. Instanz, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht habe, und dass ihre Einwendungen ausführlich behandelt und schlüssig entkräftet worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. Bereits seit Verfahrensbeginn sei nachweislich die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht worden. Es hätte all die subjektiv-öffentlichen Verletzungen nicht gegeben, hätte die Gemeinde das ganze Baugeschehen nicht erst möglich gemacht und nach bestehendem Recht gehandelt. Das Baugrundstück sei definitiv zu schmal und die Beschwerdeführerin „lasse es sicher nicht widerstandslos zu, dass der geplante Bau mir sprichwörtlich auf die Grenze gedrückt wird“. Die Behörde erster Instanz habe sich jedenfalls mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, was sowohl die unvollständige und unrichtige Verhandlungsschrift, als auch die mangelnde fachliche Begründung des Bewilligungsbescheides zeige. Die Begründung im bekämpften Baubewilligungsbescheid römisch eins. Instanz, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht habe, und dass ihre Einwendungen ausführlich behandelt und schlüssig entkräftet worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. Bereits seit Verfahrensbeginn sei nachweislich die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht worden. Es hätte all die subjektiv-öffentlichen Verletzungen nicht gegeben, hätte die Gemeinde das ganze Baugeschehen nicht erst möglich gemacht und nach bestehendem Recht gehandelt. Das Baugrundstück sei definitiv zu schmal und die Beschwerdeführerin „lasse es sicher nicht widerstandslos zu, dass der geplante Bau mir sprichwörtlich auf die Grenze gedrückt wird“. Die Behörde erster Instanz habe sich jedenfalls mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, was sowohl die unvollständige und unrichtige Verhandlungsschrift, als auch die mangelnde fachliche Begründung des Bewilligungsbescheides zeige. 1.
  18. Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend wurde zur Frage des Fehlens der Bebauungsvoraussetzungen des Baugrundstückes ausgeführt, es handle sich beim gegenständlichen Grundstück bereits um einen Bauplatz, der „im Rahmen der (immer noch aufrechten) Widmung als Bauland-Wohngebiet bewilligt“ worden sei. Die antragsgegenständliche Einreichplanung bewege sich innerhalb des Spielraumes der Bestimmungen des § 42 Abs. 3 Z 3 (gemeint wohl § 52 Abs. 3 Z 3) der NÖ BauO 1996, aus dem Einreichplan ergebe sich die Einhaltung der offenen Bebauungsweise; diese entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Zur behaupteten unsicheren Grenzsituation sei auszuführen, dass der Bauwerber sein Bauvorhaben nach dem Grenzkatasterverlauf und nicht wie die Beschwerdeführerin offenbar annehme, nach dem Naturgrenzverlauf auszurichten habe; der angefochtene Bescheid sei auch in dieser Hinsicht mängelfrei. Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung der Belichtung sei auszuführen, dass eine Beschattung von Grundstücksflächen kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle, wohingegen der Einwand der beeinträchtigten Belichtung des der projektierten Doppelgarage zugewandten Fensters der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betreffe. Der Bausachverständige habe sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die aus der Einreichplanung ersichtliche Bebauung des seitlichen Bauwichs weniger als 1/3 der Gesamtlänge des gegenständlichen Bauvorhabens betrage; auch die beantragte Gebäudehöhe von 3,46 m unterschreite das gesetzlich zulässige Höchstmaß, sodass eine unzulässige Beeinträchtigung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Durch die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken hinsichtlich Erschütterungen und Rütteln durch schwere Baugeräte werde außerdem eine fachlich fundierte konkrete Gefährdung durch die Realisierung des bewilligten Bauvorhabens nicht dargelegt. Der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid sei daher insgesamt frei von Mängeln. 1.
  19. Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend wurde zur Frage des Fehlens der Bebauungsvoraussetzungen des Baugrundstückes ausgeführt, es handle sich beim gegenständlichen Grundstück bereits um einen Bauplatz, der „im Rahmen der (immer noch aufrechten) Widmung als Bauland-Wohngebiet bewilligt“ worden sei. Die antragsgegenständliche Einreichplanung bewege sich innerhalb des Spielraumes der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 3, (gemeint wohl Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 3,) der NÖ BauO 1996, aus dem Einreichplan ergebe sich die Einhaltung der offenen Bebauungsweise; diese entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Zur behaupteten unsicheren Grenzsituation sei auszuführen, dass der Bauwerber sein Bauvorhaben nach dem Grenzkatasterverlauf und nicht wie die Beschwerdeführerin offenbar annehme, nach dem Naturgrenzverlauf auszurichten habe; der angefochtene Bescheid sei auch in dieser Hinsicht mängelfrei. Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung der Belichtung sei auszuführen, dass eine Beschattung von Grundstücksflächen kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle, wohingegen der Einwand der beeinträchtigten Belichtung des der projektierten Doppelgarage zugewandten Fensters der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betreffe. Der Bausachverständige habe sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die aus der Einreichplanung ersichtliche Bebauung des seitlichen Bauwichs weniger als 1/3 der Gesamtlänge des gegenständlichen Bauvorhabens betrage; auch die beantragte Gebäudehöhe von 3,46 m unterschreite das gesetzlich zulässige Höchstmaß, sodass eine unzulässige Beeinträchtigung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Durch die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken hinsichtlich Erschütterungen und Rütteln durch schwere Baugeräte werde außerdem eine fachlich fundierte konkrete Gefährdung durch die Realisierung des bewilligten Bauvorhabens nicht dargelegt. Der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid sei daher insgesamt frei von Mängeln. 1.
  20. Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** richtet sich die fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobene, umfangreiche Bescheidbeschwerde samt 12 Beilagen aus dem bezughabenden Bauakt der Gemeinde ***. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie einer detaillierten Wiederholung der von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und das durchgeführte Bauverfahren. Weiters wird auf ein in der Zwischenzeit bei der Volksanwaltschaft anhängig gemachtes Prüfverfahren aufmerksam gemacht. Auf das für das gegenständliche Verfahren Relevante zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, die Baubehörden erster und zweiter Instanz hätten sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Die Vorgangsweise der Baubehörden hätte den Sachverhalt völlig verzerrt, die Vorgangsweise sei nicht objektiv gewesen. Es sei beharrlich keine vollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorgenommen worden, auch die Berufungsbehörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens geführt. Die Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen erfülle nicht die Anforderungen an ein Gutachten gemäß AVG, daher seien beide gemeindebehördliche Bauverfahren mit Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln behaftet. Es werde auf sämtliche schriftlich vorgebrachten Einwendungen (vom *** und ***, vom *** sowie der Berufungsschrift vom ***), sowie auf die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen verwiesen. Es sei daher keinerlei „inhaltliche Präklusion“ eingetreten. Die Begründung des bekämpften Berufungsbescheides enthalte keine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung, Auseinandersetzung mit den Einwendungen und Beweiswürdigung. Die Begründung des Berufungsbescheides bezüglich der Belichtung sei rechtlich nicht nachvollziehbar, es sei die Behandlung von zwei Gebäudeteilen, nämlich der Garage und des Schlafzimmers, rechtlich diffus vermengt worden. Es werde bautechnisch nicht auf die unzureichende Belichtung „bedingt durch den rechtswidrigen Verstoß gegen den Seitenabstand durch das Schlafzimmer“ eingegangen. Auch auf die in der Berufung angeführte mangelnde Belichtung der Fenster an der Seite der geplanten Doppelgarage werde nicht eingegangen. Die Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit seien auf rechtswidrige Weise „abgeschmettert“ worden, die Behörde treffe die Verpflichtung zur amtswegigen und objektiven Ermittlung des tatbestandsrelevanten und vollständigen Sachverhaltes. Der Nachbar müsse das Recht, in dem er sich verletzt erachte, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stütze; aus seinem Vorbringen müsse nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet werde. Da das Grundstück schmäler als ein Bauplatz nach den Bebauungsvorschriften der Gemeinde *** in offener Bauweise sein müsse, würde unter Missachtung des seitlichen Abstandes gebaut. Dadurch würden die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin auf ausreichende Belichtung und Standsicherheit verletzt. Wegen der geplanten 13 m langen Garage würden alle Fenster der Beschwerdeführerin an der dieser zugewandten Hausseite ab Mittag komplett abgedeckt; vorher sei dort aufgrund der Himmelsrichtung keine Sonne. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in allen Räumen dieser Hausseite nie natürliches Sonnenlicht habe und unter Tags permanent elektrisches Licht verwenden müsse. § 6 Abs. 2 Z 3 der NÖ BauO 1996 schütze nicht nur die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der bereits bestehenden Gebäude, sondern auch die der zukünftigen Hauptfenster an dieser Hausseite. Das Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster der bereits bestehenden, sowie der zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster werde verletzt. Das geplante, fälschlich als Erker bezeichnete Schlafzimmer mit fast 5 m Höhe inklusive Dach und 5 m Breite im Seitenabstand von 1,5 m im seitlichen Bauwich bedeute eine permanente Beschattung mit Sonnenentzug ab dem frühen Nachmittag auf einem großen Teil des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Es entstehe dadurch eine große Bodenfeuchtigkeit. Das Recht der Beschwerdeführerin auf zukünftige Bebaubarkeit dürfe nicht dadurch beschränkt werden, dass das geplante Schlafzimmer des Bauwerbers rechtswidrig zu nahe an ihr Grundstück gebaut werde. Außerdem rage der Dachstuhl dieses Gebäudeteils 1 m über die Außenmauer hinaus, aus Brandschutzgründen dürfe daher der vorspringende Gebäudeteil nur 2,5 m hoch sein. Der Beschwerdeführerin sei weiters die substantiierte Begründung der Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte extrem erschwert bzw. verunmöglicht worden, da ihr die Akteneinsicht innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen von der Baubehörde zwei Mal verweigert worden sei. Erst nach der mündlichen Verhandlung vom *** habe sie den Grundrissplan des Bauvorhabens bei der Baubehörde einsehen und kopieren dürfen. Anlässlich zweier Termine zur Akteneinsicht am *** sowie am *** sei jeweils lediglich die Aushändigung einzelner Dokumente und Pläne erfolgt, die Einsichtnahme in den gesamten Bauakt sei verweigert worden. Auch die Baubeschreibung sei erst auf explizites Verlangen am *** ausgehändigt worden. Diese sei unvollständig, es fehlten Angaben über die Bebauungsweise und die Bauplatzerklärung. Erst auf beharrliche Rückfrage sei der Beschwerdeführerin weiters erst am *** nicht nur die Planzeichnung, sondern auch der Verordnungstext zum Bebauungsplan mit den gegenständlich relevanten Bebauungsvorschriften übermittelt worden. Am Beginn der mündlichen Verhandlung vom *** sei dem Leiter der Bauverhandlung der vorbereitende Schriftsatz mit Einwendungen der Beschwerdeführerin nachweislich übergeben worden, dies mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin diese ihre Vorbringen und Einwendungen in der Verhandlung auch mündlich darlegen werde, was auch geschehen sei. Die mündliche Verhandlung habe ausschließlich auf der *** stattgefunden, ohne Lokalaugenschein und Begehung des geplanten Baugeländes. Die Vorbringen und Fragen der Beschwerdeführerin während der Verhandlung seien unsachlich abgeschmettert worden, weder die Behörde noch der beigezogene Sachverständige hätten sich mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt oder dieses objektiv gewürdigt. In den Einwendungen gegen die Niederschrift sei die gegen die „rechtsstaatlichen Verfahrensvorschriften“ verstoßende Vorgangsweise der Behörde festgehalten worden. Die Niederschrift gebe nicht wieder, was in der Verhandlung mündlich erörtert worden sei. Die inhaltlich zentralen Punkte der fristgerechten schriftlichen Einwendungen seien nicht angeführt und die kontroversiellen Erörterungen dazu nicht wiedergegeben worden. Der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und sei juristisch unzureichend begründet. Die Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen sei auf Aufforderung der Gemeinde nach der mündlichen Verhandlung ergangen, um die Einwendungen durch diesen beurteilen und ohne Parteiengehör entkräften zu lassen. Richtigerweise hätte bereits bei der mündlichen Verhandlung ein den Anforderungen des AVG entsprechendes Gutachten vorzuliegen gehabt. Die Stellungnahme des Sachverständigen, welche nicht die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten gemäß AVG erfülle, sei von der Beschwerdeführerin nur anlässlich der „endlich zugelassenen“ Akteneinsicht am *** „entdeckt“ worden. Die Behörde habe jedenfalls rechtswidrigerweise die rechtliche Beurteilung und Behandlung der Einwendungen an den nicht-amtlichen Sachverständigen delegiert. Auch die Berufungsbehörde habe es unterlassen, ein den Anforderungen des AVG entsprechendes bautechnisches Gutachten einzuholen. Gegen die eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen würden Einwendungen „wegen unzureichender Befundaufnahme, mangelnder fachlicher Vollständigkeit und mangelnder Schlüssigkeit“ erhoben. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht begründet worden, warum entgegen den einschlägigen Rechtsvorschriften ein nicht-amtlicher und kein amtlicher Sachverständiger herangezogen worden sei. Es sei zu klären ob die Tätigkeit als nicht-amtlicher Sachverständiger und gleichzeitig selbständiger Baumeister im selben politischen Bezirk im Sinne von Objektivität und Unbefangenheit überhaupt vereinbar sei. Dessen Stellungnahme werde jedenfalls wegen „in Zweifel zu stellender Fachkunde und Unbefangenheit“ abgelehnt. Es sei weiters nicht geklärt, ob das Grundstück des Bauwerbers überhaupt ein Bauplatz sei; diesbezüglich seien falsche und widersprüchliche Behauptungen seitens der Baubehörde erfolgt. Bei dem Schlafzimmer, welches im hinteren Grundstücksbereich bis auf 1,5 m an die gemeinsame Grundgrenze herangebaut werden solle, handle es sich außerdem nicht um einen Erker im Sinne der gängigen Literatur und Judikatur, sondern um eine vorgeschobene Gebäudefront, welche auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringe und der Vorsprung den Charakter eines Raumes habe. Dieser Gebäudeteil sei eindeutig rechtswidrig und verletze die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin auf ausreichende Belichtung, insbesondere betreffend zukünftige Bebauungen ihres Grundstückes, sowie auf Standsicherheit. Durch die Nichteinhaltung des gesetzlichen Seitenabstandes von 3m werde der gesetzlich geforderte Lichteinfallswinkel für die Fenster zulässiger künftiger Zu- und Neubauten im Sinne des § 6 NÖ BauO 1996 nicht gewährleistet. Bezüglich der geplanten Doppelgarage würden im Baubewilligungsbescheid weiters betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen angeführt, was die Bedenken hinsichtlich der Qualifikation als zulässiges Nebengebäude im Sinne des § 51 NÖ BauO 1996 untermauere. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Grundstücksgrenze gehe es der Beschwerdeführerin schließlich um die Wiederersichtlichmachung in der Natur einer bereits amtlich gemäß Vermessungsgesetz vermessenen und im Grenzkataster rechtskräftig eingetragenen Grenze; dies sei keine zivilrechtliche, vom Gericht zu klärende Vorfrage. 1.
  21. Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** richtet sich die fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobene, umfangreiche Bescheidbeschwerde samt 12 Beilagen aus dem bezughabenden Bauakt der Gemeinde ***. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie einer detaillierten Wiederholung der von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und das durchgeführte Bauverfahren. Weiters wird auf ein in der Zwischenzeit bei der Volksanwaltschaft anhängig gemachtes Prüfverfahren aufmerksam gemacht. Auf das für das gegenständliche Verfahren Relevante zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, die Baubehörden erster und zweiter Instanz hätten sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Die Vorgangsweise der Baubehörden hätte den Sachverhalt völlig verzerrt, die Vorgangsweise sei nicht objektiv gewesen. Es sei beharrlich keine vollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorgenommen worden, auch die Berufungsbehörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens geführt. Die Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen erfülle nicht die Anforderungen an ein Gutachten gemäß AVG, daher seien beide gemeindebehördliche Bauverfahren mit Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln behaftet. Es werde auf sämtliche schriftlich vorgebrachten Einwendungen (vom *** und ***, vom *** sowie der Berufungsschrift vom ***), sowie auf die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen verwiesen. Es sei daher keinerlei „inhaltliche Präklusion“ eingetreten. Die Begründung des bekämpften Berufungsbescheides enthalte keine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung, Auseinandersetzung mit den Einwendungen und Beweiswürdigung. Die Begründung des Berufungsbescheides bezüglich der Belichtung sei rechtlich nicht nachvollziehbar, es sei die Behandlung von zwei Gebäudeteilen, nämlich der Garage und des Schlafzimmers, rechtlich diffus vermengt worden. Es werde bautechnisch nicht auf die unzureichende Belichtung „bedingt durch den rechtswidrigen Verstoß gegen den Seitenabstand durch das Schlafzimmer“ eingegangen. Auch auf die in der Berufung angeführte mangelnde Belichtung der Fenster an der Seite der geplanten Doppelgarage werde nicht eingegangen. Die Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit seien auf rechtswidrige Weise „abgeschmettert“ worden, die Behörde treffe die Verpflichtung zur amtswegigen und objektiven Ermittlung des tatbestandsrelevanten und vollständigen Sachverhaltes. Der Nachbar müsse das Recht, in dem er sich verletzt erachte, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stütze; aus seinem Vorbringen müsse nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet werde. Da das Grundstück schmäler als ein Bauplatz nach den Bebauungsvorschriften der Gemeinde *** in offener Bauweise sein müsse, würde unter Missachtung des seitlichen Abstandes gebaut. Dadurch würden die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin auf ausreichende Belichtung und Standsicherheit verletzt. Wegen der geplanten 13 m langen Garage würden alle Fenster der Beschwerdeführerin an der dieser zugewandten Hausseite ab Mittag komplett abgedeckt; vorher sei dort aufgrund der Himmelsrichtung keine Sonne. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in allen Räumen dieser Hausseite nie natürliches Sonnenlicht habe und unter Tags permanent elektrisches Licht verwenden müsse. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BauO 1996 schütze nicht nur die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der bereits bestehenden Gebäude, sondern auch die der zukünftigen Hauptfenster an dieser Hausseite. Das Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster der bereits bestehenden, sowie der zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster werde verletzt. Das geplante, fälschlich als Erker bezeichnete Schlafzimmer mit fast 5 m Höhe inklusive Dach und 5 m Breite im Seitenabstand von 1,5 m im seitlichen Bauwich bedeute eine permanente Beschattung mit Sonnenentzug ab dem frühen Nachmittag auf einem großen Teil des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Es entstehe dadurch eine große Bodenfeuchtigkeit. Das Recht der Beschwerdeführerin auf zukünftige Bebaubarkeit dürfe nicht dadurch beschränkt werden, dass das geplante Schlafzimmer des Bauwerbers rechtswidrig zu nahe an ihr Grundstück gebaut werde. Außerdem rage der Dachstuhl dieses Gebäudeteils 1 m über die Außenmauer hinaus, aus Brandschutzgründen dürfe daher der vorspringende Gebäudeteil nur 2,5 m hoch sein. Der Beschwerdeführerin sei weiters die substantiierte Begründung der Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte extrem erschwert bzw. verunmöglicht worden, da ihr die Akteneinsicht innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen von der Baubehörde zwei Mal verweigert worden sei. Erst nach der mündlichen Verhandlung vom *** habe sie den Grundrissplan des Bauvorhabens bei der Baubehörde einsehen und kopieren dürfen. Anlässlich zweier Termine zur Akteneinsicht am *** sowie am *** sei jeweils lediglich die Aushändigung einzelner Dokumente und Pläne erfolgt, die Einsichtnahme in den gesamten Bauakt sei verweigert worden. Auch die Baubeschreibung sei erst auf explizites Verlangen am *** ausgehändigt worden. Diese sei unvollständig, es fehlten Angaben über die Bebauungsweise und die Bauplatzerklärung. Erst auf beharrliche Rückfrage sei der Beschwerdeführerin weiters erst am *** nicht nur die Planzeichnung, sondern auch der Verordnungstext zum Bebauungsplan mit den gegenständlich relevanten Bebauungsvorschriften übermittelt worden. Am Beginn der mündlichen Verhandlung vom *** sei dem Leiter der Bauverhandlung der vorbereitende Schriftsatz mit Einwendungen der Beschwerdeführerin nachweislich übergeben worden, dies mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin diese ihre Vorbringen und Einwendungen in der Verhandlung auch mündlich darlegen werde, was auch geschehen sei. Die mündliche Verhandlung habe ausschließlich auf der *** stattgefunden, ohne Lokalaugenschein und Begehung des geplanten Baugeländes. Die Vorbringen und Fragen der Beschwerdeführerin während der Verhandlung seien unsachlich abgeschmettert worden, weder die Behörde noch der beigezogene Sachverständige hätten sich mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt oder dieses objektiv gewürdigt. In den Einwendungen gegen die Niederschrift sei die gegen die „rechtsstaatlichen Verfahrensvorschriften“ verstoßende Vorgangsweise der Behörde festgehalten worden. Die Niederschrift gebe nicht wieder, was in der Verhandlung mündlich erörtert worden sei. Die inhaltlich zentralen Punkte der fristgerechten schriftlichen Einwendungen seien nicht angeführt und die kontroversiellen Erörterungen dazu nicht wiedergegeben worden. Der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und sei juristisch unzureichend begründet. Die Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen sei auf Aufforderung der Gemeinde nach der mündlichen Verhandlung ergangen, um die Einwendungen durch diesen beurteilen und ohne Parteiengehör entkräften zu lassen. Richtigerweise hätte bereits bei der mündlichen Verhandlung ein den Anforderungen des AVG entsprechendes Gutachten vorzuliegen gehabt. Die Stellungnahme des Sachverständigen, welche nicht die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten gemäß AVG erfülle, sei von der Beschwerdeführerin nur anlässlich der „endlich zugelassenen“ Akteneinsicht am *** „entdeckt“ worden. Die Behörde habe jedenfalls rechtswidrigerweise die rechtliche Beurteilung und Behandlung der Einwendungen an den nicht-amtlichen Sachverständigen delegiert. Auch die Berufungsbehörde habe es unterlassen, ein den Anforderungen des AVG entsprechendes bautechnisches Gutachten einzuholen. Gegen die eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen würden Einwendungen „wegen unzureichender Befundaufnahme, mangelnder fachlicher Vollständigkeit und mangelnder Schlüssigkeit“ erhoben. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht begründet worden, warum entgegen den einschlägigen Rechtsvorschriften ein nicht-amtlicher und kein amtlicher Sachverständiger herangezogen worden sei. Es sei zu klären ob die Tätigkeit als nicht-amtlicher Sachverständiger und gleichzeitig selbständiger Baumeister im selben politischen Bezirk im Sinne von Objektivität und Unbefangenheit überhaupt vereinbar sei. Dessen Stellungnahme werde jedenfalls wegen „in Zweifel zu stellender Fachkunde und Unbefangenheit“ abgelehnt. Es sei weiters nicht geklärt, ob das Grundstück des Bauwerbers überhaupt ein Bauplatz sei; diesbezüglich seien falsche und widersprüchliche Behauptungen seitens der Baubehörde erfolgt. Bei dem Schlafzimmer, welches im hinteren Grundstücksbereich bis auf 1,5 m an die gemeinsame Grundgrenze herangebaut werden solle, handle es sich außerdem nicht um einen Erker im Sinne der gängigen Literatur und Judikatur, sondern um eine vorgeschobene Gebäudefront, welche auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringe und der Vorsprung den Charakter eines Raumes habe. Dieser Gebäudeteil sei eindeutig rechtswidrig und verletze die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin auf ausreichende Belichtung, insbesondere betreffend zukünftige Bebauungen ihres Grundstückes, sowie auf Standsicherheit. Durch die Nichteinhaltung des gesetzlichen Seitenabstandes von 3m werde der gesetzlich geforderte Lichteinfallswinkel für die Fenster zulässiger künftiger Zu- und Neubauten im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 nicht gewährleistet. Bezüglich der geplanten Doppelgarage würden im Baubewilligungsbescheid weiters betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen angeführt, was die Bedenken hinsichtlich der Qualifikation als zulässiges Nebengebäude im Sinne des Paragraph 51, NÖ BauO 1996 untermauere. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Grundstücksgrenze gehe es der Beschwerdeführerin schließlich um die Wiederersichtlichmachung in der Natur einer bereits amtlich gemäß Vermessungsgesetz vermessenen und im Grenzkataster rechtskräftig eingetragenen Grenze; dies sei keine zivilrechtliche, vom Gericht zu klärende Vorfrage. 1.
  22. Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Volksanwaltschaft vom *** betreffend die Ergebnisse des dortigen Prüfverfahrens vor.
  23. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lautet: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 6 Abs 1 und 2 NÖ BauO 1996 lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 lautet:, „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks,
  5. der Eigentümer des Baugrundstücks,
  6. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  7. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  8. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,), sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.[…]“
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen., […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
  1. Rechtlich folgt: 3.
  2. Zu anzuwendenden Rechtslage: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
  3. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
  4. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem
  5. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
  6. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  7. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  8. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlagen zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO
  9. 3.
  10. In der Sache: Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat mit dem bekämpften Berufungsbescheid vom *** der Berufung der Beschwerdeführerin als Nachbarin gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom *** betreffend ein Bauvorhaben auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben. Das Baugrundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet; im Bebauungsplan sind wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise, eine Bebauungsdichte von 30%, wahlweise Bauklasse I, II, sowie eine Straßenfluchtlinie festgelegt. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat mit dem bekämpften Berufungsbescheid vom *** der Berufung der Beschwerdeführerin als Nachbarin gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom *** betreffend ein Bauvorhaben auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben. Das Baugrundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet; im Bebauungsplan sind wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise, eine Bebauungsdichte von 30%, wahlweise Bauklasse römisch eins, römisch zwei, sowie eine Straßenfluchtlinie festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des nordöstlich an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. In ihren im Verwaltungsverfahren umfangreich vorgetragenen Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben bringt die Beschwerdeführerin, wie oben ausführlich dargestellt, mehrfach eine behauptete Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch das projektierte Bauvorhaben vor. Dazu ist einleitend zur Klarstellung aus rechtlicher Sicht Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin des in Rede stehenden Bauvorhabens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996.Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin des in Rede stehenden Bauvorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO
  11. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; diese sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  12. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; diese sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  13. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Zu den behaupteten Rechtsverletzungen im Einzelnen: Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Grundstücksgrenzen ihres Grundstückes seien im Jahr *** vermessen und im Grenzkataster rechtswirksam eingetragen worden. Vor Bauführung seien diese Grenzen in der Natur nachzuvollziehen und in ihrer Anwesenheit dauerhaft zu kennzeichnen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass diese von ihr angesprochene Forderung keine Frage des Baubewilligungsverfahrens ist. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Die Behörde hat im Baubewilligungsverfahren daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht die in Natur hergestellten Ausführungen (z.B. VwGH vom 23.2.2010, Zl. 2008/05/0091 mwN. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0191 oder auch vom 31.7.2006, Zl. 2004/05/0146). Die Grundgrenzen der Beschwerdeführerin sind laut deren eigenem Vorbringen bereits im Grenzkataster eingetragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (z.B. OGH vom 8.7.2008, Zl. 406 94/08i) bildet der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Dass der im vorliegenden Fall bewilligte Einreichplan die unzulässige Überbauung der Grundgrenze der Beschwerdeführerin vorsieht, behauptet diese nicht; dies ist nach Lage des Falles auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Sollten die tatsächlichen Ausführungen des Bauvorhabens in der Natur jedoch nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem baupolizeilichen Auftrag vorzugehen haben (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0191 mwN oder auch vom 20.9.1994, Zl. 92/05/0117). Das vorliegende Baubewilligungsverfahren ist diesbezüglich jedenfalls mangelfrei geblieben. Zur Frage der Bauplatzeigenschaft des Grst. Nr. ***, KG ***: Die Beschwerdeführerin moniert im Verwaltungsverfahren mehrfach die fehlende Bauplatzeigenschaft des Baugrundstückes unter Verweis auf die geltenden Bebauungsbestimmungen der Gemeinde ***. Sie übersieht allerdings mit diesem Vorbringen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Rechtslage in Niederösterreich dem Nachbarn hinsichtlich der Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes kein Mitspracherecht zusteht. Aus § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 lässt sich kein Mitspracherecht des Nachbarn bei Fragen der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes ableiten (z.B. VwGH vom 21.3.2007, Zl. 2006/05/0025). Die Frage des Vorhandenseins und der Eignung eines Bauplatzes ist im Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht enthalten (z.B. VwGH vom 27.6.2006, Zl. 2004/05/0015, oder auch vom 9.10.2014, Zl. 2011/05/0159). Vgl. dazu auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  14. Auflage, 2012, S.
  15. Abgesehen davon, dass die Frage der Bauplatzerklärung nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist, wäre das Landesverwaltungsgericht daher im Sinne der obigen Ausführungen nach niederösterreichischer Rechtslage auch nicht berechtigt, eine allfällige Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Bauplatzschaffung aufgrund einer vorliegenden Nachbarbeschwerde aufzugreifen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine von der Beschwerdeführerin angesprochene größere Grundstücksbreite nicht zwingend zu einer anderen als der vorliegend geplanten Bebauung des Baugrundstückes führen müsste.Die Beschwerdeführerin moniert im Verwaltungsverfahren mehrfach die fehlende Bauplatzeigenschaft des Baugrundstückes unter Verweis auf die geltenden Bebauungsbestimmungen der Gemeinde ***. Sie übersieht allerdings mit diesem Vorbringen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Rechtslage in Niederösterreich dem Nachbarn hinsichtlich der Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes kein Mitspracherecht zusteht. Aus Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 lässt sich kein Mitspracherecht des Nachbarn bei Fragen der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes ableiten (z.B. VwGH vom 21.3.2007, Zl. 2006/05/0025). Die Frage des Vorhandenseins und der Eignung eines Bauplatzes ist im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht enthalten (z.B. VwGH vom 27.6.2006, Zl. 2004/05/0015, oder auch vom 9.10.2014, Zl. 2011/05/0159). Vgl. dazu auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  16. Auflage, 2012, S.
  17. Abgesehen davon, dass die Frage der Bauplatzerklärung nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist, wäre das Landesverwaltungsgericht daher im Sinne der obigen Ausführungen nach niederösterreichischer Rechtslage auch nicht berechtigt, eine allfällige Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Bauplatzschaffung aufgrund einer vorliegenden Nachbarbeschwerde aufzugreifen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine von der Beschwerdeführerin angesprochene größere Grundstücksbreite nicht zwingend zu einer anderen als der vorliegend geplanten Bebauung des Baugrundstückes führen müsste. Zum geplanten Nebengebäude im seitlichen Bauwich (Doppelgarage): Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sieht der Bebauungsplan der Gemeinde *** für das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, als Bebauungsweise wahlweise die gekuppelte oder die offene Bebauungsweise vor. Indem das Grundstück der Beschwerdeführerin dem vorliegenden Lageplan und ihrer eigenen Aussage zufolge bereits in der offenen Bebauungsweise bebaut ist, und selbiges auch für das dem Baugrundstück im Südwesten angrenzende Grundstück gilt, ist, wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, das Wahlrecht verbraucht und auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück kann nur mehr in der offenen Bebauungsweise bebaut werden. Das vorliegende Projekt sieht, wie aus dem bewilligten Einreichplan ersichtlich, die offene Bebauungsweise vor. Über den Einreichplan hinausgehende wörtliche Beschreibungen über die Art der geplanten Bebauungsweise sind entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern entbehrlich. Im vorliegenden Bereich gilt, wie die Beschwerdeführerin auch richtig erkennt, ein seitlicher Bauwich von mindestens 3 m (§ 50 Abs. 1 NÖ BauO 1996). Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1,2 und 3 leg.cit. dürfen im seitlichen Bauwich Nebengebäude (vgl. § 4 Z 7 leg.cit: „Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;“) errichtet werden, wenn der Bebauungsplan dies nicht verbietet, die Grundrissfläche der Nebengebäude und –teile insgesamt nicht mehr als 100 m² und die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und –teile nicht mehr als 3 m beträgt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sieht der Bebauungsplan der Gemeinde *** für das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, als Bebauungsweise wahlweise die gekuppelte oder die offene Bebauungsweise vor. Indem das Grundstück der Beschwerdeführerin dem vorliegenden Lageplan und ihrer eigenen Aussage zufolge bereits in der offenen Bebauungsweise bebaut ist, und selbiges auch für das dem Baugrundstück im Südwesten angrenzende Grundstück gilt, ist, wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, das Wahlrecht verbraucht und auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück kann nur mehr in der offenen Bebauungsweise bebaut werden. Das vorliegende Projekt sieht, wie aus dem bewilligten Einreichplan ersichtlich, die offene Bebauungsweise vor. Über den Einreichplan hinausgehende wörtliche Beschreibungen über die Art der geplanten Bebauungsweise sind entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern entbehrlich. Im vorliegenden Bereich gilt, wie die Beschwerdeführerin auch richtig erkennt, ein seitlicher Bauwich von mindestens 3 m (Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BauO 1996). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,,2 und 3 leg.cit. dürfen im seitlichen Bauwich Nebengebäude vergleiche , Paragraph 4, Ziffer 7, leg.cit: „Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;“) errichtet werden, wenn der Bebauungsplan dies nicht verbietet, die Grundrissfläche der Nebengebäude und –teile insgesamt nicht mehr als 100 m² und die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und –teile nicht mehr als 3 m beträgt. Die genannten Voraussetzungen zur Errichtung eines Nebengebäudes in Form der projektierten Garage liegen im vorliegenden Fall vor. Weder verbietet der geltende Bebauungsplan die Errichtung eines Nebengebäudes, noch überschreitet die geplante Garage laut dem bewilligten Einreichplan die maximal zulässige Grundrissfläche oder Gebäudehöhe. Eine Vermutung der Beschwerdeführerin, die geplante Doppelgarage könnte zumindest teilweise nicht als solche, sondern als Aufenthaltsraum Verwendung finden, findet weder im bewilligten Einreichplan, noch in der bekämpften Baubewilligung Deckung. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin neuerlich auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb die Beeinträchtigung von Nachbarrechten, gegebenenfalls auch in Bezug auf den Verwendungszweck, nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen ist. So darf z.B. eine projektierte Garage nur als solche und nicht als Aufenthaltsraum im Sinne der Bauordnung verwendet werden. Auf eine bloß vermutete Absicht des Bauwerbers kommt es nicht an (z.B. VwGH vom 20.1.2015, Zl. 2012/05/0058, vom 6.9.2011, Zl. 2008/05/0142 oder vom 28.10.2008, Zl. 2008/05/0073 mwN). Auch die offensichtliche Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die geplante Garage in der projektierten Größe von 67,5 m² ihrer Fläche nach dem Verwendungszweck des Hauptgebäudes (welches mit einer Wohnnutzfläche von 98,51 m² vorgesehen ist) untergeordnet zu sein hat, ist dem Gesetz (§ 4 Z 7 NÖ BauO 1996) nicht zu entnehmen.Die genannten Voraussetzungen zur Errichtung eines Nebengebäudes in Form der projektierten Garage liegen im vorliegenden Fall vor. Weder verbietet der geltende Bebauungsplan die Errichtung eines Nebengebäudes, noch überschreitet die geplante Garage laut dem bewilligten Einreichplan die maximal zulässige Grundrissfläche oder Gebäudehöhe. Eine Vermutung der Beschwerdeführerin, die geplante Doppelgarage könnte zumindest teilweise nicht als solche, sondern als Aufenthaltsraum Verwendung finden, findet weder im bewilligten Einreichplan, noch in der bekämpften Baubewilligung Deckung. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin neuerlich auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb die Beeinträchtigung von Nachbarrechten, gegebenenfalls auch in Bezug auf den Verwendungszweck, nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen ist. So darf z.B. eine projektierte Garage nur als solche und nicht als Aufenthaltsraum im Sinne der Bauordnung verwendet werden. Auf eine bloß vermutete Absicht des Bauwerbers kommt es nicht an (z.B. VwGH vom 20.1.2015, Zl. 2012/05/0058, vom 6.9.2011, Zl. 2008/05/0142 oder vom 28.10.2008, Zl. 2008/05/0073 mwN). Auch die offensichtliche Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die geplante Garage in der projektierten Größe von 67,5 m² ihrer Fläche nach dem Verwendungszweck des Hauptgebäudes (welches mit einer Wohnnutzfläche von 98,51 m² vorgesehen ist) untergeordnet zu sein hat, ist dem Gesetz (Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1996) nicht zu entnehmen. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin insofern, als sie vorbringt, ihr stehe gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 der NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu; nach dem wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen hat sie dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (z.B. VwGH vom 25.2.2005, Zl. 2004/05/0020). Im Zusammenhang mit der geplanten Doppelgarage an der Grundgrenze hat die Beschwerdeführerin dabei im Verwaltungsverfahren die Belichtung ihres der Garage zugewandten Küchenfensters, sowie ihres Badezimmerfensters ins Treffen geführt. Nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 (§ 4 Z 1 iVm § 4 Z 11) ist eine Küche grundsätzlich als Wirtschaftsraum anzusehen, und ein Küchenfenster grundsätzlich nicht als Hauptfenster zu qualifizieren, es sei denn es handle sich um eine Wohnküche, dh. bei dem dahinterliegenden Raum um einen Wohnraum (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  18. Auflage, 2012, S. 103). In der vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht erhobenen Bescheidbeschwerde spricht die Beschwerdeführerin nun erstmals von „Wohnküche“. Die im Zusammenhang damit stehende Frage, ob es sich bei dem bestehenden Küchenfenster nun um ein Hauptfenster im Sinne der NÖ BauO 1996 handelt oder nicht, kann aber insofern dahingestellt bleiben, als durch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 auch die Belichtung der Hauptfenster der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude der Beschwerdeführerin geschützt ist. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin insofern, als sie vorbringt, ihr stehe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu; nach dem wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen hat sie dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (z.B. VwGH vom 25.2.2005, Zl. 2004/05/0020). Im Zusammenhang mit der geplanten Doppelgarage an der Grundgrenze hat die Beschwerdeführerin dabei im Verwaltungsverfahren die Belichtung ihres der Garage zugewandten Küchenfensters, sowie ihres Badezimmerfensters ins Treffen geführt. Nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 (Paragraph 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 11,) ist eine Küche grundsätzlich als Wirtschaftsraum anzusehen, und ein Küchenfenster grundsätzlich nicht als Hauptfenster zu qualifizieren, es sei denn es handle sich um eine Wohnküche, dh. bei dem dahinterliegenden Raum um einen Wohnraum vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  19. Auflage, 2012, S. 103). In der vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht erhobenen Bescheidbeschwerde spricht die Beschwerdeführerin nun erstmals von „Wohnküche“. Die im Zusammenhang damit stehende Frage, ob es sich bei dem bestehenden Küchenfenster nun um ein Hauptfenster im Sinne der NÖ BauO 1996 handelt oder nicht, kann aber insofern dahingestellt bleiben, als durch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 auch die Belichtung der Hauptfenster der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude der Beschwerdeführerin geschützt ist. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin jedoch eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Belichtung ihrer der Garage zugewandten Hauptfenster (bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude) durch die geplante Errichtung der Doppelgarage insofern nicht aufzuzeigen, als nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Errichtung von nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zulässigen Gebäuden (und Nebengebäuden) jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Nachbarn in seinem Belichtungsrecht zu führen vermag. Die wie geplant bewilligte Doppelgarage stellt wie oben dargestellt ein solcherart zulässiges Nebengebäude dar. Ist wie im vorliegenden Fall am Baugrundstück ein bis zu 3 m hohes Nebengebäude im seitlichen Bauwich an der Grundgrenze zulässig, und errichtet der Bauwerber unter Anwendung dieser Ausnahmebestimmung - auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – ein solches Nebengebäude, kann die Beschwerdeführerin mit diesem Bauvorhaben insoweit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden, als die Bestimmung über die zulässige Errichtung von Nebengebäuden im seitlichen Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 51 Abs. 1 NÖ BauO 1996) nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 leg.cit. dient (vgl. z.B. zur gekuppelten Bauweise VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071).Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin jedoch eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Belichtung ihrer der Garage zugewandten Hauptfenster (bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude) durch die geplante Errichtung der Doppelgarage insofern nicht aufzuzeigen, als nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Errichtung von nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zulässigen Gebäuden (und Nebengebäuden) jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Nachbarn in seinem Belichtungsrecht zu führen vermag. Die wie geplant bewilligte Doppelgarage stellt wie oben dargestellt ein solcherart zulässiges Nebengebäude dar. Ist wie im vorliegenden Fall am Baugrundstück ein bis zu 3 m hohes Nebengebäude im seitlichen Bauwich an der Grundgrenze zulässig, und errichtet der Bauwerber unter Anwendung dieser Ausnahmebestimmung - auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – ein solches Nebengebäude, kann die Beschwerdeführerin mit diesem Bauvorhaben insoweit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden, als die Bestimmung über die zulässige Errichtung von Nebengebäuden im seitlichen Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Paragraph 51, Absatz eins, NÖ BauO 1996) nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. dient vergleiche z.B. zur gekuppelten Bauweise VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071). Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwandes der durch die Errichtung der Doppelgarage fehlenden Sonneneinstrahlung auf ihr Küchenfenster muss sie auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach der Sonnenstand bei der Berechnung des Lichteinfalles nicht zu berücksichtigen ist, weil § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstellt, nicht aber auf ihre Besonnung (z.B. VwGH vom 27.2.2002, Zl. 2001/05/0909).Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwandes der durch die Errichtung der Doppelgarage fehlenden Sonneneinstrahlung auf ihr Küchenfenster muss sie auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach der Sonnenstand bei der Berechnung des Lichteinfalles nicht zu berücksichtigen ist, weil Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstellt, nicht aber auf ihre Besonnung (z.B. VwGH vom 27.2.2002, Zl. 2001/05/0909). Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Unzulässigkeit der Garage aufgrund eines Hinweises im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid auf die Ausübung des Rechtes aus einer Baubewilligung bei gewerblichen Betriebsanlagen herzuleiten vermeint, ist dazu zu sagen, dass es sich hierbei um einen allgemeinen Hinweis im Bewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz zu handeln scheint, dessen Streichung im vorliegenden Fall von der Baubehörde offenkundig übersehen wurde. Weder besitzt der genannte Hinweis rechtsgestaltende Wirkung, noch ist aus dem den Inhalt des Baubewilligungsverfahrens abgrenzenden Antrag oder aus der Baubewilligung selbst ein gewerberechtlicher Zusammenhang irgendeiner Art abzuleiten. Zum geplanten Schlafzimmer („Erker“) im hinteren Grundstücksbereich: Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, der als „Erker“ bezeichnete Gebäudeteil sei nach Lehre und Rechtsprechung nicht als solcher anzusehen, infolgedessen sei dessen Errichtung unter Unterschreitung des Bauwichs bis auf 1,50 m an die Grundgrenze unzulässig. Dazu ist in Anbetracht des Sachverhaltes im Hinblick auf das konkrete Bauvorhaben zu sagen, dass die Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Bauteil um einen Erker handelt oder nicht, aufgrund der vorliegenden Nachbarbeschwerde und der insofern eingeschränkten Überprüfungsbefugnis durch das Landesverwaltungsgericht dahingestellt zu bleiben hat. Aufgrund des bewilligten Einreichplanes steht fest, dass die mittlere Gebäudehöhe des geplanten Gebäudeteils mit 3,46 m projektiert ist, ausgehend von einer geplanten Lage des Gebäudeteiles in einem Abstand von 1,50 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführerin. Legt man an die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandte Gebäudefront des geplanten vorspringenden Gebäudeteiles nun eine Belichtungstangente von 45° in Richtung des Beschwerdeführergrundstückes an, kommt man – infolge der Höhe des geplanten Gebäudeteiles von nur 3,46 m in einem Abstand von 1,50 m von der Grundgrenze zwingend zu dem Ergebnis, dass durch den von der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück ebenfalls einzuhaltenden Bauwich im Fall einer zukünftigen Bebauung eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45° von Hauptfenstern ihrer zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude nicht gegeben ist. Zum selben Ergebnis gelangt man, legt man an ein vom Bauwerber auch im hinteren Teil zulässigerweise an der Grundgrenze errichtbares Nebengebäude (§ 51 Abs. 1 NÖ BauO 1996) in Höhe von 3m eine Belichtungstangente von 45° in Richtung des Beschwerdeführergrundstückes an. Der in Rede stehende, in einem Abstand von 1,50 m von der Grundgrenze dahinterliegende, konkret geplante Gebäudeteil des Bauwerbers mit einer mittleren Gebäudehöhe von 3,46 m liegt jedenfalls unter dieser Belichtungstangente; somit vermag dieser Gebäudeteil keine Verletzung von Hauptfenstern zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück zu bewirken. Liegt daher der verfahrensgegenständliche Gebäudeteil auf dem Baugrundstück des Bauwerbers unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° bei angenommener maximal zulässiger Bebauung (eines Nebengebäudes) an der Grundgrenze, so erfolgt keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück. Dazu ist in Anbetracht des Sachverhaltes im Hinblick auf das konkrete Bauvorhaben zu sagen, dass die Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Bauteil um einen Erker handelt oder nicht, aufgrund der vorliegenden Nachbarbeschwerde und der insofern eingeschränkten Überprüfungsbefugnis durch das Landesverwaltungsgericht dahingestellt zu bleiben hat. Aufgrund des bewilligten Einreichplanes steht fest, dass die mittlere Gebäudehöhe des geplanten Gebäudeteils mit 3,46 m projektiert ist, ausgehend von einer geplanten Lage des Gebäudeteiles in einem Abstand von 1,50 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführerin. Legt man an die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandte Gebäudefront des geplanten vorspringenden Gebäudeteiles nun eine Belichtungstangente von 45° in Richtung des Beschwerdeführergrundstückes an, kommt man – infolge der Höhe des geplanten Gebäudeteiles von nur 3,46 m in einem Abstand von 1,50 m von der Grundgrenze zwingend zu dem Ergebnis, dass durch den von der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück ebenfalls einzuhaltenden Bauwich im Fall einer zukünftigen Bebauung eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45° von Hauptfenstern ihrer zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude nicht gegeben ist. Zum selben Ergebnis gelangt man, legt man an ein vom Bauwerber auch im hinteren Teil zulässigerweise an der Grundgrenze errichtbares Nebengebäude (Paragraph 51, Absatz eins, NÖ BauO 1996) in Höhe von 3m eine Belichtungstangente von 45° in Richtung des Beschwerdeführergrundstückes an. Der in Rede stehende, in einem Abstand von 1,50 m von der Grundgrenze dahinterliegende, konkret geplante Gebäudeteil des Bauwerbers mit einer mittleren Gebäudehöhe von 3,46 m liegt jedenfalls unter dieser Belichtungstangente; somit vermag dieser Gebäudeteil keine Verletzung von Hauptfenstern zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück zu bewirken. Liegt daher der verfahrensgegenständliche Gebäudeteil auf dem Baugrundstück des Bauwerbers unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° bei angenommener maximal zulässiger Bebauung (eines Nebengebäudes) an der Grundgrenze, so erfolgt keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück. Im Hinblick auf dieses Ergebnis steht der Beschwerdeführerin als Nachbarin ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Gebäudeteil um einen Erker im Sinne der NÖ BauO 1996 handelt, nicht zu, und ist aufgrund der wie oben dargestellt insofern eingeschränkten Überprüfungsbefugnis durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die vorliegende Nachbarbeschwerde auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Prüfung dieser Frage verwehrt. Es ist – auch - in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zukommt (z.B. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2010/05/0081). Sofern mit einem Beschwerdevorbringen vielmehr lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet wird, kann diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht zu dessen Aufhebung führen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  20. Auflage, 2012, S. 188).Es ist – auch - in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zukommt (z.B. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2010/05/0081). Sofern mit einem Beschwerdevorbringen vielmehr lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet wird, kann diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht zu dessen Aufhebung führen vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  21. Auflage, 2012, S. 188). Zur behaupteten Beschattung und damit in Zusammenhang stehender behaupteter Feuchtigkeit des Beschwerdeführergrundstückes durch das geplante Bauvorhaben ist auszuführen, dass, soweit eine mangelnde Belichtung des Beschwerdeführergrundstückes durch das Bauvorhaben vorgebracht wird, ein derartiges subjektiv-öffentliches Nachbarrecht von § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht erfasst ist. Das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Z 1 leg.cit. bezieht sich weiters nicht auf Grundstücke (z.B. VwGH vom 12.10.2010, Zl. 2009/05/0201).Zur behaupteten Beschattung und damit in Zusammenhang stehender behaupteter Feuchtigkeit des Beschwerdeführergrundstückes durch das geplante Bauvorhaben ist auszuführen, dass, soweit eine mangelnde Belichtung des Beschwerdeführergrundstückes durch das Bauvorhaben vorgebracht wird, ein derartiges subjektiv-öffentliches Nachbarrecht von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nicht erfasst ist. Das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. bezieht sich weiters nicht auf Grundstücke (z.B. VwGH vom 12.10.2010, Zl. 2009/05/0201). Das - erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde vorgetragene – unsubstantiierte Vorbringen hinsichtlich des Dachstuhles des in Rede stehenden Gebäudeteils und damit in Zusammenhang stehender brandschutztechnischer Überlegungen lässt schließlich vor dem Hintergrund der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des auf Bauwerke der Nachbarn beschränkten Rechtes auf Brandschutz eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht erkennen (z.B. VwGH vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0031). Zum Vorbringen hinsichtlich der befürchteten Gefährdung der Standsicherheit: Mit ihren rechtzeitigen Einwendungen gegen das vorliegende Bauvorhaben macht die Beschwerdeführerin weiters die befürchtete Gefährdung der Standsicherheit ihrer Bauwerke durch das auf dem Nachbargrundstück geplante „Baugeschehen“ geltend. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bauausführung zu verweisen: Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhaben, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (z.B. VwGH vom 20.7.2004, Zl. 2003/05/0249, vom 15.7.2003, Zl. 2002/05/0743 oder vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101). Siehe dazu auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  22. Auflage, 2012, S.
  23. Dass durch das fertige geplante Gebäude selbst eine Gefährdung der Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin auf deren Grundstück zu befürchten wäre, hat diese in ihren rechtzeitigen Einwendungen nicht vorgebracht und ist dies für das Verwaltungsgericht in Anbetracht des konkret geplanten Bauvorhabens auch nicht ersichtlich. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln: Der Nachbar kann Verfahrensmängel im Bauverfahren nur insoweit geltend machen, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025 oder vom 31.1.1995, Zl. 92/05/0230). Soweit die Beschwerdeführerin behauptete Verfahrensmängel (ungenügende Möglichkeit zur Akteneinsicht, Mängel der durchgeführten Bauverhandlung ua.) vor den Baubehörden der Gemeinde *** vorbringt, ist dazu in Anbetracht der Sachlage des vorliegenden Falles zu sagen, dass die vorgebrachten allfälligen, vor der belangten Behörde oder der Baubehörde erster Instanz vorgelegenen Verfahrensmängel durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen sind (vgl. z.B. zur Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör VwGH vom 17.9.2009, Zl. 2008/07/0015 mwN). Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit auch ausführlich Gebrauch gemacht; mit der vorliegenden Entscheidung wurde über die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwendungen in der Sache abgesprochen. Die behaupteten Verfahrensmängel können insoweit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden.Der Nachbar kann Verfahrensmängel im Bauverfahren nur insoweit geltend machen, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025 oder vom 31.1.1995, Zl. 92/05/0230). Soweit die Beschwerdeführerin behauptete Verfahrensmängel (ungenügende Möglichkeit zur Akteneinsicht, Mängel der durchgeführten Bauverhandlung ua.) vor den Baubehörden der Gemeinde *** vorbringt, ist dazu in Anbetracht der Sachlage des vorliegenden Falles zu sagen, dass die vorgebrachten allfälligen, vor der belangten Behörde oder der Baubehörde erster Instanz vorgelegenen Verfahrensmängel durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen sind vergleiche , z.B. zur Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör VwGH vom 17.9.2009, Zl. 2008/07/0015 mwN). Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit auch ausführlich Gebrauch gemacht; mit der vorliegenden Entscheidung wurde über die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwendungen in der Sache abgesprochen. Die behaupteten Verfahrensmängel können insoweit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden. Zur Frage der Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen an Stelle eines Amtssachverständigen durch die Baubehörde der Gemeinde *** ist die Beschwerdeführerin abschließend darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des § 52 AVG nach dem Zweck der Norm nicht dem Schutz der Nachbarrechte nach den Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung dienen.Zur Frage der Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen an Stelle eines Amtssachverständigen durch die Baubehörde der Gemeinde *** ist die Beschwerdeführerin abschließend darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Paragraph 52, AVG nach dem Zweck der Norm nicht dem Schutz der Nachbarrechte nach den Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung dienen. Da daher insgesamt eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch die bekämpfte Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  24. Diese Entscheidung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüberhinaus handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).3.
  25. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüberhinaus handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
  26. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter
  27. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben unter
  28. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.231.001.2015

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