RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2015 GeschäftszahlLVwG-S-56/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Herren ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend einen Verfallsausspruch nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Herren ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend einen Verfallsausspruch nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung:
- Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einer anderen Person als dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am *** an einem näher bezeichneten Ort zu einer näher bezeichneten Zeit als Mitwirkender und Besucher einer öffentlichen Veranstaltung den behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Abbruchs der Veranstaltung nicht unverzüglich Folge geleistet. Wegen Übertretung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über diese Person gemäß § 14 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) vorgeschrieben. Unter einem wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommene Notstromaggregat gemäß § 14 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt. Adressat dieses Bescheides war nur der Bestrafte, nicht hingegen der Beschwerdeführer.Veranstaltung nicht unverzüglich Folge geleistet. Wegen Übertretung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über diese Person gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) vorgeschrieben. Unter einem wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommene Notstromaggregat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt. Adressat dieses Bescheides war nur der Bestrafte, nicht hingegen der Beschwerdeführer. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft X hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid, soweit darin das im Jahr *** in Beschlag genommene Notstromaggregat für verfallen erklärt wird. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Eigentümer des für verfallen erklärten Notstromaggregates. Ihm komme daher im Verfahren über den Verfall des Notstromaggregates Parteistellung zu und er sei zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Der Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden. Er habe überhaupt erst am *** auf Grundlage einer Aktenabschrift der Staatsanwaltschaft *** vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig und gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG zulässig. Nach näheren Ausführungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang zu beheben und die Ausfolgung der beschlagnahmten Sache zu verfügen.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid, soweit darin das im Jahr *** in Beschlag genommene Notstromaggregat für verfallen erklärt wird. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Eigentümer des für verfallen erklärten Notstromaggregates. Ihm komme daher im Verfahren über den Verfall des Notstromaggregates Parteistellung zu und er sei zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Der Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden. Er habe überhaupt erst am *** auf Grundlage einer Aktenabschrift der Staatsanwaltschaft *** vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG zulässig. Nach näheren Ausführungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang zu beheben und die Ausfolgung der beschlagnahmten Sache zu verfügen.
- Feststellungen, Rechtslage und Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich – und dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten –, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich an eine andere Person als den Beschwerdeführer adressiert ist. Dieser Person ist der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass er Eigentümer des Notstromaggregates sei. Dies wurde im Verfahren vor der belangten Behörde jedoch nicht thematisiert. Er wurde dem Verwaltungsverfahren weder beigezogen noch wurde ihm – darauf wird auch in der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen – der Bescheid zugestellt. § 7 Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG lautet: „
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“ § 7 Abs. 3 VwGVG ist § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung bis BGBl. I Nr. 33/2013 („alt“) nachempfunden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.1; vgl. auch die Hinweise bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 7 Anm 9). § 26 Abs. 2 VwGG in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 geltenden Fassung („alt“) lautete:Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, („alt“) nachempfunden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.1; vergleiche auch die Hinweise bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 7, Anmerkung 9). Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 geltenden Fassung („alt“) lautete: „
(2)Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“ Nach § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ war nur derjenige beschwerdelegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde (vgl. zu dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH
- März 2013, 2012/17/0340). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 26 Abs. 2 VwGG in der nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 geltenden Fassung die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung (vgl. VwGH
- August 2014, Ro 2014/10/0065).Nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ war nur derjenige beschwerdelegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde vergleiche zu dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH
- März 2013, 2012/17/0340). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 geltenden Fassung die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung vergleiche VwGH
- August 2014, Ro 2014/10/0065). § 26 Abs. 2 VwGG wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, neu gefasst und lautet nun:Paragraph 26, Absatz 2, VwGG wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, neu gefasst und lautet nun: „
(2)Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.“ Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung eine inhaltliche Änderung herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu nichts zu entnehmen (vgl. RV 2009 BlgNR XIV. GP). Die sprachlichen Fassungen von § 7 Abs. 3 VwGVG, § 26 Abs. 2 VwGG und § 82 Abs. 2 VfGG stimmen (abgesehen von den Worten „Bescheid/Erkenntnis/Beschwerde/Revision“) überein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen ist (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.2). § 7 Abs. 3 VwGVG ist somit nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind.Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung eine inhaltliche Änderung herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu nichts zu entnehmen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Die sprachlichen Fassungen von Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, Paragraph 26, Absatz 2, VwGG und Paragraph 82, Absatz 2, VfGG stimmen (abgesehen von den Worten „Bescheid/Erkenntnis/Beschwerde/Revision“) überein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen ist vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.2). Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist somit nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Es kann in diesem nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Eigentümer ist, weil seine in der Beschwerde behauptete Parteistellung im Verwaltungsverfahren gar nicht thematisiert worden ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde überhaupt nicht beigezogen; er wurde nicht bloß hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen. Die Frage des Mitspracherechtes des Beschwerdeführers hätte zunächst durch die belangte Behörde geklärt werden müssen. Dabei verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass dem Eigentümer von Gegenständen, auf die sich der Verfall beziehen soll, zufolge § 8 AVG in Verbindung mit § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt (vgl. VwGH
- Dezember 1988, 88/01/0211). Eigentümer eines verfallsbedrohten Gegenstandes sind Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und haben als „Verfallsbeteiligte“ Rechtmittelmöglichkeiten. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht aber erst ab Erlassung des Bescheides gegenüber dem Eigentümer des verfallsbedrohten Gegenstandes (vgl. VwGH
- Oktober 1998, 96/02/0330). Auch in anderen Verfahren wurde – soweit ersichtlich – darauf abgestellt, dass zuerst die Zustellung des Verfallsbescheides durch die Behörde erster Instanz erwirkt und dann erst ein Rechtsmittel eingebracht wurde (vgl. etwa VwGH
- Dezember 1988, 88/01/0211; vgl. betreffend Beschlagnahme etwa VwGH
- November 1993, 93/02/0259). Grundsätzlich hat aber die Rechtsprechung die Möglichkeit einer „übergangenen Partei“ anerkannt, gegen einen ihr nicht zugestellten Bescheid direkt ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 432 mit weiteren Hinweisen). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit § 17 VStG festgehalten, dass einem Verfallsbeteiligten gemäß § 51 Abs. 1 VStG das Berufungsrecht gegen den Verfallsausspruch des in einem Mehrparteienverfahren gegenüber dem Beschuldigten erlassenen Straferkenntnisses zukomme und er gegen einen ihm nicht zugestellten Bescheid ein Rechtsmittel ergreifen könne (vgl. VwGH
- Juni 1998, 98/03/0067).Dabei verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass dem Eigentümer von Gegenständen, auf die sich der Verfall beziehen soll, zufolge Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt vergleiche VwGH
- Dezember 1988, 88/01/0211). Eigentümer eines verfallsbedrohten Gegenstandes sind Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und haben als „Verfallsbeteiligte“ Rechtmittelmöglichkeiten. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht aber erst ab Erlassung des Bescheides gegenüber dem Eigentümer des verfallsbedrohten Gegenstandes vergleiche VwGH
- Oktober 1998, 96/02/0330). Auch in anderen Verfahren wurde – soweit ersichtlich – darauf abgestellt, dass zuerst die Zustellung des Verfallsbescheides durch die Behörde erster Instanz erwirkt und dann erst ein Rechtsmittel eingebracht wurde vergleiche etwa VwGH
- Dezember 1988, 88/01/0211; vergleiche betreffend Beschlagnahme etwa VwGH
- November 1993, 93/02/0259). Grundsätzlich hat aber die Rechtsprechung die Möglichkeit einer „übergangenen Partei“ anerkannt, gegen einen ihr nicht zugestellten Bescheid direkt ein Rechtsmittel zu erheben vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 432 mit weiteren Hinweisen). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Paragraph 17, VStG festgehalten, dass einem Verfallsbeteiligten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG das Berufungsrecht gegen den Verfallsausspruch des in einem Mehrparteienverfahren gegenüber dem Beschuldigten erlassenen Straferkenntnisses zukomme und er gegen einen ihm nicht zugestellten Bescheid ein Rechtsmittel ergreifen könne vergleiche VwGH
- Juni 1998, 98/03/0067). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann aber auf Grund der seit
- Jänner 2014 geltenden Rechtslage nach § 7 Abs. 3 VwGVG, der – wie bereits dargestellt – im Sinn von § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auszulegen ist, der Beschwerdeführer, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht thematisiert wurde und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, nicht direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Beschwerdeführer – im Falle, dass er Eigentümer des Notstromaggregates wäre – kann durch einen Bescheid, der ihm gegenüber noch nicht erlassen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides verlangen bzw. die Feststellung der Parteistellung erwirken müssen.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann aber auf Grund der seit
- Jänner 2014 geltenden Rechtslage nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, der – wie bereits dargestellt – im Sinn von Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ auszulegen ist, der Beschwerdeführer, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht thematisiert wurde und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, nicht direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Beschwerdeführer – im Falle, dass er Eigentümer des Notstromaggregates wäre – kann durch einen Bescheid, der ihm gegenüber noch nicht erlassen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides verlangen bzw. die Feststellung der Parteistellung erwirken müssen. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig. Abschließend weist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des durchgeführten Verspätungsvorhaltes noch darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG ab Kenntnis des Bescheides zwar die Beschwerdelegitimation beginnen kann, nicht aber die Beschwerdefrist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 720).Abschließend weist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des durchgeführten Verspätungsvorhaltes noch darauf hin, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ab Kenntnis des Bescheides zwar die Beschwerdelegitimation beginnen kann, nicht aber die Beschwerdefrist vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 720).
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Zur Frage der Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sie ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgeht. Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt, ob nach § 7 Abs. 3 VwGVG nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde, oder ob im Sinne der Rechtsprechung zur Berufungslegitimation von übergangenen Parteien diese auch direkt und somit ohne vorherige Zustellung des Bescheides Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben können.Zur Frage der Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sie ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgeht. Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt, ob nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde, oder ob im Sinne der Rechtsprechung zur Berufungslegitimation von übergangenen Parteien diese auch direkt und somit ohne vorherige Zustellung des Bescheides Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.56.001.2015