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{'item': 'LVwG-AV-79/003-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-79/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird dahingehend abgeändert, dass folgende Auflage zu erfüllen und einzuhalten ist:Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, , ***, wird dahingehend abgeändert, dass folgende Auflage zu erfüllen und einzuhalten ist: Das Brückengeländer ist durchströmbar zu gestalten (Entfernen der Holzbohlen/Bretter). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12, 38 und 102 Abs. 1 lit b WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, 38 und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) §§ 484, 914 und 915 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.)Paragraphen 484, 914 und 915 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, , JGS Nr. 946 aus 1811, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Entscheidungsgründe

  1. Sachverhalt Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  2. Juni 2014, LVwG-AV-79/001-2014, verwiesen. Darin hatte das Gericht die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Brücke in der KG ***, abgesehen von der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage, abgewiesen.Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  3. Juni 2014, LVwG-AV-79/001-2014, verwiesen. Darin hatte das Gericht die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Brücke in der KG ***, abgesehen von der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage, abgewiesen. Der Entscheidung war eine mündliche Verhandlung vorangegangen, bei der der vom Gericht beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten dahingehend abgegeben hatte, dass es projektsbedingt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das dem Beschwerdeführer gehört, sowohl beim 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) als auch beim 30-jährlichen Hochwasser (HQ30) zu einer zusätzliche Überflutung im Ausmaß von etwa 17 m² kommen würde, welche durch Beseitigung der abflusshemmenden Ausgestaltung des Brückengeländers um ca. 2 m² verringert werden könne. Um die brückenbedingte Überflutung gänzlich zu beseitigen, müssten massive konstruktive Änderungen an der bestehenden Brücke erfolgen, welche je nach Variante zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers von ca. 5 m² bzw. 85 bis 100 m² führen würde und Kosten in Höhe von € 10.000,-- bis € 15.000,-- verursachen würden. Weiters wurde bei der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass es sich beim Grundstück Nr. *** um eine Wiese handelt, die im Wesentlichen aus Böschungen besteht; eine andere Nutzungsmöglichkeit als die landwirtschaftliche war nicht ersichtlich. Begründend führte das Gericht Folgendes aus: „Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass für die Brücke der *** und des *** über den *** Bach im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, eine solche jedoch nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich wäre. Weiters ist unstrittig, dass durch das Bauwerk selbst bzw. dessen Auswirkungen im Hochwasserfall das Grundstück Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers *** betroffen ist, und dass dieser mit dem Vorhaben nicht einverstanden ist. Im Hinblick auf die eindeutige diesbezügliche Äußerung der Vertreterin der Republik Österreich (Verwaltung des öffentlichen Wasserguts) steht fest, dass die Zustimmung der Republik Österreich für das antragsgegenständliche Vorhaben vorliegt. Im Übrigen wäre auch im gegenteiligen Fall aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da er mit der behaupteten Verletzung des Eigentumsrechtes der Republik kein eigenes subjektives Recht geltend macht.„Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass für die Brücke der *** und des *** über den *** Bach im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, eine solche jedoch nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erforderlich wäre. Weiters ist unstrittig, dass durch das Bauwerk selbst bzw. dessen Auswirkungen im Hochwasserfall das Grundstück Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers *** betroffen ist, und dass dieser mit dem Vorhaben nicht einverstanden ist. Im Hinblick auf die eindeutige diesbezügliche Äußerung der Vertreterin der Republik Österreich (Verwaltung des öffentlichen Wasserguts) steht fest, dass die Zustimmung der Republik Österreich für das antragsgegenständliche Vorhaben vorliegt. Im Übrigen wäre auch im gegenteiligen Fall aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da er mit der behaupteten Verletzung des Eigentumsrechtes der Republik kein eigenes subjektives Recht geltend macht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Hindernis der „entschiedenen Sache“ ist entgegen zu halten, dass kein Zweifel bestehen kann, dass es sich im vorliegenden Fall um eine andere Sache als jene handelt, die Gegenstand der rechtskräftigen Berufungsentscheidung bzw. des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses vom
  4. September 2011 war. Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war gerade, dass das damalige Bewilligungsverfahren einen gegenüber dem im Zeitpunkt des Abschlusses der in Rede stehenden Übereinkommen veränderten Bauzustandes der Brücke zum Gegenstand hatte. Der Umstand, dass die nun projektsgegenständliche Brücke schmäler, also ein „Minus“ in der Breite des Brückenobjektes darstellt, bedeutet nicht, dass es sich dabei um ein „Minus“ im rechtlichen Sinn handelt. Der Hinweis, dass die Bewilligungswerber damals schon ihr Ansuchen auf die ursprüngliche Brückenbreite einschränken hätten können, geht in diesem Zusammenhang ins Leere. Die Bezirkshauptmannschaft X hat daher zu Recht in der Sache entschieden.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat daher zu Recht in der Sache entschieden. Entscheidende Bedeutung im vorliegenden Fall kommt der Interpretation der Übereinkommen vom *** bzw. *** zu. Auf die Ausführungen der Berufungsbehörde im Bescheid vom ***, aus denen der Beschwerdeführer eine Bindungswirkung abzuleiten vermeint, ist in diesem Zusammenhang nicht einzugehen, da nur der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst (ständige Rechtsprechung, zB schon VwSlg 1400 A/1950). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  5. September 2011, 2009/07/0195, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, kommt es bei der Auslegung von Verträgen darauf an, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste, nicht welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen der Erklärende hatte. Wenn nun der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts aussagte, er hätte sich die Ausübung des Servitutes so vorgestellt, dass die Bewilligungswerber zwar über sein Grundstück bis zum Bach gehen dürften, nicht aber die Brücke zu überschreiten berechtigt gewesen wären, macht er damit einen subjektiven Willen geltend, der dem objektiven Erklärungswert gegenüber im Widerspruch steht. Wie die belangte Behörde mit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend dargelegt hat, wäre ein Wegerecht in der vorliegenden Form, dass darin bestünde, dass jemand von einer Straße einige Meter über ein fremdes Grundstück zu einem Bach fahren dürfte, über den eine Brücke zu seinem Haus führt, die er aber nicht in weiterer Folge überqueren dürfte, völlig sinnlos. Ein redlicher Erklärungsempfänger, der in Kenntnis der örtlichen Situation ist, von der sich das Gericht bei der mündlichen Verhandlung überzeugt hat (vgl. die vorzitierte Verhandlungsschrift), kann die beiden in Rede stehenden Übereinkommen nur so verstehen, dass sie *** und *** *** dazu berechtigen, über das Grundstück ***, KG ***, zu gehen und zu fahren und in weiterer Folge über die Brücke zu ihrem Anwesen weiterzugehen bzw. weiterzufahren. Ohne Bestand oder Benutzung der Brücke wäre das Wegerecht nämlich völlig absurd. Auch wenn Dienstbarkeiten einschränkend auszulegen sind, darf ihnen doch kein Inhalt beigelegt werden, der daraufhin ausläuft, dass die Einräumung des Rechtes keinen vernünftigen Sinn machte. Da die Brücke in der nun projektsgegenständlichen Form im Vertragszeitpunkt schon bestand, kann der objektive Erklärungswert dieser Vereinbarungen nur so verstanden werden, dass damit auch der Bestand der Brücke und deren Benutzung mitgenehmigt sind.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  6. September 2011, 2009/07/0195, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, kommt es bei der Auslegung von Verträgen darauf an, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste, nicht welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen der Erklärende hatte. Wenn nun der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts aussagte, er hätte sich die Ausübung des Servitutes so vorgestellt, dass die Bewilligungswerber zwar über sein Grundstück bis zum Bach gehen dürften, nicht aber die Brücke zu überschreiten berechtigt gewesen wären, macht er damit einen subjektiven Willen geltend, der dem objektiven Erklärungswert gegenüber im Widerspruch steht. Wie die belangte Behörde mit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend dargelegt hat, wäre ein Wegerecht in der vorliegenden Form, dass darin bestünde, dass jemand von einer Straße einige Meter über ein fremdes Grundstück zu einem Bach fahren dürfte, über den eine Brücke zu seinem Haus führt, die er aber nicht in weiterer Folge überqueren dürfte, völlig sinnlos. Ein redlicher Erklärungsempfänger, der in Kenntnis der örtlichen Situation ist, von der sich das Gericht bei der mündlichen Verhandlung überzeugt hat vergleiche die vorzitierte Verhandlungsschrift), kann die beiden in Rede stehenden Übereinkommen nur so verstehen, dass sie *** und *** *** dazu berechtigen, über das Grundstück ***, KG ***, zu gehen und zu fahren und in weiterer Folge über die Brücke zu ihrem Anwesen weiterzugehen bzw. weiterzufahren. Ohne Bestand oder Benutzung der Brücke wäre das Wegerecht nämlich völlig absurd. Auch wenn Dienstbarkeiten einschränkend auszulegen sind, darf ihnen doch kein Inhalt beigelegt werden, der daraufhin ausläuft, dass die Einräumung des Rechtes keinen vernünftigen Sinn machte. Da die Brücke in der nun projektsgegenständlichen Form im Vertragszeitpunkt schon bestand, kann der objektive Erklärungswert dieser Vereinbarungen nur so verstanden werden, dass damit auch der Bestand der Brücke und deren Benutzung mitgenehmigt sind. Dies bedeutet freilich noch nicht automatisch, dass damit auch jegliche hochwasserbedingten Überflutungen des Grundstückes, zumal wenn sie für die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar waren, mit umfasst wären. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat deshalb einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit der Prüfung betraut, ob und unter welchen Voraussetzungen die negativen Auswirkungen im Hochwasserfall auf das Grundstück des Beschwerdeführers verhindert bzw. abgemildert werden könnten. Diese Begutachtung hat ergeben, dass wesentliche Veränderungen nur durch einen massiven Umbau der Brücke möglich wären, wozu überdies noch weiterer Grund des Beschwerdeführers benötigt würde. Die damit verbundenen Kosten (die Kostenschätzung des Sachverständigen ist nicht anzuzweifeln) stünden in keinem Verhältnis zum hochwasserbedingten Nachteil des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass die Einräumung eines Wegerechts verbunden mit der Zustimmung, in weiterer Folge des Wegverlaufs eine Brücke zu haben und dazu auch Grund des Servitutsbestellers zu beanspruchen, auch die Verpflichtung umfasst, die zwangsläufig damit verbundenen hochwasserbedingten Überflutungen zu gestatten bzw. zu dulden, wenn damit kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es sich bei dem betroffenen Grundstück im Wesentlichen um eine Wiese handelt, die in Form einer Böschung von der Straße zum *** Bach abfällt. Eine Überflutung im Ausmaß von 17 m² beim HQ 30 bzw. HQ 100 stellt in diesem konkreten Zusammenhang eine von der Belastung her vernachlässigbare Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes dar und ist von der eingeräumten Dienstbarkeit, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde, als mitumfasst anzusehen. Freilich ist davon auszugehen, dass die Servitutsberechtigten ihr Recht möglichst schonend auszuüben haben und dabei nicht erforderliche Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers unterlassen müssen. In diesem Sinne war ihnen aufzutragen, das Brückengeländer durchströmbar zu gestalten, also die derzeit vorhandenen Holzbretter am Brückengeländer zu entfernen. Abgesehen von dieser zusätzlichen Auflage war im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Beschwerde des *** keine Folge zu geben.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, deren Zulässigkeit er damit begründete, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die zivilrechtliche Vorfrage, ob eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch die Gestattung von daraus resultierenden Hochwassersituationen auf dem dienenden Grundstück umfassen könne, unrichtig beurteilt hätte, und zu dieser Frage keine Judikatur existiere, wobei die Beantwortung dieser Frage von über den gegenständlichen Anlassfall hinausgehender Bedeutung wäre. Die Revision selbst begründet der Beschwerdeführer mit dem Einwand der entschiedenen Sache und der Verletzung des Eigentumsrechtes durch die verfahrensgegenständliche Brücke bzw. die davon ausgehenden Auswirkungen im Hochwasserfall. Durch die aktenkundigen Dienstbarkeitsverträge werde weder das Recht der Antragsteller begründet, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers eine Brücke zu errichten und zu erhalten, noch die Verpflichtung, die vom Bauwerk ausgehenden hochwasserbedingten Überflutungen zu dulden. Aus § 484 ABGB folge die Verpflichtung zur möglichst einschränkenden Betrachtung von Dienstbarkeiten. Dieser Grundsatz und die Grenze des „objektiven Erklärungsinhaltes“ der vorliegenden Dienstbarkeitsverträge verbiete die gegenteilige Interpretation.Die Revision selbst begründet der Beschwerdeführer mit dem Einwand der entschiedenen Sache und der Verletzung des Eigentumsrechtes durch die verfahrensgegenständliche Brücke bzw. die davon ausgehenden Auswirkungen im Hochwasserfall. Durch die aktenkundigen Dienstbarkeitsverträge werde weder das Recht der Antragsteller begründet, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers eine Brücke zu errichten und zu erhalten, noch die Verpflichtung, die vom Bauwerk ausgehenden hochwasserbedingten Überflutungen zu dulden. Aus Paragraph 484, ABGB folge die Verpflichtung zur möglichst einschränkenden Betrachtung von Dienstbarkeiten. Dieser Grundsatz und die Grenze des „objektiven Erklärungsinhaltes“ der vorliegenden Dienstbarkeitsverträge verbiete die gegenteilige Interpretation. Außerdem sei durch einen rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** auch für den vorliegenden Fall bindend ausgesprochen, dass der in Rede stehende Vertrag ausdrücklich nur das Wegerecht, nicht die Rechtsverhältnisse betreffend die Brücke und die von dieser ausgehenden Eingriffe in das Substanz fremder Eigentumsrechte regle. Daran änderten die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom
  7. September 2011, 2009/07/0195 nichts, zumal der VwGH im genannten Erkenntnis den strittigen Punkt als dahingestellt bleibend bezeichnet hätte. Mit Erkenntnis vom
  8. Februar 2015, Ra 2014/07/0055, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision Folge. Zwar verwarf er den Einwand der entschiedenen Sache, führte jedoch aus, dass auf Grund der amtssachverständigen Begutachtung davon ausgegangen werden könne, dass das Grundeigentum des Revisionswerbers durch die projektierte Brücke nachteilig beeinflusst werde, weil es dadurch zu einer erhöhten keineswegs bloß vernachlässigbaren Beeinträchtigung des Grundstückes des Revisionswerbers durch Hochwasser komme, was der Erteilung der Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 entgegenstehe. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter stünde der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen. Weiters merkte der Verwaltungsgerichtshof an, dass dem angefochtenen Erkenntnis „keine weitere Begründung“ dazu zu entnehmen sei, weshalb die gegenständlich zu Grunde liegenden Übereinkommen im Sinne einer Duldungsverpflichtung hinsichtlich der mit der in Rede stehenden Brücke zwangsläufig verbundenen hochwasserbedingten Überflutungen auszulegen sei, wobei der Gerichtshof auf sein Erkenntnis vom 15.09.2011, 2009/07/0195, verwies.Mit Erkenntnis vom
  9. Februar 2015, Ra 2014/07/0055, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision Folge. Zwar verwarf er den Einwand der entschiedenen Sache, führte jedoch aus, dass auf Grund der amtssachverständigen Begutachtung davon ausgegangen werden könne, dass das Grundeigentum des Revisionswerbers durch die projektierte Brücke nachteilig beeinflusst werde, weil es dadurch zu einer erhöhten keineswegs bloß vernachlässigbaren Beeinträchtigung des Grundstückes des Revisionswerbers durch Hochwasser komme, was der Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 entgegenstehe. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter stünde der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen. Weiters merkte der Verwaltungsgerichtshof an, dass dem angefochtenen Erkenntnis „keine weitere Begründung“ dazu zu entnehmen sei, weshalb die gegenständlich zu Grunde liegenden Übereinkommen im Sinne einer Duldungsverpflichtung hinsichtlich der mit der in Rede stehenden Brücke zwangsläufig verbundenen hochwasserbedingten Überflutungen auszulegen sei, wobei der Gerichtshof auf sein Erkenntnis vom 15.09.2011, 2009/07/0195, verwies. Darin hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: „Nach § 914 ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  10. April 2001, 98/16/0265, mwN). Das Gegensatzpaar "objektive Betrachtung" und "subjektive Auffassung des Erklärenden" bedeutet, dass für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  11. September 1985, 84/11/0179). Hiebei ist gemäß § 914 ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. auch die zur Auslegung von Übereinkommen nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  12. September 1992, 91/07/0007, und vom
  13. November 1990, 90/07/0026).“„Nach Paragraph 914, ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom
  14. April 2001, 98/16/0265, mwN). Das Gegensatzpaar "objektive Betrachtung" und "subjektive Auffassung des Erklärenden" bedeutet, dass für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom
  15. September 1985, 84/11/0179). Hiebei ist gemäß Paragraph 914, ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht vergleiche , auch die zur Auslegung von Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  16. September 1992, 91/07/0007, und vom
  17. November 1990, 90/07/0026).“
  18. Erwägungen des Gerichts 2.
  19. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 12.

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. § 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. (…) § 102Paragraph 102
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
  3. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; (…) ABGB § 484. Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.Paragraph 484, Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. § 914. Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.Paragraph 914, Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. § 915. Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869).Paragraph 915, Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (Paragraph 869,). VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Artikel 151,
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 2.
  4. Rechtliche Beurteilung 2.2.
  5. Mit der Aufhebung des eingangs zitierten Erkenntnisses (der Spruchteil B betreffend Verfahrenskosten wurde nicht angefochten und ist daher auch nicht von der Aufhebung betroffen) tritt die Rechtssache in das Stadium zurück, in welchem es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses befunden hatte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher über die Beschwerde neuerlich zu entscheiden, wobei es an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist. 2.2.
  6. Die außerordentliche Revision hatte geltend gemacht, dass es im vorliegenden Fall um die Beantwortung einer im Zivilrecht beheimateten Rechtsfrage ginge. Deren Beantwortung ist allerdings im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in erster Linie ausgeführt, dass die projektsbedingte Überflutung des Grundstückes der Beschwerdeführer eine Verletzung des Eigentumsrechtes darstelle und dass diesbezüglich keine Geringfügigkeitsgrenze existiere. Die gegenteilige Rechtsansicht kann freilich dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht entnommen werden. Das Gericht hat keineswegs entschieden, dass der Errichter einer Brücke keine wasserrechtlich relevante Verletzung des Eigentumsrechtes eines Grundeigentümers begehe, wenn er, zumal bei einem eher ungünstig geformten nur zur landwirtschaftlichen Nutzung geeigneten Wiesengrundstück, im Fall des 30-jährlichen Hochwassers eine Überflutung von 15 oder 17 m² bewirke, weil dies bloß eine unbeachtliche geringfügige Verletzung des Eigentumsrechtes wäre. Vielmehr hat das Gericht auf Grund der vorliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen das Vorliegen eines Privatrechtstitels für gegeben erachtet, welcher die erwähnte Überflutung einschließe und damit die Verletzung des Eigentumsrechtes ausschließe. Andernfalls hätten sich die Überlegungen im Zusammenhang mit den vorliegenden Dienstbarkeitsverträgen völlig erübrigt. Soweit das Gericht von einer von der Belastung her vernachlässigbaren Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes ausging, bezog es sich dabei auf die bei der Auslegung von Servituten gebotene Interessensabwägung (siehe dazu auch unten), nicht aber auf die Frage der Relevanz der Eingriffsintensität im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 WRG
  7. Insoweit geht also der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommende Vorwurf der unrichtigen Interpretation der §§ 12 Abs. 2 iVm 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ins Leere. Wesentlich für die Bindung des Gerichts an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes scheint dem Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang also (lediglich) die „Anmerkung“, dass dem angefochtenen Erkenntnis keine „weitere Begründung“ für die vorgenommene Interpretation der vorliegenden Übereinkommen zu entnehmen sei.Vielmehr hat das Gericht auf Grund der vorliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen das Vorliegen eines Privatrechtstitels für gegeben erachtet, welcher die erwähnte Überflutung einschließe und damit die Verletzung des Eigentumsrechtes ausschließe. Andernfalls hätten sich die Überlegungen im Zusammenhang mit den vorliegenden Dienstbarkeitsverträgen völlig erübrigt. Soweit das Gericht von einer von der Belastung her vernachlässigbaren Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes ausging, bezog es sich dabei auf die bei der Auslegung von Servituten gebotene Interessensabwägung (siehe dazu auch unten), nicht aber auf die Frage der Relevanz der Eingriffsintensität im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG
  8. Insoweit geht also der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommende Vorwurf der unrichtigen Interpretation der Paragraphen 12, Absatz 2, in Verbindung mit 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ins Leere. Wesentlich für die Bindung des Gerichts an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes scheint dem Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang also (lediglich) die „Anmerkung“, dass dem angefochtenen Erkenntnis keine „weitere Begründung“ für die vorgenommene Interpretation der vorliegenden Übereinkommen zu entnehmen sei. 2.2.
  9. Dies ist nunmehr nachzuholen wie folgt: 2.2.3.
  10. Das Übereinkommen vom *** lautet: „*** wohnhaft in *** und *** und *** wohnhaft in *** schliessen folgendes Übereinkommen: *** räumt den Eheleuten *** auf seinem Grundstück Nr. *** EZ neu Kat.Gem.*** im nordwestlichen Teil dieses Grundstückes einen Zufahrtsweg zum Anwesen *** Grundstücksnummer ***,***,*** EZ Kat.Gem.***, kostenlos ein. Die Kosten für die grundbücherliche Eintragung dieses Wegrechtes haben die Ehegatten *** zu tragen. Beide Vertragspartner erklären sich bereit,daß mit der Durchführung eines entsprechenden Vertrages *** Rechtsanwalt in *** beauftragt wird.“ (Unterstreichung durch das Gericht) Dieses Übereinkommen ist von ***, *** und *** sowie zwei Gemeindevertretern unterfertigt. Der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom *** bzw. *** lautet auszugsweise folgendermaßen: „ II.„ römisch zwei. Herr *** als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***KG *** räumt den Ehegatten *** und *** als Eigentümer der Grundstücke ***, *** und ***, derzeit inneliegend in der Grundbuchseinlage EZ *** KG ***, und deren Rechtsnachfolgern im Besitz dieser Grundstücke das Recht ein, über das zu der ihm eigentümlichen Liegenschaft EZ *** KG *** gehörige Grundstück *** Garten jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Die vereinbarte Wegedienstbarkeit bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf den in der Natur vorhandenen Weg, der von der vor dem Haus *** über den *** führenden Brücke in einer Breite von ca. 3 m zur Landesstraße *** verläuft. III. römisch drei. Die Ehegatten *** und *** erklären ausdrücklich die Vertragsannahme. IV.römisch vier. Eine Gegenleistung für die Einräumung dieser Dienstbarkeit wird nicht vereinbart, da durch die mehr als 30-jährige ungestörte Benützung dieser Wegdienstbarkeit bereits Ersitzung eingetreten ist.“ (Unterstreichung durch das Gericht) 2.2.3.
  11. Auszugehen bei der Auslegung eines schriftlichen Vertrages ist zunächst von seinem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung, wobei die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende Parteienabsicht zu erforschen ist. Unter Absicht der Parteien ist der Geschäftszweck, das heißt der objektiv erkennbare Zweck des Vertrages zu verstehen, über den der Konsens erklärt ist und den also jeder der vertragschließenden Teile redlicher Weise der Vereinbarung unterstellen muss. Bei Unklarheiten kommt insbesondere dem Geschäftszweck und der Interessenslage Bedeutung zu (vgl. die bei Dittrich/Tades, ABGB36
(2003), § 914, E 41, 42, 43, 57 bis 60 zitierte Judikatur und Literatur). 2.2.3.2. Auszugehen bei der Auslegung eines schriftlichen Vertrages ist zunächst von seinem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung, wobei die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende Parteienabsicht zu erforschen ist. Unter Absicht der Parteien ist der Geschäftszweck, das heißt der objektiv erkennbare Zweck des Vertrages zu verstehen, über den der Konsens erklärt ist und den also jeder der vertragschließenden Teile redlicher Weise der Vereinbarung unterstellen muss. Bei Unklarheiten kommt insbesondere dem Geschäftszweck und der Interessenslage Bedeutung zu vergleiche die bei Dittrich/Tades, ABGB36
(2003), Paragraph 914,, E 41, 42, 43, 57 bis 60 zitierte Judikatur und Literatur). 2.2.3.
  1. Betrachtet man unter diesen Gesichtspunkten die beiden maßgeblichen Vertragstexte, ergibt sich daraus eindeutig, dass Vertragsinhalt und -zweck die Einräumung bzw. Ermöglichung einer Zufahrt vom Anwesen *** (der Liegenschaft der Konsenswerber) über das Grundstück des Beschwerdeführers zur Landesstraße (und vice versa) war. Im Übereinkommen vom *** ist explizit die Einräumung eines „Zufahrtsweges zum Anwesen ***“ erfolgt. Im Vertragspunkt II des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags ist ausdrücklich vom Weg die Rede, der „von der vor dem Haus *** über den *** führenden Brücke“ verläuft. Ein redlicher Erklärungsempfänger konnte dies nicht anders verstehen, als dass damit ein Wegerecht eingeräumt wurde, das notwendigerweise die Benutzung der damals vorhandenen Brücke (die nun antragsgegenständlich ist) umfasste. Anders ließe sich nämlich nicht der Zweck des Vertrages erreichen, der offensichtlich der rechtlichen Absicherung einer davor bereits geübten Praxis diente. Aus dem Vertragspunkt IV, wonach eine Gegenleistung infolge der bereits eingetretenen Ersitzung entfiele, ergibt sich nämlich zweifellos, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Begründung einer neuen Servitut ging, sondern offensichtlich um die rechtliche Absicherung einer bereits geübten Dienstbarkeit. 2.2.3.
  2. Betrachtet man unter diesen Gesichtspunkten die beiden maßgeblichen Vertragstexte, ergibt sich daraus eindeutig, dass Vertragsinhalt und -zweck die Einräumung bzw. Ermöglichung einer Zufahrt vom Anwesen *** (der Liegenschaft der Konsenswerber) über das Grundstück des Beschwerdeführers zur Landesstraße (und vice versa) war. Im Übereinkommen vom *** ist explizit die Einräumung eines „Zufahrtsweges zum Anwesen ***“ erfolgt. Im Vertragspunkt römisch zwei des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags ist ausdrücklich vom Weg die Rede, der „von der vor dem Haus *** über den *** führenden Brücke“ verläuft. Ein redlicher Erklärungsempfänger konnte dies nicht anders verstehen, als dass damit ein Wegerecht eingeräumt wurde, das notwendigerweise die Benutzung der damals vorhandenen Brücke (die nun antragsgegenständlich ist) umfasste. Anders ließe sich nämlich nicht der Zweck des Vertrages erreichen, der offensichtlich der rechtlichen Absicherung einer davor bereits geübten Praxis diente. Aus dem Vertragspunkt römisch vier, wonach eine Gegenleistung infolge der bereits eingetretenen Ersitzung entfiele, ergibt sich nämlich zweifellos, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Begründung einer neuen Servitut ging, sondern offensichtlich um die rechtliche Absicherung einer bereits geübten Dienstbarkeit. Dies war aber nur unter Benutzung der damals schon vorhandenen Brücke möglich, was allen Vertragsteilen völlig klar gewesen sein muss. Redlicher Weise mussten sie daher davon ausgehen, dass die nun schriftlich getroffenen Vereinbarung den nunmehrigen Konsenswerbern erlaubte, den Weg über das Grundstück des nunmehrigen Beschwerdeführers und die vorhandene Brücke auch in Zukunft zu benutzen, und dass letzterer nicht berechtigt sein würde, ihnen dies unter Berufung auf sein Eigentumsrecht zu verwehren. Es wäre daher nicht nur gegen den eindeutigen Vertragswortlaut, sondern auch wider alle Vernunft, wollte man den Parteien unterstellen, sie hätte nur das Hin- und Herbewegen auf der Wiese des Beschwerdeführers regeln wollen. Selbst wenn dies, wie er behauptet, die Ansicht des Beschwerdeführers gewesen sein sollte, änderte dies nichts, da dies nicht der von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehende Erklärungsinhalt wäre. Vielmehr hätten es bei gegenteiliger Absicht die Redlichkeit und gleichermaßen vorvertragliche Pflichten geboten, in einem solchen Fall den anderen Vertragsteil darauf aufmerksam zu machen, dass der Vertrag, den sie abzuschließen im Begriffe waren, den angestrebten Zweck nie erreichen würde können. Vernünftigen, redlichen Vertragspartnern kann nicht die Absicht unterstellt werden, ein Recht begründen zu wollen, das von vorherein den angestrebten Zweck nicht erreichen konnte bzw. dessen Ausübung ein Vertragsteil nach seinem Belieben unterbinden könnte. Soweit die Brücke auf Grund des Beschwerdeführers aufliegt, ist überdies davon auszugehen, dass dieser nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" auch (Mit)Eigentum an der Brücke erworben hatte und daher die Wendung "über das ihm eigentümliche … Grundstück….zu gehen und ….zu fahren." von vorherein auch den Weg, soweit er auf diesem Teil der Brücke verläuft, und damit den Bestand der Brücke selbst umfasste. Sohin ergibt sich insoweit schon aus dem Wortlaut und Vertragszweck der Bestimmung II des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ein eindeutiges Ergebnis. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Vertragsteile sich über die Einräumung eines Wegerechts unter Benutzung der vorhandenen Brücke geeinigt haben. Damit sind aber auch der Bestand der Brücke und die damit zwangsläufig verbundenen Auswirkungen konkludent mitumfasst. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, wenn man die Grundsätze des redlichen Verkehrs und die Anforderungen an Treu und Glauben berücksichtigt, dass der Dienstbarkeitsbesteller eine Servitut einräumte und sich gleichzeitig damit die Möglichkeit vorbehielt, die Ausübung des Rechtes vollkommen zu torpedieren, in dem er nachher die Entfernung der im Vertrag ausdrücklich erwähnten Brücke unter Berufung auf sein Eigentumsrecht begehrte. Der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nämlich nicht dazu missbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen (aaO, E 76a). Eine derartige Vorgangsweise verstieße daher gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die vor allem denjenigen gegenüber zu beachten sind, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht (aaO, E 77a).Sohin ergibt sich insoweit schon aus dem Wortlaut und Vertragszweck der Bestimmung römisch zwei des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ein eindeutiges Ergebnis. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Vertragsteile sich über die Einräumung eines Wegerechts unter Benutzung der vorhandenen Brücke geeinigt haben. Damit sind aber auch der Bestand der Brücke und die damit zwangsläufig verbundenen Auswirkungen konkludent mitumfasst. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, wenn man die Grundsätze des redlichen Verkehrs und die Anforderungen an Treu und Glauben berücksichtigt, dass der Dienstbarkeitsbesteller eine Servitut einräumte und sich gleichzeitig damit die Möglichkeit vorbehielt, die Ausübung des Rechtes vollkommen zu torpedieren, in dem er nachher die Entfernung der im Vertrag ausdrücklich erwähnten Brücke unter Berufung auf sein Eigentumsrecht begehrte. Der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nämlich nicht dazu missbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen (aaO, E 76a). Eine derartige Vorgangsweise verstieße daher gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die vor allem denjenigen gegenüber zu beachten sind, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht (aaO, E 77a). 2.2.3.
  3. Nunmehr ist einzuräumen, dass die vertraglichen Regelungen, wie sie vorliegen, keine ausdrücklichen Aussagen über mögliche Überflutungen des Grundstücks des nunmehrigen Beschwerdeführers durch den Bestand der in Rede stehenden Brücke enthalten. Dies mag seine Ursache darin gehabt haben, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an eine solche Möglichkeit nicht gedacht haben, etwa, weil sie eine entsprechende Erfahrung bisher nicht gemacht hatten, oder aber, dass es ihnen durchaus bewusst gewesen sein mag, sie aber einem solchen Ereignis keine besondere Bedeutung zumaßen. Dass nämlich bei derart kleinen Gewässern wie dem hier in Rede stehenden Bach bei lokalen Starkregenereignissen immer wieder Überflutungen auftreten, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, ebenso wie der Umstand, dass die Überflutung einiger Quadratmeter einer Wiese im landwirtschaftlichen Bereich üblicherweise nicht als des Aufhebens wert erachtet wird, zumal wenn es nur alle paar Jahrzehnte einmal geschieht - lassen sich die Folgen einer solchen Überflutung doch erfahrungsgemäß durch Entfernen von allfälligem Schwemmgut bei einer Fläche von einigen wenigen m² mit sehr geringem Aufwand beseitigen, wonach die Wiese wiederum uneingeschränkt nutzbar ist. Der Umstand allerdings, dass eine mit der Ausübung eines Rechtes zwangsläufig verbundene Folge nicht geregelt ist, bedeutet jedoch nicht, dass damit der Vertrag bzw. das damit eingeräumte Recht obsolet würden. Vielmehr sind solche Folgen von der vertraglichen Regelung als stillschweigend als mitumfasst anzusehen. So kann auch im Falle der Einräumung eines Fahrrechtes über einen nicht befestigten Weg die Ausübung dieses Rechtes redlicher Weise nicht mit dem Argument unterbunden werden, beim Fahren käme es zu Immissionen auf die angrenzende Fläche (zB durch Staub), oder es würde beim Fahren die Vegetation geschädigt, und dies sei im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt und damit unzulässig. 2.2.3.
  4. Selbst wenn man davon ausgehen würde, es handle sich bei den Hochwasserfolgen der zur Ausübung der Dienstbarkeit notwendigen Brücke um einen vertraglich nicht vorgesehenen Fall, führt die ergänzende Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist nämlich unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrs-sitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht (aaO, E 110 und 116). Geht man vom eindeutigen Befund aus, dass Vertragszweck die Ermöglichung einer Zufahrt von der Landesstraße über das Grundstück des Beschwerdeführers zum Hause der Antragsteller war, lässt sich dies nur durch Überbrückung des *** erreichen, da man evidentermaßen dieses Gewässer mit einem herkömmlichen Fahrzeug (Dienstbarkeitsbestellungsvertragspunkt II spricht übrigens von Fahrzeugen „aller Art“) nicht anders überwinden kann.Geht man vom eindeutigen Befund aus, dass Vertragszweck die Ermöglichung einer Zufahrt von der Landesstraße über das Grundstück des Beschwerdeführers zum Hause der Antragsteller war, lässt sich dies nur durch Überbrückung des *** erreichen, da man evidentermaßen dieses Gewässer mit einem herkömmlichen Fahrzeug (Dienstbarkeitsbestellungsvertragspunkt römisch zwei spricht übrigens von Fahrzeugen „aller Art“) nicht anders überwinden kann. Sogar wenn man annehmen wollte, dass nicht von der im Vertragsabschluss-zeitpunkt vorhandenen Brücke auszugehen wäre (obwol diese ausdrücklich im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag erwähnt ist), sondern auch andere Überbrückungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, ändert dies am Ergebnis nichts. Wie der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgeführt hat, bedürften auch Alternativen einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers. Auch wenn die mit der gelinderen Flächeninanspruchnahme verbundenen Variante zusätzlich nur 5 m² betroffen hätte, ist davon auszugehen, dass vernünftige, nicht von persönlichen Animositäten motivierte Parteien die derzeit vorhandene Lösung gewählt hätten, einerseits weil der statistisch einmal in 30 Jahren kurzzeitig erfolgenden Überflutung von 15 m² ein dauernder Flächenverlust von 5 m² gegenüber stünde, welcher objektiv fraglos eine größere Belastung des Grundeigentums darstellt, andererseits im Hinblick auf die völlig unverhältnismäßigen Kosten eines Umbaus der Brücke im Ausmaß von zumindest € 10.000,--. 2.2.3.
  5. Am Ergebnis ändert auch die vom Beschwerdeführer angezogene Verpflichtung zur einschränkenden Ausübung der Dienstbarkeit im Sinne des § 484 ABGB nichts. Das Gebot der Einschränkung der Servitut ist nämlich schon auf Grund des Wortlautes des Gesetzes daran geknüpft, dass es Natur und Zweck der Bestellung gestatten. Im vorliegenden Fall führte jedoch die vom Beschwerdeführer angestrebte Einschränkung dazu, dass die angestrebte Servitutsausübung von vornherein nicht möglich wäre. Dies führte aber die vorliegenden Vereinbarungen ad absurdum - eine Absicht, die redlichen Parteien nicht unterstellt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen des § 484 ABGB, dass die Interessen des Berechtigten und die des Belasteten zueinander in ein billiges Verhältnis zu setzen sind (aaO, § 484, E 3). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Lösung ließe jedoch für die Interessen der Servitutsberechtigten überhaupt keinen Raum. Dies gelte auch für den Fall, dass man von den Antragstellern den Umbau der Brücke mit einem Kostenaufwand von zumindest € 10.000,-- verlangen würde, wobei damit ein spürbarer Vorteil für den Beschwerdeführer objektiv nicht verbunden wäre.2.2.3.
  6. Am Ergebnis ändert auch die vom Beschwerdeführer angezogene Verpflichtung zur einschränkenden Ausübung der Dienstbarkeit im Sinne des , Paragraph 484, ABGB nichts. Das Gebot der Einschränkung der Servitut ist nämlich schon auf Grund des Wortlautes des Gesetzes daran geknüpft, dass es Natur und Zweck der Bestellung gestatten. Im vorliegenden Fall führte jedoch die vom Beschwerdeführer angestrebte Einschränkung dazu, dass die angestrebte Servitutsausübung von vornherein nicht möglich wäre. Dies führte aber die vorliegenden Vereinbarungen ad absurdum - eine Absicht, die redlichen Parteien nicht unterstellt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 484, ABGB, dass die Interessen des Berechtigten und die des Belasteten zueinander in ein billiges Verhältnis zu setzen sind (aaO, Paragraph 484,, E 3). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Lösung ließe jedoch für die Interessen der Servitutsberechtigten überhaupt keinen Raum. Dies gelte auch für den Fall, dass man von den Antragstellern den Umbau der Brücke mit einem Kostenaufwand von zumindest € 10.000,-- verlangen würde, wobei damit ein spürbarer Vorteil für den Beschwerdeführer objektiv nicht verbunden wäre. 2.2.
  7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher neuerlich zum Ergebnis, dass die projektsbedingte Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers einschließlich der Auswirkungen im Hochwasserfall von einem Privatrechtstitel gedeckt sind, somit eine Verletzung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers überhaupt nicht gegeben ist, weshalb dieses der Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegensteht. Das Gebot der schonenden Ausübung der Servitut erfordert es allerdings, die Auswirkungen der Anlage auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers möglichst gering zu halten. In diesem Sinne war den Konsenswerbern aufzutragen, das Brückengeländer durchströmbar zu gestalten. Abgesehen von dieser zusätzlichen Auflage war daher der Beschwerde des *** keine Folge zu geben. 2.2.
  8. Zur Zulässigkeit der Revision sei Folgendes bemerkt: In seiner Revision gegen das Erkenntnis vom
  9. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass es sich bei der Frage, ob eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch die Gestattung von daraus resultierenden Hochwassersituationen auf dem dienenden Grundstück umfassen kann oder umfasst, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle. Da der Verwaltungsgerichtshof die Revision als zulässig erachtet hat und nur dieser Grund, (nicht jedoch die bloß in der Revisionsbegründung genannten) für die Zulassung maßgeblich sein kann (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0027), die angeführte Frage vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beantwortet wurde, erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geboten, die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.In seiner Revision gegen das Erkenntnis vom
  10. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass es sich bei der Frage, ob eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch die Gestattung von daraus resultierenden Hochwassersituationen auf dem dienenden Grundstück umfassen kann oder umfasst, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle. Da der Verwaltungsgerichtshof die Revision als zulässig erachtet hat und nur dieser Grund, (nicht jedoch die bloß in der Revisionsbegründung genannten) für die Zulassung maßgeblich sein kann vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0027), die angeführte Frage vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beantwortet wurde, erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geboten, die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.79.003.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.