Obsah (11)
§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 99§ 19Art. 130§ 82§ 43§ 44b§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1426/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt.Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Auf Grund automatischer Überwachung mittels Radarmessgerät wurde festgestellt, dass der Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen *** am *** um 23:02 Uhr in ***, auf der Autostraße ***, Straßenkilometer ***, Fahrtrichtung ***, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Eich- und Messtoleranz um 11 km/h überschritten hatte. Demzufolge wurde seitens des Landespolizeikommandos Niederösterreich, ***, ***, am *** eine Verwaltungsübertretung iSd § 52 lit. a Z 10a StVO gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X zur Anzeige gebracht. Auf Grund automatischer Überwachung mittels Radarmessgerät wurde festgestellt, dass der Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen *** am *** um 23:02 Uhr in ***, auf der Autostraße ***, Straßenkilometer ***, Fahrtrichtung ***, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Eich- und Messtoleranz um 11 km/h überschritten hatte. Demzufolge wurde seitens des Landespolizeikommandos Niederösterreich, ***, ***, am *** eine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gegenüber der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Anzeige gebracht. Als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen *** stellte sich Frau ***, ***, ***, heraus und wurde diese von der Behörde vorerst als Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens geführt. Allerdings reagierte Herr ***, ***, *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) mit Email vom *** an die Bezirkshauptmannschaft X wie folgt: Allerdings reagierte Herr ***, ***, *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) mit Email vom *** an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wie folgt: „Zum Nachweis, dass in bezeichnetem Vw-Strafverfahren im Tatzeitpunkt am Tatort tatsächlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80km/h ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, ersuche ich um Information mit welcher Verordnung diese Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht worden ist. Vermerkt sei, dass am Tatort sowohl vorher, wie nachher eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 100km/h erlaubt war und im Tatzeitpunkt keine besonderen Behinderungen (weder Wetter noch verkehrsbedingt) vorgelegen sind.“ 1.
- Auf Grund des Rechtshilfeersuchens der Bezirkshauptmannschaft X an die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, erging am selben Tag die gewünschte Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung (Fachbereich 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung) vom dahingehend, dass die Verordnung beim Betreiber der Anlage – *** bzw. über die zuständige Bezirkshauptmannschaft einzuholen sei. Umschaltprotokolle der Verkehrsbeeinflussungsanlage über den Grund der Umschaltung lägen bei der Landesverkehrsabteilung NÖ ebenfalls nicht auf. Diese müssten, falls erforderlich, von der Betreiberfirma ASFING angefordert werden. Die Landesverkehrsabteilung NÖ – Geschwindigkeitsüberwachung sei ausschließlich mit der Datenverarbeitung und Anzeigelegung beauftragt. Das hier verwendete, geeichte, Radargerät MULTANOVA MUVR 6FA 3031 sei Eigentum der *** und würde es durch Servicetechniker der Firma *** gewartet, kontrolliert und betreut werden. Im Anhang dieser Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich fand sich außerdem die Standortgenehmigung des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, nach dem DSG zu *** vom ***. Vorgelegt wurden der Bezirkshauptmannschaft X zudem die Radarfotos zur Anzeige, sowie die Eichscheine des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zum Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MU VR 6FA Identifikationsnummer
- Auf Grund des Rechtshilfeersuchens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, erging am selben Tag die gewünschte Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung (Fachbereich 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung) vom dahingehend, dass die Verordnung beim Betreiber der Anlage – *** bzw. über die zuständige Bezirkshauptmannschaft einzuholen sei. Umschaltprotokolle der Verkehrsbeeinflussungsanlage über den Grund der Umschaltung lägen bei der Landesverkehrsabteilung NÖ ebenfalls nicht auf. Diese müssten, falls erforderlich, von der Betreiberfirma ASFING angefordert werden. Die Landesverkehrsabteilung NÖ – Geschwindigkeitsüberwachung sei ausschließlich mit der Datenverarbeitung und Anzeigelegung beauftragt. Das hier verwendete, geeichte, Radargerät MULTANOVA MUVR 6FA 3031 sei Eigentum der *** und würde es durch Servicetechniker der Firma *** gewartet, kontrolliert und betreut werden. Im Anhang dieser Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich fand sich außerdem die Standortgenehmigung des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, nach dem DSG zu *** vom ***. Vorgelegt wurden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zudem die Radarfotos zur Anzeige, sowie die Eichscheine des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zum Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MU VR 6FA Identifikationsnummer
- Im Akt dokumentiert ist weiters ein Telefonat der Bezirkshauptmannschaft X mit dem Beschwerdeführer am ***, dass diesem oben dargestellte Stellungnahme ehestmöglich übermittelt werde. Infolge der erteilten Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich richtete die Bezirkshauptmannschaft X ein Rechtshilfeersuchen am *** – inhaltsgleich zum Rechtshilfeersuchen an die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom *** – an den zuständigen Straßenerhalter, die ***, p.A. ***, ***.Im Akt dokumentiert ist weiters ein Telefonat der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit dem Beschwerdeführer am ***, dass diesem oben dargestellte Stellungnahme ehestmöglich übermittelt werde. Infolge der erteilten Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich richtete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Rechtshilfeersuchen am *** – inhaltsgleich zum Rechtshilfeersuchen an die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom *** – an den zuständigen Straßenerhalter, die ***, p.A. ***, ***. Die bezughabende Antwort der *** auf dieses Schreiben erfolgte per Email vom *** insofern, als ausgeführt wird, dass beim Straßenerhalter lediglich Schaltprotokolle angefragt werden könnten. Um zu dem in der „Rechtfertigung“ des Beschwerdeführers verlangten Beweis zu kommen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h rechtswirksam verordnet wurde, müsse sich die Behörde an den Rechtsträger, das BMVIT wenden. Die *** sei nicht berechtigt, Auskünfte wie die angefragten, zu erteilen. Die zuständige Abteilung im BMVIT sei die Abteilung *** (***). In der Folge wurden auf Behördenwunsch die verfahrensgegenständlichen Schaltprotokolle vom *** (Reportname: ***) beigeschafft. Ein weiteres Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft X erging am *** an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung ***.Ein weiteres Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erging am *** an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung ***. 1.
- Am *** erließ die Bezirkshauptmannschaft X eine Strafverfügung gegen die zu diesem Verfahrenszeitpunkt noch als Beschuldigte der Verwaltungsübertretung geführte ***, damals vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer. Mit Email vom *** erhob Frau *** durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch gegen diese Strafverfügung wie folgt: Am *** erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Strafverfügung gegen die zu diesem Verfahrenszeitpunkt noch als Beschuldigte der Verwaltungsübertretung geführte ***, damals vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer. Mit Email vom *** erhob Frau *** durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch gegen diese Strafverfügung wie folgt: „Die Beschuldigte erhebt in oben bezeichneter Angelegenheit gegen die Strafverfügung vom ***, zugestellt am *** Einspruch.Der Strafverfügung ist trotz entsprechender Eingabe der Beschuldigten vom *** nicht zu entnehmen aufgrund welcher Norm aus welchem Grund für welchen Zeitraum eine gegenüber der verordneten Geschwindigkeit von 100 km/h verminderte Geschwindigkeitsbegrenzung Gültigkeit erlangt haben sollte.“ Mit Faxeingabe vom *** übermittelte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft X eine Lenkerauskunft dahingehend, dass nicht die bisher als Beschuldigte geführte ***, sondern er selbst das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen *** zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt gelenkt habe. Mit Faxeingabe vom *** übermittelte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Lenkerauskunft dahingehend, dass nicht die bisher als Beschuldigte geführte ***, sondern er selbst das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen *** zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt gelenkt habe. 1.
- Demzufolge erließ die Bezirkshauptmannschaft X gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom ***, Zl. *** und warf ihm darin eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 52 lit. a Z.10a StVO iVm 99 Abs.3 lit. a StVO vor. Demzufolge erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom ***, Zl. *** und warf ihm darin eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit 99 Absatz 3, Litera a, StVO vor. 1.
- Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch gegen die bezeichnete Strafverfügung und führte in diesem aus: „Die Strafverfügung ist mangelhaft, da nicht erkennbar ist, gegen welche Verordnung verstoßen worden ist. Am Tatort ist grundsätzlich Tempo 100 erlaubt. Die offenbar zeitweise geschaltene geringere Geschwindigkeit erfolgte nicht unter Ausnützung des vermutlich eingeräumten Ermessens. Die vom Beschuldigten am *** gestellte Anfrage nach dem Grund für eine temporär reduziert vorgeschriebene Geschwindigkeit (in welcher Zeit, aufgrund welcher Umstände) wurde bis dato nicht beantwortet.“ Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich bis *** zu rechtfertigen, sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. Von diesem ihm eingeräumten Recht machte der Beschwerdeführer am *** auch Gebrauch und brachte bei der Bezirkshauptmannschaft X nachstehende Rechtfertigung inkl. Beweisanträge per Email ein: Von diesem ihm eingeräumten Recht machte der Beschwerdeführer am *** auch Gebrauch und brachte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nachstehende Rechtfertigung inkl. Beweisanträge per Email ein: „Am Tatort ist an sich Tempo 100 erlaubt. Die behauptete gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde durch den Straßenerhalter nicht ordnungsgemäß im Sinne der eingeräumten Ermächtigung getroffen und kundgemacht. Die Strafverfügung ist mangelhaft, da nicht erkennbar ist, welche Geschwindigkeitsbeschränkung in welchem Abschnitt, zu welchem Zeitpunkt, aus welchem genau definierten Grund durch den Straßenerhalter getroffen und kundgemacht worden ist. Die behauptete dringend erforderliche Arbeitsfahrt des Straßenerhalters hat jedenfalls im Zeitpunkt der Fahrt des Beschuldigten nicht stattgefunden. Zudem ist sie aufgrund des Tatzeitpunktes an einem Samstag nach 23 Uhr und den herrschenden Strecken- und Straßenverhältnissen, sowie dem Verkehrsaufkommen auch nicht sehr glaubhaft. Beweis: vorliegende Eingabe, Einvernahme der die geringere Geschwindigkeit anordnenden Person, wobei diese die genauen Umstände für die Gründe (welche Arbeitsfahrt warum) der behaupteten Geschwindigkeitsbeschränkung, über den exakten Zeitraum und die betroffene Strecke darzulegen haben wird. Einvernahme des Fahrers der die behauptete Arbeitsfahrt des Straßenerhalters durchgeführt hat, wobei dieser nach dem Grund, der Art, der Dauer, dem Einsatzfahrzeug und der tatsächlichen Streckenführung befragt werden möge“ Mit Auflistung vom *** kam die Landespolizeidirektion ***, Polizeikommissariat ***, der diesbezüglichen Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X nach und gab eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers nach § 52 lit. a Z 11a StVO bekannt. Mit Auflistung vom *** kam die Landespolizeidirektion ***, Polizeikommissariat ***, der diesbezüglichen Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach und gab eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO bekannt. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Behörde vorstellig zu werden. Per Email vom *** replizierte der Beschwerdeführer auf diese Verständigung dahingehend, dass die übermittelten Ergebnisse der Beweisaufnahme seiner Rechtfertigung samt Beweisanträgen vom *** nicht in erforderlichem Ausmaß Rechnung tragen würden. Die in diesem Schriftsatz gestellten Beweisanträge halte er vollinhaltlich aufrecht. Vermerkt sei, dass die *** erklärt habe, für Rückfragen zur Kundmachung der temporären Reduktion des Geschwindigkeitslimits aufgrund einer dringend erforderlichen Arbeitsfahrt des Straßenerhalters telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung zu stehen. Weiters bestreite der Beschwerdeführer nicht die in der Strafverfügung zugrunde gelegten 91 km/h als seine Fahrgeschwindigkeit. 1.
- Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft X das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe am *** um 23:02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 52 lit.a Z.10a StVO iVm 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt und wurde über ihn deshalb
§ 99Abs.3 lit.a St
VO eine Geldstrafe von € 50,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt. Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe am *** um 23:02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften der Paragraphen 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit 99 Absatz 3, Litera a, StVO verletzt und wurde über ihn deshalb
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 50,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt. Begründend führte die Behörde dazu aus: „Der Sachverhalt ist auf Grund einer Radarmessung, welche eine Messgeschwindigkeit von 96 km/h ergab, erwiesen. Nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 91 km/h. Sie führen in Ihrem Einspruch aus, dass am Tatort grundsätzlich 100 km/h erlaubt sind. Tatsache ist, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt war. Aus dem vorgelegten Schaltplan der *** ist klar ersichtlich, dass in der Zeit von 22.02 Uhr bis 23.30 Uhr des *** eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlassen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sie konnten weder Beweise vorbringen noch Zeugen namhaft machen, die Ihre Angaben bestätigen. Milderungsgründe wurden keine erkannt, als erschwerend wurde die bereits bestehende Vormerkung wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gewertet. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.Sie führen in Ihrem Einspruch aus, dass am Tatort grundsätzlich 100 km/h erlaubt sind. Tatsache ist, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt war. Aus dem vorgelegten Schaltplan der *** ist klar ersichtlich, dass in der Zeit von 22.02 Uhr bis 23.30 Uhr des *** eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlassen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sie konnten weder Beweise vorbringen noch Zeugen namhaft machen, die Ihre Angaben bestätigen. Milderungsgründe wurden keine erkannt, als erschwerend wurde die bereits bestehende Vormerkung wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gewertet. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde erwogen:
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung desGemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle.“ 1.
- Am *** erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu *** und gab darin an:Am *** erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu *** und gab darin an: „Gründe für die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses:
- Mangelhaftigkeit des Verfahrens: a. Der beigeschaffte Schaltplan wurde dem Beschuldigten nicht zur Stellungnahme übermittelt. b. Die geforderte Überprüfung, ob die *** bei der Erstellung des Schaltplanes im Sinne des eingeräumten Ermessens gehandelt hat, ist unterblieben. c. Geforderte Erhebungen über die Art (welche konkrete Arbeitsfahrt des Straßenerhalters war Samstag nach 23 Uhr bei bester Witterung erforderlich?), die Dauer, die Örtlichkeit und deren Unaufschiebbarkeit und die Notwendigkeit der Reduzierung des Tempos von 100 auf 80km/h je der behaupteten dringenden erforderlichen Arbeitsfahrt des Straßenerhalters, wurden nicht eingeholt, obwohl die *** Bereitschaft zur diesbezüglichen Informationserteilung mit E-Mail vom *** bekundet hat d. Die Überprüfung des für eine Sofortmaßnahme durch den Straßenerhalter vorgesehene Verfahren vor der zuständigen Behörde ist nicht erfolgt. e. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt, wonach im Zeitpunkt der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung (noch) keine Arbeitsfahrten des Straßenerhalters (mehr) auf der gesamten befahrenen Strecke wahrnehmbar waren. f. Die beantragte Einvernahme jener Person, die die behauptete dringend erforderliche Arbeitsfahrt des Straßenerhalters tatsächlich durchgeführt hat, ist unterblieben g. Die beantragte Einvernahme jener Person, die die behauptete dringend erforderliche Arbeitsfahrt des Straßenerhalters und die Reduktion der Geschwindigkeit angeordnet hat, ist unterblieben
- keine Überschreitung der am Tatort höchstzulässigen Geschwindigkeit a. Durch den Schaltplan ist die am Tatort an sich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100km/h jedenfalls im Tatzeitpunkt nicht rechtswirksam herabgesetzt worden. Der Schaltplan des Straßenerhalters entspricht nicht dem nur unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen eingeräumten Ermessen zur temporären Reduzierung der Geschwindigkeit. Die behauptete dringend erforderliche Arbeitsfahrt des Straßenerhalters hat nicht stattgefunden, weshalb die geschaltene Geschwindigkeitsreduzierung nicht im Sinne der Ermächtigung war (in eventu: hat im Tatzeitpunkt noch nicht begonnen, weshalb die rund eine Stunde zuvor vorgenommene Geschwindigkeitsreduzierung verfrüht und damit nicht im Sinne der Ermächtigung war; weiters in eventu: war im Tatzeitpunkt bereits abgeschlossen, weshalb die für rund eine weitere halbe Stunde geschaltene Geschwindigkeitsreduzierung nicht rechtzeitig aufgehoben und damit nicht im Sinne der Ermächtigung war) b. In eventu: Die Unaufschiebbarkeit für die Maßnahme war nicht gegeben. Weder lagen Elementarereignisse oder sonstige verkehrsbedingter Ereignisse vor noch sind sofort zu behebende Straßen- oder Baugebrechen zum Tatzeitpunkt vorgelegen. Mangels unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen ist die im Schaltplan der *** vorverfügte Geschwindigkeitsbeschränkung gesetzwidrig.“ Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
- Im Rahmen der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und beantragte erneut die Zeugeneinvernahme des maßgeblichen Bediensteten der ***. Mit Email vom *** wurde das BMVIT ersucht, mitzuteilen, ob im gegenständlichen Verfahren auch die erforderliche schriftliche Verständigung iSd § 44b Abs. 3 StVO des BMVIT als zuständiger Behörde, durch den Straßenerhalter, (hier durch die ***) über die am *** geschaltete Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (Reportname: ***) erfolgt bzw. ob darüber seitens des BMVIT ein Aktenvermerk aufgenommen worden ist. Mit Email vom *** wurde das BMVIT ersucht, mitzuteilen, ob im gegenständlichen Verfahren auch die erforderliche schriftliche Verständigung iSd Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO des BMVIT als zuständiger Behörde, durch den Straßenerhalter, (hier durch die ***) über die am *** geschaltete Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (Reportname: ***) erfolgt bzw. ob darüber seitens des BMVIT ein Aktenvermerk aufgenommen worden ist. Mit Email vom *** wurde seitens des BMVIT zum gegenständlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Ministerium von der *** als Straßenerhalterin nicht über die dringend erforderliche Arbeitsfahrt am *** im Sinne des § 44b StVO verständigt worden sei. Demzufolge habe auch kein Aktenvermerk hierüber aufgenommen werden können. Es lägen auch keinerlei Information darüber auf, aus welchem Grund bzw. zu welchem Zweck die in Frage stehende Arbeitsfahrt zu besagtem Zeitpunkt durchgeführt worden wäre.Mit Email vom *** wurde seitens des BMVIT zum gegenständlichen Verfahren mitgeteilt, dass das Ministerium von der *** als Straßenerhalterin nicht über die dringend erforderliche Arbeitsfahrt am *** im Sinne des Paragraph 44 b, StVO verständigt worden sei. Demzufolge habe auch kein Aktenvermerk hierüber aufgenommen werden können. Es lägen auch keinerlei Information darüber auf, aus welchem Grund bzw. zu welchem Zweck die in Frage stehende Arbeitsfahrt zu besagtem Zeitpunkt durchgeführt worden wäre.
- Sachverhaltsfeststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - insbesondere durch die Angaben des Beschwerdeführers selbst, sowie auf Grund der vorliegenden Schaltprotokolle der *** und der eingeholten Stellungnahme des BMVIT - zur durchgeführten Arbeitsfahrt des Straßenerhalters, zu folgenden Feststellungen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer am *** um 23:02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11km/h überschritten hat. Die Tatsache der gefahrenen (und gemessenen) Geschwindigkeit von 91 km/h hat der Beschwerdeführer zu keinem Verfahrenszeitpunkt in irgendeiner Weise bestritten und lässt sich seinen Angaben im Verhandlungsprotokoll entnehmen, dass er das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“, in diesem Fall „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h“ auch wahrgenommen hat. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit war zum verfahrensrelevanten Tatzeitpunkt am *** um 23:02 auf dem hier interessierenden Streckenabschnitt der ***, auf 80km/h geschaltet, statt der üblicherweise dort zulässigen 100 km/h. Diese verfügte Geschwindigkeitsreduktion- bzw. beschränkung wurde vom zuständigen Straßenerhalter, der ***, veranlasst und per Überkopfanzeiger auch kundgemacht. Die entsprechenden Schaltprotokolle als Belege hiefür liegen dem Akt bei. Eine Mitteilung des Straßenerhalters über die dringend erforderliche Arbeitsfahrt am *** im Sinne des § 44b StVO an das BMVIT erfolgte nicht. Demzufolge wurde seitens des BMVIT auch kein Aktenvermerk hierüber aufgenommen. Eine Mitteilung des Straßenerhalters über die dringend erforderliche Arbeitsfahrt am *** im Sinne des Paragraph 44 b, StVO an das BMVIT erfolgte nicht. Demzufolge wurde seitens des BMVIT auch kein Aktenvermerk hierüber aufgenommen.
- Anzuwendende Rechtsgrundlagen: 3.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. …
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. 3.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; … § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. 3.
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO): § 44b.
(1)Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere, Paragraph 44 b,
(1)Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere, wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl., bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.
(2)Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(2)Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Absatz eins, tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(3)Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.
(3)Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) festzuhalten.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 hat die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, hat die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist. § 52. lit. a Z 10aParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. § 90.
(1)Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.Paragraph 90,
(1)Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die
§ 82
eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die
Paragraph 82, eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz 2, sinngemäß. §
- Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Paragraph 94, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
- für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
- für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen
§ 43Abs.
1a, und 2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen
Paragraph 43, Absatz eins a,, und 3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden. § 99.
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,Paragraph 99,
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, …
- Rechtliche Würdigung: 4.
- Die Beschwerde ist begründet. 4.1.
- Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden. Zur Beurteilung, ob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X rechtmäßig erlassen wurde, wäre im Hinblick auf die rechtliche Prüfung an sich zunächst zu behandeln gewesen, ob der Beschwerdeführer die ihm im Strafbescheid angelastete Verwaltungsübertretung der Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt begangen hat, da dies Voraussetzung für die Strafbarkeit seines Verhaltens nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist. Nach den eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers bleibt für das erkennende Gericht jedoch kein wie immer gearteter Grund daran zu zweifeln über, dass der Beschwerdeführer am *** um 23:02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm*** in Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***, mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h gemessen wurde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in seinen Eingaben nie abgestritten das verfahrensgegenständliche Kfz zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt und die angezeigte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h dem Grunde nach überschritten zu haben. Vielmehr hat er die durch ihn begangene Verwaltungsübertretung mehrmals ausdrücklich zugestanden. Aus diesem Grund kann eine eingehendere inhaltliche Behandlung der Frage der Tatbestandsverwirklichung durch den Beschwerdeführer an sich unterbleiben. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden. Zur Beurteilung, ob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn rechtmäßig erlassen wurde, wäre im Hinblick auf die rechtliche Prüfung an sich zunächst zu behandeln gewesen, ob der Beschwerdeführer die ihm im Strafbescheid angelastete Verwaltungsübertretung der Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt begangen hat, da dies Voraussetzung für die Strafbarkeit seines Verhaltens nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ist. Nach den eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers bleibt für das erkennende Gericht jedoch kein wie immer gearteter Grund daran zu zweifeln über, dass der Beschwerdeführer am *** um 23:02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm*** in Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***, mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h gemessen wurde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in seinen Eingaben nie abgestritten das verfahrensgegenständliche Kfz zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt und die angezeigte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h dem Grunde nach überschritten zu haben. Vielmehr hat er die durch ihn begangene Verwaltungsübertretung mehrmals ausdrücklich zugestanden. Aus diesem Grund kann eine eingehendere inhaltliche Behandlung der Frage der Tatbestandsverwirklichung durch den Beschwerdeführer an sich unterbleiben. 4.1.
- Ansatzpunkt der Verteidigungsargumentation des Beschwerdeführers ist die Frage nach der rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführten Verordnung bzw. Kundmachung der Geschwindigkeitsreduktion bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Straßenerhalter, in concreto die ***. Die Thematik der durchgeführten Verordnung bzw. Kundmachung der Geschwindigkeitsreduktion bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Straßenerhalter bedarf daher näherer inhaltlicher Erläuterung.
§ 44bAbs. 1 St
VO dürfen im Falle der Unaufschiebbarkeit die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,Ansatzpunkt der Verteidigungsargumentation des Beschwerdeführers ist die Frage nach der rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführten Verordnung bzw. Kundmachung der Geschwindigkeitsreduktion bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Straßenerhalter, in concreto die ***. Die Thematik der durchgeführten Verordnung bzw. Kundmachung der Geschwindigkeitsreduktion bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Straßenerhalter bedarf daher näherer inhaltlicher Erläuterung.
Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO dürfen im Falle der Unaufschiebbarkeit die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,
- a)wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
- b)bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,
- c)bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern. Die Eigenschaft der *** als für die hier relevante Autostraße *** zuständiger Straßenerhalter ist evident. Im vorliegenden Fall hat die *** als zuständiger Straßenerhalter von der ausdrücklich zu diesem Zweck normierten gesetzlichen Ermächtigung des § 44b Abs. 1 StVO Gebrauch gemacht und unter Setzung der entsprechenden Verkehrsbeschränkung die höchst zulässige Geschwindigkeit auf verfahrensgegenständlichem Streckenabschnitt, ohne Zuziehung der Behörde als eigentlichem Verordnungsgeber, von 100 km/h auf 80 km/h reduziert. Im vorliegenden Fall hat die *** als zuständiger Straßenerhalter von der ausdrücklich zu diesem Zweck normierten gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO Gebrauch gemacht und unter Setzung der entsprechenden Verkehrsbeschränkung die höchst zulässige Geschwindigkeit auf verfahrensgegenständlichem Streckenabschnitt, ohne Zuziehung der Behörde als eigentlichem Verordnungsgeber, von 100 km/h auf 80 km/h reduziert. Die tatsächlich durchgeführte Geschwindigkeitsherabsetzung ist durch die bezughabenden Schaltprotokolle belegt und hat sich die *** nach eigenen Angaben bei der in Frage stehenden Verkehrsmaßnahme explizit auf die Ermächtigung des § 44b Abs. 1 StVO iVm § 90 Abs. 2 StVO gestützt. Die tatsächlich durchgeführte Geschwindigkeitsherabsetzung ist durch die bezughabenden Schaltprotokolle belegt und hat sich die *** nach eigenen Angaben bei der in Frage stehenden Verkehrsmaßnahme explizit auf die Ermächtigung des Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, StVO gestützt. 4.1.3. Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen – wie im gegenständlichen Fall die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h – sind generelle Normen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten. Deren Erlassung obliegt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 StVO vorliegen, ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber. Dem Straßenerhalter und dessen Organen steht also
§ 44bAbs.
1 leg.cit. zwar das Recht zu, Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu verfügen, aber nur im Falle der Unaufschiebbarkeit. Unaufschiebbar im Sinne dieser Bestimmung ist eine Maßnahme, wenn sie ihren Grund, wie die dort bloß demonstrativ angeführten Beispiele zeigen, in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen hat. Nur in diesen Fällen sollen ausnahmsweise auch von den Organen der Straßenaufsicht und des Straßenerhalters unter gewissen Voraussetzungen und bei Beachtung eines bestimmten Verfahrens Maßnahmen, die sonst nach § 43 Abs. 1 lit a die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen. Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen – wie im gegenständlichen Fall die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h – sind generelle Normen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten. Deren Erlassung obliegt, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO vorliegen, ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber. Dem Straßenerhalter und dessen Organen steht also
Paragraph 44 b, Absatz eins, leg.cit. zwar das Recht zu, Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu verfügen, aber nur im Falle der Unaufschiebbarkeit. Unaufschiebbar im Sinne dieser Bestimmung ist eine Maßnahme, wenn sie ihren Grund, wie die dort bloß demonstrativ angeführten Beispiele zeigen, in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen hat. Nur in diesen Fällen sollen ausnahmsweise auch von den Organen der Straßenaufsicht und des Straßenerhalters unter gewissen Voraussetzungen und bei Beachtung eines bestimmten Verfahrens Maßnahmen, die sonst nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen. 4.1.
- § 44b StVO kommt zwar insbesondere dann nicht zum Tragen, wenn voraussehbar ist, dass durch Arbeiten auf der Straße der Verkehr beeinträchtigt wird, wofür auch die Regelung des § 90 StVO spricht, demzufolge in solchen Fällen eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist (Vgl. VwGH
- 1978, 2259/76, ÖJZ 1979, 249.). Allerdings sind die in § 44b Abs. 1 StVO demonstrativ aufgezählten Ereignisse solche, bei deren Eintritt bzw. unmittelbarem Bevorstehen jedenfalls eine Unaufschiebbarkeit gegeben ist. Bei Verkehrsbeschränkungen (wie im vorliegenden Fall bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung) zum Zweck von Erhaltungsarbeiten am Straßenkörper handelt es sich um solche Maßnahmen, die zu der Gruppe der kurzfristig erforderlichen Maßnahmen zu zählen sind. Mangelt es lediglich an der exakten zeitlichen Vorhersehbarkeit der erforderlichen Arbeiten, können Geschwindigkeitsbeschränkungen als Maßnahmen nach § 44b angesehen werden (vgl. VfGH
- 1981, V 54/79, JBl 1983, 33.). Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem zitierten Erkenntnis vom
- Dezember 1981 im Wesentlichen zusammengefasst zu dieser Frage aus, dass zum Zweck der Pflege und Reinigung sowie der Durchführung von Erhaltungsarbeiten von Straßen samt den in ihrem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen (§ 2 Abs.1 Z. 1 StVO 1960), dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden können. Für die Verfügung derartiger Verkehrsbeschränkungen sieht die StVO 1960 zwei verschiedene Verfahren vor: Das normale Verfahren einer Verordnungserlassung unter Beiziehung der zuständigen Behörde als Verordnungsgeber sowie Anhörung verschiedener Stellen, und ein vereinfachtes Verfahren für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen
§ 44bSt
VO
- Diesem vereinfachten Verfahren, in dem keine derartigen Anhörungsrechte vorgesehen sind , kann sich vor allem auch – wie im gegenständlichen Verfahren – der Straßenerhalter, hier die ***, als jene Stelle bedienen, die die Arbeiten, deren Durchführung die Verkehrsbeschränkungen erforderlich machen, direkt vornimmt. Im Falle kurzfristig erforderlich werdender Maßnahmen ist es demnach zulässig, eine Verkehrsbeschränkung nach diesem vereinfachten Verfahren zu verfügen. In § 44b Abs. 1 StVO sind – unter lit. a bis c – demonstrativ Ereignisse aufgezählt, bei deren Eintritt bzw. unmittelbarem Bevorstehen jedenfalls eine Unaufschiebbarkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gegeben ist. Bei der in concreto verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung zum Zweck der Erhaltungsarbeiten auf der *** handelt es sich zwar um keine der in der gesetzlichen Bestimmung beispielsweise aufgezählten Fälle der Unaufschiebbarkeit, doch zählt der VfGH die in Frage stehende Maßnahme zu jenen, die kurzfristig erforderlich sind, weshalb die Zulässigkeit der Verfügung auf Grund der Ermächtigung des § 44b StVO gegeben war. Mag im hier interessierenden Fall auch vorhersehbar gewesen sein, dass Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten auf dem entsprechenden Autostraßenteilstück der *** erforderlich werden würden, war aber zeitlich noch nicht exakt absehbar, wann die im Zuge der kontinuierlichen Erhaltungsarbeiten auf der *** durchzuführenden Arbeiten gerade auf verfahrensgegenständlichem Teilstück durchzuführen sein würden. Aus technischen wie insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen kann es erforderlich sein, derartige Arbeiten, die auf verschiedenen Teilstücken nacheinander durchzuführen sind, flexibel zu planen, damit einerseits keine Unterbrechung der Arbeiten eintritt und damit andererseits nicht die Notwendigkeit besteht, Verkehrsbeschränkungen in (örtlich und zeitlich) größerem Ausmaß als erforderlich verfügen zu müssen, um die Arbeiten durchführen zu können. Gerade bei derartigen Maßnahmen ist oft nicht abzusehen, wie lange sie dauern werden, ist es doch durchaus möglich, dass sich im Zuge routinemäßiger Erhaltungsarbeiten die Notwendigkeit besonderer, zusätzlicher Arbeiten ergibt. Wenn aber nicht exakt vorhersehbar ist, wann bestimmte Arbeiten beendet sein werden, kann auch der Beginn der nächsten Arbeiten nicht genau abgesehen werden. Aus diesen Gründen der mangelnden exakten zeitlichen Vorhersehbarkeit der erforderlichen Arbeiten findet verfahrensgegenständliche mit der konkreten Arbeitsfahrt der *** in Zusammenhang stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h Deckung in der Ermächtigungsnorm des § 44b StVO.Paragraph 44 b, StVO kommt zwar insbesondere dann nicht zum Tragen, wenn voraussehbar ist, dass durch Arbeiten auf der Straße der Verkehr beeinträchtigt wird, wofür auch die Regelung des Paragraph 90, StVO spricht, demzufolge in solchen Fällen eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist (Vgl. VwGH
- 1978, 2259/76, ÖJZ 1979, 249.). Allerdings sind die in Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO demonstrativ aufgezählten Ereignisse solche, bei deren Eintritt bzw. unmittelbarem Bevorstehen jedenfalls eine Unaufschiebbarkeit gegeben ist. Bei Verkehrsbeschränkungen (wie im vorliegenden Fall bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung) zum Zweck von Erhaltungsarbeiten am Straßenkörper handelt es sich um solche Maßnahmen, die zu der Gruppe der kurzfristig erforderlichen Maßnahmen zu zählen sind. Mangelt es lediglich an der exakten zeitlichen Vorhersehbarkeit der erforderlichen Arbeiten, können Geschwindigkeitsbeschränkungen als Maßnahmen nach Paragraph 44 b, angesehen werden vergleiche VfGH
- 1981, römisch fünf 54/79, JBl 1983, 33.). Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem zitierten Erkenntnis vom
- Dezember 1981 im Wesentlichen zusammengefasst zu dieser Frage aus, dass zum Zweck der Pflege und Reinigung sowie der Durchführung von Erhaltungsarbeiten von Straßen samt den in ihrem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960), dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden können. Für die Verfügung derartiger Verkehrsbeschränkungen sieht die StVO 1960 zwei verschiedene Verfahren vor: Das normale Verfahren einer Verordnungserlassung unter Beiziehung der zuständigen Behörde als Verordnungsgeber sowie Anhörung verschiedener Stellen, und ein vereinfachtes Verfahren für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen
Paragraph 44 b, StVO
- Diesem vereinfachten Verfahren, in dem keine derartigen Anhörungsrechte vorgesehen sind , kann sich vor allem auch – wie im gegenständlichen Verfahren – der Straßenerhalter, hier die ***, als jene Stelle bedienen, die die Arbeiten, deren Durchführung die Verkehrsbeschränkungen erforderlich machen, direkt vornimmt. Im Falle kurzfristig erforderlich werdender Maßnahmen ist es demnach zulässig, eine Verkehrsbeschränkung nach diesem vereinfachten Verfahren zu verfügen. In Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO sind – unter Litera a bis c – demonstrativ Ereignisse aufgezählt, bei deren Eintritt bzw. unmittelbarem Bevorstehen jedenfalls eine Unaufschiebbarkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gegeben ist. Bei der in concreto verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung zum Zweck der Erhaltungsarbeiten auf der *** handelt es sich zwar um keine der in der gesetzlichen Bestimmung beispielsweise aufgezählten Fälle der Unaufschiebbarkeit, doch zählt der VfGH die in Frage stehende Maßnahme zu jenen, die kurzfristig erforderlich sind, weshalb die Zulässigkeit der Verfügung auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 44 b, StVO gegeben war. Mag im hier interessierenden Fall auch vorhersehbar gewesen sein, dass Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten auf dem entsprechenden Autostraßenteilstück der *** erforderlich werden würden, war aber zeitlich noch nicht exakt absehbar, wann die im Zuge der kontinuierlichen Erhaltungsarbeiten auf der *** durchzuführenden Arbeiten gerade auf verfahrensgegenständlichem Teilstück durchzuführen sein würden. Aus technischen wie insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen kann es erforderlich sein, derartige Arbeiten, die auf verschiedenen Teilstücken nacheinander durchzuführen sind, flexibel zu planen, damit einerseits keine Unterbrechung der Arbeiten eintritt und damit andererseits nicht die Notwendigkeit besteht, Verkehrsbeschränkungen in (örtlich und zeitlich) größerem Ausmaß als erforderlich verfügen zu müssen, um die Arbeiten durchführen zu können. Gerade bei derartigen Maßnahmen ist oft nicht abzusehen, wie lange sie dauern werden, ist es doch durchaus möglich, dass sich im Zuge routinemäßiger Erhaltungsarbeiten die Notwendigkeit besonderer, zusätzlicher Arbeiten ergibt. Wenn aber nicht exakt vorhersehbar ist, wann bestimmte Arbeiten beendet sein werden, kann auch der Beginn der nächsten Arbeiten nicht genau abgesehen werden. Aus diesen Gründen der mangelnden exakten zeitlichen Vorhersehbarkeit der erforderlichen Arbeiten findet verfahrensgegenständliche mit der konkreten Arbeitsfahrt der *** in Zusammenhang stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h Deckung in der Ermächtigungsnorm des Paragraph 44 b, StVO. Im Lichte dieser Überlegungen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass keine Notwendigkeit einer Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgelegen hätte, nicht durchzudringen. Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Befahrens des Autostraßenteilstückes bzw. im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung (noch) (keine) Erhaltungsfahrzeuge bzw. Erhaltungsarbeiten wahrnehmen konnte, ändert nichts an der (grundsätzlichen) Tatsache der begangenen Verwaltungsübertretung und ist darüber hinaus rechtlich ohne Bedeutung. Zudem obliegt es nicht dem Beschwerdeführer, die zeitlich notwendige Dauer der zur Sicherung der Erhaltungsarbeiten erforderlichen Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen zu beurteilen. Dies ist allein Sache des Straßenerhalters bzw. der Behörde. 4.1.
- In § 44b Abs. 3 StVO wird normiert, dass von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen ist. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (vgl. § 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) festzuhalten. Unter Behörde ist dabei immer jene zu verstehen, die ansonsten für die Ergreifung der betreffenden Maßnahmen zuständig gewesen wäre. Wird, wie in diesem Fall, als unaufschiebbare Maßnahme eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autostraße verfügt, so ist die zu verständigende Behörde das BMVIT, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt, die sonst im Rahmen des § 43 Abs. 1a StVO zu verfügen gewesen wären (vgl. § 94 Z 2 StVO); Demnach ergibt sich im konkreten Fall eine Behördenzuständigkeit des BMVIT. In Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO wird normiert, dass von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen ist. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk vergleiche Paragraph 16, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) festzuhalten. Unter Behörde ist dabei immer jene zu verstehen, die ansonsten für die Ergreifung der betreffenden Maßnahmen zuständig gewesen wäre. Wird, wie in diesem Fall, als unaufschiebbare Maßnahme eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autostraße verfügt, so ist die zu verständigende Behörde das BMVIT, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt, die sonst im Rahmen des Paragraph 43, Absatz eins a, StVO zu verfügen gewesen wären vergleiche Paragraph 94, Ziffer 2, StVO); Demnach ergibt sich im konkreten Fall eine Behördenzuständigkeit des BMVIT. Erfolgt die oben beschriebene Verständigung – hier also durch die *** –schriftlich, so erfüllt diese den Zweck des Aktenvermerkes bei der Behörde und kann demnach eine förmliche Aufnahme eines solchen unterbleiben. Die *** als zuständiger Straßenerhalter hat nun im vorliegenden Fall das BMVIT nicht über die dringend erforderliche Arbeitsfahrt am *** im Sinne des § 44b StVO verständigt. Demzufolge wurde auch kein Aktenvermerk hierüber aufgenommen.Erfolgt die oben beschriebene Verständigung – hier also durch die *** –schriftlich, so erfüllt diese den Zweck des Aktenvermerkes bei der Behörde und kann demnach eine förmliche Aufnahme eines solchen unterbleiben. Die *** als zuständiger Straßenerhalter hat nun im vorliegenden Fall das BMVIT nicht über die dringend erforderliche Arbeitsfahrt am *** im Sinne des Paragraph 44 b, StVO verständigt. Demzufolge wurde auch kein Aktenvermerk hierüber aufgenommen. Daraus folgt aber, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsreduktion bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig und ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht wurde. Demzufolge galt zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sondern eine von 100 km/h. Da der Beschwerdeführer statt der erlaubten 100 km/h jedoch 91 km/h – nach Abzug der Eich- und Messtoleranz– gefahren ist, hat er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten und dadurch auch nicht gegen §
- lit. a Z 10a StVO verstoßen. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer daher auch nicht für das vorgeworfene Verhalten zur Verantwortung gezogen werden.Daraus folgt aber, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsreduktion bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig und ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht wurde. Demzufolge galt zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sondern eine von 100 km/h. Da der Beschwerdeführer statt der erlaubten 100 km/h jedoch 91 km/h – nach Abzug der Eich- und Messtoleranz– gefahren ist, hat er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten und dadurch auch nicht gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verstoßen. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer daher auch nicht für das vorgeworfene Verhalten zur Verantwortung gezogen werden. Der von der Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verstoß gegen der §§ 52 lit. a Z 10a StVO iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO liegt somit nicht vor, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Fall das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen hatte.Der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verstoß gegen der Paragraphen 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit 99 Absatz 3, Litera a, StVO liegt somit nicht vor, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Fall das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen hatte. 4.1.
- Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
§ 52Abs. 8 Vw
GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
§ 52Abs. 9 Vw
GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 4.2. Zu Spruchpunkt 2. – Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1426.001.2015